Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) A._______, den Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft B._______ einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Am 31. August 2006 verfügte das EStI, A._______ habe bis am 30. November 2006 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.-. C. Mit Beschwerde vom 21. September 2006 gelangte A._______ an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Bereits am 2. Februar 2006 habe er dem EStI mitgeteilt, die Mängel seien behoben und der Sicherheitsnachweis erstellt. In der Folge seien aber alle Versuche, die ausführende Firma dazu zu bewegen, den Sicherheitsnachweis an die Netzbetreiberin weiterzuleiten, fehlgeschlagen. Weil das EStI weder beratend beigestanden sei, noch den fehlbaren Elektriker durch Androhung von Busse oder Lizenzentzug zur Einreichung des Sicherheitsnachweises aufgefordert habe, die Mängel aber behoben seien, könne die verhängte Busse von Fr. 400.- nicht akzeptiert werden. D. Die Vorinstanz beantragte am 8. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Nachweispflichtig gegenüber der Netzbetreiberin für den korrekten Zustand der elektrischen Hausinstallationen sei nicht der Elektroinstallateur, sondern der Gebäudeeigentümer. Die vom Beschwerdeführer mit der Mängelbehebung beauftragte Person habe nie über eine allgemeine Installationsbewilligung verfügt und sei deshalb vom EStI am 4. Dezember 2006 angezeigt worden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten seien deshalb unerheblich. Der mit der periodischen Kontrolle beauftragte Kontrolleur habe im Februar 2005 im fraglichen Objekt festgestellt, dass nicht alle Mängel behoben seien und deshalb kein periodischer Sicherheitsnachweis erstellt werden könne. Weil bis heute der verlangte Nachweis nicht vorliege, müsse der Beschwerdeführer ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle - die Liste sei auf der Internetseite des EStI einsehbar - mit der Durchführung der periodischen Kontrolle beauftragen. Weise die Liegenschaft noch Mängel auf, wovon auszugehen sei, müssten diese vorgängig durch einen zugelassenen Elektroinstallateur behoben werden. Bei den Fr. 400.- handle es sich nicht um eine Busse, sondern um eine Gebühr für den Aufwand, der dem EStI mit der Behandlung der Angelegenheit entstanden sei. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. F. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber das Beschwerdeverfahren.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen das EStI und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig (Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG; SR 734.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen und Mängel unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 1 und 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden (Art. 36 Abs. 1 NIV). Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
E. 3 Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die gesamte elektrische Installation der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Hierzu forderte die Aare Energie AG als zuständige Netzbetreiberin den Beschwerdeführer erstmals am 16. Oktober 2003 auf, eine Installationskontrolle durchzuführen und den entsprechenden Sicherheitsnachweis bis am 16. April 2004 einzureichen. Am 1. Juli und 25. Oktober 2004 erliess sie eine zweite und dritte Aufforderung. Am 4. November 2004 verlängerte sie auf Gesuch des Beschwerdeführers hin die Frist bis am 28. Mai 2005. Weil der Beschwerdeführer auch auf eine weitere Aufforderung vom 21. Juli 2005 nicht reagierte, übergab die Netzbetreiberin dem EStI am 10. November 2005 die Unterlagen. Dieses setzte dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2005 eine bis am 16. März 2006 verlängerte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Der Beschwerdeführer teilte dem EStI am 2. Februar 2006 mit, die Mängel seien anfangs 2005 behoben worden, die beigezogene Firma weigere sich aber, den Sicherheitsnachweis an die Netzbetreiberin weiter zu leiten. Die einzige Möglichkeit bestehe darin, dass das EStI den Elektriker auffordere, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Weil der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der Netzbetreiberin vom 29. August 2006 den Sicherheitsnachweis immer noch nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 31. August 2006 die angefochtene Verfügung.
E. 4 Unbestritten ist, dass der Sicherheitsnachweis nicht innert der mehrfach verlängerten bzw. neu angesetzten Frist - zuletzt bis am 16. März 2006 - eingereicht worden ist.
E. 4.1 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass es Aufgabe und Pflicht des Eigentümers der Liegenschaft ist, den Nachweis über den korrekten Zustand der elektrischen Hausinstallationen zu erbringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz i.V.m. Art. 36 Abs. 1 NIV). Der Beschwerdeführer wurde denn auch auf diesen Umstand in den Schreiben der Aare Energie AG vom 16. Oktober 2003 und des EStI vom 16. Dezember 2005 hingewiesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht ihm angelastet werden, wenn der von ihm mit der Mängelbehebung betraute Elektriker sich weigere, den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen, geht somit fehl.
E. 4.2 Weiter wurde der Beschwerdeführer in den beiden genannten Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Prüfung der elektrischen Installationen durch ein kontrollberechtigtes Unternehmen erfolgen müsse. Die Aare Energie AG legte ihrem Schreiben eine Liste mit kontrollberechtigten Firmen in der Region Olten und Balsthal bei. Das EStI verwies bezüglich der kontrollberechtigten Personen und Unternehmungen auf ein auf seiner Internetseite publiziertes Verzeichnis. Indem der Beschwerdeführer unbestritten eine nicht kontrollberechtigte Person damit beauftragte, die Kontrolle durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen, hat er die Folgen der nicht eingehaltenen Frist selber zu tragen. Die Vorinstanz hat ihm somit zu Recht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine letzte Frist bis zum 30. November 2006 gesetzt, um den Sicherheitsnachweis zu erbringen und diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- verbunden. Weil die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt diese Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die vom EStI angesetzte Frist von drei Monaten neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides festzusetzen.
E. 4.3 Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers angeht, er könne die ihm auferlegte Busse von Fr. 400.- nicht akzeptieren, so verkennt er, dass es dabei nicht um eine Busse, sondern um eine Gebühr für den Aufwand, der der Vorinstanz aus der Behandlung der Angelegenheit entstanden ist, geht. Diese Gebühr stützt sich auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24) ab und deren Höhe ist unter Berücksichtigung des in dieser Sache für die Vorinstanz entstandenen Aufwandes angemessen.
E. 5 Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]).
E. 7 Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfügung vom 31. August 2006 nachzukommen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Ref-Nr. W-1612) - dem Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Simon Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am: 6. Februar 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung I A-2022/2006 {T 0/2} Urteil vom 1. Februar 2007 Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz); Richterin Kathrin Dietrich; Richter Daniel Riedo; Gerichtsschreiber Simon Müller. A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz betreffend Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen; Verfügung des EStI vom 31. August 2006. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) A._______, den Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft B._______ einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Am 31. August 2006 verfügte das EStI, A._______ habe bis am 30. November 2006 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.-. C. Mit Beschwerde vom 21. September 2006 gelangte A._______ an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Bereits am 2. Februar 2006 habe er dem EStI mitgeteilt, die Mängel seien behoben und der Sicherheitsnachweis erstellt. In der Folge seien aber alle Versuche, die ausführende Firma dazu zu bewegen, den Sicherheitsnachweis an die Netzbetreiberin weiterzuleiten, fehlgeschlagen. Weil das EStI weder beratend beigestanden sei, noch den fehlbaren Elektriker durch Androhung von Busse oder Lizenzentzug zur Einreichung des Sicherheitsnachweises aufgefordert habe, die Mängel aber behoben seien, könne die verhängte Busse von Fr. 400.- nicht akzeptiert werden. D. Die Vorinstanz beantragte am 8. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Nachweispflichtig gegenüber der Netzbetreiberin für den korrekten Zustand der elektrischen Hausinstallationen sei nicht der Elektroinstallateur, sondern der Gebäudeeigentümer. Die vom Beschwerdeführer mit der Mängelbehebung beauftragte Person habe nie über eine allgemeine Installationsbewilligung verfügt und sei deshalb vom EStI am 4. Dezember 2006 angezeigt worden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten seien deshalb unerheblich. Der mit der periodischen Kontrolle beauftragte Kontrolleur habe im Februar 2005 im fraglichen Objekt festgestellt, dass nicht alle Mängel behoben seien und deshalb kein periodischer Sicherheitsnachweis erstellt werden könne. Weil bis heute der verlangte Nachweis nicht vorliege, müsse der Beschwerdeführer ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle - die Liste sei auf der Internetseite des EStI einsehbar - mit der Durchführung der periodischen Kontrolle beauftragen. Weise die Liegenschaft noch Mängel auf, wovon auszugehen sei, müssten diese vorgängig durch einen zugelassenen Elektroinstallateur behoben werden. Bei den Fr. 400.- handle es sich nicht um eine Busse, sondern um eine Gebühr für den Aufwand, der dem EStI mit der Behandlung der Angelegenheit entstanden sei. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. F. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber das Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen das EStI und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig (Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG; SR 734.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen und Mängel unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 1 und 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden (Art. 36 Abs. 1 NIV). Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
3. Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die gesamte elektrische Installation der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Hierzu forderte die Aare Energie AG als zuständige Netzbetreiberin den Beschwerdeführer erstmals am 16. Oktober 2003 auf, eine Installationskontrolle durchzuführen und den entsprechenden Sicherheitsnachweis bis am 16. April 2004 einzureichen. Am 1. Juli und 25. Oktober 2004 erliess sie eine zweite und dritte Aufforderung. Am 4. November 2004 verlängerte sie auf Gesuch des Beschwerdeführers hin die Frist bis am 28. Mai 2005. Weil der Beschwerdeführer auch auf eine weitere Aufforderung vom 21. Juli 2005 nicht reagierte, übergab die Netzbetreiberin dem EStI am 10. November 2005 die Unterlagen. Dieses setzte dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2005 eine bis am 16. März 2006 verlängerte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Der Beschwerdeführer teilte dem EStI am 2. Februar 2006 mit, die Mängel seien anfangs 2005 behoben worden, die beigezogene Firma weigere sich aber, den Sicherheitsnachweis an die Netzbetreiberin weiter zu leiten. Die einzige Möglichkeit bestehe darin, dass das EStI den Elektriker auffordere, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Weil der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der Netzbetreiberin vom 29. August 2006 den Sicherheitsnachweis immer noch nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 31. August 2006 die angefochtene Verfügung.
4. Unbestritten ist, dass der Sicherheitsnachweis nicht innert der mehrfach verlängerten bzw. neu angesetzten Frist - zuletzt bis am 16. März 2006 - eingereicht worden ist. 4.1 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass es Aufgabe und Pflicht des Eigentümers der Liegenschaft ist, den Nachweis über den korrekten Zustand der elektrischen Hausinstallationen zu erbringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz i.V.m. Art. 36 Abs. 1 NIV). Der Beschwerdeführer wurde denn auch auf diesen Umstand in den Schreiben der Aare Energie AG vom 16. Oktober 2003 und des EStI vom 16. Dezember 2005 hingewiesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht ihm angelastet werden, wenn der von ihm mit der Mängelbehebung betraute Elektriker sich weigere, den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen, geht somit fehl. 4.2 Weiter wurde der Beschwerdeführer in den beiden genannten Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Prüfung der elektrischen Installationen durch ein kontrollberechtigtes Unternehmen erfolgen müsse. Die Aare Energie AG legte ihrem Schreiben eine Liste mit kontrollberechtigten Firmen in der Region Olten und Balsthal bei. Das EStI verwies bezüglich der kontrollberechtigten Personen und Unternehmungen auf ein auf seiner Internetseite publiziertes Verzeichnis. Indem der Beschwerdeführer unbestritten eine nicht kontrollberechtigte Person damit beauftragte, die Kontrolle durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen, hat er die Folgen der nicht eingehaltenen Frist selber zu tragen. Die Vorinstanz hat ihm somit zu Recht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine letzte Frist bis zum 30. November 2006 gesetzt, um den Sicherheitsnachweis zu erbringen und diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- verbunden. Weil die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt diese Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die vom EStI angesetzte Frist von drei Monaten neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides festzusetzen. 4.3 Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers angeht, er könne die ihm auferlegte Busse von Fr. 400.- nicht akzeptieren, so verkennt er, dass es dabei nicht um eine Busse, sondern um eine Gebühr für den Aufwand, der der Vorinstanz aus der Behandlung der Angelegenheit entstanden ist, geht. Diese Gebühr stützt sich auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24) ab und deren Höhe ist unter Berücksichtigung des in dieser Sache für die Vorinstanz entstandenen Aufwandes angemessen.
5. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]).
7. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfügung vom 31. August 2006 nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Ref-Nr. W-1612)
- dem Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Simon Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am: 6. Februar 2007