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A-1842/2009

A-1842/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-16 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Am 25. August 2006 hat die unabhängige Kontrollstelle A._______ eine Sicherheitskontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen in der Liegenschaft von X._______ an der Y._______ in Z._______ durchgeführt. Dabei haben sich einige Mängel ergeben. X._______ wurde daraufhin angewiesen, diese zu beheben. Nach mehreren erfolglosen Versuchen hat die zuständige Netzbetreiberin B._______ schliesslich das Verfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) überwiesen, welches X._______ am 10. Juli 2008 aufforderte, bis am 10. Oktober 2008 die Mängel beseitigen zu lassen und den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Am 23. Februar 2009 verfügte das EStI, X._______ habe bis am 23. April 2009 die Mängel zu beseitigen und die Mängelbehebungsanzeige oder den Sicherheitsnachweis einzureichen. Es drohte ihm im Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Verwaltungsgebühr von Fr. 500.--. C. Am 21. März 2009 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des EStI vom 23. Februar 2009. Darin macht er sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da er die Verzögerung nicht zu verantworten habe. D. Das EStI (Vorinstanz) beantragt am 29. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es unter anderem aus, der Eigentümer oder ein von ihm bezeichneter Vertreter habe dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Somit sei es unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit Umbauarbeiten vorgenommen habe, welche aufgrund äusserer Umstände nicht zeitgerecht durchgeführt worden seien. Auf Verlangen habe er jeweils den entsprechenden Sicherheitsnachweis zu erbringen. Zudem nimmt die Vorinstanz Stellung zur Angemessenheit der Gebühr. E. Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).

E. 3 Vorliegend geht es um die Mängelbehebung und den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Die Frist für die Behebung der Mängel bzw. zur Einreichung dieses Belegs an die Netzbetreiberin lief am 26. November 2006 ab. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er am 28. November 2006 ein erstes Mal von der Netzbetreiberin gemahnt, mit Fristansetzung auf den 31. Januar 2007. Diese Frist liess der Beschwerdeführer erneut ungenutzt verstreichen. Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der Vorinstanz erfolgten am 7. Februar 2007, 12. April 2007 und 9. Juli 2007 weitere Mahnungen, die ebenfalls keine Reaktion seitens des Beschwerdeführers zur Folge hatten. Am 30. Mai 2008 übergab die Netzbetreiberin schliesslich der Vorinstanz die Unterlagen zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 eine Frist bis am 10. Oktober 2008 zur Behebung der Mängel und Einreichung der Mängelbehebungsanzeige oder des Sicherheitsnachweises. Gleichzeitig drohte sie den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung im Falle der Nichtbeachtung an. Weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis noch immer nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 23. Februar 2009 die angefochtene Verfügung.

E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er führt gar aus, er sei absolut damit einverstanden, dass die elektrischen Installationen konform sein müssten. Er wendet jedoch ein, ihn treffe keine Schuld an der Verzögerung. Die Frage, weshalb und in welchem Umfang die Installationen mangelhaft sind, spielt vorliegend keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der fraglichen Liegenschaft die Verantwortung dafür trägt, dass die elektrischen Installation ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 NIV besteht auch die Möglichkeit, diese Frist bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängern zu lassen. Kommt er der Nachweispflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1; zur Verantwortung des Eigentümers und zu den Anforderungen an den Kontrollausweis vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2105/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3.1, A-6131/2007 vom 8. April 2008 E. 5.3, A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2, A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 7.2 und A-2024/2006 vom 11. Februar 2007 E. 5 f.; zur Verfassungsmässigkeit der Installationskontrolle vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4 ff.). Der Beschwerdeführer hat seine gesetzliche Pflicht, den Kontrollausweis rechtzeitig beizubringen, trotz mehrfacher Ermahnungen verletzt. Er hat auch kein Gesuch um Fristverlängerung gestellt. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die angefochtene Verfügung erlassen.

E. 5 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm auferlegten Verwaltungsgebühr. Gemäss Art. 41 NIV erhebt das EStI für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidg. Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sie richten sich nach dem entsprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI). Dem EStI kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8).

E. 6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die angesetzte zweimonatige Frist neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

E. 8 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen des EStI in Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 23. Februar 2009 nachzukommen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. W-10561; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Lars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1842/2009 {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2009 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat EStI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Am 25. August 2006 hat die unabhängige Kontrollstelle A._______ eine Sicherheitskontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen in der Liegenschaft von X._______ an der Y._______ in Z._______ durchgeführt. Dabei haben sich einige Mängel ergeben. X._______ wurde daraufhin angewiesen, diese zu beheben. Nach mehreren erfolglosen Versuchen hat die zuständige Netzbetreiberin B._______ schliesslich das Verfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) überwiesen, welches X._______ am 10. Juli 2008 aufforderte, bis am 10. Oktober 2008 die Mängel beseitigen zu lassen und den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Am 23. Februar 2009 verfügte das EStI, X._______ habe bis am 23. April 2009 die Mängel zu beseitigen und die Mängelbehebungsanzeige oder den Sicherheitsnachweis einzureichen. Es drohte ihm im Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Verwaltungsgebühr von Fr. 500.--. C. Am 21. März 2009 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des EStI vom 23. Februar 2009. Darin macht er sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da er die Verzögerung nicht zu verantworten habe. D. Das EStI (Vorinstanz) beantragt am 29. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es unter anderem aus, der Eigentümer oder ein von ihm bezeichneter Vertreter habe dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Somit sei es unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit Umbauarbeiten vorgenommen habe, welche aufgrund äusserer Umstände nicht zeitgerecht durchgeführt worden seien. Auf Verlangen habe er jeweils den entsprechenden Sicherheitsnachweis zu erbringen. Zudem nimmt die Vorinstanz Stellung zur Angemessenheit der Gebühr. E. Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 3. Vorliegend geht es um die Mängelbehebung und den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Die Frist für die Behebung der Mängel bzw. zur Einreichung dieses Belegs an die Netzbetreiberin lief am 26. November 2006 ab. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er am 28. November 2006 ein erstes Mal von der Netzbetreiberin gemahnt, mit Fristansetzung auf den 31. Januar 2007. Diese Frist liess der Beschwerdeführer erneut ungenutzt verstreichen. Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der Vorinstanz erfolgten am 7. Februar 2007, 12. April 2007 und 9. Juli 2007 weitere Mahnungen, die ebenfalls keine Reaktion seitens des Beschwerdeführers zur Folge hatten. Am 30. Mai 2008 übergab die Netzbetreiberin schliesslich der Vorinstanz die Unterlagen zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 eine Frist bis am 10. Oktober 2008 zur Behebung der Mängel und Einreichung der Mängelbehebungsanzeige oder des Sicherheitsnachweises. Gleichzeitig drohte sie den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung im Falle der Nichtbeachtung an. Weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis noch immer nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 23. Februar 2009 die angefochtene Verfügung. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er führt gar aus, er sei absolut damit einverstanden, dass die elektrischen Installationen konform sein müssten. Er wendet jedoch ein, ihn treffe keine Schuld an der Verzögerung. Die Frage, weshalb und in welchem Umfang die Installationen mangelhaft sind, spielt vorliegend keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der fraglichen Liegenschaft die Verantwortung dafür trägt, dass die elektrischen Installation ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 NIV besteht auch die Möglichkeit, diese Frist bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängern zu lassen. Kommt er der Nachweispflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1; zur Verantwortung des Eigentümers und zu den Anforderungen an den Kontrollausweis vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2105/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3.1, A-6131/2007 vom 8. April 2008 E. 5.3, A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2, A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 7.2 und A-2024/2006 vom 11. Februar 2007 E. 5 f.; zur Verfassungsmässigkeit der Installationskontrolle vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4 ff.). Der Beschwerdeführer hat seine gesetzliche Pflicht, den Kontrollausweis rechtzeitig beizubringen, trotz mehrfacher Ermahnungen verletzt. Er hat auch kein Gesuch um Fristverlängerung gestellt. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die angefochtene Verfügung erlassen. 5. Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm auferlegten Verwaltungsgebühr. Gemäss Art. 41 NIV erhebt das EStI für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidg. Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sie richten sich nach dem entsprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI). Dem EStI kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8). 6. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die angesetzte zweimonatige Frist neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 8. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen des EStI in Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 23. Februar 2009 nachzukommen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. W-10561; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Lars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: