Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen des Elektrizitätswerkes des Kantons Schaffhausen AG forderte das EStI mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 X._______ auf, den Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft in Schaffhausen einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Am 21. August 2006 verfügte das EStI, X_______ habe bis am 21. November 2006 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.--. C. Mit Beschwerde vom 21. September 2006 gelangte X._______ an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Die Installationen seien am 20. Mai 2006 von einem Elektrounternehmen, das sein Vertrauen geniesse, überprüft worden. Seinen Auftrag, die Mängel zu beheben, habe das Unternehmen jedoch mit der Begründung ablehnen müssen, das Kontrollorgan dürfe nicht gleichzeitig die festgestellten Mängel beheben. Diese widersinnige Vorschrift sei zu ändern. Wenn schon ein derart grosses Misstrauen herrsche, sei es gescheiter, analog zur Fahrzeugkontrolle die Netzbetreiber mit der Kontrolle zu beauftragen, um dem Eigentümer die Möglichkeit zu bieten, die Mängel durch eine Vertrauensfirma beheben zu lassen. Hätte er früher von dieser unsinnigen Vorschrift gewusst, wäre der Kontrollauftrag an ein anderes Unternehmen gegangen, damit seine Vertrauensfirma die Mängel hätte beheben können. D. Die Vorinstanz beantragt am 9. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit der im Elektrizitätsbereich geltenden Vorschrift, dass wer eine periodische Kontrolle durchführe, nicht gleichzeitig die Mängel beheben dürfe, werde eine neutrale, objektive und unbefangene Kontrolle sichergestellt. Installations- und Kontrolltätigkeiten dürften nicht miteinander vermischt werden. Weil der Sicherheitsnachweis bis heute nicht vorliege, sei die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 12. Januar 2007 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, es könne zutreffen, dass die Netzbetreiberin ihn aufgefordert habe, die periodische Kontrolle durchzuführen. Weil er sich aber fast nur noch an Sonntagen in der Liegenschaft aufgehalten habe, könnten die Aufforderungen in der Flut von Werbematerial untergegangen sein. In keinem Schreiben sei auch nur im Ansatz der korrekte Verfahrensablauf erläutert worden. Mit den Kontrollpflichten sei er einverstanden, er wehre sich aber dagegen, zwei Unternehmen bezahlen zu müssen. Auch stelle sich die Frage, ob in seinem Fall nicht die Netzbetreiberin auf Grund einer Übergangsphase die Anlage noch hätte kontrollieren müssen. F. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber das Beschwerdeverfahren.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig (Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG; SR 734.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen und Mängel unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 1 und 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Nicht mit der Kontrolle beauftragt werden darf, wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden Installationen beteiligt war (Art. 31 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden (Art. 36 Abs. 1 NIV). Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
E. 3 Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die gesamte elektrische Installation der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollpflichten und die ihm als Eigentümer obliegende Pflicht, Mängel beheben zu lassen und für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht in Frage, beruft sich aber einerseits auf eine Übergangsbestimmung in der NIV und rügt andererseits die Rechtmässigkeit von Art. 31 NIV.
E. 4 Die NIV trat am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 45 NIV). Nach altem Recht (Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen [aNIV; AS 1989 1834]) wurden Installationskontrollen insbesondere durch Elektrizitätswerke und Energieabgeber durchgeführt (Art. 4 aNIV). Als Übergangsbestimmung hält Art. 44 Abs. 6 NIV deshalb fest, dass eine noch nach bisherigem Recht fällig gewordene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigte Installationskontrolle nach den bisherigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden muss. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend fragliche periodische Installationskontrolle vor dem 1. Januar 2002 fällig geworden wäre bzw. die 20jährige Kontrollperiode vor diesem Zeitpunkt abgelaufen wäre. Die Netzbetreiberin hat denn auch den Beschwerdeführer erstmals im Juni 2003 und in Anwendung der heute geltenden Verordnung (Art. 36 Abs. 1 NIV; Aufforderung mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode) aufgefordert, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf die Übergangsbestimmung des Art. 44 Abs. 6 NIV und eine altrechtliche Pflicht des zuständigen Elektrizitätswerkes, die Kontrolle vorzunehmen, berufen.
E. 5 Weiter erachtet der Beschwerdeführer Art. 31 NIV als rechtswidrig. Diese Bestimmung schreibt - im Übrigen inhaltlich identisch zu Art. 32 Abs. 2 der alten Verordnung - vor, dass, wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, nicht mit der Abnahmekontrolle, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden darf.
E. 5.1 Die NIV stützt sich insbesondere auf Art. 3 EleG ab. Darin hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe zuerkannt, der für das Gericht verbindlich ist. Es kann somit lediglich vorfrageweise prüfen, ob Art. 31 NIV den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig erweist (vgl. BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 126 II 522, E. 41). Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
E. 5.2 Die fragliche Bestimmung dient gemäss Überschrift der Unabhängigkeit der Kontrollen. Ihr Zweck ist vorab im Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren der Elektrizität zu sehen. Eine Trennung zwischen Installations- und Kontrolltätigkeit stellt sicher, dass die Kontrolle von einer Person durchgeführt wird, die nicht bereits mit der Planung und Ausführung von Arbeiten an elektrischen Installationen betraut war und die mit den Worten der Vorinstanz demnach neutral, objektiv und unbefangen kontrollieren kann. Insoweit dient die strittige Bestimmung der öffentlichen Sicherheit. Mit Art. 31 NIV hat der Bundesrat somit eine Bestimmung erlassen, die im öffentlichen Interesse und auch im Interesse der betroffenen Eigentümer liegt. Weiter ist die Bestimmung im Hinblick auf die angestrebten Ziele zweifellos geeignet, zweckangemessen und zumutbar, mithin verhältnismässig (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 586 ff.). Das Interesse der Eigentümer, Installation und Kontrolle in einem Arbeitsgang und damit möglichst kostengünstig ausführen zu lassen, vermag jedenfalls das Sicherheitsinteresse nicht zu überwiegen. Art. 31 NIV erweist sich damit als gesetzes- und verfassungskonform.
E. 5.3 Art. 31 NIV geht vom Wortlaut her davon aus, dass zuerst Installationsarbeiten ausgeführt werden und anschliessend eine Kontrolle dieser Arbeiten erfolgen muss. Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob die Vorinstanz auch für den umgekehrten Fall - anlässlich einer (periodischen) Kontrolle werden Mängel festgestellt, die in der Folge behoben werden müssen - gestützt auf Art. 31 NIV verlangen darf, Kontrollorgan und Mängelbeheber müssten voneinander unabhängig sein. Dies ist auf Grund folgender Überlegung zu bejahen: Der vorliegend verlangte Sicherheitsnachweis bescheinigt, dass die elektrische Installation den Vorschriften entspricht. Er wird vom Kontrollorgan ausgestellt (Art. 32 Abs. 1 und 37 Abs. 2 NIV) und dem Eigentümer ausgehändigt. Dieser hat den Nachweis aufzubewahren bzw. auf Aufforderung hin der Netzbetreiberin einzureichen (Art. 5 Abs. 1 und 36 Abs. 1 NIV). Stellt das Kontrollorgan Mängel fest, so darf es die Sicherheit der Installation erst nach Behebung der Mängel bescheinigen. Weil aber eine Mängelbehebung Änderungen an den elektrischen Installationen erfordert, bedarf sie an sich einer erneuten Kontrolle (Art. 23 Abs. 2 NIV) durch ein gestützt auf Art. 31 NIV vom Mängelbeheber unabhängiges Kontrollorgan. Die Vorinstanz verlangt nun, dass der Eigentümer die festgestellten Mängel von einem vom Kontrollorgan unabhängigen Fachmann mit Installationsbewilligung beheben lässt. Dieser bestätigt auf dem vom Kontrollorgan erstellen Mängelrapport, dass die Mängel behoben sind. Gestützt auf diese Bestätigung erstellt das Kontrollorgan - allenfalls nach einer Nachkontrolle - den Sicherheitsnachweis zu Handen des Eigentümers und dieser reicht den Nachweis der Netzbetreiberin ein. Diese Vorgehensweise erweist sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen als rechtskonform. Die ebenfalls denkbare Lösung, die erste Kontrolle und Mängelbehebung durch ein Kontrollorgan und die anschliessende zweite Kontrolle durch ein weiteres Kontrollorgan durchführen zu lassen, würde demgegenüber dem Gedanken der Unabhängigkeit der Kontrolle entgegen stehen. Wäre nämlich ein Kontrollorgan befugt, die selber festgestellen Mängel anschliessend auch zu beheben, bestünde die Gefahr, dass es sich bei der Kontrolle nicht nur von Sicherheitsaspekten, sondern auch von finanziellen Eigeninteressen leiten liesse.
E. 5.4 Das Ansinnen des Beschwerdeführers, Kontrolle, Mängelbehebung und Ausstellung des Sicherheitsnachweises möglichst kostengünstig und durch ein einziges Unternehmen ausführen zu lassen, widerspricht somit den rechtlichen Vorgaben. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt unbegründet.
E. 6 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, er sei nicht rechtzeitig über das Verfahren informiert worden, andernfalls hätte er den Kontrollauftrag an ein anderes Unternehmen vergeben, damit seine Vertrauensfirma die Mängel hätte beheben können. Dieser Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer hätte sich rechtzeitig über die gesetzlichen Grundlagen oder bei Unklarheiten bei der Vorinstanz oder der Netzbetreiberin informieren können. Über die massgebende Verordnung und weitere Informationen zur Sache im Internet wurde der Beschwerdeführer spätestens mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 23. Dezember 2005 und damit vor der Auftragserteilung an seine Vertrauensfirma (Mitte März 2006) informiert. Dass er entgegen seiner Behauptung über einen Internetanschluss verfügt, geht aus dem Briefkopf seiner Eingaben hervor, in welchem seine E-Mail-Adresse aufgeführt ist.
E. 7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]).
E. 9 Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfügung vom 21. August 2006 nachzukommen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Ref-Nr. W-1272) - dem Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Simon Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung I A-2024/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Februar 2007 Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz); Richter Jürg Kölliker; Richterin Florence Aubry Girardin; Gerichtsschreiber Simon Müller. X._______ Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz betreffend Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen; Verfügung des EStI vom 21. August 2006. Sachverhalt: A. Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen des Elektrizitätswerkes des Kantons Schaffhausen AG forderte das EStI mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 X._______ auf, den Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft in Schaffhausen einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. B. Am 21. August 2006 verfügte das EStI, X_______ habe bis am 21. November 2006 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.--. C. Mit Beschwerde vom 21. September 2006 gelangte X._______ an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Die Installationen seien am 20. Mai 2006 von einem Elektrounternehmen, das sein Vertrauen geniesse, überprüft worden. Seinen Auftrag, die Mängel zu beheben, habe das Unternehmen jedoch mit der Begründung ablehnen müssen, das Kontrollorgan dürfe nicht gleichzeitig die festgestellten Mängel beheben. Diese widersinnige Vorschrift sei zu ändern. Wenn schon ein derart grosses Misstrauen herrsche, sei es gescheiter, analog zur Fahrzeugkontrolle die Netzbetreiber mit der Kontrolle zu beauftragen, um dem Eigentümer die Möglichkeit zu bieten, die Mängel durch eine Vertrauensfirma beheben zu lassen. Hätte er früher von dieser unsinnigen Vorschrift gewusst, wäre der Kontrollauftrag an ein anderes Unternehmen gegangen, damit seine Vertrauensfirma die Mängel hätte beheben können. D. Die Vorinstanz beantragt am 9. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit der im Elektrizitätsbereich geltenden Vorschrift, dass wer eine periodische Kontrolle durchführe, nicht gleichzeitig die Mängel beheben dürfe, werde eine neutrale, objektive und unbefangene Kontrolle sichergestellt. Installations- und Kontrolltätigkeiten dürften nicht miteinander vermischt werden. Weil der Sicherheitsnachweis bis heute nicht vorliege, sei die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 12. Januar 2007 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, es könne zutreffen, dass die Netzbetreiberin ihn aufgefordert habe, die periodische Kontrolle durchzuführen. Weil er sich aber fast nur noch an Sonntagen in der Liegenschaft aufgehalten habe, könnten die Aufforderungen in der Flut von Werbematerial untergegangen sein. In keinem Schreiben sei auch nur im Ansatz der korrekte Verfahrensablauf erläutert worden. Mit den Kontrollpflichten sei er einverstanden, er wehre sich aber dagegen, zwei Unternehmen bezahlen zu müssen. Auch stelle sich die Frage, ob in seinem Fall nicht die Netzbetreiberin auf Grund einer Übergangsphase die Anlage noch hätte kontrollieren müssen. F. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber das Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig (Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG; SR 734.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen und Mängel unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 1 und 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Nicht mit der Kontrolle beauftragt werden darf, wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden Installationen beteiligt war (Art. 31 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden (Art. 36 Abs. 1 NIV). Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
3. Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die gesamte elektrische Installation der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft. Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollpflichten und die ihm als Eigentümer obliegende Pflicht, Mängel beheben zu lassen und für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht in Frage, beruft sich aber einerseits auf eine Übergangsbestimmung in der NIV und rügt andererseits die Rechtmässigkeit von Art. 31 NIV.
4. Die NIV trat am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 45 NIV). Nach altem Recht (Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen [aNIV; AS 1989 1834]) wurden Installationskontrollen insbesondere durch Elektrizitätswerke und Energieabgeber durchgeführt (Art. 4 aNIV). Als Übergangsbestimmung hält Art. 44 Abs. 6 NIV deshalb fest, dass eine noch nach bisherigem Recht fällig gewordene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigte Installationskontrolle nach den bisherigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden muss. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend fragliche periodische Installationskontrolle vor dem 1. Januar 2002 fällig geworden wäre bzw. die 20jährige Kontrollperiode vor diesem Zeitpunkt abgelaufen wäre. Die Netzbetreiberin hat denn auch den Beschwerdeführer erstmals im Juni 2003 und in Anwendung der heute geltenden Verordnung (Art. 36 Abs. 1 NIV; Aufforderung mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode) aufgefordert, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf die Übergangsbestimmung des Art. 44 Abs. 6 NIV und eine altrechtliche Pflicht des zuständigen Elektrizitätswerkes, die Kontrolle vorzunehmen, berufen.
5. Weiter erachtet der Beschwerdeführer Art. 31 NIV als rechtswidrig. Diese Bestimmung schreibt - im Übrigen inhaltlich identisch zu Art. 32 Abs. 2 der alten Verordnung - vor, dass, wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, nicht mit der Abnahmekontrolle, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden darf. 5.1 Die NIV stützt sich insbesondere auf Art. 3 EleG ab. Darin hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe zuerkannt, der für das Gericht verbindlich ist. Es kann somit lediglich vorfrageweise prüfen, ob Art. 31 NIV den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig erweist (vgl. BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 126 II 522, E. 41). Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: 5.2 Die fragliche Bestimmung dient gemäss Überschrift der Unabhängigkeit der Kontrollen. Ihr Zweck ist vorab im Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren der Elektrizität zu sehen. Eine Trennung zwischen Installations- und Kontrolltätigkeit stellt sicher, dass die Kontrolle von einer Person durchgeführt wird, die nicht bereits mit der Planung und Ausführung von Arbeiten an elektrischen Installationen betraut war und die mit den Worten der Vorinstanz demnach neutral, objektiv und unbefangen kontrollieren kann. Insoweit dient die strittige Bestimmung der öffentlichen Sicherheit. Mit Art. 31 NIV hat der Bundesrat somit eine Bestimmung erlassen, die im öffentlichen Interesse und auch im Interesse der betroffenen Eigentümer liegt. Weiter ist die Bestimmung im Hinblick auf die angestrebten Ziele zweifellos geeignet, zweckangemessen und zumutbar, mithin verhältnismässig (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 586 ff.). Das Interesse der Eigentümer, Installation und Kontrolle in einem Arbeitsgang und damit möglichst kostengünstig ausführen zu lassen, vermag jedenfalls das Sicherheitsinteresse nicht zu überwiegen. Art. 31 NIV erweist sich damit als gesetzes- und verfassungskonform. 5.3 Art. 31 NIV geht vom Wortlaut her davon aus, dass zuerst Installationsarbeiten ausgeführt werden und anschliessend eine Kontrolle dieser Arbeiten erfolgen muss. Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob die Vorinstanz auch für den umgekehrten Fall - anlässlich einer (periodischen) Kontrolle werden Mängel festgestellt, die in der Folge behoben werden müssen - gestützt auf Art. 31 NIV verlangen darf, Kontrollorgan und Mängelbeheber müssten voneinander unabhängig sein. Dies ist auf Grund folgender Überlegung zu bejahen: Der vorliegend verlangte Sicherheitsnachweis bescheinigt, dass die elektrische Installation den Vorschriften entspricht. Er wird vom Kontrollorgan ausgestellt (Art. 32 Abs. 1 und 37 Abs. 2 NIV) und dem Eigentümer ausgehändigt. Dieser hat den Nachweis aufzubewahren bzw. auf Aufforderung hin der Netzbetreiberin einzureichen (Art. 5 Abs. 1 und 36 Abs. 1 NIV). Stellt das Kontrollorgan Mängel fest, so darf es die Sicherheit der Installation erst nach Behebung der Mängel bescheinigen. Weil aber eine Mängelbehebung Änderungen an den elektrischen Installationen erfordert, bedarf sie an sich einer erneuten Kontrolle (Art. 23 Abs. 2 NIV) durch ein gestützt auf Art. 31 NIV vom Mängelbeheber unabhängiges Kontrollorgan. Die Vorinstanz verlangt nun, dass der Eigentümer die festgestellten Mängel von einem vom Kontrollorgan unabhängigen Fachmann mit Installationsbewilligung beheben lässt. Dieser bestätigt auf dem vom Kontrollorgan erstellen Mängelrapport, dass die Mängel behoben sind. Gestützt auf diese Bestätigung erstellt das Kontrollorgan - allenfalls nach einer Nachkontrolle - den Sicherheitsnachweis zu Handen des Eigentümers und dieser reicht den Nachweis der Netzbetreiberin ein. Diese Vorgehensweise erweist sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen als rechtskonform. Die ebenfalls denkbare Lösung, die erste Kontrolle und Mängelbehebung durch ein Kontrollorgan und die anschliessende zweite Kontrolle durch ein weiteres Kontrollorgan durchführen zu lassen, würde demgegenüber dem Gedanken der Unabhängigkeit der Kontrolle entgegen stehen. Wäre nämlich ein Kontrollorgan befugt, die selber festgestellen Mängel anschliessend auch zu beheben, bestünde die Gefahr, dass es sich bei der Kontrolle nicht nur von Sicherheitsaspekten, sondern auch von finanziellen Eigeninteressen leiten liesse. 5.4 Das Ansinnen des Beschwerdeführers, Kontrolle, Mängelbehebung und Ausstellung des Sicherheitsnachweises möglichst kostengünstig und durch ein einziges Unternehmen ausführen zu lassen, widerspricht somit den rechtlichen Vorgaben. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt unbegründet.
6. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, er sei nicht rechtzeitig über das Verfahren informiert worden, andernfalls hätte er den Kontrollauftrag an ein anderes Unternehmen vergeben, damit seine Vertrauensfirma die Mängel hätte beheben können. Dieser Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer hätte sich rechtzeitig über die gesetzlichen Grundlagen oder bei Unklarheiten bei der Vorinstanz oder der Netzbetreiberin informieren können. Über die massgebende Verordnung und weitere Informationen zur Sache im Internet wurde der Beschwerdeführer spätestens mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 23. Dezember 2005 und damit vor der Auftragserteilung an seine Vertrauensfirma (Mitte März 2006) informiert. Dass er entgegen seiner Behauptung über einen Internetanschluss verfügt, geht aus dem Briefkopf seiner Eingaben hervor, in welchem seine E-Mail-Adresse aufgeführt ist.
7. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]).
9. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfügung vom 21. August 2006 nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Ref-Nr. W-1272)
- dem Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Simon Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am: