Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Die X._______ AG ist Eigentümerin der Liegenschaft A._______. Nachdem die Netzbetreiberin Y._______ AG die X._______ AG vergeblich aufgefordert und zweifach gemahnt hatte, ihr einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in deren Liegenschaft zu erbringen, überwies sie den Fall an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI). Das EStI wies die X._______ AG daraufhin mit Schreiben vom 14. November 2006 auf die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Sicherheitsnachweis hin und forderte sie auf, der Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis bis zum 14. Februar 2007 einzureichen. Für den Unterlassungsfall wurde der Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung angedroht; die Gebühr hierfür betrage in der Regel Fr. 400.--. B. Am 15. August 2007 verfügte das EStI, die X._______ AG habe bis zum 15. September 2007 den nach wie vor ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen. Die Missachtung dieser Verfügung ziehe eine Ordnungsbusse nach sich. Für den Erlass der Verfügung wurde eine Gebühr von Fr. 400.-- erhoben. C. Mit Beschwerde vom 13. September 2007 gelangt die X._______ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung samt Verfügungsgebühr von Fr. 400.--. Zur Begründung macht sie geltend, der Netzbetreiberin am 11. Januar 2007 das unterzeichnete "Abnahmeprotokoll für Elektroinstallationen" zugestellt zu haben. D. Das EStI (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, dass elektrische Niederspannungsinstallationen periodisch kontrolliert werden müssten. Mit dem periodischen Sicherheitsnachweis bescheinige das unabhängige Kontrollorgan die Übereinstimmung der elektrischen Installationen mit den gesetzlichen Anforderungen. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Schriftstück, datiert vom 17. Januar 2006, unterzeichnet am 28. Dezember 2006, stelle keinen Sicherheitsnachweis im Sinne der gesetzlichen Vorgaben dar. Das fragliche Dokument beinhalte bloss die Mängel, welche das unabhängige Kontrollorgan anlässlich der periodischen Kontrolle der elektrischen Installationen vom 17. Januar 2006 festgestellt habe. Die handschriftlichen Notizen sowie die Unterschrift auf der Rückseite würden die Behebung der Mängel belegen. Gestützt auf dieses Schriftstück habe das unabhängige Kontrollorgan schliesslich am 2. Oktober 2007 den periodischen Sicherheitsnachweis ausgestellt, der sodann drei Tage später bei der Netzbetreiberin eingegangen sei. Somit habe zum Zeitpunkt, als die Verfügung erlassen worden sei, kein Sicherheitsnachweis vorgelegen. E. Der zuständige Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2007 Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die dafür angesetzte Frist ist ungenutzt verstrichen, worauf der Schriftenwechsel am 17. Dezember 2007 geschlossen wurde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
E. 4 Da Eingabeform und -frist gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Zu diesem Zweck sieht die NIV unter anderem den periodisch anfallenden Sicherheitsnachweis vor (Art. 36 NIV). Der Eigentümer muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). -:- Art. 37 NIV hält die Mindestanforderungen an den Sicherheitsnachweis fest. Danach muss der Sicherheitsnachweis folgende Angaben enthalten: Adresse der Installation und des Eigentümers, Beschreibung der Installation einschliesslich allfälliger Besonderheiten, Kontrollperiode, Name und Adresse des Installateurs, Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Art. 24 NIV sowie, im Falle von periodischen Kontrollen, Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und Ergebnis seiner Kontrolle. Der Sicherheitsnachweis muss von der Person, welche die Kontrolle durchgeführt hat, und vom Inhaber der Installationsbewilligung sowie gegebenenfalls vom Inhaber der Kontrollbewilligung unterzeichnet werden (Art. 37 Abs. 2 NIV).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, der Netzbetreiberin am 11. Januar 2007 das "Abnahmeprotokoll für Elektroinstallationen" zugestellt zu haben. Sie macht somit sinngemäss geltend, innerhalb der ihr von der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. November 2006 gesetzten Frist einen Sicherheitsnachweis eingereicht zu haben. Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, das fragliche Schriftstück beinhalte lediglich die Mängel, die anlässlich der periodischen Kontrolle der elektrischen Installationen vom 17. Januar 2006 festgestellt worden seien. Es stelle jedoch keinen Sicherheitsnachweis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dar. Vielmehr sei der Sicherheitsnachweis, datiert vom 2. Oktober 2007, der Netzbetreiberin erst am 5. Oktober 2007 zugestellt worden, zu einem Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung bereits erlassen worden sei. Weshalb die Ausstellung des Sicherheitsnachweises so lange gebraucht habe, brauche nicht näher untersucht zu werden. Für die Einhaltung der von der Netzbetreiberin sowie von der Vorinstanz gesetzten Fristen sei jedenfalls der Eigentümer der elektrischen Installation verantwortlich.
E. 5.3 Den Nachweis über den korrekten Zustand der elektrischen Installationen zu erbringen, ist Aufgabe und Pflicht des Eigentümers (vgl. Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz i.V.m. Art. 36 Abs. 1 NIV). Das Gesetz umschreibt dabei genau, welche Anforderungen an einen Sicherheitsnachweis gestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 NIV; oben E. 5.1). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schriftstück erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Es fehlen die Adresse des Eigentümers, die Beschreibung der Installation und allfälliger Besonderheiten, die Kontrollperiode sowie Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und das Ergebnis seiner Kontrolle. Zudem mangelt es an den notwendigen Unterschriften. Das eingereichte Schriftstück stellt somit keinen periodischen Sicherheitsnachweis im Sinne der NIV dar; vielmehr handelt es sich lediglich um eine Mängelliste, die anlässlich der periodischen Kontrolle der elektrischen Installationen vom 17. Januar 2006 erstellt und nach Behebung der Mängel durch einen Elektroinstallateur am 28. Dezember 2006 unterzeichnet worden ist. Nachdem die Beschwerdeführerin die Frist bis zum 14. Februar 2007 zur Eingabe des Sicherheitsnachweises ungenutzt hatte verstreichen lassen, sah sich die Vorinstanz gezwungen, die angedrohte, gebührenpflichtige Verfügung am 15. August 2007 zu erlassen. Ein Sicherheitsnachweis gemäss Art. 37 NIV wurde erst danach, am 2. Oktober 2007, ausgestellt und der Netzbetreiberin am 5. Oktober 2007 übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Pflicht als Eigentümerin zur rechtzeitigen Beibringung eines Sicherheitsnachweises trotz mehrfacher Ermahnungen verletzt, weshalb die Vorinstanz ihre Verfügung zu Recht erliess.
E. 6 Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren die Aufhebung der Verwaltungsgebühr der Verfügung. Gemäss Art. 41 NIV erhebt das EStI für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI). Dem EStI kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 400.-- bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben, so war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 400.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 15. August 2007 zu Recht erlassen hat, da es die Beschwerdeführerin unterlassen hatte, rechtzeitig einen periodischen Sicherheitsnachweis einzureichen. Der Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsgebühr erweist sich gestützt auf vorstehende Erwägung ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 9 Der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W-3614; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6131/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. April 2008 Besetzung Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Die X._______ AG ist Eigentümerin der Liegenschaft A._______. Nachdem die Netzbetreiberin Y._______ AG die X._______ AG vergeblich aufgefordert und zweifach gemahnt hatte, ihr einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in deren Liegenschaft zu erbringen, überwies sie den Fall an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI). Das EStI wies die X._______ AG daraufhin mit Schreiben vom 14. November 2006 auf die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Sicherheitsnachweis hin und forderte sie auf, der Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis bis zum 14. Februar 2007 einzureichen. Für den Unterlassungsfall wurde der Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung angedroht; die Gebühr hierfür betrage in der Regel Fr. 400.--. B. Am 15. August 2007 verfügte das EStI, die X._______ AG habe bis zum 15. September 2007 den nach wie vor ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen. Die Missachtung dieser Verfügung ziehe eine Ordnungsbusse nach sich. Für den Erlass der Verfügung wurde eine Gebühr von Fr. 400.-- erhoben. C. Mit Beschwerde vom 13. September 2007 gelangt die X._______ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung samt Verfügungsgebühr von Fr. 400.--. Zur Begründung macht sie geltend, der Netzbetreiberin am 11. Januar 2007 das unterzeichnete "Abnahmeprotokoll für Elektroinstallationen" zugestellt zu haben. D. Das EStI (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, dass elektrische Niederspannungsinstallationen periodisch kontrolliert werden müssten. Mit dem periodischen Sicherheitsnachweis bescheinige das unabhängige Kontrollorgan die Übereinstimmung der elektrischen Installationen mit den gesetzlichen Anforderungen. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Schriftstück, datiert vom 17. Januar 2006, unterzeichnet am 28. Dezember 2006, stelle keinen Sicherheitsnachweis im Sinne der gesetzlichen Vorgaben dar. Das fragliche Dokument beinhalte bloss die Mängel, welche das unabhängige Kontrollorgan anlässlich der periodischen Kontrolle der elektrischen Installationen vom 17. Januar 2006 festgestellt habe. Die handschriftlichen Notizen sowie die Unterschrift auf der Rückseite würden die Behebung der Mängel belegen. Gestützt auf dieses Schriftstück habe das unabhängige Kontrollorgan schliesslich am 2. Oktober 2007 den periodischen Sicherheitsnachweis ausgestellt, der sodann drei Tage später bei der Netzbetreiberin eingegangen sei. Somit habe zum Zeitpunkt, als die Verfügung erlassen worden sei, kein Sicherheitsnachweis vorgelegen. E. Der zuständige Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2007 Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die dafür angesetzte Frist ist ungenutzt verstrichen, worauf der Schriftenwechsel am 17. Dezember 2007 geschlossen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 2. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 4. Da Eingabeform und -frist gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Zu diesem Zweck sieht die NIV unter anderem den periodisch anfallenden Sicherheitsnachweis vor (Art. 36 NIV). Der Eigentümer muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). -:- Art. 37 NIV hält die Mindestanforderungen an den Sicherheitsnachweis fest. Danach muss der Sicherheitsnachweis folgende Angaben enthalten: Adresse der Installation und des Eigentümers, Beschreibung der Installation einschliesslich allfälliger Besonderheiten, Kontrollperiode, Name und Adresse des Installateurs, Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Art. 24 NIV sowie, im Falle von periodischen Kontrollen, Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und Ergebnis seiner Kontrolle. Der Sicherheitsnachweis muss von der Person, welche die Kontrolle durchgeführt hat, und vom Inhaber der Installationsbewilligung sowie gegebenenfalls vom Inhaber der Kontrollbewilligung unterzeichnet werden (Art. 37 Abs. 2 NIV). 5.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, der Netzbetreiberin am 11. Januar 2007 das "Abnahmeprotokoll für Elektroinstallationen" zugestellt zu haben. Sie macht somit sinngemäss geltend, innerhalb der ihr von der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. November 2006 gesetzten Frist einen Sicherheitsnachweis eingereicht zu haben. Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, das fragliche Schriftstück beinhalte lediglich die Mängel, die anlässlich der periodischen Kontrolle der elektrischen Installationen vom 17. Januar 2006 festgestellt worden seien. Es stelle jedoch keinen Sicherheitsnachweis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dar. Vielmehr sei der Sicherheitsnachweis, datiert vom 2. Oktober 2007, der Netzbetreiberin erst am 5. Oktober 2007 zugestellt worden, zu einem Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung bereits erlassen worden sei. Weshalb die Ausstellung des Sicherheitsnachweises so lange gebraucht habe, brauche nicht näher untersucht zu werden. Für die Einhaltung der von der Netzbetreiberin sowie von der Vorinstanz gesetzten Fristen sei jedenfalls der Eigentümer der elektrischen Installation verantwortlich. 5.3 Den Nachweis über den korrekten Zustand der elektrischen Installationen zu erbringen, ist Aufgabe und Pflicht des Eigentümers (vgl. Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz i.V.m. Art. 36 Abs. 1 NIV). Das Gesetz umschreibt dabei genau, welche Anforderungen an einen Sicherheitsnachweis gestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 NIV; oben E. 5.1). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schriftstück erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Es fehlen die Adresse des Eigentümers, die Beschreibung der Installation und allfälliger Besonderheiten, die Kontrollperiode sowie Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und das Ergebnis seiner Kontrolle. Zudem mangelt es an den notwendigen Unterschriften. Das eingereichte Schriftstück stellt somit keinen periodischen Sicherheitsnachweis im Sinne der NIV dar; vielmehr handelt es sich lediglich um eine Mängelliste, die anlässlich der periodischen Kontrolle der elektrischen Installationen vom 17. Januar 2006 erstellt und nach Behebung der Mängel durch einen Elektroinstallateur am 28. Dezember 2006 unterzeichnet worden ist. Nachdem die Beschwerdeführerin die Frist bis zum 14. Februar 2007 zur Eingabe des Sicherheitsnachweises ungenutzt hatte verstreichen lassen, sah sich die Vorinstanz gezwungen, die angedrohte, gebührenpflichtige Verfügung am 15. August 2007 zu erlassen. Ein Sicherheitsnachweis gemäss Art. 37 NIV wurde erst danach, am 2. Oktober 2007, ausgestellt und der Netzbetreiberin am 5. Oktober 2007 übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Pflicht als Eigentümerin zur rechtzeitigen Beibringung eines Sicherheitsnachweises trotz mehrfacher Ermahnungen verletzt, weshalb die Vorinstanz ihre Verfügung zu Recht erliess. 6. Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren die Aufhebung der Verwaltungsgebühr der Verfügung. Gemäss Art. 41 NIV erhebt das EStI für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI). Dem EStI kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 400.-- bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben, so war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 400.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 15. August 2007 zu Recht erlassen hat, da es die Beschwerdeführerin unterlassen hatte, rechtzeitig einen periodischen Sicherheitsnachweis einzureichen. Der Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsgebühr erweist sich gestützt auf vorstehende Erwägung ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 9. Der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-3614; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: