Hausinstallationen
Sachverhalt
A. A._______ und B._______ sind Gesamteigentümerinnen der Liegenschaft C._______, D._______. Sie wurden am 5. Februar 2019 und 24. April 2020 von der Politischen Gemeinde D.________, Elektrizitätsversorgung (nachfolgend: Netzbetreiberin) sowie am 12. Januar 2021 von der E._______ GmbH im Auftrag der Netzbetreiberin angewiesen, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der obengenannten Liegenschaft einzureichen. Nachdem der geforderte Sicherheitsnachweis nicht eingegangen war, wurde die Angelegenheit am 14. Oktober 2021 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung überwiesen. Das ESTI forderte die Eigentümerinnen in der Folge am 21. Oktober 2021 auf, den ausstehenden Sicherheitsnachweis bis am 11. Februar 2022 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurden A._______ und B._______ aufgefordert, bis am 30. Juni 2022 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der erwähnten Liegenschaft einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde eine Gebühr von Fr. 732.- für den Erlass der Verfügung auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). B. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2021 (recte: 2022) reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und macht geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb der Netzbetreiberin der Nachweis nicht vorliege. Das beauftragte, für solche Nachweise zugelassene Fachgeschäft habe ihr den Sicherheitsnachweis vom 9. Juni 2021 geschickt und mitgeteilt, der Netzbetreiberin sei eine Kopie zugestellt worden. Nach der Mahnung durch das ESTI vom 21. Oktober 2021 habe sie der Gemeinde (d.h. der Netzbetreiberin) eine Kopie des verlangten Nachweises in den Briefkasten geworfen, allerdings ohne Begleitbrief; sie sei davon ausgegangen, dass der Nachweis selbstredend sei. Sie hätten das erste Mal diesen Nachweis erbringen müssen und seien darauf angewiesen gewesen, dass ihnen die Fachstellen die richtigen Informationen und korrekten Anweisungen vermittelten. Sie hätten alles ihnen Mögliche getan, damit dieser Nachweis erbracht worden sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin lege mit der Beschwerde den am 9. Juni 2022 (recte: 2021) unterzeichneten, korrekten Sicherheitsnachweis bei. Dieser sei nicht zu beanstanden. Allerdings reiche sie keine Belege dazu ein, welche dessen Zustellung bei der Netzbetreiberin vor Erlass der Verfügung vom 13. April 2022 beweisen würden. Die Beweislast liege bei der Beschwerdeführerin. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Sicherheitsnachweis innerhalb der auferlegten Frist eingegangen sei. Die Verfügung sei deshalb zu Recht ergangen. An der erhobenen Gebühr sei festzuhalten und die Beschwerde abzuweisen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. D. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der Beschwerde vom 11. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin den verlangten Sicherheitsnachweis vom 9. Juni 2021 ein, wie die Vorinstanz darlegt. Die Beschwerdeführerin stellt die Verpflichtung, als Eigentümerin einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage und hat diese nunmehr auch erfüllt. Die Beschwerde richtet sich demnach nur noch gegen die Gebührenerhebung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. An der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Gebührenerhebung hat die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Gebührenerhebung richtet (Dispositiv-Ziffer 2). Soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie als gegenstandlos geworden abzuschreiben (vgl. auch Urteil des BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.2 m.H.).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer der elektrischen Installationen beauftragt unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen mit der Durchführung von technischen Kontrollen und der Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise (Art. 32 Abs. 1 NIV).
E. 3.2 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [ESTI-Verordnung; SR 734.24]).
E. 3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz: Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BVGE 2018/VI/3 E 3.3, 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 ZGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet.
E. 4.1 Streitig und nur noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Gebühr in Rechnung gestellt hat (vgl. vorne E. 1.2).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der in Frage stehende Sicherheitsnachweis vom 9. Juni 2021 sei durch das beauftragte, für solche Nachweise zugelassene Fachgeschäft an die Netzbetreiberin übermittelt worden, wie diese ihr am 7. September 2021 mitgeteilt habe. Ausserdem habe sie nach Aufforderung durch die Vorinstanz im Oktober 2021 nochmals eine Kopie des Nachweises der Netzbetreiberin in den Gemeindebriefkasten geworfen - allerdings ohne Begleitbrief. Sie hätten das ihnen Mögliche getan, um den Nachweis zu erbringen.
E. 4.3 Die Vorinstanz macht geltend, der Sicherheitsnachweis sei ihr erst mit der Zustellung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht worden. Auf Nachfrage bei der Gemeinde D.________ habe diese jedenfalls am 17. Mai 2022 für die in Frage stehende Liegenschaft keinen Sicherheitsnachweis erhalten. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, liege bei der Eigentümerin, unabhängig von einem allfälligen Fehlverhalten eines Elektrounternehmens bzw. eines Kontrollorgans. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz der mehrfachen Mahnungen keine überprüfbare Übermittlung des Sicherheitsnachweises gewählt habe. Ohne Nachweis einer tatsächlichen Zustellung sei davon auszugehen, dass der Sicherheitsnachweis der Gemeinde D.________ bzw. der E._______ GmbH nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2022 zugestellt worden sei.
E. 5.1 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind im vorliegenden Fall erfüllt.
E. 5.2 Es ist belegt, dass die im Februar 2021 festgestellten Mängel an den elektrischen Installationen bei der Liegenschaft C._______, D.________, im April 2021 von einem Elektroinstallateur behoben wurden. Ferner wird nicht bestritten, dass der Sicherheitsnachweis für die Liegenschaft erstellt und am 9. Juni 2021 korrekt unterzeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin vermag allerdings dessen Eingang bei der Netzbetreiberin nicht zu belegen. Die Akten enthalten eine E-Mail der Politischen Gemeinde D._______ vom 17. Mai 2022, wonach sie für diese Liegenschaft keinen Sicherheitsnachweis in ihren Akten habe. Es ist somit davon auszugehen, dass der eingeforderte Nachweis nicht innert Frist eingegangen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist nicht nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführerin - spätestens als sie im Oktober 2021 unter Androhung von Kosten bei Nichteinbringung aufgefordert wurde, den Nachweis einzureichen - nicht sicherstellte, dass der Nachweis tatsächlich (beweisbar) bei der zuständigen Empfängerin einging; und dass sie beispielsweise im Nachgang zum Einwurf in den Briefkasten der Gemeinde bei der Netzbetreiberin nicht nachfragte, ob die Unterlagen jetzt angekommen seien. Da keine diesbezüglichen Vorkehren oder Belege ersichtlich sind, welche eine rechtzeitige Zustellung des Sicherheitsnachweises an die Netzbetreiberin beweisen würden, kann die Beschwerdeführerin aus der unbewiesenen Behauptung keine Rechte ableiten und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beschwerdeführerin kann sich ihrer Verantwortung als Grundeigentümerin auch nicht mit Verweis auf ein allfälliges Fehlverhalten anderer Beteiligter entziehen. Auf ihre Verpflichtung wurde sie von der Netzbetreiberin und von der Vorinstanz mehrmals aufmerksam gemacht. Ein Fehlverhalten Dritter, wie des beauftragten Kontrollorgans, das ihr am 9. September 2021 mitteilte, der Netzbetreiberin eine Kopie des Sicherheitsnachweises zugestellt zu haben, könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin begründen. Ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon jedoch unberührt (vgl. Urteile des BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und A-4159/2016 vom 21. November 2016 E. 4.2, je m.w.H.).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 13. April 2022 daher zu Recht erlassen.
E. 5.4 Damit ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zur Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und Art. 10 der ESTI-Verordnung. Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3441/2020 vom 17. Januar 2022 E. 5.1 m.H.). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen und ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer A-3441/2020 vom 17. Januar 2022 E. 5.2 sowie A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4, m.w.H.).
E. 5.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2174/2022 Urteil vom 11. Oktober 2023 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Hausinstallationen; fehlender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. A._______ und B._______ sind Gesamteigentümerinnen der Liegenschaft C._______, D._______. Sie wurden am 5. Februar 2019 und 24. April 2020 von der Politischen Gemeinde D.________, Elektrizitätsversorgung (nachfolgend: Netzbetreiberin) sowie am 12. Januar 2021 von der E._______ GmbH im Auftrag der Netzbetreiberin angewiesen, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der obengenannten Liegenschaft einzureichen. Nachdem der geforderte Sicherheitsnachweis nicht eingegangen war, wurde die Angelegenheit am 14. Oktober 2021 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung überwiesen. Das ESTI forderte die Eigentümerinnen in der Folge am 21. Oktober 2021 auf, den ausstehenden Sicherheitsnachweis bis am 11. Februar 2022 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurden A._______ und B._______ aufgefordert, bis am 30. Juni 2022 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der erwähnten Liegenschaft einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde eine Gebühr von Fr. 732.- für den Erlass der Verfügung auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). B. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2021 (recte: 2022) reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und macht geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb der Netzbetreiberin der Nachweis nicht vorliege. Das beauftragte, für solche Nachweise zugelassene Fachgeschäft habe ihr den Sicherheitsnachweis vom 9. Juni 2021 geschickt und mitgeteilt, der Netzbetreiberin sei eine Kopie zugestellt worden. Nach der Mahnung durch das ESTI vom 21. Oktober 2021 habe sie der Gemeinde (d.h. der Netzbetreiberin) eine Kopie des verlangten Nachweises in den Briefkasten geworfen, allerdings ohne Begleitbrief; sie sei davon ausgegangen, dass der Nachweis selbstredend sei. Sie hätten das erste Mal diesen Nachweis erbringen müssen und seien darauf angewiesen gewesen, dass ihnen die Fachstellen die richtigen Informationen und korrekten Anweisungen vermittelten. Sie hätten alles ihnen Mögliche getan, damit dieser Nachweis erbracht worden sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin lege mit der Beschwerde den am 9. Juni 2022 (recte: 2021) unterzeichneten, korrekten Sicherheitsnachweis bei. Dieser sei nicht zu beanstanden. Allerdings reiche sie keine Belege dazu ein, welche dessen Zustellung bei der Netzbetreiberin vor Erlass der Verfügung vom 13. April 2022 beweisen würden. Die Beweislast liege bei der Beschwerdeführerin. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Sicherheitsnachweis innerhalb der auferlegten Frist eingegangen sei. Die Verfügung sei deshalb zu Recht ergangen. An der erhobenen Gebühr sei festzuhalten und die Beschwerde abzuweisen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. D. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der Beschwerde vom 11. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin den verlangten Sicherheitsnachweis vom 9. Juni 2021 ein, wie die Vorinstanz darlegt. Die Beschwerdeführerin stellt die Verpflichtung, als Eigentümerin einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage und hat diese nunmehr auch erfüllt. Die Beschwerde richtet sich demnach nur noch gegen die Gebührenerhebung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. An der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Gebührenerhebung hat die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Gebührenerhebung richtet (Dispositiv-Ziffer 2). Soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist sie als gegenstandlos geworden abzuschreiben (vgl. auch Urteil des BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.2 m.H.).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer der elektrischen Installationen beauftragt unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen mit der Durchführung von technischen Kontrollen und der Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise (Art. 32 Abs. 1 NIV). 3.2 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [ESTI-Verordnung; SR 734.24]). 3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz: Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BVGE 2018/VI/3 E 3.3, 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 ZGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. 4. 4.1 Streitig und nur noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Gebühr in Rechnung gestellt hat (vgl. vorne E. 1.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der in Frage stehende Sicherheitsnachweis vom 9. Juni 2021 sei durch das beauftragte, für solche Nachweise zugelassene Fachgeschäft an die Netzbetreiberin übermittelt worden, wie diese ihr am 7. September 2021 mitgeteilt habe. Ausserdem habe sie nach Aufforderung durch die Vorinstanz im Oktober 2021 nochmals eine Kopie des Nachweises der Netzbetreiberin in den Gemeindebriefkasten geworfen - allerdings ohne Begleitbrief. Sie hätten das ihnen Mögliche getan, um den Nachweis zu erbringen. 4.3 Die Vorinstanz macht geltend, der Sicherheitsnachweis sei ihr erst mit der Zustellung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht worden. Auf Nachfrage bei der Gemeinde D.________ habe diese jedenfalls am 17. Mai 2022 für die in Frage stehende Liegenschaft keinen Sicherheitsnachweis erhalten. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, liege bei der Eigentümerin, unabhängig von einem allfälligen Fehlverhalten eines Elektrounternehmens bzw. eines Kontrollorgans. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz der mehrfachen Mahnungen keine überprüfbare Übermittlung des Sicherheitsnachweises gewählt habe. Ohne Nachweis einer tatsächlichen Zustellung sei davon auszugehen, dass der Sicherheitsnachweis der Gemeinde D.________ bzw. der E._______ GmbH nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2022 zugestellt worden sei. 5. 5.1 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind im vorliegenden Fall erfüllt. 5.2 Es ist belegt, dass die im Februar 2021 festgestellten Mängel an den elektrischen Installationen bei der Liegenschaft C._______, D.________, im April 2021 von einem Elektroinstallateur behoben wurden. Ferner wird nicht bestritten, dass der Sicherheitsnachweis für die Liegenschaft erstellt und am 9. Juni 2021 korrekt unterzeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin vermag allerdings dessen Eingang bei der Netzbetreiberin nicht zu belegen. Die Akten enthalten eine E-Mail der Politischen Gemeinde D._______ vom 17. Mai 2022, wonach sie für diese Liegenschaft keinen Sicherheitsnachweis in ihren Akten habe. Es ist somit davon auszugehen, dass der eingeforderte Nachweis nicht innert Frist eingegangen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist nicht nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführerin - spätestens als sie im Oktober 2021 unter Androhung von Kosten bei Nichteinbringung aufgefordert wurde, den Nachweis einzureichen - nicht sicherstellte, dass der Nachweis tatsächlich (beweisbar) bei der zuständigen Empfängerin einging; und dass sie beispielsweise im Nachgang zum Einwurf in den Briefkasten der Gemeinde bei der Netzbetreiberin nicht nachfragte, ob die Unterlagen jetzt angekommen seien. Da keine diesbezüglichen Vorkehren oder Belege ersichtlich sind, welche eine rechtzeitige Zustellung des Sicherheitsnachweises an die Netzbetreiberin beweisen würden, kann die Beschwerdeführerin aus der unbewiesenen Behauptung keine Rechte ableiten und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beschwerdeführerin kann sich ihrer Verantwortung als Grundeigentümerin auch nicht mit Verweis auf ein allfälliges Fehlverhalten anderer Beteiligter entziehen. Auf ihre Verpflichtung wurde sie von der Netzbetreiberin und von der Vorinstanz mehrmals aufmerksam gemacht. Ein Fehlverhalten Dritter, wie des beauftragten Kontrollorgans, das ihr am 9. September 2021 mitteilte, der Netzbetreiberin eine Kopie des Sicherheitsnachweises zugestellt zu haben, könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin begründen. Ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon jedoch unberührt (vgl. Urteile des BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und A-4159/2016 vom 21. November 2016 E. 4.2, je m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 13. April 2022 daher zu Recht erlassen. 5.4 Damit ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zur Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und Art. 10 der ESTI-Verordnung. Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3441/2020 vom 17. Januar 2022 E. 5.1 m.H.). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen und ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer A-3441/2020 vom 17. Januar 2022 E. 5.2 sowie A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4, m.w.H.). 5.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: