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A-4159/2016

A-4159/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-21 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Die EV Gebenstorf AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft (...) in (...), deren Alleineigentümer er ist, einzureichen. Nachdem A._______ diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 2. November 2015 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 20. November 2015 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die genannte Liegenschaft bis am 29. Februar 2016 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Mit Schreiben vom 16. März 2016 erstreckte das ESTI die erwähnte Frist bis am 13. Mai 2016. C. Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist erliess das ESTI am 26. Mai 2016 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 19. August 2016 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 700.- fest. D. Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung bringt er vor, die Erledigungsmeldung/der Meldebericht betreffend die periodische Kontrolle datiere vom 12. Mai 2016, der entsprechende Schlussbericht sei am 30. Mai 2016 erstellt worden. Er sei davon ausgegangen, dass dieser direkt der Netzbetreiberin zugestellt werde. Überdies verweist der Beschwerdeführer auf einen vom 4. bis 6. Mai 2016 dauernden Spitalaufenthalt, für welchen ein eingereichtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. Mai 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und die anschliessende Rekonvaleszenz sowie seine selbständige Erwerbstätigkeit, welche zu Verzögerungen geführt hätten. Schliesslich macht er geltend, die Gebühr für den Erlass der angefochtenen Verfügung stünde in keinem Verhältnis zu den Kosten der Mängelbehebung. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) sei der Sicherheitsnachweis fristgerecht beizubringen. Es genüge nicht, wenn die periodische Kontrolle bzw. die Mängelbehebung vor Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist erledigt würden. Sodann bestehe kein Zusammenhang zwischen den Kosten der Mängelbehebung und denjenigen für den Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb die entsprechende Gebühr nicht zu beanstanden sei. F. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und 7. September 2016 gibt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 6. Oktober 2016 allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihn die Vorinstanz verpflichtete, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).

E. 4.1 Die Verpflichtung, als Eigentümer einer mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Ebenfalls unbestritten ist, dass die formellen Voraussetzungen für eine Übergabe der Angelegenheit von der Netzbetreiberin an die Vorinstanz gemäss Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV erfüllt waren. Dasselbe gilt betreffend den ungenutzten Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer liess zwar die Erledigungsmeldung/den Meldebericht betreffend die periodische Kontrolle einen Tag vor dem Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist erstellen, der entsprechende Schlussbericht erfolgte jedoch verspätet. Vor allem aber versäumte es der Beschwerdeführer, den Sicherheitsnachweis rechtzeitig beizubringen bzw. dessen Zustellung an die Netzbetreiberin zu veranlassen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer von der Netzbetreiberin und der Vorinstanz mehrmals aufmerksam gemacht. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, der Sicherheitsnachweis werde direkt der Netzbetreiberin zugestellt, ist unbehelflich. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen; seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 4041/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1 m.w.H.).

E. 5 Die Beschwerde des Beschwerdeführers kann sinngemäss als Wiederherstellungsgesuch verstanden werden. Dass er dieses an das Bundesverwaltungsgericht statt an die Vorinstanz richtet, schadet nicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn die betroffene Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen, das heisst solche, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte. Als erheblich zu betrachten sind nur solche Gründe, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Nach konstanter Rechtsprechung gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldetes Hindernis. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden (Urteile des BVGer A 6863/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 und A 7110/2014 vom 23. März 2015 E. 2.7.1, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.6.1 und 5G_1/2016 vom 29. März 2016 E. 1.2, je m.w.H.). Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Die Erkrankung muss jedoch so gravierend sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich war, innert Frist zu handeln oder einen Vertreter zu beauftragen, und dies mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1, je m.H.). Erkrankt die betroffene Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selbst wahrzunehmen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Urteile des BGer 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 und 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.3, je m.w.H.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 6. Mai 2016 zu 100% arbeitsunfähig und danach gemäss eigenen Angaben - und ohne dass ihm für diese Zeit ein ärztliches Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit attestiert - rekonvaleszent. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, den Sicherheitsnachweis bis am 13. Mai 2016 zu erbringen bzw. einen Dritten damit zu betrauen oder wenigstens die Vorinstanz um eine erneute Fristerstreckung zu ersuchen. Das eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis legt vielmehr nahe, dass er ab dem 7. Mai 2016 (oder spätestens Montag 9. Mai 2016) wieder arbeitsfähig war, enthält es neben der Dauer des Spitalaufenthaltes doch gesondert die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Hätte diese über den Spitalaufenthalt hinaus angedauert, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass dies im Zeugnis festgehalten worden wäre, umso mehr als es am letzten Tag des Spitalaufenthaltes ausgestellt wurde. Inwiefern seine selbständige Erwerbstätigkeit den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einreichung des Sicherheitsnachweises gehindert haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal er bereits seit Monaten um seine diesbezügliche Verpflichtung wusste und sich entsprechend hätte organisieren können. Der Beschwerdeführer hat sein sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch im Übrigen wohl verspätet gestellt und die versäumte Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der von der Vorinstanz angesetzten Frist sind demnach nicht erfüllt.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen hat und der Beschwerdeführer dementsprechend weiterhin verpflichtet ist, einen periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern er dies nicht in der Zwischenzeit getan hat). Die ihm von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Es ist ihm deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.

E. 7 Die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auferlegte Gebühr von Fr. 700.-, welche sich im unteren Viertel des Gebührenrahmens befindet, ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Art. 9 f. der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [SR 734.24] i.V.m. Art. 41 NIV; statt vieler Urteil des BVGer A 2340/2016 vom 30. August 2016 E. 5 m.w.H.; ferner Urteil des BGer 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2). So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kosten für die Behebung der Mängel an den elektrischen Niederspannungsinstallationen des Beschwerdeführers offenbar deutlich geringer ausfielen. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr soll den bei jener angefallenen Verwaltungsaufwand decken und steht in keinem Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer anfallenden Instandsetzungskosten.

E. 8 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

E. 9 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer hat der Anordnung in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2016 innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.
  4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ___; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4159/2016 Urteil vom 21. November 2016 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis fürelektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Die EV Gebenstorf AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft (...) in (...), deren Alleineigentümer er ist, einzureichen. Nachdem A._______ diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 2. November 2015 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 20. November 2015 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die genannte Liegenschaft bis am 29. Februar 2016 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Mit Schreiben vom 16. März 2016 erstreckte das ESTI die erwähnte Frist bis am 13. Mai 2016. C. Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist erliess das ESTI am 26. Mai 2016 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 19. August 2016 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 700.- fest. D. Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung bringt er vor, die Erledigungsmeldung/der Meldebericht betreffend die periodische Kontrolle datiere vom 12. Mai 2016, der entsprechende Schlussbericht sei am 30. Mai 2016 erstellt worden. Er sei davon ausgegangen, dass dieser direkt der Netzbetreiberin zugestellt werde. Überdies verweist der Beschwerdeführer auf einen vom 4. bis 6. Mai 2016 dauernden Spitalaufenthalt, für welchen ein eingereichtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. Mai 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und die anschliessende Rekonvaleszenz sowie seine selbständige Erwerbstätigkeit, welche zu Verzögerungen geführt hätten. Schliesslich macht er geltend, die Gebühr für den Erlass der angefochtenen Verfügung stünde in keinem Verhältnis zu den Kosten der Mängelbehebung. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) sei der Sicherheitsnachweis fristgerecht beizubringen. Es genüge nicht, wenn die periodische Kontrolle bzw. die Mängelbehebung vor Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist erledigt würden. Sodann bestehe kein Zusammenhang zwischen den Kosten der Mängelbehebung und denjenigen für den Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb die entsprechende Gebühr nicht zu beanstanden sei. F. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und 7. September 2016 gibt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 6. Oktober 2016 allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihn die Vorinstanz verpflichtete, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 4. 4.1 Die Verpflichtung, als Eigentümer einer mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Ebenfalls unbestritten ist, dass die formellen Voraussetzungen für eine Übergabe der Angelegenheit von der Netzbetreiberin an die Vorinstanz gemäss Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV erfüllt waren. Dasselbe gilt betreffend den ungenutzten Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises. 4.2 Der Beschwerdeführer liess zwar die Erledigungsmeldung/den Meldebericht betreffend die periodische Kontrolle einen Tag vor dem Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist erstellen, der entsprechende Schlussbericht erfolgte jedoch verspätet. Vor allem aber versäumte es der Beschwerdeführer, den Sicherheitsnachweis rechtzeitig beizubringen bzw. dessen Zustellung an die Netzbetreiberin zu veranlassen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer von der Netzbetreiberin und der Vorinstanz mehrmals aufmerksam gemacht. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, der Sicherheitsnachweis werde direkt der Netzbetreiberin zugestellt, ist unbehelflich. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen; seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 4041/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1 m.w.H.).

5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers kann sinngemäss als Wiederherstellungsgesuch verstanden werden. Dass er dieses an das Bundesverwaltungsgericht statt an die Vorinstanz richtet, schadet nicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). 5.1 Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn die betroffene Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen, das heisst solche, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte. Als erheblich zu betrachten sind nur solche Gründe, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Nach konstanter Rechtsprechung gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldetes Hindernis. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden (Urteile des BVGer A 6863/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 und A 7110/2014 vom 23. März 2015 E. 2.7.1, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.6.1 und 5G_1/2016 vom 29. März 2016 E. 1.2, je m.w.H.). Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Die Erkrankung muss jedoch so gravierend sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich war, innert Frist zu handeln oder einen Vertreter zu beauftragen, und dies mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1, je m.H.). Erkrankt die betroffene Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selbst wahrzunehmen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Urteile des BGer 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 und 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.3, je m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 6. Mai 2016 zu 100% arbeitsunfähig und danach gemäss eigenen Angaben - und ohne dass ihm für diese Zeit ein ärztliches Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit attestiert - rekonvaleszent. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, den Sicherheitsnachweis bis am 13. Mai 2016 zu erbringen bzw. einen Dritten damit zu betrauen oder wenigstens die Vorinstanz um eine erneute Fristerstreckung zu ersuchen. Das eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis legt vielmehr nahe, dass er ab dem 7. Mai 2016 (oder spätestens Montag 9. Mai 2016) wieder arbeitsfähig war, enthält es neben der Dauer des Spitalaufenthaltes doch gesondert die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Hätte diese über den Spitalaufenthalt hinaus angedauert, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass dies im Zeugnis festgehalten worden wäre, umso mehr als es am letzten Tag des Spitalaufenthaltes ausgestellt wurde. Inwiefern seine selbständige Erwerbstätigkeit den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einreichung des Sicherheitsnachweises gehindert haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal er bereits seit Monaten um seine diesbezügliche Verpflichtung wusste und sich entsprechend hätte organisieren können. Der Beschwerdeführer hat sein sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch im Übrigen wohl verspätet gestellt und die versäumte Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der von der Vorinstanz angesetzten Frist sind demnach nicht erfüllt.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen hat und der Beschwerdeführer dementsprechend weiterhin verpflichtet ist, einen periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern er dies nicht in der Zwischenzeit getan hat). Die ihm von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Es ist ihm deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.

7. Die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auferlegte Gebühr von Fr. 700.-, welche sich im unteren Viertel des Gebührenrahmens befindet, ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Art. 9 f. der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [SR 734.24] i.V.m. Art. 41 NIV; statt vieler Urteil des BVGer A 2340/2016 vom 30. August 2016 E. 5 m.w.H.; ferner Urteil des BGer 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2). So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kosten für die Behebung der Mängel an den elektrischen Niederspannungsinstallationen des Beschwerdeführers offenbar deutlich geringer ausfielen. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr soll den bei jener angefallenen Verwaltungsaufwand decken und steht in keinem Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer anfallenden Instandsetzungskosten.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

9. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat der Anordnung in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2016 innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.

4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ___; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: