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Staatsrecht.
indem er die Verfügung des Steueramtes über die Steuer-
hoheit unangefochten lasse oder ein gegen sie eingeleitetes
Verfahren nicht fortführe. Der Beschwerdeführer, der in
Luzem betrieben werden müsse, könnte die Einrede der
Doppelbesteuerung auch noch im Rechtsötfnungsverfahren
erheben. Umso mehr sei sie auch gegen den Taxations-
entscheid zulässig.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Die 30-tägige Frist für die staatsrechtliche Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung beginnt nach Art. 89 Abs. 3 OG
zu laufen, wenn ein zweiter Kanton endgültig die Steuer-
hoheit in Anspruch genommen hat. Das geschah im vor-
liegenden Fall durch die Verfügung des kantonalen Steuer-
amtes Zürich vom 1. November 1946, die kantonalrecht-
lieh gesehen rechtskräftig wurde.' Die mehr als ein halbes
Jahr nach Zustellung dieses Entscheides erhobene Doppel-
besteuerungsbeschwerde ist infolgedessen nicht fristge-
mäss eingereicht worden, sodass nicht auf sie eingetreten
werden kann.
Die Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer
die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde darzutun versucht,
sind unbegründet. Der dem Bürger zuerkannte Anspruch
auf rechtskräftige Vorausbeurteilung der bestrittenen
Steuerhoheit (BGE 62 I 75 f.) liegt zwar im Interesse des
Steuerpflichtigen, bezweckt aber allgemein die sachge-
mässe Ordnung des Verfahrens bei Streitigkeiten über die
Steuerhoheit. Damit ist unvereinbar, dass der Steuerpflich-
tige im Veranlagungsverfahren auf den nach kantonalem
Recht endgültig gewordenen Entscheid über die Steuer-
hoheit zurückkommen kann. Die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Doppelbesteuerung steht ihm nur noch
zu, soweit die Veranlagung weitere, noch nicht beurteilte
Fragen des Doppelbesteuerungsrechtes entstehen lässt.
Sollte der Beschwerdeführer für die zürcherische Steuer in
einem andem Kanton betrieben werden müssen, so wäre
er allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
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Doppelbesteuerung. No 29.
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(BGE 59 I 26) unter UmStänden befugt, im Rechtsöff-
nungsverfahren die Einrede der Doppelbesteuerung zu
erheben und gegen den zu seinen Ungunsten ausfallenden
Entscheid das Bundesgericht anzurufen. Er könnte aber
in diesem Falle lediglich noch den züroherischen Steuer-
anspruch bestreiten, nicht eventuell auch den luzerni-
schen, so dass es bei der Doppelbesteuerung bliebe,. wenn
die Steuerhoheit dem Kanton Zürich zustünde. Aus dieser
Möglichkeit, den Doppelbesteuerungsstreit unter Umstän-
den in einem gewissen Unifange dooh noch dem Bundes-
gericht vorlegen zu können, darf aber nicht abgeleitet
werden, dass die vorliegende Beschwerde zulässig sei.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
29. Auszug aus dem Urteß vom 16. Oktober 1947 i. S. Klar-
FiIm-Aktieugesellschaft gegen Kantoue Zflrieh und Luzern.
Art. 46 Abs. 2 BV. Der Steuerpflichtige, der den von ihm gefor-
derten Steuerbetrag vorbehaltlos bezahlt. verwirkt das Recht
zur staatsrechtlichen Beschwerde nur. wenn er bei der Zahlung
Kenntnis vom kollidierenden Steuera.D.spruch des a.ndern
Ka.ntons hatte. nicht auch, wenn er lediglich mit ihm rechnen
musste (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 46 al. 2 Ollt. Le contribuable qui ~e sa.ns reserve l'impöt qui
Iui est rOOlame par l'un des ca.ntons est dechu de son droit
d'interjeter un recours de droit public si, au moment du paie-
ment, il avait connaissa.nce de 180 pretention formulee par
l'autre canton, mais non pas en reva.nche s'il devait seulement
s'attendre a cette pretention (changement de jurisprudence).
Art. 46, cp. 2 OF. TI contribuente che paga senza. riserval'imposta
doma.ndatagli da uno dei ca.ntoni non pUD piu interporre un
ricorso di diritto pubblico se, a.ll'atto deI pagamento, conosceva
Ja pretesa formulata. da.ll'aItro ca.ntone; conserva invece il
diritto di ricorso se doveva semplicemente contare su questa
pretesa. (cambiamento di giurisprudenza).
A. -
Die Beschwerdeführerin befasst sich mit dem Er-
werb und der Verwertung von Patenten betreffend das
KlIirfilmverfahren. Sie hat ihren Sitz in Luzem. Die
Generalvel'Sammlungen und die Verwaltungsratssitzungen
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Staatsrecht.
finden zum Teil in Luzern und zum Teil in Zürich statt.
Im übrigen werden die Geschäfte der Gesellschaft von
Zürich aus geführt.' Dort besitzt das Unternehmen ein
Bureau, in dem ein kaufmännischer Angestellter tätig ist.
B. -
In Luzern wurde die Beschwerdeführerin in den
Jahren 1945 und 1946 gemäss ihrer Selbsttaxation für ihr
ganzes Aktienkapital von Fr. 50,000.~ steuerpflichtig
erklärt. Die Steuer für das Jahr 1946 wurde am 1. August
1946 bezahlt.
O. -
In Zürich sandte die Beschwerdeführerin am
20. November 1945 die ihr für das Jahr 1945 zugestellte
Steuererklärung unausgefüllt zurück mit der Bemerkung,
dass sie in Luzern im Handelsregister eingetragen sei und
dort ihren Sitz habe. In der am 21. Januar 1946 dem Steuer-
amt Zürich abgegebenen Steuererklärung für das Jahr 1946
deklarierte die Beschwerdeführerin wiederum keinen Er-
trag und kein im Kanton Zürich steuerpflichtiges Kapital.
Mit Schreiben vom 12 .. Februar 1946 forderte sie das
Steueramt Zürich auf, bis 22. Februar 1946 die Bilanz' und
die Gewinn- und Verlustrechnung pro 1945 sowie nähere
Angaben über die Tätigkeit der in Zürich befindlichen Ver-
waltung und die Zahl der Angestellten einzureichen. Die
Beschwerdeführerin meldete am 20. Februar 1946, sie
beschäftige in Zürich einen einzigen Angestellten; die
Bilanz für das Jahr 1945 sei noch nicht abgeschlossen. Als
das Steueraint am 20. Oktober 1946 das im Februar ge-
stellte Begehren wiederholte, legte die Beschwerdeführerin
'die Bilanz üritl.ille Oewinn- und Verlustrechnung pro 1945
vor. Sie iiigw bei, sie habe in Zürich ein Bureau, von wo
aus ihre .AqeäMiite Allee Krehaer, die den früheren Ange-
stellten Jean Isler erset~t· habe, mit Interessenten des
Klarfilmverfahrens verhandle. Mit Beschluss vom 29. No-
vember 1946 schätzte hierauf die Steuerkommission der
Stadt Zürich die A.-G. für die Jahre 1945 und 1946 mit je
Fr. 25,000.- Kapital (halbes Aktienkapital) ein.
In einem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Ent-
scheid eingeleiteten Rekursverfahren verzichtete der Steu-
Doppelbesteuerung. N° 29.
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erkommissär auf die Besteuerung für das Jahr 1945. Für
das Jahr 1946 wies die Finanzdirektion den Rekurs mit
Verfügung vom 6. Mai 1947 ab.
D. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die
Beschwerdeführerin festzustellen, in welchem Kanton sie
für das Jahr 1946 steuerpflichtig sei.
E. -
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern ver-
langt, dass die gegen Luzern angehobene Beschwerde abge-
wiesen oder eventuell· als verwirkt erklärt werde. Sie
macht geltend, die A.-G. habe ihr Steuerdomizil in Luzern.
Übrigens sei die Doppelbesteuerungseinrede gegenüber
dem Kanton Luzern verwirkt. Die Beschwerdeführerin
habe, als sie vom zürcherischen Steueranspruch bereits
Kellntnis gehabt habe oder doch mit ihm habe rechnen
müssen, vorbehaltlos die luzernischen Steuern bezahlt.
F. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht um
Abweisung der gegen ihn gerichteten Beschwerde.
G. -
In der Replik erklärt die Besc~wei'defüh~rin, sie
habe das Beschwerderecht gegenüber I.llizertl nicht ver-
wirkt. Wohl habe sie dort am 1. AUgUst 1946 die Steuern
entrichtet, doch habe sie damals nicht damit rechnen
müssen, dass in Zürich ein kollidierender Steuera~pruch
entstehen könnte.
A U8 den Erwägungen:
3. -
Da die Beschwerdeführerin (wie in Erwagung 2
ausgeführt wird) pro 1946 in Zürich ein Steu~raomizil
besitzt, so verst6sst deren gleichzeitige ausscllliessliche
Besteuerung durch den Kanton Luzern gegen das. Verbot
der Doppelbesteuerung (Art. 46 Aha. 2 BV). Glei6hwohl
müsste die gegen den Kanton Luzern gerichtete Beschwerde
abgewiesen werden, wenn die Beschwerdefülirtlriii ihm
gegeti'über durch die am 1. August 1946 vorgefi6mmene
Bezahlung der Steuern das Beschwerderecht verwirkt
hätte. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung .des Bundesgerichtes verwirkt
ein Steuerpflichtiger das Recht zur staatsrechtlichen Be-
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AB 73 I -
1947
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Staatsrecht.
schwerde, wenn er den von ihm geforderten Steuerbetrag
vorbehaltlos bezahlt, ~bgleich er in diesem Zeitpunkt vom
kollidierenden Steueranspruch eines andem Kantons
Kenntnis hat (vgl. z. B. 53 I 449; 54 I 240). Das Bundes-
gericht hat dem Wissen um den kollidierenden Steueran-
spruch anfanglieh den Fall gleichgesetzt, wo der Steuer-
pflichtige lediglich mit ihm rechnen musste (vgl. z. B.
Urteile des Bundesgerichtes vom 13. Oktober 1922 i. S.
Burger-Kehl & Co. S. 17 und vom 8. März 1929 i. S.
Müller). Seit etwa Mitte 1929 stellt es strengere Anfor-
derungen an den Eintritt der Verwirkung und lässt diese
im allgemeinen, wenn dem Steuerpflichtigen der kolli-
dierende Anspruch nicht bekannt war, nur noch zu, wenn
er « bestimmt» oder « notwendig» mit ihm rechnen musste
(vgl. z. B. Urteile des' BundeSgerichts vom 12. Juli 1929
i. S. Chocolat Tobler Holding Co. S. 27, vom 11. Oktober
1929 i. S. Meyer S. 28, vom 4. Juli 1930 i. S. Glaser S. 10 ff.,
vom 22. Dezember 1933 i. S. Immobiliengesellschaft
Schaffhausen S. 18, vom 26. Januar 1942 i. S. Zeier S. 11,
vom 30. März 1942 i. S. Borsani S. 8 und vom 9. September
1943 i. S. Gysin S. 9). Diese Praxisänderung wurde (im
Urteil i. S. Glaser S. 12) damit begründet, dass die Zahlung
einer Steuer auf Grund einer rechtskräftigen Steuerver-
anlagung, die einen Titel für die definitive Rechtsöffnung
in der Betreibung bilde, nicht freiwillig, sondem stets
unter einem gewissen Zwange erfolge; dem Steuerpflich-
tigen könne daher ein Vorbehalt für den Fall der künftigen
Erhebung eines kollidierenden Steueranspruchs seitens
eines andem Kantons nur zugemutet werden, wenn sich
ein solcher klar ergebe; nur in diesem Falle werde eine
Steuerforderung durch die vorbehaltlose Zahlung aner-
kannt und damit das Beschwerderecht verwirkt. Die neue
Rechtsprechung wurde, wenn auch gelegentlich in einem
Urteil die Worte «notwendig» oder «bestimmt» wegge-
lassen oder durch «ernsthaft» (serieusement) ersetzt
wurden (vgl. z. B. Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juli
1931 i. S. Ofenfabrik Sursee S. 21, vom 30. Oktober 1944
i. S. Marcoli S. 4 und vom 15. Januar 1945 i. S. Pelikan-
Doppelbesteuerung. N° 29.
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Stiftung S. 6), bis heute beibehalten. Eine emeute Prüfung
zeigt, dass es sich rechtfertigt, die Anforderungen an den
Eintritt der Verwirkung noch mehr zu verschärfen und
dem Steuerpflichtigen das Beschwerderecht nur abzu-
erkennen, wenn er bei der Zahlung Kenntnis vom kolli-
dierenden Steueranspruch des andem Kantons hatte.
Für die neue Ordnung sprechen die gleichen Erwägungen,
die schon im Jahre 1929 dazu führten, die Verwirkung an
strengere Vorausaetzungen zu knüpfen. Sie ist auch leichter
zu handhaben als die bisherige Regelung, denn sie ent-
bindet die Behörden von der Entscheidung der oft schwer
. zu beantwortenden Frage, ob der Steuerpflichtige «not-
wendig» oder « bestimmt» mit dem kollidierenden An-
spruch rechnen musste oder nic~t. Schliesalich ist sie umso
eher angebracht, als es für die Kantone heute mit weniger
Unzukömmlichkeiten verbunden ist als früher, wenn ein
Steuerpflichtiger, der seine Steuem vorbehaltlos entrich-
tete, wegen eines nachträglich geltend gemachten kolli-
dierenden Steueranspruchs eine Doppelbesteuerungsbe-
schwerde erhebt. Nach der neuem Rechtsprechung des
Bundesgerichtes kommen sie nämlich weniger in den Fall,
nach Jahren bereits bezogene Steuern zurückzuerstatten,
weil ein Kanton bei ungebührlicher Verzögerung des Ver-
anlagungs- oder Rekursverfahrens sein Steuerrecht ver-
wirkt, wenn der andere Kanton zufolge der Säumnis unan-
gefochten von seiner Steuerbefugnis Gebrauch gemacht
und der Pflichtige die Steuer vorbehaltlos bezahlt hat
(BG:E 63 I 236 ff.; 68 I 138).
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin, als
sie am 1. August 1946 im Kanton Luzem die Steuer für
das Jahr 1946 bezahlte, keine Kenntnis vom kollidierenden
Steueranspruch des Kantons Zürich, denn die zürcherische
Einschätzung wurde erst am 29. November 1946 vorge-
nommen. Sie hat daher ihr Beschwerderecht nicht ver-
loren.
Vgl. auch Nr. 26. -
Voir aussi n° 26.