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73_I_220

BGE 73 I 220

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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220<

Staatsrecht.

wagen, und es kann sich für das Bundesgericht nur fragen,

ob die Behörden das ihnen dabei zustehende Ermessen

ofiensichtlich überschritten haben.

4. -

Da allgemeine verkehrspolizeiliche Interessen die

Verweigerung der von der Beschwerdeführerin nachge-

suchten Bewilligung hinreichend rechtfertigen, ist die Be-

schwerde abzuweisen ohne Rücksicht darauf, dass sich der

Regierungsrat daneben auch von gewerbepolitischen Er-

wägungen leiten liess. Bei dieser Sachlage kann dahin-

gestellt bleiben, ob der angefochtene Entscheid sich auf

die vom Regierungsrat angerufene Bestimmung des kan-

tonalen Strassengesetzes stützen lässt.

Ebensowenig

braucht geprüft zu werden, ob in der angeblichen Er-

schwerung der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle ein

sachlicher Grund für die VerWeigerung der Bewilligung zu

erblicken ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

111. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

28. Urteil \10m 19. Juni 19.47 i. S. B. gegen Kantone Zfirich

und Luzern.

Art. 46 Abs. 2 BV. Kann ein Steuerpflichtiger, gegen den ein

nach kantonalem Recht endgültiger Entscheid über die Steuer-

hoheit erging, in einer erst im Anschluss an das weitere Veran-

lagungsverfahren erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde we-

gen Doppelbesteuerung auf die Frage der Steuerhoheit zurück-

kommen 1 -

Art. 46 al. 2 C!st. Un contribuable a I'egard duquel a 13M rendue.

sur la questlOn de la souveraineM fiscale, une dooisiofi definitive

salon le droit cantonal, peut·il revenir sur cette question dans

un recours de droit public pour double imposition forme sElule-

ment a la suite de la procedure ulterieure de taxation ?

Doppelbesteuerung. N° 28.

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Art. 46 cP. :4 OF. Un contribuente, nei cui coruronti e stata pro-

nunciata secondo il diritto cantonale uns. decisione sulla. que·

stione della sovranita fiscale, pUO ritornare su 'luesta questione

in un ricorso di diritto pubblico per doppia imposta inoltrato

solo in seguito all'ulteriore procedura di tassazione ?

A. -

Der Beschwerdeführer wurde von 1941 bis 1945

nur im· Kanton Luzern besteuert. Für 1946 wurde er am

10. Juli 1946 in Luzern veranlagt. Im Oktober 1946 ver-

langte auch die zürcherische Gemeinde A., wo seine Familie

wohnt, eine Steuererklärung von ihm. Als er dies~r Auf-

forderung keine Folge leistete, verfügte das kantonale

Steueramt Zürich am 1. November 1946, dass er im Kan-

ton Zürich steuerpflichtig sei. Auf einen gegen diesen Ent-

scheid erhobenen Rekurs trat die Finanzdirektion des

Kantons Zürich am 8. März 1947 wegen Verspätung nicht

ein. Am 10. Mai 1947 erhielt der Beschwerdeführer, der es

unterliess, Ausweise über sein Vermögen und Einkommen

vorzulegen, von der Gemeinde A. die Anzeige, dass er pro

1946 mit Fr. 18,000.- Einkommen und Fr. 100,000.--,-

Vermögen eingeschätzt worden sei.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Juni 1947

beantragt der Beschwerdeführer, den Beschluss der Steuer-

kommission A. vom 10. Mai 1947 aufzuheben und die

Steuerpflicht im Kanton Zürich zu verneinen. Eventuell

ersucht er das Bundesgericht zu entscheiden, ob Zürich

oder Luzern zur Besteuerung zuständig sei und wie sich

die beiden Kantone in die Steuerhoheit zu teilen haben.

Zur Begründung führt die Beschwerdeschrift in formeller

Beziehung aus, der Beschwerdeführer habe das Recht zur

Doppelbesteuerungsbeschwerde nicht verwirkt. Das Bun-

d~g~rihht habe allerdings entschieden, dass vor der Ver-

ählägüng r@tihtskräftig erkannt werden müsse, ob jemand,

tl~r dtti St~üerpflicht bestreite, der Steuerhoheit des be-

ttej~1idOO Kantons unterstehe. Hiebei handle es sich

äbet näöh Wortlaut und Sinn des Urteils um ({ einen An-

IiPftlöh des Bürgers auf Vorausbeurteilung der Steuer-

höheitsfrage ». Der Steuerpflichtige könne auf dieses aus-

SOhliesslich zu seinem Schutz verliehene Recht verzichten,

222

Staatsrecht.

indem er die Verfügung des Steueramtes über die Steuer-

hoheit unangefochten lasse oder ein gegen sie eingeleitetes

Verfahren nicht fortführe. Der Beschwerdeführer, der in

LuZem betrieben werden müsse, könnte die Einrede der

Doppelbesteuerung auch noch im Rechtsöffnungsverfahren

erheben. Umso mehr sei sie auch gegen den Taxations-

entscheid zulässig.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die 30-tägige Frist für die staatsrechtliche Beschwerde

wegen Doppelbesteuerung beginnt nach Art. 89 Aha. 3 OG

zu laufen, wenn ein zweiter Kanton endgültig die Steuer-

hoheit in Anspruch genommen hat. Das geschah im vor-

liegenden Fall durch die Venugung des kantonalen Steuer-

amtes Zürich vom I. November 1946, die kantonalrecht-

lich gesehen rechtskräftig wurde.· Die mehr als ein halbes

Jahr nach Zustellung dieses Entscheides erhobene Doppel-

besteuerungsbeschwerde ist infolgedessen nicht fristge-

mäss eingereicht worden, sodass nicht auf sie eingetreten

werden kann.

Die Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer

die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde darzutun versucht,

sind unbegründet. Der dem Bürger zuerkannte Anspruch

auf rechtskräftige Vorausbeurteilung der bestrittenen

Steuerhoheit (BOE 62 I 75 f.) liegt zwar im Interesse des

Steuerpflichtigen, bezweckt aber allgemein die sachge-

mässe Ordnung des Verfahrens bei Streitigkeiten über die

Steuerhoheit. Damit ist unvereinbar, dass der Steuerpflich-

tige im Veranlagungsverfahren auf den nach kantonalem

Recht endgültig gewordenen Entscheid über die Steuer-

hoheit zurückkommen kann. Die staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Doppelbesteuerung steht ihm nur noch

zu, soweit die Veranlagung. weitere, noch nicht beurteilte

Fragen des Doppelbesteuerungsrechtes entstehen lässt.

Sollte der BeschwerdeItihrer für die zürcherische Steuer in

einem andem Kanton betrieben werden müssen, so wäre

er allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

Doppelbesteuerung. No 29.

223

(BOE 59 I 26) unter Umständen befugt, im Rechtsöff-

nungsverfahren die Einrede der Doppelbesteuerung zu

erheben und gegen den zu seinen Ungunsten· ausfallenden

Entscheid das Bundesgericht anzurufen. Er könnte aber

in diesem Falle lediglich noch den zürcherischen Steuer-

anspruch bestreiten, nicht eventuell auch den luzerni-

schen, so dass es bei der Doppelbesteuerung bliebe,. wenn

die Steuerlioheit dem Kanton Zürich zustünde. Aus dieser

Möglichkeit, den Doppelbesteuerungsstreit unter Umstän-

den in einem gewissen Umfange doch noch dem Bundes-

gericht vorlegen zu können, darf aber nicht abgeleitet

werden, dass die vorliegende Beschwerde zulässig sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

29. Auszug aus dem Urteil vom 16. Oktober 1947 i. S. Klar-

Film-Aktiengesellschaft gegen Kantone Zfirieh und Luzem~

Art. 46 Abs. 2 BV. Der Steuerpflichtige, der den von ihm gefor-

derten Steuerbetrag vorbehaltlos bezahlt, verwirkt das Recht

zur staatsrechtlichen Beschwerde nur, wenn er bei der Zahlung

Kenntnis vom kollidierenden Steuera.D.spruch des andern

Kantons hatte, nicht auch, wenn er lediglich mit ihm rechnen

musste (Änderung der Rechtsprechung).

Art. 46 al. 2 Ost. La contribuable qui pa,ie sans reserve Pimpöt qui

Iui est reclame par l'un des cantoiis est dechu de son droit

d'interjeter on recours de droit public si, au moment du paie-

ment, il avait connaissance de Ja pretention formulee par

l'autre canton, mais non pas en revanche s'il devait seulement

s'attendre iI. cette pretention (changement de jurisprudence).

Art. 46, cp. 2 OF'. TI contribuente che paga senza riserva l'imposta

domandatagli da uno dei cantoni non puo piu interporre un

ricorso di diritto pubblico se, all'atto deI pagamento, conosceva

Iapretesa formulat& dall'altro cantone; conserva iuvece il

diritto di ricorso se doveva semplicemente contare su questa

pretesa (cambiamento di giurisprudenza).

A. -

Die Beschwerdeführerin befasst sich mit dem Er-

werb und der Verwertung von Patenten betreffend das

Klarfilm verfahren. Sie hat ihren Sitz in Luzem. Die

Generalversammlungen und die Verwaltungsratssitzungen