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73_I_220

BGE 73 I 220

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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220< Staatsrecht. wagen, und es kann sich für das Bundesgericht nur fragen, ob die Behörden das ihnen dabei zustehende Ermessen ofiensichtlich überschritten haben.

4. - Da allgemeine verkehrspolizeiliche Interessen die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin nachge- suchten Bewilligung hinreichend rechtfertigen, ist die Be- schwerde abzuweisen ohne Rücksicht darauf, dass sich der Regierungsrat daneben auch von gewerbepolitischen Er- wägungen leiten liess. Bei dieser Sachlage kann dahin- gestellt bleiben, ob der angefochtene Entscheid sich auf die vom Regierungsrat angerufene Bestimmung des kan- tonalen Strassengesetzes stützen lässt. Ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob in der angeblichen Er- schwerung der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle ein sachlicher Grund für die VerWeigerung der Bewilligung zu erblicken ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

111. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

28. Urteil \10m 19. Juni 19.47 i. S. B. gegen Kantone Zfirich und Luzern. Art. 46 Abs. 2 BV. Kann ein Steuerpflichtiger, gegen den ein nach kantonalem Recht endgültiger Entscheid über die Steuer- hoheit erging, in einer erst im Anschluss an das weitere Veran- lagungsverfahren erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde we- gen Doppelbesteuerung auf die Frage der Steuerhoheit zurück- kommen 1 - Art. 46 al. 2 C!st. Un contribuable a I'egard duquel a 13M rendue. sur la questlOn de la souveraineM fiscale, une dooisiofi definitive salon le droit cantonal, peut·il revenir sur cette question dans un recours de droit public pour double imposition forme sElule- ment a la suite de la procedure ulterieure de taxation ? Doppelbesteuerung. N° 28. 221 Art. 46 cP. :4 OF. Un contribuente, nei cui coruronti e stata pro- nunciata secondo il diritto cantonale uns. decisione sulla. que· stione della sovranita fiscale, pUO ritornare su 'luesta questione in un ricorso di diritto pubblico per doppia imposta inoltrato solo in seguito all'ulteriore procedura di tassazione ? A. - Der Beschwerdeführer wurde von 1941 bis 1945 nur im· Kanton Luzern besteuert. Für 1946 wurde er am

10. Juli 1946 in Luzern veranlagt. Im Oktober 1946 ver- langte auch die zürcherische Gemeinde A., wo seine Familie wohnt, eine Steuererklärung von ihm. Als er dies~r Auf- forderung keine Folge leistete, verfügte das kantonale Steueramt Zürich am 1. November 1946, dass er im Kan- ton Zürich steuerpflichtig sei. Auf einen gegen diesen Ent- scheid erhobenen Rekurs trat die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 8. März 1947 wegen Verspätung nicht ein. Am 10. Mai 1947 erhielt der Beschwerdeführer, der es unterliess, Ausweise über sein Vermögen und Einkommen vorzulegen, von der Gemeinde A. die Anzeige, dass er pro 1946 mit Fr. 18,000.- Einkommen und Fr. 100,000.--,- Vermögen eingeschätzt worden sei. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Juni 1947 beantragt der Beschwerdeführer, den Beschluss der Steuer- kommission A. vom 10. Mai 1947 aufzuheben und die Steuerpflicht im Kanton Zürich zu verneinen. Eventuell ersucht er das Bundesgericht zu entscheiden, ob Zürich oder Luzern zur Besteuerung zuständig sei und wie sich die beiden Kantone in die Steuerhoheit zu teilen haben. Zur Begründung führt die Beschwerdeschrift in formeller Beziehung aus, der Beschwerdeführer habe das Recht zur Doppelbesteuerungsbeschwerde nicht verwirkt. Das Bun- d~g~rihht habe allerdings entschieden, dass vor der Ver- ählägüng r@tihtskräftig erkannt werden müsse, ob jemand, tl~r dtti St~üerpflicht bestreite, der Steuerhoheit des be- ttej~1idOO Kantons unterstehe. Hiebei handle es sich äbet näöh Wortlaut und Sinn des Urteils um ({ einen An- IiPftlöh des Bürgers auf Vorausbeurteilung der Steuer- höheitsfrage ». Der Steuerpflichtige könne auf dieses aus- SOhliesslich zu seinem Schutz verliehene Recht verzichten, 222 Staatsrecht. indem er die Verfügung des Steueramtes über die Steuer- hoheit unangefochten lasse oder ein gegen sie eingeleitetes Verfahren nicht fortführe. Der Beschwerdeführer, der in LuZem betrieben werden müsse, könnte die Einrede der Doppelbesteuerung auch noch im Rechtsöffnungsverfahren erheben. Umso mehr sei sie auch gegen den Taxations- entscheid zulässig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die 30-tägige Frist für die staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung beginnt nach Art. 89 Aha. 3 OG zu laufen, wenn ein zweiter Kanton endgültig die Steuer- hoheit in Anspruch genommen hat. Das geschah im vor- liegenden Fall durch die Venugung des kantonalen Steuer- amtes Zürich vom I. November 1946, die kantonalrecht- lich gesehen rechtskräftig wurde.· Die mehr als ein halbes Jahr nach Zustellung dieses Entscheides erhobene Doppel- besteuerungsbeschwerde ist infolgedessen nicht fristge- mäss eingereicht worden, sodass nicht auf sie eingetreten werden kann. Die Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde darzutun versucht, sind unbegründet. Der dem Bürger zuerkannte Anspruch auf rechtskräftige Vorausbeurteilung der bestrittenen Steuerhoheit (BOE 62 I 75 f.) liegt zwar im Interesse des Steuerpflichtigen, bezweckt aber allgemein die sachge- mässe Ordnung des Verfahrens bei Streitigkeiten über die Steuerhoheit. Damit ist unvereinbar, dass der Steuerpflich- tige im Veranlagungsverfahren auf den nach kantonalem Recht endgültig gewordenen Entscheid über die Steuer- hoheit zurückkommen kann. Die staatsrechtliche Be- schwerde wegen Doppelbesteuerung steht ihm nur noch zu, soweit die Veranlagung. weitere, noch nicht beurteilte Fragen des Doppelbesteuerungsrechtes entstehen lässt. Sollte der BeschwerdeItihrer für die zürcherische Steuer in einem andem Kanton betrieben werden müssen, so wäre er allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Doppelbesteuerung. No 29. 223 (BOE 59 I 26) unter Umständen befugt, im Rechtsöff- nungsverfahren die Einrede der Doppelbesteuerung zu erheben und gegen den zu seinen Ungunsten· ausfallenden Entscheid das Bundesgericht anzurufen. Er könnte aber in diesem Falle lediglich noch den zürcherischen Steuer- anspruch bestreiten, nicht eventuell auch den luzerni- schen, so dass es bei der Doppelbesteuerung bliebe,. wenn die Steuerlioheit dem Kanton Zürich zustünde. Aus dieser Möglichkeit, den Doppelbesteuerungsstreit unter Umstän- den in einem gewissen Umfange doch noch dem Bundes- gericht vorlegen zu können, darf aber nicht abgeleitet werden, dass die vorliegende Beschwerde zulässig sei. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

29. Auszug aus dem Urteil vom 16. Oktober 1947 i. S. Klar- Film-Aktiengesellschaft gegen Kantone Zfirieh und Luzem~ Art. 46 Abs. 2 BV. Der Steuerpflichtige, der den von ihm gefor- derten Steuerbetrag vorbehaltlos bezahlt, verwirkt das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde nur, wenn er bei der Zahlung Kenntnis vom kollidierenden Steuera.D.spruch des andern Kantons hatte, nicht auch, wenn er lediglich mit ihm rechnen musste (Änderung der Rechtsprechung). Art. 46 al. 2 Ost. La contribuable qui pa,ie sans reserve Pimpöt qui Iui est reclame par l'un des cantoiis est dechu de son droit d'interjeter on recours de droit public si, au moment du paie- ment, il avait connaissance de Ja pretention formulee par l'autre canton, mais non pas en revanche s'il devait seulement s'attendre iI. cette pretention (changement de jurisprudence). Art. 46, cp. 2 OF'. TI contribuente che paga senza riserva l'imposta domandatagli da uno dei cantoni non puo piu interporre un ricorso di diritto pubblico se, all'atto deI pagamento, conosceva Iapretesa formulat& dall'altro cantone; conserva iuvece il diritto di ricorso se doveva semplicemente contare su questa pretesa (cambiamento di giurisprudenza). A. - Die Beschwerdeführerin befasst sich mit dem Er- werb und der Verwertung von Patenten betreffend das Klarfilm verfahren. Sie hat ihren Sitz in Luzem. Die Generalversammlungen und die Verwaltungsratssitzungen