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74_I_377

BGE 74 I 377

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

einkommens und -vermögens entspreche; .wenn die zu

niedrige Selbsteinschätzung die Bedeutung einer teilweisen

Bestreitung der Steuerhoheit haben soll, so muss dies in

der Steuererklärung irgendwie zum Ausdruck kommen,

damit die Steuerbehörden prüfen können, ob und in wel~

chem Umfange der Pfiichtige der Steuerhoheit eines andern

Kantons unterstehe.

5. -

Wie die vorbehaltlose Steuerzahlung (BGE 73

I 225· ff.), so lässt auch die vorbehaltlose Selbsteinschät-

zung das Recht zur Anfechtung der Steuerauflage aus Art.

46 Abs. 2 BV nur verwirken, wenn und soweit der Pfiich-

tige dabei vom kollidierenden Steueranspruch des andern

Kantons Kenntnis hatte. Dieser für den Fall effektiver

Doppelbesteuerung formulierte Grundsatz bedeutet für

die virtuelle Doppelbesteuerung, dass das Recht zu deren

Geltendmachung verwirkt ist, wenn und soweit die tat-

sächlichen Verhältnisse, auf Grund deren die Steuerhoheit

teilweise bestritten wird, zur Zeit der vorbehaltlosen

Steuererklärung bzw. -zahlung schon vorlagen und dem

Pfiichtigen bekannt waren. Im vorliegenden Falle bestan-

den die Verhältnisse, die nach Auffassung der Beschwerde-

führerin ~in sekundäres Steuerdomizil in Zürich begründen,

schon bei Abgabe ihrer Steuererkiärungen für 1944 und

1945. Sie hat daher das Recht, die daraufhin ergangenen

Veranlagungen wegen virtueller Doppelbesteuerung anzu-

fechten, verwirkt. Dagegen wusste sie damals und auch

bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch nicht,

ob es zu einer effektiven Doppelbesteuerung für diese Jahre

kommt, hat doch der Kanton Zürich noch in der Antwort

auf die Beschwerde keine bestimmten Ansprüche erhoben,

sondern lediglich erklärt, dass das Steueramt die Frage

der Erhebung von Nach- und Strafl!teuern für die Jahre

vor 1946 prüfe und der Einschätzungsbehörde darüber

demnächst Antrag· stellen werde .. Der Beschwerdeführerin

bleibt es daher, wenn der Kanton Zürich noch Steuer-

ansprüche für 1944/45 stellen sollte, unbenommen, dann

die für sich allein wegen blass virtueller Doppelbesteuerung

Verfahren. N° 67.

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nicht anfechtbaren schwyzerischen Veranlagungen für

diese Jahre zusammen mit den zürcherischen Einschätzun-

gen wegen effektiver Doppelbesteuerung anzufechten.

Demnm;k erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

TII. VERFAHREN

PROCEDURE

67. Unell vom 25. November 1948 i. S. WIrteverband des Kantons

St. Gallen gegen Graf und Regiernngsratdes Kantons St. Gallen.

Art. 88 OG. Verneinung der Legitimation von Berufsverbänden'

oder Gewerbegenossen zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen

die Bewilligung zur Eröffnung oder Erweiterung einer Alkohol-

wirtschaft auch unter der Herrschaft der revidierten Wirt-

schaftsartikel der Bundesverfassung.

Art. 88 OJ. Las associations professionnelles ou leB exploitants

eux-m~mes n'ont pas qualiteF former un recours de droit

public contra l'a.utorisation·

rd6e a un tiers· d'ouvrir ou

d'etendre un debit de boiss

alcooliques; il en est ainsi

egalement sous l'empire des nouvea.ux articles economiques de

la. Constitntion fMerale.

Art. 88 OG. Le associazioni professionali 0 i loro membri non

hanno veste per impugna.re mediante ricorso di diritto pubblico

l'autorizzazione concessa a.d un terzo di aprire 0 di ~dire

uno spa.ccio di bevande alcooliche; cio vale anche dopo 1 entmta.

in vigore dei nuovi articoli economici de]]acostituzione federale.

A. -

Frau Graf besitzt als EigentÜIDerin des an der

Bahnhofstrasse in St. Gallen gelegenen Cafe Graf ein Kon-

ditoreipatent im Sinne von Art. 22 Ziff. 7 des st. gallischen

Wirtschaftsgesetzes.

Im Juni 1946 ersuchte sie das Volkswirtschaftsdeparte-

ment des Kantons St. Gallen, ihr zur Ergänzung ihres Be-

triebes ein Speisewirtschaftspatent im Sinne von Art. 22

Ziff. 3 WG zu erteilen. Für den Fall, dass diesem Gesuohe

entsprochen werde, erklärte sie sich bereit, die Aufhebung

378

staatsrecht.

zweier in der Nähe ihres Geschäftes befindlichen Alkohol-

wirtschaften zu bewirken. Stadtrat und Bezirksamt

St. Gallen sprachen sich für die Bewilligung des Gesuches

aus, während der kantonale Wirteverband dessen Abwei-

sUJlg beantragte.

Die Fachkommission für das Wirtschaftsgewerbe bean-

tragte mehrheitlich die Abweisung des von Frau Graf

gestellten Gesuches, weil hiefür kein öffentliches Interesse

vorhanden sei.

Am 25. Juni 1948 beschloss der Regierungsrat dem

Gesuch unter der Bedingung zu' entsprechen, dass die

Gesuchstellerin die beiden Restaurants Bahnhofpark und

Mühlenbach auf ihre Kosten, d. h. ohne Staats- und Ge-

meindebeitrag, auslöse.

B. -

Mit dem staatsrechtlichen Rekurs beantragen der

Wirteverband des Kantons St. Gallen, der Wirteverein der

Stadt St. Gallen und vier Einzelmitglieder dieser Vereine,

den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben, eventuell

die Sache zu neuer Beurteilung an den Regierungsrat

zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die Legitimation der

Rekurrenten ergebe sich daraus, dass sie im kantonalen

Verfahren als Partei anerkannt gewesen seien und dass

die Bedürfnisklausel des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes

nicht nur der Bekämpfung des Alkoholismus, sondern

ebenso der « Verbesserung der übermässigen Konkurrenz

der Wirteexistenzen)) diene. In der Sache verletze der

Entscheid die Art. 4 und 3lter BV. Nach der Entstehungs-

geschichte des Wirtschaftsgesetzes sei die Bedürfnisklausel

des Art. 15 nicht bloss aus Gründen des öffentlichen Wohls

erlassen worden, sondern zur beruflichen Hebung des

Wirtestandes. Auch andere Vorschriften des Gesetzes

dienten offensichtlich diesem Zweck. So dürfe nach Art. 16

die Vergrösserung einer Wirtschaft nur bewilligt werden

bei vorhandenem Bedürfnis und bei entsprechender Still-

legung einer oder mehrerer anderer Wirtschaften. In den

beiden aufzuhebenden Wirtschaften seien aber nur 70 Sitz-

verf&hren. N0 67.

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plätze, im Betriebe der Frau Graf deren 150-200 vorhanden.

Der Regierungsrat habe das offenbar übersehen. Verletzt

sei auch Art. 3 des Gesetzes, wonach Patentgesuche in

erster Instanz nicht vom Regierungsrat, sondern vom zu-

ständigen Departement zu behandeln seien.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und

Frau Graf beantragen, auf den Rekurs mangels Aktiv-

legitimation der Rekurrenten nicht einzutreten, eventuell

ihn abzuweisen.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge- .

treten.

" A 'U8 den Erwägungen:

Ob die Rekurrenten im kantonalen Verfahren Partei-

steIlung hatten, ist bedeutungslos. Die Legitimation zum

staatsrechtlichen Rekurs bestimmt sich selbständig nach

Art. 88 OG. Danach ist, wie schon nach Art. 178 Zifi. 2

aOG, Voraussetzung eine Rechtsverletzung, die der Re-

kurrent durch die angefochtene Verfügung erleidet, also

ein Eingriff in seine persönlichen, rechtlich geschützten

Interessen. Zur Wahrung öffentlicher Interessen kann der

staatsrechtliche Rekurs nicht erhoben werden, selbst dann

nicht wenn mit der Verletzung die Bß6inträchtigung bloss

tats~hlicher Interessen des Rekurrenten verbunden ist

(BGE 66 I S. 169; 59 I S. 77; 69 I S. 19) ..

In konsequenter Weiterbildung dieser Rechtsprechung

hat das Bundesgericht im Jahre 1946 -

abweichend von

seiner frühern Praxis -

erklärt, dass bei Berufen (Ge-

werben), die nur auf Grund einer polizeilichen Bewilligung

ausgeübt werden dürfen, den Berufs- (Gewerbe-) gen?ssen,

bzw. den betreffenden Berufsverbänden, die Befugnis zur

staatsrechtlichen Beschwerde gegen die angeblich rechts-

widrige (willkürliche) Erteilung einer solchen Bewilligung

nicht zustehe. Dieser Grundsatz wurde in einem ersten

Entscheide (BGE 72 I 97) wenigstens für den Fall, dass

die Erteilung eines Alkoholwirtschaftspatentes wegen will-

kürlicher Beantwortung der Bedürfnisfrage angefochten

380

Staatsrecht.

werde, a.usgesprochen, hemach aber in einem zweiten Ent:..

scheide (BGE 72 I 178) ganz allgemein als massgebend

erklärt. Denn nicht nur die Ermächtigung, die Zahl der

Wirtschaften nach Massgabe des Bedürfnisses zu be..;

schränken, werde den Kantonen ausschliesslich zur Be-

kämpfung einer öffentlichen Gefahr, des Alkoholismus,

eingeräumt; auch andere kantonale Verfügungen, welche

die freie Berufsausübung einschränken, seien nur aus

polizeilichen Gründen zuläsSig, um Gefahren entgegen-

zutreten, die sich aus der schrankenlosen Freiheit gewerb-

licher Betätigung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit,

Ruhe, Sittlichkeit und Gesundheit ergeben.

Die Rekurrenten machen geltend, der Regierungsrat

habe der Rekursbeklagten eine Polizeibewilligung, das

volle Alkoholausschankpatent, in rechtswidriger (willkür-

licher) Weise erteilt, da weder ein Bedürfnis für eine solche

Wirtschaft vorliege noch die Voraussetzungen gegeben

seien, unter denen das st. galli8che Wirtschaftsgesetz beim

Fehlen eines Bedürfnisses ausnahmsweise die Erteilung

eines neuen Alkoholwirtschaftspatentes für zulässig erkläre.

Wäre das Patent vor dem Inkrafttreten der neuen Wirt-

schaftsarlikel der Bundesverfassung, also vor dem 1. Ok-

tober 1947 (AB Bd 63- S. 1041/2) erteilt worden, so ergäbe

sich, aus der vom Bundesgericht seit dem Jahre 1946

befolgten Praxis ohne weiteres, dass die Rekurrenten zum

staatsrechtlichen Rekurse nicht legitimiert wären. Dies

wäre selbst dann der Fall, wenn der st. gallische Gesetz-

geber bei Einführung der Bedürfnisklausel die Neben-

absicht verfolgt hätte, die bestehenden Wirtschaftsbetriebe

aus wirtschaftspolitischen Erwägungen vor Wettbewerb

zu schützen; denn als rechtlich geschütztes Interesse im

Sinne von Art.,88 OG kann nur ein solches anerkannt

werden, das unter Schutz zu stellen die BV den Kantonen

nicht verbietet (BGE 72 I 183). Nach den Vorschriften

derBV, wie sie bis zum l.Oktober 1947 galten, waren aber

kantonale Beschränkungen der freien Gewerboousübung

nur aus polizeilichen; also öffentlich-rechtlichen Gründen

Verfahren. N° 67.

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zulässig. Übrigens kann nicht angenommen werden, dass

das st. gallische Wirtschaftsgesetz mit <Jer Bedürfnisklausel

etwas anderes als die Beschränkung der Zahl der Alkohol-

wirtschaften imöffentliltn Interesse bezweckt hat. Rich-

tig ist wohl, dass es mit den Vorschriften über den Fähig-

lreitsausweis (Art. 9), die Bedürfnisklausel (Art. 15 ff.),

die Verminderung der Zahl der bestehenden Wirtschaften

{Art. 18 ff.) « den Wirtestand beruflich und moralisch

heben und fördern, ihm eine solidere und bessere Existenz-

basis verschaffen will » (Regierungsrätliche Botschaft vom

14. Juli 1944, S. 3). Doch diese Hebung des Wirtestandes

erfolgt im öffentlichen Interesse (Botschaft S. 6). An, der

Spitze des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes steht denn

auch in Art. 1 der Satz: « Das Gastwirtschaftsgewerbe

ist ... den durch das öffentliche Wohl bedingten Beschrän-

kungen unterworfen.») Die Beschränkung der Zahl der

Alkoholwirtschaften nach dem Bedürfnis liegt im öffent-

lichen Interesse nicht bloss, weil dadurch die Zahl der

Alkoholausschankstellen vermindert wird, sondern vor

allem auch deshalb, weil die ökonomischen Verhältnisse

der Betriebsinhaber in günstigem Sinne beeinflusst werden.

« Unter dem Drucke der ungünstigen Verhältnisse unter-

liegt eine nicht geringe Zahl der Wirte der Versuchung,

ihr Geschäft in einer Weise zu führen, die von einem ordent-

lichen und ehrbaren Betrieb, wie er von den Wirtschafts-

gesetzen zumeist verlangt wird, weit entfernt ist.... Der

durch die Überfüllung im Wirtschaftsgewerbe bedingte

Mangel an ausreichender Frequenz der Lokale'wird auszu-

gleichen versucht <lurch Mittel" die mit einem soliden Be-

trieb unvereinbar sind, namentlich durch Forcierung des

Umsatzes) (Schweiz. Wirteverein, Das schweiz. Gast-

gewerbe' im Rahmen von Wirtschaft und Staat,S.43/4;

Botschaft des Regierungsrates S.6).

Die Rekurrenten können sich zur,Begründung ihrer

Legitimation auch nicht auf die revidierten Wirtschafts-

artikel der Bundesverfassung berufen. Der von den Re-

kurrenten angerufene Art. 3lter Abs. 1 BV ist nicht an die

382

Staatsrecht.

Stelle von Art. 32quater Aha. 1 BV, sondern neben diese

Vorschrift getreten. Beide ermächtigen die Kantone, a.uf

dem Wege der Gesetzgebung die Bedürfnisklausel für das

Wirtschaftsgewerbe einzuführen. Während aber Art. 32

quater Aha. 1, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt

und das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl.

z. B. BGE 41 I S. 51) angenommen hat, eine Beschränkung

der Zahl der Wirtschaften nach dem Bedürfnis lediglich

zwecks Bekämpfung des Alkoholismus zulässt, also den

Kantonen nur für die Alkoholwirtschaften die Einführung

der Bedürfnisklausel gestattet, sollen durch Art. 31ter

Abs. 1 BV die Kantone ermächtigt werden, auch die Zahl

der alkoholfreien Wirtschaften vom Bedürfnis wenigstens

dann abhängig zu machen, wenn dieses Gewerbe durch

übermässige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht ist.

Es kann nicht etwa angenommen werden, Art. 31ter

Abs. 1 BV gestatte den Kantonen die Einführung der

Bedürfnisklausel für Alkoholwirtschaften über den Rah-

men des Art. 32quater Abs. 1 hinaus auch dann, wenn nicht

das öffentliche Wohl diese Massnahme erfordere, sondern

das Gastwirtschaftsgewerbe durch übermässige Konkur-

renz in seiner Existenz bedroht ist. Bei einer solchen

Existenzbedrohung verlangt nicht nur das Interesse des

Gewerbes selbst, sondern in erster· Linie das öffentliche

Wohl die Verhinderung der Eröffnung neuer oder die

Reduktion der Zahl der bestehenden Alkoholwirtschaften.

Gerade die Existenzbedrohung des Wirtestandes durch

eine übermässige Konkurrenz ist, wie bereits ausgeführt

wurde, eine Ursache des Alkoholismus, den Art. 32quater

Abs. 1 bekämpfen will. Art. 3lter Abs. 1 kann daher.

soweit er sich auf die Bedürfnisklausel bezieht, nur die

Bedeutung haben, dass die Kantone ermächtigt" werden

sollten, diese Klausel auch für alkoholfreie Wirtschaften

einzuführen (STEINEB, Die Bedürfnisklausel für das Gast-

wirtschaftsgewerbe, SJZ 42 S. 81 ff., insbes. 83; teilweise

abweichend SmroRMANN, Die rechtliche Tragweite der

neuen Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung in Zbl.

Verfahren. N0 67.

383

Bd. 49 S. 65/6). Ob die Einführung der Bedürfnisklausel

für alkoholfreie Wirtschaften sich durch das öffentliche

Wohl rechtfertigen lässt, oder ob diese Massnahme ge-

werbepolitischer Natur ist, mag zweifelhaft sein. In den

eidgenössischen Räten gingen die Auffassungen hierüber

auseinander (vgl. einerseits das Votum des Kommissions-

präsidenten Nationalrat NIETLISPACH und anderseits das-

jenige von Nationalrat OEBI, Steno Bulletin, 1939, Natio-

nalrat S. 533 und 535). Nimmt man an, es handle sich hie-

bei um eine gewerbepolitische Massnahme, so kann man

den Gewerbegenossen, die durch die rechtswidrige (will-

kürliehe) Erteilung des Patentes für eine alkoholfreie Wirt-

schaft sich in ihren ökonomischen Interessen verletzt

fühlen, die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurse

nicht absprechen. Doch muss hiezu nicht Stellung genom-

men werden.

Das Wirtschaftsgesetz des Kantons St. Gallen sieht die

Bedürfnisklausel nur für Alkoholwirtschaften vor. Selbst

wenn der st. gallische Gesetzgeber nach dem Inkrafttreten

von Art. 31ter BV und gestützt auf diese Vorschrift die

Bedürfnisklausel auch für alkoholfreie Wirtschaften ein-

geführt hätte, so hätte die für die Alkoholwirtscha.ften

aufgestellte Bedürfnisklausel nach wie vor ihre Grundlage

ausschliesslich in Art. 32quater Abs. I BV und würde somit

stets, also auch dann, wenn das Gewerbe durch übermäs-

sige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht wäre, eine

durch das öffentliche Wohl geforderte Beschränkung der

freien Gewerbealisübung darstellen. Wegen Verletzung

öffentlicher Interessen ist.a.ber der staatsrechtliche Rekurs

nicht zulässig, auch dann nicht, wenn die Verletzung sol-

cher Interessen die Beeinträchtigung tatsächlicher Inte-

ressen von Privatpersonen zur Folge hat.

Vgl. Nr. 65. -

Voir n° 65.