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72_I_178

BGE 72 I 178

Bundesgericht (BGE) · 1948-09-19 · Deutsch CH
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1'78 Staatsrecht. VI. VERFAHREN PROCEDURE

34. Urtell vom 19. September 1948 i. S. Gesellsehaft· Appen- zeIUseher Aerzte belder Rhoden und Dr. Meyer gegen Regie- rungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. Legitimation zur Btaat8rechtlichen Beachwerde " Art. 88 OG. Die Angehörigen eines Berufes (Gewerbes), dessen Ausübung von einer polizeilichen Bewilligung abhängt, sind nicht befugt, die angeblich rechtswidrige Erteilung einer solchen Bewilligung an einen Dritten anzufechten (Änderung der Rechtsprechung). Qualite pour former un 'recourB de droit pubUc: art. 88 OJ. Lee personnes dont Ia profession ne peut lItre exercee sans une autorisation de police n'ont pas qualiM pour attaquer l'autori- sation a.ccordee 8. un tiers (cha.ngement de juriE!Prudence) •. Veate per interporre.un NeorBO di diritto pubblico; Mt. 880GF. Le persone, la cui professione non PUQ essere esercitata senz'un' autorizzazione di polizia, non hanno veste per impugna.re l'autorizzazione a.ccordata ad un terzo (cambiamento di giurls- prudenza). A; - Na~h Art. 1 der von der Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.-Rh. am 30. April 1871 erlassenen « Gesetzlichen Bestimmungen betr. die Freigebung der ärztlichen Praxis» steht die Ausübung des ärztlichen oder tierärztlichen Berufes, mit den in Art. 3 vorbehaltenen Ausnahmen, allen Kantonseinwohnem frei, welche die gesetzHche Niederlassung besitzen 1lI1d in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen. « Bei Ärzten und Tierärzten jedoch, die als solche vom Staat anerkannt sein wollen, geschieht diese Anerkennung nur auf Grund bestandener Prüfung» (Art. 2). Nur die infolge bestandener Prüfung anerkannten Personen sind berechtigt zur Ausübung der höheren operativen Chirurgie, inbegriffen die Geburtshilfe, zu gerichtlich-medizinischen, militärärztlichen und andem amtlichen Verrichtungen, sowie zur Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Berichten mit amtli- chem Charakter (Art. 3). Die Verordnung des Kantonsrates von Appenzell A.-Rh. 179 vom 30. Mai 1924/25. Mai 1944 über das Gesundheits- wesen bestimmt fu § 8 Abs. 1 : 11 Medizinalpersonen sind diejenigen, welche die staatliche Anerkennung als Arzt, Zalmarzt, Apotheker, Tierarzt oder Heb- amme durch das eidgenössische oder Konkordats.Diplom oder durch das kantonale Patent erworben haben. II Die §§ 9 und 11 dieser Verordnung wiederholen dem Sinne nach Art. 1 und 3 des Gesetzes vom 30. April 1871. § 16 Abs. 1 und 2 lauten: 11 Die Führung von Titeln, die in der Öffentlichkeit den falschen Glauben erwecken, man begebe sich in die Behandlung eines eidgenössisch diplomierten Arztes oder Zahnarztes oder man nehme die Dienste eines eidgenössisch diplomierten Tierarztes oder Apothekers in Anspruch, ist. unstatthaft. Den Titel Arzt oder Tierarzt, sei es für sich allein oder in Ver- bindungen, wie prakt. Arzt, patent. Arzt, diplom. Arzt, Spezial- arzt, Spezialist für frauenkrankheiten, Spezialist für Kinder- krankheiten usw. dürfen nur Personen sich beilegen, welche das eidgenössische Staatsexamen bestanden und auf Grund desselben die staatliche Anerkennung als Medizinalperaonen erworben ha- ben.» B. - M. Krauthammer hat an der Universität Bem das medizinische Doktorexanien bestanden. Das eidgenös- sische Diplom als Arzt konnte er nicht erwerben, weil er nur eine' österreichische Maturität besass. Seit 1925 ist er in Hemau niedergelassen, und übte von hier aus im Kanton Appenzell A.-Rh. den ärztlichen Beruf alS (nicht staatlich anerkannter) « Naturarzt» (Heilpraktiker)· aus. Am 10. Dezember 1945 beschloss der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. Dr. Krauthammer, ent- sprechend dessen Gesuch, a~ Grund der vorgelegten Befähigungsausweise staatlich als Arzt anzuerkennen, gemäss Art. 2 der gesetzlichen Bestimmungen betr. die Freigebung der ärztlichen Praxis vom 30. April 1871 sowie § 8 der Verordnung über das Gesundheitswesen vom 30. Mai 1924, ausgenommen für die Leichenschau und gerichtsmedizinische Verrichtungen. Damit werde er, so wurde beigefügt, innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den in Art. 21 Abs. 1 KUVG bezeichneten Ärzten gleichgestellt. 180 Staatsreoht. O. - Mit Beschwerde vom 10. Januar 1946 haben die Gesellschaft Appenzellischer Ärzte beider Rhoden und. Dr .• med. Emil Meyer; Arzt in Herisau, beim Bund~srat das Begehren gestellt, der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 10. Dezember 1945 sei als bundesgesetz:- und verfassungswidrig aufzuheben. Sie machten geltend :

a) Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 21 Abs. 2 KUVG eine Person auf Grund einer kant. BewilJi;. gung einem eidgenössisch diplomierten Arzte für die Krankenkassenpraxis gleichgestellt werden dürfe, lägen hier nicht vor.

b) Der angefochtene Beschluss finde auch sonst, so- weit er die staatliche Anerkennung Krauthammers als Arzt ausspreche, in der kantonalen Gesetzgebung keine Grundlage, sondern widerspreche dieser offensichtlich und sei deshalb verfassungswidrig, willkürlich. D. - Im Meinungsaustausch nach Art. 96 Aha. 2 OG wurde festgestellt, dass· der Bundesrat über den behaup- teten Verstoss gegen das KUVG zu erkennen habe, dass dagegen die ausserdem erhobene Beschwerde wegen Ver- letzung von Art. 4 BV (Willkür) in die Zuständigkeit des Bundesgerichts falle. E. - Durch Beschluss vom 14. Juni 1946 hat der Bundes- rat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie auf das KUVG gestützt wurde. F. - Zur Begründung der noch verbleibenden Rechts- verweigerungsbeschwerde ist in der Beschwerdeschrift angebracht worden: Die Gesetzgebung von Appenzell A.-Rh. enthalte keine Bestimmung, welche es gestatten würde, jemandem die Eigenschaft als « vollwertige Medi- zinalperson» lediglich auf Grund des medizinischen Doktorgrades einer (schweizerischen) Universität oder mehr oder weniger grosser wissenschaftlicher Ausbildung zuzuerkennen. Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1871 verlange dafür eine « bestandene Prüfung.» Als solche könne aber seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Verfahren. N0 34. 181 vom 19. Dezember 1877 über die Freizügigkeit des Medi- zinalpersonals nur noch das eidgenössische Diplom (Staats- examen) in Betracht kommen. Eine kantonale Prüfung für Ärzte gebe es in Appenzell A.-Rh. nicht. Auch die Ausstellung von Konkordatsdiplomen sei mit dem Bundes- gesetz dahingefallen. Wenn § 8 der Verordnung über das Gesundheitswesen von Personen spreche, welche die staatliche Anerkennung als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Tierarzt oder Hebamme durch das eidgenössische oder Konkordats-Diplom oder durch das kantonale Patent erworben haben, so könne sich daher die letzte Möglich- keit (kantonales Patent) nur noch auf die Hebammen beziehen. In den 70 Jahren seit Inkrafttreten des Bundes- gesetzes sei denn auch, wie der Regierungsrat zugeben müsse, die staatliche Anerkennung als Arzt immer nur auf Grund des eidgenössischen Diploms aUsgesprochen worden. Dass nur es dazu berechtige, folge zudem zwin- gend aus § 16 der Verordnung über das Gesundheitswesen. Der Beschluss des Regierungsrates sei demnach will- k:arZick. Die in der Gesellschaft Appenzellischer Ärzte zusammengefassten eidgenössisch diplomierten Ärzte des Kantons hätten ein unmittelbares Interesse daran, dass niemand in den Kreis der staatlich· anerkannten Ärzte eindringe, der die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle und der durch die Art seiner Berufsausübung das Ansehen des Standes gefährde. Sie seien deshalb auch zur Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss legitimiert. G. - D~r Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. hat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen. Daß Bundesgericht zieht in Erwägung : Bei Berufen (Gewerben), die nur auf Grund einer polizei- lichen Bewilligung ausgeübt werden dürfen, ist bisher den Berufs- (Gewerbe-)genossen die Befugnis zur Be- schwerdeführung gegen die angeblich rechtswidrige Er- lSB Btaatereoht. teilung einer solchen" Bewilligung zuerkannt worden. In BGE 72 I 98 hat nun aber das Bundesgericht entschieden, dass diese Rechtsprechung jedenfalls insoweit nicht aufrecht erha.1.ten werden könne, als die Anwendung der Bedürfnis- klausel im Wirtschaftsgewerbe in Frage stehe, und zwar im wesentlichen mit der Bt\gründung : Voraussetzung der staatsrechtlichen Beschwerde sei nach Art. 88 OG eine Rechtsverletzung, die der Beschwerdeführer durch" die angefochtene Verfügung (Entscheidung) erleide, also ein Eingriff in seine persönlichen, rechtlich geschützten Interessen; die Bedürfnisklausel diene aber ausschliesslich öffentlichen Interessen, zu deren Wahrung die staats- rechtliche Beschwerde ebensowenig gegeben sei wie zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen. Diese Begründung, auf die im einzelnen verwiesen wird, muss auch im vorliegenden Falle dazu führen, den Be .. schwerdeführem die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde abzusprechen. Nicht nur dieErmächtigung~ die Zahl der Wirtschaften nach Massgabe des Bedürfnisses zu beschränken (Art. 31 lit. c, Art. 32 quater BV), ist den Kantonen ausschliesslich eingeräumt worden, um eine bestimmte öffentliche Gefahr, den Alkoholismus zu bekämpfen. Auch andere kantonale Verfügungen, welche die freie Gewerbe- (Berufs-) ausübung einschränken (Art. 31 lili. e BV), sind nur aus polizeilichen Gründen zulässig, um Gefahren entgegenzutreten, die. sich aus der schran- kenlosen Freiheit gewerblicher Betätigung für die öffent- liche Ordnung, Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit ergeben. Anderen Zwecken dürfen sie nicht dienstbar gemacht werden. Insbesondere können sie nicht dazu benützt werden, um die bestehenden Betriebe oder die bereits zugelassenen Träger eines Berufes aus volkswirt- schaftspolitischen Erwägungen vor Wettbewerb zu schüt- zen (BGE 59 IIll E. 3 ; 61 I 162 E. 4). Es liegt übrigens nichts dafür vor, dass die Art. 2, 3 des kant. Gesetzes vom 30. April 1871 etwas anderes bezwecken würden, als die hier erwähnten Verrichtungen im I nteres8e der 183 öl/entZiehen Gesundheit solchen Personen vorzubehalten, die "sich über die dazu erforderlichen besonderen Fähig- keiten durch ihre Vorbildung ausgewiesen "haben. Selbst wenn damit die andere eben erwähnte Nebenabsicht verbunden wäre, käme darauf nichts an. Als rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 88 (alt Art. 178 Ziff. 2) OG kann nur ein solches anerkannt werden~ das unter Schutz zu stellen die BV den Kantonen nicht ver- bietet. In den früheren Urteilen sucht man denn auch ver- geblich nach ~iner Begründung dafür, wieso durch die gesetzwidrige (willkürliche) Erteilung der Berufsbewilli- gmig an einen Dritten in die Rechtslage der Berufsgenossen eingegriffen worden sein könnte. Soweit nicht einfach auf vorangegangene Entscheidungen verwiesen wird, be- schränken sich die Ausführungen zur Legitimationsfrage auf die Feststellung des tatsächlichen Interesses derjenigen, welche einen Beruf rechtmässig ausüben, in ihren Kreis niemand aufgenommen zu sehen, der die gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt (BGE 28 1240 E. 1, 33 I 16 E. 3, 46 I 99 E. 2, 378 E. 1). Die einzige einmal versuchte Begründung (BGE 34 I 472 E. 2) geht offenbar fehl, nämlich dass durch die gesetzwidrige Zulassung eines Dritten die rechtmässigen Inhaber des Patentes in gleicher Weise betroffen würden, wie wenn ihnen selbst die Berufs- bewilligung unbegründeter Weise verweigert worden wäre. Die bisherige Praxis steht danach im Widerspruch zu der sonstigen Rechtsprechung, die seit langem, im Ein- klang mit der gesetzlichen Umschreibung des Beschwerde- rechts, immer an dem Erfordernis eines Eingriffes in die persönliche RechtssteZl'Ung des Beschwerdeführers, in 8eine rechtlich gescAiUzten und nicht nur in tatsächliche Interessen als Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerde fest- gehalten hat. Insbesondere lässt sie sich nicht vereinbaren mit den Urteilen, die Beschwerden gegen die angeblich rechtswidrige Begünstigung eines Dritten auf anderen Gebieten betreffen, wie die Anfechtung des einem :Q1:itten 184 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. eingeräumten Steuerprivilegs oder der entgegen einem öfientlichrechtlichen Bauhindernis erteilten polizeilichen Baubewilligung (s. inbezug auf Steuerprivilegien BGE 48 I 225 fi E. 2 und 3, nicht veröfientlichtes Urteil vom 1. Mai 1936 i. S. Brasserie d'Orbe, KIRCHHOFER in Zschr. f.· schw. R. NF 55 S. 172/3 ; inbezug auf die Anfechtung einer Baubewilligung durch Nachbarn BGE 53 I 400, 59 I 79 und die ständige seitherige Rechtsprechung.) Demnach erkennt da8 B'I.I/ndesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht einget$n, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt. Vgl. Nr. 33. - Voir n° 33. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTtRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUN1?ESREOHTLICHE ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL

35. Urteil vom 27. September 1946 i. S. Aktiengesellschaft W. gegen eldg. Steuerverwaltung. OCNponabgabe, Wehr8teu6r an der QueUe: Der Besteuerung nach Art. 5, Abs. 2 CG (Art: 141, Abs. I, lit. a WStB) unterliegen auch verdeckte Gewinnausschüttungen, z. B. offenbar über- setzte Saläre für geschäftsführende Aktionäre. Bundes:rechtliche Abgaben. N° 35. 185 Timbre BUr lea COtIponB, imp8t poor La dejense naticmale pef"llu a La 80urce : Sont egalement soumises a. l'impöt en vertu de Part. 5 al. 2 LC (art. 141 aJ. 1 lit. a AIN) les distributions de Mne- fices deguisees, par exemple dessaJaires manifestement exces. sUs, servis a. des actionnaires qui occupent des postes directeurs. BoUo sulk oodok, imp08ta per La di/68a nazicmale NC08Ba alla jontB. Sono pure assoggettate all'imposta in virtu delI'art. 5, cp. 2 LC (art. 141, cp. 1, lett. a DIN) le distribuzioni di utiIi dissi- mulati, per es. salari manifestamente eccessivi versati ad azio· nisti che occupano posti direttivi. A. - Die Rekurrentin, eine Familien-Aktiengesell- schaft, richtete in den Jahren 1940-1942 an ihre Haupt- aktionäre, Verwaltungsräte und Geschäftsleiter ausser den Dividenden folgende Bezüge aus : Ordentli. SaJärnach· Extraent· Teuerungs. t Verwal~ ches Salär vergütung schädigung zulage ~~~ • Total W, Präsident des Verwaltungsrates 1940 ..

1941. . 1942 .. 5,000.- 1,000.- 4,000.- 10,000.- 1,000.- 1,500.- 4,000.- 6,500.- 1,000.- 1,500.- 4,000.- 6,500.- X, Delegierter des Verwaltungsrates 1940.. 21,000.- 20,000.- 4,500.- 1,000.- 46,500.- 1941.. 25,000.- 6,000.- 1,000.- 32,000.- 1942.. 25,000.- 5,500.- 1,000.- 31,500.- Y, kaufmännischer Direktor 1940.. 10,000.- 10,000.- 1941.. 15,000.- 1942.. 15,000.- Z, technischer Direktor 20,000.- 3,750.- 18,750.- 4,000.- 1,000.- 20,000.- 1940.. 12,000.- 20,000.- 3,000.- 1,000.- 36,000.- 1941.. 15,000.- 3,750.- 1,000.- 19,750.- 1942.. 15,000.- 4,000.- 1,000.- 20,000.- Ferner verbuchte die Gesellschaft in den Jahren 1938- 1942 zu ihren Lasten private Auslagen der Aktionäre in der Höhe von Fr. 10,215.90. Mit Entscheid vom 26. Januar 1944 unterwarf die eidg. Steuerverwaltung diese sämtlichen Leistungen mit Ausnahme des ordentlichen Salärs und des Verwaltungs- ratshonorars, total Fr. 105,715.90, gestützt auf Art. 5,