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72_I_178

BGE 72 I 178

Bundesgericht (BGE) · 1948-09-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1'78

Staatsrecht.

VI. VERFAHREN

PROCEDURE

34. Urtell vom 19. September 1948 i. S. Gesellsehaft· Appen-

zeIUseher Aerzte belder Rhoden und Dr. Meyer gegen Regie-

rungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh.

Legitimation zur Btaat8rechtlichen Beachwerde " Art. 88 OG.

Die Angehörigen eines Berufes (Gewerbes), dessen Ausübung von

einer polizeilichen Bewilligung abhängt, sind nicht befugt,

die angeblich rechtswidrige Erteilung einer solchen Bewilligung

an einen Dritten anzufechten (Änderung der Rechtsprechung).

Qualite pour former un 'recourB de droit pubUc: art. 88 OJ.

Lee personnes dont Ia profession ne peut lItre exercee sans une

autorisation de police n'ont pas qualiM pour attaquer l'autori-

sation a.ccordee 8. un tiers (cha.ngement de juriE!Prudence) •.

Veate per interporre.un NeorBO di diritto pubblico; Mt. 880GF.

Le persone, la cui professione non PUQ essere esercitata senz'un'

autorizzazione di polizia, non hanno veste per impugna.re

l'autorizzazione a.ccordata ad un terzo (cambiamento di giurls-

prudenza).

A; -

Na~h Art. 1 der von der Landsgemeinde des

Kantons Appenzell A.-Rh. am 30. April 1871 erlassenen

« Gesetzlichen Bestimmungen betr. die Freigebung der

ärztlichen Praxis» steht die Ausübung des ärztlichen oder

tierärztlichen Berufes, mit den in Art. 3 vorbehaltenen

Ausnahmen, allen Kantonseinwohnem frei, welche die

gesetzHche Niederlassung besitzen 1lI1d in bürgerlichen

Rechten und Ehren stehen. « Bei Ärzten und Tierärzten

jedoch, die als solche vom Staat anerkannt sein wollen,

geschieht diese Anerkennung nur auf Grund bestandener

Prüfung» (Art. 2). Nur die infolge bestandener Prüfung

anerkannten Personen sind berechtigt zur Ausübung der

höheren operativen Chirurgie, inbegriffen die Geburtshilfe,

zu gerichtlich-medizinischen, militärärztlichen und andem

amtlichen Verrichtungen, sowie zur Ausstellung von

Zeugnissen, Bescheinigungen und Berichten mit amtli-

chem Charakter (Art. 3).

Die Verordnung des Kantonsrates von Appenzell A.-Rh.

179

vom 30. Mai 1924/25. Mai 1944 über das Gesundheits-

wesen bestimmt fu § 8 Abs. 1 :

11 Medizinalpersonen sind diejenigen, welche die staatliche

Anerkennung als Arzt, Zalmarzt, Apotheker, Tierarzt oder Heb-

amme durch das eidgenössische oder Konkordats.Diplom oder

durch das kantonale Patent erworben haben. II

Die §§ 9 und 11 dieser Verordnung wiederholen dem

Sinne nach Art. 1 und 3 des Gesetzes vom 30. April 1871.

§ 16 Abs. 1 und 2 lauten:

11 Die Führung von Titeln, die in der Öffentlichkeit den falschen

Glauben erwecken, man begebe sich in die Behandlung eines

eidgenössisch diplomierten Arztes oder Zahnarztes oder man

nehme die Dienste eines eidgenössisch diplomierten Tierarztes oder

Apothekers in Anspruch, ist. unstatthaft.

Den Titel Arzt oder Tierarzt, sei es für sich allein oder in Ver-

bindungen, wie prakt. Arzt, patent. Arzt, diplom. Arzt, Spezial-

arzt, Spezialist für frauenkrankheiten, Spezialist für Kinder-

krankheiten usw. dürfen nur Personen sich beilegen, welche das

eidgenössische Staatsexamen bestanden und auf Grund desselben

die staatliche Anerkennung als Medizinalperaonen erworben ha-

ben.»

B. -

M. Krauthammer hat an der Universität Bem

das medizinische Doktorexanien bestanden. Das eidgenös-

sische Diplom als Arzt konnte er nicht erwerben, weil er

nur eine' österreichische Maturität besass. Seit 1925 ist

er in Hemau niedergelassen, und übte von hier aus im

Kanton Appenzell A.-Rh. den ärztlichen Beruf alS (nicht

staatlich anerkannter) « Naturarzt» (Heilpraktiker)· aus.

Am 10. Dezember 1945 beschloss der Regierungsrat

des Kantons Appenzell A.-Rh. Dr. Krauthammer, ent-

sprechend dessen Gesuch, a~ Grund der vorgelegten

Befähigungsausweise staatlich als Arzt anzuerkennen,

gemäss Art. 2 der gesetzlichen Bestimmungen betr. die

Freigebung der ärztlichen Praxis vom 30. April 1871

sowie § 8 der Verordnung über das Gesundheitswesen

vom 30. Mai 1924, ausgenommen für die Leichenschau

und gerichtsmedizinische Verrichtungen. Damit werde er,

so wurde beigefügt, innerhalb der Schranken dieser

Bewilligung den in Art. 21 Abs. 1 KUVG bezeichneten

Ärzten gleichgestellt.

180

Staatsreoht.

O. -

Mit Beschwerde vom 10. Januar 1946 haben die

Gesellschaft Appenzellischer Ärzte beider Rhoden und.

Dr .• med. Emil Meyer; Arzt in Herisau, beim Bund~srat

das Begehren gestellt, der Beschluss des Regierungsrates

des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 10. Dezember 1945

sei als bundesgesetz:- und verfassungswidrig aufzuheben.

Sie machten geltend :

a) Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 21

Abs. 2 KUVG eine Person auf Grund einer kant. BewilJi;.

gung einem eidgenössisch diplomierten Arzte für die

Krankenkassenpraxis gleichgestellt werden dürfe, lägen

hier nicht vor.

b) Der angefochtene Beschluss finde auch sonst, so-

weit er die staatliche Anerkennung Krauthammers als

Arzt ausspreche, in der kantonalen Gesetzgebung keine

Grundlage, sondern widerspreche dieser offensichtlich und

sei deshalb verfassungswidrig, willkürlich.

D. -

Im Meinungsaustausch nach Art. 96 Aha. 2 OG

wurde festgestellt, dass· der Bundesrat über den behaup-

teten Verstoss gegen das KUVG zu erkennen habe, dass

dagegen die ausserdem erhobene Beschwerde wegen Ver-

letzung von Art. 4 BV (Willkür) in die Zuständigkeit des

Bundesgerichts falle.

E. -

Durch Beschluss vom 14. Juni 1946 hat der Bundes-

rat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie auf das KUVG

gestützt wurde.

F. -

Zur Begründung der noch verbleibenden Rechts-

verweigerungsbeschwerde ist in der Beschwerdeschrift

angebracht worden: Die Gesetzgebung von Appenzell

A.-Rh. enthalte keine Bestimmung, welche es gestatten

würde, jemandem die Eigenschaft als « vollwertige Medi-

zinalperson» lediglich auf Grund des medizinischen

Doktorgrades einer (schweizerischen) Universität oder

mehr oder weniger grosser wissenschaftlicher Ausbildung

zuzuerkennen. Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1871

verlange dafür eine « bestandene Prüfung.» Als solche

könne aber seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

Verfahren. N0 34.

181

vom 19. Dezember 1877 über die Freizügigkeit des Medi-

zinalpersonals nur noch das eidgenössische Diplom (Staats-

examen) in Betracht kommen. Eine kantonale Prüfung

für Ärzte gebe es in Appenzell A.-Rh. nicht. Auch die

Ausstellung von Konkordatsdiplomen sei mit dem Bundes-

gesetz dahingefallen. Wenn § 8 der Verordnung über das

Gesundheitswesen von Personen spreche, welche die

staatliche Anerkennung als Arzt, Zahnarzt, Apotheker,

Tierarzt oder Hebamme durch das eidgenössische oder

Konkordats-Diplom oder durch das kantonale Patent

erworben haben, so könne sich daher die letzte Möglich-

keit (kantonales Patent) nur noch auf die Hebammen

beziehen. In den 70 Jahren seit Inkrafttreten des Bundes-

gesetzes sei denn auch, wie der Regierungsrat zugeben

müsse, die staatliche Anerkennung als Arzt immer nur

auf Grund des eidgenössischen Diploms aUsgesprochen

worden. Dass nur es dazu berechtige, folge zudem zwin-

gend aus § 16 der Verordnung über das Gesundheitswesen.

Der Beschluss des Regierungsrates sei demnach will-

k:arZick. Die in der Gesellschaft Appenzellischer Ärzte

zusammengefassten eidgenössisch diplomierten Ärzte des

Kantons hätten ein unmittelbares Interesse daran, dass

niemand in den Kreis der staatlich· anerkannten Ärzte

eindringe, der die dazu erforderlichen Voraussetzungen

nicht erfülle und der durch die Art seiner Berufsausübung

das Ansehen des Standes gefährde. Sie seien deshalb

auch zur Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss

legitimiert.

G. -

D~r Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh.

hat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventuell sie sei abzuweisen.

Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :

Bei Berufen (Gewerben), die nur auf Grund einer polizei-

lichen Bewilligung ausgeübt werden dürfen, ist bisher

den Berufs- (Gewerbe-)genossen die Befugnis zur Be-

schwerdeführung gegen die angeblich rechtswidrige Er-

lSB

Btaatereoht.

teilung einer solchen" Bewilligung zuerkannt worden. In

BGE 72 I 98 hat nun aber das Bundesgericht entschieden,

dass diese Rechtsprechung jedenfalls insoweit nicht aufrecht

erha.1.ten werden könne, als die Anwendung der Bedürfnis-

klausel im Wirtschaftsgewerbe in Frage stehe, und zwar

im wesentlichen mit der Bt\gründung : Voraussetzung der

staatsrechtlichen Beschwerde sei nach Art. 88 OG eine

Rechtsverletzung, die der Beschwerdeführer durch" die

angefochtene Verfügung (Entscheidung) erleide, also ein

Eingriff in seine persönlichen, rechtlich geschützten

Interessen; die Bedürfnisklausel diene aber ausschliesslich

öffentlichen Interessen, zu deren Wahrung die staats-

rechtliche Beschwerde ebensowenig gegeben sei wie zur

Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen.

Diese Begründung, auf die im einzelnen verwiesen wird,

muss auch im vorliegenden Falle dazu führen, den Be ..

schwerdeführem die Legitimation zur staatsrechtlichen

Beschwerde abzusprechen. Nicht nur dieErmächtigung~

die Zahl der Wirtschaften nach Massgabe des Bedürfnisses

zu beschränken (Art. 31 lit. c, Art. 32 quater BV), ist

den Kantonen ausschliesslich eingeräumt worden, um

eine bestimmte öffentliche Gefahr, den Alkoholismus zu

bekämpfen. Auch andere kantonale Verfügungen, welche

die freie Gewerbe- (Berufs-) ausübung einschränken (Art.

31 lili. e BV), sind nur aus polizeilichen Gründen zulässig,

um Gefahren entgegenzutreten, die. sich aus der schran-

kenlosen Freiheit gewerblicher Betätigung für die öffent-

liche Ordnung, Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit

ergeben. Anderen Zwecken dürfen sie nicht dienstbar

gemacht werden. Insbesondere können sie nicht dazu

benützt werden, um die bestehenden Betriebe oder die

bereits zugelassenen Träger eines Berufes aus volkswirt-

schaftspolitischen Erwägungen vor Wettbewerb zu schüt-

zen (BGE 59 IIll E. 3; 61 I 162 E. 4). Es liegt übrigens

nichts dafür vor, dass die Art. 2, 3 des kant. Gesetzes

vom 30. April 1871 etwas anderes bezwecken würden,

als die hier erwähnten Verrichtungen im I nteres8e der

183

öl/entZiehen Gesundheit solchen Personen vorzubehalten,

die "sich über die dazu erforderlichen besonderen Fähig-

keiten durch ihre Vorbildung ausgewiesen "haben. Selbst

wenn damit die andere eben erwähnte Nebenabsicht

verbunden wäre, käme darauf nichts an. Als rechtlich

geschütztes Interesse im Sinn von Art. 88 (alt Art. 178

Ziff. 2) OG kann nur ein solches anerkannt werden~ das

unter Schutz zu stellen die BV den Kantonen nicht ver-

bietet.

In den früheren Urteilen sucht man denn auch ver-

geblich nach ~iner Begründung dafür, wieso durch die

gesetzwidrige (willkürliche) Erteilung der Berufsbewilli-

gmig an einen Dritten in die Rechtslage der Berufsgenossen

eingegriffen worden sein könnte. Soweit nicht einfach

auf vorangegangene Entscheidungen verwiesen wird, be-

schränken sich die Ausführungen zur Legitimationsfrage

auf die Feststellung des tatsächlichen Interesses derjenigen,

welche einen Beruf rechtmässig ausüben, in ihren Kreis

niemand aufgenommen zu sehen, der die gesetzlichen

Erfordernisse nicht erfüllt (BGE 28 1240 E. 1, 33 I 16 E.

3, 46 I 99 E. 2, 378 E. 1). Die einzige einmal versuchte

Begründung (BGE 34 I 472 E. 2) geht offenbar fehl,

nämlich dass durch die gesetzwidrige Zulassung eines

Dritten die rechtmässigen Inhaber des Patentes in gleicher

Weise betroffen würden, wie wenn ihnen selbst die Berufs-

bewilligung unbegründeter Weise verweigert worden wäre.

Die bisherige Praxis steht danach im Widerspruch zu

der sonstigen Rechtsprechung, die seit langem, im Ein-

klang mit der gesetzlichen Umschreibung des Beschwerde-

rechts, immer an dem Erfordernis eines Eingriffes in die

persönliche RechtssteZl'Ung des Beschwerdeführers, in 8eine

rechtlich gescAiUzten und nicht nur in tatsächliche Interessen

als Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerde fest-

gehalten hat. Insbesondere lässt sie sich nicht vereinbaren

mit den Urteilen, die Beschwerden gegen die angeblich

rechtswidrige Begünstigung eines Dritten auf anderen

Gebieten betreffen, wie die Anfechtung des einem :Q1:itten

184

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

eingeräumten Steuerprivilegs oder der entgegen einem

öfientlichrechtlichen Bauhindernis erteilten polizeilichen

Baubewilligung (s. inbezug auf Steuerprivilegien BGE 48

I 225 fi E. 2 und 3, nicht veröfientlichtes Urteil vom 1.

Mai 1936 i. S. Brasserie d'Orbe, KIRCHHOFER in Zschr.

f.· schw. R. NF 55 S. 172/3; inbezug auf die Anfechtung

einer Baubewilligung durch Nachbarn BGE 53 I 400, 59

I 79 und die ständige seitherige Rechtsprechung.)

Demnach erkennt da8 B'I.I/ndesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht einget$n, soweit sie

in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt.

Vgl. Nr. 33. -

Voir n° 33.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTtRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUN1?ESREOHTLICHE ABGABEN

CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL

35. Urteil vom 27. September 1946 i. S. Aktiengesellschaft

W. gegen eldg. Steuerverwaltung.

OCNponabgabe, Wehr8teu6r an der QueUe: Der Besteuerung nach

Art. 5, Abs. 2 CG (Art: 141, Abs. I, lit. a WStB) unterliegen

auch verdeckte Gewinnausschüttungen, z. B. offenbar über-

setzte Saläre für geschäftsführende Aktionäre.

Bundes:rechtliche Abgaben. N° 35.

185

Timbre BUr lea COtIponB, imp8t poor La dejense naticmale pef"llu a

La 80urce : Sont egalement soumises a. l'impöt en vertu de Part.

5 al. 2 LC (art. 141 aJ. 1 lit. a AIN) les distributions de Mne-

fices deguisees, par exemple dessaJaires manifestement exces.

sUs, servis a. des actionnaires qui occupent des postes directeurs.

BoUo sulk oodok, imp08ta per La di/68a nazicmale NC08Ba alla jontB.

Sono pure assoggettate all'imposta in virtu delI'art. 5, cp. 2

LC (art. 141, cp. 1, lett. a DIN) le distribuzioni di utiIi dissi-

mulati, per es. salari manifestamente eccessivi versati ad azio·

nisti che occupano posti direttivi.

A. -

Die Rekurrentin, eine Familien-Aktiengesell-

schaft, richtete in den Jahren 1940-1942 an ihre Haupt-

aktionäre, Verwaltungsräte und Geschäftsleiter ausser

den Dividenden folgende Bezüge aus :

Ordentli. SaJärnach· Extraent· Teuerungs. t Verwal~

ches Salär vergütung schädigung zulage

~~~

Total

W, Präsident des Verwaltungsrates

1940 ..

1941. .

1942 ..

5,000.- 1,000.-

4,000.- 10,000.-

1,000.- 1,500.- 4,000.-

6,500.-

1,000.- 1,500.- 4,000.-

6,500.-

X, Delegierter des Verwaltungsrates

1940.. 21,000.- 20,000.- 4,500.-

1,000.- 46,500.-

1941.. 25,000.-

6,000.- 1,000.- 32,000.-

1942.. 25,000.-

5,500.- 1,000.- 31,500.-

Y, kaufmännischer Direktor

1940.. 10,000.- 10,000.-

1941.. 15,000.-

1942.. 15,000.-

Z, technischer Direktor

20,000.-

3,750.-

18,750.-

4,000.- 1,000.- 20,000.-

1940.. 12,000.- 20,000.- 3,000.-

1,000.- 36,000.-

1941.. 15,000.-

3,750.- 1,000.- 19,750.-

1942.. 15,000.-

4,000.- 1,000.- 20,000.-

Ferner verbuchte die Gesellschaft in den Jahren 1938-

1942 zu ihren Lasten private Auslagen der Aktionäre

in der Höhe von Fr. 10,215.90.

Mit Entscheid vom 26. Januar 1944 unterwarf die

eidg. Steuerverwaltung diese sämtlichen Leistungen mit

Ausnahme des ordentlichen Salärs und des Verwaltungs-

ratshonorars, total Fr. 105,715.90, gestützt auf Art. 5,