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54_I_236

BGE 54 I 236

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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236

Staatsrecht.

kehrt darum, ob es ihm niebt in Abweichung von dieser

Rechtsordnung zwecks Vermeidung eines Doppelbürger-

rechts aberkannt werden soll. Doppelbürgerrechte aber,

die infolge Kollision der schweizerischen Rechtsordnung

mit dem in andern Staaten geltenden jus soli ent-

stehen, hat die schweizerische Praxis von jeher zuge-

lassen. Vgl. SAUSER-HALL, La nationalite en droit suisse

S. 53 ff., speziel S. 57.

5. -

Der Rekurrent muss daher -

wenigstens solange

das russische BUrgerrecl1t des Vaters nicht feststeht -

HIs Bürger der schweizerischen Heimatgemeinde seiner

Mutter gelten und hat demgemäss dieser Gemeinde gegen-

über einen Anspruch auf Ausstellung eines Heimat-

scheines. Auf welchen Namen er auszusteBen sei, ist

l'rst von den kantonalen Behörden zu entscheiden,

<reaell deren Verfügun"g- dann allenfalls das zutreffende

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Rechtsmittel des Bundesrechts ergriffen werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde "drd begründet erklärt und der Re-

gierungsrat des Kantons Bern ange,viesen, die Burger-

gemeinde Rohrbach zur AussteHung eines Heimat-

scheines für dt'll Rekurrenten zu yerhalt(,ll.

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

34. 'Urteil vom al. September lSaS

i. S. Atzli gegen Ba.selsta.dt und Einwohnergemeinde Olten.

Bauunternehmer, der ausserhalb seines \Vohnsitzkantons

Land kauft, es überbaut und die Häuser verkauft. Steuer-

ort filr den beim Weiterverkauf realisierten Gewinn.

A. -

Der Rekurrent wohnt in Olten und betreibt

daselbst ein Baugeschäft . Er ersteHt in- und ausserhaJb

Doppelbesteuerullg. N° 34.

2a7

semes. Wohnortes auf eigene Rechnung Häuser, um

sie dann mit Gewinn zu verkauten. So hatte er im Jahre

1926 in Basel Land gekauft, darauf vier Wohnhäuser

gebaut und diese noch im selben Jahre verkauft (Ver-

kaufspreise zusammen rund 220,000 Fr.). Er machte

dabei einen Gewinn von 14,500 Fr., berechnet in der

Weise~ dass von den Verkaufspreisen abgezogen wurden:

der Ankaufspreis des Landes, die Baukosten, einschliess-

lieh je eines Betrages für Architektenhonorar und Bau-

leitung, und die Unkosten. Für diesen Gewinn,"yurde

der Rekurrent in Basel besteuert mit 1638 Fr. 50 Cts.

Das kantonale Gesetz betr. die direkten Steuern vom

6. April 1922 unterwirft in § 14 der baselstädtischen

Besteuerung das Einkommen auswärtiger Eigentümer

aus im Kanton gelegenen Grundstücken. Nach § 17

gelten als steuerbares Einkommen auch der Kapital-

gewinn und Kapitalzuwachs, die auf Vermögensobjekten,

insbesondere Grundstücken, sei es durch Verkauf oder

Höherbewertung, erzielt werden. Der Rekurrent be-

zahlte die erwähnte Steuer am 20. Dezember 1926.

Nach seiner unbestritten gebliebenen Angabe wurde

die Vornahme der Zufertigung der Häuser an die Käufer

von der vorherigen Entrichtung der Stel,ler abhängig

gemacht.

In der Folge wurde der Rekurrent verhalten, die

14,500 Fr. Gewinn auf den Bauten in Basel als Teil seines

Geschäftseinkommens auch in Olten der Gemeinde

gegenüber zu versteuern. In diesem Sinne entschied die

Ober-Rekurskommission des Kantons Solothurn am

18. April 1928, indem sie namentlich abstellte auf das

Urteil des Bundesgerichts in Sachen Rosenthai vom

2. Februar 1923 (BGE 49 I NI'. 7). Der Entscheid wurde

dem Rekurrenten am 25. Mai 1928 zugestellt.

Schon am 4. Juli 1927 hatte dieser die Steuerver-

waltung von Baselstadt darauf aufmerksam gemacht.

dass Olten ihm den Abzug des in Basel besteuerten Ein-

kommensbetrages nicht gestatten wolle, und daher den

238

Staatsrecht.

bezahlten Betrag zurückgefordert. Das Begehren wurde

von der Steuerkommission Baselstadt am 28. Oktober

und vom Regierungsrat am 12. Dezember 1927 als

materiell unbegründet abgewiesen.

B. -

Am 23. Juli 1928 hat Atzli den staatsrechtlichen

Rek~rs ans Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung

ergnffen. Er verlangt, es sei der Steueranspruch von

Baselstadt aufzuheben und Baselstadt habe die Steuer von

1638 Fr. 50 Cts. zurückzuerstatten, eventuell sei Olten

nicht berechtigt, den fraglichen Betrag zu besteuern.

C'. -

Der Regierungsrat von Baselstadt beantragt,

es seI der Rekurs abzuweisen, soweit er sich gegen Basel-

stadt richtet. Er beEtreitet dass das Urteil RosenthaI

hier zutreffe. Es handle sich nicht um einen Güter-

händler, der durch seine Handelstätigkeit einen Gewinn-

erziele.

«(Beim Rekurrenten liegen vielmehr- die Ver-

hältnisse so, dass er im Kanton Baselstadt Land er-

worben und dieses durch Überbauung in Wohnliegen-

schaften umgewandelt hat. Nach dem baselstädtischen

Steuerrecht stellt der Unterschied zwischen Ankaufs-

p:eis des Landes und Verkaufspreis der fertig gestellten

LIegenschaften abzüglich der darauf gemachten Auf-

wendungen steuerpflichtiges Einkommen aus dem Ver-

kaufe von Grundstücken dar.' Es handelt sich dabei

um einen 'Wertzuwachs, der allerdings nicht durch eine

besondere Steuer, sondern durch die ordentliche Ein-

kommenssteuer getroffen \\drd. Ein solches Zuwachs-

gewinneinkommen auf Grundstücken muss aber unter

allen Umständen dem Kantone der gelegenen Sache zur

Besteuerung vorbehalten werden, soll nicht die \Vert-

zuwachssteuer überhaupt illusorisch gemacht werden.

Denn würde in solchen Fällen das Recht zur Besteuerung

dem \Vohnsitzkanton des Baumeisters zuerkannt, so

könnten die Liegenschaftseigentümer in Basel die Steuer

dadurch umgehen, dass sie die Liegenschaften an einen

Strohmann verkauften, der seinen \Vohnsitz in einem

Kantone ohne \Vertzuwachssteuer (Spezialsteuer oder

Doppelbesteuerung. N° 34.

23fJ

allgemeine Einkommenssteuer) hätte, und dieser dann

später die Liegenschaften wieder an den ursprüllglichen

Eigentümer zu einem nominell höheren Preise zurück-

geben würde. Solchen Möglichkeiten sollte von Anfang

an der Riegel geschoben werden, was nur dadurch _ ge-

schehen kann~ dass das Recht zur Besteuerung des

Zuwachsgewinneinkommens ohne Ausnahme dem Orte

der gelegenen Sache zuerkannt wird. »

« Dass in dem vom Rekurrenten erzielten Gewinn ein

reiner Wertzuwachs enthalten ist, dürfte demjenigen,

der die Verhältnisse auf dem Liegenschaftsmarkt in

Basel kennt, klar sein. Denn durch die Überbauung

bisher brach liegenden Terrains wurde das Terrain selbst

mehr wert, ohne Rücksicht auf die Aufwendungen für

den eigentlichen Bau. Das ergibt sich schon daraus, dass

der Rekurrent für Architektenhonorar und Bauleitung

pro Haus einen Betrag von 4250 Fr. in Abzug gebracht

und die Steuerbehörde in Basel diesen Abzug nicht

beanstandet hat. Das, was die Steuerbehörde in Basel

im Falle des Rekurrenten für sich beansprucht, ist

lediglich die Besteuerung des 'Vertzuwachses nach Abzug

des Entgeltes für die berufliche Tätigkeit des Rekur-

renten als Baumeisters. »

« Für den Kanton Baselstadt hat die vorliegende Frage

die grösste Bedeutung, da zahlreiche Baugeschäfte auf

dem Gebiete des Kantons Baselland ihren Geschäfts-

sitz haben und von dort aus im Kanton Baselstadt,

teils auf selb~t gekauftem Land, teils für fremde Rech-

nung auf fremdem Boden Bauten errichten. Im letzteren

Falle kommt selbstverständlich eine Besteuerung des

Bau:neisters durch den Kanton Basf'lstadt nicht in

Frage, da hier der Wertzuwachs der Liegenschaft beim

Bauherrn in Erscheinung tritt. Wo dagegen der Bau-

meister zugleich Bauherr ist, d. h. wo er auf eigenem

Grund und Boden im Kanton Baselstadt baut, muss

die Besteuerung des Zuwachsgewinneinkommens dem

Kanton Baselstadt vorbehalten bleiben.»

240

Staatsrecht.

D. -

Die Ober-Rekurskommission von Solothurn und

die Einwohnergemeinde Olten haben die Abweisung des

Rekurses beantragt, soweit er sich gegen die Besteuerung

in Olten richtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Rekurs ist rechtzeitig erhoben gegenüber

dem Entscheide der Ober-Rekurskommission von Solo-

thurn. Damit gilt die Rekursfrist auch als gewahrt, was

die kollidierende Besteuerung in Baselstadt anlangt.

Das Rekursrecht ist in letzterer Beziehung auch nicht

etwa verwirkt, was der Regierungsrat von Baselstadt

übrigens auch nicht geltend macht; denn einmal hat

der Rekurrent die Steuer in Basel nicht freiwillig bezahlt,

sondern er handelte dabei unter einern Zwange, da sonst

die Fertigung der Häuser nicht stattfinden konnte;

andererseits konnte er zur Zeit der Bezahlung nicbt

wissen, dass er den Einkommensbetrag, wofür er in

Basel besteuert '\vurde, nachher auch in Olten werde

versteuern müssen.

2. -

Der Rekurrent iat keine geschäftliche Niederlas-

sung in Basel, die ein sekundäres Steuerdomizil begrün-

den würde. Die Besteuerung -hier erfolgte denn auch

nicht aus dem Gesichtspunkt eines dortigen Geschäfts-

betriebes des Rekurrenten, sondern ausschliesslich aus

demjenigen des Kapitalge, .. inns oder vYeltzuwachses

auf Liegenschaften, welchei' in Basel der Einkommens-

steuer unterliege. Naeh der bundesgerichtlichen Praxis

kann der vYertzuwachs, der beim Verkauf einer Liegen-

schaft realisiert wird, am Orte der Liegenschaft besteuelt

werden -

sei es mit einer Spezialsteuer, sei es mit der

allgemeinen Einkommenssteuer -, wenn der bisherige

Eigentümer und Verkäufer der Liegenschaft in einem

Hlldern Kanton wohnt (BGE 45 I 285 ff.; 49 I 45).

Das trifft aber nur zu für eine \Yertsteigerung, die ohne

Zutun des Eigentümers infolge der Aufwendungen und

der Entwicklung des Gemeinwesens eingetreten, also

Doppelbesteuennig. N" 34.

241

durch die äusserlichen Verhältnisse bedingt ist und die

daher als Liegenschaftsertrag im weitern Sinne ange-

sehen werden kann, nicht dagegen für einen Gewinn aus

dem Verkauf~der im wesentlichen die Folge der gewerb-

lichen Tätigkeit des Verkäufers ist. Der berufsmässige

Liegenschaftshändler hat infolgedessen den Gewinn aus

seiner Handelstätigkeit nicht am Orte der Liegenschaften,

die umgesetzt werden, sondern an seinem Wohnort

zu versteuern (zitiertes Urteil RosenthaI). Das Gleiche

muss auch gelten für den Bauunternehmer, der Land

kauft, darauf Häuser erstellt, sie verkauft und aus

dieser gewerblichen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.

Das ist aber der Fall des Rekurrenten. Der Gewinn, den

er mit den vier Häusern in Basel gemacht hat und der

Gegenstand der Besteuerung in Basel bildet, hat seint.'

Quelle in der Unternehmertätigkeit des Rekurrenten.

Er ist typischer Unternehmergewinn. Auch der Regie-

rungsrat von Baselstadt behauptet nicht, dass es sich

ganz oder zum Teil um eine Weltsteigerullg handle, die

unabhängig von der Tatsache der Überbauung, aus all-

gemeinen Ursachen, eingetreten wäre, die sich also in

gleicher Weise bei unbebautem Land in ähnlicher Lage

zeigen würde, sondern er führt den Wertzuwachs zurück

auf die Überbauung, also die Unternehmertätigkeit des

Rekurrenten. Da dieser in demselben Jahr das Land

gekauft, überbaut und wiederverkauft hat, ist ja auch

ein wesentlicher vYertzuwachs der gedachten Art von

vorneherein nicht sehr wahrscheinlich; das finanzielle

Ergebnis des Geschäfts, zirka 5% der Verkaufspreise,

übersteigt tatsächlich keineswegs das Mass eines eher

bescheidenen Unternehmergewinus, selbst wenn man

beachtet, dass dabei ein gewisser Betrag für Architekten-

honorar und Bauleitung vorweg abgezogen ist. (Die

Frage bedarf daher auch hier keiner Erörterung, wie

eine solche von der Überbauuug unabhängige Wert-

vermehrung, die im Verkaufspreise festgestelltennassen

enthalten wäre, im interkantonalen Verhältnis steuer-

AS 54 I -

1928

17

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Staatsrecht.

rechtlich zu behandeln wäre. Vgl. BGE 49 146 f.). Vom

bundesrechtlichen Standpunkt aus hat man es daher

bei dem Gewinn des Rekurrenten aus dem Bau der

vier Häuser in Basel nicht zu tun mit Wertzuwachs

auf Liegenschaften, Liegenschaftsertrag im weitern Sinne,

der in Basel als dem Orte der Liegenschaften besteuert

werden könnte, sondern mit einem Teilertrag des Ge-

schäftsbetriebs . des Rekurrenten, der ausschliesslich

in Olten als dem Orte, wo das Geschäft sich befindet,

der Besteuerung unterliegt.

Die praktischen Bedenken, die der Regierungsrat

von Baselstadt gegen diese Lösung geltend macht, er-

scheinen nicht als stichhaltig. Die Besteuerung des

Wertzuwachses auf Liegenschaften im eigentlichen Sinn

bleibt auch auswärts 'Yohnenden Eigentümern gegenüber

unberührt, und was die basellandschaftlichen Bauunter-

nehmer anlangt, die auf eigene. Rechnung in Basel Bauten

errichten, ohne einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb

daselbst zu haben, so geht es eben biIndesrechtlich nicht

an, class Baselstadt sie für einen Teil ihres Geschäfts-

gewinns besteuert, und es kann dieses Verbot nicht

dadurch umgangen werden, dass die Besteuerung in

die Form der Einkommenssteuer auf Wertzuwachs

gekleidet wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die ange-

fochtene baselstädtische Steuerauflage aufgehoben wird

und der Kanton Baselstadt dem Rekurrenten die be-

zogene Steuer von 1638 Fr. 50 Cts. zurückzuerstatten

hat.

Gerichtsstand. No 35.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

35. Orteil vom 1. Juni 1928

i. S. Otto gegen Bern, Appenationshof.

243

Buudesrechtlicher, dem Art. 59 BV derogierender Gerichts-

stand am Wohnsitz des klagenden Ehegatten für die Ver-

fügungen nach Art. 169, 170 ZGB, auch soweit sie die Fest-

setzung von vermögensrechtlichen Forderungen (Unter-

haltsansprüchen) an den anderen Ehegatten zum Gegen-

stand haben. Geltung auch für ausländische Ehegatten,

von denen der Kläger seinen Wohnsitz iri der Schweiz hat,

oder analoge Anwendung des Scheidmigsgerichtsstandes

der Haager Konvention, wenn die Ehegatten einem Kon-

ventionsstaate angehören'} Die Voraussetzung einer kant.

ZPO für die Vollstreckung ausländischer Urteile, dass das

Urteil von einem nach den Grundsätzen des schweiz. Rechts

zuständigen Richter erlassen sein muss, darf ohne Willkür

als erfüllt betrachtet werden, sob.ald sich auch der Ort,

wo nach internem schweiz. Recht die Klage hätte erhoben

werden müssen, im Urteilsstaate befunden haben würde.

!

Nach § 1360 des deutschen BGB hat der Mann der

.Frau nach Massgabe seiner Lebensstellung, seines Ver-

mögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu ge-

währen. Leben die Ehegatten getrennt, SO ist. solange

einer von ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens

verweigern darf und verweigert, der Unterhalt durch

Entrichtung einer Geldrente zu· gewähren: die Unter-

haltspflicht fällt weg oder beschränkt sich auf die

Zahlung eines Beitrages, wenn der Wegfall oder die

Beschränkung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse, sowie

auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ehe-

gatten der Billigkeit entspricht (§ 1361). Verweigert

werden kann die Herstellung der ehelichen Gemein-

.schaft nach § 135311 .. a., wenn der sie verweigernde

Ehegatte. berechtigt wäre; auf Scheidung zu klagen.