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74_I_367

BGE 74 I 367

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Français CH
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366

8taat8reoht.

convenablement de leur tAche, sous peine d'engager leur

responsabilite envers chacun des creanciers, sans avoir

ega.rd 1\180 situation du debiteur, si ce n'est qu'ilsdoivent

6viter de lui causer un prejudice par une liquidation

intempestive ou prOOipitee. C'est aux liquidateurs 1\ fixer

le mode et 1'6poque de la liquidation, d'accord avec 180

commission des creanciers (art. 34 in {im OTF), et il ne

semit pas admissible, par exemple, que, dans l'interet du

debiteur, ils ne profitassent pas d'une occasion qui serait

avantageuse pour les ereaneiers. C'est 11\ 180 contre-partie

de 1'0bligation qu'ont les crea.nciers de se contenter du

produit de 180 realisation, quoi qu'il en soit d'ailleurs du

point de savoir si le coneordat leur assure ou non le droit,

precaire du raste, de r6clamer une attribution supp16men-

taire.

Ces eonsid6rations s'appliquent tout partieulierement

au cas exceptionne1 dont parie l'art. 41 OTF. La solution

que prevoit cette disposition constitue en effet l'ultime

coneession qui puisse etre faite au debiteur et l'on ne

saurait sans tomber dans l'arbitmire l'aggraver encore au

detriment de creanciers, en obligeant les creanciers malgr6

eux 1\ attendre deux ans, comme on l'espere, la d6livrance

des aotions de 180 nouvelle socieM 1\ creer, et cela simple-

ment pour laisser au debiteur 180 possibiliM de s'acquitter

encore dans l'intervalle de 180 totalite de ses dettes (seion

ce qui est pr6vu sous chiffre I du projet de concordat) et

d'obtenir ainsi 180 revoeation de 180 eession de ses biens. Si

l'on peut obIiger une minorite de ereanciers a aeeepter

d'etre desinteresses au moyen de parts soeiales de nouvelles

soeietes, c'est 1\ Ia. eondition qu'ils soient mis en possession

de ces parts siMt 180 socieM eonstituoo. On ne s'explique

done pas que l'autorite cantonale ait pu admettre que les

actions de 180 nouvelle soeiete puissent etre donnoos en gage

par le Jiquidateur, sans parier des diffieultes que cet engage-

ment est de nature 1\ ereer. D'autre part, il est 6galement

inadmissible, au regard de l'art. '41 2e phrase, que les

creanciers ne puissent, ainsi qu'il resulte de dispositions

Doppelbesteuerung. N° 66.

367

figurant sous chiffre III et VI b, faire entendre leurs voix

au sujet de la eonstitution de 180 nouvelle soeiete, ni coope-

rer 1\ la designation de ses organes, ni meme se defaire de

" leurs actions dans le cas on ils trouveraient leur avantage

a. s'en d6faire ou se verraient dans 180 n6cessite de se pro-

eurer de l'argent. Ces dispositions sont en rea.lite incompa-

tibles avec le mode de reglement pr6vu par l'art. 41 OTF,

ear on ne saurait admettre qu'un d6biteur auquel on

concooe 180 faeulte de payer ses dettes par la remise d'actions

d'une socieM a. 180 quelle il est cense abandonner tous ses

biens puisse b6neficier en meme temps d'un sursis pour

s'acquitter de ces memes dettes par un payement effectif.

C'est J.a. encore une raison pour laquelle l'autorite canto-

nale devait, 1\ moins de s'eearter des textes 16gaux, refuser

d'homologuer le projet qui lui etait soumis.

Le Tribunal jbUral prononce:

Le reeours est admis et le jugement attaque est annul6.

H. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE UMPOSITION

66. Urteß vom 7. Oktober 1948 i. S. Steinfahrlk Zfirlehsee A.-G.

gegen Kantone Sehwyz und Zfirleh.

Doppelbesteuerung: Wann und in welchem Umfange verwirkt der

Steuerpflichtige durch vorbehaltlose Selbsteinschätzung das

Recht, die daraufhin ergangene Vera.nIa.gung wegen Doppel-

besteuerung anzufechten '1

Double imposition.: Quand et dans quelle masure un contribuable

qui ~ait Ba ~tion d'impöt sa.ns formuler de reserves:

pard-il le drOlt d attaquer pour double imposition Ja taxation

dont il est l'objet par 1a suite 1

Doppia imposta: Quando e in quaIe misura il contribuente ehe

~ fatto Ja ~

di,?~one d'imposta. senza esprimere 'delle

nserve. J>.6~e il diritto d'impugnare in seguito la ta.ssa.zione

per doppla unposta. !

36'1

Staatsrecht.

A. -

Die Beschwerdeführerin Steinfabrik Zürichsee, bis

Ende 1946 eine Genossenschaft mit Sitz in Pfäffikon

(Schwyz), seither eine Aktiengesellschaft mit Sitz in

Zürich, befasst sich mit der Gewinnung, der Herstellung

und dem Vertrieb von Baustoffen (Hartstein, Zement-

röhren, Sand und Kies). Die Fabrikation erfolgt in PIäffi-

kon. Von dort werden die Produkte mit eigenen Schiften

nach Zürich verbracht, wo sie auf gemieteten, mit Kranen,

Baggern usw. ausgestatteten Plätzen gelagert und direkt

an die Verbraucher verkauft werden. Die kaufmännische

und technische Leitung des Unternehmens befindet sich

in Zürich.

Die Beschwerdeführerin, die bis 1943 nur im Kanton

Schwyz besteuert worden ist, reichte dort für 1944 und'

1945 Steuererklärungen ein, in denen sie ihren gesamten,

aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Vorjahre

ersichtlichen Reingewinn und das gesamte, durch die

Bilanzen ausgewiesene Reinvermögen vorbehaltlos als

steuerbar angab. Die kantonale Steuerkommission setzte

sowohl den steuerbaren Reingewinn wie auch das Rein-

vermögen erheblich höher an, indem sie verschiedene Ab-

schreibungen sowi,e Teile der Gehälter von Vorstandsmit-

gliedern zum buchmässigen Reingewinn hinzurechnete und

einzelne Vermögensgegenstände höher bewertete. Die Be-

schwerdeführerin reichte gegen diese ihr am 8. Januar

1946 eröffneten Veranlagungen am 17. Januar eine Ein-

sprache ein, zu deren Begründung sie die Berechtigung

eines Teils jener Au:frechnungen bestritt. In einer weiteren

Eingabe vom 25. Januar wies sie sodann darauf hin, dass

ihre « Steuersubstanz » nicht ganz dem Kanton Schwyz,

sondern zum Teil dem Kanton Zürich gehöre, wo sie stän-

dige Anlagen unterhalte; sofern die streitigen Einschätzun-

gen nicht ihren Anträgen entsprechend herabgesetzt wür-

den, werde sie sie wegen hundesrechtswidriger Doppel-

besteuerung anfechten.

Durch Entscheid vom 15. Juli 1946 wies die Steuerkom-

mission die Einsprache ab. Die Erwägungen enthalten nur

Doppelbesteuerung; N0 66.

389

Ausführungen über die angefochtenen Au:frechnungen und

befassen sich nicht mit der Frage der Doppelbesteuerung.

Die Beschwerdefiihrerin rekurrierte gegen diesen Ent-

scheid mit dem Antrag, den steuerbaren Reingewinn und

das Reinvermögen herabzusetzen und den im Kanton

Schwyz steuerbaren Anteil am gesamten Reingewinn und

Vermögen auf 50 % festzusetzen.

Durch Entscheid vom 7. November 1947 bestätigte die

Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz die ange-

fochtene Einschätzung in Bezug auf die Höhe und· wies

die Frage der Doppelbesteuerung «zur Prüfung und Erle-

digung» an die Vorlnstanz.

Diese lehnte jedoch die Vornahme einer Steuerausschei-

dung durch Entscheid vom 29. Aprilj21. Mai 1948 ah mit

der Begründung: Die über 20 Jahre in PIäffikon ansässige

und steuerpflichtige Beschwerdefiihrerin habe bisher noch

nie eine Steuerausscheidung verlangt, und ihren Steuer-

erklärungen habe nie entnommen werden können, dass ein

Steueranspruch eines andern Kantons in Frage komme.

Auch aus der Buchhaltung seien keine Anhaltspunkte

ersichtlich, die einen Steueranspruch des Kantons Zürich

rechtfertigen würden. Dieser habe erstmals 1948 einen

Steueranspruch für die Jahre 1946 ff .. angemeldet. Ma-

teriellliege somit eine Doppelbesteuerung nicht vor. Den

Ausführungen der Beschwerdeführerin sei übrigens zu

entnehmen, dass sie sich nicht wegen Doppelbesteuerung

beschwert hätte, wenn ihre Selbsteinschätzung angenom-

men worden wäre; es gehe ihr somit nicht um die Verhin-

derung einer Doppelbesteuerung, sondern lediglich um die

Herabsetzung der Einschätzung.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Juni

1948 beantragt die Steinfabrik Zürichsee1 der Entscheid

der Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 29. Aprilj

21. Mai 1948 sei aufzuheben und das Besteuerungsrecht des

Kantons Schwyz in den Steuerjahren 1944 und 1945 auf

50 % des Vermögens und des Reinertrages festzusetzen;

eventuell möge das Bundesgericht die zahlenmässige Aus-

:44

AB 74 I -

1948

3'10

Staatsreoht.

scheidung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz

bestimmen.

Die Beschwerdeführerin erklärt, die Steuerkommission

habe sich an den,klaren Auftrag der Rekurskommission,

die Doppelbesteuerungsfrage materiell zu prüfen, nicht

gehalten, und macht unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV

weiter geltend:

a) Dass der Kanton Zürich die Beschwerdeführerin für

1944 und 1945 nicht besteuert habe, sei unerheblich, da

die bundesrechtlichen Ausscheidungsnormen absolute Gel-

tung hätten und eine in die Steuerhoheit eines andem

Kantons eingreifende Besteuerung auch dann ausschlössen,

wenn dieser Kanton von seinem Besteuerungsrecht keinen

Gebrauch mache. Unerheblich sei femer, dass die Be-

schwerdeführerin in früheren Jahren nie eine interkantonale

Steuerausscheidung .verlangt habe. Es stehe jedem Steuer-

pflichtigen frei, solange auf eine solche Ausscheidung zu

verzichten, als keine wirkliche, sondem bloss eine virtuelle

Doppelbesteuerung vorliege. Der Verzicht sei aber nur

für ein einzelnes Jahr möglich, nicht zum voraus für künf-

tige Jahre. Die Beschwerdeführerin hätte den Anspruch

auf Steuerausscheidung für 1944/45 nur verwirkt, wenn

sie die Steuem für diese Jahre vorbehaltlos bezahlt oder

wenn sie ausdrücklich auf die Ausscheidung verzichtet

hätte oder wenn der Kanton Schwyz keine höhere als die

in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin angebotene

Steuersubstanz beanspruchen würde. Keine dieser Voraus-

setzungen treffe aber zu.

b) Die Beschwerdeführerin besitze in Zürich ein sekun-

däres Steuerdomizil der Geschäftsniederlassung und sei

dort für die Hälfte ihres Vermögens und ihres Reinge-

winns steuerpflichtig (wird näher ausgeführt).

O. -

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich erklärt,

sie stelle keinen Antrag, da sich die Beschwerde ausschliess-

lich gegen den Kanton Schwyz richte. Das Steueramt, das

die Sache gegenwärtig überprüfe, beabsichtige, demnächst

über die Erhebung von Nach- und Strafsteuem für die

Doppelbesteuerung. N° 60.

371

Jahre vor 1946 und über die noch offenen Einschätzungen

für 1946 ff. Antrag zu stellen. Im Anschluss an die zu

treffenden Entscheide werde die Beschwerdeführerin allen-

falls gegenüber dem Kanton Zürich Beschwerde wegen

Doppelbesteuerung führen können.

D. -

Die Steuerkommission des Kantons Schwyz bean-

tragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell

sei sie gegenüber dem Kanton Schwyz abzuweisen. Zur

Begründung des Antrags auf Nichteintreten wird ausge-

führt : Die Beschwerdeführerin habe ihre Steuererklärun-

gen für 1944/45 vorbehaltlos abgegeben; sie habe darin

weder eine interkantonale Steuerausscheidung verlangt

noch geltend gemacht, dass sie der Steuerhoheit mehrerer

Kantone unterstehe. Damit habe sie das Recht, sich wegen

Doppelbesteuerung zu beschweren, verwirkt (BGE 50 I 42).

Was in der staatsrechtlichen Beschwerde über die Voraus-

setzungen der Verwirkung ausgeführt werde, treffe nicht

zu. Es würde insbesondere dem GrUndsatz einer gesetz-

mässigen Verwaltung widersprechen, wenn die Steuer-

behörde die von ihr festgestellten Steuerfaktoren deshalb

nicht im vollen Umfange gemäss Gesetz zur Veranlagung

heranziehen könnte, weil der Pflichtige nachträglich be-

haupte, seine Steuererklärung sei aus andem, für die

Steuerbehörde nicht überprüfbaren Gründen (hier wegen

interkantonaler Steuerausscheidung) trotzdem richtig.,

E. -

In der Replik führt die Beschwerdeführerin zur

Frage der Verwirkung aus: Der Einwand, sie habe die

vom Kanton Schwyz beanspruchte Steuersubstanz vorbe-

haltlos angeboten, gehe fehl, da die EinschätzUIig weit über

die in der Steuererklärung deklarierten Beträge hinaus-

gehe; wenn es beim Entscheid über die Beschwerde auf

die Steuererklärung ankäme, könnte Schwyz auch nur

zugesprochen werden, was dort. angegeben worden sei. Die

Beschwerdeführerin habe das Recht zur Doppelbesteue-

rungsbeschwerde-nicht,verwirkt. Sie habe die Rüge bundes-

rechtswidriger Doppelbesteuerung schon im Einsprache-

verfahren und dann in aller Form im Rekursverfahren

37S

Staatsrecht.

erhoben, und die Rekursko:mmission habe entgegen dem

Antrag der Steuerkommission entschieden, dass diese Rüge

rechtsgültig und rechtzeitig erhoben worden sei. Die

Steuerkommission habe diese Frage daher nicht mehr zu

prüfen gehabt und könne auch vor Bundesgericht mit der

Einrede der Verspätung nicht mehr gehört werden. Selbst

wenn aber der Entscheid der Steuerrekurskommission für

das Bundesgericht nicht verbindlich wäre, so müsste die

Beschwerde gleichwohl geschützt werden, da es nicht zu-

treffe, dass das Beschwerderecht durch vorbehaltlose

Steuererklärung verwirkt werde .. Die Steuerkommission

berufe sich zu Unrecht auf BGE 50 142; denn dort sei die

Beschwerde nicht wegen vorbehaltloser' Steuererklärung,

sondern wegen Nichtbeachtung einer kantonalen Verfah-

rensvorschrift abgewiesen worden. Der in jenem Urteil

angeführte Entscheid 28 I 121 sodann betreffe den Fall,

WO die Steuerhoheit eines Kantons überhaupt bestritten

sei, während hier die Steuerhoheit des Kantons Schwyz

als solche ausdrücklich anerkannt und nur die quantitative

Ausscheidung streitig sei. In diesem Falle ziehe aber, wie

aus den bundesgerichtlichen Urteilen vom 4. Februar 1946

i. S. Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg und vom 8. Juli

1946 i. S. Bartenstein hervorgehe, die vorbehaltlose Steuer-

erklärung die Verwirkung des Beschwerderechts ·nur dann

nach sich, wenn sie in Kenntnis des kollidierenden Steuer-

\ anspruchs eines andern Kantons erfolgt sei. Das treffe .hier

nicht zu, da die Beschwerdeführerin von den Steueran-

sprüchen des Kantons Zürich erst später Kenntnis erhalten

habe.

Daa Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. -

Art. 46 Abs .. 2 BV ist naoh feststehender Recht-

:spreohung verletzt, sobald ein Kanton durch eine Steuer-

auflage in die einem andern· Kanton vorbehaltene . Steuer-

hoheit übergreift, auch wenn dieser Kanton von seinem

Besteuerungsrecht keinenooer nicht vollen Gebrauoh

macht (BGE 68 I,146 und dort angeführte frühere Urteile,

Doppelbesteuerung. N0 66.

373

69 I 233, 72 I 10 und 85). Der Umstand, dass die Beschwer-

deführerin für die streitigen Jahre 1944/45 bisher nur im

K~ton Schwyz und nicht auch im Kanton Zürich besteuert

w.orden ist, hindert. sie daher nicht, die schwyzerische

Veranlagung wegen Verletzung des Doppelbesteuerungs-

verbotes anzufechten.

2. -

Die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2

BV setzt die Erschöpfung der kantonalen Instanzen nioht

voraus (Art. 86 Aha. 2 OG). Die Besohwerdeführerin I

konnte deshalb den Entsoheid der kantonalen Steuerkom -

mission Schwyz direkt anfechten. Sie hat das mit der vor-

liegenden Eingabe rechtzeitig getan. Fraglich ist einzig,

ob das Beschwerderecht nicht durch Verwirkung unter-

gegangen ist. In diesem Falle ist nicht, wie der Kanton

Schwyz beantragt, das Eintreten auf die Beschwerde abzu-

lehnen, sondern diese abzuweisen.

3. -

Die kantonale Steuerkommission Schwyz hat die

Berufung der Beschwerdeführerin auf das Doppelbesteue~

rungsverbot nicht auf Grund einer kantonalen Verfahrens"-

vorschrift als verspätet zurückgewiesen, sondern weil nach

ihrer Auffassung die Voraussetzungen erfüllt sind, unter

denen die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Recht

zur Doppelbesteuerungsbeschwerde als verwirkt betrach,.

tet. Ob der Beschwerdeführerin die Berufung auf Art. 46

Abs. 2 BV aus diesem bundesrechtlichen Grunde versagt

ist, hat das Bundesgericht unabhängig von der Auffassung

der kantonalen Steuerrekurskommission zu prüfen. Wenn

diese, wie die Beschwerdeführerin behauptet, der Ein-

schätzungsbehörde verbindlich vorgeschrieben hat, die

Frage der Doppelbesteuerung materiell zu prüfen, so stellt

die Nichtbeachtung dieser Weisung jedenfalls keine Ver-

letzung des allein angerufenen Art. 46 Abs. 2 BV dar. In

Frage käme höchstens ein Verstoss gegen Art. 4 BV. Diese

Rüge ist jedoch von der Beschwerdeführerin nicht erhoben

worden und könnte, wenn erhoben, übrigens nicht gehövt

werden, da es an der hiefür erforderlichen Erschöpfung der

kantonalen Instanzen (Art. 87 OG) fehlen würde.

314

Staatsrooht.

4. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-

wirkt der Steuerpflichtige das Recht zur Anfechtung einer

Steuerauflage wegen Missachtung des Doppelbesteuerungs-

verbotes vor allem dann, wenn er sie in Kenntnis des kolli-

dierenden Steueranspruchs eines andern Kantons aner-

kennt, sei es ausdrücklich, sei es durch freiwillige und vor-

behaltlose Bezahlung der geforderten Steuer (BGE 73 I

225 ff. mit Zitaten). Die gleiche Wirkung hat das Bundes-

gericht von jeher der vorbehaltlosen Selbsteinschätzung

beigelegt (BGE 28 I 121, 50 141). Wer der Aufforderung

zur Abgabe einer Steuererklärung in einem Kanton vorbe-

haltlos nachkommt, unterwirft sich damit der Steuerho-

heit dieses Kantons und kann sie nachher nicht mehr

bestreiten, gleichgültig, ob er seiner Selbsttaxation gemäss

oder höher eingeschätzt wird (BGE 28 I 121). Die Be-

schwerdeführerin glaubt, dass die vorbehaltlose Selbst-

einschätzung der Bestreitung nur der Steuerhoheit als

solcher, nicht auch dem Umfange nach entgegenstehe.

Wenn jedoch die Einreichung einer Steuererklärung als

Anerkennung der Steuerhoheit dieses Kantons und Ver-

zicht auf die Bestreitung seines grundsätzlichen Besteue-

rungsrechtes anzusehen ist, so muss dasselbe folgerichtig

ebensogut für den quantitativen Umfang dieser Steuer-

hoheit gelten. Das hat das BundeSgericht bereits in den

nicht veröffentlichten Urteilen vom 12. Februar 1932 LS.

Voser und Haller unter Hinweis auf BGE 50 I 41 ausge-

führt. Etwas anderes folgt .auch aus den von der Beschwer-

deführerin angerufenen Urteilen vom 4. Februar 1946 i. S.

Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg und vom 8. Juli 1946

i. S. Bartenstein nicht. Im ersten dieser Urteile, (S. 15)

wird vielmehr ausgeführt, dass derjenige, der in einem

Kanton eine Selbsteinschätzung für bestimmte Objekte,

Vermögens- und Einkommensteile, einreiche, sich damit

der Steuerhoheit des Kantons in diesem Umfange unter-

werfe, an diese Erklärung grundsätzlich gebunden sei und

eine daraufhin ergangene Veranlagung nicht dem Bundes-

gericht unterbreiten könne, um prüfen zu lassen, ob sie

Doppelbesteuerung. N° 66.

376

dem Umfange der besteuerten Werte nach mit Art. 46

Abs. 2 BV im Einklang stehe. Wer Teile seines Vermögens

oder Einkommens in einem Kanton vorbehaltlos als steuer-

bar deklariert, kann demnach die Steuerhoheit hinsichtlich

dieser Steuerobjekte nicht mehr bestreiten, und zwar auch

dann nicht, wenn sie von der Veranlagungsbehörde höher

bewertet werden als in der Selbsteinschätzung; er kann

sich wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV nur be-

schweren, wenn und soweit nicht deklarierte Vermögens-

oder Einkommensteile von der Veranlagung erfasst worden

sind.

Die Beschwerdeführerin hat im Kanton Schwyz für

die Steuerjahre 1944 und 1945 vorbehaltlose Steuererklä-

rungen eingereicht. Dass sie sich damit für ihren gesamten

Reingewinn und für ihr gesamte8 Vermögen der schwyze-

rischen Steuerhoheit unterwerfen wollte, ergibt sich vor

allem aus den den Steuererklärungen beigelegten und

zugrunde liegenden Gewinn- und Verlustrechnungen und

Bilanzen, aber auch daraus, dass die Beschwerdeführerin

noch im Einspracheverfahren die Einrede bundesrecht-

licher Doppelbesteuerung nicht vorbehaltlos, sondern nur

für den Fall der Abweisung ihrer Einschätzungsanträge

erhob und erst, als sie damit keinen Erfolg hatte, im Re-

kurs erklärte, darauf antworte sie nun mit der Bestreitung

der Steuerhoheit des Kantons Schwyz. Dass die streitigen

Veranlagungen sowohl beim Reingewinn wie beim Ver-

mögen erheblich über die Selbsteinschätzung hinausgehßn,

ist bedeutungslos, da dies nicht auf die Einbeziehung nicht

deklarierter Gewinn-oder Vermögensteile in die Veran-

1agung beruht, sondern ausschliesslich auf höherer Be-

wertung des deklarierten Gesamtertrages und Gesamtver-

mögens. Diese Veranlagungen können daher nicht mehr

wegen bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung angefoch-

ten werden, auch nicht mit der Begründung, dass das in

der Selbsteinschätzung zu niedrig angegebene Gesamtein-

kommen und -vermögen dem Betrage nach dem im Kanton

Schwyz steuerbaren Teil des richtig bewerteten Gesamt-

3'16

Staatsrecht.

einkommens und -vermögens entspreche; .wenn die zu

niedrige Selbsteinschätzung die Bedeutung einer teilweisen

Bestreitung der Steuerhoheit haben soll, so muss dies in

der Steuererklärung irgendwie zum Ausdruck kommen,

damit die Steuerbehörden prüfen können, ob und in wel-

chem Umfange der Pflichtige der Steuerhoheit eines andern

Kantons unterstehe.

5. -

Wie die vorbehaltlose Steuerzahlung (BGE 73

I 225· fi.), so lässt auch die vorbehaltlose Selbsteinschät-

zung das Recht zur Anfechtung der Steuerauflage aus Art.

46 Abs. 2 BV nur verwirken, wenn und soweit der Pflich-

tige dabei vom kollidierenden Steueranspruch des andern

Kantons Kenntnis hatte. Dieser für den Fall effektiver

Doppelbesteuerung formulierte Grundsatz bedeutet für

die virtuelle Doppelbesteuerung, dass das Recht zu deren

Geltendmachung verwirkt ist, wenn und soweit die tat-

sächlichen Verhältnisse, auf Grund deren die Steuerhoheit

teilweise bestritten wird, zur Zeit der vorbehaltlosen

Steuererklärung bzw. -zahlung schon vorlagen und dem

Pflichtigen bekannt waren. Im vorliegenden Falle bestan-

den die Verhältnisse, die nach Aufiassung der Beschwerde-

führerin ~in sekundäres Steuerdomizil in Zürich begründen,

schon bei Abgabe ihrer Steuererklärungen für 1944 und

1945. Sie hat daher das Recht, die daraufhin ergangenen

Veranlagungen wegen virtueller Doppelbesteuerung anzu-

fechten, verwirkt. Dagegen wusste sie damals und auch

bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch nicht,

ob es zu einer efiektiven Doppelbesteuerung für diese Jahre

kommt, hat doch der Kanton Zürich noch in der Antwort

auf die Beschwerde keine bestimmten Anspruche erhoben,

sondern lediglich erklärt, dass das Steueramt die Frage

der Erhebung von Nach- und Strafsteuern für die Jahre

vor 1946 prüfe und der Einschätzungsbehörde darüber

demnächst Antrag· stellen werde .. Der Beschwerdeführerin

bleibt es daher, wenn der Kanton Zürich noch Steuer~

ansprüche für 1944/45 stellen sollte, unbenommen, dann

die für sich allein.w.egen bloas virtueller Doppelbesteuerung

Verfahren. N° 67.

377

nicht anfechtbaren schwyzerischen Veranlagungen für

diese Jahre zusammen mit den zürcherischen Einschätzun-

gen wegen efiektiver Doppelbesteuerung anzufechten.

Demnach erkennt das BUMe8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

67. Urtell vom 25. November 1948 i. S. Wlrteverband des Kantons

Si. Gallen gegen Graf und RegIerungsrat des Kantons Si. GaBen.

Art. 88 oa. Verneinung der Legitimation von Berufsverbänden #

oder Gewerbegenossen zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen

die Bewilligung zur Eröffnung oder Erweiterung einer Alkohol-

wirtschaft auch unter der Herrschaft der revidierten Wirt-

scha.ftsartikel der Bundesverfassung.

Art. 88 OJ. Las associations professionnelles ou leB exploitants

eux-m&Des n'ont pas quaJite pour former un recours de droit

public contre l'autorisation· accordoo A un tiers. d'ouvrir ou

d'etendre un debit de boissons a.lcooliqties; il en est ainsi

6ga.lement sous l'empire des nouveaux articles economiques de

la Constitution fMemle.

Art. 88 oa. Le associazioni professionali 0 i loro membri non

hanno veste pe. r im~re mediante ricorso di diritto pubblico

l'autorizzaziQIle con~_ a.d un terzo di aprire 0 di ~dire

uno spa.ccio di bevande alcooliche; cio vale anche dopo I entmta

in vigore dei nuovi articoli economici della .costituzione federale.

A. -

Frau Graf besitzt als EigentÜIDerin des an der

Bahnhofstrassein St. Gallen gelegenen Cafe Graf ein Kon-

ditoreipatent im Sinne von Art. 22 Zifi. 7 des st. gallischen

Wirtschaftsgesetzes.

Im Juni 1946 ersuchte sie das Volkswirtschaftsdeparte-

ment des Kantons St. Gallen, ihr zur Ergänzung ihres Be-

triebes ein Speisewirtschaftspatent im Sinne von Art. 22

Zifi. 3 WG zu erteilen. Für den Fall, dass diesem Gesuche

entsprochen werde, erklärte sie sich bereit, die Aufhebung