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8taat8reoht.
convenablement de leur tAche, sous peine d'engager leur
responsabilite envers chacun des creanciers, sans avoir
ega.rd 1\180 situation du debiteur, si ce n'est qu'ilsdoivent
6viter de lui causer un prejudice par une liquidation
intempestive ou prOOipitee. C'est aux liquidateurs 1\ fixer
le mode et 1'6poque de la liquidation, d'accord avec 180
commission des creanciers (art. 34 in {im OTF), et il ne
semit pas admissible, par exemple, que, dans l'interet du
debiteur, ils ne profitassent pas d'une occasion qui serait
avantageuse pour les ereaneiers. C'est 11\ 180 contre-partie
de 1'0bligation qu'ont les crea.nciers de se contenter du
produit de 180 realisation, quoi qu'il en soit d'ailleurs du
point de savoir si le coneordat leur assure ou non le droit,
precaire du raste, de r6clamer une attribution supp16men-
taire.
Ces eonsid6rations s'appliquent tout partieulierement
au cas exceptionne1 dont parie l'art. 41 OTF. La solution
que prevoit cette disposition constitue en effet l'ultime
coneession qui puisse etre faite au debiteur et l'on ne
saurait sans tomber dans l'arbitmire l'aggraver encore au
detriment de creanciers, en obligeant les creanciers malgr6
eux 1\ attendre deux ans, comme on l'espere, la d6livrance
des aotions de 180 nouvelle socieM 1\ creer, et cela simple-
ment pour laisser au debiteur 180 possibiliM de s'acquitter
encore dans l'intervalle de 180 totalite de ses dettes (seion
ce qui est pr6vu sous chiffre I du projet de concordat) et
d'obtenir ainsi 180 revoeation de 180 eession de ses biens. Si
l'on peut obIiger une minorite de ereanciers a aeeepter
d'etre desinteresses au moyen de parts soeiales de nouvelles
soeietes, c'est 1\ Ia. eondition qu'ils soient mis en possession
de ces parts siMt 180 socieM eonstituoo. On ne s'explique
done pas que l'autorite cantonale ait pu admettre que les
actions de 180 nouvelle soeiete puissent etre donnoos en gage
par le Jiquidateur, sans parier des diffieultes que cet engage-
ment est de nature 1\ ereer. D'autre part, il est 6galement
inadmissible, au regard de l'art. '41 2e phrase, que les
creanciers ne puissent, ainsi qu'il resulte de dispositions
Doppelbesteuerung. N° 66.
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figurant sous chiffre III et VI b, faire entendre leurs voix
au sujet de la eonstitution de 180 nouvelle soeiete, ni coope-
rer 1\ la designation de ses organes, ni meme se defaire de
" leurs actions dans le cas on ils trouveraient leur avantage
a. s'en d6faire ou se verraient dans 180 n6cessite de se pro-
eurer de l'argent. Ces dispositions sont en rea.lite incompa-
tibles avec le mode de reglement pr6vu par l'art. 41 OTF,
ear on ne saurait admettre qu'un d6biteur auquel on
concooe 180 faeulte de payer ses dettes par la remise d'actions
d'une socieM a. 180 quelle il est cense abandonner tous ses
biens puisse b6neficier en meme temps d'un sursis pour
s'acquitter de ces memes dettes par un payement effectif.
C'est J.a. encore une raison pour laquelle l'autorite canto-
nale devait, 1\ moins de s'eearter des textes 16gaux, refuser
d'homologuer le projet qui lui etait soumis.
Le Tribunal jbUral prononce:
Le reeours est admis et le jugement attaque est annul6.
H. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE UMPOSITION
66. Urteß vom 7. Oktober 1948 i. S. Steinfahrlk Zfirlehsee A.-G.
gegen Kantone Sehwyz und Zfirleh.
Doppelbesteuerung: Wann und in welchem Umfange verwirkt der
Steuerpflichtige durch vorbehaltlose Selbsteinschätzung das
Recht, die daraufhin ergangene Vera.nIa.gung wegen Doppel-
besteuerung anzufechten '1
Double imposition.: Quand et dans quelle masure un contribuable
qui ~ait Ba ~tion d'impöt sa.ns formuler de reserves:
pard-il le drOlt d attaquer pour double imposition Ja taxation
dont il est l'objet par 1a suite 1
Doppia imposta: Quando e in quaIe misura il contribuente ehe
~ fatto Ja ~
di,?~one d'imposta. senza esprimere 'delle
nserve. J>.6~e il diritto d'impugnare in seguito la ta.ssa.zione
per doppla unposta. !
36'1
Staatsrecht.
A. -
Die Beschwerdeführerin Steinfabrik Zürichsee, bis
Ende 1946 eine Genossenschaft mit Sitz in Pfäffikon
(Schwyz), seither eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Zürich, befasst sich mit der Gewinnung, der Herstellung
und dem Vertrieb von Baustoffen (Hartstein, Zement-
röhren, Sand und Kies). Die Fabrikation erfolgt in PIäffi-
kon. Von dort werden die Produkte mit eigenen Schiften
nach Zürich verbracht, wo sie auf gemieteten, mit Kranen,
Baggern usw. ausgestatteten Plätzen gelagert und direkt
an die Verbraucher verkauft werden. Die kaufmännische
und technische Leitung des Unternehmens befindet sich
in Zürich.
Die Beschwerdeführerin, die bis 1943 nur im Kanton
Schwyz besteuert worden ist, reichte dort für 1944 und'
1945 Steuererklärungen ein, in denen sie ihren gesamten,
aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Vorjahre
ersichtlichen Reingewinn und das gesamte, durch die
Bilanzen ausgewiesene Reinvermögen vorbehaltlos als
steuerbar angab. Die kantonale Steuerkommission setzte
sowohl den steuerbaren Reingewinn wie auch das Rein-
vermögen erheblich höher an, indem sie verschiedene Ab-
schreibungen sowi,e Teile der Gehälter von Vorstandsmit-
gliedern zum buchmässigen Reingewinn hinzurechnete und
einzelne Vermögensgegenstände höher bewertete. Die Be-
schwerdeführerin reichte gegen diese ihr am 8. Januar
1946 eröffneten Veranlagungen am 17. Januar eine Ein-
sprache ein, zu deren Begründung sie die Berechtigung
eines Teils jener Au:frechnungen bestritt. In einer weiteren
Eingabe vom 25. Januar wies sie sodann darauf hin, dass
ihre « Steuersubstanz » nicht ganz dem Kanton Schwyz,
sondern zum Teil dem Kanton Zürich gehöre, wo sie stän-
dige Anlagen unterhalte; sofern die streitigen Einschätzun-
gen nicht ihren Anträgen entsprechend herabgesetzt wür-
den, werde sie sie wegen hundesrechtswidriger Doppel-
besteuerung anfechten.
Durch Entscheid vom 15. Juli 1946 wies die Steuerkom-
mission die Einsprache ab. Die Erwägungen enthalten nur
Doppelbesteuerung; N0 66.
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Ausführungen über die angefochtenen Au:frechnungen und
befassen sich nicht mit der Frage der Doppelbesteuerung.
Die Beschwerdefiihrerin rekurrierte gegen diesen Ent-
scheid mit dem Antrag, den steuerbaren Reingewinn und
das Reinvermögen herabzusetzen und den im Kanton
Schwyz steuerbaren Anteil am gesamten Reingewinn und
Vermögen auf 50 % festzusetzen.
Durch Entscheid vom 7. November 1947 bestätigte die
Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz die ange-
fochtene Einschätzung in Bezug auf die Höhe und· wies
die Frage der Doppelbesteuerung «zur Prüfung und Erle-
digung» an die Vorlnstanz.
Diese lehnte jedoch die Vornahme einer Steuerausschei-
dung durch Entscheid vom 29. Aprilj21. Mai 1948 ah mit
der Begründung: Die über 20 Jahre in PIäffikon ansässige
und steuerpflichtige Beschwerdefiihrerin habe bisher noch
nie eine Steuerausscheidung verlangt, und ihren Steuer-
erklärungen habe nie entnommen werden können, dass ein
Steueranspruch eines andern Kantons in Frage komme.
Auch aus der Buchhaltung seien keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die einen Steueranspruch des Kantons Zürich
rechtfertigen würden. Dieser habe erstmals 1948 einen
Steueranspruch für die Jahre 1946 ff .. angemeldet. Ma-
teriellliege somit eine Doppelbesteuerung nicht vor. Den
Ausführungen der Beschwerdeführerin sei übrigens zu
entnehmen, dass sie sich nicht wegen Doppelbesteuerung
beschwert hätte, wenn ihre Selbsteinschätzung angenom-
men worden wäre; es gehe ihr somit nicht um die Verhin-
derung einer Doppelbesteuerung, sondern lediglich um die
Herabsetzung der Einschätzung.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Juni
1948 beantragt die Steinfabrik Zürichsee1 der Entscheid
der Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 29. Aprilj
21. Mai 1948 sei aufzuheben und das Besteuerungsrecht des
Kantons Schwyz in den Steuerjahren 1944 und 1945 auf
50 % des Vermögens und des Reinertrages festzusetzen;
eventuell möge das Bundesgericht die zahlenmässige Aus-
:44
AB 74 I -
1948
3'10
Staatsreoht.
scheidung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz
bestimmen.
Die Beschwerdeführerin erklärt, die Steuerkommission
habe sich an den,klaren Auftrag der Rekurskommission,
die Doppelbesteuerungsfrage materiell zu prüfen, nicht
gehalten, und macht unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV
weiter geltend:
a) Dass der Kanton Zürich die Beschwerdeführerin für
1944 und 1945 nicht besteuert habe, sei unerheblich, da
die bundesrechtlichen Ausscheidungsnormen absolute Gel-
tung hätten und eine in die Steuerhoheit eines andem
Kantons eingreifende Besteuerung auch dann ausschlössen,
wenn dieser Kanton von seinem Besteuerungsrecht keinen
Gebrauch mache. Unerheblich sei femer, dass die Be-
schwerdeführerin in früheren Jahren nie eine interkantonale
Steuerausscheidung .verlangt habe. Es stehe jedem Steuer-
pflichtigen frei, solange auf eine solche Ausscheidung zu
verzichten, als keine wirkliche, sondem bloss eine virtuelle
Doppelbesteuerung vorliege. Der Verzicht sei aber nur
für ein einzelnes Jahr möglich, nicht zum voraus für künf-
tige Jahre. Die Beschwerdeführerin hätte den Anspruch
auf Steuerausscheidung für 1944/45 nur verwirkt, wenn
sie die Steuem für diese Jahre vorbehaltlos bezahlt oder
wenn sie ausdrücklich auf die Ausscheidung verzichtet
hätte oder wenn der Kanton Schwyz keine höhere als die
in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin angebotene
Steuersubstanz beanspruchen würde. Keine dieser Voraus-
setzungen treffe aber zu.
b) Die Beschwerdeführerin besitze in Zürich ein sekun-
däres Steuerdomizil der Geschäftsniederlassung und sei
dort für die Hälfte ihres Vermögens und ihres Reinge-
winns steuerpflichtig (wird näher ausgeführt).
O. -
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich erklärt,
sie stelle keinen Antrag, da sich die Beschwerde ausschliess-
lich gegen den Kanton Schwyz richte. Das Steueramt, das
die Sache gegenwärtig überprüfe, beabsichtige, demnächst
über die Erhebung von Nach- und Strafsteuem für die
Doppelbesteuerung. N° 60.
371
Jahre vor 1946 und über die noch offenen Einschätzungen
für 1946 ff. Antrag zu stellen. Im Anschluss an die zu
treffenden Entscheide werde die Beschwerdeführerin allen-
falls gegenüber dem Kanton Zürich Beschwerde wegen
Doppelbesteuerung führen können.
D. -
Die Steuerkommission des Kantons Schwyz bean-
tragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell
sei sie gegenüber dem Kanton Schwyz abzuweisen. Zur
Begründung des Antrags auf Nichteintreten wird ausge-
führt : Die Beschwerdeführerin habe ihre Steuererklärun-
gen für 1944/45 vorbehaltlos abgegeben; sie habe darin
weder eine interkantonale Steuerausscheidung verlangt
noch geltend gemacht, dass sie der Steuerhoheit mehrerer
Kantone unterstehe. Damit habe sie das Recht, sich wegen
Doppelbesteuerung zu beschweren, verwirkt (BGE 50 I 42).
Was in der staatsrechtlichen Beschwerde über die Voraus-
setzungen der Verwirkung ausgeführt werde, treffe nicht
zu. Es würde insbesondere dem GrUndsatz einer gesetz-
mässigen Verwaltung widersprechen, wenn die Steuer-
behörde die von ihr festgestellten Steuerfaktoren deshalb
nicht im vollen Umfange gemäss Gesetz zur Veranlagung
heranziehen könnte, weil der Pflichtige nachträglich be-
haupte, seine Steuererklärung sei aus andem, für die
Steuerbehörde nicht überprüfbaren Gründen (hier wegen
interkantonaler Steuerausscheidung) trotzdem richtig.,
E. -
In der Replik führt die Beschwerdeführerin zur
Frage der Verwirkung aus: Der Einwand, sie habe die
vom Kanton Schwyz beanspruchte Steuersubstanz vorbe-
haltlos angeboten, gehe fehl, da die EinschätzUIig weit über
die in der Steuererklärung deklarierten Beträge hinaus-
gehe; wenn es beim Entscheid über die Beschwerde auf
die Steuererklärung ankäme, könnte Schwyz auch nur
zugesprochen werden, was dort. angegeben worden sei. Die
Beschwerdeführerin habe das Recht zur Doppelbesteue-
rungsbeschwerde-nicht,verwirkt. Sie habe die Rüge bundes-
rechtswidriger Doppelbesteuerung schon im Einsprache-
verfahren und dann in aller Form im Rekursverfahren
37S
Staatsrecht.
erhoben, und die Rekursko:mmission habe entgegen dem
Antrag der Steuerkommission entschieden, dass diese Rüge
rechtsgültig und rechtzeitig erhoben worden sei. Die
Steuerkommission habe diese Frage daher nicht mehr zu
prüfen gehabt und könne auch vor Bundesgericht mit der
Einrede der Verspätung nicht mehr gehört werden. Selbst
wenn aber der Entscheid der Steuerrekurskommission für
das Bundesgericht nicht verbindlich wäre, so müsste die
Beschwerde gleichwohl geschützt werden, da es nicht zu-
treffe, dass das Beschwerderecht durch vorbehaltlose
Steuererklärung verwirkt werde .. Die Steuerkommission
berufe sich zu Unrecht auf BGE 50 142; denn dort sei die
Beschwerde nicht wegen vorbehaltloser' Steuererklärung,
sondern wegen Nichtbeachtung einer kantonalen Verfah-
rensvorschrift abgewiesen worden. Der in jenem Urteil
angeführte Entscheid 28 I 121 sodann betreffe den Fall,
WO die Steuerhoheit eines Kantons überhaupt bestritten
sei, während hier die Steuerhoheit des Kantons Schwyz
als solche ausdrücklich anerkannt und nur die quantitative
Ausscheidung streitig sei. In diesem Falle ziehe aber, wie
aus den bundesgerichtlichen Urteilen vom 4. Februar 1946
i. S. Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg und vom 8. Juli
1946 i. S. Bartenstein hervorgehe, die vorbehaltlose Steuer-
erklärung die Verwirkung des Beschwerderechts ·nur dann
nach sich, wenn sie in Kenntnis des kollidierenden Steuer-
\ anspruchs eines andern Kantons erfolgt sei. Das treffe .hier
nicht zu, da die Beschwerdeführerin von den Steueran-
sprüchen des Kantons Zürich erst später Kenntnis erhalten
habe.
Daa Bundesgericht zieht in Erwägung;
1. -
Art. 46 Abs .. 2 BV ist naoh feststehender Recht-
:spreohung verletzt, sobald ein Kanton durch eine Steuer-
auflage in die einem andern· Kanton vorbehaltene . Steuer-
hoheit übergreift, auch wenn dieser Kanton von seinem
Besteuerungsrecht keinenooer nicht vollen Gebrauoh
macht (BGE 68 I,146 und dort angeführte frühere Urteile,
Doppelbesteuerung. N0 66.
373
69 I 233, 72 I 10 und 85). Der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin für die streitigen Jahre 1944/45 bisher nur im
K~ton Schwyz und nicht auch im Kanton Zürich besteuert
w.orden ist, hindert. sie daher nicht, die schwyzerische
Veranlagung wegen Verletzung des Doppelbesteuerungs-
verbotes anzufechten.
2. -
Die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2
BV setzt die Erschöpfung der kantonalen Instanzen nioht
voraus (Art. 86 Aha. 2 OG). Die Besohwerdeführerin I
konnte deshalb den Entsoheid der kantonalen Steuerkom -
mission Schwyz direkt anfechten. Sie hat das mit der vor-
liegenden Eingabe rechtzeitig getan. Fraglich ist einzig,
ob das Beschwerderecht nicht durch Verwirkung unter-
gegangen ist. In diesem Falle ist nicht, wie der Kanton
Schwyz beantragt, das Eintreten auf die Beschwerde abzu-
lehnen, sondern diese abzuweisen.
3. -
Die kantonale Steuerkommission Schwyz hat die
Berufung der Beschwerdeführerin auf das Doppelbesteue~
rungsverbot nicht auf Grund einer kantonalen Verfahrens"-
vorschrift als verspätet zurückgewiesen, sondern weil nach
ihrer Auffassung die Voraussetzungen erfüllt sind, unter
denen die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Recht
zur Doppelbesteuerungsbeschwerde als verwirkt betrach,.
tet. Ob der Beschwerdeführerin die Berufung auf Art. 46
Abs. 2 BV aus diesem bundesrechtlichen Grunde versagt
ist, hat das Bundesgericht unabhängig von der Auffassung
der kantonalen Steuerrekurskommission zu prüfen. Wenn
diese, wie die Beschwerdeführerin behauptet, der Ein-
schätzungsbehörde verbindlich vorgeschrieben hat, die
Frage der Doppelbesteuerung materiell zu prüfen, so stellt
die Nichtbeachtung dieser Weisung jedenfalls keine Ver-
letzung des allein angerufenen Art. 46 Abs. 2 BV dar. In
Frage käme höchstens ein Verstoss gegen Art. 4 BV. Diese
Rüge ist jedoch von der Beschwerdeführerin nicht erhoben
worden und könnte, wenn erhoben, übrigens nicht gehövt
werden, da es an der hiefür erforderlichen Erschöpfung der
kantonalen Instanzen (Art. 87 OG) fehlen würde.
314
Staatsrooht.
4. -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-
wirkt der Steuerpflichtige das Recht zur Anfechtung einer
Steuerauflage wegen Missachtung des Doppelbesteuerungs-
verbotes vor allem dann, wenn er sie in Kenntnis des kolli-
dierenden Steueranspruchs eines andern Kantons aner-
kennt, sei es ausdrücklich, sei es durch freiwillige und vor-
behaltlose Bezahlung der geforderten Steuer (BGE 73 I
225 ff. mit Zitaten). Die gleiche Wirkung hat das Bundes-
gericht von jeher der vorbehaltlosen Selbsteinschätzung
beigelegt (BGE 28 I 121, 50 141). Wer der Aufforderung
zur Abgabe einer Steuererklärung in einem Kanton vorbe-
haltlos nachkommt, unterwirft sich damit der Steuerho-
heit dieses Kantons und kann sie nachher nicht mehr
bestreiten, gleichgültig, ob er seiner Selbsttaxation gemäss
oder höher eingeschätzt wird (BGE 28 I 121). Die Be-
schwerdeführerin glaubt, dass die vorbehaltlose Selbst-
einschätzung der Bestreitung nur der Steuerhoheit als
solcher, nicht auch dem Umfange nach entgegenstehe.
Wenn jedoch die Einreichung einer Steuererklärung als
Anerkennung der Steuerhoheit dieses Kantons und Ver-
zicht auf die Bestreitung seines grundsätzlichen Besteue-
rungsrechtes anzusehen ist, so muss dasselbe folgerichtig
ebensogut für den quantitativen Umfang dieser Steuer-
hoheit gelten. Das hat das BundeSgericht bereits in den
nicht veröffentlichten Urteilen vom 12. Februar 1932 LS.
Voser und Haller unter Hinweis auf BGE 50 I 41 ausge-
führt. Etwas anderes folgt .auch aus den von der Beschwer-
deführerin angerufenen Urteilen vom 4. Februar 1946 i. S.
Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg und vom 8. Juli 1946
i. S. Bartenstein nicht. Im ersten dieser Urteile, (S. 15)
wird vielmehr ausgeführt, dass derjenige, der in einem
Kanton eine Selbsteinschätzung für bestimmte Objekte,
Vermögens- und Einkommensteile, einreiche, sich damit
der Steuerhoheit des Kantons in diesem Umfange unter-
werfe, an diese Erklärung grundsätzlich gebunden sei und
eine daraufhin ergangene Veranlagung nicht dem Bundes-
gericht unterbreiten könne, um prüfen zu lassen, ob sie
Doppelbesteuerung. N° 66.
376
dem Umfange der besteuerten Werte nach mit Art. 46
Abs. 2 BV im Einklang stehe. Wer Teile seines Vermögens
oder Einkommens in einem Kanton vorbehaltlos als steuer-
bar deklariert, kann demnach die Steuerhoheit hinsichtlich
dieser Steuerobjekte nicht mehr bestreiten, und zwar auch
dann nicht, wenn sie von der Veranlagungsbehörde höher
bewertet werden als in der Selbsteinschätzung; er kann
sich wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV nur be-
schweren, wenn und soweit nicht deklarierte Vermögens-
oder Einkommensteile von der Veranlagung erfasst worden
sind.
Die Beschwerdeführerin hat im Kanton Schwyz für
die Steuerjahre 1944 und 1945 vorbehaltlose Steuererklä-
rungen eingereicht. Dass sie sich damit für ihren gesamten
Reingewinn und für ihr gesamte8 Vermögen der schwyze-
rischen Steuerhoheit unterwerfen wollte, ergibt sich vor
allem aus den den Steuererklärungen beigelegten und
zugrunde liegenden Gewinn- und Verlustrechnungen und
Bilanzen, aber auch daraus, dass die Beschwerdeführerin
noch im Einspracheverfahren die Einrede bundesrecht-
licher Doppelbesteuerung nicht vorbehaltlos, sondern nur
für den Fall der Abweisung ihrer Einschätzungsanträge
erhob und erst, als sie damit keinen Erfolg hatte, im Re-
kurs erklärte, darauf antworte sie nun mit der Bestreitung
der Steuerhoheit des Kantons Schwyz. Dass die streitigen
Veranlagungen sowohl beim Reingewinn wie beim Ver-
mögen erheblich über die Selbsteinschätzung hinausgehßn,
ist bedeutungslos, da dies nicht auf die Einbeziehung nicht
deklarierter Gewinn-oder Vermögensteile in die Veran-
1agung beruht, sondern ausschliesslich auf höherer Be-
wertung des deklarierten Gesamtertrages und Gesamtver-
mögens. Diese Veranlagungen können daher nicht mehr
wegen bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung angefoch-
ten werden, auch nicht mit der Begründung, dass das in
der Selbsteinschätzung zu niedrig angegebene Gesamtein-
kommen und -vermögen dem Betrage nach dem im Kanton
Schwyz steuerbaren Teil des richtig bewerteten Gesamt-
3'16
Staatsrecht.
einkommens und -vermögens entspreche; .wenn die zu
niedrige Selbsteinschätzung die Bedeutung einer teilweisen
Bestreitung der Steuerhoheit haben soll, so muss dies in
der Steuererklärung irgendwie zum Ausdruck kommen,
damit die Steuerbehörden prüfen können, ob und in wel-
chem Umfange der Pflichtige der Steuerhoheit eines andern
Kantons unterstehe.
5. -
Wie die vorbehaltlose Steuerzahlung (BGE 73
I 225· fi.), so lässt auch die vorbehaltlose Selbsteinschät-
zung das Recht zur Anfechtung der Steuerauflage aus Art.
46 Abs. 2 BV nur verwirken, wenn und soweit der Pflich-
tige dabei vom kollidierenden Steueranspruch des andern
Kantons Kenntnis hatte. Dieser für den Fall effektiver
Doppelbesteuerung formulierte Grundsatz bedeutet für
die virtuelle Doppelbesteuerung, dass das Recht zu deren
Geltendmachung verwirkt ist, wenn und soweit die tat-
sächlichen Verhältnisse, auf Grund deren die Steuerhoheit
teilweise bestritten wird, zur Zeit der vorbehaltlosen
Steuererklärung bzw. -zahlung schon vorlagen und dem
Pflichtigen bekannt waren. Im vorliegenden Falle bestan-
den die Verhältnisse, die nach Aufiassung der Beschwerde-
führerin ~in sekundäres Steuerdomizil in Zürich begründen,
schon bei Abgabe ihrer Steuererklärungen für 1944 und
1945. Sie hat daher das Recht, die daraufhin ergangenen
Veranlagungen wegen virtueller Doppelbesteuerung anzu-
fechten, verwirkt. Dagegen wusste sie damals und auch
bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch nicht,
ob es zu einer efiektiven Doppelbesteuerung für diese Jahre
kommt, hat doch der Kanton Zürich noch in der Antwort
auf die Beschwerde keine bestimmten Anspruche erhoben,
sondern lediglich erklärt, dass das Steueramt die Frage
der Erhebung von Nach- und Strafsteuern für die Jahre
vor 1946 prüfe und der Einschätzungsbehörde darüber
demnächst Antrag· stellen werde .. Der Beschwerdeführerin
bleibt es daher, wenn der Kanton Zürich noch Steuer~
ansprüche für 1944/45 stellen sollte, unbenommen, dann
die für sich allein.w.egen bloas virtueller Doppelbesteuerung
Verfahren. N° 67.
377
nicht anfechtbaren schwyzerischen Veranlagungen für
diese Jahre zusammen mit den zürcherischen Einschätzun-
gen wegen efiektiver Doppelbesteuerung anzufechten.
Demnach erkennt das BUMe8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
•
67. Urtell vom 25. November 1948 i. S. Wlrteverband des Kantons
Si. Gallen gegen Graf und RegIerungsrat des Kantons Si. GaBen.
Art. 88 oa. Verneinung der Legitimation von Berufsverbänden #
oder Gewerbegenossen zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen
die Bewilligung zur Eröffnung oder Erweiterung einer Alkohol-
wirtschaft auch unter der Herrschaft der revidierten Wirt-
scha.ftsartikel der Bundesverfassung.
Art. 88 OJ. Las associations professionnelles ou leB exploitants
eux-m&Des n'ont pas quaJite pour former un recours de droit
public contre l'autorisation· accordoo A un tiers. d'ouvrir ou
d'etendre un debit de boissons a.lcooliqties; il en est ainsi
6ga.lement sous l'empire des nouveaux articles economiques de
la Constitution fMemle.
Art. 88 oa. Le associazioni professionali 0 i loro membri non
hanno veste pe. r im~re mediante ricorso di diritto pubblico
l'autorizzaziQIle con~_ a.d un terzo di aprire 0 di ~dire
uno spa.ccio di bevande alcooliche; cio vale anche dopo I entmta
in vigore dei nuovi articoli economici della .costituzione federale.
A. -
Frau Graf besitzt als EigentÜIDerin des an der
Bahnhofstrassein St. Gallen gelegenen Cafe Graf ein Kon-
ditoreipatent im Sinne von Art. 22 Zifi. 7 des st. gallischen
Wirtschaftsgesetzes.
Im Juni 1946 ersuchte sie das Volkswirtschaftsdeparte-
ment des Kantons St. Gallen, ihr zur Ergänzung ihres Be-
triebes ein Speisewirtschaftspatent im Sinne von Art. 22
Zifi. 3 WG zu erteilen. Für den Fall, dass diesem Gesuche
entsprochen werde, erklärte sie sich bereit, die Aufhebung