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Staatsrecht.
Il prima eapoverso autorizza i Cantoni ad esigere una prova
di eapaeita da eoloro ehe intendono esereitare una prof es-
sione liberale; jl seeondo eapoverso dispone ehe la legi-
slazione federale provvedera affinehe possano ottenersi
eertifieati di eapaeita tali da essere validi in tutta la Con-
federazione. A eio e stato provveduto, nel eampo medieo,
col diploma federale.
Contrariamente a quanto sostiene il rieorrente, statuendo
l'obbligo di appartenere all'OMCT il legislatore tieinese
non ha imposto al medieo, ehe vuol pratieare nel Cantone,
un « aggravio» ehe va oltre quello previsto dall'art. 33 CF.
Infatti, l'iserizione nell'albo dell'Ordine avviene d'u:ffieio
e non e subordinata al possesso di un eertifieato di eapa-
cita altro ehe il diploma federale.
4. -
Seeondo il rieorrente, l'istituzione di un sindaeato
obbligatorio soltanto per i medici avrebbe ereato una
situazione d'ineguaglianza ineoneiliabile eon l'art. 4 CF.
Ma cosi non e.
Giusta la prassi, l'art. 4 CF e violato da una legge 0 un
deereto eantonale di portata generale solo se le loro dispo-
sizioni sono prive di ogni fondamento serio e oggettivo,
se non hanno senso 0 se implieano delle ineguaglianze ehe
non sono giustifieate dalle eireostanze di fatto (RU 77 1
102, 107 e 189).
E evidente ehe in un ordinamento statale, avente per
presupposto il eanone della minor ingerenza possibile
dell'autorita pubbliea nei rapporti individuali, 10 Stato
non puo diseiplinare tutte le attivita professionali, arti-
gianali 0 industriali e tanto meno diseiplinarle alla stessa
stregua. Esso deve limitarsi ad intervenire e organizzare
le professioni 0 attivita individuali ehe, eome la professione
mediea, sono in diretto rapporto eon un eompito statale.
11 Tribunale federale pronuncia :
In quanto ricevibile il rieorso e respinto.
l r
I
Doppelbesteuerung. No 60.
417
111. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
Vgl. Nr. 59. -
Voir n° 59.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
60. Urteil vom 5. November 1952 i. S. Messner gegen Zürich,
Staat und Obcrrckurskommission.
Doppelbesteuerung.
Bes~euerung ~es au~ Wertpapieren des Privatvermögens reali-
SIerten Kapltalgewmns im Sinne des zürcherischen Steuerrechts.
Dieser Gewinn untersteht ausschliesslich der Steuerhoheit des-
jeni~en ~anto~s, wo der Gewinner (Eigentümer der Wert-
papIer~) Im ZeItpunkt der Realisierung (Veräusserung) seinen
WOhnSItz gehabt hat. Vorbehalt für den Fall, dass der Bund
ode~ ~in Kanton den reinen -
nicht-bloss durch Veräusserung
reahsIerten -
Wertzuwachs auf Wertpapieren des Privatver-
mögens besteuern sollte.
_
Double imposition.
Lor~qu'un con~ribuable realise un benMice en capital par l'aliena-
tlOn deo papIers-v~eur;antrant dans Ba fortune privee au sens
du drOlt fiscal ZurWhOIS, ce benefice est soumis exclusivement
a la souveraineM fiscale du canton ou Ie contribuable a eu son
domicile au moment de I'alienation. Reserve faite pour le cas
ou Ia Confederation ou un canton imposerait, des avant Ia reali-
sation efi'ective, I 'augmentation de Ja; valeur des titres rentrant
dans Ia fortune privee.
Doppia imposta.
Quando. un c~)lltribuente ~ealizza un utile in capitale mediante Ja;
ve~dIta dl carte-valorl che fanno parte deI suo patrimonio
prlvato a nonna deI diritto fiscale zurigano, questo utile e
assoggettato esclusivamente alla sovranita fiscale dal Cantone
ove il contribuente ha avuto il suo domicilio al momento della
vendita. Riserva pel caso in cui Ja; Confederazione 0 un Cantone
27
AS 78 1-1952
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Staatsrecht.
imponesse, prima della vendita effettiva, I'aumento di valore
delle earte-valori ehe fanno parte deI patrimonio privato deI
eontribuente.
A. -
Der heutige Beschwerdeführer Dr. Messner wohnt
seit dem 1. Januar 1947 in Feldbach in der Gemeinde
Hombrechtikon Zürich. Vorher hatte er seinen Wohnsitz
in Dornach im Kanton Solothurn gehabt. Im Jahre 1948
veräusserte er 20 Aktien. Die Steuerkommission der
Gemeinde Hombrechtikon entschied, dass er dabei einen
Kapitalgewinn von rund 6300 Franken gemacht habe,
der einen Bestandteil seines steuerpflichtigen Einkommens
für das Jahr 1949 bilde. Sie berechnete den Gewinn in
der Weise, dass sie vom Nettoverkaufserlös den Einstands-
wert der Aktien abzog, die der Beschwerdeführer in der
Zeit vor 1945 erworben hatte. Dabei stützte sie sich auf
§ 8 Ziff. 7 des alten kant. StG vom 25. November 1917/26.
September 1943, wonach als steuerpflichtiges Einkommen
insbesondere gilt « der realisierte Kapitalgewinn auf Ver-
mögensobjekten, insbesondere Grundstücken und Wert-
papieren, der auf Wertsteigerungen in den letzten zehn
Jahren zurückzuführen ist. »
Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen diesen Ent-
scheid mit dem Antrag, der steuerpflichtige Kapitalgewinn
sei um Fr. 5000.- herabzusetzen. Er machte geltend, die
Vermehrung des Wertes der Aktien dürfe vom Kanton
Zürich nur soweit besteuert werden, als sie seit dem 1.
Januar 1947 eingetreten sei, also nur mit einem Betrag
von Fr. 1324.-.
Die Rekurskommission III des Kantons Zürich wies
den Rekurs ab, und eine Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid. wurde von der Oberrekurskommission durch Ent-
scheid vom 25. April 1952 ebenfalls abgewiesen. Aus der
Begründung dieses Entscheides ist folgendes hervorzu-
heben: Die Besteuerung des nicht realisierten Wertzu-
wachses auf dem gleichen Vermögensobjekt durch den
andern Kanton würde, obschon Steuerperiode und Steuer-
objekt nicht identisch wären, eine unzulässige Doppel-
1
,
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Doppelbesteuerung. N0 60.
419
besteuerung darstellen (BGE 45 I 286). Das Verbot der
Doppelbesteuerung könnte auch verletzt sein, wenn der
konkurrierende Kanton, wie im vorliegenden Fall, den
nicht realisierten Wertzuwachs auf beweglichem Vermögen
nicht besteuerte. Nach der Praxis des Bundesgerichtes
könne das Einkommen aus beweglichem Privatvermögen
nur durch den Wohnsitzkanton besteuert werden. Dieses
Einkommen bilde einen bundesrechtlichen Begriff. Nach
allgemein schweizerischer Auffassung werde nicht jeder
beim Privatvermögen eintretende Zuwachsgewinn, sondern
nur der realisierte besteuert; nur dieser sei Einkommen,
Vermögensertrag im Sinne des Bundesrechts. Er lasse
sich nicht durch Abspaltung früherer, nicht realisierter
Wertsteigerungen beschränken, die als blosse Anwart-
schaften oder Hoffnungen zu behandeln seien. Der Kapi-
talgewinn im Sinne des § 8 Ziff. 7 StG sei in Wirklichkeit
realisierter Zuwachsgewinn. Er ergebe sich aus dem Unter-
schied zwischen Anschaffungskosten und Aufwendungen
einerseits und dem Veräusserungserlös anderseits, sofern
nicht an Stelle der Anschaffungskosten der Verkehrswert
vor 10 Jahren massgebend sei. Er sei nicht angesammeltes
Einkommen, dessen Besteuerung durch die Realisierung
ausgelöst werde, sondern durch die Realisierung erzieltes
Einkommen. Deshalb könne er erst bei der Realisierung
besteuert werden. Eine Einkommensbesteuerung, die an
eine nicht realisierte Wertsteigerung anknüpfe, sei daher
bundesrechtswidrig. Wenn ein Steuerpflichtiger, der im
Kanton Zürich wohne, einen Kapitalgewinn auf beweg-
lichem Vermögen erziele, so unterstehe dieser somit ganz
der zürcherischen Steuerhoheit, ohne Rücksicht darauf,
ob das Vermögensobjekt schon vor dem Einzug in den
Kanton erworben worden sei und eine Wertsteigerung
erfahren habe. Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfe
freilich ein Kanton einen aus einem andern Kanton kom-
menden Steuerpflichtigen nicht nach dem Einkommen
veranlagen, das er vorher im andern Kanton erzielt hat
BGE 50 I 113; 77 I 30). Nicht realisierte Wertsteigerung)
420
Staatsrecht.
eines Vermögensobjektes sei aber kein « erzieltes Einkom-
men ll. Wenn sie trotzdem im beweglichen Privatvermögen
als Einkommen besteuert würde -
was allerdings zur
Zeit nicht der Fa,u sei -, so müssten auch nicht realisierte
Wertverminderungen im Privatvermögen berücksichtigt
werden. Eine solche Ordnung wäre aber unbefriedigend
und hätte schwerwiegende Auswirkungen auf die Besteu-
erung der stillen Reserven im Geschäftsvermögen.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Dr. Messner die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er
sei aufzuheben und das Einkommen für das Steuerjahr
1949 gemäss dem im kantonalen Beschwerdeverfahren
gestellten Antrag festzusetzen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine ver-
fassungswidrige Doppelbesteuerung vorliege, und führt
zur Begründung aus: Der Kapitalgewinn bedeute eine
Vermehrung des Wertes eines Vermögensgegenstandes.
Alle solche Wertsteigerungen würden im Kanton Zürich
grundsätzlich als Einkommen oder Ertrag besteuert.
Wenn sie in der Buchhaltung eines Geschäftsbetriebes
zum Ausdruck kämen, so erfolge die Besteuerung bei de~
nächsten Veranlagung, sonst aber bei der Realisierung
des Vermögensobjektes oder der Liquidation des Ge-
schäftsbetriebes. Steuerobjekt sei also nicht erst durch die
Realisierung erzieltes Einkommen, sondern solches, das
sich fortlaufend aus Wertvermehrung bilde und damit
auch erzielt werde. Lediglich die Besteuerung erfolge beim
Privatvermögen erst bei der Realisierung. Damit werde'
das Einschätzungsverfahren vereinfacht. Der realisierte
Kapitalgewinn sei kein selbständiger Einkommensbegriff.
Er sei nicht aus der wirtschaftlichen Verwendung eines
Vermögensobjektes entstanden, sondern durch äussere Ein-
flüsse und Umstände. Er sei am Ort steuerbar, wo der
Eigentümer den zivilrechtlichen Wohnsitz habe. Da er
das Resultat von sich auf viele Jahre verteilenden Wert-
steigerungen darstelle, --müsse in allen Fällen, wo der
Eigentümer aus einem Kanton in einen andern gezogen
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!
Doppelbesteuerung. N° 60.
421
sei, festgestellt werden, welchen Anteil jeder Kanton
an der Summe der Wertvermehrungen habe. Im vorliegen-
den Falle unterliege die Vermehrung des Wertes der vom
Beschwerdeführer im Jahr 1948 veräusserten Aktien bis
zum 31. Dezember 1946 der Steuerhoheit des Kantons
8olothurn. Der angefochtene Entscheid, der alle Wertver-
mehrungen bei jenen Aktien der Steuerhoheit des Kantons
Zürich unterstelle, bilde daher eine virtuelle Doppelbe-
steuerung. Was die Oberrekurskommission dagegen ein-
wende, dass nicht realisierte Wertsteigerungen im beweg-
lichen Privatvermögen mit der Einkommenssteuer belegt
werden, könne nicht zu einem andern Schlusse führen.
G. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn stellt
keinen Antrag. Er bemerkt, eine Besteuerung auf Grund
des § 15 des soloth. StG wäre beim Wegzug des Beschwerde-
führers aus dem Kanton Solothurn nicht möglich gewesen,
weil durch diese Bestimmung ähnlich wie im Kanton
Zürich nur der realisierte Kapitalgewinn auf dem Privat-
vermögen als steuerbar erfasst werde; der Kanton 8010-
thurn habe daher kein direktes materielles Interesse an
der Erledigung der Streitsache.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Es handelt sich im vorliegenden Fall nach dem
kantonalen Recht um die Besteuerung eines realisierten
Kapitalgewinnes auf Wertpapieren, der auf Wertsteige-
rungen in den letzten zehn Jahren zurückzuführen ist.
Der besteuerte Kapitalgewinn gilt als realisiert, weil er
bei der Veräusserung der Wertpapiere erzielt worden ist.
Er stellt bei einer solchen Veräusserung grundsätzlich den
Betrag dar, um den der Erlös die Summe der Kosten der
Anschaffung und der Aufwendungen oder die Summe des
vor 10 Jahren bestehenden Verkehrswertes und der Auf-
wendungen übersteigt. Das wesentliche Steuerobjekt ist
dabei nicht eine Wertsteigerung, sondern der im eingenom-
422
Staatsrecht.
menen Erlös liegende Gewinn. Dieser beruht allerdings
regelmässig auf einer latenten Wert steigerung, die unab-
hängig vom Tun und Lassen des Eigentümers der Titel
eingetreten sein mag; doch ist das für die Steuerauflage
unerheblich und wird dabei nicht berücksichtigt. Über-
setzte Gewinne sind auch steuerpflichtig, ja sogar noch
eher als angemessene. Ist somit im vorliegenden Fall
Steuerobjekt der mit dem Verkaufserlös eingegangene
Gewinn, so ist klar, dass dieser, da er nicht in einem
Geschäftsbetrieb oder mit einer Liegenschaft erzielt worden
ist, gleich dem Ertrag des beweglichen privaten Vermögens
der Steuerhoheit des Kantons unt.ersteht, wo der Verkäufer
zur Zeit der Veräusserung wohnte, also derjenigen des
Kantons Zürich, und zwar vollständig. Unter die Steuer-
hoheit des Kantons Solothurn kann der vom Beschwerde-
führer erst nach dem Wegzug aus diesem Kanton erzielte
Gewinn nicht fallen, auch nicht teilweise. Deshalb liegt
auch eine bloss virtuelle Doppelbesteuerung, die ebenfalls
verfassungswidrig wäre (BGE 74 I 372 und dort zitierte
Urteile), nicht vor.
2. -
Anders wäre es natürlich, wenn das Steuerobjekt
im wesentlichen einfach die Wertvermehrung bildete, die
bei den in Frage stehenden Werttiteln eingetreten wäre.
Eine solche Wertvermehrung wäre dann vor dem 1. Januar
1947 unter der Steuerhoheit des Kantons Solothurn und
erst nachher unter derjenigen des Kantons Zürich ge-
standen. Allein es handelt sich hier eben nicht um eine
solche reine Wertvermehrungs- oder Wertzuwachssteuer.
Entgegen der Ansicht der Oberrekurskommission könnten
zwar die Kantone an und für sich eine solche Steuer als
Einkommenssteuer einführen, ohne damit gegen Bundes-
recht zu verstossen; denn es ist nicht etwa unmöglich, die
erwähnte reine Wertvermehrung steuerrechtlich wie Ein-
kommen zu behandeln (vgl. BGE 74 I 392 ff.), und es ist
grundsätzlich Sache der Kantone und nicht des Bundes,
zu bestimmen, was die Kantone mit der Einkommens-
steuer belegen dürfen. Der Kanton Basel-Stadt hat ja
I
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Doppelbesteuerung. N0 60.
423
auch in seinem Steuergesetz vom 6. April 1922, in § 17,
mit der Einkommenssteuer belegt den « Kapitalgewinn
und Kapitalzuwachs auf Vermögensobjekten, insbesondere
auf Grundstücken und Wertpapieren, sei er durch Verkauf
oder Höherwertung erzielt. » Bei der Gesetzesrevision vom
25. Oktober 1934 ist dann allerdings diese Mehrwertbe-
steuerung auf den Fall beschränkt worden, dass der
« Mehrwert durch Realisierung oder durch die Steuer-
erklärung selbst oder bei einem Todesfalle in Erscheinung
tritt », und das neue Steuergesetz vom 22. Dezember 1949,
das die Kapitalgewinn- von der Einkommenssteuer trennt,
belegt den « Mehrwert von Vermögensstücken » nur noch
soweit mit jener Steuer, als er « durch Veräusserung oder
Nachlassinventur in Erscheinung tritt ». Der Kanton Solo-
thurn könnte also einfach den Mehrwert von Wertschriften
des Privatvermögens -
durch eine Revision seiner Steuer-
gesetzgebung -
mit der Einkommensst.euer belegen, wie
es Basel-Stadt seinerzeit getan hat, und es könnte sich
dann in einem Fall wie dem vorliegenden die Frage erhe-
ben, ob nichtsdestoweniger der Kanton des neuen Wohn-
sitzes den ganzen sich bei der Veräusserung ergebenden
Kapitalgewinn mit der Einkommenssteuer belegen dürfe.
Allein es ist zur Zeit nicht wahrscheinlich, dass sich diese
Frage für das Bundesgericht in absehbarer Zeit stellen wird.
Zurzeit besteht weder im Bundesrecht, noch, wie es scheint,
in einem kantonalen Recht (vgl. WYSS, Einkommensbegriff,
Berner Diss. 1937 S. 1939/40; BLUMENSTEIN, System des
Steuerrechts, 2. Aufl. S. 117 oben) eine Ordnung, die die
blosse Wertvermehrung bei Werttiteln im Privatvermögen
wie Einkommen besteuern würde. Das Bundesgericht hat
daher zur Zeit keinen genügenden Grund, zu bestimmen,
ob und inwieweit im interkantonalen Verhältnis eine sol-
che Steuer und die Kapitalgewinnsteuer, wie sie zurzeit
geordnet ist, neben einander bestehen könnten, und dafür
allenfalls neue Kollisionsnormen aufzustellen. Zudem könn-
te das ja auch nur im Hinblick auf die konkrete Ordnung
einer biossen Wertzuwachssteuer auf Werttiteln des Pri-
424
Staatsrecht.
vatvermögens geschehen (vgl. BIETENHOLZ, Zur Frage der
Auslösung einer Steuerpflicht durch Wegzug, Archiv für
Schweiz. Abgaberecht 14 S. 277). Demgemäss müssen
zurzeit die bisherigen Regeln gelten für die Abgrenzung
der Hoheit der Kantone in Bezug auf die Einkommens-
steuer vom Kapitalgewinn, der bei der Veräusserung von
Wertschriften des Privatvermögens erzielt worden ist. Da-
nach kann aber im vorliegenden Fall von einer verfas-
sungswidrigen virtuellen Doppelbesteuerung, einem Über-
griff in die Steuerhoheit des Kantons Solothurn keine Rede
sein, wie bereits ausgeführt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTES
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 59. -
Voir n° 59.
VI. EIGENTUMS GARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
61. Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Battistini gegen Ge-
meinde Beringen und Regierungsrat des Kantons Schaffhansen.
Eige,ntumsgarantie, Planung.
Sind die Gemeinden im Kanton Schaffhausen ermächtigt, in der
B~uordnung zu bestimmen, dass auf Liegenschaften, welche
mcht den Bauzonen zugewiesen sind, andere als landwirtschaft-
liche Bauten nicht erstellt werden dürfen? Erfordernis der
gesetzlichen Grundlage.
I
I
~
Eigentumsgarantie. N° 61.
425
Garantie, de la proprwU, plan d'amenage,me,nt.
Les communes du canton de Schaffhouse peuvent-elles interdire,
par leur reglement sur les constructions, d'elever des bätiments
non agricoles sur les terrains qui ne sont pas compris dans les
zones de construction ? NecessiM d'une base legale.
Garanzia della proprie,td, piano regolatore,.
I Comuni deI Cantone di Sciaffusa sono autorizzati a vietare nei
loro regolamenti edilizi che siano costruiti edifici non agricoli
sui terreni non compresi nelle zone di costruzione ? NecessitA
d'una base legale.
A. -
Das Baugesetz des Kantons Schaffhausen vom
8. September 1936 (BG) enthält u.a. folgende Vorschriften:
Art. 1.
« Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten als Mindest-Vor-
schriften für sämtliche Gemeinden des Kantons. II
Art. 2.
« Die Gemeinden sind befugt, für ihr ganzes Gebiet oder einzelne
Teile davon weitergehende Bauordnungen mit allgemeiner Ver-
bindlichkeit aufzustellen, die der Genehmigung des Regierungsrates
bedürfen. »
Art. 4.
« In den Bauordnungen sind nach den Bedürfnissen der Ge-
meinden besondere Vorschriften aufzustellen über die Art der
Bebauung einzelner Teile des Gemeindegebietes (Ausscheidung von
Wohn-, Geschäfts- und Industriequartieren, öffentlichen Anlagen,
Bauzonen und Baudichte), über die Erhaltung von Bau-, Kunst-
und Naturdenkmälern und den Schutz der Landschafts-, Orts- und
Strassenbilder, ferner über Bauabstände, Bauhöhen, Baukonstruk-
tionen, Baukontrollen, Einfriedigungen, Bezugstermine für neue
Wohnungen, sowie über den Neu- und Ausbau und die allfällige
Ubernahme von Verkehrsanlagen durch die Gemeinde und über
den Anschluss an öffentliche Werke (Wasser, Gas, Elektrizität,
Kanalisation, usw.).
Die Vorschriften der Bauordnungen dürfen nicht hinter den
Anforderungen dieses Gesetzes zurückstehen.»
Art. 6, Ahs. 1.
a Jede Gemeinde hat für ihr Baugebiet einen Bebauungsplan
aufzustellen, in den einzutragen sind: die bisherigen und künftigen
Grenzen des öffentlichen Grundes, die bestehenden und vorgese-
henen Verkehrsanlagen, die Bau- und Niveaulinien, sowie die
Entwässerungsanlagen. »
Abs.3.
aDer Bebauungsplan ist nach Massgabe des Bedürfnisses der
Gemeinde zu ergänzen. »
In Ausführung des Art. 2 BG hat die Gemeinde Beringen
in den Jahren 1946/47 eine Bauordnung (BO) erlassen,
welche vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Dem