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78_I_417

BGE 78 I 417

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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416 Staatsrecht. Il prima eapoverso autorizza i Cantoni ad esigere una prova di eapaeita da eoloro ehe intendono esereitare una prof es- sione liberale ; jl seeondo eapoverso dispone ehe la legi- slazione federale provvedera affinehe possano ottenersi eertifieati di eapaeita tali da essere validi in tutta la Con- federazione. A eio e stato provveduto, nel eampo medieo, col diploma federale. Contrariamente a quanto sostiene il rieorrente, statuendo l'obbligo di appartenere all'OMCT il legislatore tieinese non ha imposto al medieo, ehe vuol pratieare nel Cantone, un « aggravio» ehe va oltre quello previsto dall'art. 33 CF. Infatti, l'iserizione nell'albo dell'Ordine avviene d'u:ffieio e non e subordinata al possesso di un eertifieato di eapa- cita altro ehe il diploma federale.

4. - Seeondo il rieorrente, l'istituzione di un sindaeato obbligatorio soltanto per i medici avrebbe ereato una situazione d'ineguaglianza ineoneiliabile eon l'art. 4 CF. Ma cosi non e. Giusta la prassi, l'art. 4 CF e violato da una legge 0 un deereto eantonale di portata generale solo se le loro dispo- sizioni sono prive di ogni fondamento serio e oggettivo, se non hanno senso 0 se implieano delle ineguaglianze ehe non sono giustifieate dalle eireostanze di fatto (RU 77 1 102, 107 e 189). E evidente ehe in un ordinamento statale, avente per presupposto il eanone della minor ingerenza possibile dell'autorita pubbliea nei rapporti individuali, 10 Stato non puo diseiplinare tutte le attivita professionali, arti- gianali 0 industriali e tanto meno diseiplinarle alla stessa stregua. Esso deve limitarsi ad intervenire e organizzare le professioni 0 attivita individuali ehe, eome la professione mediea, sono in diretto rapporto eon un eompito statale. 11 Tribunale federale pronuncia : In quanto ricevibile il rieorso e respinto. l r I Doppelbesteuerung. No 60. 417

111. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES Vgl. Nr. 59. - Voir n° 59. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

60. Urteil vom 5. November 1952 i. S. Messner gegen Zürich, Staat und Obcrrckurskommission. Doppelbesteuerung. Bes~euerung ~es au~ Wertpapieren des Privatvermögens reali- SIerten Kapltalgewmns im Sinne des zürcherischen Steuerrechts. Dieser Gewinn untersteht ausschliesslich der Steuerhoheit des- jeni~en ~anto~s, wo der Gewinner (Eigentümer der Wert- papIer~) Im ZeItpunkt der Realisierung (Veräusserung) seinen WOhnSItz gehabt hat. Vorbehalt für den Fall, dass der Bund ode~ ~in Kanton den reinen - nicht-bloss durch Veräusserung reahsIerten - Wertzuwachs auf Wertpapieren des Privatver- mögens besteuern sollte. _ Double imposition. Lor~qu'un con~ribuable realise un benMice en capital par l'aliena- tlOn deo papIers-v~eur ;antrant dans Ba fortune privee au sens du drOlt fiscal ZurWhOIS, ce benefice est soumis exclusivement a la souveraineM fiscale du canton ou Ie contribuable a eu son domicile au moment de I'alienation. Reserve faite pour le cas ou Ia Confederation ou un canton imposerait, des avant Ia reali- sation efi'ective, I 'augmentation de Ja; valeur des titres rentrant dans Ia fortune privee. Doppia imposta. Quando. un c~)lltribuente ~ealizza un utile in capitale mediante Ja; ve~dIta dl carte-valorl che fanno parte deI suo patrimonio prlvato a nonna deI diritto fiscale zurigano, questo utile e assoggettato esclusivamente alla sovranita fiscale dal Cantone ove il contribuente ha avuto il suo domicilio al momento della vendita. Riserva pel caso in cui Ja; Confederazione 0 un Cantone 27 AS 78 1-1952 418 Staatsrecht. imponesse, prima della vendita effettiva, I'aumento di valore delle earte-valori ehe fanno parte deI patrimonio privato deI eontribuente. A. - Der heutige Beschwerdeführer Dr. Messner wohnt seit dem 1. Januar 1947 in Feldbach in der Gemeinde Hombrechtikon Zürich. Vorher hatte er seinen Wohnsitz in Dornach im Kanton Solothurn gehabt. Im Jahre 1948 veräusserte er 20 Aktien. Die Steuerkommission der Gemeinde Hombrechtikon entschied, dass er dabei einen Kapitalgewinn von rund 6300 Franken gemacht habe, der einen Bestandteil seines steuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 1949 bilde. Sie berechnete den Gewinn in der Weise, dass sie vom Nettoverkaufserlös den Einstands- wert der Aktien abzog, die der Beschwerdeführer in der Zeit vor 1945 erworben hatte. Dabei stützte sie sich auf § 8 Ziff. 7 des alten kant. StG vom 25. November 1917/26. September 1943, wonach als steuerpflichtiges Einkommen insbesondere gilt « der realisierte Kapitalgewinn auf Ver- mögensobjekten, insbesondere Grundstücken und Wert- papieren, der auf Wertsteigerungen in den letzten zehn Jahren zurückzuführen ist. » Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen diesen Ent- scheid mit dem Antrag, der steuerpflichtige Kapitalgewinn sei um Fr. 5000.- herabzusetzen. Er machte geltend, die Vermehrung des Wertes der Aktien dürfe vom Kanton Zürich nur soweit besteuert werden, als sie seit dem 1. Januar 1947 eingetreten sei, also nur mit einem Betrag von Fr. 1324.-. Die Rekurskommission III des Kantons Zürich wies den Rekurs ab, und eine Beschwerde gegen diesen Ent- scheid. wurde von der Oberrekurskommission durch Ent- scheid vom 25. April 1952 ebenfalls abgewiesen. Aus der Begründung dieses Entscheides ist folgendes hervorzu- heben: Die Besteuerung des nicht realisierten Wertzu- wachses auf dem gleichen Vermögensobjekt durch den andern Kanton würde, obschon Steuerperiode und Steuer- objekt nicht identisch wären, eine unzulässige Doppel- 1 , I 1 I ~ j Doppelbesteuerung. N0 60. 419 besteuerung darstellen (BGE 45 I 286). Das Verbot der Doppelbesteuerung könnte auch verletzt sein, wenn der konkurrierende Kanton, wie im vorliegenden Fall, den nicht realisierten Wertzuwachs auf beweglichem Vermögen nicht besteuerte. Nach der Praxis des Bundesgerichtes könne das Einkommen aus beweglichem Privatvermögen nur durch den Wohnsitzkanton besteuert werden. Dieses Einkommen bilde einen bundesrechtlichen Begriff. Nach allgemein schweizerischer Auffassung werde nicht jeder beim Privatvermögen eintretende Zuwachsgewinn, sondern nur der realisierte besteuert; nur dieser sei Einkommen, Vermögensertrag im Sinne des Bundesrechts. Er lasse sich nicht durch Abspaltung früherer, nicht realisierter Wertsteigerungen beschränken, die als blosse Anwart- schaften oder Hoffnungen zu behandeln seien. Der Kapi- talgewinn im Sinne des § 8 Ziff. 7 StG sei in Wirklichkeit realisierter Zuwachsgewinn. Er ergebe sich aus dem Unter- schied zwischen Anschaffungskosten und Aufwendungen einerseits und dem Veräusserungserlös anderseits, sofern nicht an Stelle der Anschaffungskosten der Verkehrswert vor 10 Jahren massgebend sei. Er sei nicht angesammeltes Einkommen, dessen Besteuerung durch die Realisierung ausgelöst werde, sondern durch die Realisierung erzieltes Einkommen. Deshalb könne er erst bei der Realisierung besteuert werden. Eine Einkommensbesteuerung, die an eine nicht realisierte Wertsteigerung anknüpfe, sei daher bundesrechtswidrig. Wenn ein Steuerpflichtiger, der im Kanton Zürich wohne, einen Kapitalgewinn auf beweg- lichem Vermögen erziele, so unterstehe dieser somit ganz der zürcherischen Steuerhoheit, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermögensobjekt schon vor dem Einzug in den Kanton erworben worden sei und eine Wertsteigerung erfahren habe. Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfe freilich ein Kanton einen aus einem andern Kanton kom- menden Steuerpflichtigen nicht nach dem Einkommen veranlagen, das er vorher im andern Kanton erzielt hat BGE 50 I 113 ; 77 I 30). Nicht realisierte Wertsteigerung) 420 Staatsrecht. eines Vermögensobjektes sei aber kein « erzieltes Einkom- men ll. Wenn sie trotzdem im beweglichen Privatvermögen als Einkommen besteuert würde - was allerdings zur Zeit nicht der Fa,u sei -, so müssten auch nicht realisierte Wertverminderungen im Privatvermögen berücksichtigt werden. Eine solche Ordnung wäre aber unbefriedigend und hätte schwerwiegende Auswirkungen auf die Besteu- erung der stillen Reserven im Geschäftsvermögen. B. - Gegen diesen Entscheid hat Dr. Messner die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Einkommen für das Steuerjahr 1949 gemäss dem im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag festzusetzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine ver- fassungswidrige Doppelbesteuerung vorliege, und führt zur Begründung aus: Der Kapitalgewinn bedeute eine Vermehrung des Wertes eines Vermögensgegenstandes. Alle solche Wertsteigerungen würden im Kanton Zürich grundsätzlich als Einkommen oder Ertrag besteuert. Wenn sie in der Buchhaltung eines Geschäftsbetriebes zum Ausdruck kämen, so erfolge die Besteuerung bei de~ nächsten Veranlagung, sonst aber bei der Realisierung des Vermögensobjektes oder der Liquidation des Ge- schäftsbetriebes. Steuerobjekt sei also nicht erst durch die Realisierung erzieltes Einkommen, sondern solches, das sich fortlaufend aus Wertvermehrung bilde und damit auch erzielt werde. Lediglich die Besteuerung erfolge beim Privatvermögen erst bei der Realisierung. Damit werde' das Einschätzungsverfahren vereinfacht. Der realisierte Kapitalgewinn sei kein selbständiger Einkommensbegriff. Er sei nicht aus der wirtschaftlichen Verwendung eines Vermögensobjektes entstanden, sondern durch äussere Ein- flüsse und Umstände. Er sei am Ort steuerbar, wo der Eigentümer den zivilrechtlichen Wohnsitz habe. Da er das Resultat von sich auf viele Jahre verteilenden Wert- steigerungen darstelle, --müsse in allen Fällen, wo der Eigentümer aus einem Kanton in einen andern gezogen I 1 1 . I ! Doppelbesteuerung. N° 60. 421 sei, festgestellt werden, welchen Anteil jeder Kanton an der Summe der Wertvermehrungen habe. Im vorliegen- den Falle unterliege die Vermehrung des Wertes der vom Beschwerdeführer im Jahr 1948 veräusserten Aktien bis zum 31. Dezember 1946 der Steuerhoheit des Kantons 8olothurn. Der angefochtene Entscheid, der alle Wertver- mehrungen bei jenen Aktien der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterstelle, bilde daher eine virtuelle Doppelbe- steuerung. Was die Oberrekurskommission dagegen ein- wende, dass nicht realisierte Wertsteigerungen im beweg- lichen Privatvermögen mit der Einkommenssteuer belegt werden, könne nicht zu einem andern Schlusse führen. G. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. D. - Der Regierungsrat des Kantons Solothurn stellt keinen Antrag. Er bemerkt, eine Besteuerung auf Grund des § 15 des soloth. StG wäre beim Wegzug des Beschwerde- führers aus dem Kanton Solothurn nicht möglich gewesen, weil durch diese Bestimmung ähnlich wie im Kanton Zürich nur der realisierte Kapitalgewinn auf dem Privat- vermögen als steuerbar erfasst werde ; der Kanton 8010- thurn habe daher kein direktes materielles Interesse an der Erledigung der Streitsache. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Es handelt sich im vorliegenden Fall nach dem kantonalen Recht um die Besteuerung eines realisierten Kapitalgewinnes auf Wertpapieren, der auf Wertsteige- rungen in den letzten zehn Jahren zurückzuführen ist. Der besteuerte Kapitalgewinn gilt als realisiert, weil er bei der Veräusserung der Wertpapiere erzielt worden ist. Er stellt bei einer solchen Veräusserung grundsätzlich den Betrag dar, um den der Erlös die Summe der Kosten der Anschaffung und der Aufwendungen oder die Summe des vor 10 Jahren bestehenden Verkehrswertes und der Auf- wendungen übersteigt. Das wesentliche Steuerobjekt ist dabei nicht eine Wertsteigerung, sondern der im eingenom- 422 Staatsrecht. menen Erlös liegende Gewinn. Dieser beruht allerdings regelmässig auf einer latenten Wert steigerung, die unab- hängig vom Tun und Lassen des Eigentümers der Titel eingetreten sein mag; doch ist das für die Steuerauflage unerheblich und wird dabei nicht berücksichtigt. Über- setzte Gewinne sind auch steuerpflichtig, ja sogar noch eher als angemessene. Ist somit im vorliegenden Fall Steuerobjekt der mit dem Verkaufserlös eingegangene Gewinn, so ist klar, dass dieser, da er nicht in einem Geschäftsbetrieb oder mit einer Liegenschaft erzielt worden ist, gleich dem Ertrag des beweglichen privaten Vermögens der Steuerhoheit des Kantons unt.ersteht, wo der Verkäufer zur Zeit der Veräusserung wohnte, also derjenigen des Kantons Zürich, und zwar vollständig. Unter die Steuer- hoheit des Kantons Solothurn kann der vom Beschwerde- führer erst nach dem Wegzug aus diesem Kanton erzielte Gewinn nicht fallen, auch nicht teilweise. Deshalb liegt auch eine bloss virtuelle Doppelbesteuerung, die ebenfalls verfassungswidrig wäre (BGE 74 I 372 und dort zitierte Urteile), nicht vor.

2. - Anders wäre es natürlich, wenn das Steuerobjekt im wesentlichen einfach die Wertvermehrung bildete, die bei den in Frage stehenden Werttiteln eingetreten wäre. Eine solche Wertvermehrung wäre dann vor dem 1. Januar 1947 unter der Steuerhoheit des Kantons Solothurn und erst nachher unter derjenigen des Kantons Zürich ge- standen. Allein es handelt sich hier eben nicht um eine solche reine Wertvermehrungs- oder Wertzuwachssteuer. Entgegen der Ansicht der Oberrekurskommission könnten zwar die Kantone an und für sich eine solche Steuer als Einkommenssteuer einführen, ohne damit gegen Bundes- recht zu verstossen ; denn es ist nicht etwa unmöglich, die erwähnte reine Wertvermehrung steuerrechtlich wie Ein- kommen zu behandeln (vgl. BGE 74 I 392 ff.), und es ist grundsätzlich Sache der Kantone und nicht des Bundes, zu bestimmen, was die Kantone mit der Einkommens- steuer belegen dürfen. Der Kanton Basel-Stadt hat ja I I I .1 Doppelbesteuerung. N0 60. 423 auch in seinem Steuergesetz vom 6. April 1922, in § 17, mit der Einkommenssteuer belegt den « Kapitalgewinn und Kapitalzuwachs auf Vermögensobjekten, insbesondere auf Grundstücken und Wertpapieren, sei er durch Verkauf oder Höherwertung erzielt. » Bei der Gesetzesrevision vom

25. Oktober 1934 ist dann allerdings diese Mehrwertbe- steuerung auf den Fall beschränkt worden, dass der « Mehrwert durch Realisierung oder durch die Steuer- erklärung selbst oder bei einem Todesfalle in Erscheinung tritt », und das neue Steuergesetz vom 22. Dezember 1949, das die Kapitalgewinn- von der Einkommenssteuer trennt, belegt den « Mehrwert von Vermögensstücken » nur noch soweit mit jener Steuer, als er « durch Veräusserung oder Nachlassinventur in Erscheinung tritt ». Der Kanton Solo- thurn könnte also einfach den Mehrwert von Wertschriften des Privatvermögens - durch eine Revision seiner Steuer- gesetzgebung - mit der Einkommensst.euer belegen, wie es Basel-Stadt seinerzeit getan hat, und es könnte sich dann in einem Fall wie dem vorliegenden die Frage erhe- ben, ob nichtsdestoweniger der Kanton des neuen Wohn- sitzes den ganzen sich bei der Veräusserung ergebenden Kapitalgewinn mit der Einkommenssteuer belegen dürfe. Allein es ist zur Zeit nicht wahrscheinlich, dass sich diese Frage für das Bundesgericht in absehbarer Zeit stellen wird. Zurzeit besteht weder im Bundesrecht, noch, wie es scheint, in einem kantonalen Recht (vgl. WYSS, Einkommensbegriff, Berner Diss. 1937 S. 1939/40; BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 2. Aufl. S. 117 oben) eine Ordnung, die die blosse Wertvermehrung bei Werttiteln im Privatvermögen wie Einkommen besteuern würde. Das Bundesgericht hat daher zur Zeit keinen genügenden Grund, zu bestimmen, ob und inwieweit im interkantonalen Verhältnis eine sol- che Steuer und die Kapitalgewinnsteuer, wie sie zurzeit geordnet ist, neben einander bestehen könnten, und dafür allenfalls neue Kollisionsnormen aufzustellen. Zudem könn- te das ja auch nur im Hinblick auf die konkrete Ordnung einer biossen Wertzuwachssteuer auf Werttiteln des Pri- 424 Staatsrecht. vatvermögens geschehen (vgl. BIETENHOLZ, Zur Frage der Auslösung einer Steuerpflicht durch Wegzug, Archiv für Schweiz. Abgaberecht 14 S. 277). Demgemäss müssen zurzeit die bisherigen Regeln gelten für die Abgrenzung der Hoheit der Kantone in Bezug auf die Einkommens- steuer vom Kapitalgewinn, der bei der Veräusserung von Wertschriften des Privatvermögens erzielt worden ist. Da- nach kann aber im vorliegenden Fall von einer verfas- sungswidrigen virtuellen Doppelbesteuerung, einem Über- griff in die Steuerhoheit des Kantons Solothurn keine Rede sein, wie bereits ausgeführt worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTES FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Vgl. Nr. 59. - Voir n° 59. VI. EIGENTUMS GARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE

61. Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Battistini gegen Ge- meinde Beringen und Regierungsrat des Kantons Schaffhansen. Eige,ntumsgarantie, Planung. Sind die Gemeinden im Kanton Schaffhausen ermächtigt, in der B~uordnung zu bestimmen, dass auf Liegenschaften, welche mcht den Bauzonen zugewiesen sind, andere als landwirtschaft- liche Bauten nicht erstellt werden dürfen? Erfordernis der gesetzlichen Grundlage. I I ~ Eigentumsgarantie. N° 61. 425 Garantie, de la proprwU, plan d'amenage,me,nt. Les communes du canton de Schaffhouse peuvent-elles interdire, par leur reglement sur les constructions, d'elever des bätiments non agricoles sur les terrains qui ne sont pas compris dans les zones de construction ? NecessiM d'une base legale. Garanzia della proprie,td, piano regolatore,. I Comuni deI Cantone di Sciaffusa sono autorizzati a vietare nei loro regolamenti edilizi che siano costruiti edifici non agricoli sui terreni non compresi nelle zone di costruzione ? NecessitA d'una base legale. A. - Das Baugesetz des Kantons Schaffhausen vom

8. September 1936 (BG) enthält u.a. folgende Vorschriften: Art. 1. « Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten als Mindest-Vor- schriften für sämtliche Gemeinden des Kantons. II Art. 2. « Die Gemeinden sind befugt, für ihr ganzes Gebiet oder einzelne Teile davon weitergehende Bauordnungen mit allgemeiner Ver- bindlichkeit aufzustellen, die der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. » Art. 4. « In den Bauordnungen sind nach den Bedürfnissen der Ge- meinden besondere Vorschriften aufzustellen über die Art der Bebauung einzelner Teile des Gemeindegebietes (Ausscheidung von Wohn-, Geschäfts- und Industriequartieren, öffentlichen Anlagen, Bauzonen und Baudichte), über die Erhaltung von Bau-, Kunst- und Naturdenkmälern und den Schutz der Landschafts-, Orts- und Strassenbilder, ferner über Bauabstände, Bauhöhen, Baukonstruk- tionen, Baukontrollen, Einfriedigungen, Bezugstermine für neue Wohnungen, sowie über den Neu- und Ausbau und die allfällige Ubernahme von Verkehrsanlagen durch die Gemeinde und über den Anschluss an öffentliche Werke (Wasser, Gas, Elektrizität, Kanalisation, usw.). Die Vorschriften der Bauordnungen dürfen nicht hinter den Anforderungen dieses Gesetzes zurückstehen.» Art. 6, Ahs. 1. a Jede Gemeinde hat für ihr Baugebiet einen Bebauungsplan aufzustellen, in den einzutragen sind: die bisherigen und künftigen Grenzen des öffentlichen Grundes, die bestehenden und vorgese- henen Verkehrsanlagen, die Bau- und Niveaulinien, sowie die Entwässerungsanlagen. » Abs.3. aDer Bebauungsplan ist nach Massgabe des Bedürfnisses der Gemeinde zu ergänzen. » In Ausführung des Art. 2 BG hat die Gemeinde Beringen in den Jahren 1946/47 eine Bauordnung (BO) erlassen, welche vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Dem