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30. Urteil vom 30. April 1902 in Sachen Terlinden & Cie. gegen Bern und St. Gallen. Verwirkung des staatsrechtlichen Rekurses wegen Doppelbesteuerung infolge freiwilliger Unterwerfung unter die betreffende Steuerhoheit. A. Die Firma Terlinden & Cie. betreibt in Küsnacht, Kan¬ tons Zürich, eine Kleiderfärberei und chemische Waschanstalt. Sie hat in verschiedenen Städten der Schweiz, so in Bern und St. Gallen, Abnahmestellen errichtet, in der Weise, daß sie einen Laden mietete, in dem eine von ihr angestellte Person die zum waschen und färben hergebrachten Kleider und Stoffe entgegen¬ nimmt, und, nachdem dieselben nach Küsnacht gesandt und dort gewaschen und gefärbt worden sind, den Kunden wieder übergibt, wogegen sie die Kostenbeträge einkassiert. In Bern und St. Gallen wurde die Firma pro 1901 für das von den betreffenden Ab¬ nahmestellen erzielte Einkommen besteuert, wie schon früher von ihr bezw. von ihrem Rechtsvorfahren in den verschiedenen Städten, wo die Abnahmestellen bestehen, Einkommensteuer bezogen worden war. Gegen die Besteuerung pro 1901 beschwerte sich die Firma Terlinden & Cie. mit Eingabe vom 26. September/7. Oktober 1901 beim Bundesgericht. Es wird geltend gemacht, die Heran¬ ziehung zur Steuer in Bern und St. Gallen verstoße gegen das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 der B.=V.), und bean¬ tragt, es möchten die Einschatzungen der Rekurrentin in den
beiden Gemeinden für ein Einkommen I. Klasse pro 1901 auf¬ gehoben und dieselbe als in diesen Gemeinden nicht steuerpflichtig erklärt werden. B. Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt in seiner Vernehmlassung zunächst in tatsächlicher Beziehung fest, daß der beschwerdeführenden Firma zu Anfang des Jahres 1901 das übliche Formular für die Selbsteinschatzungserklärung über das steuerpflichtige Einkommen pro 1901 zugestellt und daß dieses am 10. Februar 1901 von der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden ist. Darin hatte sie den Betrag ihres reinen Einkommens I. Klasse auf 3000 Fr. angegeben, die erweiterte Steuerkommis¬ sion der Stadt Bern hatte diese Selbstschatzung auf 4500 Fr. erhöht, und eine hiegegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache war von der Bezirkssteuerkommission abgewiesen wor¬ den, wogegen dieselbe an die Centralsteuerkommission rekurrierte; vor Erledigung dieses Rekurses wurde dann die Beschwerde beim Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung erhoben. Der Regierungs¬ rat des Kantons Bern hält dafür, daß in der Selbsteinschatzung der Beschwerdeführerin und darin, daß sie die gegen die Höher¬ schatzung gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen hat, eine Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Bern erblickt werden müsse, wodurch dieselbe das Recht zur Ergreifung des staats¬ rechtlichen Rekurses wegen Doppelbesteuerung verwirkt, bezw. von vornherein darauf verzichtet habe. Eine nachträgliche prinzi¬ pielle Ablehnung der Steuerpflicht pro 1901 könne deshalb über¬ haupt nicht mehr gehört werden. Aber auch materiell könne die Steuerberechtigung des Kantons Bern nicht in Zweifel gezogen werden, was des nähern begründet wird. Es wird demgemäß auf Abweisung des Rekurses der Firma Terlinden & Cie. angetragen. C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen teilte mit Schreiben vom 29. November 1901 mit, daß dortseits auf der Besteuerung der Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 1901 nicht weiter beharrt und diese daher vorläufig und bis auf wei¬ teres der dortigen Steuerpflicht enthoben werde. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich unterstützt seiner¬ seits den Antrag der Beschwerdeführerin, weil den Abnahme¬ stellen in Bern und St. Gallen nicht der Charakter von Zweig¬ niederlassungen zukomme, eine Besteuerung derselben deshalb bun¬ desrechtlich nicht zulässig sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Praktische Bedeutung hat der Rekurs der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Besteuerung für das Jahr 1901. Was die frühern Jahre betrifft, so ist die Frage der Steuerberechtigung der Kanione Bern und St. Gallen nicht mehr zu erörtern, weil die Beschwerdeführerin bezw. ihr Rechtsvorgänger die ihr aufer¬ legten Steuern erlegt hat. Und für später erheben zur Zeit weder Bern noch St. Gallen Steueransprüche an dieselbe. Auf das all¬ gemein gehaltene Begehren der Beschwerdeführerin, sie sei als in den Gemeinden Bern und St. Gallen nicht steuerpflichtig zu er¬ klären, ist daher nicht einzutreten.
2. Auf der Besteuerung pro 1901 in St. Gallen wird laut Erklärung des dortigen Regierungsrates nicht beharrt. Insoweit ist deshalb der Rekurs gegenstandslos.
3. Was die Besteuerung pro 1901 im Kanton Bern betrifft, so erscheint das Rekursrecht der Beschwerdeführerin als verwirkt. Sie hat für dieses Jahr selbst eine Steuereinschatzung vorgenom¬ men, ohne dabei grundsätzlich ihre Steuerpflicht zu bestreiten oder die Frage auch nur vorzubehalten. Damit hat sie sich freiwillig der bernischen Steuerhoheit unterstellt, und sie muß sich die Be¬ steuerung für dieses Jahr gefallen lassen, selbst wenn dieselbe der Lage der Dinge nach eine unzulässige Doppelbesteuerung in sich schließen würde. Der Umstand, daß die bernischen Taxations¬ behörden die Selbsteinschatzung dem Betrage nach nicht annahmen, sondern erhöhten, bewirkte natürlich nicht, daß das Recht zur Beschwerde wegen Doppelbesteuerung, das durch die vorbehalt¬ lose Einreichung der Selbstschatzungserklärung verwirkt war, wieder auflebte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Soweit sich der Rekurs gegen den Regierungsrat des Kan¬ tons St. Gallen richtet, wird derselbe als gegenstandslos abge¬ schrieben, soweit sich derselbe gegen den Regierungsrat des Kantons Bern richtet, wird er im Sinne der Erwägungen abgewiesen.