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224 VerwaltUDgS' und Disziplinarrechtap8ege. conteste qu'ils eussent force obligatoire (cf. RO 63 I p. U8, consid. 2). :';"art. 9 al. 3 des 13tatuts n'est pas en contradiction avec l'art. 60 al. 2 StF, aux termes duquelle Tribunal federal, dans les contestations portant sur les prestations de la Caisse de pensions, decide souverainement si la mesure prise contre l'assure doit etre consideree comme ayant eM motivee par la faute de celui-ci et, le cas echeant, s'll existe ou non une invalidite permanente. En effet, selon la jurisprudence, cette disposition a simplement pour effet de preciser que, dans cette matiere, le Tribunal fedeml a le pouvoir da traneher toutes les questions preju- dicielles, conformement d'ailleurs a la regle generale de l'art. 194 al. 2 OJ (RO 58 I p. 341 et s.). Or, dans la mesute Oll les prestations prevues en cas d'invalidite sont exclues par une regle de droit positif, lorsque l'assure se trouve licencie par sa propre faute, le Tribunal federal doit trancher la question en decidant souverainement si la faute existe; quant a la question d'invalidite, elle ne se pose pas. 225 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
45. UrteU vom 15 • .luD 1943 i. S. Odermatt und Genossen gegen Katholisehen KonfessionsteU des Kantons St. GaUen. Die Erhebung der Vermögens-, der Einkommens- und der Per- sonal- (Kopf-) Steuer steht na.ch dem Doppelbesteuerungsverbot dem Kanton des zivilrechtIichen Wohnsitzes des Steuerpflich- tigen im Sinn des Art. 23 Aha. 1 ZGB zu oder - soweit es sich um die Besteuerung von unbeweglichem oder für Geschäfts- betriebe (selbständige Berufsausübung) dienendem Vermögen und des Ertrages solchen Vermögens oder solcher Betriebe handelt - dem Kanton, wo das unbewegliche Vermögen liegt oder der Geschäftsbetrieb sich in ständigen Anlagen vollzieht. Die Erhebung der Steuer durch einen andern Kanton verletzt das Doppelbesteuerungsverbot, auch wenn der zur Erhebung zu- ständige Kanton von seiner Steuerhoheit keinen Gebrauch macht. Erstreckung d68 Gebietea thurgauiacher KirchgeJmeinden auf $. galli- sches Kantonagebiet ; rechtliche Bedeutung. Befindet sich demgemäss der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen im Kanton St. GaJIen, aber auf dem Gebiet einer thurgauischen Kirchgemeinde, so untersteht er der Kirchensteuerhoheit des Kantons Thurgau in Bezug auf die Steuern, deren Erhebung dem Kanton des Wohnsitzes zusteht. D'apres les regles de la double imposition, le droit de prelever l'impat BUr la fortune, l'imp6t stir le revenu et l'impöt personnel appartient au canton on le contribuable a son domicile selon l'art. 23 W. 1 ce ou - s'il s'agit d'immeubles ou de biens servant A l'exploita.iion d'une industrie (profession independante) et du revenu de ces immeubles ou da cette industrie - au canton on sont sitü.es les immeubles ou au canton on l'entreprise est exploiMe Il.U moyen d'installations permanentes. La perception de l'impöt par un autre canton viole l'interdiction de la double imposition meme si le canton autorlse a. lever l'impat ne fait pas usage de son droit. Empietement ae par0is868 thurgovienn68 BUr le territoire du canton de St-GaU; portee juridique. . Si un contribuable a son domicile dans le canton de St-Gall, malS 8\U' le territoire d'u,ne paroisse thurgovienne, il est soumis U AS 69 I - 1943 226 Staatsrecht. a la souverainete fiscale eoolesiastique du canton de Thurgovie en ce qui concerne les impöts que le clItIlton de domicile est autorise aprelever. Secbndo le norme della doppia imposizione, iI diritto di riscotere l'imposta sulla sostlltIlza, l'imposta sul reddito e l'imposta personale spetta al clltIltone ove il contribuente e domiciliato a' sensi delI'art.23 cp. I ce 0, se si tratta d'immobili 0 di beni che servono all'esercizio d'un'industria (d'una professione indipendente) edel reddito di questi immobili 0 di quest'indu- stria, spetta al cantone ove sono situati gIi immobili od al can- tone ove 1 'industria e esercitata mediante impianti permanenti. La riscossione dell'imposta da parte d'un altro cantone viola iI divieto deDa doppia imposta anche se iI cantone autorizzato a riscoterla non fa uso di questo diritto. Parrocchie turgoviesi sul territorio del canton San Gallo ; portata giuridica. Se un contribuente e domiciliato nel Canton San Gallo, ma sul terrirorio d'u,na parrocchia turgoviese, e sottoposto alla sovranita fiscale eoolesiastica deI Cantone di Turgovia per quanto concerne le imposte ehe iI cal.ltone deI domicilio ha facoltil. di prelevare. A. - An der Grenze zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen greift mehrfach das Gebiet thurgauischer Kirchgemeinden auf st. gallischen Boden über und umge- kehrt (s. BGE 54 I S. 188 ff.). So gehören die Höfe Ernstall und Buomberg, die im Gebiet der politischen Gemeinde Kirchberg im Kanton St. Gallen liegen, zur thurgauischen katholischen Kirchgemeinde Fischingen. Die katholische Landeskirche (Konfessionsteil) des Kantons St. Gallen und diejenige des Kantons Thurgau erheben jede eine « Zentralsteuer » oder « allgemeine kirchliche Steuer», St. Gallen auf Grund des Art. 27 der Organisation des katholischen Konfessionsteils vom 3. Oktober 1939 vom Vermögen, vom· Einkommen und vom Kopf «aller voll- jährigen, männlichen katholischen Kantonseinwohner und Angehörigen einer st. gallischen Kirchgemeinde, welche nicht notorisch arm sind», Thurgau auf Grund des § 16 bis der katholischen Kirchenorganisation vom 23. Oktober 1870/8. Juli 1919 vom Vermögen und vom Einkommen nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Die Verwaltungen der katholischen Kirch- gemeinden des Kantons St. Gallen stellen den Steuer- pflichtigen jeweilen Steuerrechnungen zu, woraus diese Doppelbesteuerung. No 45. 227 sehen können, welchen Teil des Steuerbetrages die Zentral- steuer ausmacht. Im Kanton Thurgau wird dagegen die Zentralsteuer nicht in Form eines Zuschlages zur Gemein- desteuer erhoben, sondern in der Form eines Beitrages der Kirchgemeinden, der in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des Gesamtergebnisses ihrer reinen Kirchen- steuern steht. Die katholischen Einwohner des Kantons St. Gallen, die zu thurgauischen Kirchgemeinden gehören, wie diejenigen der Höfe Ernstall und Buomberg, sind stets von diesen Kirchgemeinden besteuert worden. Der katholische Administrationsrat des Kantons St. Gallen, der nach Art. 35 der Organisation des katholischen Kon- fessionsteiles dessen kantonale Oberbehörde ist und die vollziehende Gewalt ausübt, nahm in einem Schreiben vom 15. Dezember 1922 (richtig wohl: 1923) an den katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau den Stand- punkt ein, dass nach der Organisation der katholischen Kirche des Kantons St. Gallen alle katholischen Ein- wohner dieses Kantons, auch wenn sie zu einer thur- gauischen Kirchgemeinde gehören, die st. gallische Zen- tralsteuer schuldeten, machte aber den Vorschlag zu . einer Einigung in dem Sinne, dass die im Gebiet des Kan- tons St. Gallen wohnhaften Angehörigen thurgauischer katholischer Kirchgemeinden die thurgauische Zentral- steuer, die im Kanton Thurgau wohnenden Angehörigen einer st. gallischen katholischen Kirchgemeinde dagegen die st. gallische Zentralsteuer zu bezahlen hätten. Diesem Vorschlag stimmte der katholische Kirchenrat des Kan- tons Thurgau zu, wie sich aus seinem Rechenschaftsbericht über das Jahr 1924 ergibt. Im Jahr 1941 stellte sich der katholische Administrationsrat des Kantons St. Gallen aber auf den Standpunkt, dass für ihn Art. 27 der Orga- nisation des katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 1939 massgebend sein müsse und danach die einer ausserkantonalen Kirchgemeinde zugeteilten Einwohner des Kantons ebenso wie die zu einer st. gallischen Kirchgemeinde gehörenden Einwohner 228 Staatsrecht. der Nachbarkantone die st. gallische Zentra1steuer schul- deten. Demgemäss beschloss er am 2. September 1941, die Kirchenverwaltungen der Grenzgemeinden anzuhalten, « bei den ausserkantonalen Kirchgenossen die Zentral- steuer einzuziehen », und gab hievon dem katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau Kenntnis. Dieser suchte vergeblich den katholischen Administrationsrat von St. Gallen zu einer andern Haltung zu bestimmen. Auf Grund einer von diesem erteilten Weisung stellte der Verwal- tungsrat der st. gallischen katholischen Kirchgemeinde Gähwil jedem katholischen Einwohner der Höfe Ernstall und Buomberg am 14. April 1942 eine Zentralsteuer- rechnung für die Jahre 1941 und 1942 zu. Bernhard Baumgartner, Landwirt in Ernstall, hatte danach Fr. 14 40 zu bezahlen. B. - Gegen diese Steueraufiagen haben Joseph Oder- matt und Bernhard Baumgartner in Ernstall, sowie 6 katholische Einwohner von Buomberg als davon betroffene Steuerpflichtige am 13. Mai 1942 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag : (( Es sei bundesgerichtlieh festzustellen, dass die Be- schwerdeführer nicht verpflichtet seien, Zentralsteuer für den katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen zu bezahlen und es seien demgemäss die bereits erfolgten Steueraufforderungen seitens der katholischen Kirchen- verwaltung Gähwil, insbesondere diejenigen vom 13';14. April 1942, als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.» Die Rekurrenten machen geltend, dass eine verfassungs- widrige Doppelbesteuerung vorliege, und führen zur Begründung aus: Nach der thurgauischen Zentralsteuer- novelle von 1919 sei auch im Kanton Thurgau Subjekt der Zentralsteuer trotz der Form des Einzuges nicht die Kirchgemeinde, sondern der einzelne Kirchgenosse. Die Pflicht. zur Zahlung der kirchlichen Zentralsteuer bestehe für einen Steuerpflichtigen nur in einem Kanton und richte sich nach der kirchlichen Zugehörigkeit. Die Ein- wohner st. gallischer Ortschaften, die zu thurgauischen Doppelbesteuerung. N° U. 229 katholischen Kirchgemeinden gehören, seien der Kirche gegenüber nur im Kanton Thurgau steuerpflichtig, wie 3uch umgekehrt Einwohner dieses Kantons, die Angehö- rigen von st. gallischen katholischen Kirchgemeinden seien, nur die st. gallische Zentralsteuer schuldeten. In diesem Sinne hätten sich die obersten Behörden der beiden katho- lischen Landeskirchen in den Jahren 1923/24 geeinigt. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen habe denn auch in einem Entscheid vom 16. Januar 1942 i. S. Blatter und Genossen ausgeführt, dass nach der Organisation des katholischen Konfessionsteiles die ausserhalb des Kantons wohnha.ften Angehörigen einer st. gallischen katholischen. Kirchgemeinde zur Zahlung der st. galli- schen Zentralsteuer verpflichtet seien. Die Steuerhoheit stehe in der Regel dem Kanton des Wohnsitzes zu. Dieser befinde sich in Bezug auf die Kirchensteuer in der Kirch- gemeinde, zu der der Steuerpflichtige gehöre. Er habe auch nur an der Zentralsteuer ein Interesse, aus deren Ertrag seine Kirchgemeinde unterstützt werde, wenn es nötig sei. O. - Der katholische Administrationsrat von St. Gallen hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und
u. a. ausgeführt: Der katholische Konfessionsteil von St. Gallen bilde nicht die Summe der katholischen Kirch- gemeinden, sondern umfasse alle katholischen Einwohner des Kantons, auch diejenigen, die zu keiner st. gallischen Kirchgemeinde gehören, sei es, weil sie im Gebiet einer ausschliesslich evangelischen Gemeinde wohnen, sei es, weil sie einer ausserkantonalenKirchgemeinde zugeteilt seien. Diese Katholiken besässen ebenfalls das Stimm- recht und di~ 'Wahlfähigkeit in der katholischen Landes- kirche des Kantons. Deren Aufgabe beschränke sich nicht auf die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren Unterstützung, sondern umfasse auch die Verwaltung ihrer eigenen Güter und Anstalten, die allen Katholiken des Kantons zugute kämen oder gehörten. Die Körper- schaft des katholischen Konfessionsteils sei bei der Auf- 230 Staatsrecht. hebung der Fürstabtei St. Gallen im Jahre 1805 vor den einzelnen Kirchgemeinden entstanden. Deshalb müssten aUQh alle katholischen Kantonseinwohner an den Lasten des katholischen Konfessionsteils mittragen und hätten insbesondere nach Art. 27 seiner Organisation die Zentral- steuer zu entrichten. Hierin. könne den Rekurrenten gegenüber keine unzulässige Doppelbesteuerung liegen, da sie ihren Wohnsitz im Kanton St. Gallen hätten und daher unter dessen Steuerhoheit stünden. Sie müssten allerdings ihre Kirchensteuer in der thurgauischen Kirch- gemeinde Fischingen entrichten. Die st. gallische Zentral- steuer bilde aber keinen Teil der Kirchgemeindesteuer und werde auch nicht aus deren Ertrag bezahlt, sondern sei eine selbständige Steuer für den katholischen Konfes- sionsteil des Kantons. Es liege überhaupt keine Doppel- besteuerung vor, weil die Zentralsteuer in den beiden Kantonen St. Gallen und Thurgau nicht gleichartig sei und dafür nicht das gleiche Steuersubjekt bestehe. Im Kanton St. Gallen bilde sie eine eigentliche Steuer, die gleich der Staats- und der Gemeindesteuer bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen erhoben werde, im Kanton Thurgau dagegen streng rechtlich einen Beitrag der Kirchgemeinden an die Kasse der Landeskirche, wobei nur die Kirchgemeinden als Steuersubjekte betrachtet werden könnten. Ein eigentliches Übereinkommen über die Erhebung der Zentralsteuer von denjenigen, die zu einer ausserkantonalen Kirchgemeinde gehören, sei nicht zu- st~nde gekommen. Die im Jahr 1922 besprochenen Grund- sätze seien nie angewendet worden. D. - Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Gutheissung der Beschwerde beantragt. E. - In einer Replik bestreiten die Rekurrenten, dass sie zum katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen gehörten; sie machen geltend, dass sie Glieder der katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau seien. I I I I Doppelbesteuerung. N0 45. i31 Das Bunaesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Auflage der Zentralsteuer der st. gallischen katholi- schen Landeskirche, die sich aus einer Vermögens-, einer Einkommens- und einer Personal- (Kopf-) Steuer zu- sammensetzt. Die Rekurrenten machen geltend, dass sie nach den Grundsätzen über die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit der Kantone nicht unter der Hoheit des Kantons St. Gallen stehen in Bezug auf die Kirchen- steuern, auch nicht in: Bezug ailf die Zentral- oder Landes- kirchensteuer . Dagegen behaupten sie nicht, dass die st. gallischen Zentralsteuerauflagen einen zwischen den Kan- tonen St. Gallen und Thurgau im Jahre 1924 abgeschlos- senen Vertrag, ein Konkordat.über die Zentralsteuerpflicht verletzten und deshalb aufzuheben seien. Es ist daher nicht zu prüfen, ob im Jahr 1924 gültig ein solches Kon- kordat abgeschlossen und dieses verletzt worden sei.
2. - Da die st. gallische Zentralkirchensteuer zum Teil das Vermögen, zum Teil das Einkommen und zum Teil die Person als solche trifft, so richtet sich die inter- kantonale Abgrenzung der st. gallischen Steuerhoheit in Bezug hierauf nach den in dieser Hinsicht für die Vermögens-, die Einkommens- und die Personalsteuern geltenden Regeln. Danach steht die Erhebung . dieser Steuern dem Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Steuerpflichtigen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 ZGB zu oder - soweit es sich um die Besteuerung von unbeweglichem oder. für Geschäftsbetriebe (selbständige Berufausübung) dienendem Vermögen und des Ertrages solchen Vermögens oder solcher Betriebe handelt - dem Kanton, wo das unbewegliche Vermögen liegt oder der Geschäftsbetrieb sich in ständigen Anlagen vollzieht (BGE 67 I S. 94, 102 f.; 68 I S. 71). Die Rekurrenten sind mit dein katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gallen darüber einig, dass es für die Beurteilung der Steuerhoheitsfrage auf ihren Wohnsitz ankommt. Wenn - was wahrscheinlich 232 Staatsrecht. ist - die angefochtenen Zentralsteuerauflagen auch Liegenschaften oder {ieschäftsbetriebe und deren Ertrag trefien, so ist daher anzunehmen, dass diese am Ort des Wohnsitzes der Rekurrenten liegen. Deren Wohnsitz befindet sich unbestrittenermassen auf den Höfen Ernstall und Buomberg im Gebiet der politischen Gemeinde Kirchberg des Kantons St~ Gallen. Die Rekurrenten unterstehen daher zweifellos für ihr Vermögen, ihr Ein- kommen und ihre Person der Hoheit dieses Kantons in Bezug auf die Steuern für den Staat (K8.nton) und die politische Gemeinde. Die Sache verhält sich aber anders in Bezug auf die Steuern für die Kirche, die Landeskirche und die Kirchgemeinde, weil die Höfe Ernsta.ll und Buom- berg ~um· Gebiet der thurgauischen Kirchgemeinde Fi- schingengehören. Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 10. Februar 1928 i. S. Thurgau gegen St. Gallen ausgeführt hat (BGE 54 I S. 202 Erw. 3), handelt es sich bei einer solchen Erstreckung des Gebietes thurgauischer Kirchgemeinden ·auf st .. gallisches Kantonsgebiet um eine sogenannte völkerrechtliche oder Staatsdienstbarkeit, kraft deren der Kanton St. Gallen gehalten ist, in einem Teil seines Gebietes die Ausübung seiner Hoheit in Bezug auf das Kirchenwesen zu unterlassen und umgekehrt die Inanspruchnahme der aus der Kirchenhoheit fliessenden Befugnisse durch einen andern Kanton, Thurgau, zu dulden. Dem Kanton Thurgau, nicht dem Kanton St. Gallen, steht daher auf den Höfen Ernstall und Buom- berg die Ausübung der kirchenhoheitlichen Befugnisse, insbesondere der Kirchensteuerhoheit zu. Das Gebiet der katholischen Landeskirche des Kan~~t. Gallen er- streckt sich nicht auf diese Höfe ; dereri-Bewohner sind nicht von Rechts wegen Angehörige, Kirchgenossen dieser Kirche, sondern derjenigen des Kantons Thurgau. Deshalb haben die Rekurrenten ihren Wohnsitz wohl im politischen Gebiet des Kantons St. Gallen, aber nicht im Kirchengebietdieses Kantons, sondern im Gebiet der katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau und Doppelbesteuerung. N0 45. 233 der katholischen Kirchgemeinde Fischingen. Sie dürfen daher nur .. v.em Kanton Thurgau für ihr Vermögen, ihr Einkommen und ihre Person zur Kirchensteuer heran- gezogen werden, nicht vom Kanton St. Gallen. In Bezug auf die Kirchgemeindesteuer ist das auch nie streitig gewesen. Für die Landeskirchensteuer gilt aber das gleiche. Es verstÖBst somit gegen das Doppelbesteuerungs- verbot, dass die katholische Landeskirche des Kantons St. Gallen den Rekurrenten die Zentralsteuer aufgelegt hat. Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt vor, sobald ein Kanton durch eine Steuerauflage in die einem andern Kanton vorbehaltene Steuerhoheit übergreift, auch wenn dieser Kanton davon keinen Gebrauch macht, eine solche Steuer nicht auch erhebt. Es ist daher im vorliegenden Fall ganz unerheblich, ob die Rekurrenten auch von der Landeskirche des Kantons Thurgau mit einer Steuer von der Art der st. gallischen Zentralsteuer belastet werden. Diese Frage kann deshalb ofien bleiben. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob die st. gallische Lan- deskirche den Nutzen ihrer Güter und Anstalten auch den innert der Grenzen des Kantons wohnhaften Angehörigen thurgauischer Kirchgemeinden zukommen lässt. Das kann nicht zur Folge haben, dass sich die Ausübung ihrer Hoheit auch ';tuf diese erstreckt. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat übrigens in einem Entscheid vom 16. Januar 1942 festgestellt, dass nach der Organisation des katholischen Konfessions- teils des Kantons die ausserhalb seiner Grenzen wohnenden Katholiken, die einer st. gallischen Kirchgemeinde zuge- teilt sind, die st. gallische Zentralsteuer zu leisten haben. Dem entspricht es, dass von dieser Steuer die Kantons- einwohner nicht erfasst werden, die nicht zu einer st. gallischen, sondern zu einer thurgauischen Kirchgemeinde gehören. Die angefochtenen Zentralsteueraufla.gen sind somit wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes auf- zuheben. 234 Staatsrecht. Demrw,ch erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss werden die die Rekurrenten betreffenden Zentralsteuer- auflagen des katholischen Konfessionsteiles des Kantons St. Gallen für 1941/1942 aufgehoben. H. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE
46. Urteil vom 8. November 1943 i. S. Gemeinschaft der Erben Müller-Halber. gegen Solothurn. Bedeutung der Eigentu1nsgarantie, Begriff der Enteignung. Wann bilden blosse verwaltungsreohtliche oder polizeiliche Gebote oder Verbote, wodu.roh der Eigentümer einer Sache in der Ver- fügung über diese oder in deren Benutzu,ng beschränkt wird, eine Enteignung ? Eine solche liegt hier in einem mit dem Bebauungsplan einer Gemeinde verbundenen Verbot, auf einem Grundstück zu bauen, auf dem die Erstellung einer Sportanlage vorgesehen ist. Signifwation de la garantie de la propriete. Nation de l'expropria- tion. Dans queIs cas des ordres ou des defenses de l'administration Oll, de 1a police, restreignant le droit du proprietaire de disposer d'une chose ou de l'u,tiliser, constituent-ils u,ne expropriation! Existenee d'une expropriation dans le 9as partieulier OU le plan de eonstru,ction communal eomporte interdietion de bätir sur un terrain destine par la commu,ne a etre amenage en place de sports. Signifi,cato della garanzia della proprietd, concetto dell'espropria- zione. In quali easi ordini 0 divieti dell'amministrazione 0 deIIa polizia, ehe limitano il diritto deI proprietario di disporre d'u,na eosa o di utilizzarla, costituiscono u,n'espropriazione ? Si e in presenza d'un'espropriazione qu,ando, come in eonereto, il piano regoIatore di un eomune prevede il divieto di costruire su un terreno previsto per un campo sportivo. A. - Das solothurnische Gesetz über das Bauwesen vom
10. Juni 1906/31. Oktober 1926 enthält folgende Vor- schriften: Eigentumsgarantie. No 46. 235 § 9 Satz 1: «Der allgemeine Bebauu.ngspIan bestimmt die Gru.ndzüge für die zukünftige Ausgestaltu.ng der Ortschaft, d. h. für die Quartiere, die Hauptstrassen u,nd die öffentlichen Plätze mit Einschlu.ss der als Bestandteile derselben zu betrachtenden Baum- u,nd Zierpflanzu,ngen. » § 10: «Der spezielle Bebauu.ngsplan enthält:
1. Die Strassenzüge mit Einschluss der Trottoiranlagen u.nd öffentlichen Plätze in ihrer Richtung, Begrenzu.ng u,nd Höhenlage; die projektierten Kanalisationen, Wasser- u.nd Lichtleitu.ngen können aufgenommen werden unter Vor- behalt ihrer definitiven Feststellu.ng du.roh Spezialvorlagen ;
2. die Baulinien u.nter Angabe der vorgeschriebenen Bauart (offene oder geschlossene) ;
3. die Grenzen der durch die prop-·.t." ,rten Strassen und Plätze beanspruchten Parzellen. » § 16 Abs. 1 : « Die Grundeigentümer sind verpflichtet, gegen vollständige Entschädigung das im Bebauungsplane Zu öffentlichen Anlagen, wie Strassen, Wege, Trottoirs und Plätze, bestimmte Land an die Gemeinde abzutreten und das Legen von öffentlichen Dolen, Wasserleitungen u,nd andern im öffentlichen Interesse liegenden Leitungen auf ihrem Gru,ndeigentum Zu dulden. Über allfällige Einsprachen entscheidet der Regierungsrat. » § 18 Abs. 1 u,nd 2 Satz 1-3: «Das im BebauungspIane Zu Strassen, Trottoirs, Plätzen u,nd anderen Anlagen bestimmte Land darf nach Inkrafttreten des Planes (§ 14) nicht mehr überbaut werden. Au.s dieser Beschränkung der Baufreiheit steht dem Gru.ndeigen- tümer ein Entschädigu,ngsanspruch gegenüber der Gemeinde nicht zu. Wenn indessen die betreffende Anlage innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten des allgemeinen Bebauu.ngsplanes bezw. innert zehn Jahren nach Inkrafttreten des speziellen BebauungspIanes nicht au.sgeführt wird, so hat der Eigentümer eines Gru.ndstückes, das Zu öffentlichen Zwecken vollständig oder soweit in Anspru,ch genommen wird, dass der Rest sich ganz oder teilweise nicht mehr 2!1ll" Bebauung eignet, das Recht, von der Gemeinde die sofortige Ubernahme des zur. Bebauung nicht mehr verwendbar~n Areals Zu verlangen. Die Ubernahme hat zu erfolgen, sofern dIe Baube- schränkune: dem Gru.ndeigentümer zum Schaden gereicht. » B. - Die Einwohnergemeinde Solothurn hat für das Quartier Oberfeld-Brühl einen speziellen Bebauungsplan aufgestellt. Dieser sieht die Erstellung einer Sportanlage mit Aschenbahn von 142 a 80 m2 vor, die mit rund 2/3 ihrer Fläche etwa die Hälfte des Grundstücks Nr. 2029 der Rekurrenten, der Erben Müller-Haiber, und mit rund 1/3 ihrer Fläche ungefähr 1/8 des Nachbargrundstücks Nr. 2028 in Anspruch nehmen würde. Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten beim Regierungsrat des Kantons Solothurn; sie beantragten, dass der Plan überhaupt nicht