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VerwaltUDgS' und Disziplinarrechtap8ege.
conteste qu'ils eussent force obligatoire (cf. RO 63 I p.
U8, consid. 2).
:';"art. 9 al. 3 des 13tatuts n'est pas en contradiction
avec l'art. 60 al. 2 StF, aux termes duquelle Tribunal
federal, dans les contestations portant sur les prestations
de la Caisse de pensions, decide souverainement si la
mesure prise contre l'assure doit etre consideree comme
ayant eM motivee par la faute de celui-ci et, le cas echeant,
s'll existe ou non une invalidite permanente. En effet,
selon la jurisprudence, cette disposition a simplement
pour effet de preciser que, dans cette matiere, le Tribunal
fedeml a le pouvoir da traneher toutes les questions preju-
dicielles, conformement d'ailleurs a la regle generale de
l'art. 194 al. 2 OJ (RO 58 I p. 341 et s.). Or, dans la mesute
Oll les prestations prevues en cas d'invalidite sont exclues
par une regle de droit positif, lorsque l'assure se trouve
licencie par sa propre faute, le Tribunal federal doit
trancher la question en decidant souverainement si la
faute existe; quant a la question d'invalidite, elle ne
se pose pas.
225
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
45. UrteU vom 15 • .luD 1943 i. S. Odermatt und Genossen gegen
Katholisehen KonfessionsteU des Kantons St. GaUen.
Die Erhebung der Vermögens-, der Einkommens- und der Per-
sonal- (Kopf-) Steuer steht na.ch dem Doppelbesteuerungsverbot
dem Kanton des zivilrechtIichen Wohnsitzes des Steuerpflich-
tigen im Sinn des Art. 23 Aha. 1 ZGB zu oder -
soweit es sich
um die Besteuerung von unbeweglichem oder für Geschäfts-
betriebe (selbständige Berufsausübung) dienendem Vermögen
und des Ertrages solchen Vermögens oder solcher Betriebe
handelt -
dem Kanton, wo das unbewegliche Vermögen liegt
oder der Geschäftsbetrieb sich in ständigen Anlagen vollzieht.
Die Erhebung der Steuer durch einen andern Kanton verletzt das
Doppelbesteuerungsverbot, auch wenn der zur Erhebung zu-
ständige Kanton von seiner Steuerhoheit keinen Gebrauch
macht.
Erstreckung d68 Gebietea thurgauiacher KirchgeJmeinden auf $. galli-
sches Kantonagebiet; rechtliche Bedeutung.
Befindet sich demgemäss der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen im
Kanton St. GaJIen, aber auf dem Gebiet einer thurgauischen
Kirchgemeinde, so untersteht er der Kirchensteuerhoheit des
Kantons Thurgau in Bezug auf die Steuern, deren Erhebung
dem Kanton des Wohnsitzes zusteht.
D'apres les regles de la double imposition, le droit de prelever
l'impat BUr la fortune, l'imp6t stir le revenu et l'impöt personnel
appartient au canton on le contribuable a son domicile selon
l'art. 23 W. 1 ce ou -
s'il s'agit d'immeubles ou de biens servant
A l'exploita.iion d'une industrie (profession independante) et
du revenu de ces immeubles ou da cette industrie -
au canton
on sont sitü.es les immeubles ou au canton on l'entreprise est
exploiMe Il.U moyen d'installations permanentes.
La perception de l'impöt par un autre canton viole l'interdiction
de la double imposition meme si le canton autorlse a. lever
l'impat ne fait pas usage de son droit.
Empietement ae par0is868 thurgovienn68 BUr le territoire du canton
de St-GaU; portee juridique.
.
Si un contribuable a son domicile dans le canton de St-Gall, malS
8\U' le territoire d'u,ne paroisse thurgovienne, il est soumis
U
AS 69 I -
1943
226
Staatsrecht.
a la souverainete fiscale eoolesiastique du canton de Thurgovie
en ce qui concerne les impöts que le clItIlton de domicile est
autorise aprelever.
Secbndo le norme della doppia imposizione, iI diritto di riscotere
l'imposta sulla sostlltIlza, l'imposta sul reddito e l'imposta
personale spetta al clltIltone ove il contribuente e domiciliato
a' sensi delI'art.23 cp. I ce 0, se si tratta d'immobili 0 di beni
che servono all'esercizio d'un'industria (d'una professione
indipendente) edel reddito di questi immobili 0 di quest'indu-
stria, spetta al cantone ove sono situati gIi immobili od al can-
tone ove 1 'industria e esercitata mediante impianti permanenti.
La riscossione dell'imposta da parte d'un altro cantone viola iI
divieto deDa doppia imposta anche se iI cantone autorizzato a
riscoterla non fa uso di questo diritto.
Parrocchie turgoviesi sul territorio del canton San Gallo; portata
giuridica.
Se un contribuente e domiciliato nel Canton San Gallo, ma sul
terrirorio d'u,na parrocchia turgoviese, e sottoposto alla sovranita
fiscale eoolesiastica deI Cantone di Turgovia per quanto concerne
le imposte ehe iI cal.ltone deI domicilio ha facoltil. di prelevare.
A. -
An der Grenze zwischen den Kantonen Thurgau
und St. Gallen greift mehrfach das Gebiet thurgauischer
Kirchgemeinden auf st. gallischen Boden über und umge-
kehrt (s. BGE 54 I S. 188 ff.). So gehören die Höfe Ernstall
und Buomberg, die im Gebiet der politischen Gemeinde
Kirchberg im Kanton St. Gallen liegen, zur thurgauischen
katholischen Kirchgemeinde Fischingen. Die katholische
Landeskirche (Konfessionsteil) des Kantons St. Gallen
und diejenige des Kantons Thurgau erheben jede eine
« Zentralsteuer » oder « allgemeine kirchliche Steuer»,
St. Gallen auf Grund des Art. 27 der Organisation des
katholischen Konfessionsteils vom 3. Oktober 1939 vom
Vermögen, vom· Einkommen und vom Kopf «aller voll-
jährigen, männlichen katholischen Kantonseinwohner und
Angehörigen einer st. gallischen Kirchgemeinde, welche
nicht notorisch arm sind», Thurgau auf Grund des §
16 bis der katholischen Kirchenorganisation vom 23.
Oktober 1870/8. Juli 1919 vom Vermögen und vom
Einkommen nach den Bestimmungen des kantonalen
Steuergesetzes. Die Verwaltungen der katholischen Kirch-
gemeinden des Kantons St. Gallen stellen den Steuer-
pflichtigen jeweilen Steuerrechnungen zu, woraus diese
Doppelbesteuerung. No 45.
227
sehen können, welchen Teil des Steuerbetrages die Zentral-
steuer ausmacht. Im Kanton Thurgau wird dagegen die
Zentralsteuer nicht in Form eines Zuschlages zur Gemein-
desteuer erhoben, sondern in der Form eines Beitrages der
Kirchgemeinden, der in einem bestimmten Verhältnis
zur Höhe des Gesamtergebnisses ihrer reinen Kirchen-
steuern steht. Die katholischen Einwohner des Kantons
St. Gallen, die zu thurgauischen Kirchgemeinden gehören,
wie diejenigen der Höfe Ernstall und Buomberg, sind
stets von diesen Kirchgemeinden besteuert worden. Der
katholische Administrationsrat des Kantons St. Gallen,
der nach Art. 35 der Organisation des katholischen Kon-
fessionsteiles dessen kantonale Oberbehörde ist und die
vollziehende Gewalt ausübt, nahm in einem Schreiben
vom 15. Dezember 1922 (richtig wohl: 1923) an den
katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau den Stand-
punkt ein, dass nach der Organisation der katholischen
Kirche des Kantons St. Gallen alle katholischen Ein-
wohner dieses Kantons, auch wenn sie zu einer thur-
gauischen Kirchgemeinde gehören, die st. gallische Zen-
tralsteuer schuldeten, machte aber den Vorschlag zu
. einer Einigung in dem Sinne, dass die im Gebiet des Kan-
tons St. Gallen wohnhaften Angehörigen thurgauischer
katholischer Kirchgemeinden die thurgauische Zentral-
steuer, die im Kanton Thurgau wohnenden Angehörigen
einer st. gallischen katholischen Kirchgemeinde dagegen
die st. gallische Zentralsteuer zu bezahlen hätten. Diesem
Vorschlag stimmte der katholische Kirchenrat des Kan-
tons Thurgau zu, wie sich aus seinem Rechenschaftsbericht
über das Jahr 1924 ergibt. Im Jahr 1941 stellte sich der
katholische Administrationsrat des Kantons St. Gallen
aber auf den Standpunkt, dass für ihn Art. 27 der Orga-
nisation des katholischen Konfessionsteils des Kantons
St. Gallen vom 3. Oktober 1939 massgebend sein müsse
und danach die einer ausserkantonalen Kirchgemeinde
zugeteilten Einwohner des Kantons ebenso wie die zu
einer st. gallischen Kirchgemeinde gehörenden Einwohner
228
Staatsrecht.
der Nachbarkantone die st. gallische Zentra1steuer schul-
deten. Demgemäss beschloss er am 2. September 1941,
die Kirchenverwaltungen der Grenzgemeinden anzuhalten,
« bei den ausserkantonalen Kirchgenossen die Zentral-
steuer einzuziehen », und gab hievon dem katholischen
Kirchenrat des Kantons Thurgau Kenntnis. Dieser suchte
vergeblich den katholischen Administrationsrat von St.
Gallen zu einer andern Haltung zu bestimmen. Auf Grund
einer von diesem erteilten Weisung stellte der Verwal-
tungsrat der st. gallischen katholischen Kirchgemeinde
Gähwil jedem katholischen Einwohner der Höfe Ernstall
und Buomberg am 14. April 1942 eine Zentralsteuer-
rechnung für die Jahre 1941 und 1942 zu. Bernhard
Baumgartner, Landwirt in Ernstall, hatte danach Fr. 14
40 zu bezahlen.
B. -
Gegen diese Steueraufiagen haben Joseph Oder-
matt und Bernhard Baumgartner in Ernstall, sowie 6
katholische Einwohner von Buomberg als davon betroffene
Steuerpflichtige am 13. Mai 1942 die staatsrechtliche
Beschwerde ergriffen mit dem Antrag :
((Es sei bundesgerichtlieh festzustellen, dass die Be-
schwerdeführer nicht verpflichtet seien, Zentralsteuer für
den katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen
zu bezahlen und es seien demgemäss die bereits erfolgten
Steueraufforderungen seitens der katholischen Kirchen-
verwaltung Gähwil, insbesondere diejenigen vom 13';14.
April 1942, als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.»
Die Rekurrenten machen geltend, dass eine verfassungs-
widrige Doppelbesteuerung vorliege, und führen zur
Begründung aus: Nach der thurgauischen Zentralsteuer-
novelle von 1919 sei auch im Kanton Thurgau Subjekt
der Zentralsteuer trotz der Form des Einzuges nicht die
Kirchgemeinde, sondern der einzelne Kirchgenosse. Die
Pflicht. zur Zahlung der kirchlichen Zentralsteuer bestehe
für einen Steuerpflichtigen nur in einem Kanton und
richte sich nach der kirchlichen Zugehörigkeit. Die Ein-
wohner st. gallischer Ortschaften, die zu thurgauischen
Doppelbesteuerung. N° U.
229
katholischen Kirchgemeinden gehören, seien der Kirche
gegenüber nur im Kanton Thurgau steuerpflichtig, wie
3uch umgekehrt Einwohner dieses Kantons, die Angehö-
rigen von st. gallischen katholischen Kirchgemeinden seien,
nur die st. gallische Zentralsteuer schuldeten. In diesem
Sinne hätten sich die obersten Behörden der beiden katho-
lischen Landeskirchen in den Jahren 1923/24 geeinigt. Der
Regierungsrat des Kantons St. Gallen habe denn auch
in einem Entscheid vom 16. Januar 1942 i. S. Blatter
und Genossen ausgeführt, dass nach der Organisation
des katholischen Konfessionsteiles die ausserhalb des
Kantons wohnha.ften Angehörigen einer st. gallischen
katholischen. Kirchgemeinde zur Zahlung der st. galli-
schen Zentralsteuer verpflichtet seien. Die Steuerhoheit
stehe in der Regel dem Kanton des Wohnsitzes zu. Dieser
befinde sich in Bezug auf die Kirchensteuer in der Kirch-
gemeinde, zu der der Steuerpflichtige gehöre. Er habe auch
nur an der Zentralsteuer ein Interesse, aus deren Ertrag
seine Kirchgemeinde unterstützt werde, wenn es nötig
sei.
O. -
Der katholische Administrationsrat von St.
Gallen hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und
u. a. ausgeführt: Der katholische Konfessionsteil von
St. Gallen bilde nicht die Summe der katholischen Kirch-
gemeinden, sondern umfasse alle katholischen Einwohner
des Kantons, auch diejenigen, die zu keiner st. gallischen
Kirchgemeinde gehören, sei es, weil sie im Gebiet einer
ausschliesslich evangelischen Gemeinde wohnen, sei es,
weil sie einer ausserkantonalenKirchgemeinde zugeteilt
seien. Diese Katholiken besässen ebenfalls das Stimm-
recht und di~ 'Wahlfähigkeit in der katholischen Landes-
kirche des Kantons. Deren Aufgabe beschränke sich nicht
auf die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren
Unterstützung, sondern umfasse auch die Verwaltung
ihrer eigenen Güter und Anstalten, die allen Katholiken
des Kantons zugute kämen oder gehörten. Die Körper-
schaft des katholischen Konfessionsteils sei bei der Auf-
230
Staatsrecht.
hebung der Fürstabtei St. Gallen im Jahre 1805 vor den
einzelnen Kirchgemeinden entstanden. Deshalb müssten
aUQh alle katholischen Kantonseinwohner an den Lasten
des katholischen Konfessionsteils mittragen und hätten
insbesondere nach Art. 27 seiner Organisation die Zentral-
steuer zu entrichten. Hierin. könne den Rekurrenten
gegenüber keine unzulässige Doppelbesteuerung liegen, da
sie ihren Wohnsitz im Kanton St. Gallen hätten und
daher unter dessen Steuerhoheit stünden. Sie müssten
allerdings ihre Kirchensteuer in der thurgauischen Kirch-
gemeinde Fischingen entrichten. Die st. gallische Zentral-
steuer bilde aber keinen Teil der Kirchgemeindesteuer
und werde auch nicht aus deren Ertrag bezahlt, sondern
sei eine selbständige Steuer für den katholischen Konfes-
sionsteil des Kantons. Es liege überhaupt keine Doppel-
besteuerung vor, weil die Zentralsteuer in den beiden
Kantonen St. Gallen und Thurgau nicht gleichartig sei
und dafür nicht das gleiche Steuersubjekt bestehe. Im
Kanton St. Gallen bilde sie eine eigentliche Steuer, die
gleich der Staats- und der Gemeindesteuer bei jedem
einzelnen Steuerpflichtigen erhoben werde, im Kanton
Thurgau dagegen streng rechtlich einen Beitrag der
Kirchgemeinden an die Kasse der Landeskirche, wobei
nur die Kirchgemeinden als Steuersubjekte betrachtet
werden könnten. Ein eigentliches Übereinkommen über die
Erhebung der Zentralsteuer von denjenigen, die zu einer
ausserkantonalen Kirchgemeinde gehören, sei nicht zu-
st~nde gekommen. Die im Jahr 1922 besprochenen Grund-
sätze seien nie angewendet worden.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat
die Gutheissung der Beschwerde beantragt.
E. -
In einer Replik bestreiten die Rekurrenten, dass
sie zum katholischen Konfessionsteil des Kantons St.
Gallen gehörten; sie machen geltend, dass sie Glieder
der katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau
seien.
I
I I
I
Doppelbesteuerung. N0 45.
i31
Das Bunaesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen
die Auflage der Zentralsteuer der st. gallischen katholi-
schen Landeskirche, die sich aus einer Vermögens-, einer
Einkommens- und einer Personal- (Kopf-) Steuer zu-
sammensetzt. Die Rekurrenten machen geltend, dass sie
nach den Grundsätzen über die interkantonale Abgrenzung
der Steuerhoheit der Kantone nicht unter der Hoheit
des Kantons St. Gallen stehen in Bezug auf die Kirchen-
steuern, auch nicht in: Bezug ailf die Zentral- oder Landes-
kirchensteuer . Dagegen behaupten sie nicht, dass die st.
gallischen Zentralsteuerauflagen einen zwischen den Kan-
tonen St. Gallen und Thurgau im Jahre 1924 abgeschlos-
senen Vertrag, ein Konkordat.über die Zentralsteuerpflicht
verletzten und deshalb aufzuheben seien. Es ist daher
nicht zu prüfen, ob im Jahr 1924 gültig ein solches Kon-
kordat abgeschlossen und dieses verletzt worden sei.
2. -
Da die st. gallische Zentralkirchensteuer zum
Teil das Vermögen, zum Teil das Einkommen und zum
Teil die Person als solche trifft, so richtet sich die inter-
kantonale Abgrenzung der st. gallischen Steuerhoheit
in Bezug hierauf nach den in dieser Hinsicht für die
Vermögens-, die Einkommens- und die Personalsteuern
geltenden Regeln. Danach steht die Erhebung . dieser
Steuern dem Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes des
Steuerpflichtigen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 ZGB zu oder
-
soweit es sich um die Besteuerung von unbeweglichem
oder. für Geschäftsbetriebe (selbständige Berufausübung)
dienendem Vermögen und des Ertrages solchen Vermögens
oder solcher Betriebe handelt -
dem Kanton, wo das
unbewegliche Vermögen liegt oder der Geschäftsbetrieb
sich in ständigen Anlagen vollzieht (BGE 67 I S. 94, 102 f.;
68 I S. 71). Die Rekurrenten sind mit dein katholischen
Administrationsrat des Kantons St. Gallen darüber einig,
dass es für die Beurteilung der Steuerhoheitsfrage auf
ihren Wohnsitz ankommt. Wenn -
was wahrscheinlich
232
Staatsrecht.
ist -
die angefochtenen Zentralsteuerauflagen auch
Liegenschaften oder {ieschäftsbetriebe und deren Ertrag
trefien, so ist daher anzunehmen, dass diese am Ort des
Wohnsitzes der Rekurrenten liegen. Deren Wohnsitz
befindet sich unbestrittenermassen auf den Höfen Ernstall
und Buomberg im Gebiet der politischen Gemeinde
Kirchberg des Kantons
St~ Gallen. Die Rekurrenten
unterstehen daher zweifellos für ihr Vermögen, ihr Ein-
kommen und ihre Person der Hoheit dieses Kantons in
Bezug auf die Steuern für den Staat (K8.nton) und die
politische Gemeinde. Die Sache verhält sich aber anders
in Bezug auf die Steuern für die Kirche, die Landeskirche
und die Kirchgemeinde, weil die Höfe Ernsta.ll und Buom-
berg ~um· Gebiet der thurgauischen Kirchgemeinde Fi-
schingengehören. Wie das Bundesgericht im Entscheid
vom 10. Februar 1928 i. S. Thurgau gegen St. Gallen
ausgeführt hat (BGE 54 I S. 202 Erw. 3), handelt es sich
bei einer solchen Erstreckung des Gebietes thurgauischer
Kirchgemeinden ·auf st .. gallisches Kantonsgebiet um eine
sogenannte völkerrechtliche oder Staatsdienstbarkeit, kraft
deren der Kanton St. Gallen gehalten ist, in einem Teil
seines Gebietes die Ausübung seiner Hoheit in Bezug auf
das Kirchenwesen zu unterlassen und umgekehrt die
Inanspruchnahme der aus der Kirchenhoheit fliessenden
Befugnisse durch einen andern Kanton, Thurgau, zu
dulden. Dem Kanton Thurgau, nicht dem Kanton St.
Gallen, steht daher auf den Höfen Ernstall und Buom-
berg die Ausübung der kirchenhoheitlichen Befugnisse,
insbesondere der Kirchensteuerhoheit zu. Das Gebiet der
katholischen Landeskirche des Kan~~t. Gallen er-
streckt sich nicht auf diese Höfe; dereri-Bewohner sind
nicht von Rechts wegen Angehörige, Kirchgenossen
dieser Kirche, sondern derjenigen des Kantons Thurgau.
Deshalb haben die Rekurrenten ihren Wohnsitz wohl im
politischen Gebiet des Kantons St. Gallen, aber nicht
im Kirchengebietdieses Kantons, sondern im Gebiet der
katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau und
Doppelbesteuerung. N0 45.
233
der katholischen Kirchgemeinde Fischingen. Sie dürfen
daher nur .. v.em Kanton Thurgau für ihr Vermögen, ihr
Einkommen und ihre Person zur Kirchensteuer heran-
gezogen werden, nicht vom Kanton St. Gallen. In Bezug
auf die Kirchgemeindesteuer ist das auch nie streitig
gewesen. Für die Landeskirchensteuer gilt aber das
gleiche. Es verstÖBst somit gegen das Doppelbesteuerungs-
verbot, dass die katholische Landeskirche des Kantons
St. Gallen den Rekurrenten die Zentralsteuer aufgelegt hat.
Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt vor,
sobald ein Kanton durch eine Steuerauflage in die einem
andern Kanton vorbehaltene Steuerhoheit übergreift,
auch wenn dieser Kanton davon keinen Gebrauch macht,
eine solche Steuer nicht auch erhebt. Es ist daher im
vorliegenden Fall ganz unerheblich, ob die Rekurrenten
auch von der Landeskirche des Kantons Thurgau mit
einer Steuer von der Art der st. gallischen Zentralsteuer
belastet werden. Diese Frage kann deshalb ofien bleiben.
Ohne Bedeutung ist es ferner, ob die st. gallische Lan-
deskirche den Nutzen ihrer Güter und Anstalten auch den
innert der Grenzen des Kantons wohnhaften Angehörigen
thurgauischer Kirchgemeinden zukommen lässt. Das kann
nicht zur Folge haben, dass sich die Ausübung ihrer
Hoheit auch ';tuf diese erstreckt.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat übrigens
in einem Entscheid vom 16. Januar 1942 festgestellt,
dass nach der Organisation des katholischen Konfessions-
teils des Kantons die ausserhalb seiner Grenzen wohnenden
Katholiken, die einer st. gallischen Kirchgemeinde zuge-
teilt sind, die st. gallische Zentralsteuer zu leisten haben.
Dem entspricht es, dass von dieser Steuer die Kantons-
einwohner nicht erfasst werden, die nicht zu einer st.
gallischen, sondern zu einer thurgauischen Kirchgemeinde
gehören.
Die angefochtenen Zentralsteueraufla.gen sind somit
wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes auf-
zuheben.
234
Staatsrecht.
Demrw,ch erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss
werden die die Rekurrenten betreffenden Zentralsteuer-
auflagen des katholischen Konfessionsteiles des Kantons
St. Gallen für 1941/1942 aufgehoben.
H. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
46. Urteil vom 8. November 1943 i. S. Gemeinschaft der Erben
Müller-Halber. gegen Solothurn.
Bedeutung der Eigentu1nsgarantie, Begriff der Enteignung.
Wann bilden blosse verwaltungsreohtliche oder polizeiliche Gebote
oder Verbote, wodu.roh der Eigentümer einer Sache in der Ver-
fügung über diese oder in deren Benutzu,ng beschränkt wird,
eine Enteignung ? Eine solche liegt hier in einem mit dem
Bebauungsplan einer Gemeinde verbundenen Verbot, auf einem
Grundstück zu bauen, auf dem die Erstellung einer Sportanlage
vorgesehen ist.
Signifwation de la garantie de la propriete. Nation de l'expropria-
tion.
Dans queIs cas des ordres ou des defenses de l'administration Oll,
de 1a police, restreignant le droit du proprietaire de disposer
d'une chose ou de l'u,tiliser, constituent-ils u,ne expropriation!
Existenee d'une expropriation dans le 9as partieulier OU le plan
de eonstru,ction communal eomporte interdietion de bätir sur
un terrain destine par la commu,ne a etre amenage en place
de sports.
Signifi,cato della garanzia della proprietd, concetto dell'espropria-
zione.
In quali easi ordini 0 divieti dell'amministrazione 0 deIIa polizia,
ehe limitano il diritto deI proprietario di disporre d'u,na eosa
o di utilizzarla, costituiscono u,n'espropriazione ?
Si e in presenza d'un'espropriazione qu,ando, come in eonereto,
il piano regoIatore di un eomune prevede il divieto di costruire
su un terreno previsto per un campo sportivo.
A. -
Das solothurnische Gesetz über das Bauwesen vom
10. Juni 1906/31. Oktober 1926 enthält folgende Vor-
schriften:
Eigentumsgarantie. No 46.
235
§ 9 Satz 1: «Der allgemeine Bebauu.ngspIan bestimmt die
Gru.ndzüge für die zukünftige Ausgestaltu.ng der Ortschaft, d. h.
für die Quartiere, die Hauptstrassen u,nd die öffentlichen Plätze
mit Einschlu.ss der als Bestandteile derselben zu betrachtenden
Baum- u,nd Zierpflanzu,ngen. »
§ 10: «Der spezielle Bebauu.ngsplan enthält:
1. Die Strassenzüge mit Einschluss der Trottoiranlagen u.nd
öffentlichen Plätze in ihrer Richtung, Begrenzu.ng u,nd
Höhenlage; die projektierten Kanalisationen, Wasser- u.nd
Lichtleitu.ngen können aufgenommen werden unter Vor-
behalt ihrer definitiven Feststellu.ng du.roh Spezialvorlagen;
2. die Baulinien u.nter Angabe der vorgeschriebenen Bauart
(offene oder geschlossene);
3. die Grenzen der durch die prop-·.t.",rten Strassen und Plätze
beanspruchten Parzellen. »
§ 16 Abs. 1 : « Die Grundeigentümer sind verpflichtet, gegen
vollständige Entschädigung das im Bebauungsplane Zu öffentlichen
Anlagen, wie Strassen, Wege, Trottoirs und Plätze, bestimmte
Land an die Gemeinde abzutreten und das Legen von öffentlichen
Dolen, Wasserleitungen u,nd andern im öffentlichen Interesse
liegenden Leitungen auf ihrem Gru,ndeigentum Zu dulden. Über
allfällige Einsprachen entscheidet der Regierungsrat. »
§ 18 Abs. 1 u,nd 2 Satz 1-3: «Das im BebauungspIane Zu
Strassen, Trottoirs, Plätzen u,nd anderen Anlagen bestimmte Land
darf nach Inkrafttreten des Planes (§ 14) nicht mehr überbaut
werden.
Au.s dieser Beschränkung der Baufreiheit steht dem Gru.ndeigen-
tümer ein Entschädigu,ngsanspruch gegenüber der Gemeinde nicht
zu. Wenn indessen die betreffende Anlage innert zwanzig Jahren
nach Inkrafttreten des allgemeinen Bebauu.ngsplanes bezw. innert
zehn Jahren nach Inkrafttreten des speziellen BebauungspIanes
nicht au.sgeführt wird, so hat der Eigentümer eines Gru.ndstückes,
das Zu öffentlichen Zwecken vollständig oder soweit in Anspru,ch
genommen wird, dass der Rest sich ganz oder teilweise nicht mehr
2!1ll" Bebauung eignet, das Recht, von der Gemeinde die sofortige
Ubernahme des zur. Bebauung nicht mehr verwendbar~n Areals
Zu verlangen. Die Ubernahme hat zu erfolgen, sofern dIe Baube-
schränkune: dem Gru.ndeigentümer zum Schaden gereicht. »
B. -
Die Einwohnergemeinde Solothurn hat für das
Quartier Oberfeld-Brühl einen speziellen Bebauungsplan
aufgestellt. Dieser sieht die Erstellung einer Sportanlage
mit Aschenbahn von 142 a 80 m2 vor, die mit rund 2/3
ihrer Fläche etwa die Hälfte des Grundstücks Nr. 2029
der Rekurrenten, der Erben Müller-Haiber, und mit rund
1/3 ihrer Fläche ungefähr 1/8 des Nachbargrundstücks
Nr. 2028 in Anspruch nehmen würde. Hierüber beschwerten
sich die Rekurrenten beim Regierungsrat des Kantons
Solothurn; sie beantragten, dass der Plan überhaupt nicht