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69_I_225

BGE 69 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

224

VerwaltUDgS' und Disziplinarrechtap8ege.

conteste qu'ils eussent force obligatoire (cf. RO 63 I p.

U8, consid. 2).

:';"art. 9 al. 3 des 13tatuts n'est pas en contradiction

avec l'art. 60 al. 2 StF, aux termes duquelle Tribunal

federal, dans les contestations portant sur les prestations

de la Caisse de pensions, decide souverainement si la

mesure prise contre l'assure doit etre consideree comme

ayant eM motivee par la faute de celui-ci et, le cas echeant,

s'll existe ou non une invalidite permanente. En effet,

selon la jurisprudence, cette disposition a simplement

pour effet de preciser que, dans cette matiere, le Tribunal

fedeml a le pouvoir da traneher toutes les questions preju-

dicielles, conformement d'ailleurs a la regle generale de

l'art. 194 al. 2 OJ (RO 58 I p. 341 et s.). Or, dans la mesute

Oll les prestations prevues en cas d'invalidite sont exclues

par une regle de droit positif, lorsque l'assure se trouve

licencie par sa propre faute, le Tribunal federal doit

trancher la question en decidant souverainement si la

faute existe; quant a la question d'invalidite, elle ne

se pose pas.

225

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

45. UrteU vom 15 • .luD 1943 i. S. Odermatt und Genossen gegen

Katholisehen KonfessionsteU des Kantons St. GaUen.

Die Erhebung der Vermögens-, der Einkommens- und der Per-

sonal- (Kopf-) Steuer steht na.ch dem Doppelbesteuerungsverbot

dem Kanton des zivilrechtIichen Wohnsitzes des Steuerpflich-

tigen im Sinn des Art. 23 Aha. 1 ZGB zu oder -

soweit es sich

um die Besteuerung von unbeweglichem oder für Geschäfts-

betriebe (selbständige Berufsausübung) dienendem Vermögen

und des Ertrages solchen Vermögens oder solcher Betriebe

handelt -

dem Kanton, wo das unbewegliche Vermögen liegt

oder der Geschäftsbetrieb sich in ständigen Anlagen vollzieht.

Die Erhebung der Steuer durch einen andern Kanton verletzt das

Doppelbesteuerungsverbot, auch wenn der zur Erhebung zu-

ständige Kanton von seiner Steuerhoheit keinen Gebrauch

macht.

Erstreckung d68 Gebietea thurgauiacher KirchgeJmeinden auf $. galli-

sches Kantonagebiet; rechtliche Bedeutung.

Befindet sich demgemäss der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen im

Kanton St. GaJIen, aber auf dem Gebiet einer thurgauischen

Kirchgemeinde, so untersteht er der Kirchensteuerhoheit des

Kantons Thurgau in Bezug auf die Steuern, deren Erhebung

dem Kanton des Wohnsitzes zusteht.

D'apres les regles de la double imposition, le droit de prelever

l'impat BUr la fortune, l'imp6t stir le revenu et l'impöt personnel

appartient au canton on le contribuable a son domicile selon

l'art. 23 W. 1 ce ou -

s'il s'agit d'immeubles ou de biens servant

A l'exploita.iion d'une industrie (profession independante) et

du revenu de ces immeubles ou da cette industrie -

au canton

on sont sitü.es les immeubles ou au canton on l'entreprise est

exploiMe Il.U moyen d'installations permanentes.

La perception de l'impöt par un autre canton viole l'interdiction

de la double imposition meme si le canton autorlse a. lever

l'impat ne fait pas usage de son droit.

Empietement ae par0is868 thurgovienn68 BUr le territoire du canton

de St-GaU; portee juridique.

.

Si un contribuable a son domicile dans le canton de St-Gall, malS

8\U' le territoire d'u,ne paroisse thurgovienne, il est soumis

U

AS 69 I -

1943

226

Staatsrecht.

a la souverainete fiscale eoolesiastique du canton de Thurgovie

en ce qui concerne les impöts que le clItIlton de domicile est

autorise aprelever.

Secbndo le norme della doppia imposizione, iI diritto di riscotere

l'imposta sulla sostlltIlza, l'imposta sul reddito e l'imposta

personale spetta al clltIltone ove il contribuente e domiciliato

a' sensi delI'art.23 cp. I ce 0, se si tratta d'immobili 0 di beni

che servono all'esercizio d'un'industria (d'una professione

indipendente) edel reddito di questi immobili 0 di quest'indu-

stria, spetta al cantone ove sono situati gIi immobili od al can-

tone ove 1 'industria e esercitata mediante impianti permanenti.

La riscossione dell'imposta da parte d'un altro cantone viola iI

divieto deDa doppia imposta anche se iI cantone autorizzato a

riscoterla non fa uso di questo diritto.

Parrocchie turgoviesi sul territorio del canton San Gallo; portata

giuridica.

Se un contribuente e domiciliato nel Canton San Gallo, ma sul

terrirorio d'u,na parrocchia turgoviese, e sottoposto alla sovranita

fiscale eoolesiastica deI Cantone di Turgovia per quanto concerne

le imposte ehe iI cal.ltone deI domicilio ha facoltil. di prelevare.

A. -

An der Grenze zwischen den Kantonen Thurgau

und St. Gallen greift mehrfach das Gebiet thurgauischer

Kirchgemeinden auf st. gallischen Boden über und umge-

kehrt (s. BGE 54 I S. 188 ff.). So gehören die Höfe Ernstall

und Buomberg, die im Gebiet der politischen Gemeinde

Kirchberg im Kanton St. Gallen liegen, zur thurgauischen

katholischen Kirchgemeinde Fischingen. Die katholische

Landeskirche (Konfessionsteil) des Kantons St. Gallen

und diejenige des Kantons Thurgau erheben jede eine

« Zentralsteuer » oder « allgemeine kirchliche Steuer»,

St. Gallen auf Grund des Art. 27 der Organisation des

katholischen Konfessionsteils vom 3. Oktober 1939 vom

Vermögen, vom· Einkommen und vom Kopf «aller voll-

jährigen, männlichen katholischen Kantonseinwohner und

Angehörigen einer st. gallischen Kirchgemeinde, welche

nicht notorisch arm sind», Thurgau auf Grund des §

16 bis der katholischen Kirchenorganisation vom 23.

Oktober 1870/8. Juli 1919 vom Vermögen und vom

Einkommen nach den Bestimmungen des kantonalen

Steuergesetzes. Die Verwaltungen der katholischen Kirch-

gemeinden des Kantons St. Gallen stellen den Steuer-

pflichtigen jeweilen Steuerrechnungen zu, woraus diese

Doppelbesteuerung. No 45.

227

sehen können, welchen Teil des Steuerbetrages die Zentral-

steuer ausmacht. Im Kanton Thurgau wird dagegen die

Zentralsteuer nicht in Form eines Zuschlages zur Gemein-

desteuer erhoben, sondern in der Form eines Beitrages der

Kirchgemeinden, der in einem bestimmten Verhältnis

zur Höhe des Gesamtergebnisses ihrer reinen Kirchen-

steuern steht. Die katholischen Einwohner des Kantons

St. Gallen, die zu thurgauischen Kirchgemeinden gehören,

wie diejenigen der Höfe Ernstall und Buomberg, sind

stets von diesen Kirchgemeinden besteuert worden. Der

katholische Administrationsrat des Kantons St. Gallen,

der nach Art. 35 der Organisation des katholischen Kon-

fessionsteiles dessen kantonale Oberbehörde ist und die

vollziehende Gewalt ausübt, nahm in einem Schreiben

vom 15. Dezember 1922 (richtig wohl: 1923) an den

katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau den Stand-

punkt ein, dass nach der Organisation der katholischen

Kirche des Kantons St. Gallen alle katholischen Ein-

wohner dieses Kantons, auch wenn sie zu einer thur-

gauischen Kirchgemeinde gehören, die st. gallische Zen-

tralsteuer schuldeten, machte aber den Vorschlag zu

. einer Einigung in dem Sinne, dass die im Gebiet des Kan-

tons St. Gallen wohnhaften Angehörigen thurgauischer

katholischer Kirchgemeinden die thurgauische Zentral-

steuer, die im Kanton Thurgau wohnenden Angehörigen

einer st. gallischen katholischen Kirchgemeinde dagegen

die st. gallische Zentralsteuer zu bezahlen hätten. Diesem

Vorschlag stimmte der katholische Kirchenrat des Kan-

tons Thurgau zu, wie sich aus seinem Rechenschaftsbericht

über das Jahr 1924 ergibt. Im Jahr 1941 stellte sich der

katholische Administrationsrat des Kantons St. Gallen

aber auf den Standpunkt, dass für ihn Art. 27 der Orga-

nisation des katholischen Konfessionsteils des Kantons

St. Gallen vom 3. Oktober 1939 massgebend sein müsse

und danach die einer ausserkantonalen Kirchgemeinde

zugeteilten Einwohner des Kantons ebenso wie die zu

einer st. gallischen Kirchgemeinde gehörenden Einwohner

228

Staatsrecht.

der Nachbarkantone die st. gallische Zentra1steuer schul-

deten. Demgemäss beschloss er am 2. September 1941,

die Kirchenverwaltungen der Grenzgemeinden anzuhalten,

« bei den ausserkantonalen Kirchgenossen die Zentral-

steuer einzuziehen », und gab hievon dem katholischen

Kirchenrat des Kantons Thurgau Kenntnis. Dieser suchte

vergeblich den katholischen Administrationsrat von St.

Gallen zu einer andern Haltung zu bestimmen. Auf Grund

einer von diesem erteilten Weisung stellte der Verwal-

tungsrat der st. gallischen katholischen Kirchgemeinde

Gähwil jedem katholischen Einwohner der Höfe Ernstall

und Buomberg am 14. April 1942 eine Zentralsteuer-

rechnung für die Jahre 1941 und 1942 zu. Bernhard

Baumgartner, Landwirt in Ernstall, hatte danach Fr. 14

40 zu bezahlen.

B. -

Gegen diese Steueraufiagen haben Joseph Oder-

matt und Bernhard Baumgartner in Ernstall, sowie 6

katholische Einwohner von Buomberg als davon betroffene

Steuerpflichtige am 13. Mai 1942 die staatsrechtliche

Beschwerde ergriffen mit dem Antrag :

((Es sei bundesgerichtlieh festzustellen, dass die Be-

schwerdeführer nicht verpflichtet seien, Zentralsteuer für

den katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen

zu bezahlen und es seien demgemäss die bereits erfolgten

Steueraufforderungen seitens der katholischen Kirchen-

verwaltung Gähwil, insbesondere diejenigen vom 13';14.

April 1942, als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.»

Die Rekurrenten machen geltend, dass eine verfassungs-

widrige Doppelbesteuerung vorliege, und führen zur

Begründung aus: Nach der thurgauischen Zentralsteuer-

novelle von 1919 sei auch im Kanton Thurgau Subjekt

der Zentralsteuer trotz der Form des Einzuges nicht die

Kirchgemeinde, sondern der einzelne Kirchgenosse. Die

Pflicht. zur Zahlung der kirchlichen Zentralsteuer bestehe

für einen Steuerpflichtigen nur in einem Kanton und

richte sich nach der kirchlichen Zugehörigkeit. Die Ein-

wohner st. gallischer Ortschaften, die zu thurgauischen

Doppelbesteuerung. N° U.

229

katholischen Kirchgemeinden gehören, seien der Kirche

gegenüber nur im Kanton Thurgau steuerpflichtig, wie

3uch umgekehrt Einwohner dieses Kantons, die Angehö-

rigen von st. gallischen katholischen Kirchgemeinden seien,

nur die st. gallische Zentralsteuer schuldeten. In diesem

Sinne hätten sich die obersten Behörden der beiden katho-

lischen Landeskirchen in den Jahren 1923/24 geeinigt. Der

Regierungsrat des Kantons St. Gallen habe denn auch

in einem Entscheid vom 16. Januar 1942 i. S. Blatter

und Genossen ausgeführt, dass nach der Organisation

des katholischen Konfessionsteiles die ausserhalb des

Kantons wohnha.ften Angehörigen einer st. gallischen

katholischen. Kirchgemeinde zur Zahlung der st. galli-

schen Zentralsteuer verpflichtet seien. Die Steuerhoheit

stehe in der Regel dem Kanton des Wohnsitzes zu. Dieser

befinde sich in Bezug auf die Kirchensteuer in der Kirch-

gemeinde, zu der der Steuerpflichtige gehöre. Er habe auch

nur an der Zentralsteuer ein Interesse, aus deren Ertrag

seine Kirchgemeinde unterstützt werde, wenn es nötig

sei.

O. -

Der katholische Administrationsrat von St.

Gallen hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und

u. a. ausgeführt: Der katholische Konfessionsteil von

St. Gallen bilde nicht die Summe der katholischen Kirch-

gemeinden, sondern umfasse alle katholischen Einwohner

des Kantons, auch diejenigen, die zu keiner st. gallischen

Kirchgemeinde gehören, sei es, weil sie im Gebiet einer

ausschliesslich evangelischen Gemeinde wohnen, sei es,

weil sie einer ausserkantonalenKirchgemeinde zugeteilt

seien. Diese Katholiken besässen ebenfalls das Stimm-

recht und di~ 'Wahlfähigkeit in der katholischen Landes-

kirche des Kantons. Deren Aufgabe beschränke sich nicht

auf die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren

Unterstützung, sondern umfasse auch die Verwaltung

ihrer eigenen Güter und Anstalten, die allen Katholiken

des Kantons zugute kämen oder gehörten. Die Körper-

schaft des katholischen Konfessionsteils sei bei der Auf-

230

Staatsrecht.

hebung der Fürstabtei St. Gallen im Jahre 1805 vor den

einzelnen Kirchgemeinden entstanden. Deshalb müssten

aUQh alle katholischen Kantonseinwohner an den Lasten

des katholischen Konfessionsteils mittragen und hätten

insbesondere nach Art. 27 seiner Organisation die Zentral-

steuer zu entrichten. Hierin. könne den Rekurrenten

gegenüber keine unzulässige Doppelbesteuerung liegen, da

sie ihren Wohnsitz im Kanton St. Gallen hätten und

daher unter dessen Steuerhoheit stünden. Sie müssten

allerdings ihre Kirchensteuer in der thurgauischen Kirch-

gemeinde Fischingen entrichten. Die st. gallische Zentral-

steuer bilde aber keinen Teil der Kirchgemeindesteuer

und werde auch nicht aus deren Ertrag bezahlt, sondern

sei eine selbständige Steuer für den katholischen Konfes-

sionsteil des Kantons. Es liege überhaupt keine Doppel-

besteuerung vor, weil die Zentralsteuer in den beiden

Kantonen St. Gallen und Thurgau nicht gleichartig sei

und dafür nicht das gleiche Steuersubjekt bestehe. Im

Kanton St. Gallen bilde sie eine eigentliche Steuer, die

gleich der Staats- und der Gemeindesteuer bei jedem

einzelnen Steuerpflichtigen erhoben werde, im Kanton

Thurgau dagegen streng rechtlich einen Beitrag der

Kirchgemeinden an die Kasse der Landeskirche, wobei

nur die Kirchgemeinden als Steuersubjekte betrachtet

werden könnten. Ein eigentliches Übereinkommen über die

Erhebung der Zentralsteuer von denjenigen, die zu einer

ausserkantonalen Kirchgemeinde gehören, sei nicht zu-

st~nde gekommen. Die im Jahr 1922 besprochenen Grund-

sätze seien nie angewendet worden.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat

die Gutheissung der Beschwerde beantragt.

E. -

In einer Replik bestreiten die Rekurrenten, dass

sie zum katholischen Konfessionsteil des Kantons St.

Gallen gehörten; sie machen geltend, dass sie Glieder

der katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau

seien.

I

I I

I

Doppelbesteuerung. N0 45.

i31

Das Bunaesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen

die Auflage der Zentralsteuer der st. gallischen katholi-

schen Landeskirche, die sich aus einer Vermögens-, einer

Einkommens- und einer Personal- (Kopf-) Steuer zu-

sammensetzt. Die Rekurrenten machen geltend, dass sie

nach den Grundsätzen über die interkantonale Abgrenzung

der Steuerhoheit der Kantone nicht unter der Hoheit

des Kantons St. Gallen stehen in Bezug auf die Kirchen-

steuern, auch nicht in: Bezug ailf die Zentral- oder Landes-

kirchensteuer . Dagegen behaupten sie nicht, dass die st.

gallischen Zentralsteuerauflagen einen zwischen den Kan-

tonen St. Gallen und Thurgau im Jahre 1924 abgeschlos-

senen Vertrag, ein Konkordat.über die Zentralsteuerpflicht

verletzten und deshalb aufzuheben seien. Es ist daher

nicht zu prüfen, ob im Jahr 1924 gültig ein solches Kon-

kordat abgeschlossen und dieses verletzt worden sei.

2. -

Da die st. gallische Zentralkirchensteuer zum

Teil das Vermögen, zum Teil das Einkommen und zum

Teil die Person als solche trifft, so richtet sich die inter-

kantonale Abgrenzung der st. gallischen Steuerhoheit

in Bezug hierauf nach den in dieser Hinsicht für die

Vermögens-, die Einkommens- und die Personalsteuern

geltenden Regeln. Danach steht die Erhebung . dieser

Steuern dem Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes des

Steuerpflichtigen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 ZGB zu oder

-

soweit es sich um die Besteuerung von unbeweglichem

oder. für Geschäftsbetriebe (selbständige Berufausübung)

dienendem Vermögen und des Ertrages solchen Vermögens

oder solcher Betriebe handelt -

dem Kanton, wo das

unbewegliche Vermögen liegt oder der Geschäftsbetrieb

sich in ständigen Anlagen vollzieht (BGE 67 I S. 94, 102 f.;

68 I S. 71). Die Rekurrenten sind mit dein katholischen

Administrationsrat des Kantons St. Gallen darüber einig,

dass es für die Beurteilung der Steuerhoheitsfrage auf

ihren Wohnsitz ankommt. Wenn -

was wahrscheinlich

232

Staatsrecht.

ist -

die angefochtenen Zentralsteuerauflagen auch

Liegenschaften oder {ieschäftsbetriebe und deren Ertrag

trefien, so ist daher anzunehmen, dass diese am Ort des

Wohnsitzes der Rekurrenten liegen. Deren Wohnsitz

befindet sich unbestrittenermassen auf den Höfen Ernstall

und Buomberg im Gebiet der politischen Gemeinde

Kirchberg des Kantons

St~ Gallen. Die Rekurrenten

unterstehen daher zweifellos für ihr Vermögen, ihr Ein-

kommen und ihre Person der Hoheit dieses Kantons in

Bezug auf die Steuern für den Staat (K8.nton) und die

politische Gemeinde. Die Sache verhält sich aber anders

in Bezug auf die Steuern für die Kirche, die Landeskirche

und die Kirchgemeinde, weil die Höfe Ernsta.ll und Buom-

berg ~um· Gebiet der thurgauischen Kirchgemeinde Fi-

schingengehören. Wie das Bundesgericht im Entscheid

vom 10. Februar 1928 i. S. Thurgau gegen St. Gallen

ausgeführt hat (BGE 54 I S. 202 Erw. 3), handelt es sich

bei einer solchen Erstreckung des Gebietes thurgauischer

Kirchgemeinden ·auf st .. gallisches Kantonsgebiet um eine

sogenannte völkerrechtliche oder Staatsdienstbarkeit, kraft

deren der Kanton St. Gallen gehalten ist, in einem Teil

seines Gebietes die Ausübung seiner Hoheit in Bezug auf

das Kirchenwesen zu unterlassen und umgekehrt die

Inanspruchnahme der aus der Kirchenhoheit fliessenden

Befugnisse durch einen andern Kanton, Thurgau, zu

dulden. Dem Kanton Thurgau, nicht dem Kanton St.

Gallen, steht daher auf den Höfen Ernstall und Buom-

berg die Ausübung der kirchenhoheitlichen Befugnisse,

insbesondere der Kirchensteuerhoheit zu. Das Gebiet der

katholischen Landeskirche des Kan~~t. Gallen er-

streckt sich nicht auf diese Höfe; dereri-Bewohner sind

nicht von Rechts wegen Angehörige, Kirchgenossen

dieser Kirche, sondern derjenigen des Kantons Thurgau.

Deshalb haben die Rekurrenten ihren Wohnsitz wohl im

politischen Gebiet des Kantons St. Gallen, aber nicht

im Kirchengebietdieses Kantons, sondern im Gebiet der

katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau und

Doppelbesteuerung. N0 45.

233

der katholischen Kirchgemeinde Fischingen. Sie dürfen

daher nur .. v.em Kanton Thurgau für ihr Vermögen, ihr

Einkommen und ihre Person zur Kirchensteuer heran-

gezogen werden, nicht vom Kanton St. Gallen. In Bezug

auf die Kirchgemeindesteuer ist das auch nie streitig

gewesen. Für die Landeskirchensteuer gilt aber das

gleiche. Es verstÖBst somit gegen das Doppelbesteuerungs-

verbot, dass die katholische Landeskirche des Kantons

St. Gallen den Rekurrenten die Zentralsteuer aufgelegt hat.

Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt vor,

sobald ein Kanton durch eine Steuerauflage in die einem

andern Kanton vorbehaltene Steuerhoheit übergreift,

auch wenn dieser Kanton davon keinen Gebrauch macht,

eine solche Steuer nicht auch erhebt. Es ist daher im

vorliegenden Fall ganz unerheblich, ob die Rekurrenten

auch von der Landeskirche des Kantons Thurgau mit

einer Steuer von der Art der st. gallischen Zentralsteuer

belastet werden. Diese Frage kann deshalb ofien bleiben.

Ohne Bedeutung ist es ferner, ob die st. gallische Lan-

deskirche den Nutzen ihrer Güter und Anstalten auch den

innert der Grenzen des Kantons wohnhaften Angehörigen

thurgauischer Kirchgemeinden zukommen lässt. Das kann

nicht zur Folge haben, dass sich die Ausübung ihrer

Hoheit auch ';tuf diese erstreckt.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat übrigens

in einem Entscheid vom 16. Januar 1942 festgestellt,

dass nach der Organisation des katholischen Konfessions-

teils des Kantons die ausserhalb seiner Grenzen wohnenden

Katholiken, die einer st. gallischen Kirchgemeinde zuge-

teilt sind, die st. gallische Zentralsteuer zu leisten haben.

Dem entspricht es, dass von dieser Steuer die Kantons-

einwohner nicht erfasst werden, die nicht zu einer st.

gallischen, sondern zu einer thurgauischen Kirchgemeinde

gehören.

Die angefochtenen Zentralsteueraufla.gen sind somit

wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes auf-

zuheben.

234

Staatsrecht.

Demrw,ch erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss

werden die die Rekurrenten betreffenden Zentralsteuer-

auflagen des katholischen Konfessionsteiles des Kantons

St. Gallen für 1941/1942 aufgehoben.

H. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

46. Urteil vom 8. November 1943 i. S. Gemeinschaft der Erben

Müller-Halber. gegen Solothurn.

Bedeutung der Eigentu1nsgarantie, Begriff der Enteignung.

Wann bilden blosse verwaltungsreohtliche oder polizeiliche Gebote

oder Verbote, wodu.roh der Eigentümer einer Sache in der Ver-

fügung über diese oder in deren Benutzu,ng beschränkt wird,

eine Enteignung ? Eine solche liegt hier in einem mit dem

Bebauungsplan einer Gemeinde verbundenen Verbot, auf einem

Grundstück zu bauen, auf dem die Erstellung einer Sportanlage

vorgesehen ist.

Signifwation de la garantie de la propriete. Nation de l'expropria-

tion.

Dans queIs cas des ordres ou des defenses de l'administration Oll,

de 1a police, restreignant le droit du proprietaire de disposer

d'une chose ou de l'u,tiliser, constituent-ils u,ne expropriation!

Existenee d'une expropriation dans le 9as partieulier OU le plan

de eonstru,ction communal eomporte interdietion de bätir sur

un terrain destine par la commu,ne a etre amenage en place

de sports.

Signifi,cato della garanzia della proprietd, concetto dell'espropria-

zione.

In quali easi ordini 0 divieti dell'amministrazione 0 deIIa polizia,

ehe limitano il diritto deI proprietario di disporre d'u,na eosa

o di utilizzarla, costituiscono u,n'espropriazione ?

Si e in presenza d'un'espropriazione qu,ando, come in eonereto,

il piano regoIatore di un eomune prevede il divieto di costruire

su un terreno previsto per un campo sportivo.

A. -

Das solothurnische Gesetz über das Bauwesen vom

10. Juni 1906/31. Oktober 1926 enthält folgende Vor-

schriften:

Eigentumsgarantie. No 46.

235

§ 9 Satz 1: «Der allgemeine Bebauu.ngspIan bestimmt die

Gru.ndzüge für die zukünftige Ausgestaltu.ng der Ortschaft, d. h.

für die Quartiere, die Hauptstrassen u,nd die öffentlichen Plätze

mit Einschlu.ss der als Bestandteile derselben zu betrachtenden

Baum- u,nd Zierpflanzu,ngen. »

§ 10: «Der spezielle Bebauu.ngsplan enthält:

1. Die Strassenzüge mit Einschluss der Trottoiranlagen u.nd

öffentlichen Plätze in ihrer Richtung, Begrenzu.ng u,nd

Höhenlage; die projektierten Kanalisationen, Wasser- u.nd

Lichtleitu.ngen können aufgenommen werden unter Vor-

behalt ihrer definitiven Feststellu.ng du.roh Spezialvorlagen;

2. die Baulinien u.nter Angabe der vorgeschriebenen Bauart

(offene oder geschlossene);

3. die Grenzen der durch die prop-·.t.",rten Strassen und Plätze

beanspruchten Parzellen. »

§ 16 Abs. 1 : « Die Grundeigentümer sind verpflichtet, gegen

vollständige Entschädigung das im Bebauungsplane Zu öffentlichen

Anlagen, wie Strassen, Wege, Trottoirs und Plätze, bestimmte

Land an die Gemeinde abzutreten und das Legen von öffentlichen

Dolen, Wasserleitungen u,nd andern im öffentlichen Interesse

liegenden Leitungen auf ihrem Gru,ndeigentum Zu dulden. Über

allfällige Einsprachen entscheidet der Regierungsrat. »

§ 18 Abs. 1 u,nd 2 Satz 1-3: «Das im BebauungspIane Zu

Strassen, Trottoirs, Plätzen u,nd anderen Anlagen bestimmte Land

darf nach Inkrafttreten des Planes (§ 14) nicht mehr überbaut

werden.

Au.s dieser Beschränkung der Baufreiheit steht dem Gru.ndeigen-

tümer ein Entschädigu,ngsanspruch gegenüber der Gemeinde nicht

zu. Wenn indessen die betreffende Anlage innert zwanzig Jahren

nach Inkrafttreten des allgemeinen Bebauu.ngsplanes bezw. innert

zehn Jahren nach Inkrafttreten des speziellen BebauungspIanes

nicht au.sgeführt wird, so hat der Eigentümer eines Gru.ndstückes,

das Zu öffentlichen Zwecken vollständig oder soweit in Anspru,ch

genommen wird, dass der Rest sich ganz oder teilweise nicht mehr

2!1ll" Bebauung eignet, das Recht, von der Gemeinde die sofortige

Ubernahme des zur. Bebauung nicht mehr verwendbar~n Areals

Zu verlangen. Die Ubernahme hat zu erfolgen, sofern dIe Baube-

schränkune: dem Gru.ndeigentümer zum Schaden gereicht. »

B. -

Die Einwohnergemeinde Solothurn hat für das

Quartier Oberfeld-Brühl einen speziellen Bebauungsplan

aufgestellt. Dieser sieht die Erstellung einer Sportanlage

mit Aschenbahn von 142 a 80 m2 vor, die mit rund 2/3

ihrer Fläche etwa die Hälfte des Grundstücks Nr. 2029

der Rekurrenten, der Erben Müller-Haiber, und mit rund

1/3 ihrer Fläche ungefähr 1/8 des Nachbargrundstücks

Nr. 2028 in Anspruch nehmen würde. Hierüber beschwerten

sich die Rekurrenten beim Regierungsrat des Kantons

Solothurn; sie beantragten, dass der Plan überhaupt nicht