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38 Staatsrecht. schossräumlichkeitcn verwendet werden dürfen, das an sich etwas weit geht, zu kurz bemessen sein. Es geht aber aus dem Bericht des Hochbauinspektorats, auf den der RegielUngsrat verweist, hervor, dass dem Rekurrenten gegenüber die erwähnte Bestimmung nicht zur Anwen- dung gebracht werden soll. \Venn aber danach anzuneh- men ist, dass derselbe nicht gezwungen wird, seinen Be- trieb innert 6 Monaten in das Erdgeschoss zu verlegen, hat es keinen Zweck zu entscheiden, ob die Frist von 6 Monaten zur Anpassung in dieser Hinsicht zu kurz bemessen sei. Immerhin wird ihm, falls die fragliche Bestimmung des Reglements doch auf ihn angewendet werden wollte, eine neue angemessene Frist einzuräumen sein. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird insofern begründet erklärt, als in § 4 des basellandschaftIichen Gesetzes betreffend das Killematographenwesen vom 14. Mai 1923 das :VIinimum der Gebühr für die Bewilligung zum Betriebe eines stän- digen Kinematographen gestrichen und § 1 des Regula- tivs betreffend die Gebühren für die Kinematographell- theater vom 8. Juni 1923 aufgehoben wird, in der Mei- nung, dass der RegielUngsrat eine alidere Festsetzung der dort bestimmten Gebühren vorzunehmen habe j im übrigen wird die Bt'schwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Doppelbesteuerung. N0 8. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
8. t7rteil vom 15. Februar 19124 i. S. Stächelin gegen Wallis. 39 Art. 46 Abs. 2 BV. Verwirkung des Rechtes eines Steuerpflich- tigen auf Berücksichtigung der Schulden bei der Vermögens- taxation nach kantonalem Recht. Folgen für die staats- rechUiche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung. A. - Das Finanzdekret des Kantons Wallis vom 15. Januar 1921 «(Dekret, welches das Finanzgesetz vom
10. November 1903 und das Gesetz vom 19. l\1ai 1899 über die Kontrolle der Mobiliarsteuer abändert und das Gesetz vom 24. November 1900 über den Abzug der Schulden aufhebt))) bestimmt in Art. 5 Abs. 1 und 2 : « Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Rein- vermögen des Pflichtigen. Zur Festsetzung des steuer- baren Vermögens werden von den Aktiven alle Hypo- thekar- und Chirographarschulden in Abzug gebracht, die mit Namen und Wohnort des Gläubigers angeführt sind, sofern dieser letztere die Steuer auf den betreffenden Guthaben entrichtet oder davon auf Grund VOll Art. 55 des Finanzgesetzes enthoben ist.)) « Der Steuerpflichtige gibt jedes Jahr vor dem 15. FeblUar eine schriftliche Erklärung über sein steuer- pflichtiges Mobiliarvermögen ab. Gleichzeitig gibt er den Immobilienbesitz ausserhalb des Kantons an. Die verlangten Schuldenabzüge werden auf dieser Steuer- erklärung ebenfalls angegeben (im französischen Origi- naltext : « les dettes dont il demande la defalcation doivent elre indiquees dans la declaration }l).)l .. ~ ~ .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .... Der Rekurrent wohnt in Basel und ist Eigentümer von
40 Staatsrecht. industriellen Anlagen, die sich in Aproz-Nendaz und Ver- nayaz im Kanton Wallis befinden. Er erhielt im Novem- ber 1921 einen Steuerzettel, wonach er für dieses Jahr im Kanton Wallis von einem Vermögen von 3,873,000 Fr. e'ine Staatssteuer von 23,238 Fr. entrichten sollte. Hie- gegen erhob er am 22./25. November Einsprache beim Finanzdepartement des Kantons 'Vallis, indem er u. a. geltend machte, dass ein den WaUiser Aktiven ent- sprechender Teil seiner gesamten Schulden von dem auf das Wallis fallenden Rohvermögen abzuziehen sei. Das Finanzdepartement hielt aber an der Vermögens- steuerauflage fest. Eine Beschwerde, die der Rekurrent hiegegen erhob, hiess der- Staatsrat des Kantons Wallis am 25. September 1923 teilweise gut, indem er den Re- kurrenten für ein Vermögen von 3,847,933 Fr. (den Wert der im Wallis liegenden Aktiven) steuerpflichtig er- klärte. Der vom Rekurrenten verlangte Schuldenabzug wurde aus folgenden Grunden nicht gewährt : {(Art. 5 des Finanzdekretes vom 15. Januar 1921 schreibt vor, dass das Begehren auf Abzug der Schulden gleichzeitig mit der Steuererklärung zu erfolgen hat, d. h. spätestens bis zum 15. Februar des laufenden Steuerjahres abge- geben werden muss. Diese Frist ist vom Rekurrenten nicht innegehalten worden, er hat vor Zustellung der Steuerrechnung nie den Schuldenabzug . geltend gemacht, wobei zu bemerken ist, dass aus den hinterlegten einzig die Anlagen im Wallis befreffenden Rechnungen die Passiven des Rekurrenten in keiner Weise hervorgehen. Das behauptete Recht auf Abzugsmöglichkeit der Schul- den ist als verwirkt zu gelten. II B. - Gegen diesen Entscheid hat Stächelin am 24. No- vember 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: {(1. Es sei der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 25. September 1923 aufzuheben, soweit sich derselbe auf die Vermögenssteuer bezieht. 2. Es sei der Vermögenssteuer- betrag, den Rekurrent pro 1921 im Kanton Wallis zu Doppelbesteuerung. N° 8. 41 zahlen hat, auf 13,536 Fr. 32 Cts. festzusetzen. Eventuell : Es sei die Sache zu materieller Entscheidung an den Staatsrat des Kantons Wallis zuruckzuweisen. l). Der Rekurrent macht geltend, dass unzulässige Dop- pelbesteuerung, sowie Rechtsverweigerung vorliege. C. - Der Staatsrat hat Aby.reisung der Beschwerde beantragt. Seinen Ausführungen ist in dieser Beziehung folgendes zu entnehmen : Der Rekurrent habe nie eine Bilanz über sein gesamtes Vermögen eingereicht und daher keineswegs jemals die für den Schuldenabzug not- wendigen Angaben gemacht. Auch sei dieser Abzug erst nach der Zustellung des Steuerzettels, am 22. November 1921, von ihm verlangt worden. In der Schlussbilanz für das Wallisergeschäft vom 31. Dezember 1920, worin « Kautionshypotheken II aufgeführt worden seien, könne formell ein solches Begehren nicht gefunden werden. Erst in der Beschwerde an den Staatsrat vom 17. Januar habe der Rekurrent überhaupt Angaben über seine ge- samten Aktiven und Passiven gemacht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1 ...... '" .., .., ..........., ............. " ...... .
2. - (In der Annahme, der Rekurrent habe das Recht auf Berucksichtigung seiner Schulden für 1921 verwirkt, liegt keine Willkür).
3. - Es kann sich nur noch fragen, ob der Rekurrent infolgedessen auch nicht mehr mit der Beschwerde wegen Doppelbesteuerung einen verhältnismässigen Schulden- abzug erwirken könne. Das Bundesgericht hat sich in seiner Praxis auf den Standpunkt gestellt, dass die Ver- wirkung eines kantonalen Einspruchs- oder Beschwerde- rechtes im Steuertaxationsverfahren nicht ohne weiteres den Verlust des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Doppelbesteuerung nach sich ziehe (vgl. AS 7 S. 204; 23 S. 10; 3S I S. 342; 46 I S. 43). Immerhin ist anerkannt worden, dass das Verhalten des Steuerpflich- tigen im kantonalen Besteuerungsverfahren unter Um-
42 Staatsrecht. ständen eine Ven,irkung dieses Rechtes zur Folge haben könne; eine derartige Wirkung ist insbesondere der vor- behaltlosen Zahlung der a,ngefochtenen Steuer oder einer vorbehaltlosen, mit der Anrufung des Doppelbesteuerungs- verbotes im Widerspruch stehenden Selbsttaxation bei- gelegt worden (vgl. AS 28 I S. 121; 32 I S. 53 und Ent- scheid i. S. Burger-Kehl & Oe gegen Zürich, Bem, etc. vom 13. Oktober 1922). Nun liegt es ohne weiteres im Inte- resse eines geordneten Steuertaxationsverfahrens, wenn dem Steuerpflichtigen unter der Androhung von Rechts- nachteilen zugemutet wird, gewisse Handlungen, wie die genaue Bezeichnung oder Darstellung der Steuer- objekte, die Erhebung von Einwendungen oder Ein- sprüchen, innert bestimmter Frist vorzunehmen, und es ist in keiner Weise bundesrechtswidrig, wenn die kanto- nalen Instanzen in ei~em Falle wie dem vorliegenden mit Rücksicht auf die Säumnis des Steuerpflichtigen auf die Frage der Doppelbesteuerung nicht eintreten. Dann kanu aber auch das Bundesgericht auf diese Frage nicht mehr eintreten, wobei dahingestellt bleiben mag, ob ünd unter welchen Umständen in derartigen Fällen auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten wäre, wenn sie direkt gegen die Einschätzung,erhoben wird (vgl. AS 2 S. 186; 30 I S. 613; 45 I S. 330 und Urteil i. S. Kurhotel Victoria' c. Ticino vom 8. Februar 1924). Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. Gerichtsstand. N°!J. V. GERICHTSSTAND - FOR
9. Arrit 4u alS janvier 19a4 dans la cause Carteron contre Carteron. Incompetence des tribunaux suisses pcur prononcer le divorce d'epoux fran!(ais, dans tous les cas lorsque run des epoux a excipe de cette incompetence. Albert Carteron, ressortissant franliais, a epouse en 1913 lrene Gicot du Landeron OU il est domicilie. Dame Carteron a forme devant le Tribunal cantonal neuchätelois une demande en separation de corps. Le defendeur a excipe de l'incompHence des tribunaux suisses, en invoquant la denonciation de la Convention de la Haye du 12 juin 1902 par la France et la jurisprudence du Tri- bunal federal (RO 43 II p. 281 et sv.). Par jugement incident du 3 juillet 1923 le Ttibun.al cantonal a admis sa competence en se basant sur le falt, constate par sa propre jurisprudence, qu'il existe de llombreux jugements tran~is :;Iccordant l'exequatur ä des jugements suisses pronollliant le divorce d'epoux franliais. Le defendeur a forme un recours de droit public cOlltre ce jugement. Il invoque la jurisprudence du Tribunal federal soit l'arret prerappele et UIl arret ulterieur (RO 47 II p. 12 et sv.). COllsiderant eIl droil :
1. - Le present n~cours de droit public est recevable, la question soulevee Hant une question de compeience, soit de for au sens de rart. 189 al. 3 OJF, et le jugemellt attaque ne pouvant, vu son caractere de jugement sim- plement incident, faire l'objet d'un recours en reforme.
2. - L'instance cantonale a admis sa competence par le motif qu'il existe aujourd'hui de nombreuses decisiolls