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50_I_30

BGE 50 I 30

Bundesgericht (BGE) · 1924-02-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht. III. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

7. Urteil vom 23. Februar 1924 i. S. Gutekunst gegen Basel-Landschaft. Art. 31 litt. e BV. Zulässigkeit der Belastung von Kinemato- graphentheatern mit Gebühren; zulässige Höhe und Ah- stufung. Gleichstellung mit den Wirtschaftspatenttaxen nicht notwendig. - Anwendung neuer polizeilicher Vor- schriften für Kinematographentheaterräume. f • .4. - Durch ein vom Landrat des Kantons Basel- Landschaft am 14. Mai 1923 erlassenes Gesetz "'lude festgesetzt, dass die Einrichtung und der Betrieb von ständigen Kinematographentheatern, sowie die Vor- stellungen von Wanderkinematographen von einer poli- zeilichen Bewilligung abhängig seien, die nur für be- stimmte Räume und an bestimmte Inhaber erteilt werde. Die §§ 4, 6 und 12 lauten: « § 4. Für die Bewilligung zum Betriebe eines ständigen Kinematographen ist eine jährliche Gebühr von 500 Fr. bis 2000 Fr. zu bezahlen, für die nicht ständigen eine tägliche Gebühr von 5 Fr. bis. 500 Fr. Der Regierungsrat setzt die Abstufungen der Gebühren durch ein Regulativ fest... Die Gebühren fallen je zur Hälfte dem Staate und der Gemeinde zu, in welcher sich das Unternehmen befindet. Durch Leistung dieser Gebühren fällt die Steuerpflicht nkht dahin. § 6. Die Räumlichkeiten, in denen kinematographische Vorstellungen veranstaltet werden, und deren Einrich- t ungeu müssen den bau-, sicherheits-, gesundheits-, feu(:}'- und verkehrs polizeilichen Erfordernissen ('nt- f Handels- liI:Ild Gewerbekeiheit .. Ne· 7. sprechen. Der Regierungsrat erlässt hierüber die näheren Bestimmungen durch ein Reglement. § 12. Die bestehenden ständigen Kinematographen haben sich innerhalb 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorschriften des. § 6 anzupassen. » Am 8. Juni stellte der Regierungsrat von Baselland~ in Ausführung von § 4 des Gesetzes,. ein Regulativ auf, das in § 1 die jährliche Gebühr fUr ständige Kinematogra- phen bestimmt wie folgt : « bei einer durchschnittlichen Spieldauer bis 50 Tage . . . . . . . . . . .. Fr. 500 bei einer durchschnittlichen Spieldauer von über 50 bis 100 Tagen. . . . . .)) 800 bei einer durchschnittlichen Spieldauer von über 100 bis 200 Tagen . . . . .)) 1500 bei über 200 Spieltagen .......)) 2000)) Nach § 2 beträgt die Gebühr für nichtständige Kine- matographen 5 bis 500 Fr. pro Tag; sie wird jewdlen von der Polizei direktion festgesetzt, die die Gebühr auch ermässigen oder erlassen kann. Abs. 2 von § 3 bestimmt.; Durch Leistung der Gebühren fällt die Steuerpflicht für ständige Kinematographen nicht dahin. Ein am 22. Juni erlassenes Reglement des Regierungsrates enthält nähere Vorschriften über die Einrichtung der Räumlichkeiten für die Kinematographentheater. Für ständige Theater ist in § 3 vorgeschrieben, dass zu Vorstellungen nur Erd- geschossräumlichkeiten verwendet werden dürfen. Das Gesetz ist in der Volksabstimmung vom 9. Sep- tember angenommen 'worden und mit den erwähnten Aus- führungsvorschriften auf diesen Tag in Kraft getreten. B. - Am 31. Oktober 1923 hat C. E. Gutekunst, der seit 1919 im ersten Stock des Gasthofes zum Ochsen in Gelterkinden ein Kinematographentheater betreibt, beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag: Es seien die §§ 4, 5 und 12 des Gesetzes vom 14. Mai, sowie § 1 des Regulativs vom 8. Juni aufzu- heben. Zur Begründung wird vorgebracht:

32 Staatsrecht.

1. Die festgesetzten Gebühren für die ständigenKine- matographentheater wirkten wegen ihrer Höhe pro- hibitiv und stünden deshalb mit Art. 31 BV in Wider- spruch. Im Falle Karg gegen Luzern (AS 43 I S. 258) sei für Luzern eine Gebühr vOn 500 Fr. für ein Theater mit Tagesbetrieb in Luzern als hoch bezeichnet worden. Nach den angefochtenen Bestimmungen müsste in Baselland für einen gleichen Betrieb eine Gebühr von 2000 Fr. be- zahlt werden. Das angefochtene Gesetz nehme keine Rücksicht auf den Umfang des Gewerbes, sondern stelle lediglich auf die Zahl der Spieltage ab. Der Rekurrent habe einen Jahresverdienst von 1638 Fr., wofür auf eine Jahresabrechnung pro 1922/23 verwiesen wird. Bei zwei Vorstellungen in der Woche komme man auf über 100 oder doch auf mehr als 50 Spieltage, sodass die Gebühr 1500 Fr. oder-bei weniger als 100 Spieltagen - 800 Fr. betrüge. Es sei auch der letzte Satz von § 4 zu berück- sichtigen, aus dem sich ergebe, dass die Gebühr von der Steuer nicht abgezogen werden könne. Diese Bestimmung sei wegen Willkür aufzuheben, da die Wirtschaftspatent- gebühren von den Steuern abgezogen werden dürften. Auch bestehe ein unzulässiges Missverhältnis zwischen den Wirtschaftspatentgebühren und den Gebühren für die Kin~matographentheater. Die letztern stünden fer- ner in keinem Verhältnis zu der staatlichen Gegen- leistung.

2. und 3 ........................................ .

4. - Die nach § 12 des Gesetzes geforderte Anpassung der bestehenden Betriebe an die neuen Bestimmungen, speziell an das Erfordernis, dass für den Betrieb nur Räumlichkeiten im Erdgeschoss verwendet werden dürf- ten, stehe im Widerspruch mit der verfassungsmässigen Pflicht des Kantons. das Gewerbe zu schützen und zu fördern (Art. 38 KV). Denn die Anpassung würde für den Rekurrenten den sicheren Ruin des Geschäftes be- deuten. Die Bestimmung verstosse auch gegen Art. 31 BV, der es ausschliesse, dass gewerbepolizeiliche Vor-, Handels- und Gewerbefreiheit. N0 7. 33 schriften mit rückwirkender Kraft aufgestellt würden. Eventuell liege in einem .solchen Vorgehen eine Willkür. Jedenfalls müsste die Anpassungsfrist bedeutend er- streckt werden. C. - Der Regierungsrat von Baselland hat auf Ab- weisung der Beschwerde angetragen, indem er ausführt :

1. Eine Vergleichung der Kinematographentheater mit den Wirtschaften sei nicht zulässig, da letztere in gewissem Masse einem volkswirtschaftlichen Bedürfnis dienten und da die Kontrolltätigkeit bei den erstern eine ausgedehnte re sei. § 4 Abs.2 Satz 2 bestimme nur, dass die Steuergesetze auch für die Kinematographenbetriebe gelten, nicht aber, dass dieselben für letztere Betriebe anders zu handhaben wären, als für geschäftliche Unter- nehmungen im allgemeinen. Was die Höhe der Gebühren betrifft, so beanstande der Rekurrent die Tagesgebühren für nicht ständige Kinematographen nicht und greife im wesentlichen nur das Regulativ an. Angesichts der mannigfaltigen Kontrollrnassnahmen sei weder das ge- setzliche Minimum, noch das Maximum zu hoch, was sich auch aus den bisherigen Entscheiden des Bundesgerichts ergebe. Auf dem Lande biete der Betrieb von Kinemato- graphen gegenüber demjenigen in Städten erhebliche Vorteile, da das Publikum weniger Anforderungen stelle und die Konkurrenz geringer sei. Gegenwärtig seien in Baselland die bestehenden Kinematographen an ihren Orten ohne Konkurrenz. Man könne so die passenden Spieltage wählen und die Personalkosten wesentlich be- schränken. Für den Rekurrenten sei, wenn man von dem von ihm angegebenen Jahresverdienst von 1638 Fr. aus- gehe, eine Gebühr von 800 Fr., die für ihn in Betracht falle, nicht prohibitiv, da ihm noch ein Gewinn bliebe. Zudem sei nicht auf jenen Gewinn abzustellen, da der Rekurrent die Gebühr auf die Eintrittspreise abwälzen und so den Gewinn erhöhen könne. Überdies sei die Höhe des Berufseinkommens des Rekurrenten streitig. Er habe es selber zur Steuer auf 7500 Fr. angegeben, sei aber um AS 50 I - 19'-M 3

:n Staatsrecbt. 1000 Fr. höher eingeschätzt worden, wügegen allerdings Hekurs erhüben würden sei. Im weitem sei zu berück- skhtigell~ dass .die Tochter des Reku.rrenten fürl'lithilfe im Betrieb J 400 Fr. versteuere. Auch das zeige, dass die angeSt'tzten Gebühren nicht prühibitiv wirkten, wie denn Huch die übrigen Kinematügrapheubesitzex dieselben anstandslüs bezahlt und sich dem Rekurs nicht ange- schlüssen hätten. Die Abstufung der Gebühren nach den Spieltagen rechtfertige sich, "'\\~il die Durchführung sehr einfach sei und weil die Kootrolltätigkeit des Staates in der Hauptsache von der Häuiigkdt (ter V()JSteliungeu abhänge.

2. und 3 ......, ............................... .

4. Bis jetzt seien die Kinematographen in Haselland nicht unter besünderen polizeilichen Vürschriften ge- standen, sie hätten auch keiner besünderen Genehmigung bedurft. Der Anwendung der neuen Vürschriften stehe kein subjektives Recht der Inhaber vün Kinematü- gra phen 'entnen. Woon,die Bestimmungen vün § 6 des Gesetzes;im.a~emeinen gerechtfertigt 'seien, so. müsS'llen sie auch Ruf bestehenc}e Betriebe :angewrndet werden, und es könnte höchstens ''''on 'einer Eatseliädi- gungspflicht des Staates die Rede sein, :d~e :aber hiei' :nioht vorgese~en sei. Der Regierungsrat werde ühri'gensbei der Anwendung der neuen Bestimmungen auf i!lie he- 'stehenden Kinematügraphe}ltheater möglichst schonend \t"ürgehen und in jedem einzelnen Falle prüfen, weldhe Massnahmen erfürderlich sind. Das ergebe sich aus dem Vüll der Baudirektiün eingehülten Gutachten des Hüch- bauamtes, auf das verwiesen wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die in § 4 des Gesetzes für die Bewilligung zum Betriebe eines ständigen Kinematügraphen festgesetzte Gebühr vün 500 bis 2000 Fr. ist nicht ausschliesslich eine Gegenleistung für die besündere Küntrülltätigkeit der staatlichen Behörden, sündem zum Teil eine besün- Handels- und Gewerbefreih~it. NI) 7. dere Gewerbesteuer. Sie ist auch als solche verfassungs- rechtlieh zulässig, süfern sie nicht wegen ihrer Höhe pro- hibitiv wirkt (AS 43 I S. 256 Erw. 2 und dürtige Zitate). Dabei kann bei Verhältnissen, wo. der Betrieb den Inhaber und das Persünal nicht vüll beschäftigt, nicht verlangt werden, dass dem erstem ein seine Bedürfnisse deckender Reinertrag bleibe. Anderseits genügt es nicht, dass dem- selben überhaupt die Erzielung eines sülchen nüch mö~­ lieh sei. Vielmehr wird die Höhe der zulässigen Belastung richtigerweise dadurch begrenzt werden, dass sie mit den nürmalerweise zu erzielenden Bruttüeinnahmen und mit den übrigen Küsten in einem vernünftigen Ver- hältnis stehen muss. Nun hat das Bundesgericht im Fall Cinema-Central et Bianchetti (AS 38 I S. 435) auf Grund einer Expertise für La Chaux-de-Fünds unter den damals vürliegenden Verhältnissen eine Gebühr von 7 % der Bruttüeinnahmen als unzulässig erklärt. Auf der andern Seite hat es für Genf im Falle Rüchaix (AS 40 I S. 184) eine Gebühr vün 3 % der Bruttüeinnahmen geschützt, und ebenso. eine Belastung mit 2 Fr. 50 Cts. pro. Vür- stellung plus 2 Fr. 65 Cts. pro. Tag bei einer täglichen Einnahme vün einigen hundert Franken im Fall Guichard et Apüllü Cinema in Neuenburg (AS 41 I S. 264). Hin- wiederum hat es im Fall Karg (AS 43 I S. 251) die Er- hebung einer Stempelgebühr vün 5 bis 10 % auf den Einnahmen neben einer Künzessiünsgebühr vün 100 bis 2000 Fr. und vün mindestens 500 Fr. bei regelmäs- sigem Tagesbetrieb als prühibitiv bezeichnet, während die Ansätze des bernischen Gesetzes für die Patent gebühr - 50 bis 2000 Franken - als zulässig erklärt wurden (Entscheid vüm 2. Februar 1917 i. S. des Verbandes der Interessenten im kinematügraphischen Gewerbe der Schweiz). Die untere Grenze des zulässigen dürfte da- nach kaum höher als auf 5 % der Bruttüeinnahmen an- gesetzt werden, während nach üben bis auf 10 %, unter Umständen nüch höher gegangen werden mag. Mit dem im angefüchtenen Gesetze aufgestellten Minimum vün

36 Staatsrecht. 500 Fr. wird jene untere Grenze nicht eingehalten. Das Minimum muss so gehalten sein, dass es auch von kleinen Betrieben getragen werden kann. Schon bei 50 Spieltagen und einer Zahl von 50 bis 100 Vorstellungen müsste eine durchschnittliche Tageseinnahme von 200 Fr. erzielt werden, was bei den beschränkten Raumverhältnissen - die bestehenden Kinematographen halten 120 bis 150 Sitzplätze - und bei den Preisen, die verlangt werden können, schwerlich möglich ist. Zudem sind auch Betriebe mit weniger als 50 Spieltagen denkbar und im Regulativ vorgesehen. Das jährliche Minimum von 500 Fr. für ständige Betriebe entspricht ferner auch nicht dem Minimum von 5 Fr. für einen einzelnen Vor- stellungstag, da jenes Minimum wenigstens 10 Fr. für jeden Vorstellungstag ausmacht. So darf denn, wenn allen Verhältnissen Rechnung getragen werden soll, und beriicksichtigt wird, dass man es mit ländlichen Ort- schaften zu tun hat, der Minimalsatz von 500 Fr. nicht bestehen bleiben, und er ist zu streichen, während der Maximalsatz nicht zu beanstanden ist. Das hat zur Folge, dass. auch § 1 des Regulativs aufzuheben ist. pies auch deshalb, weil es dem Gesetze selber kaum entspricht, wenn hier die Abstufung nur nach der Spieldauer vor- genommen wurde und die gleichen Sätze für Spieldauern von 50 und 100 und von 100 und 200 Spieltagen festge- setzt sind, 'und wenn ferner schon bei einer Spieldauer von 100 Tagen der dem Maximum sich nähernde Satz von 1500 Fr. und für alle Betriebe mit einer Spieldauer von mehr als 200 Tagen das Maximum ausgesetzt ist. Eine solche Ordnung mag für die Verwaltung bequem und für den Fiskus einträglich sein. Sie nimmt aber auf die Pflichtigen zu wenig Rücksicht und lässt einer Be- riicksichtigung aller Verhältnisse zu wenig Spielraum. Das Regulativ wird daher in der Weise abzuändern sein, dass ein niedrigeres Minimum, von etwa der Hälfte des im Gesetz vorgesehenen einzusetzen und eine gerechtere Abstufung vorzusehen ist, wobei wohl von den Spieltagen I I Handels- und Gewerbefreiheit. N° 7. 37 ausgegangen werden mag, aber nicht feste Ansätze auf- gestellt, sondern Grenzwerte angegeben werden. Der Vergleichung mit den Wirtschaften hält der Re- gierungsrat mit Recht entgegen, dass diese Betriebe nach ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung und nach dem Mass der staatlichen Kontrolle sich wesentlich von den- jenigen der Kinematographentheater unterscheiden. Das mag es auch rechtfertigen, dass die Wirtschaftspatent- taxen den Gebühren für die Kinematographen insofern nicht gleichgestellt werden, als jene nach Art. 57 Ziff. 6 KV die ordentliche Steuer auf dem Einkommen aus dem Wirtschaftsbetriebe ersetzen. Die Frage, ob bei der Be- steuerung des Einkommens der Kinematographeninhaber die Kinematographengebühren . als Unkosten zu be- han,deln seien, wird durch die angefochtenen Erlasse nicht beriihrt.

2. und 3. ...- ..................................................... ' ............... ..

4. - Der Rekurrent ficht die neuen polizeilichen An- forderungen an die Räumlichkeiten der Kinematogra- phenbetriebe nicht an, sondern macht nur geltend, dass sie auf bestehende Betriebe nicht angewendet werden dürfen. Das widerspricht dem Wesen der Polizeigewalt . und dem Zweck solcher Vorschriften. Dass bisher der Betrieb von Kinematographen ohne besondere Bewilligung und Priifung der Räumlichkeiten gestattet war, schützt die bestehenden Betriebe nicht vor der Unterstellung unter derartige Beschränkungen, wenn sie sich im allge- meinen Interesse als geboten erweisen. Es liegt weder ein Eingriff in erworbene Rechte, noch eine unzulässige Rückwirkung vor. Höchstens kann verlangt werden, dass bei der Anwendung solcher Beschränkungen auf be- stehende Betriebe glimpflich vorgegangen werde. Gerade dem trägt der angefochtene § 12 des Gesetzes Rechnung, indem er den bestehenden Betrieben eine Anpassungs- frist von 6 Monaten einräumt. Das mag bei dem in §,3 des Ausführungsreglements aufgestellten Erfordernis, dass für kinematographische' Vorstellungen nur Erdge-

38 Staatsrecht. schossräumlichkeitcn verwendet werden dürfen, das an sich etwas weit geht, zu kurz bemessen sein. Es geht aber aus dem Bericht des Hochbauillspektorats, auf den der Regierungsrat verweist, hervor, dass dem Rekurrenten gegenüber die erwähnte Bestimmung nicht zur Anwen- dung gebracht werden soll. \Venn aber danach anzuneh- men ist, dass derselbe nicht gezwungen wird, seinen Be- trieb innert 6 Monaten in das Erdgeschoss zu verlegen, hat es keinen Zweck zu entscheiden, ob die Frist von 6 Monaten zur Anpassung in dieser Hinsicht zu kurz bemessen sei. Immerhin wird ihm, falls die fragliche Bestimmung des Reglements doch auf ihn angewendet werden wollte, eine neue angemessene Frist einzuräumen sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird insofern begründet erklärt, als in § 4 des basellandschaftlichen Gesetzes betreffend das Killematographenwesen vom 14. Mai 1923 das :VIinimum der Gebühr für die Bewilligung zum Betriebe eines stän- digen Kinematographen gestrichen und § 1 des Regula- tivs betreffend die Gebühren für die Kinematographen- theater vom 8. Juni 1923 aufgehoben wird, in der Mei- nung, dass der Regierungsrat eine aIidere Festsetzung der dort bestimmten Gebühren vorzunehmen habe; im übrigen wird die Bt'sehwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Doppelbesteuerung. N° 8. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

8. t1rteil vom 15. Februar 19a4 i. S. Stächelin. gegen Wallis. 39 Art. 46 Abs. 2 BV. Verwirkung des Rechtes eines Steuerpflich- tigen auf Berücksichtigung der Schulden bei der Vermögens- taxation nach kantonalem Recht. Folgen für die staats- rechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung. A. - Das Finanzdekret des Kantons Wallis vom 15. Januar 1921 «(Dekret, welches das Finanzgesetz vom

10. November 1903 und das Gesetz vom 19. Mai 1899 über die Kontrolle der Mobiliarsteuer abändert und das Gesetz vom 24. November 1900 über den Abzug der Schulden aufhebt ») bestimmt in Art. 5 Abs. 1 und 2; « Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Rein- vermögen des Pflichtigen. Zur Festsetzung des steuer- baren Vermögens werden von den Aktiven alle Hypo- thekar- und Chirographarschulden in Abzug gebracht, die mit Namen und Wohnort des Gläubigers angeführt sind, sofern dieser letztere die Steuer auf den betreffenden Guthaben entrichtet oder davon auf Grund von Art. 55 des Finanzgesetzes enthoben ist. » « Der Steuerpflichtige gibt jedes Jahr vor dem 15. Februar eine schriftliche Erklärung über sein steuer- pflichtiges Mobiliarvermögen ab. Gleichzeitig gibt er den Immobilienbesitz ausserhalb des Kantons an. Die verlangten Schuldenabzüge werden auf dieser Steuer- erklärung ebenfalls angegeben (im französischen Origi- naltext : « les dettes dont il demande la deralcation doivent elre indiquees dans la deelaration,».) .................................................. Der Rekurrent wohnt in Basel und ist Eigentümer von