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54_I_293

BGE 54 I 293

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Es murs deshalb den Auszulieferndenanheimgestellt

bleiben, die Unzuständigkeitseinrede, nach Bewiligung

der Auslieferung, im Strafverfahren vor den zürchersichen

Gerichten selbst geltend zu machen. Der Auslieferungs-

anspruch des Kantons Zürich kann bei dieser Sachlage

mit dieser Begründung nicht bestritten werden. Das

umsoweniger, . als die Sitzverlegung des Hypotheken-

kreditvereins von Zürich nach Lausanne erst im Oktober

1926 vorgenommen worden ist, als dessen Zahlungs-

unfähigkeit schon auf der Hand lag, und infolgedessen

den zürcherischen Gerichten auch dann kaum verwehrt

werden könnte, den Ort der Konkurseröffnung als für

die Kompetenzfrage nicht massgebend zu betrachten,

wenn die kantonale Praxis sonst eine andere wäre.»

X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 36. -

Voir n° 36.

Bundesstrafrecht. N° 39.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

-

I. BVNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

293

39. Urteil des Xassatiollsbofes vom 9. J\11i 1928 i. S. Byt

gegen Staatsanwaltschaft Solothurn und Moll.

Art. 67 BStR : Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-

verkehrs : Voraussetzungen. (Erw. 1 und 2.)

_

«erhebliche» Gefährdung im Sinne von Abs. 2. (Erw. 2

litt. b.)

Art. 161 Abs. 2 OG : Verhältnis der vom Verurteilten im

Zivilpunkt eingelegten Kassationsbeschwerde zu der von

der Zivilpartei eingelegten Berufung. (E:rw. 3.)

Art. 50 OR : «Teilnahme» an fahrlässiger Körperverletzung.

(Erw. 3.)

A. -

Am Abend des 8. Mai 1927 fuhren die Kassa-

tionskläger und Monika Moll im Zug Nr. 323 der Solo-

thurn-Niederbippbahn von Solothurn nach Hause. Als

Monika Moll um 19.29 Uhr in Flumenthal aussteigen

wollte, hielten sie die Kassationskläger, die auf der

hintern Plattform desselben 'Wagens standen, scherz-

weise an der Hand zurück. Hans Ryf liess sie auf den

ersten, Walter Ryf erst auf den (unmittelbar folgenden)

zweiten Signalpfiff des Zugführers los, so dass Monika

Moll den 'Vagen erst verlassen konnte, als der Zug schon

wieder in Bewegung war. Sie fiel dabei so unglücklich,

dass sie unter ein Rad geriet und das linke Bein

oberhalb des Knies amputiert werden musste.

Am 3. Mai 1928 verurteilte das solothurnische Ober-

gericht die Kassationskläger zweitinstanzlich wegen

fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-

294

Strafrecht.

verkehrs, den Walter Ryf zu einem Monat Gefängnis

und den Hans Ryf zu 80 Fr. Busse. beide solidarisch zu

5000 Fr. Entschädigung an die Zivilpartei, wovon Walter

Ryf zwei und Hans Ryf ein Dritteil zu tragen hatte, und

zu den Kosten.

B. -

Gegen dieses Urteil erheben Walter und Hans

Ryf reehtzeitig uüd formrichtig die Kassationsbeschwerde

ans Bundesgericht mit dem Begehren, das Urteil sei

im Straf- und im Zivilpunkte aufzuheben und die Sache

zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück-

zuweisen.

C. -

Die Zivilpartei beantragt, auf die Kassations-

beschwerde sei nicht einzutreten, « resp. » sie sei abzu-

weisen.

D. -

Die Zivilpartei -hat gegen das gleiche Urteil im

Zivilpunkte die Berufung aus Bundesgericht eingelegt

mit dem Begehren, die zugesprochene Entschädigung sei

zu erhöhen und zudem eine Genugtuung zuzusprechen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Monika Moll ist verunglückt dadurch, dass

sie beim Abspringen von einem in Bewegung befindlichen

Zug unter die Räder geriet. Die im Abspringen von einem

fahrenden Zug liegende Gefahr hat sich also bei ihr in

erheblichem Umfang verwirklicht. Es fragt sich, ob sie

durch Verschulden der Kas~ationskläger dieser Gefahr

ausgesetzt- worden sei-:

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt

ein bestimmtes Ereignis immer dann als durch ein be-

stimmtes menschliches Verhalten verursacht, wenn dieses

ein Glied in der zum betreffenden Ereignis führenden

Kausalkette ist (vgI. BGE 41 II 94; 42 II -364; 48 II

150; 49 II 262). Dabei ist unmassgeblich, ob der Kausal-

zusammenhang zwischen heiden ein unmittelbarer oder

bloss ein mittelbarer, durch Zwischenwirkungen ver-

mittelter sei (BGE 42 II 364; 42 II 660; 43 II 325;

46 II 465; 48 II 150; 48 II 477) und ob es zur Herbei-

Bundesstrafrecht. No 39.

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führung des Ereignisses· noch des Eingreifens einer

andern Person bedurfte, der Erfolg also von der einen

nur im Zusammenwirken mit der andern verursacht

worden sei (vgl. BGE 42 II660; 43 II 325; 46 II 465;

47 II 430; 48 n 477). Sobald dieser Zusammenhang

zwischen Handlung und Erfolg besteht, gilt der Erfolg

als objektiv durch die Handlung verursacht ohne Rück-

sicht darauf, ob das für die Frage der bundeszivilrecht-

lichen oder der bundesstrafrechtlichen Verantwortlich-

keit massgebend sein soll.

In diesem Sinne muss die Gefahr, der die Monika

Moll zum Opfer gefallen ist, als durch die Kassations-

kläger verursacht geltell. Dadurch, dass sie die Monika

Moll verhinderten, rechtzeitig auszusteigen, haben sie

die Voraussetzung geschaffen dafür, dass diese erst aus

dem bereits im Fahren befindlichen Zug ausstieg. Sie

haben damit ein Glied in der zum Gefahrenzustand

führenden Kausalkette gesetzt, d. h. die Gefahr be-

gründet, obschon es zu deren Herbeüührung noch eines

weitern menschlichen Eingreüens, eben des Entschlusses

der Monika Moll selber, trotz der Abfahrt noch auszu-

steigen, bedurfte.

Auch der zweite Kassationskläger Hans Ryf kann dem

nicht entgegenhalten, dass er die Monika Moll schon auf

den ersten Pfiff des Zugführers losgelassen habe und

sein Verhalten also für das weitere nicht mehr ursäch-

lich gewesen sei. Er übersieht dabei, dass wenigstens

im Strafpunkt nicht nach der Ursache des wirklich

eingetretenen Unfalls, sondern nach der Ursache der

Gefahr eines solchen Unfalles gefragt wird. Auf den

ersten Pfiff folgte aber vorscllliftsgemäss unmittelbar

der zweite und damit das Anfahren des Zuges. SChOll

das Zurückhalten bis zum ersten Pfeüensignal genügte

also zur Begründung der Gefahr, dass die Monika Moll

nicht mehr rechtzeitig aussteigen und beim Abspringen

vom fahrenden Zuge verunglücken könne. Dass diese

Gefahr geringer war, . als die durch das Verhalten des

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Strafrecht.

Walter Ryf begründete, ist in der Strafausmessung

berücksichtigt worden.

b) Die Gefährdung der Monika Moll muss den Kassa-

tionsklägern auch in subjektiver Beziehung zugerechnet

werden. Die beiden mussten sich, als sie die Moll am

Aussteigen verhinderten, darüber im Klaren sein, dass

der Zug jederzeit abfahren könne. Im weitern mussten

sie damit rechnen, dass die Monika Moll trotzdem aus-

steigen würde, nur um nicht auf die nächste Station und

von da zurückfahren zu müssen. Dass das Absprinqen

von einem fahrenden Zug namentlich für eine Frauens-

person mit Gefahr verbunden ist, konnte ihnen dabei

nicht entgehen. Sie haben also die möglichen Folgen

ihres Benehmens voraussehen können und damit die

Gefahr des Eintritts dieser Folgen fahrlässig herauf-

beschworen.

2. -

Es bleibt nun noch zu entscheiden, ob darin

speziell eine fahrlässige Gefährdung der Sicherheit des

Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 67 Abs. 2 BStR

zu erblicken sei.

a) Eine Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-

verkehrs besteht ganz allgemein in der Heraufheschwö-

rung einer dem technischen Bahnbetrieb innewohnenden

Gefahr. Das kann geschehen einerseits durch Störung

des technischen Eisenbahnbetriebes in seinem plan-

mässigen Ablauf, andererseits,aber auch durch Schaffung

eines Tatbestandes, durch welchen im Zusammenwirken

mit dem Bahnbetrieb in seinem planmässigen Ablauf

die Gefahr für ein durch Art. 67 BStR geschütztes

Rechtsgut heraufbeschworen wird. Es fragt sich nun,

ob und inwiefern neben der ersten auch die zweite Art

der Auslösung einer solchen Gefahr den Tatbestand

VOll Art. 67 BStR erfüllt. Der Wortlaut der Vorschrift

würde eher darauf schliessen lassen, dass nur die· Ge-

fährdung durch Betriehsstörung (BGE 54 I 50) darunter

zu subsumieren sei. Die Enstehungsgeschichte der Vor-

schrift dagegen führt zu einer andern Auslegung :

Bundesstrafrecht. N° 39.

297

Durch Art. 67 BStR in seiner ursprünglichen Fassung

wurde derjenige mit Strafe bedroht, welcher « durch

irgendeine Handlung -

Personen oder Waren, die sich

auf -

einer Eisenbahn befinden, einer erheblichen Gefahr

aussetzt». Es sollte damit den Gefahren begegnet werden,

welche der Eisenbahnbetrieb für die transportierten

Menschen und Güter in sich schliesst und durch schuld-·

hafte Handlungen ausgelöst werden können. Die dem

Bahnbetrieb innewohnenden Gefahren drohen aber in

gleicher Weise auch dem Bahnpersonal und dem Bahn-

material und es erwies sich,. wie in BGE54 I 50 näher

ausgeführt worden ist, als notwendig, diejenigen Hand-

lungen, welche solche Gefahren auch für diese Rechts-

güter heraufbeschwören, in die Strafbestimmung einzu-

beziehen. Das ist der Sinn des revidierten Art. 67 BStR.

Durch diesen sollte der in a. Art. 67 normierte Tatbe-

stand erweitert, nicht aber auch in anderer Beziehung

abgeändert werden. Es sollten. neben den bisherigen

noch andere, 'nicht andere Gefährdungshandlungen als

die bisherigen mit Strafe bedroht werden. d. h. alle

nach a. Art. 67 strafbar gewesenen Handlungen sollten

es auch nach rev. Art. 67 bleiben. -

Nach Art. 67 BStR

in seinem ursplünglichen Wortlaut trat nun die Straf-

barkeit in allen Fällen ein, wo eine auf der Eisenbahn

befindliche Person oder Ware einer im Bahnbetrieb

liegenden (erheblichen) Gefahr ausgesetzt worden ist

(vgl. BBI. 1885 II S. 715 Nr. 17 -

Verurteilung eines

Bahnbenützers durch das Bezirksgericht Payerne wegen

Gefährdung eines Mitreisenden, wobei es sich nicht

einmal um die Auslösung einer Betriebsgefahr handelte).

Diese allgemeine Voraussetzung der Strafbarkeit war

hier erfüllt. Die Kassationskläger hatten eine auf einer

Eisenbahn befindliche Person einer (im technischen

Bahnbetrieb liegenden, Gefahr (des überfahrenwerdens)

ausgesetzt.

b) Art. 67 Abs. 2 rev. BStR (a. Art. 67) verlangt nun

im weitern, dass die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs

298

Strafreeht.

erheblich gefährdet (die Gefahr erheblich) sein müsse.

Die Kassationskläger bestreiten, dass diese Voraus-

s~tzun.? :orh~nde.n gewesen sei, mit der Begriindung,

(he M~ghchkelt emes unglücklichen Ausganges sei hier

so genng und von so viel ZufäIligkeiten abhängig ge-

wesen, dass von einer erheblichen Gefährdung nicht

gesprochen werden könne. Allein die Erheblichkeit der

Gefahr im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nicht

nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirk-

lichung -

eine erhebliche Gefahr ist nicht eine dringende

Gefahr -, sondern nach dem Schaden, welcher bei

voller Verwirkichung der Gefahr eintreten würde. Dieser

mögliche Schaden soll VOll gewisser Erheblichkeit sein

wenn die Handlung nach Art. 67 Abs. 2 BStR bestraft

werden solle. Ist diese- Voraussetzung erfüllt. so kann

der höhere oder geringere Grad der Gefährdung bei der

Strafzumessung berücksichtigt und bei geringer Schadens-

wahrscheinlichkeit sogar auf Geldbusse herabgegangen

werden (Art. 67 Abs. 2 i. f.), aber die Strafbarkeit bleibt

trotzd~m begründet. Dass es sich vorliegend um eine

erheblIche Gefährdung im Sinne dieser Ausführungen

handelte, haben die Kassationskläger mit Recht nicht

in Abrede gestellt.

-

3 .. -

Die .Kassationsklägerhaben das Obergerichts-

u~eII auch mbezug auf den Zivilpunkt angefochten.

~le Erhehung der zivilrechtlichen Einreden gegenüher

emem auf Anwendung von BUlldesstrafrecht und Bundes-

zivilrecht

heruhenden

letztinstanzlichen

kantonalen

Urteil mit Kassationsheschwerde ist nach Art. 161

Abs. 2, namentlich Satz 2 OG selbst da zulässig, wo

~as U~eil im Zivilpunkt mit Berufung ans Bundesge-

ncht hatte angefochten werden können. Die Kassations-

beschwerde ist hier auch nicht etwa darum ausgeschlossen,

~eil von der Zivil partei die Berufung ergriffen worden

Ist. In diesem Berufungsverfahren kann ja nur über die

Begehren der Zivilpartei um Erhöhung der zugespro-

chenen Entschädigung und um Zuspruch einer Genug-

Bundesstrafrecht. N0 39.

299

tuungssumme, nicht über diejenigen der Kassations-

kläger um Aufhebung oder Herabsetzung der Schaden-

ersatzsumme geurteilt werden, da von dieser Seite

weder eine selbständige noch eine Anschlussberufung ein-

gereicht worden ist und angesichts der Kassatiolls-

heschwerde auch nicht eingereicht werden konnte, eine

reformalio in pejus im Berufungsverfahren aber aus-

geschlossen ist (TH. WEISS, Berufung S. 120 a). über

die von den Kassationsklägern im Zivilpunkt gestellten

Begehren muss deshalb im Kassationsverfahren geur-

teilt werden.

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den der

Monika Moll zugestossenen Unfall trifft zweifellos den

Walter Ryf. der die Moll bis zur Ahfahrt des Zuges zu-

rückgehalten und damit -

fahrlässig -

die Ursache

für den Eintritt des Unfalles gesetzt hat. Weniger ein-

fach ist die Frage nach der zivilrechtlichen Verantwort-

lichkeit des Hans Ryf zu beantworten, da dieser die

Moll schon vo-rher freigegehen hat, sein Verhalten also

für alles, was sich nachher ereignete. nicht mehr unmittel-

bar ursächlich war. Allein das Bundesgericht hat sich

in ständiger Rechtsprechung zur Auffassung bekannt,

dass wenn mehrere durch gemeinsames Handeln die

Gefahr des Eintrittes eines bestimmten Schadens be-

gründen, der dann wirklich eintretende Schaden allen

Teilnehmern zugerechnet werden muss, selbst wenn er

nur die Verwirklichung der von einem unter ilmen ge-

setzten Gefahr ist (BGE 25 II 822 Erw. 4; 42 II 478

Erw. 4,; 45 II 308 Ahs. 2). Diese Voraussetzungen der

zivilrechtlichen Teilnehmerhaftung sind hier in der

Person des Hans Ryf CIfüllt. Er hat in gemeinsamem

Handeln mit Walter Ryf die Gefahr begründet, der dann

die Monika Moll zum Opfer gefallen ist. Dem Umstand,

dass ihm dabei das geringere Verschulden eines « Ge-

hülfen)) trifft, hat das Obergericht bei Verlegung der

Schadenersatzsumme im internen Verhfiltnis Rechnung

getragen.

300

Strafreeht.

Die Kassationskläger haften also der Monika Moll

für den ihr aus dem Unfall vom 8. Mai 1927 entstandenen

Schaden. Dass ihr Verhalten für den Schaden nicht

unmittelbar und nicht allein ursächlich war, wurde von

der Vorinstanz in der Weise berücksichtigt, dass sie

nicht zur Ersetzung des ganzen Schadens, soweit er nicht

von der SUV AL gedeckt wird, verurteilt worden sind.

Ob der ihnen auferlegte Teil davon im richtigen Ver-

hältnis zum Grade ihres Verschuldens stehe, ist eine

Ermessensfrage, deren Beantwortung durch die Vorin-

stanz nicht etwa zu Ungunsten der Kassationskläger

auf einer unrichtigen rechtlichen Grundlage beruht

(vgl. BGE 50 II 189).

Demnach erkennt deI" Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerden werden abgewiesen.

11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 39. -- - Voir n° 39.

--_.~~._--

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A. STAATSRECHT -, DROIT PUBLIC

--

I. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

40. 'Urteil vom 22. Jllni 1928 i. S. Johannes n.-Stiftung

gegen Zürich und. Scha.tfhauioen.

Verwirkuug des Steuerhoheitsanspruchs gegenüber der kolli-

dierenden Besteuerung des Pflichtigen durch einen anderen

Kanton bei Unterlassung der Geltendmachung des Be-

steuemngsrechts während der Steuerperiode selbst in der

Annahme fehlender Steuerhoheit. Was ist zu jenel' Wahrung

des Hoheitsanspruchs im Steuerjahre selbst nötig '1 (Erw. 1.)

Steuerdomizil einer Stiftung (insbes. Familienstiftung). In-

wiefern ist dafür der statutarische zivilrechtliche Wohnsitz

der Stiftung massgebend? (Erw. 2 und 3.)

* A. -- Am 25. Oktober 1901 haben Witwe Luise B.

und ihre Söhne Hans und Emil B., alle in Zürich, zum

Andenken an ihren verstorbenen Gatten und Vater

Johannes B., von und in Zürich, durch öffentliche

Urkunde und unter der durch §§ 41, 44 des Privat-

rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich als

GilltigktitserfordHnis vorgeschrieber..en Anzeige an den

Stadtrat von Zürich als Obuaufsithtsbthörde die « .loh.

R-Stiftung Zürich» errithtd. « Glkdu der Stiftung»

sollten nach § 1 der Stiftupgsurkur..de die jeweiligen

ehelichen Nachkommen von Hans und Emil B. sein, die

den Namen B. tragen und in Zürith vHbürgert sind,

gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben. Als Stiftungs-

zweck wurde in § 2 bezeichnet die Förderung des sitt-

... Gekürzter Tatbestand,

AS 54 1- 1928

21