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Staatsrecht.
Es murs deshalb den Auszulieferndenanheimgestellt
bleiben, die Unzuständigkeitseinrede, nach Bewiligung
der Auslieferung, im Strafverfahren vor den zürchersichen
Gerichten selbst geltend zu machen. Der Auslieferungs-
anspruch des Kantons Zürich kann bei dieser Sachlage
mit dieser Begründung nicht bestritten werden. Das
umsoweniger, . als die Sitzverlegung des Hypotheken-
kreditvereins von Zürich nach Lausanne erst im Oktober
1926 vorgenommen worden ist, als dessen Zahlungs-
unfähigkeit schon auf der Hand lag, und infolgedessen
den zürcherischen Gerichten auch dann kaum verwehrt
werden könnte, den Ort der Konkurseröffnung als für
die Kompetenzfrage nicht massgebend zu betrachten,
wenn die kantonale Praxis sonst eine andere wäre.»
X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 36. -
Voir n° 36.
Bundesstrafrecht. N° 39.
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
-
I. BVNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
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39. Urteil des Xassatiollsbofes vom 9. J\11i 1928 i. S. Byt
gegen Staatsanwaltschaft Solothurn und Moll.
Art. 67 BStR : Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-
verkehrs : Voraussetzungen. (Erw. 1 und 2.)
_
«erhebliche» Gefährdung im Sinne von Abs. 2. (Erw. 2
litt. b.)
Art. 161 Abs. 2 OG : Verhältnis der vom Verurteilten im
Zivilpunkt eingelegten Kassationsbeschwerde zu der von
der Zivilpartei eingelegten Berufung. (E:rw. 3.)
Art. 50 OR : «Teilnahme» an fahrlässiger Körperverletzung.
(Erw. 3.)
A. -
Am Abend des 8. Mai 1927 fuhren die Kassa-
tionskläger und Monika Moll im Zug Nr. 323 der Solo-
thurn-Niederbippbahn von Solothurn nach Hause. Als
Monika Moll um 19.29 Uhr in Flumenthal aussteigen
wollte, hielten sie die Kassationskläger, die auf der
hintern Plattform desselben 'Wagens standen, scherz-
weise an der Hand zurück. Hans Ryf liess sie auf den
ersten, Walter Ryf erst auf den (unmittelbar folgenden)
zweiten Signalpfiff des Zugführers los, so dass Monika
Moll den 'Vagen erst verlassen konnte, als der Zug schon
wieder in Bewegung war. Sie fiel dabei so unglücklich,
dass sie unter ein Rad geriet und das linke Bein
oberhalb des Knies amputiert werden musste.
Am 3. Mai 1928 verurteilte das solothurnische Ober-
gericht die Kassationskläger zweitinstanzlich wegen
fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-
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Strafrecht.
verkehrs, den Walter Ryf zu einem Monat Gefängnis
und den Hans Ryf zu 80 Fr. Busse. beide solidarisch zu
5000 Fr. Entschädigung an die Zivilpartei, wovon Walter
Ryf zwei und Hans Ryf ein Dritteil zu tragen hatte, und
zu den Kosten.
B. -
Gegen dieses Urteil erheben Walter und Hans
Ryf reehtzeitig uüd formrichtig die Kassationsbeschwerde
ans Bundesgericht mit dem Begehren, das Urteil sei
im Straf- und im Zivilpunkte aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück-
zuweisen.
C. -
Die Zivilpartei beantragt, auf die Kassations-
beschwerde sei nicht einzutreten, « resp. » sie sei abzu-
weisen.
D. -
Die Zivilpartei -hat gegen das gleiche Urteil im
Zivilpunkte die Berufung aus Bundesgericht eingelegt
mit dem Begehren, die zugesprochene Entschädigung sei
zu erhöhen und zudem eine Genugtuung zuzusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Die Monika Moll ist verunglückt dadurch, dass
sie beim Abspringen von einem in Bewegung befindlichen
Zug unter die Räder geriet. Die im Abspringen von einem
fahrenden Zug liegende Gefahr hat sich also bei ihr in
erheblichem Umfang verwirklicht. Es fragt sich, ob sie
durch Verschulden der Kas~ationskläger dieser Gefahr
ausgesetzt- worden sei-:
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt
ein bestimmtes Ereignis immer dann als durch ein be-
stimmtes menschliches Verhalten verursacht, wenn dieses
ein Glied in der zum betreffenden Ereignis führenden
Kausalkette ist (vgI. BGE 41 II 94; 42 II -364; 48 II
150; 49 II 262). Dabei ist unmassgeblich, ob der Kausal-
zusammenhang zwischen heiden ein unmittelbarer oder
bloss ein mittelbarer, durch Zwischenwirkungen ver-
mittelter sei (BGE 42 II 364; 42 II 660; 43 II 325;
46 II 465; 48 II 150; 48 II 477) und ob es zur Herbei-
Bundesstrafrecht. No 39.
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führung des Ereignisses· noch des Eingreifens einer
andern Person bedurfte, der Erfolg also von der einen
nur im Zusammenwirken mit der andern verursacht
worden sei (vgl. BGE 42 II660; 43 II 325; 46 II 465;
47 II 430; 48 n 477). Sobald dieser Zusammenhang
zwischen Handlung und Erfolg besteht, gilt der Erfolg
als objektiv durch die Handlung verursacht ohne Rück-
sicht darauf, ob das für die Frage der bundeszivilrecht-
lichen oder der bundesstrafrechtlichen Verantwortlich-
keit massgebend sein soll.
In diesem Sinne muss die Gefahr, der die Monika
Moll zum Opfer gefallen ist, als durch die Kassations-
kläger verursacht geltell. Dadurch, dass sie die Monika
Moll verhinderten, rechtzeitig auszusteigen, haben sie
die Voraussetzung geschaffen dafür, dass diese erst aus
dem bereits im Fahren befindlichen Zug ausstieg. Sie
haben damit ein Glied in der zum Gefahrenzustand
führenden Kausalkette gesetzt, d. h. die Gefahr be-
gründet, obschon es zu deren Herbeüührung noch eines
weitern menschlichen Eingreüens, eben des Entschlusses
der Monika Moll selber, trotz der Abfahrt noch auszu-
steigen, bedurfte.
Auch der zweite Kassationskläger Hans Ryf kann dem
nicht entgegenhalten, dass er die Monika Moll schon auf
den ersten Pfiff des Zugführers losgelassen habe und
sein Verhalten also für das weitere nicht mehr ursäch-
lich gewesen sei. Er übersieht dabei, dass wenigstens
im Strafpunkt nicht nach der Ursache des wirklich
eingetretenen Unfalls, sondern nach der Ursache der
Gefahr eines solchen Unfalles gefragt wird. Auf den
ersten Pfiff folgte aber vorscllliftsgemäss unmittelbar
der zweite und damit das Anfahren des Zuges. SChOll
das Zurückhalten bis zum ersten Pfeüensignal genügte
also zur Begründung der Gefahr, dass die Monika Moll
nicht mehr rechtzeitig aussteigen und beim Abspringen
vom fahrenden Zuge verunglücken könne. Dass diese
Gefahr geringer war, . als die durch das Verhalten des
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Strafrecht.
Walter Ryf begründete, ist in der Strafausmessung
berücksichtigt worden.
b) Die Gefährdung der Monika Moll muss den Kassa-
tionsklägern auch in subjektiver Beziehung zugerechnet
werden. Die beiden mussten sich, als sie die Moll am
Aussteigen verhinderten, darüber im Klaren sein, dass
der Zug jederzeit abfahren könne. Im weitern mussten
sie damit rechnen, dass die Monika Moll trotzdem aus-
steigen würde, nur um nicht auf die nächste Station und
von da zurückfahren zu müssen. Dass das Absprinqen
von einem fahrenden Zug namentlich für eine Frauens-
person mit Gefahr verbunden ist, konnte ihnen dabei
nicht entgehen. Sie haben also die möglichen Folgen
ihres Benehmens voraussehen können und damit die
Gefahr des Eintritts dieser Folgen fahrlässig herauf-
beschworen.
2. -
Es bleibt nun noch zu entscheiden, ob darin
speziell eine fahrlässige Gefährdung der Sicherheit des
Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 67 Abs. 2 BStR
zu erblicken sei.
a) Eine Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-
verkehrs besteht ganz allgemein in der Heraufheschwö-
rung einer dem technischen Bahnbetrieb innewohnenden
Gefahr. Das kann geschehen einerseits durch Störung
des technischen Eisenbahnbetriebes in seinem plan-
mässigen Ablauf, andererseits,aber auch durch Schaffung
eines Tatbestandes, durch welchen im Zusammenwirken
mit dem Bahnbetrieb in seinem planmässigen Ablauf
die Gefahr für ein durch Art. 67 BStR geschütztes
Rechtsgut heraufbeschworen wird. Es fragt sich nun,
ob und inwiefern neben der ersten auch die zweite Art
der Auslösung einer solchen Gefahr den Tatbestand
VOll Art. 67 BStR erfüllt. Der Wortlaut der Vorschrift
würde eher darauf schliessen lassen, dass nur die· Ge-
fährdung durch Betriehsstörung (BGE 54 I 50) darunter
zu subsumieren sei. Die Enstehungsgeschichte der Vor-
schrift dagegen führt zu einer andern Auslegung :
Bundesstrafrecht. N° 39.
297
Durch Art. 67 BStR in seiner ursprünglichen Fassung
wurde derjenige mit Strafe bedroht, welcher « durch
irgendeine Handlung -
Personen oder Waren, die sich
auf -
einer Eisenbahn befinden, einer erheblichen Gefahr
aussetzt». Es sollte damit den Gefahren begegnet werden,
welche der Eisenbahnbetrieb für die transportierten
Menschen und Güter in sich schliesst und durch schuld-·
hafte Handlungen ausgelöst werden können. Die dem
Bahnbetrieb innewohnenden Gefahren drohen aber in
gleicher Weise auch dem Bahnpersonal und dem Bahn-
material und es erwies sich,. wie in BGE54 I 50 näher
ausgeführt worden ist, als notwendig, diejenigen Hand-
lungen, welche solche Gefahren auch für diese Rechts-
güter heraufbeschwören, in die Strafbestimmung einzu-
beziehen. Das ist der Sinn des revidierten Art. 67 BStR.
Durch diesen sollte der in a. Art. 67 normierte Tatbe-
stand erweitert, nicht aber auch in anderer Beziehung
abgeändert werden. Es sollten. neben den bisherigen
noch andere, 'nicht andere Gefährdungshandlungen als
die bisherigen mit Strafe bedroht werden. d. h. alle
nach a. Art. 67 strafbar gewesenen Handlungen sollten
es auch nach rev. Art. 67 bleiben. -
Nach Art. 67 BStR
in seinem ursplünglichen Wortlaut trat nun die Straf-
barkeit in allen Fällen ein, wo eine auf der Eisenbahn
befindliche Person oder Ware einer im Bahnbetrieb
liegenden (erheblichen) Gefahr ausgesetzt worden ist
(vgl. BBI. 1885 II S. 715 Nr. 17 -
Verurteilung eines
Bahnbenützers durch das Bezirksgericht Payerne wegen
Gefährdung eines Mitreisenden, wobei es sich nicht
einmal um die Auslösung einer Betriebsgefahr handelte).
Diese allgemeine Voraussetzung der Strafbarkeit war
hier erfüllt. Die Kassationskläger hatten eine auf einer
Eisenbahn befindliche Person einer (im technischen
Bahnbetrieb liegenden, Gefahr (des überfahrenwerdens)
ausgesetzt.
b) Art. 67 Abs. 2 rev. BStR (a. Art. 67) verlangt nun
im weitern, dass die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs
298
Strafreeht.
erheblich gefährdet (die Gefahr erheblich) sein müsse.
Die Kassationskläger bestreiten, dass diese Voraus-
s~tzun.? :orh~nde.n gewesen sei, mit der Begriindung,
(he M~ghchkelt emes unglücklichen Ausganges sei hier
so genng und von so viel ZufäIligkeiten abhängig ge-
wesen, dass von einer erheblichen Gefährdung nicht
gesprochen werden könne. Allein die Erheblichkeit der
Gefahr im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nicht
nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirk-
lichung -
eine erhebliche Gefahr ist nicht eine dringende
Gefahr -, sondern nach dem Schaden, welcher bei
voller Verwirkichung der Gefahr eintreten würde. Dieser
mögliche Schaden soll VOll gewisser Erheblichkeit sein
wenn die Handlung nach Art. 67 Abs. 2 BStR bestraft
werden solle. Ist diese- Voraussetzung erfüllt. so kann
der höhere oder geringere Grad der Gefährdung bei der
Strafzumessung berücksichtigt und bei geringer Schadens-
wahrscheinlichkeit sogar auf Geldbusse herabgegangen
werden (Art. 67 Abs. 2 i. f.), aber die Strafbarkeit bleibt
trotzd~m begründet. Dass es sich vorliegend um eine
erheblIche Gefährdung im Sinne dieser Ausführungen
handelte, haben die Kassationskläger mit Recht nicht
in Abrede gestellt.
-
3 .. -
Die .Kassationsklägerhaben das Obergerichts-
u~eII auch mbezug auf den Zivilpunkt angefochten.
~le Erhehung der zivilrechtlichen Einreden gegenüher
emem auf Anwendung von BUlldesstrafrecht und Bundes-
zivilrecht
heruhenden
letztinstanzlichen
kantonalen
Urteil mit Kassationsheschwerde ist nach Art. 161
Abs. 2, namentlich Satz 2 OG selbst da zulässig, wo
~as U~eil im Zivilpunkt mit Berufung ans Bundesge-
ncht hatte angefochten werden können. Die Kassations-
beschwerde ist hier auch nicht etwa darum ausgeschlossen,
~eil von der Zivil partei die Berufung ergriffen worden
Ist. In diesem Berufungsverfahren kann ja nur über die
Begehren der Zivilpartei um Erhöhung der zugespro-
chenen Entschädigung und um Zuspruch einer Genug-
Bundesstrafrecht. N0 39.
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tuungssumme, nicht über diejenigen der Kassations-
kläger um Aufhebung oder Herabsetzung der Schaden-
ersatzsumme geurteilt werden, da von dieser Seite
weder eine selbständige noch eine Anschlussberufung ein-
gereicht worden ist und angesichts der Kassatiolls-
heschwerde auch nicht eingereicht werden konnte, eine
reformalio in pejus im Berufungsverfahren aber aus-
geschlossen ist (TH. WEISS, Berufung S. 120 a). über
die von den Kassationsklägern im Zivilpunkt gestellten
Begehren muss deshalb im Kassationsverfahren geur-
teilt werden.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den der
Monika Moll zugestossenen Unfall trifft zweifellos den
Walter Ryf. der die Moll bis zur Ahfahrt des Zuges zu-
rückgehalten und damit -
fahrlässig -
die Ursache
für den Eintritt des Unfalles gesetzt hat. Weniger ein-
fach ist die Frage nach der zivilrechtlichen Verantwort-
lichkeit des Hans Ryf zu beantworten, da dieser die
Moll schon vo-rher freigegehen hat, sein Verhalten also
für alles, was sich nachher ereignete. nicht mehr unmittel-
bar ursächlich war. Allein das Bundesgericht hat sich
in ständiger Rechtsprechung zur Auffassung bekannt,
dass wenn mehrere durch gemeinsames Handeln die
Gefahr des Eintrittes eines bestimmten Schadens be-
gründen, der dann wirklich eintretende Schaden allen
Teilnehmern zugerechnet werden muss, selbst wenn er
nur die Verwirklichung der von einem unter ilmen ge-
setzten Gefahr ist (BGE 25 II 822 Erw. 4; 42 II 478
Erw. 4,; 45 II 308 Ahs. 2). Diese Voraussetzungen der
zivilrechtlichen Teilnehmerhaftung sind hier in der
Person des Hans Ryf CIfüllt. Er hat in gemeinsamem
Handeln mit Walter Ryf die Gefahr begründet, der dann
die Monika Moll zum Opfer gefallen ist. Dem Umstand,
dass ihm dabei das geringere Verschulden eines « Ge-
hülfen)) trifft, hat das Obergericht bei Verlegung der
Schadenersatzsumme im internen Verhfiltnis Rechnung
getragen.
300
Strafreeht.
Die Kassationskläger haften also der Monika Moll
für den ihr aus dem Unfall vom 8. Mai 1927 entstandenen
Schaden. Dass ihr Verhalten für den Schaden nicht
unmittelbar und nicht allein ursächlich war, wurde von
der Vorinstanz in der Weise berücksichtigt, dass sie
nicht zur Ersetzung des ganzen Schadens, soweit er nicht
von der SUV AL gedeckt wird, verurteilt worden sind.
Ob der ihnen auferlegte Teil davon im richtigen Ver-
hältnis zum Grade ihres Verschuldens stehe, ist eine
Ermessensfrage, deren Beantwortung durch die Vorin-
stanz nicht etwa zu Ungunsten der Kassationskläger
auf einer unrichtigen rechtlichen Grundlage beruht
(vgl. BGE 50 II 189).
Demnach erkennt deI" Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerden werden abgewiesen.
11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 39. -- - Voir n° 39.
--_.~~._--
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000Bern
A. STAATSRECHT -, DROIT PUBLIC
--
I. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
40. 'Urteil vom 22. Jllni 1928 i. S. Johannes n.-Stiftung
gegen Zürich und. Scha.tfhauioen.
Verwirkuug des Steuerhoheitsanspruchs gegenüber der kolli-
dierenden Besteuerung des Pflichtigen durch einen anderen
Kanton bei Unterlassung der Geltendmachung des Be-
steuemngsrechts während der Steuerperiode selbst in der
Annahme fehlender Steuerhoheit. Was ist zu jenel' Wahrung
des Hoheitsanspruchs im Steuerjahre selbst nötig '1 (Erw. 1.)
Steuerdomizil einer Stiftung (insbes. Familienstiftung). In-
wiefern ist dafür der statutarische zivilrechtliche Wohnsitz
der Stiftung massgebend? (Erw. 2 und 3.)
* A. -- Am 25. Oktober 1901 haben Witwe Luise B.
und ihre Söhne Hans und Emil B., alle in Zürich, zum
Andenken an ihren verstorbenen Gatten und Vater
Johannes B., von und in Zürich, durch öffentliche
Urkunde und unter der durch §§ 41, 44 des Privat-
rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich als
GilltigktitserfordHnis vorgeschrieber..en Anzeige an den
Stadtrat von Zürich als Obuaufsithtsbthörde die « .loh.
R-Stiftung Zürich» errithtd. « Glkdu der Stiftung»
sollten nach § 1 der Stiftupgsurkur..de die jeweiligen
ehelichen Nachkommen von Hans und Emil B. sein, die
den Namen B. tragen und in Zürith vHbürgert sind,
gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben. Als Stiftungs-
zweck wurde in § 2 bezeichnet die Förderung des sitt-
... Gekürzter Tatbestand,
AS 54 1- 1928
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