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OblIgationenrecht. N° 69.
erhöhten Preis anerkannt und bezahlt habe, verlangt
die Klägerin nun auch 93 Fr. pro 1000 Stück. Der Beklagte
hat diese Preiserhöhung eventuell mit Recht bestritten.
Denn abgesehen davon, dass die Anerkennung des er-
höhten Preises seitens der A.-G. den heutigen Beklagten
als Dritten nicht bindet, bezieht sich die mit Schreiben
vom 19. November 1919 begründete Preiserhöhung
in Gestalt eines Zuschlages von 6% Verzugszinsen nur
auf die damals in Frage stehende Lieferung von 21,056
Stockspitzen. Ueber ihre Schadloshaltung für die ihr
aus der Abnahmeverzögerung hinsichtlich der noch aus-
stehenden Vertragsware erwachsenden Nachteile spricht
sich die Klägerin in diesem Schreiben nicht, aus; es ist
daher auf den ursprünglichen Preis von 85 Fr. pro 1000
abzustellen. Dass noch 25,228 Stück zu beziehen sind,
ist nicht bestritteri, und es ergibt sich demgemäss als
Kaufpreisrestanz ein Betrag von 2144 Fr. 38 Cts., wie
ihn die Klägerin eventuell geltend machte. Dabei sind
selbstverständlich dem Beklagten alle mit der Vertrags-
erfüllung seitens der Klägerin zusammenhängenden
Einreden gewahrt.
. Als Abrufsfrist erscheint die Zeit bis 19. November
1919 reichlich bemessen, und sind daher von diesem
Tage an Verzugszinsen zu. dem verlangten Ansatz von
5 % % zu berechnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 24. Mai 1921
aufgehoben, und die Klage dahin gutgeheissen, dass der
Beklagte verpflichtet wird, 25,228 Stück Stockspitzen
abzunehmen und an die Klägerin 2144 Fr. 38 Cts." nebst
5 % % Zins seit 19. November 1919 zu bezahlen.
OblIgationenrecht. N~ 70.
70. Urteil der II. Zivilabteilung vom G. Oktober 19a1
i. S. Dubach gegen A.ltorfer und. Genossen.
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Art. 56 ff. OG. Augenschein und Expertise in der Berufungs-
instanz. -
Haftung für Unfall bei einer Dreschmaschine
aus Werkschaden gemäss Art.58 OR und aus Verschulden
gemäss Art. 41 ff. Haftung des Dienstherrn gemäss Art. 339
OR wegen Verwendung eines Knaben an gefährlicher Stelle'
auf einer Dreschmaschine. Solidare Haftung gemäss Art. 51
OR.
A. -
Der im Jahre 1904 geborene Kläger Martin
Dllhach war im landwirtschaftlichen Betriebe des Be-
klagten Altorfer angestellt und leistete daselbst am
20. Oktober 1919 beim Dreschen Aushilfe. Das Dreschen
erfolgte dabei auf einer mit elektrischem Motor be-
triebenen Maschine, die dem mitbeklagten landWirt-
schaftlichen Verein Winkel-Rüti gehörte, der damit
bei den Landwirten gegen Stundenlohn zu dreschen
pflegte. Am genannten Tage bedienten die bei den
Angestellten des Vereins, die Beklagten Albert Kern
und Heinrich Meier, die Maschine, und zwar besorgte
Kern den vor der Tenne aufgesteUten Motor, und Meier
hatte die Garben in die Maschine, die in der Tenne auf-
gestellt war, zu verbringen. Die Hilfsgeschäfte wurden
vom. Beklagten Altorfer, seinem Sohne und seinen An-
gestellten verrichtet, und zwar fand dabei der Kläger
in der Weise Verwendung, dass er am Vormittag auf
dem Tische der Maschine, einem schräg vor der Ein-
lassöffnung abfallenden Brett, die aufgelösten Garben
auszubreiten und dem ebenfalls auf der Maschine stehen-.
den Drescher zuzuschieben hatte, der sie durch die
Einwurföffnung, einem nach vorn mit einem. Schutz-
mantel gedeckten, nach hinten] (gegen den Tisch zu)
aber offenen Schlitz, dem innern Getriebe der Maschine
zuführte. Als gegen Mittag das Dreschen der Garben
beendet war und die Maschine stillestand, wurden.
während die übrigen Arbeiter etwas ausruhten, von
Obligaliollenrecht. 1'0 70.
Vater und Sohn Altorfer und dem Kläger die Auf-
räumungsarbeiten besorgt. Der junge Altorfer sammelte
die auf dem Boden herumliegenden Getreideabfälle
in Körben und reichte sie dem Kläger, der auf den Tisch
der Maschine gestiegen war und sie dort ausleerte,
damit sie später zur Reinigung durch die Maschine
gelassen würden; der Beklagte Altorfer stand ebenfalls
auf der Maschine und beschäftigte sich mit der Ent-
fernung der Schutzbretter, die gegen die Getreidebrücke
angebracht waren. Nachdem der Kläger den letzten
Korb ausgeleert hatte und die Maschine vom Beklagten
Kern wieder in Bewegung gesetzt worden war, schickte
er sich sofort an, in die Tenne hinunterzusteigen. Dabei
glitt er, währeud er gegen den Schlitz zuging, aus,
wurde, wie er aussagt, im Fallen umgedreht, und fiel
mit dem rechten Bein durch die Einlassöffnung ins
(:.etriebe. Das Bein wurde vollständig zermalmt und
musste 7 cm oberhalb der Kniescheibe abgenommen
werden, sodass der Kläger die Hälfte seiner Erwerbs-
fähigkeit cingebüsst hat.
B. -
Der Kläger erhob am 8. Januar 1920 gegen
Altorfer als seinen Dienstherrn, den landwirtschaftlichen
Verein Winkel-Rüti als Eigentümer der Dreschmaschine
und gegen dessen beiden Angestellte Kern und Meier,
Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von 15,000 Fr.
nebst 5 % Zins seit der Klageeinleitung, in solidarischer
Verbindung sämtlicher Beklagter. Die Beklagten lehnten
jede Haftpflicht ab, und der landwirtschaftliche Verein
Winkel-Rüti verkündete dem landwirtschaftlichen Verein
Bachenbülach, der Miteigentümer der Dreschmaschine
sei, den Streit.
Das Bezirksgericht Bülach erklärte ausseI' . 'Meier
alle Beklagten für haftbar und verurteilte sie, unter
solidarischer Haftung für das Ganze, zu einer Ent-
schädigung von 14,000 Fr. an den Kläger, wovon der
landwirtschaftliche Verein Winkel-Rüti 6000 Fr., Kern
5000 Fr. und Altorfer 3200 Fr. zu bezahlen hatte.
ObUgatlonenrecht. N° 70.
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Das Obergericht des Kantons Zürich, an das der
Kläger und die Beklagten appelliert hatten, befreite
mit Urteil vom 16. April 1921 die beiden Beklagten
Altorfer und Kern von jeder Haftung und erklärte
lediglich den landwirtschaftlichen Verein Winkel-Rüti
für haftbar, indem es ihn verurteilte, dem Kläger die
verlangte Entschädigung von 15,000 Fr. nebst 5 %
Zins seit dem 8. Januar 1920 zu bezahlen.
C. -
Gegen dieses am 26. Mai 1921 zugestellte Urteil
hat der landwirtschaftliche Verein am 8. Juni und der
Kläger am 14. Juni die Berufung an das Bundesgericht
erklärt. Der Verein beantragt, die Klage sei abzuweisen,
eventuell die Entschädigung herabzusetzen, eventuell
sei ein Augenschein anzuordnen oder die Sache zur
Aktenvervollständigung und Anordnung einer Expertise
an die Yorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger bean-
tragt, es seien auch, unter solidarischer Haftbarkeit,
die :J\!litbeklagten Altorfer und Kern zu verurteilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist, ist es nicht
in die Möglichkeit versetzt, von sich aus Beweisauf-
nahmen vorzunehmen und zwar auch nicht bezüglich
derjenigen Vorkehren zur Feststellung des Tatbestandes,
die man nicht als rein von der Initiative der Parteien
abhängige Beweismittel, sondern als Hilfsmittel des
Richters zur. Ergänzung seiner mangelnden Kenntnis
zu betrachten pflegt, wie Augenschein und Expertise.
Wenn auch der Rechtsbegriff des Verschuldens aus-
zulegen ist, so kann daher das angefochtene Urteil
vom Bundesgericht nicht überprüft werden, soweit
die Auslegung der Vorinstanz auf Feststellungen beruht,
die sie aus der Besichtigung der Maschine in Verbindung
mit den örtlichen Verumständungen und aus der Re-
konstitution des den Unfall verursachenden Vorganges
abgeleitet hat. Es kann daher dem Gesuch des beklagten
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ObUgationenrecht. N0 70.
landwirtschaftlichen Vereins um Anordnung eines Augen-
scheins nicht entsprochen werden.
.. Es besteht aber auch kein Anlass, die Akten an die
VOrinstanz Zllf Anordnung einer Expertise darüber
zurückzuweisen, dass gleichkonstruierte Maschinen im
Gebrauch seien und immer noch erstellt würden; denn
dieser Umstand würde, falls die Verwendung der be-
treffenden Maschine mit Gefährdung von Leib und.
Leben verbunden ist und aus dem Betriebe Schaden
entsteht, doch nicht von der Verantwortlichkeit be-
freien, da eine Befreiung von der Haftung sowohl nach
Art. 55 als auch nach Art. 58 OR durch den biossen
Nachweis der «< üblichen » Sorgfalt noch nicht begründet
werden kann.
.
2. -
Was den Vorgang des Unfalls anbelangt, aus
dem der Kläger seinen Schadenersatzanspruch gegen
die drei heute noch in Frage stehenden Beklagten her-
leitet, so ist von den nicht aktenwidrigen und daher
verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz auszu-
gehen, dass der Kläger auf der zwar eher rauhen, aber
etwas schiefen Ebene des Maschinentisches ausgeglitten
ist, ohne dass dabei jemandem ein besonderes Verschul-
den beigemessen werden kann. Namentlich hat dar-
nach das Erschüttern der Maschine, das mit deren
Inbetriebsetzung notwendig verbunden, aber sehr un-
bedeutend ist, das Umfallen des Klägers nicht bewirkt;
das Ausgleiten war eher' durch die herumliegenden
Strohhalme und Körner verursacht worden; auch die
benagelten Holzschuhe des Klägers haben dazu nichts
beigetragen.
Sodann ist auf die weitere Feststellung der Vor-
instanz abzustellen, dass der Sturz des Klägers den Un-
fall nur deshalb hat bewirken können, weil an der Ma-
schine eine Aenderung vorgenommen worden war,
indem durch Umlegen des Schutzdeckels der llfsprüng-
lich nach vorn geöffnete Schlitz nach hinten gegen
den Tisch zu geöffnet wurde und dadurch überhaupt
ObUgationenrecht. Ne 70.
erst möglich geworden ist, dass der Kläger in die Ein-
wurföffnung hineinfallen konnte.
3. -
Angesichts dieser Feststellungen lässt sich nun
der Schluss nicht abweisen, dass der beklagte land-
wirtschaftliche Verein als Eigentümer der Maschine
nach den zutreffenden Ausführnngen der Vorinstanz,
auf die hier verwiesen wird, gemäss Art. 58 OR für den
Unfall haftet, da die Dreschmaschine zweifellos ein
Werk im Sinne dieses Artikels ist, durch dessen fehler-
hafte Anlage der Unfall mitverursacht wurde.
Neben dieser rein kausalen Haftung haftet der Verein
aber auch aus Verschulden gemäss Art. 41 ff. OR.
Denn dadurch, dass er die vom Fabrikanten angebrachte
Schutzvorrichtung, die ihren guten Grund hatte, da
auf dem Tische gearbeitet werden muss und die Deckung
des Schlitzes daher nach dieser Seite hin notwendig ist,
abänderte, hat er für das auf dem Tische arbeitende
Bedienuugspersonal eine Gefahr geschaffen und damit
die Verantwortung für die Folgen seiner Abänderung
übernommen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob das
Rechtsverhältnis, in dem der Verein zum Mitbeklagten
Altorfer stand, Miete, Werkvertrag oder Auftrag war;
in jedem Falle ist die ausserkontraktliche Haftung des
Vereins sowohl als "\Verkeigentümer aus Art. 58 als auch
'allgemein aus Art. 41 OR liquid.
4. -
Es trifft aber auch den Mitbeklagten Altorfer
als Dienstherrn ein Mitverschulden. Zwar besteht dieses
Verschulden nicht darin, dass er den 15jährigen Kläger
überhaupt bei der Drescharbeit Hilfsdienste leisten
liess. sondern darin, dass er den Kläger trotz dessen
Jugend an einer gefährlichen Stelle auf der Maschine
verwendet hat; dass aber die Stellung auf dem nach
der EinWllfföffnung abfallenden Tisch mit Gefahr ver-
bunden war, musste Altorfer auch ohne besondere
Kenntnis der Dreschmaschine erkennen, und wenn
er trotz dieser Einsicht der Gefährlichkeit den Kläger
dorthin geschickt hat, hat er die Sorgfalt. die der Dienst-
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Obligationenrecht. No 70.
herr seinem Arbeiter gemäss Art. 339 OR schuldet,
missachtet und ist für dieses Verschulden haftbar. Dabei
erscheint er durch den Hinweis darauf, dass im land-
wirtschaftlichen Gewerbe zu derartigen Dienstleistungen
üblicher Weise auch Knaben verwendet werden, nicht
entlastet.
5. -
Auch der Beklagte Kern kann von einem Mit-
verschulden nicht gänzlich freigesprochen werden. Wenn
ihn die Vorinstanz deshalb befreit, weil der Umstand,
dass er das Anlassen des Motors nicht dUich Zurufen
angemeldet habe, für den Unfall nicht kausal gewesen
sei, so übersie.ht sie dabei, dass der Unfall überhaupt
nicht geschehen wäre, wenn der Kläger von der Maschine
hätte steigen können, bevor sie wieder im Gange war.
Der Beklagte Kern, dem doch als Maschinist naturge-
mäss das Maschinelle des ganzen Betriebes unterstellt
war, hätte erst sehen sollen, wie die Maschine stand,
bevor er sie anliess.
Es ist sodann allerdings richtig, dass der Kläger
nach der Feststellung der Vorinstanz nicht infolge der
Erschütterung der Maschine zu Fall gekommen ist;
doch ist ebenfalls festgestellt, dass er infolge der un-
erwarteten Erschütterung etwas erschrack, was auf seine
Geistesgegenwart und somit _ auf seine Aufmerksamkeit
offenbar nicht ohne Einfluss gewesen ist, so dass das
Unterlassen eines Signals auch nach dieser Richtung
als für den Fall kausal erscheinen muss.
6. -
Da mithin jeder der drei Beklagten den Schaden
mitverursacht hat, haftet gemäss Art. 51 OR jeder
für den ganzen dem Kläger zuzusprechenden Ersatz
sölidarisch, wobei indessen jeder nur einen seinem
Verschulden entsprechenden Anteil zu tragen hat, so
dass, da der landwirtschaftliche Verein nicht nur aus
Art. 58 OR, sondern auch wie die übrigen Beklagten
aus Verschulden haftet, ein Rückgriff des einen Be-
klagten auf den andern über den ihm auferlegten An-
teil hinaus (im Sinne des Art. 51 Abs. 2 OR) ausge-
ObHgationenrecht. N° 70.
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schlossen ist. Die Verteilung des Schadenersatzes selbst
aber erscheint angemessen, wenn dem landwirtschaft-
lichen Verein 6/10, Altorfer 8/10 und Kern l!JO davon
auferlegt werden.
7. -
Was endlich die Höhe des Schadenersatzes an-
belangt, so ist die Vorinstanz mit Recht davon ausge-
gangen, dass der Kläger mit 25 Jahren die Höhe seiner
normalen Erwerbsfähigkeit erreicht hätte. Wenn sie
dabei einen täglichen Lohn von 12 Fr. und damit ein
Jahreseinkommen von 3600 Fr. angenommen hat, so
entspricht dies billigem Ermessen. Es ist ihr auch zu-
zustimmen, wenn sie eine mutmassliche Lebensdauer
des Klägers von 60 Jahren annimmt und vom 25. bis
zum 60. Altersjahre das Jahreseinkommen des nur
Halberwerbsfähigen auf 1800 Fr. setzt, sodass sich,
kapitalisiert zu 5 %, ein Schadensbetrag von 29,473 Fr.
20 Cts. ergibt. Da beim Unfall der Zufall in weitem
Masse mitwirkte, hat die Vorinstanz mit Recht einen
Teil des berechneten Schadens den Kläger selber tragen
lassen, wobei es, was Sache des freien Ermessens ist,
nicht als unbillig erscheint, wenn sie diesen Teil auf
50 % gesetzt hat. Es ergibt sich daher ein zu ersetzender
Schaden von 14,736 Fr. 60 Cts., wovon jedoch als Aus-
gleich für die Vorteile der Kapitalabfindung 10 % =
1473 Fr. 60 Cts. abgezogen werden, sodass noch 13,262 Fr.
zu ersetzen bleiben. Hierzu kommt noch die Hälfte
der nichtbestrittenen Kosten für Heilung, Prothesen
und Unterhalt mit 2167 Fr. 02 Cts., womit die einge-
klagte Summe von 15,000 Fr., die vom Tage der Klage-
erhebung an mit 5 % zu verzinsen ist, mehr als erreicht
wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung des beklagten landwirtschaftlichen Ve-
reins Winkel-Rüti wird abgewiesen und die Berufung
des Klägers in Abänderung des Urteils des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 16. April 1921 in dem Sinne
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ObJiglltionenrecht. Ne 71.
gutgeheissen, dass die Beklagten landwirtschaftlicher
Verein, Altorfer und Kern verpflichtet werden, unter
gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit für das Ganze,
an den Kläger 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 8. Ja-
nuar 1920 zu bezahlen, wobei dem landwirtschaftlichen
Verein 3/r. oder 9000 Fr., Altorfer 8/10 oder 4500 :Fr.
und Kern 1/10 oder 1500 Fr. belastet werden.
71. Urteil der I. Zivilabteilung vom U. Oktober lSal
i. S. Busch gegen A.-G. Xuranstalt Weissbad.
Akt i e n r e c h t. Anfechtung eines Generalversammlungs-
bescblusses. Feststellung des Streitwertes. Voraussetzungen
für das Vorhandensein eines Reingewinnes. im Sinn von
Art. 630 Abs. 1 OR.
. ..4.. -
Die Beklagte, Aktiengesellschaft Kuranstalt
Weissbad, besass ursprünglich ein Aktienkapital VOll
400,000 Fr., welches durch Statutenrevision vom 3. Mai
1915 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist; das Kapi-
tal ist in 800 auf den Inhaber lautende Aktien zu 250 Fr.
(fruher 500 Fr.) eingeteilt.
Ueber die Jahresbilanz bestimmt § 24 der Statuten:
« Von dem Reingewinn werden in erster Linie mindestens
5 % dem Reservefonds zugeteilt. Vom Ueberschuss
wird den Aktionären eine ordentliche Dividende von
4 % ausgerichtet. Der weitere Rest fällt den Aktionä-
ren als Superdividende zu. »
Laut § 23 sind bei Erstellung der Bilanz ausser den
im Gesetz niedergelegten Bestimmungen folgende Grund-
sätze zu beachten :
« 1. Alle Auslagen und Reparaturen bis 500 Fr.,
alle Unkosten, Passivzinsen, Gehalte usw. sind auf
Gewinn- und Verlustkonto zu buchen.
Obliglltionenrecht. Ne 71.
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» 2. Der Generalversammlung steht es jederzeit zu,
Abschreibungen zu beschliessen. })
Nach § 16 steht dem Verwaltungsrat der Entscheid
über alle Anschaffungen und Bauten, welche den Be-
trag von 500 Fr. übersteigen, bis zu einem,Maximum
von 5000 Fr zu.
Ueber das Geschäftsjahr 1919 legte der Verwaltungs-
rat der auf den 18. Mai 1920 angesetzten Generalver-
sammlung Bilanz und Gewinn- und Verlustkonto vor;
dieses ergab einen Reingewinn von 42,661 Fr. 44 Cts.
(mit Inbegriff des Saldos des Vorjahres im Betrag von
3817 Fr. 48 Cts., sowie eines Kontos «Brennmaterialien
und Vorräte» von 4016 Fr. 35 Cts., welches in der Rech-
nung ~es Vorjahres vergessen worden war)"
Der Verwaltungsrat beantragte der Generalversamm-
lung folgende Verwendung :
1. Zuweisung an den Reservefonds laut Statuten :
5 % des effektiven Reingewinnes von
34,827 Fr. 61 Cts.. . . . ••
Fr. 1,741.35
2. 4 % Dividende. . . • . . . ••
»
8,000.-
3. 2 % Superdividende . . . . •.
»)
4,000.-
4. Zur Verfügung des Verwaltungs-
rates für Reparaturen und An-
schaffungen laut Bericht. • .
5. Abschreibung:
an Mobilien
Fr. 5000
»
Immobilien
»)
8000
6. Vortrag' auf neue Rechnung. .
» 12,000.-
J)
13,000.-
)1
3,920.09
Fr. 42,661.44
An der Generalversammlung vom 18. Mai 1920 machte
der Kläger Rusch, welcher früher Direktor der Gesell-
schaft gewesen war, diesem Antrag Opposition. Die
Generalversammlung stimmte jedoch mit 391 gegen
123 Stimmen dem Antrag des Verwaltungsrates zu.
B. -
Diesen Beschluss ficht der Kläger mit der
vorliegenden Klage an; durch « Amtsbot » vom 22.