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47_II_425

BGE 47 II 425

Bundesgericht (BGE) · 1919-11-19 · Deutsch CH
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OblIgationenrecht. N° 69.

erhöhten Preis anerkannt und bezahlt habe, verlangt

die Klägerin nun auch 93 Fr. pro 1000 Stück. Der Beklagte

hat diese Preiserhöhung eventuell mit Recht bestritten.

Denn abgesehen davon, dass die Anerkennung des er-

höhten Preises seitens der A.-G. den heutigen Beklagten

als Dritten nicht bindet, bezieht sich die mit Schreiben

vom 19. November 1919 begründete Preiserhöhung

in Gestalt eines Zuschlages von 6% Verzugszinsen nur

auf die damals in Frage stehende Lieferung von 21,056

Stockspitzen. Ueber ihre Schadloshaltung für die ihr

aus der Abnahmeverzögerung hinsichtlich der noch aus-

stehenden Vertragsware erwachsenden Nachteile spricht

sich die Klägerin in diesem Schreiben nicht, aus; es ist

daher auf den ursprünglichen Preis von 85 Fr. pro 1000

abzustellen. Dass noch 25,228 Stück zu beziehen sind,

ist nicht bestritteri, und es ergibt sich demgemäss als

Kaufpreisrestanz ein Betrag von 2144 Fr. 38 Cts., wie

ihn die Klägerin eventuell geltend machte. Dabei sind

selbstverständlich dem Beklagten alle mit der Vertrags-

erfüllung seitens der Klägerin zusammenhängenden

Einreden gewahrt.

. Als Abrufsfrist erscheint die Zeit bis 19. November

1919 reichlich bemessen, und sind daher von diesem

Tage an Verzugszinsen zu. dem verlangten Ansatz von

5 % % zu berechnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 24. Mai 1921

aufgehoben, und die Klage dahin gutgeheissen, dass der

Beklagte verpflichtet wird, 25,228 Stück Stockspitzen

abzunehmen und an die Klägerin 2144 Fr. 38 Cts." nebst

5 % % Zins seit 19. November 1919 zu bezahlen.

OblIgationenrecht. N~ 70.

70. Urteil der II. Zivilabteilung vom G. Oktober 19a1

i. S. Dubach gegen A.ltorfer und. Genossen.

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Art. 56 ff. OG. Augenschein und Expertise in der Berufungs-

instanz. -

Haftung für Unfall bei einer Dreschmaschine

aus Werkschaden gemäss Art.58 OR und aus Verschulden

gemäss Art. 41 ff. Haftung des Dienstherrn gemäss Art. 339

OR wegen Verwendung eines Knaben an gefährlicher Stelle'

auf einer Dreschmaschine. Solidare Haftung gemäss Art. 51

OR.

A. -

Der im Jahre 1904 geborene Kläger Martin

Dllhach war im landwirtschaftlichen Betriebe des Be-

klagten Altorfer angestellt und leistete daselbst am

20. Oktober 1919 beim Dreschen Aushilfe. Das Dreschen

erfolgte dabei auf einer mit elektrischem Motor be-

triebenen Maschine, die dem mitbeklagten landWirt-

schaftlichen Verein Winkel-Rüti gehörte, der damit

bei den Landwirten gegen Stundenlohn zu dreschen

pflegte. Am genannten Tage bedienten die bei den

Angestellten des Vereins, die Beklagten Albert Kern

und Heinrich Meier, die Maschine, und zwar besorgte

Kern den vor der Tenne aufgesteUten Motor, und Meier

hatte die Garben in die Maschine, die in der Tenne auf-

gestellt war, zu verbringen. Die Hilfsgeschäfte wurden

vom. Beklagten Altorfer, seinem Sohne und seinen An-

gestellten verrichtet, und zwar fand dabei der Kläger

in der Weise Verwendung, dass er am Vormittag auf

dem Tische der Maschine, einem schräg vor der Ein-

lassöffnung abfallenden Brett, die aufgelösten Garben

auszubreiten und dem ebenfalls auf der Maschine stehen-.

den Drescher zuzuschieben hatte, der sie durch die

Einwurföffnung, einem nach vorn mit einem. Schutz-

mantel gedeckten, nach hinten] (gegen den Tisch zu)

aber offenen Schlitz, dem innern Getriebe der Maschine

zuführte. Als gegen Mittag das Dreschen der Garben

beendet war und die Maschine stillestand, wurden.

während die übrigen Arbeiter etwas ausruhten, von

Obligaliollenrecht. 1'0 70.

Vater und Sohn Altorfer und dem Kläger die Auf-

räumungsarbeiten besorgt. Der junge Altorfer sammelte

die auf dem Boden herumliegenden Getreideabfälle

in Körben und reichte sie dem Kläger, der auf den Tisch

der Maschine gestiegen war und sie dort ausleerte,

damit sie später zur Reinigung durch die Maschine

gelassen würden; der Beklagte Altorfer stand ebenfalls

auf der Maschine und beschäftigte sich mit der Ent-

fernung der Schutzbretter, die gegen die Getreidebrücke

angebracht waren. Nachdem der Kläger den letzten

Korb ausgeleert hatte und die Maschine vom Beklagten

Kern wieder in Bewegung gesetzt worden war, schickte

er sich sofort an, in die Tenne hinunterzusteigen. Dabei

glitt er, währeud er gegen den Schlitz zuging, aus,

wurde, wie er aussagt, im Fallen umgedreht, und fiel

mit dem rechten Bein durch die Einlassöffnung ins

(:.etriebe. Das Bein wurde vollständig zermalmt und

musste 7 cm oberhalb der Kniescheibe abgenommen

werden, sodass der Kläger die Hälfte seiner Erwerbs-

fähigkeit cingebüsst hat.

B. -

Der Kläger erhob am 8. Januar 1920 gegen

Altorfer als seinen Dienstherrn, den landwirtschaftlichen

Verein Winkel-Rüti als Eigentümer der Dreschmaschine

und gegen dessen beiden Angestellte Kern und Meier,

Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von 15,000 Fr.

nebst 5 % Zins seit der Klageeinleitung, in solidarischer

Verbindung sämtlicher Beklagter. Die Beklagten lehnten

jede Haftpflicht ab, und der landwirtschaftliche Verein

Winkel-Rüti verkündete dem landwirtschaftlichen Verein

Bachenbülach, der Miteigentümer der Dreschmaschine

sei, den Streit.

Das Bezirksgericht Bülach erklärte ausseI' . 'Meier

alle Beklagten für haftbar und verurteilte sie, unter

solidarischer Haftung für das Ganze, zu einer Ent-

schädigung von 14,000 Fr. an den Kläger, wovon der

landwirtschaftliche Verein Winkel-Rüti 6000 Fr., Kern

5000 Fr. und Altorfer 3200 Fr. zu bezahlen hatte.

ObUgatlonenrecht. N° 70.

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Das Obergericht des Kantons Zürich, an das der

Kläger und die Beklagten appelliert hatten, befreite

mit Urteil vom 16. April 1921 die beiden Beklagten

Altorfer und Kern von jeder Haftung und erklärte

lediglich den landwirtschaftlichen Verein Winkel-Rüti

für haftbar, indem es ihn verurteilte, dem Kläger die

verlangte Entschädigung von 15,000 Fr. nebst 5 %

Zins seit dem 8. Januar 1920 zu bezahlen.

C. -

Gegen dieses am 26. Mai 1921 zugestellte Urteil

hat der landwirtschaftliche Verein am 8. Juni und der

Kläger am 14. Juni die Berufung an das Bundesgericht

erklärt. Der Verein beantragt, die Klage sei abzuweisen,

eventuell die Entschädigung herabzusetzen, eventuell

sei ein Augenschein anzuordnen oder die Sache zur

Aktenvervollständigung und Anordnung einer Expertise

an die Yorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger bean-

tragt, es seien auch, unter solidarischer Haftbarkeit,

die :J\!litbeklagten Altorfer und Kern zu verurteilen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da das Bundesgericht an die tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist, ist es nicht

in die Möglichkeit versetzt, von sich aus Beweisauf-

nahmen vorzunehmen und zwar auch nicht bezüglich

derjenigen Vorkehren zur Feststellung des Tatbestandes,

die man nicht als rein von der Initiative der Parteien

abhängige Beweismittel, sondern als Hilfsmittel des

Richters zur. Ergänzung seiner mangelnden Kenntnis

zu betrachten pflegt, wie Augenschein und Expertise.

Wenn auch der Rechtsbegriff des Verschuldens aus-

zulegen ist, so kann daher das angefochtene Urteil

vom Bundesgericht nicht überprüft werden, soweit

die Auslegung der Vorinstanz auf Feststellungen beruht,

die sie aus der Besichtigung der Maschine in Verbindung

mit den örtlichen Verumständungen und aus der Re-

konstitution des den Unfall verursachenden Vorganges

abgeleitet hat. Es kann daher dem Gesuch des beklagten

428

ObUgationenrecht. N0 70.

landwirtschaftlichen Vereins um Anordnung eines Augen-

scheins nicht entsprochen werden.

.. Es besteht aber auch kein Anlass, die Akten an die

VOrinstanz Zllf Anordnung einer Expertise darüber

zurückzuweisen, dass gleichkonstruierte Maschinen im

Gebrauch seien und immer noch erstellt würden; denn

dieser Umstand würde, falls die Verwendung der be-

treffenden Maschine mit Gefährdung von Leib und.

Leben verbunden ist und aus dem Betriebe Schaden

entsteht, doch nicht von der Verantwortlichkeit be-

freien, da eine Befreiung von der Haftung sowohl nach

Art. 55 als auch nach Art. 58 OR durch den biossen

Nachweis der «< üblichen » Sorgfalt noch nicht begründet

werden kann.

.

2. -

Was den Vorgang des Unfalls anbelangt, aus

dem der Kläger seinen Schadenersatzanspruch gegen

die drei heute noch in Frage stehenden Beklagten her-

leitet, so ist von den nicht aktenwidrigen und daher

verbindlichen

Feststellungen der Vorinstanz auszu-

gehen, dass der Kläger auf der zwar eher rauhen, aber

etwas schiefen Ebene des Maschinentisches ausgeglitten

ist, ohne dass dabei jemandem ein besonderes Verschul-

den beigemessen werden kann. Namentlich hat dar-

nach das Erschüttern der Maschine, das mit deren

Inbetriebsetzung notwendig verbunden, aber sehr un-

bedeutend ist, das Umfallen des Klägers nicht bewirkt;

das Ausgleiten war eher' durch die herumliegenden

Strohhalme und Körner verursacht worden; auch die

benagelten Holzschuhe des Klägers haben dazu nichts

beigetragen.

Sodann ist auf die weitere Feststellung der Vor-

instanz abzustellen, dass der Sturz des Klägers den Un-

fall nur deshalb hat bewirken können, weil an der Ma-

schine eine Aenderung vorgenommen worden war,

indem durch Umlegen des Schutzdeckels der llfsprüng-

lich nach vorn geöffnete Schlitz nach hinten gegen

den Tisch zu geöffnet wurde und dadurch überhaupt

ObUgationenrecht. Ne 70.

erst möglich geworden ist, dass der Kläger in die Ein-

wurföffnung hineinfallen konnte.

3. -

Angesichts dieser Feststellungen lässt sich nun

der Schluss nicht abweisen, dass der beklagte land-

wirtschaftliche Verein als Eigentümer der Maschine

nach den zutreffenden Ausführnngen der Vorinstanz,

auf die hier verwiesen wird, gemäss Art. 58 OR für den

Unfall haftet, da die Dreschmaschine zweifellos ein

Werk im Sinne dieses Artikels ist, durch dessen fehler-

hafte Anlage der Unfall mitverursacht wurde.

Neben dieser rein kausalen Haftung haftet der Verein

aber auch aus Verschulden gemäss Art. 41 ff. OR.

Denn dadurch, dass er die vom Fabrikanten angebrachte

Schutzvorrichtung, die ihren guten Grund hatte, da

auf dem Tische gearbeitet werden muss und die Deckung

des Schlitzes daher nach dieser Seite hin notwendig ist,

abänderte, hat er für das auf dem Tische arbeitende

Bedienuugspersonal eine Gefahr geschaffen und damit

die Verantwortung für die Folgen seiner Abänderung

übernommen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob das

Rechtsverhältnis, in dem der Verein zum Mitbeklagten

Altorfer stand, Miete, Werkvertrag oder Auftrag war;

in jedem Falle ist die ausserkontraktliche Haftung des

Vereins sowohl als "\Verkeigentümer aus Art. 58 als auch

'allgemein aus Art. 41 OR liquid.

4. -

Es trifft aber auch den Mitbeklagten Altorfer

als Dienstherrn ein Mitverschulden. Zwar besteht dieses

Verschulden nicht darin, dass er den 15jährigen Kläger

überhaupt bei der Drescharbeit Hilfsdienste leisten

liess. sondern darin, dass er den Kläger trotz dessen

Jugend an einer gefährlichen Stelle auf der Maschine

verwendet hat; dass aber die Stellung auf dem nach

der EinWllfföffnung abfallenden Tisch mit Gefahr ver-

bunden war, musste Altorfer auch ohne besondere

Kenntnis der Dreschmaschine erkennen, und wenn

er trotz dieser Einsicht der Gefährlichkeit den Kläger

dorthin geschickt hat, hat er die Sorgfalt. die der Dienst-

430

Obligationenrecht. No 70.

herr seinem Arbeiter gemäss Art. 339 OR schuldet,

missachtet und ist für dieses Verschulden haftbar. Dabei

erscheint er durch den Hinweis darauf, dass im land-

wirtschaftlichen Gewerbe zu derartigen Dienstleistungen

üblicher Weise auch Knaben verwendet werden, nicht

entlastet.

5. -

Auch der Beklagte Kern kann von einem Mit-

verschulden nicht gänzlich freigesprochen werden. Wenn

ihn die Vorinstanz deshalb befreit, weil der Umstand,

dass er das Anlassen des Motors nicht dUich Zurufen

angemeldet habe, für den Unfall nicht kausal gewesen

sei, so übersie.ht sie dabei, dass der Unfall überhaupt

nicht geschehen wäre, wenn der Kläger von der Maschine

hätte steigen können, bevor sie wieder im Gange war.

Der Beklagte Kern, dem doch als Maschinist naturge-

mäss das Maschinelle des ganzen Betriebes unterstellt

war, hätte erst sehen sollen, wie die Maschine stand,

bevor er sie anliess.

Es ist sodann allerdings richtig, dass der Kläger

nach der Feststellung der Vorinstanz nicht infolge der

Erschütterung der Maschine zu Fall gekommen ist;

doch ist ebenfalls festgestellt, dass er infolge der un-

erwarteten Erschütterung etwas erschrack, was auf seine

Geistesgegenwart und somit _ auf seine Aufmerksamkeit

offenbar nicht ohne Einfluss gewesen ist, so dass das

Unterlassen eines Signals auch nach dieser Richtung

als für den Fall kausal erscheinen muss.

6. -

Da mithin jeder der drei Beklagten den Schaden

mitverursacht hat, haftet gemäss Art. 51 OR jeder

für den ganzen dem Kläger zuzusprechenden Ersatz

sölidarisch, wobei indessen jeder nur einen seinem

Verschulden entsprechenden Anteil zu tragen hat, so

dass, da der landwirtschaftliche Verein nicht nur aus

Art. 58 OR, sondern auch wie die übrigen Beklagten

aus Verschulden haftet, ein Rückgriff des einen Be-

klagten auf den andern über den ihm auferlegten An-

teil hinaus (im Sinne des Art. 51 Abs. 2 OR) ausge-

ObHgationenrecht. N° 70.

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schlossen ist. Die Verteilung des Schadenersatzes selbst

aber erscheint angemessen, wenn dem landwirtschaft-

lichen Verein 6/10, Altorfer 8/10 und Kern l!JO davon

auferlegt werden.

7. -

Was endlich die Höhe des Schadenersatzes an-

belangt, so ist die Vorinstanz mit Recht davon ausge-

gangen, dass der Kläger mit 25 Jahren die Höhe seiner

normalen Erwerbsfähigkeit erreicht hätte. Wenn sie

dabei einen täglichen Lohn von 12 Fr. und damit ein

Jahreseinkommen von 3600 Fr. angenommen hat, so

entspricht dies billigem Ermessen. Es ist ihr auch zu-

zustimmen, wenn sie eine mutmassliche Lebensdauer

des Klägers von 60 Jahren annimmt und vom 25. bis

zum 60. Altersjahre das Jahreseinkommen des nur

Halberwerbsfähigen auf 1800 Fr. setzt, sodass sich,

kapitalisiert zu 5 %, ein Schadensbetrag von 29,473 Fr.

20 Cts. ergibt. Da beim Unfall der Zufall in weitem

Masse mitwirkte, hat die Vorinstanz mit Recht einen

Teil des berechneten Schadens den Kläger selber tragen

lassen, wobei es, was Sache des freien Ermessens ist,

nicht als unbillig erscheint, wenn sie diesen Teil auf

50 % gesetzt hat. Es ergibt sich daher ein zu ersetzender

Schaden von 14,736 Fr. 60 Cts., wovon jedoch als Aus-

gleich für die Vorteile der Kapitalabfindung 10 % =

1473 Fr. 60 Cts. abgezogen werden, sodass noch 13,262 Fr.

zu ersetzen bleiben. Hierzu kommt noch die Hälfte

der nichtbestrittenen Kosten für Heilung, Prothesen

und Unterhalt mit 2167 Fr. 02 Cts., womit die einge-

klagte Summe von 15,000 Fr., die vom Tage der Klage-

erhebung an mit 5 % zu verzinsen ist, mehr als erreicht

wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung des beklagten landwirtschaftlichen Ve-

reins Winkel-Rüti wird abgewiesen und die Berufung

des Klägers in Abänderung des Urteils des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 16. April 1921 in dem Sinne

432

ObJiglltionenrecht. Ne 71.

gutgeheissen, dass die Beklagten landwirtschaftlicher

Verein, Altorfer und Kern verpflichtet werden, unter

gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit für das Ganze,

an den Kläger 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 8. Ja-

nuar 1920 zu bezahlen, wobei dem landwirtschaftlichen

Verein 3/r. oder 9000 Fr., Altorfer 8/10 oder 4500 :Fr.

und Kern 1/10 oder 1500 Fr. belastet werden.

71. Urteil der I. Zivilabteilung vom U. Oktober lSal

i. S. Busch gegen A.-G. Xuranstalt Weissbad.

Akt i e n r e c h t. Anfechtung eines Generalversammlungs-

bescblusses. Feststellung des Streitwertes. Voraussetzungen

für das Vorhandensein eines Reingewinnes. im Sinn von

Art. 630 Abs. 1 OR.

. ..4.. -

Die Beklagte, Aktiengesellschaft Kuranstalt

Weissbad, besass ursprünglich ein Aktienkapital VOll

400,000 Fr., welches durch Statutenrevision vom 3. Mai

1915 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist; das Kapi-

tal ist in 800 auf den Inhaber lautende Aktien zu 250 Fr.

(fruher 500 Fr.) eingeteilt.

Ueber die Jahresbilanz bestimmt § 24 der Statuten:

« Von dem Reingewinn werden in erster Linie mindestens

5 % dem Reservefonds zugeteilt. Vom Ueberschuss

wird den Aktionären eine ordentliche Dividende von

4 % ausgerichtet. Der weitere Rest fällt den Aktionä-

ren als Superdividende zu. »

Laut § 23 sind bei Erstellung der Bilanz ausser den

im Gesetz niedergelegten Bestimmungen folgende Grund-

sätze zu beachten :

« 1. Alle Auslagen und Reparaturen bis 500 Fr.,

alle Unkosten, Passivzinsen, Gehalte usw. sind auf

Gewinn- und Verlustkonto zu buchen.

Obliglltionenrecht. Ne 71.

433

» 2. Der Generalversammlung steht es jederzeit zu,

Abschreibungen zu beschliessen. })

Nach § 16 steht dem Verwaltungsrat der Entscheid

über alle Anschaffungen und Bauten, welche den Be-

trag von 500 Fr. übersteigen, bis zu einem,Maximum

von 5000 Fr zu.

Ueber das Geschäftsjahr 1919 legte der Verwaltungs-

rat der auf den 18. Mai 1920 angesetzten Generalver-

sammlung Bilanz und Gewinn- und Verlustkonto vor;

dieses ergab einen Reingewinn von 42,661 Fr. 44 Cts.

(mit Inbegriff des Saldos des Vorjahres im Betrag von

3817 Fr. 48 Cts., sowie eines Kontos «Brennmaterialien

und Vorräte» von 4016 Fr. 35 Cts., welches in der Rech-

nung ~es Vorjahres vergessen worden war)"

Der Verwaltungsrat beantragte der Generalversamm-

lung folgende Verwendung :

1. Zuweisung an den Reservefonds laut Statuten :

5 % des effektiven Reingewinnes von

34,827 Fr. 61 Cts.. . . . ••

Fr. 1,741.35

2. 4 % Dividende. . . • . . . ••

»

8,000.-

3. 2 % Superdividende . . . . •.

»)

4,000.-

4. Zur Verfügung des Verwaltungs-

rates für Reparaturen und An-

schaffungen laut Bericht. • .

5. Abschreibung:

an Mobilien

Fr. 5000

»

Immobilien

»)

8000

6. Vortrag' auf neue Rechnung. .

» 12,000.-

J)

13,000.-

)1

3,920.09

Fr. 42,661.44

An der Generalversammlung vom 18. Mai 1920 machte

der Kläger Rusch, welcher früher Direktor der Gesell-

schaft gewesen war, diesem Antrag Opposition. Die

Generalversammlung stimmte jedoch mit 391 gegen

123 Stimmen dem Antrag des Verwaltungsrates zu.

B. -

Diesen Beschluss ficht der Kläger mit der

vorliegenden Klage an; durch « Amtsbot » vom 22.