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47_II_432

BGE 47 II 432

Bundesgericht (BGE) · 1921-10-11 · Deutsch CH
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432

Obligationenrecht. N° 71.

gutgeheissen, dass die Beklagten landwirtschaftlicher

Verein, Altorfer und Kern verpflichtet werden, unter

gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit für das Ganze,

an den Kläger 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 8. Ja-

nuar 1920 zu bezahlen, wobei dem landwirtschaftlichen

Verein- 8/" oder 9000 Fr., Altorfer 8/10 oder 4500 Fr.

und Kern 1/10 oder 1500 Fr. belastet werden.

71. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 11. Oktober 1921

i. S. Busch gegen Ä.-G. Xuranstalt 'Weissbad.

Akt i e n r e c h t. Anfechtung eines Generalversammlungs-

beschlusses. Feststellung des Streitwertes. Voraussetzungen

für das Vorhandensein eines Reingewinnes. im Sinn von

Art. 630 Abs. 1 OR.

.. 4. -

Die Beklagte, Aktiengesellschaft Kuranstalt

Weissbad, besass ursprünglich ein Aktienkapital VOll

400,000 Fr., welches durch Statutenrevision vom 3. Mai

1915 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist; das Kapi-

tal ist in 800 auf den Inhaber lautende Aktien zu 250 Fr.

(früher 500 Fr.) eingeteilt.

Ueber die Jahresbilanz bestimmt § 24 der Statuten:

« Von dem Reingewinn werden in erster Linie mindestens

5 % dem Reservefonds zugeteilt. Vom Ueberschuss

wird den Aktionären eine ordentliche Dividende von

4 % ausgerichtet. Der weitere Rest füllt deu Aktionä-

ren als Superdividende zu. »

Laut § 23 sind bei Erstellung der Bilanz ausser den

im Gesetz niedergelegten Bestimmungen folgende Grund-

sätze zu beachten :

{(1. Alle Auslagen und Reparaturen bis 500 Fr.,

alle Unkosten, Passivzinsen, Gehalte usw. sind auf

Gewinn- und Verlustkonto zu buchen.

Obligationenrecht. Ne 71.

» 2. Der Generalversammlung steht es jederzeit zu,

Abschreibungen zu beschliessen. »

Nach § 16 steht dem Verwaltungsrat der Entscheid

über alle Anschaffungen und Bauten, welche den Be-

trag von 500 Fr. übersteigen, bis zu einem,Maximum

von 5000 Fr zu.

Ueber das Geschäftsjahr 1919 legte der Verwaltungs-

rat der auf den 18. Mai 1920 angesetzten Generalver-

sammlung Bilanz und Gewinn- und Verlustkonto vor;

dieses ergab einen Reingewinn von 42,661 Fr. 44 Cts.

(mit Inbegriff des Saldos des Vorjahres im Betrag von

3817 Fr. 48 Cts., sowie eines Kontos « Brennmaterialien

und Vorräte» von 4016 Fr. 35 Cts., welches in der Rech-

nung des Vorjahres vergessen worden war)"

Der' Verwaltungsrat beantragte der Generalversamm-

lung folgende Verwendung:

1. Zuweisung an den Reservefonds laut Statuten :

5 % des effektiven Reingewinnes von

34,827 Fr. 61 Cts.. . . . ••

Fr. 1,741.35

2. 4 % Dividende. . . • . . • ••

»

8,000.-

3. 2 % Superdividende . . . . ••

»

4,000.-

4. Zur Verfügung des Verwaltungs-

rates für Reparaturen und An-

schaffungen laut Bericht. • .

5. Abschreibung:

an Mobilien

Fr. 5000

» Immobilien

»

8000

6. Vortrag' auf neue Rechnung. .

»)

12,000.-

) 13,000.-

»

3,920.09

Fr. 42,661.44

An der Generalversammlung vom 18. Mai 1920 machte

der Kläger Rusch, welcher früher Direktor der Gesell-

schaft gewesen war, diesem Antrag Opposition. Die

Generalversammlung stimmte jedoch mit 391 gegen

123 Stimmen dem Antrag des Verwaltungsrates zu.

B. -

Diesen Beschluss ficht der Kläger mit der

vorliegenden Klage an; durch «Amtsbot » vom 22.

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ObUgationenrecht. N° 71.

Mai 1920 verlangte er von der Beklagten die Aner-

kennung, dass « die Bemessung der Superdividende an

die Aktionäre für das Geschäftsjahr 1919 eine ungenü-

gende gewesen sei, dass die Gesellschaft vielmehr ver-

pflichtet sei, die Superdividende gemäss Statuten von

2 % auf 9 % zu erhöhen, eventuell eine höhere Super-

dividende, als die von der Mehrheit der Generalver-

sammlung im Mai 1920 beschlossene, nach richter-

lichem Ermessen, auszurichten.»

In seiner « Prozesseingabe » vom 24. September 1920

beantragte der Kläger, das Amtsbot sei zu schützen,

und bemerkte,. er fechte den Generalversammlungs-

beschluss nur insofern an, als dem Verwaltungsrat

12,000 Fr. für Reparaturen und Anschaffungen über-

lassen wurden, zumal da nach bisheriger Praxis die

Reparaturen und Anschaffungen regelmässig aus der

Betriebsrechnung bestritten worden seien, Er verlange,

dass der Reingewinn wie folgt verteilt werde :

1. Zuweisung an den Reservefonds,

laut § 24,der Statuten. . . .. Fr. 1,741.35

2. Ordentliche Dividende . . . . .

3. Abschreibung an

MobiIi~n und

Immobilien. . . . . . . . . .

Total

»

8,000.-

»

13,000.-

Fr. 22,741.35

Zur Verfügung der Aktionäre bleiben 41,661 Fr.44Cts.

weniger 22,741 Fr. 35 Cts. . 19,920 Fr. 09 Cts. was die

Ausschüttung einer Superdividende von 9 % (18,000 Fr.)

und einen Saldovortrag von 1920 Fr. 09 Cts. ermögliche.

C. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage,

indem sie sich hauptsächlich darauf berief, dass nach

dem Gesetz (Art. 631 Abs. 20R) die Generalversamm-

lung befugt sei, vor Verteilung der Dividende auch

solche Reserveanlagen, welche nicht in den Statuten

vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern die Sicherstel-

lung des Unternehmens es erfordere. Die beschlossene

Reservestellung sei zur Ausführung dringender Re-

Obligationenrecht. NI> 71.

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paraturen (Erneuerung der Scheunenbedachung, der Fen-

sterladen und Fensterbänke am Hauptgebäude, Um-

bau der Gesindezimmer usw.) unumgänglich notwendig.

D. -

Das Bezirksgericht Appenzell hat nach Anord-

nung einer Expertise über die Dringlichkeit der vor-

gesehenen Reparaturen das Amtsbot in dem Sinne

geschützt, dass es die Beklagte verpflichtete, über die

Dividende von 6 % (4 % + 2 %) hinaus noch eine

weitere Superdividende von 2 % auszurichten.

Auf Appellation der Beklagten hat das Kantons-

gericht von Appenzell-Innerrhoden am 9. Juni 1921

das Urteil des Bezirksgerichts im Sinne der gänzlichen

Abweisung der Klage abgeändert.

E. -

Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der

Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, « für

das Geschäftsjahr 1919 an die Aktionäre über die Di-

vidende von 4 % eine Superdividende von 4 % aus-

zuzahlen.)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. ---. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beur-

teilung der Sache ist gegeben. Denn nach ständiger

Praxis ist für die Bemessung des Streitwertes bei

'Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbe-

schlüssen einer Aktiengesellschaft nicht das Spezial-

interesse des Klägers an der Gutheissung des Klage-

begehrens, sondern das Gesamtinteresse der beklagten

Gesellschaft 'massgebend, weil das die Ungültigkeit

aussprechende Urteil den angefochtenen Beschluss in

toto, gegenüber sämtlichen Aktionären, aufllebt (vergL

AS 23 S. 1829, 24 11 S. 561, 27 II S. 234 f., sowie WEISS,

Berufung S. 68); die geforderte Superdividende von

2 %, welche vor der oberen kantonalen Instanz streitig

war, macht aber für das ganze Aktienkapital 4000 Fr.,

also mehr als den gesetzlichen Mindeststreitwert, aus.

2. -

Die Klage fusst in rechtlicher Hinsicht auf Art.

AS 4/ Ir -

1921

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Obligationenrecbt. N° 71.

627 Abs. 1 OR; zu den wohlerworbenen Rechten, welche

nach dieser Bestimmung den Aktionären nicht durch

Mehrheitsbeschlüsse der Generalversammlung entzogen

werden können, gehört insbesondere auch der gesetz-

und statutenmässige Anspruch des Aktionärs auf die

Dividende. Da diese nach Art. 630 OR nur aus dem

reinen Gewinn bezahlt werden darf, der sich aus der

Jahresbilanz ergibt, setzt der Dividendenanspruch in

erster Linie voraus, dass ein Reingewinll überhaupt

vorhanden sei.

3. -

Darnach ist vor -allem zu untersuchen, ob die

Beklagte die im Gesetz für die Bilanzziehung aufgestell-

ten Grundsätze; welche auf Ermittlung der wirklichen

Vermögenslage abzielen, namentlich die Vorschriften

über richtige Bewertung der Gebäulichkeiten (mit Ein-

schluss des Inventars) befolgt habe, d. h. ob die « erfor-

derlichen und den Umständen angemessenen)) Ab-

schreibungen von den Anschaffungskosten abgezogen

worden seien (Art. 656 Ziff. 2 OR). Denn ein Ueber-

schuss der Aktivseite gegenüber der Passivseite stellt

einen Reingewinn nur dar, soweit die Aktiven richtig

bewertet sind.

Die Parteien haben sich nicbt näher darüber ausge-

sprochen, in welchem Verhältnis die in der Bilanz pro

1919 enthaltenen Bewertungei} jener Aktiven zu dem

wirklichen 'Vert derselben stehen. Nach dem Beschluss

der Generalversammlung zu' schliessen, nimmt die Ge-

sellschaft den Standpunkt ein, dass die Ansätze für

Immobilien und Inventar zu hoch seien, indem sie

Abschreibungen im Betrage von 8000 Fr. + 5000 Fr. =

13,000 Fr., vornimmt, und dazu wegen Reparatur-

bedürftigkeit gewisser Objekte (Scheunendach, Fen-

sterladen usw.) eine Summe VOll 12,000 Fr. zurück-

stellt; sie geht also davon aus, dass mit den Abschrei-

bungen von 8000 Fr. und 5000 Fr. der eingetretenen Ab-

nutzung nicht in vollem Masse Rechnung getragen sei,

sondern dass eine weitere Rücklage von 12,000 Fr.

Qbligationenrecht. N° 71.

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notwendig sei, damit die in der Bilanz enthaltenen An-

sätze den wirklichen 'Vert der genannten Aktiven dar-

stellen. Es lag nun dem Kläger ob, nachzuweisen, dass

dies nicht zutreffe, sondern dass die beschlossenen

Rücklagen (die Abschreibungen von 13,000 Fr~ zusammen

mit der Rückstellung von 12,000 Fr.) über die wirk-

liche Wertverminderung hinausgehen.

Dieser Beweis ist nicht geleistet; der Kläger hat nicht

dargetan, dass die Abschreibung von 13,000 Fr. der

vollen eingetretenen Abnutzung, einschliesslich der Re-

paraturbedürftigkeit des Scheunendaches usw., ent-

spreche. Sein Angriff gegen die weitere Rücklage VOll

12,000 Fr. gründet sich auf die Behauptung, dass die

in Frage kommenden Reparaturen aus der Betriebs-

rechnung des folgenden oder der folgenden Jahre be-

stritten werden können. Allein diese Einwendung schei-

tert an der Vorschrift des Art. 656 Ziff. 2 OR; danach

muss, sobald eine Wertverminderung eingetreten ist,

ihr entweder durch eine entsprechende Abschreibung

oder durch Aufnahme eines Gegenpostens in den Passi-

ven begegnet werden. Wenn der Kläger ferner geltend

macht, dass zur Ausgleichung der mit den Reparaturen

zu behebenden Weltverminderung ein Betrag von

8000 Fr. genüge, so ist zu bemerken, dass es sich hier

• um eiIie Bewertung tatsächlicher Verhältnisse handelt

und das Bundesgericht deshalb nach Art. 81 OG nicht

in der Lage ist, den Befund der Vorinstanz zu über-

prüfen.

4. -

Der angefochtene Beschluss ist also SChOll aus

dem Gesichtspunkt aufrecht zu halten, dass er der

Aufstellung einer richtigen Bilanz entspricht: die ver-

fügten Rücklageil erweisen sich als Abschreibungen,

gestützt auf welche erst der Betrag des Reingewinnes

zu ermitteln ist, und nicht als Reservestellungen aus

einem,\>irklich vorhandenen Reingewinn. Wenn auch

die Schlussnahme der Generalversammlung die äussere

Form einer Verfügung über den Reingewinn hat, in-

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Obligationenrecht. N° 72.

dem die Generalversammlung unterliess, zuerst die

nötigen bilanzmässigen Abschreibungen vorzunehmen,

und erst nachher den Reingewinn festznstellen, so stellt

sich doch der gedachte Beschluss in Wirklichkeit als

eine Korrektur der Bilanz dar. Aus diesem Grunde,

d. h. weil tatsächlich die Generalversammlung durch

die angefochtenen Rücklagen und Abschreibungen gar

nicht über den Reingewinn verfügt hat, erscheint ihre

Massnahme schon nach Art. 630 Abs. 1 OR gerecht-

fertigt, und es entfällt daher die Frage gänzlich, ob sie

es auch nach Art. 631 Abs. 2 wäre.

De11l}1.ach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von Appenzell-Innerrhoden vom 9. Juni

1921 bestätigt.

72. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivila.bteilung

vom 25. Oktober 1921 i. S. Stärkle gegen Frehner.

Abstrakte SchadeIlsberechnung bei Geltendmachung des Ver-

spätungsschadens (Art. 103 OR).

\Ilders verhält es sich mit der in zweiter Linie an-

gestellten abstrakten Berechnung des Schadens, die

sich darauf gründet, dass zwischen dem Zeitpunkt

der Inyerzugsetzullg und dem nachträglichen Anbie-

ten der Leistung durch den Kläger der Marktpreis

für die betreffende Holzgattung ganz erheblich gesun-

ken ist. Die Erörterung der Frage, ob diese Art der

Schadensberechnung bei Geltendmachung des Schadens

aus verspätete!' Erfüllung zulässig sei, kann nicht,

wie die VOrlnstanz meint, mit der aus der konkreten

wirtschaftlichen Lage herangezogenen Begründung um-

gangen werden, die \Vahrscheilllichkeit sei gross, dass

Obligatiollcnrecht. !':G 72.

439

der Beklagte die Ware, auch wenn diese binnen ange-

messener Frist geliefert worden wäre, vor dem Preis-

rückgang nicht mehr hätte absetzen können. Auch

kann hierin nicht etwa eine tatsächliche Feststellung

des Inhalts erblickt werden, dass selbst bei rechtzeiti-

ger Erfüllung der Zufall den Gegenstand der Leistung

zum Nachteil des Beklagten betroffen hätte, was nach

dem Schlussatz \'on Art. 103 OR die Haftung des Klä-

gers für den Verspätungsschaden ausschliessen würde.

Die Zulässigkeit der abstrakten Schadensberechnung

ist in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem Sinne zu

bE;jahen, dass es dem Käufer freistehen muss, vom säu-

migen Verkäufer als Verspätungsschaden die Differenz

zwischen dem Marktpreis zur Zeit des eingetretenen

Verzuges und dem geringeren Marktpreis zur Zeit der

erfolgten Lieferung bezw. der Lieferungsbereitschaft

zu fordern (vg1. Entsch. des deutschen Reichsober-

handelsger. 24 S. 155 f. sowie STAUB, Komm. z. HGB

6. und 7. Auf I. n S. 1284 f.). So hat denn auch das

Bundesgericht in einer Reihe VOll Entscheidungen den

Schuldner, welcher mit der Zahlung einer in fremder

Währung ausgedrückten Geldschuld in Verzug ist,

für die zwischen der Fälligkeit und der Zahlung ein-

getretene Kursdifferenz haftbar erklärt (vgl. AS 46 I I

S.· 360 f., 408; 47 II S. 193 f.). Diese Praxis beruht

auf dem nämlichen Grundsatz; der Unterschied ist

lediglich der, dass dort der Leistungsgegenstand in

Geld besteht. In beiden Fäl1en erhält der Gläubiger

den Wert, auf den er einen vertraglichen Anspruch

hat, erst dadurch, dass zu der verspäteten Leistung

des Schuldners der Unterschied zwischen dem Wert

dieser Leistung und dem, was der Gläubiger bei recht-

zeitiger Erfüllung in seinem Vermögen gehabt haben

würde, in Form des Schadensersatzes hinzukommt.

In casu bekommt der Beklagte infolge des Lieferungs-

verzuges des Klägers eine Ware, die erheblich weniger

wert ist, als sie zur Zeit des Eintrittes des Verzuges