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Obligationenrecht. N° 71.
gutgeheissen, dass die Beklagten landwirtschaftlicher
Verein, Altorfer und Kern verpflichtet werden, unter
gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit für das Ganze,
an den Kläger 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 8. Ja-
nuar 1920 zu bezahlen, wobei dem landwirtschaftlichen
Verein- 8/" oder 9000 Fr., Altorfer 8/10 oder 4500 Fr.
und Kern 1/10 oder 1500 Fr. belastet werden.
71. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 11. Oktober 1921
i. S. Busch gegen Ä.-G. Xuranstalt 'Weissbad.
Akt i e n r e c h t. Anfechtung eines Generalversammlungs-
beschlusses. Feststellung des Streitwertes. Voraussetzungen
für das Vorhandensein eines Reingewinnes. im Sinn von
Art. 630 Abs. 1 OR.
.. 4. -
Die Beklagte, Aktiengesellschaft Kuranstalt
Weissbad, besass ursprünglich ein Aktienkapital VOll
400,000 Fr., welches durch Statutenrevision vom 3. Mai
1915 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist; das Kapi-
tal ist in 800 auf den Inhaber lautende Aktien zu 250 Fr.
(früher 500 Fr.) eingeteilt.
Ueber die Jahresbilanz bestimmt § 24 der Statuten:
« Von dem Reingewinn werden in erster Linie mindestens
5 % dem Reservefonds zugeteilt. Vom Ueberschuss
wird den Aktionären eine ordentliche Dividende von
4 % ausgerichtet. Der weitere Rest füllt deu Aktionä-
ren als Superdividende zu. »
Laut § 23 sind bei Erstellung der Bilanz ausser den
im Gesetz niedergelegten Bestimmungen folgende Grund-
sätze zu beachten :
{(1. Alle Auslagen und Reparaturen bis 500 Fr.,
alle Unkosten, Passivzinsen, Gehalte usw. sind auf
Gewinn- und Verlustkonto zu buchen.
Obligationenrecht. Ne 71.
» 2. Der Generalversammlung steht es jederzeit zu,
Abschreibungen zu beschliessen. »
Nach § 16 steht dem Verwaltungsrat der Entscheid
über alle Anschaffungen und Bauten, welche den Be-
trag von 500 Fr. übersteigen, bis zu einem,Maximum
von 5000 Fr zu.
Ueber das Geschäftsjahr 1919 legte der Verwaltungs-
rat der auf den 18. Mai 1920 angesetzten Generalver-
sammlung Bilanz und Gewinn- und Verlustkonto vor;
dieses ergab einen Reingewinn von 42,661 Fr. 44 Cts.
(mit Inbegriff des Saldos des Vorjahres im Betrag von
3817 Fr. 48 Cts., sowie eines Kontos « Brennmaterialien
und Vorräte» von 4016 Fr. 35 Cts., welches in der Rech-
nung des Vorjahres vergessen worden war)"
Der' Verwaltungsrat beantragte der Generalversamm-
lung folgende Verwendung:
1. Zuweisung an den Reservefonds laut Statuten :
5 % des effektiven Reingewinnes von
34,827 Fr. 61 Cts.. . . . ••
Fr. 1,741.35
2. 4 % Dividende. . . • . . • ••
»
8,000.-
3. 2 % Superdividende . . . . ••
»
4,000.-
4. Zur Verfügung des Verwaltungs-
rates für Reparaturen und An-
schaffungen laut Bericht. • .
5. Abschreibung:
an Mobilien
Fr. 5000
» Immobilien
»
8000
6. Vortrag' auf neue Rechnung. .
»)
12,000.-
) 13,000.-
»
3,920.09
Fr. 42,661.44
An der Generalversammlung vom 18. Mai 1920 machte
der Kläger Rusch, welcher früher Direktor der Gesell-
schaft gewesen war, diesem Antrag Opposition. Die
Generalversammlung stimmte jedoch mit 391 gegen
123 Stimmen dem Antrag des Verwaltungsrates zu.
B. -
Diesen Beschluss ficht der Kläger mit der
vorliegenden Klage an; durch «Amtsbot » vom 22.
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ObUgationenrecht. N° 71.
Mai 1920 verlangte er von der Beklagten die Aner-
kennung, dass « die Bemessung der Superdividende an
die Aktionäre für das Geschäftsjahr 1919 eine ungenü-
gende gewesen sei, dass die Gesellschaft vielmehr ver-
pflichtet sei, die Superdividende gemäss Statuten von
2 % auf 9 % zu erhöhen, eventuell eine höhere Super-
dividende, als die von der Mehrheit der Generalver-
sammlung im Mai 1920 beschlossene, nach richter-
lichem Ermessen, auszurichten.»
In seiner « Prozesseingabe » vom 24. September 1920
beantragte der Kläger, das Amtsbot sei zu schützen,
und bemerkte,. er fechte den Generalversammlungs-
beschluss nur insofern an, als dem Verwaltungsrat
12,000 Fr. für Reparaturen und Anschaffungen über-
lassen wurden, zumal da nach bisheriger Praxis die
Reparaturen und Anschaffungen regelmässig aus der
Betriebsrechnung bestritten worden seien, Er verlange,
dass der Reingewinn wie folgt verteilt werde :
1. Zuweisung an den Reservefonds,
laut § 24,der Statuten. . . .. Fr. 1,741.35
2. Ordentliche Dividende . . . . .
3. Abschreibung an
MobiIi~n und
Immobilien. . . . . . . . . .
Total
»
8,000.-
»
13,000.-
Fr. 22,741.35
Zur Verfügung der Aktionäre bleiben 41,661 Fr.44Cts.
weniger 22,741 Fr. 35 Cts. . 19,920 Fr. 09 Cts. was die
Ausschüttung einer Superdividende von 9 % (18,000 Fr.)
und einen Saldovortrag von 1920 Fr. 09 Cts. ermögliche.
C. -
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage,
indem sie sich hauptsächlich darauf berief, dass nach
dem Gesetz (Art. 631 Abs. 20R) die Generalversamm-
lung befugt sei, vor Verteilung der Dividende auch
solche Reserveanlagen, welche nicht in den Statuten
vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern die Sicherstel-
lung des Unternehmens es erfordere. Die beschlossene
Reservestellung sei zur Ausführung dringender Re-
Obligationenrecht. NI> 71.
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paraturen (Erneuerung der Scheunenbedachung, der Fen-
sterladen und Fensterbänke am Hauptgebäude, Um-
bau der Gesindezimmer usw.) unumgänglich notwendig.
D. -
Das Bezirksgericht Appenzell hat nach Anord-
nung einer Expertise über die Dringlichkeit der vor-
gesehenen Reparaturen das Amtsbot in dem Sinne
geschützt, dass es die Beklagte verpflichtete, über die
Dividende von 6 % (4 % + 2 %) hinaus noch eine
weitere Superdividende von 2 % auszurichten.
Auf Appellation der Beklagten hat das Kantons-
gericht von Appenzell-Innerrhoden am 9. Juni 1921
das Urteil des Bezirksgerichts im Sinne der gänzlichen
Abweisung der Klage abgeändert.
E. -
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der
Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, « für
das Geschäftsjahr 1919 an die Aktionäre über die Di-
vidende von 4 % eine Superdividende von 4 % aus-
zuzahlen.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ---. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beur-
teilung der Sache ist gegeben. Denn nach ständiger
Praxis ist für die Bemessung des Streitwertes bei
'Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbe-
schlüssen einer Aktiengesellschaft nicht das Spezial-
interesse des Klägers an der Gutheissung des Klage-
begehrens, sondern das Gesamtinteresse der beklagten
Gesellschaft 'massgebend, weil das die Ungültigkeit
aussprechende Urteil den angefochtenen Beschluss in
toto, gegenüber sämtlichen Aktionären, aufllebt (vergL
AS 23 S. 1829, 24 11 S. 561, 27 II S. 234 f., sowie WEISS,
Berufung S. 68); die geforderte Superdividende von
2 %, welche vor der oberen kantonalen Instanz streitig
war, macht aber für das ganze Aktienkapital 4000 Fr.,
also mehr als den gesetzlichen Mindeststreitwert, aus.
2. -
Die Klage fusst in rechtlicher Hinsicht auf Art.
AS 4/ Ir -
1921
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627 Abs. 1 OR; zu den wohlerworbenen Rechten, welche
nach dieser Bestimmung den Aktionären nicht durch
Mehrheitsbeschlüsse der Generalversammlung entzogen
werden können, gehört insbesondere auch der gesetz-
und statutenmässige Anspruch des Aktionärs auf die
Dividende. Da diese nach Art. 630 OR nur aus dem
reinen Gewinn bezahlt werden darf, der sich aus der
Jahresbilanz ergibt, setzt der Dividendenanspruch in
erster Linie voraus, dass ein Reingewinll überhaupt
vorhanden sei.
3. -
Darnach ist vor -allem zu untersuchen, ob die
Beklagte die im Gesetz für die Bilanzziehung aufgestell-
ten Grundsätze; welche auf Ermittlung der wirklichen
Vermögenslage abzielen, namentlich die Vorschriften
über richtige Bewertung der Gebäulichkeiten (mit Ein-
schluss des Inventars) befolgt habe, d. h. ob die « erfor-
derlichen und den Umständen angemessenen)) Ab-
schreibungen von den Anschaffungskosten abgezogen
worden seien (Art. 656 Ziff. 2 OR). Denn ein Ueber-
schuss der Aktivseite gegenüber der Passivseite stellt
einen Reingewinn nur dar, soweit die Aktiven richtig
bewertet sind.
Die Parteien haben sich nicbt näher darüber ausge-
sprochen, in welchem Verhältnis die in der Bilanz pro
1919 enthaltenen Bewertungei} jener Aktiven zu dem
wirklichen 'Vert derselben stehen. Nach dem Beschluss
der Generalversammlung zu' schliessen, nimmt die Ge-
sellschaft den Standpunkt ein, dass die Ansätze für
Immobilien und Inventar zu hoch seien, indem sie
Abschreibungen im Betrage von 8000 Fr. + 5000 Fr. =
13,000 Fr., vornimmt, und dazu wegen Reparatur-
bedürftigkeit gewisser Objekte (Scheunendach, Fen-
sterladen usw.) eine Summe VOll 12,000 Fr. zurück-
stellt; sie geht also davon aus, dass mit den Abschrei-
bungen von 8000 Fr. und 5000 Fr. der eingetretenen Ab-
nutzung nicht in vollem Masse Rechnung getragen sei,
sondern dass eine weitere Rücklage von 12,000 Fr.
Qbligationenrecht. N° 71.
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notwendig sei, damit die in der Bilanz enthaltenen An-
sätze den wirklichen 'Vert der genannten Aktiven dar-
stellen. Es lag nun dem Kläger ob, nachzuweisen, dass
dies nicht zutreffe, sondern dass die beschlossenen
Rücklagen (die Abschreibungen von 13,000 Fr~ zusammen
mit der Rückstellung von 12,000 Fr.) über die wirk-
liche Wertverminderung hinausgehen.
Dieser Beweis ist nicht geleistet; der Kläger hat nicht
dargetan, dass die Abschreibung von 13,000 Fr. der
vollen eingetretenen Abnutzung, einschliesslich der Re-
paraturbedürftigkeit des Scheunendaches usw., ent-
spreche. Sein Angriff gegen die weitere Rücklage VOll
12,000 Fr. gründet sich auf die Behauptung, dass die
in Frage kommenden Reparaturen aus der Betriebs-
rechnung des folgenden oder der folgenden Jahre be-
stritten werden können. Allein diese Einwendung schei-
tert an der Vorschrift des Art. 656 Ziff. 2 OR; danach
muss, sobald eine Wertverminderung eingetreten ist,
ihr entweder durch eine entsprechende Abschreibung
oder durch Aufnahme eines Gegenpostens in den Passi-
ven begegnet werden. Wenn der Kläger ferner geltend
macht, dass zur Ausgleichung der mit den Reparaturen
zu behebenden Weltverminderung ein Betrag von
8000 Fr. genüge, so ist zu bemerken, dass es sich hier
• um eiIie Bewertung tatsächlicher Verhältnisse handelt
und das Bundesgericht deshalb nach Art. 81 OG nicht
in der Lage ist, den Befund der Vorinstanz zu über-
prüfen.
4. -
Der angefochtene Beschluss ist also SChOll aus
dem Gesichtspunkt aufrecht zu halten, dass er der
Aufstellung einer richtigen Bilanz entspricht: die ver-
fügten Rücklageil erweisen sich als Abschreibungen,
gestützt auf welche erst der Betrag des Reingewinnes
zu ermitteln ist, und nicht als Reservestellungen aus
einem,\>irklich vorhandenen Reingewinn. Wenn auch
die Schlussnahme der Generalversammlung die äussere
Form einer Verfügung über den Reingewinn hat, in-
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Obligationenrecht. N° 72.
dem die Generalversammlung unterliess, zuerst die
nötigen bilanzmässigen Abschreibungen vorzunehmen,
und erst nachher den Reingewinn festznstellen, so stellt
sich doch der gedachte Beschluss in Wirklichkeit als
eine Korrektur der Bilanz dar. Aus diesem Grunde,
d. h. weil tatsächlich die Generalversammlung durch
die angefochtenen Rücklagen und Abschreibungen gar
nicht über den Reingewinn verfügt hat, erscheint ihre
Massnahme schon nach Art. 630 Abs. 1 OR gerecht-
fertigt, und es entfällt daher die Frage gänzlich, ob sie
es auch nach Art. 631 Abs. 2 wäre.
De11l}1.ach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Appenzell-Innerrhoden vom 9. Juni
1921 bestätigt.
72. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivila.bteilung
vom 25. Oktober 1921 i. S. Stärkle gegen Frehner.
Abstrakte SchadeIlsberechnung bei Geltendmachung des Ver-
spätungsschadens (Art. 103 OR).
\Ilders verhält es sich mit der in zweiter Linie an-
gestellten abstrakten Berechnung des Schadens, die
sich darauf gründet, dass zwischen dem Zeitpunkt
der Inyerzugsetzullg und dem nachträglichen Anbie-
ten der Leistung durch den Kläger der Marktpreis
für die betreffende Holzgattung ganz erheblich gesun-
ken ist. Die Erörterung der Frage, ob diese Art der
Schadensberechnung bei Geltendmachung des Schadens
aus verspätete!' Erfüllung zulässig sei, kann nicht,
wie die VOrlnstanz meint, mit der aus der konkreten
wirtschaftlichen Lage herangezogenen Begründung um-
gangen werden, die \Vahrscheilllichkeit sei gross, dass
Obligatiollcnrecht. !':G 72.
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der Beklagte die Ware, auch wenn diese binnen ange-
messener Frist geliefert worden wäre, vor dem Preis-
rückgang nicht mehr hätte absetzen können. Auch
kann hierin nicht etwa eine tatsächliche Feststellung
des Inhalts erblickt werden, dass selbst bei rechtzeiti-
ger Erfüllung der Zufall den Gegenstand der Leistung
zum Nachteil des Beklagten betroffen hätte, was nach
dem Schlussatz \'on Art. 103 OR die Haftung des Klä-
gers für den Verspätungsschaden ausschliessen würde.
Die Zulässigkeit der abstrakten Schadensberechnung
ist in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem Sinne zu
bE;jahen, dass es dem Käufer freistehen muss, vom säu-
migen Verkäufer als Verspätungsschaden die Differenz
zwischen dem Marktpreis zur Zeit des eingetretenen
Verzuges und dem geringeren Marktpreis zur Zeit der
erfolgten Lieferung bezw. der Lieferungsbereitschaft
zu fordern (vg1. Entsch. des deutschen Reichsober-
handelsger. 24 S. 155 f. sowie STAUB, Komm. z. HGB
6. und 7. Auf I. n S. 1284 f.). So hat denn auch das
Bundesgericht in einer Reihe VOll Entscheidungen den
Schuldner, welcher mit der Zahlung einer in fremder
Währung ausgedrückten Geldschuld in Verzug ist,
für die zwischen der Fälligkeit und der Zahlung ein-
getretene Kursdifferenz haftbar erklärt (vgl. AS 46 I I
S.· 360 f., 408; 47 II S. 193 f.). Diese Praxis beruht
auf dem nämlichen Grundsatz; der Unterschied ist
lediglich der, dass dort der Leistungsgegenstand in
Geld besteht. In beiden Fäl1en erhält der Gläubiger
den Wert, auf den er einen vertraglichen Anspruch
hat, erst dadurch, dass zu der verspäteten Leistung
des Schuldners der Unterschied zwischen dem Wert
dieser Leistung und dem, was der Gläubiger bei recht-
zeitiger Erfüllung in seinem Vermögen gehabt haben
würde, in Form des Schadensersatzes hinzukommt.
In casu bekommt der Beklagte infolge des Lieferungs-
verzuges des Klägers eine Ware, die erheblich weniger
wert ist, als sie zur Zeit des Eintrittes des Verzuges