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Obligationenrecht. N° 72.
dem die Generalversammlung unterliess, zuerst die
nötigen bilanzmässigen Abschreibungen vorzunehmen,
und erst nachher den Reingewinn festzustellen, so stellt
sich doch der gedachte Beschluss in Wirklichkeit als
eine Korrektur der Bilanz dar. Aus diesem Grunde,
d. h. weil tatsächlich die Generalversammlung durch
die angefochtenen Rücklagen und Abschreibungen gar
nicht über den Reingewinn verfügt hat, erscheint ihre
Massnabme schon nach Art. 630 Abs. 1 OR gerecht-
fertigt, und es entfällt daher die Frage gänzlich, ob sie
es auch nach Art. 631 Abs. 2 wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Appenzell-Innerrhoden vom 9. Juni
1921 bestätigt.
72. Auslug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom a5. Oktober lSal i. S. Stärkle gegen Frehner.
Abstrakte Schadellsberechnung lJei Geltendmachung des Ver-
spätungsschadens (Art. 103 OR).
\.nders verhält es sich mit der in zweiter Linie an-
gestellten abstrakten Ber.echnung des Schadens, die
sich darauf gründet, dass zwischen dem Zeitpunkt
der IIlYerzugsetzung und dem nachträglichen Anbie-
ten der Leistung durch den Kläger der Marktpreis
für die betreffende Holzgattung ganz erheblich gesun-
ken ist. Die Erörterung der Frage, ob diese Art der
Schadensberechnung bei Geltendmachung des Schadens
aus verspäteter Erfüllung zulässig sei, kann nicht,
wie die Vorinstanz meint, mit der aus der konkreten
wirtschaftlichen Lage herangezogenen Begründung um-
gangen werden, die 'Vahrscheinlichkeit sei gross, dass
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der Beklagte die Ware, auch wenn diese binnen ange-
Inessener Frist geliefert worden wäre, vor dem Preis-
rückgang nicht mehr hätte absetzen können. Auch
kann hierin nicht etwa eine tatsächliche Feststellung
des Inhalts erblickt werden, dass selbst bei rechtzeiti-
ger Erfüllung der Zufall den Gegenstand der Leistung
zum Nachteil des Beklagten betroffen hätte, was nach
dem Schlussatz YOll Art. 103 OR die Haftung des Klä-
gers für den Verspätungsschaden ausschliessen würde.
Die Zulässigkeit der abstrakten Schadensberechnung
ist in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem Sinne zu
bejahen, dass es dem Käufer freistehen muss, vom säu-
migen Verkäufer als Verspätungsschaden die Differenz
zwischen dem Marktpreis zur Zeit des eingetretenen
Verzuges und dem geringeren Marktpreis zur Zeit der
erfolgten Lieferung bezw. der Lieferungsbereitschaft
zu fordern (vgI. Entsch. des deutschen Reichsober-
handelsger. 24 S. 155 f. sowie STAUB, Komm. z. HGB
6. und 7. Aufl. n S. 1284 f.). So hat denn auch das
Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen den
Schuldner, welcher mit der Zahlung einer in fremder
\Vährung ausgedrückten Geldschuld in Verzug ist,
für die zwischen der Fälligkeit und der Zahlung ein-
getretene Kursdifferenz haftbar erklärt (vgI. AS 46 I I
S .• 360 f., 408; 47 II S. 193 f.). Diese Praxis beruht
auf dem nämlichen Grundsatz; der Unterschied ist
lediglich der, dass dort der Leistungsgegenstand in
Geld besteht. In beiden Fällen erhält der Gläubiger
den 'Vert, auf den er einen vertraglichen Anspruch
hat, erst dadurch, dass zu der verspäteten Leistung
des Schuldners der Unterschied zwischen dem Wert
dieser Leistung und dem, was der Gläubiger bei recht-
zeitiger Erfüllung in seinem Vermögen gehabt haben
würde, in Fonn des Schadensersatzes hinzukommt.
In casu bekommt der Beklagte infolge des Lieferungs-
verzuges des Klägers eine Ware, die erheblich weniger
wert ist, als sie zur Zeit des Eintrittes des Verzuges
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Oi>ligationenrecht. N° 73.
war; sein Schaden besteht also in der Differenz zwischen
dem Marktpreis zur Zeit der Inverzugsetzung (9. Juli
1920) und demjenigen zur Zeit der Zurverfügungs-
stellung (24. Januar 1921). Zur Erhebung über diese
Differenz, die dann vom Kaufpreis abzuziehen ist,
ist die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1921
i. S. Nordostschwsi:;erische ltraftwerke Ä.-G.
gegen St. GaI1ilch-Appenzellisohe ICraftwerke L-G.
E n erg i e I i e f e run g s ver t rag. Rechtsnatur '! Klage
auf Lösung des Vertragsverhältnisses wegen Erschwerung
der Herstellungsbedingungen durch die in folge des Krieges
eingetretene Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Risiko für Konjunkturschwankungen bei langfristigen Ver-
trägen. Ineinanderrechnung von günstigen und ungünstigen
Jahresergebnissen. \Virtschaftliche Veränderung der Leis-
tungspflicht? Berücksichtigung der Vertragspflichten des
Energiebezügers. Nachteilige Beeinflussung der Herstel-
lungsbedingungen durch eigene Massnahmen des Energie-
lieferanten. Vorübergehende Aufhebung des Vertrages.
A. -
Am 17. Juni 1912 schlossen das Elektrizitäts-
werk des Kantons St .. Gallen und das Elektrizitäts-
werk Kubel A.-G. in Herisau (genannt-Vereinigte Werke)
mit der A.-G. Kraftwerke Beznau-Löntsch in Baden
(genannt Kraftwerke) einen Stromlieferungsvertrag ab
mit folgenden für den vorliegenden Streitfall wesent-
lichen Bestimmungen:
1. Die Kraftwerke liefern den Vereinigten 'Werken
ununterbrochen diejenigen Kilowattstunden und die-
jenigen Effekte in Kilowatt, die letztere über die L~i
stung ihrer jeweils vorhandenen eigenen hydroelek-
trischen Werke hinaus bedürfen (Art. 12 und 15).
ObHgati,menrecht. N° 73.
2. Die Vereinigten Werke sind verpflichtet, ihren
ganzen Energiebedarf über die Leistung ihrer jeweils
vorhandenen eigenen hydroelektrischen Werke hinaus
bei den Kraftwerken zu decken, vorbehältlieh einiger
vorliegend unerheblicher Ausnahmen (Art. 16).
3. Der Strompreis beträgt für die ganze Dauer des
Vertrages 4,25 Cts. pro Kilowattstunde (KWh). Für
Grossabonnenten mit kontinuierlichem Tag- und Nacht-
betrieb und einem Energiebedarf von zirka 400 KW
ist für die Monate April bis und mit Oktober grund-
sätzlich ein Ansatz von 2 1/, Cts. pro KWh vereinbart
(A,rt. 20).
4. Den Kraftwerken ist es freigestellt, die Energie
aus den eigenen Werken oder aus dem Kraftwerk Lau-
fenburg oder andern gleiehwertigen Elektrizitätswerken
zu liefern (Art. 8).
5. Der Vertrag dauert bis 30. November 1929, kann
aber von den Vereinigten Werken einseitig bis 30. No-
vember 1934 verlängert werden (Art. 25).
B. -
Im Oktober 1914 gründeten die
Kantone
Zürich, Aargau. Thurgau, Schaffhausen. Glarus und Zug
eine Aktiengesellschaft zwecks Versorgung ihrer Kan-
tonsgebiete mit elektrischer Energie. Diese A.-G., die
heutige
« Nordostschweizerische Kraftwerke
A.-G.»
übernahm von der A.-G. Motor in Baden sämtliche
nominal auf 500 Fr.. lautende Aktien der Kraftwerke
Beznau-Löntsch A.-G. zum Kurse von 690 Fr. pro
Aktie nebst 10. -
Fr Finanzierungsspesen. Die Kan-
tone St. Gallen und Appenzell A.-Rh., die sich an den
Gründungsverhandlungen beteiligt hatten, lehnten in
der Folge den Ankauf der Aktien 'und damit ihren
Beitritt ab und hielten sich an den erwähnten Ver-
trag vom 17. Juni 1912, der an die Nordostschweize-
rische Kraftwerke A.-G. als Rechtsnachfolgerin der
Beznau-Löntschwerke überging.
C. -
Auf 1. Dezember 1914 gründeten die Kantone
St. Gallen und Appenzell A.-Rh. die A.-G. der St, Gal-