opencaselaw.ch

47_II_438

BGE 47 II 438

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

438

Obligationenrecht. N° 72.

dem die Generalversammlung unterliess, zuerst die

nötigen bilanzmässigen Abschreibungen vorzunehmen,

und erst nachher den Reingewinn festzustellen, so stellt

sich doch der gedachte Beschluss in Wirklichkeit als

eine Korrektur der Bilanz dar. Aus diesem Grunde,

d. h. weil tatsächlich die Generalversammlung durch

die angefochtenen Rücklagen und Abschreibungen gar

nicht über den Reingewinn verfügt hat, erscheint ihre

Massnabme schon nach Art. 630 Abs. 1 OR gerecht-

fertigt, und es entfällt daher die Frage gänzlich, ob sie

es auch nach Art. 631 Abs. 2 wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von Appenzell-Innerrhoden vom 9. Juni

1921 bestätigt.

72. Auslug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom a5. Oktober lSal i. S. Stärkle gegen Frehner.

Abstrakte Schadellsberechnung lJei Geltendmachung des Ver-

spätungsschadens (Art. 103 OR).

\.nders verhält es sich mit der in zweiter Linie an-

gestellten abstrakten Ber.echnung des Schadens, die

sich darauf gründet, dass zwischen dem Zeitpunkt

der IIlYerzugsetzung und dem nachträglichen Anbie-

ten der Leistung durch den Kläger der Marktpreis

für die betreffende Holzgattung ganz erheblich gesun-

ken ist. Die Erörterung der Frage, ob diese Art der

Schadensberechnung bei Geltendmachung des Schadens

aus verspäteter Erfüllung zulässig sei, kann nicht,

wie die Vorinstanz meint, mit der aus der konkreten

wirtschaftlichen Lage herangezogenen Begründung um-

gangen werden, die 'Vahrscheinlichkeit sei gross, dass

Obligatiollcnrecht. N° 72.

439

der Beklagte die Ware, auch wenn diese binnen ange-

Inessener Frist geliefert worden wäre, vor dem Preis-

rückgang nicht mehr hätte absetzen können. Auch

kann hierin nicht etwa eine tatsächliche Feststellung

des Inhalts erblickt werden, dass selbst bei rechtzeiti-

ger Erfüllung der Zufall den Gegenstand der Leistung

zum Nachteil des Beklagten betroffen hätte, was nach

dem Schlussatz YOll Art. 103 OR die Haftung des Klä-

gers für den Verspätungsschaden ausschliessen würde.

Die Zulässigkeit der abstrakten Schadensberechnung

ist in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem Sinne zu

bejahen, dass es dem Käufer freistehen muss, vom säu-

migen Verkäufer als Verspätungsschaden die Differenz

zwischen dem Marktpreis zur Zeit des eingetretenen

Verzuges und dem geringeren Marktpreis zur Zeit der

erfolgten Lieferung bezw. der Lieferungsbereitschaft

zu fordern (vgI. Entsch. des deutschen Reichsober-

handelsger. 24 S. 155 f. sowie STAUB, Komm. z. HGB

6. und 7. Aufl. n S. 1284 f.). So hat denn auch das

Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen den

Schuldner, welcher mit der Zahlung einer in fremder

\Vährung ausgedrückten Geldschuld in Verzug ist,

für die zwischen der Fälligkeit und der Zahlung ein-

getretene Kursdifferenz haftbar erklärt (vgI. AS 46 I I

S .• 360 f., 408; 47 II S. 193 f.). Diese Praxis beruht

auf dem nämlichen Grundsatz; der Unterschied ist

lediglich der, dass dort der Leistungsgegenstand in

Geld besteht. In beiden Fällen erhält der Gläubiger

den 'Vert, auf den er einen vertraglichen Anspruch

hat, erst dadurch, dass zu der verspäteten Leistung

des Schuldners der Unterschied zwischen dem Wert

dieser Leistung und dem, was der Gläubiger bei recht-

zeitiger Erfüllung in seinem Vermögen gehabt haben

würde, in Fonn des Schadensersatzes hinzukommt.

In casu bekommt der Beklagte infolge des Lieferungs-

verzuges des Klägers eine Ware, die erheblich weniger

wert ist, als sie zur Zeit des Eintrittes des Verzuges

440

Oi>ligationenrecht. N° 73.

war; sein Schaden besteht also in der Differenz zwischen

dem Marktpreis zur Zeit der Inverzugsetzung (9. Juli

1920) und demjenigen zur Zeit der Zurverfügungs-

stellung (24. Januar 1921). Zur Erhebung über diese

Differenz, die dann vom Kaufpreis abzuziehen ist,

ist die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1921

i. S. Nordostschwsi:;erische ltraftwerke Ä.-G.

gegen St. GaI1ilch-Appenzellisohe ICraftwerke L-G.

E n erg i e I i e f e run g s ver t rag. Rechtsnatur '! Klage

auf Lösung des Vertragsverhältnisses wegen Erschwerung

der Herstellungsbedingungen durch die in folge des Krieges

eingetretene Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Risiko für Konjunkturschwankungen bei langfristigen Ver-

trägen. Ineinanderrechnung von günstigen und ungünstigen

Jahresergebnissen. \Virtschaftliche Veränderung der Leis-

tungspflicht? Berücksichtigung der Vertragspflichten des

Energiebezügers. Nachteilige Beeinflussung der Herstel-

lungsbedingungen durch eigene Massnahmen des Energie-

lieferanten. Vorübergehende Aufhebung des Vertrages.

A. -

Am 17. Juni 1912 schlossen das Elektrizitäts-

werk des Kantons St .. Gallen und das Elektrizitäts-

werk Kubel A.-G. in Herisau (genannt-Vereinigte Werke)

mit der A.-G. Kraftwerke Beznau-Löntsch in Baden

(genannt Kraftwerke) einen Stromlieferungsvertrag ab

mit folgenden für den vorliegenden Streitfall wesent-

lichen Bestimmungen:

1. Die Kraftwerke liefern den Vereinigten 'Werken

ununterbrochen diejenigen Kilowattstunden und die-

jenigen Effekte in Kilowatt, die letztere über die L~i­

stung ihrer jeweils vorhandenen eigenen hydroelek-

trischen Werke hinaus bedürfen (Art. 12 und 15).

ObHgati,menrecht. N° 73.

2. Die Vereinigten Werke sind verpflichtet, ihren

ganzen Energiebedarf über die Leistung ihrer jeweils

vorhandenen eigenen hydroelektrischen Werke hinaus

bei den Kraftwerken zu decken, vorbehältlieh einiger

vorliegend unerheblicher Ausnahmen (Art. 16).

3. Der Strompreis beträgt für die ganze Dauer des

Vertrages 4,25 Cts. pro Kilowattstunde (KWh). Für

Grossabonnenten mit kontinuierlichem Tag- und Nacht-

betrieb und einem Energiebedarf von zirka 400 KW

ist für die Monate April bis und mit Oktober grund-

sätzlich ein Ansatz von 2 1/, Cts. pro KWh vereinbart

(A,rt. 20).

4. Den Kraftwerken ist es freigestellt, die Energie

aus den eigenen Werken oder aus dem Kraftwerk Lau-

fenburg oder andern gleiehwertigen Elektrizitätswerken

zu liefern (Art. 8).

5. Der Vertrag dauert bis 30. November 1929, kann

aber von den Vereinigten Werken einseitig bis 30. No-

vember 1934 verlängert werden (Art. 25).

B. -

Im Oktober 1914 gründeten die

Kantone

Zürich, Aargau. Thurgau, Schaffhausen. Glarus und Zug

eine Aktiengesellschaft zwecks Versorgung ihrer Kan-

tonsgebiete mit elektrischer Energie. Diese A.-G., die

heutige

« Nordostschweizerische Kraftwerke

A.-G.»

übernahm von der A.-G. Motor in Baden sämtliche

nominal auf 500 Fr.. lautende Aktien der Kraftwerke

Beznau-Löntsch A.-G. zum Kurse von 690 Fr. pro

Aktie nebst 10. -

Fr Finanzierungsspesen. Die Kan-

tone St. Gallen und Appenzell A.-Rh., die sich an den

Gründungsverhandlungen beteiligt hatten, lehnten in

der Folge den Ankauf der Aktien 'und damit ihren

Beitritt ab und hielten sich an den erwähnten Ver-

trag vom 17. Juni 1912, der an die Nordostschweize-

rische Kraftwerke A.-G. als Rechtsnachfolgerin der

Beznau-Löntschwerke überging.

C. -

Auf 1. Dezember 1914 gründeten die Kantone

St. Gallen und Appenzell A.-Rh. die A.-G. der St, Gal-