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47_II_440

BGE 47 II 440

Bundesgericht (BGE) · 1920-07-09 · Deutsch CH
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440

OlJligationenrccht. N° 13.

war; sein Schaden besteht also in der Differenz zwischen

dem Marktpreis zur Zeit der Inverzugsetzung (9. Juli

1920) und demjenigen zur Zeit der Zurverfügungs-

stellung (24. Januar 1921). Zur Erhebung über diese

Differenz, die dann vom Kaufpreis abzuziehen ist,

ist die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils, an die Vorinstallz zurückzuweisen.

73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1921

i. S. Nordostsohwei:;erisch. Eraftwerke Ä.-G.

gegen St. Gallisoh-Appenzellisohe ICraftwerke,A..-G.

E n erg i e I i e f e run g s ver t rag. Rechtsnatur '! Klage

auf Lösung des Vertragsverhältnisses wegen Erschwerung

der Herstellungsbedingungen durch die in folge des Krieges

eingetretene Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Risiko für Konjunkturschwankungen bei langfristigen Ver-

trägen. Ineinanderrechnung von günstigen und ungünstigen

Jahresergebnissen. Wirtschaftliche Veränderung der Leis-

tungspflicht? Berücksichtigung der Vertragspflicbten des

Energiebezügers. Nachteilige Beeinflussung der Herstel-

lungsbedingungen durch eigene Massnahmen des Energie-

lieferanten. Vorübergehende Aufbebung des Vertrages.

A. -

Am 17. Juni 1912 schlossen das Elektrizitäts-

werk des Kantons St .. Gallen und das Elektrizitäts-

werk Kubel A.-G. in Herisau (genannt'Vereinigte Werke)

mit der A.-G. Kraftwerke Beznau-Löntsch in Baden

(genannt Kraftwerke) einen Stromlieferungsvertrag ab

mit folgenden für den vorliegenden Streitfall wesent-

lichen Bestimmungen:

1. Die Kraftwerke liefern den Vereinigten Werken

ununterbrochen diejenigen Kilowattstunden nnd die-

jenigen Effekte in Kilowatt, die letztere über die Lei-

stung ihrer jeweils vorhandenen eigenen hydroelek-

trischen 'Werke hinaus bedürfen (Art. 12 und 15).

ObHgaü.menrecht. N°, 73.

2. Die Vereinigten Werke sind verpflichtet, ihren

ganzen Energiebedarf über die Leistung ihrer jeweils

vorhandenen eigenen hydroelektrischen Werke hinaus

bei den Kraftwerken zu decken, vorbehältlich einiger

vorliegend nnerheblicher Ausnahmen (Art. 16).

3. Der Strompreis beträgt für die ganze Dauer des

Vertrages 4,25 Cts. pro Kilowattstunde (KWh). Für

Grossabonnenten mit kontinuierlichem Tag- und Nacht-

betrieb und einem Energiebedarf von zirka 400 KW

ist für die Monate April bis und mit Oktober grund-

sätzlich ein Ansatz von 2 1/, Cts. pro KWh vereinbart

(A,rt. 20).

4. Den Kraftwerken ist es freigestellt, die Energie

aus den eigenen Werken oder aus dem Kraftwerk Lau-

fenburg oder andern gleichwertigen Elektrizitätswerken

zu liefern (Art. 8).

5. Der Vertrag dauert bis 30. November 1929, kann

aber von den Vereinigten Werken einseitig bis 30. N 0-

vember 1934 verlängert werden (Art. 25).

B. -

Im Oktober 1914 gründeten die

Kantone

Zürich, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Glarus und Zug

eine Aktiengesellschaft zwecks Versorgung ihrer Kan-

tonsgebiete mit elektrischer Energie. Diese A.-G., die

heutige

« Nordostschweizerische Kraftwerke

A.-G.»)

übernahm von der A.-G. Motor in Baden sämtliche

nominal auf 500 Fr.. lautende Aktien der Kraftwerke

Beznau-Löntsch A.-G. zum Kurse von 690 Fr. pro

Aktie nebst 10. -

Fr Finanzierungsspesen. Die Kan-

tone St. Gallen und Appenzell A.-Rh., die sich an den

Gründungsverhandlungen beteiligt hatten, lehnten in

der Folge den Ankauf der Aktien und damit ihren

BeitIitt ab und hielten sich an den erwähnten Ver-

trag vom 17. Juni 1912, der an die Nordostschweize-

rische Kraftwerke A.-G. als Rechtsnachfolgerin der

Beznau-Löntschwerke überging.

C. -

Auf 1. Dezember 1914 gründeten die Kantone

St. Gallen und Appenzell A.-Rh. die A.-G. der St. Gal-

442

Obligationenreeht. Ne 73.

lisch-Appenzellischen Kraftwerke, die die

Elektrizi-

tätswerke Kubel und dasjenige des Kantons St. Gallen

übernahm und demgemäss in den Vertrag vom 17. Juni

1912 mit den N. O. K. eintrat.

D. -

Die Ausführung des Stromlieferungsvertrages

wickelte sich bis Herbst 1917 anstandslos ab. Als sich

aber in diesem Zeitpunkte der Bedarf an elektrischer

Energie erheblich steigerte, und die Gestehungskosten

infolge der allgemeinen Teuerung sich erhöhten, machte

die Klägerin wiederholt Versuche, die Beklagte zur

Bewilligung eines Zuschlages zum vertraglich verein-

barten Strompreise zu bewegen. Im Verlaufe der Un-

terhandlungen erklärte sich diese am 17. F:ebruar 1919

unter ausdrücklicher Bestreitung jeder Rechtspflicht

bereit, den N. O. K., vorbehältlich der Genehmigung

durch den Verwaltungsrat, einen freiwilligen Beitrag

von 16,500 Fr. an die bei Erfüllung des Stromlieferungs-

vertrages im Jahre

1917-1918 entstandenen Mehr-

auslagen für den Strombezug aus fremden Werken

zu leisten, sofern auf jede weitere Forderung verzich-

tet werde. Mit Schreiben vom 2. April 1919 lehnte

die Klägerin dieses Anerbieten jedoch ab, nachdem

sie bereits mit Eingabe vom' 27. März und Nachtrag

vom 10. Juni 1919 beim Eidg. Volkswirtschaftsdepar-

tement das Gesuch um Erhöhung des Strompreises

um mindestens 16 % mit. Wirkung für das Geschäfts-

jahr 1917-18 gemäss Art. 4 des BRB vom 21. August

1917 und Art. 2 des BRB vom 7. August 1918 gestellt

hatte. Mit Entscheid vom 20. Januar 1920 wies diese

Amtsstelle das Begehren ab; sie stellte gleichzeitig

ausdrücklich fest, dass es Sache des Richters sei, zu

entscheiden, ob eine Erhöhung des Vertragspreises

aus Gründen des gemeinen Rechts sich rechtfertige.

E. -

Am 21. Juli 1920 reichte die Nordostschwlji-

zerische Kraftwerke A.-G. beim Handelsgericht des

Kantons St. Gallen Klage ein mit den

Rechtsbe-

gehren :

ObUgatlonearecht. N° 73.

443

1. Der zwischen den Parteien bestehende Strom-

lieferungsvertrag vom 17. Juni 1912 sei als seit 1. Okto-

ber 1917, eventuell seit welch' späterer Zeit aufgelöst

und für die Klägerin als unverbindlich zu erklären.

2. Es habe die Beklagte der Klägerin folgende Be-

träge nachzuvergüten :

92,400 Fr. samt 6 % Zins seit 1. Oktober 1918,

91,500 Fr. samt 6 % Zins seit 1. Oktober 1919,

und einen Betrag der gleich ist 40 % der Energielie-

ferungsgebühr für das Geschäftsjahr 1. Oktober 1919 bis

30. September 1920, abzüglich die für die lieferung

a1). das Pumpwerk Riedt. bezahlten Beträge.

3. Es sei eventuell eine Expertise anzuordnen über

folgende Fragen:

a) Welches sind die Gestehungskosten der Kläger-

schaft per Kilowattstunde unter Berücksichtigung aller

Verhältnisse in den Geschäftsjahren 1917-18, 1918-19

und 1919-20 ?

b) Welches sind die Gestehungskosten für das Ge-

schäftsjahr unter Berücksichtigung des teilweisen Aus-

baues des Eglisauerwerkes ?

-

c) Welches werden die Gestehungskosten sein bei

der mutmasslkhen Entwicklung der Verhältnisse (Aus-

bau weiterer Kraftwerke) bis zum Ablauf des Ver-

trages am 30. November 1934?

.

1. In tatsächlicher Beziehung führte sie in der Be-

gründung aus, dass die eigene Leistungsfähigkeit der

Beklagten im Winter eine sehr beschränkte sei, d. h ..

bis auf 2000 KW zurückgehe. Seit Vertragsschluss

sei ihr Energiebedarf ausserordentlich gestiegen und

betrage im Winter mindestens 12,000 K'V. Zum Be-

weise der Konsumsteigerung verwies sie auf folgende

den Gescl}.äftsberichten der Beklagten entnommene

Ziffern über die erfolgte Gesamtstromabgabe an die

St. A. K. in KW. :

1912-13

1913-14

5,432,220

6,108,443

444

Obligationenrecht. N° 73.

1914-15

8,840,281

1915-16

8,003,524

1916-17

9,864,537

1917-18

15,452,725

1918-19

15,200,390

[weise).

1919-20

15,500,000 (schätzungs-

Aus dieser Aufstellung ergebe sich, dass die Steige-

rung des Energieverbrauchs VOll 1912-13· bis 1916-17

eine stetige von annähernd 100 %, von 1916-17 auf

1917-18, dagegen eine sprunghafte von zirka 60 % ge-

wesen sei. Eine solche Vermehrung der Energiebe-

dürfnisse habe nicht vorausgesehen werden können,

In ungeahntem Masse sei auch der Verbrauch der

von der Klägerill zu versorgenden Kanto'nswerke ge-

stiegen, da der Bundesrat durch besondere Kriegs-

verordnungen wegen Kohlenknappheit die Elektrifi-

kation einer grossen Anzahl industrieller Betriebe ver-

langt, und der Petroleum- und Gasmangel die Ein-

führung des elektrischen Lichtes in allen Gebieten der

Kantone zur Folge gehabt habe. Durch Aufstellung

einer weitem Maschinengruppe im Kraftwerk Löntsch

auf 1. Januar 1919 sei eine Steigerung der Maximal-

leistung im Winter VOll 42,000 auf 52,000 KW. mög-

lich geworden. Trotz dieser Verstärkung habe aber

die tatsächliche Inanspruchnahme der Klägerin im

Jahre 1918-19 14,900 KW mehr betragen als sie selbst

produzieren konnte. Den an sie gestellten Anforderun-

gen habe sie nur durch Hinzukauf von Fremdstrom

genügen können, der im Winter 1917-18 auf 3,77 Cts.

zu stehen gekommen sei, während die selbstprodu-

zierte Energie nur 2,28 Cts. pro KWh gekostet habe.

Für den Mehrbezug der Beklagten von 5,429 Millionen

KWh pro 1917-18 gegenüber dem Durchschnitt der

Jahre 1914-17 ergebe sich daher für die FremdstroIJI-

mehrkosten von 1,49 Cts. pro KWh eine Forderung

von 89,880 Fr. Heute seien die Gestehungskosten

der an die Beklagte zu liefernden Energie um min-

destens 100 % gestiegen.

ObligatloJienrecbt. Ne 73.

445

Die vermehrte Belastung der Klägerin durch die

Strombezüger habe den stärkern Ausbau des Krtlft-

werkes Eglisau notwendig gemacht, der einen unver-

hältnismässig grossen Kostenaufwand erfordert und

eine entsprechende Produktionskostenvermehrung zur

Folge gehabt habe.

Im allgemeinen seien die Gestehungskosten aller

Elektrizitätswerke nach dem Kriege gegenüber der

Vorkriegszeit um mindestens 150 % gestiegen. Die

Steigerung der direkten Betriebskosten (allgemeine Un-

kosten, Bedienung und Unterhalt) betrage bei den

schweizerischen Werken 170 %. diejenige der indirek-

ten Betriebskosten (Verzinsung des Anlagekapitals, Ab-

schreibungen) 165 %, bei neuen Werken sogar 225 %.

Ueber die Produktion des Eglisauerwerkes hinaus

werde die Klägerin in den nächsten Jahren noch be-

trächtliche Energiemengen von fremden 'Verken zu-

kaufen müssen und zwar nach den eingeholten Offer-

ten voraussichtlich zu einem Preise von 10 bis 17 Cts.

pro KWh.

In quantitativer Hinsicht verlangt die Klägerin

für das Geschäftsjahr

1917-18

Fr. 92,400 gleich

einem Zuschlage von 16 % zur J ahresenergielieferungs-

gebühr, wie er von den andern Strombezügern ange-

notnmen worden sei. Wie sie ausführt, hätten die Ge-

stehungskosten einen Zuschlag von 22 % erfordert.

Pro 1918-19 werden 91,500 Fr. gleich einem Zu-

schlag von 18 % zur Energielieferungsgebühr

VOll

506,405 Fr. 90 Cts. verlangt. Die Erhöhung der Ge-

stehungskosten habe damals schon 23 % betragen.

Für das Geschäftsjahr 1919-20 macht die Klägerin

einen Zuschlag von 40 % geltend, da es ihr unmög

lieh sei, einen grössern Anteil der durch die Betriebs-

eröffnung des Kraftwerkes Eglisau vermehrten Pro-

duktionskosten auf sich zu nehmen.

2. In recbtlicher Beziehung stützt sich die Klägerin

auf Art. 2 ZGB. Nach Treu und Glauben könne es ihr

angesichts der Steigerung der Gestehungskosten um

446

Obligationenrecht. N° 73.

über 100 % nicht zugemutet werden, die Energie zu

dem im Jahre 1912 vereinbarten Preise zu liefern. Der

im Eglisauerwerk produzierte Strom komme sie heute

auf 9 Cts. pro KWh zu stehen. Die schweizerische und

deutsche Gerichtspraxis stehe übereinstimmend auf dem

Standpunkt, dass Verträge von derart langer Dauer

aus der Vorkriegszeit stillschweigend unter der Klausel

« rebus sic stantibus)) abgeschlossen worden seieli. Ge-

stalte sich die Leistungspflicht für dell Schuldner in-

folge aussergewöhnlicher, billigerweise nicht voraus-

zusehender Umstände derart onerös, dass das Beharren

dabei seinem ökonomischen Ruine gleichkommen würde,

so sei er zum 'Rücktritt vom Vertrage bere~htigt. Diese

Voraussetzungen erachtet die Klägerin als erfüllt. Auch

einer A.-G. könne nicht zugemutet werden, zu Preisen

zu arbeiten, welche -eine anständige Verzinsung des

Aktienkapitals ausschliessen.

F. -

Die Beklagte bestritt die Klage grundsätzlich

und dem Masse nach :

1. Die vertragliche Bindung der Parteien sei keines-

wegs eine ausserordentlich lange. Verträge dieser Art

pflegten mit Rücksicht auf die Amortisation der er-

heblichen Anlagekosten für, Bezugs- und Abnahme-

einrichtungen ausnahmslos langfristig abgeschlossen zu .

werden. Der maximalen Unbegrenztheit der Liefer-

pflicht der Klägerin entspreche eine sehr weitgehende

Bindung der Beklagten hinsichtlich des Bezuges und

der eigenen Produktion elektrischer Energie.

Während die Kraftwerke Beznau-Löntsch eine vom

Motor in Baden abhängige A.-G. von ausgesprochen

privatwirtschaftlichem Charakter. gewesen seien, sei

an ihre Stelle mit dem Uebergang an die N. O. K. ein

gemischtwirtschaftlicher Betrieb getreten, der zwar auch

die äussere Form der A.-G. habe, dessen ",irtschaft-

liehe Zweckbestimmung aber mit Rücksicht darauf,

dass die Aktionäre auch Strombezüger sind, eine ganz

andere geworden sei. Zufolge der Vermehrung der

Obligationenrecht.No 73.

447

Kundschaft und damit der Energiebedürfnisse habe

das Löntschwerk ausgebaut und das Eglisauerwerk

mit grossen Kosten erstellt, und ausserdem noch Fremd-

strom in grösserem Umfange und zu härteren Bedin-

gungen beigezogen werden müssen.

Während· der Bezug von Fremdstrom durch die

Beklagte in den Jahren 1914-19 von 10,571,600 auf

14,722,100 KWh angestiegen sei, habe sich der Strom-

bezug von den N. O. K. in KWh bei den Kantonswer-

ken Zürich von 21,126,000 auf .78,520,000, Thurgau

von 10,340,000 auf 19,151,000,

Schaffhausen

von

lt,500,OOO auf 18,200,000 und Aargau von 16,061,000

auf 44,939,000 KWh gesteigert. An der Vermehrung

des Gesamtkonsums der Klägerin von 99,700,000 auf

222,220,000 KWh in den Jahren 1914-15 bis 1918-19

sei die Beklagte nur mit 4,818,600 KWh, d. h. mit

zirka 4 % beteiligt.

Für die Beurteilung der Sache komme es nicht so-

wohl darauf an, ·ob die Klägerin eine grössere Leistung

aufzuweisen habe als· ihre Vorgängerin Beznau-Löntscb,

massgebend sei vielmehr das Verhältnis zwischen der

vertraglichen Leistung zu der damaligen Leistungs-

fähigkeit und dem damaligen sonstigen Konsum, ver-

glichen mit dem Verhältnis der vertraglichen Leistung

zli der jetzigen Leistungsfähigkeit und dem jetzigen

sonstigen Kraftbedarf. \Venn die Klägerin in den Jahren

1914-16 noch keinen Fremdstrom, 1916-17 1,550,000,

1917-18 44,037,000 und 1918-19 66,000,000 KWh ge-

braucht habe, so sei ohne weiteres ersichtlich, dass

die eigene Leistungsfähigheit keine Steigerung nach

Massgabe des vermehrten Kraftbedarfes erfahren habe.

Dass aber dieses Missverhältnis die Folge der bundes-

rätlichen 1tfassnahmen gewesen sei, werde bestritten.

Der von der Beklagten zu bezahlende Vertragspreis

sei nicht nur absolut, sondern auch im Vergleich zu

den von den Kantonswerken bezahlten Preisen ein

durchaus angemessener, was sich aus folgender Zu-

'.

448

Obligatiooenreeht. N° 73.

sammenstellung der Einnahmeu der Beznau-Löntsch-

Werke und der Klägerin für Stromlieferung pro KWh

ergebe:

-

1911-12

1912-13

1913-14

1914-15

1915-16

1916-17

1917-18

1918-19

3,25 Cts.

3,59

»

3,38

)}

3,44

»

2,61

»

2,49

))

2;99 »

2,95

»

Die Ausführungen der Klägerin über das Ansteigen

der Gestehungskosten und die daraus gezogenen Schlüsse

bestritt die Beklagte. Aus den Geschäftsberichten der

Klägerin seien für. die abgegebene Energie (selbst-

produzierte Kraft' und Fremdstrom) folgende Geste-

hungskosten ersichtlich:

1914-15

2,13 Cts. pro KWh

1915-16

1,88

»

))

»)

1916-17

1,94

»

)}

»

1917-18

2,36

»

»

»

1918-19

2.48

»

»

woraus hervorgehe, dass der von der Beklagten bezahlte

Strompreis den Selbstkostenpreis der Klägerin immer

noch erheblich übersteige, so dass von einem Geschäfts-

verluste keine Rede sein könne. Die Erhöhung der

Gestehungskosten in dm{ Kriegsjahren und insbeson-

dere in den vorliegend massgebenden Jahren 1918

und 1919 sei eine durchaus mässige. nicht einmal 20 %

erreichende gewesen.

Das Vorgehen der Klägerin, die Selbstkosten für den

der Beklagten zu liefernden Strom nur auf der Grund-

Jage der Kosten für Fremdstrom zu berechnen. sei

unhaltbar, und daher die ganze Schadensberechnu~lg

willkürlich. Zudem wäre bei der Bemessung der Kosten

für Fremdstrom noch in Betracht zu ziehen, dass beim

Uebergang der Beznau-Löntsch A.-G. an die N. O. K.

Obllgationeurec:hL No 73.

4.9

der günstige Lieferungsvertrag mit dem Kraftwerk

Laufenburg habe aufgegeben werden müssen.

Die Ausführungen der Klägerin über die Mehrkosten

des Eglisauerwerkes seien unerheblich, weil die Er-

stellung dieses Werkes ohne Umwandlung der Beznau-

Löntsch A. G. in die N. O. K. bei richtigen geschäft-

lichen Dispositionen gar nicht nötig gewesen wäre.

Eventuell bestritt die Beklagte die in der Klage an-

geführten bezüglichen Produktionskostenziffern, da die-

ses Werk erst seit Mai 1920 in Betrieb, und eine rich-

tige Ermittlung der Gestehungskosten daher noch nicht

mpglich sei.

Die klägerische Behauptung, dass die Selbstkosten

der vertragsgemäss an die Beklagte zu liefernden Ener-

gie durch sprunghafte Lohn-

und Materialpreisstei-

gerung eine Erhöhung von mindestens 100 % erfahren

hätten, sei unrichtig. Ausschlaggebend für die ~tal­

tung der Gestehungskosten bei

Elektrizitätswerken

seien nicht die direkten, variablen Betriebskosten (für

Personal, Betriebsmaterial. Steuern, Versicherung, etc.).

sondern die von der Höhe der Anlagekosten und

des Kapitalzinsfusses abhängigen indirekten Betriebs-

kosten, d. h. Aufwendungen für Verzinsung, Tilgung

und Abschreibungen. Da die Anlagekosten und der

Obligationenzins bezüglich der be&tehenden Werke der

Klägerin keine nennenswerte Aenderung erfahren hät-

ten, seien auch die Energieerzeugungskosten, trotz

Steigerung der direkten Betriebskosten, nicht nennens-

wert gestiegen. Aus den Geschäftsberichten der Klä-

gerin gehe hervor, dass trotz der behaupteten Verteue-

rung der Produktionskosten die Ausschüttung einer

Dividende von 7 %' und neben den statutarischen

Minimalabsc.hreibungen noch eine ausserordentliche Ein-

lage in den Erneuerungsfond möglich gewesen sei.

Das Geschäftsergebnis sei somit nicht nur kein ruinöses,

sondern ein glänzendes.

2. In rechtlicher Beziehung bestritt die Beklagte

450

Obligationenrecht. N° 73.

die Anwendbarkeit von Art. 2 ZGB. Dafür, dass an

Festhalten am Vertragspreise wider Treu und Glauben

verstosse, fehle es an den tatsächlichen Voraussetzungen.

Ebensowenig könne von einer der Erfüllungsunmög-

lichkeit

gleichzustellenden

überobligationenmässigen

Schwierigkeit der Erfüllung die Rede sein, solange

die wirklichen Gestehungskosten noch unter dem Ver-

tragspreise stünden. Zum gleichen Ergebnis führe auch

die Vergleichung des Vertragspreises mit den Strom-

preisen, welche die der Klägerin angegliederten Kantons-

werke bezahlen, sowie die Tatsache, dass im Vergleich

zu den Kantonswerken der Strombedarf der Beklag-

ten und die Steigerung desselben nur einen ganz gerin-

gen Prozentsatz ausmachen. Die Bedarfsvermehrung

der Beklagten könne auch nicht als nicht vorausseh-

bar betrachtet werden, da bei Eingehung langfris-

tiger Verträge regelmässig mit einer erheblichen Stei-

gerung gerechnet werden müsse.

Die Berufung auf die clausula rebus sie stantibus

gehe fehl, weil die Voraussetzungen für deren Anwen-

dung, wie sie die bundesgerichtliche Rechtssprechung

festgelegt habe, nicht erfüllt seien. Da die ursprüngliche

Lage der Kontrahenten kraft eigener, Entschliessung

der leistungspflichtigen Klägerin anlässlich der Um-

wandlung der Beznau-Löntsch-Werke in die N. O. K.

verändert worden sei, k9nne die Klausel überhaupt

nicht angerufen werden.

Die Klagebegehren um Erhöhung des Vertrags-

preises für die abgelaufenen Jahre 1917-18 und 1918-19

seien schon deshalb völlig unbegründet, weil damals

weder die Aufhebung des Vertrages verlangt, noch

der Rücktritt erklärt worden sei.

G. -Mit Urteil vom 4. Februar 1921 hat das Handels-

gericht des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen.

H. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag

auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange; even-

Obligationenrecht. N° 73,

tueU seien die Akten zur Anordnung und Durchführung

eines Beweiwerfahrens, speziell einer Expertise im Sinne

der vorinstanzlicli gestellten Begehren an das Handels- '

gericht zurückzuweisen.

I. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter'

der Klägerin diese Begehren erneuert und eventuell

teilweise Abänderung des Vertrages im Sinne der Zu- '

sprechung der' für die Jahre 1917-18, 1918-19 und

1919-20 sub Ziff. 2 der Klagebegehren yerlangten Zu-

schläge 'beantragt.

Je -

Der Vertreter der Beklagten hat auf Abwei-

sung der Berufung und Bestätigung des angefochtene~l

Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieM in Erwägung:

1. -Die Vorinstanz fasst den zwischen den Parteien

abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag mit Rücksicht

auf die Sachqualität der elektrischen Energie gemäss

Art. 713 ZGB als Kaufvertrag auf. In der Wissen-

schaft ist die Frage nach der rechtlichen

Natur

dieses Vertragsverhältnisses umstritten; während sich

indessen die deutsche Jurisprudenz mehrheitlich auf

den Boden des Werkvertrages stellt, gehen die An-

sichten in der schweizerischen Literatur auseinander

(vergl. BÜHLMANN, Die Energielieferungsverträge in

der schweizerischen Elektrizitätsindustrie S. 47 ff.;

BLASS, Das Rechtsgut der Elektrizität S. 43 ff.).

Durch die, Gleichstellung der Naturkräfte, die der

rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können,

mit den körperlichen Sachen in Art. 713 ZGB wird nun

allerdings für das schweizerische Recht dieKonstruk-

tion als Kaufvertrag nahe gelegt, ein schlüssiges Ar-

gument für diesen Vertragstyp bildet aber die Sach-

eigenschaft der elektrischen Energie, entgegen der Auf-

fassung der Vorinstanz, an sich nicht, da Sachgüter

ebensosehr auch Gegenstand des \Verkvertragessein

können.

AS 47 1I -

19'U

;u

452

Ob)jgatione~recbt .• N° 73.

Trotz der Gleichstellung der. Naturkräfte mit deJ,t

körperlichen Sachen kann e~ sicll angesichts der EigeI).-

art des Objekts nur darum handeln. die Ene~gie. ana,lo-

gleweise einer der im Gesetze geregelten Vertragsformen .

als Gegenstand unterzuordnen. und hiebei lassen sich

tatsächlich viele verwandte Züge mit dem Sachkaufe

auffinden. 'Vie bei diesem erfolgt auch beim Vertrage

über die Abgabe elektrischer Energie die Preisbestim-

mung für die Masseinheit des gelieferten Stromes.

Dass der Berechnung nicht ein Raum-, sondern ein

Zeitrnass zugrunde gelegt wird, ist nichts nur der Lie-

ferung elektrischer Energie Eigentümliches, sondern

kommt auch hei der Uebertragung körperlicher Sa-

ehen vor (vgl. PFLEGHART, Die Elektrizität als Rechts-

objekt S. 271 ff.). Gegenstand des Vertrages vom Stand-

punkte des Abnehmers aus ist die Energie als fertiges

Arbeitsprodukt menschlicher Tätigkeit; um die Art und

Weise der Herstellung kümmert er sich nicht; es be-

steht für ihn hiezu umsoweniger Anlass, als es nicht

verschiedene Qualitä tell elektrischer Kraft gibt. Der

Umstand, dass die zu liefernde Energie im Zeitpunkte

des Vertragsschlusses noch gar nicht vorhanden ist.

sondern erst noch erzeugt werden muss, und mithin.

dem· Vertrage die unmittelbare Vollziehbarkeit fehlt.

steht der Annahme eines Kaufs nicht entgegen. Auch

beim Kaufe zukünftiger generell bestimmter Sachen

kann der Verkäufer zu deren Produktion verpflichtet

sein (vgI. BECHMANN, Kauf Bd. II S. 331)., Der Ei-

genart des Elektrizitä tslieferungsvertrages entspricht es.

auch, dass die Lieferungsbedingungen vielfach eine

aussergewöhnliche Regelung im Sinne einer einschnei-

denden Beschränkung der Vertragsrechte des Abneb-

mers erfahren, wodUl'ch jedoch die Rechtsnatur,des

Verhältnisses grundsätzlich nicht beeinflusst wird.

Indessen sind auch gewisse Parallelen mit dem Werk-

vertrag insofern nicht zu verkennen, als es. sich für

den Lieferanten jedenfaJls wesentlich um die Erzje-,

OllUgauoDeDreeht. Ne 73.

4flS

hing eines Erfolges durch fortdauernde Arbeitstätig-

keit handelt. lIihalt seiner Vertragsleistung ist die

Erzeugung elektrischer Energie, die mit der Zuleitung

als' ein abgeschlossenes, selbständiges Ganzes dem An-

nehmer zugeführt wird.

Allein für die Entscheidung des vorliegenden Strei-

les kommt es nicht so sehr auf den Vertragsgegen-

sta.nd und damit in Zusammenhang stehend auf dh::

rechtliche Konstruktion des Stromlieferungsvertrages,

als vielmehr auf dessen Inhalt an. Dieser entscheidet

über die Rechtsstellung der Parteien; dabei fällt we-

sentlich in Betracht, dass die Erfüllung der übernolll-

mimen Verpflichtungen sich auf Jahrzehnte erstreckt,

in Zeitpunkten zu erfolgen hat, in denen sich die V cr-

hältiiisse, wie vorliegend behauptet wird, voUstiin-

dig geändert haben können. In dieser Beziehung haf-

ten dem Vertrage denn auch alle jene Momente an,

die den Gesetzgeber dazu geführt haben, bei langfristi-

gen Verträgen eine Lösung möglich zu machen. Ob

diese Befreiung vorliegend auf den Grundsatz von Treu

und Glauben als Schranke aller Rechtsausübung zu

stützen wäre, oder das vom Gesetz für gewisse Rechts-

verhältnisse gewährte Rücktrittsrecht analog zur An-

wendung gebracht werden müsste (vgI. AS 45 II 398).

'oder endlich der Richter von dem ihm in Art. :i7:}

Abs. 2 OR eingeräumten Rechte entsprechend Gebrauch

machen könnte, kann dahingestellt bleiben, da die

materiellen Vorausetzungen für die Lösung des Ver-

tragsverhältnisses nicht gegeben sind (vgI. Erwägullg(~n

4· und 5).

2.- Die Klägel'in verlangt Befreiung von ihrer Lei-

stungspflicht mit der Begründung, dass ihr die Lie-

ferung elektrischer Energie zu dem im Jahre 1912

vereinbarten Preise, ang~sichts der durch den Krieg

eingetretenen Umwälzung der wirtschaftlichen Ver-

hältnisse, insbesondere der

aussergewöhnlichen Er-

höhung der Gestehungskosten seit Herbst 1917 nach

454

Obllgationenreeht. N° 73.

Treu und Glauben nicllt mehr zugemutet werden könne.

Auf den Standpunkt der Unmöglichkeit, den gestei- .

gerten Energiebedarf der Beklagten zu decken und da,:".

mit ihrer vertraglich· übenlOmmenen unbegrenzten Lie- ..

ferpflicht zu genügen, hat sie sich weder im Prozesse .

noch vorher gestellt. Tatsächlich hat sie denn aucll

den Vertrag ungeachtet der erschwerten Herstellullgs-

bedingungen erfüllt. ohne je eUlen Anspruch auf Herab-

setzung der zU; liefernden Menge auf ein angemessenes

Mass für gewisse Jahre geltend zu machen. Mit Recht

hat daher die Vorinstanz die Frage, ob die Klägerin

zur Leistung des Mehrquantums verpflichtet war, offen

gelassen. Immerhin führt sie aus, dass, wie bei der

Bemessung von Schadenersatzansprüchen wegen Nicht-

erfüllung eines Vertrages, so auch bei der Feststellung

der geschuldeten Leistung die aus Treu und Glauben

im,y erkehr sicb ergebende Beschränkung der Leistungs-:

pflicht Anwendung finden müsste. Unter dem 1Ge-

samtbedarf des Absatzgebietes der Beklagten wäre

mithin derjenige Bedarf zu verstehen, den die Par-

teien bei Eingehung des Vertrages nach j Treu und

Glauben. auch wenn sie bei ihren Berechnullgen den

Entwicklungsmöglichkeitcn einen sehr weiten Spiel:-

ramn einräumten, als maximalen ins Auge fassen

konnten.

Während der Strombezug des St. A. K.

in den Jahren 1913-14 bis, 1916-17 5,4 bis 10 Millio-

nen KWh betragen habe. sei er 1917-18 auf 16,9 Mil-

lionen gestiegen, im Betriebsjahre 1918-19 dagegen

wieder auf 14,72 Millionen zurückgegangen. In Wirk-

lichkeit sei der Unterschied noch 19rösser, da sich

das Absatzgebiet der Beklagten bei Gründung der

N. O. K. infolge Abtrennung eines Teils des Kantons

Thurgau verkleinert habe. Die gen aue Feststellung

der Mehrleistung, die durch Expertise zu erfolgen hätte,

erweise sich aber nicht als notwendig, da die Klägerill

nie geltend gemacht habe, dass sie ihre Lieferungs-

bereitschaft dem ausserordentlichen Bedarfe nicht an-

Obl1gatiollenrecllt. N° 73.

465

passen müsse. Die heute vom Vertreter der Klägerin

aufgestellte Behauptung,

die Vorinstanz habe die

Rechtspflicht der' N. O. K. zur Deckung der Bedarfs-

steigerung der Beklagten verneint, entspricht daher

den Tatsachen nicht. Auf eine selbständige Prüfung

dieser Frage ist in Uebereinstimmung mit dem Vor-

derrichter nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand

des Prozesses bildet. Zweifellos spielt sie in die hier

ausschlaggebende Frage der Erhöhung der Gestehungs-

kosten insofern hinein, als die Klägerill infolge der

ausserordentlich gesteigerten Inanspruchnahme genö-

tigt war, das Eglisauerwerk mit unverhältnismässig

hohen Kosten auszubauen und überdies noch Fremd-

strom zu erwerben.

Nur insoweit, als die durch die

Beklagte verursachte au.ssergewöhnliche

Bedarfsstei-

gerung die Verteuerung der Selbstkosten mitbeeinflussl

hat, kann daher jene Frage vorliegend Berücksichtigung

finden.

3. -

Die VOlinstanz stellt fest, dass sich die Geste-

hungskosten der KWh für die Klägerin in den Betriebs-

jahren 1916-17 bis 1918-19 hei Berücksichtigung aller Ab-

schreibungen, der i(OStCll für Studien und Projekte und

dner Verzinsung des einbezahlten Aktienkapitals yon

5· % nur um wenig mehr als 10 % erhöht haben. Diese

Feststellung ist heute nicht als aktenwidl'ig angefochten

worden, dagegen hat der Vertreter der Klägerin gel-

lend gemacht, dass es nicllt zulässig sei, nach dem

Vorgehen der Beklagten und des Vorderrichters bei

Berechnung der Gestehungskosten Sommer- und Win-

terkraft in eine Linie zu stellen.

Die. Beklagte habe

einen anders gearteten Vertrag als die Kantonswerke;

sie beziehe bloss Aushülfskraft und zwar hauptsächlich

im Winter, da ihre eigenen 'Verke im Sommel' gut

arbeiten. Schon vor hiangriffnahme des Eglisauer-

werkes hätten die Selbstkosten für Wintcl'kraft 6,6 Rp.

betragen, seitber seien sie auf 9 Rp. gestiegen. Dieser

Einwand ist neu. In ibre!' Klageschrift hat die Klägerin

456

ObUgationenrecht, N° 73.

lediglich ausgeführ:f;. dass die Leistungsfähigkeit uür

Beklagten im Winter eine sehr beschränkte sei, .und

die N. O. K. daher verpflichtet seien, während ·der

• Winterklemme

mindestens

10,000

KW

(Spitzen-

leistung) zu liefern. Eine zahlenmässige Aufstellung,

die ein anormales, für die Klägerin höchst ungüns-

tiges Verhältnis des Bezuges an Sommerkraft zum Be-

zuge an Winterkraft dartun, sollte, ist weder in der

Klage, noch anlässlieh der Ausführungen vor Handels-

gericht gegeben worden. Ein Grund für die unterschied-

liche Behandlung VOll Sommer- und 'Vinterkraft bei

Berechnung der Gestehungskosten ist denn auch um-

soweniger erfindlieh, als es der Klägerin

vertr~glich

ausdrücklich freigestellt ist, den Strom aus eigenen

oder fremden Werken zu liefern.

Allein die Frage der Richtigkeit der Feststellung

der Vorinstanz, die sich nicht auf Expertise stUtzt,

kann auf sich beruhen bleibCll.

Stellt man auf die

eigenen Angaben der Klägerin ab, so ergibt sich, dass

diese pro 1917-18 eine Erhöhung des Vertragspreises

von 16% und pro 19l8-19 eine solche von 18% verlangt.

Diese Ansätze bilden ohne Zweifel die obere Grenze

der durchschnittlichen tatsäch.ichen Steigerung der

Gestehungskosten für den selbsterzcugten,und den

hinzugekauften Strom; denn die KIägerin erklärt selbst,

sie bedürfe dieser Zuschläge zur kaufmännisch richtigen

Weiterführung des Betriebes' mit Inbegriff einer Ver-

zinsung des Aktienkapitals von 7 %. Anlässlich der

verschiedenen Unterhandlungen hat sie diese Forderung

denn auch nie als Vermittlungsyorschlag, der eine Kon-

zession ihrerseits bedeute, dargestellt, sondern diese

prozentuale Erhöhung stets als zur Sicherung eines

normalen Geschäftsganges notwendig, geltend gemacht.

In Anbetracht dessen darf daher unbedenklich auf diese

Ansätze als durchschnittliche Höchststeigerung deI'

Gestehungskosten für die der Beklagten zu liefernde

Energie abgestent werden, ohne dass im üb,rigen aul

ObHgatIollcnrecht.N° 13.

457

die teilweise unklaren und, widersprechend ersclIeinen-

den Berechnungen einzutreten. und eine Expertise,

wie sie die Klägerin eyentuell heantragt. zu veran-

lassen ist.

,

1. -

Frägt es sich nun, ob diese Erhöhung der Produk-

tionskosten eine aussergewöhnliche. VOll der Klägerin

nicht zu vertretende Leistungserschwerung bedeute! so

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen. dass es sicn bei

der infolgc des Krieges eingetretenen Umwälzung, der

',wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art und Umfang

\ um ein nicht voraussehbares Ereignis handelt. das

nebenandern Ursachen die Sachlage zu Ungunsten

der Klägerin verschoben hat. Wie unbestritten fe&t-

'steht. war im Zeitpunkte des Vertragsschlusses der

Sttompreis 'ein den damaligen übersehbaren und über-

Seherien tatsächlichen Verhältnissen durchaus ange-

messener. Aus diesel' ihr nachteiligen Wendung der

Dinge kann aber die Klägerin nicht ohne weiteres eillell

Grund für die Befreiung von ihrer Lieferpflicht herleiten.

'Mit der auf Jahrzehnte hinaus übernommenen Dauer-

leistung war' für sie untrennba' auch da~ Risiko einer

, Verschlechterung der Konjunktur und damit allfäl-

liger Verluste verbunden. Ist diese Gefahr bei lang~

, fristigen Verträgen ohnehin eine erhebliche, so kommt

'ihr vorliegend' zufolge der Unberechenbarkeit verschie-

dener für die Erzeugung elektrischer Energie mass-

gebender Faktoren besonderes Gewicht zu. Einen Au-

spruch darauf. dass sich die Vertragsausführung 10h-

nendgestalte. oder jedenfalls der normale Geschäfts-

gang finanziell nicht' gestört werde. kann die KI~~erin

nicht erheben. Eine so weitgehende Berücksichtigung

veränderter Verhältnisse ist nicht anzuerkennen.

Der Vertreter der Klägerin hat sich auf denE,nt-

scheid des Bundesgerichts vom 14. Juli 1921 i. S: HUni

& oe gegen Baugenossenschaft Stampfenbach ber~!~n;

allein iu Unrecht. Jener Entscheidung lag schon~nso­

fern ein vom vorliegenden wesentlich 'verschiedener

458

Obligationenrecht. No 73.

T~tbestand . zugrunde, als die für die Erfüllung der

mIt dem MIetvertrage übernommenen nebensächlichen

Heizungspflicht in die Preisfestsetzung einberechnete

Entschädigung lediglich als Ersatz der effektiven Auf-

wendungen verstanden war. Es handelte sich mithin

insoweit nicht, wie vorliegend, um ein auf GeWinn-

erzielung gerichtetes Geschäft; dann aber stand eine

Leistungserschwerung zufolge ausserordentlichen Stei-

gens der Brennmaterialpreise im Umfange eines 3 bis

4 mal grössern Aufwandes für Heizungskosten in Frage.

sodass die Leistung des Vermieters nicht mehr als die*

beim Vertragsschluss gewollte erscheinen konnte. VOll

einer so tiefgreifenden Veränderung der Verhältnisse,

dass die LeistungspfHcht der Klägerin eine wirtschaft-

lich völlig andere geworden wäre, kann bei der vorlie-

gend gegebenen prozentualen Erhöhung der Gestehungs-

kosten um 16 % bezw. 18 %, d. h. um zirka Ilt von

vornherein nicht die Rede sein, auch wenn man in Be-

r~cksichtigung zieht, dass diesen Prozentsätzen ange-

SIchts der grossen Quantitäten bezogener Energie un-

verhältnismässig hohe Beträge entsprechen (92,400 Fr.

pro 1917-18 und 91,500 Fr. pro 1918-19). während

es sich im Falle Hüni nur um 4000 Fr. Mehrausgaben

für Kohlen pro Jahr handelte. Demgegenüber fällt

nämlich abgesehen von der verschiedenen ökonomischen

Stellung der le~stungspflichtigen Schuldner in Betracht,

dass die Klägerin nach der nicht bestrittenen Behaup-

tung der Beklagten weitere langfristige Verträge von

der Art des vorliegenden mit andern Strombezügem

nicht besitzt. Tatsächlich hat sie denn auch keinen

(~inzigen ins Recht gelegt. Es ist daher unbedenklich

anzunehmen, dass ihr genügend Mittel zur Verfügung

. stehen, um den andern, teilweise noch bedeutendem

Abnehmern gegenüber, die auf ganz anderer Grundlage

berUhende Verträge haben, den Verhältnissen entspre-

chende höhere Preise zu erwirken. Ihre Hauptbezüger

sind die Kantone, welche die klägerische A.-G.gegrün-

Obligationenrecht. N° 73.

det haben und deren Aktien allein besitzen, ohne ein

Recht, sie weiterveräussern zu dürfen. Zufolge ihrer

Doppelstellung als Aktionäre und Stromabnehmer be-

finden sie sich denn auch in einer ganz andern Lage der

A.-G. gegenüber als die Beklagte. Was sie als Energie-

bezüger der A.-G. an Mehrpreisen leisten müssen, kommt

ihnen indirekt kraft ihrer Aktionäreigenschaft wieder

zu; jedenfalls aber werden sie von einer Erhöhung

der Strompreise nicht in der Weise getroffen wie die

Beklagte.·

Aus der Natur des vorliegenden Geschäfts als eines

Erwerbsgeschäfts, ergibt sich olme weiteres auch, dass

sich die Klägerin zur Befreiung von ihren Vertrags-

pflichten nicht darauf berufen kann, ausserordentliche.

nicht voraussehbare Umstände hätten während einer

beschränkten Zeitdauer die Erfüllung wesentlicb er-

scbwert. Bei einem auf so lange Dauer (17 bezw. 22

Jahre) abgeschlossenen Vertrage sind gute und schlechte

Jahre ineinander zu rechnen. Wie die Vorinstanz fest-

stellt, war die Vertragsausführung in den ersten fUnf

Jahren für die Klägerin vorteilhaft. Aber auch in den

angeblich kritischen Jahren 1917-18 und 1918-19 ge-

stattete das Geschäftsergebnis nach Vornahme der

statutarischen Abschreibungen die Ausschüttung einer

Dividende von 5 %. Nach der ullwidersprochengeblie-

benen Behauptung der Beklagten war das finanzielle

Ergebnis auch pro 1919-20 kein ungünstigeres. Sind das

an sich aucq nicht besonders gute Betriebsergebnisse.

so können sie doch im Hinblick auf die wirtschaftliche

Umgestaltung nicht als anormale bezeichnet werden.

Für die vorliegende Streitfrage aber beweisen sie, dass

die Leistungserschwerung jedenfalls keine erhebliche

wirtscbaftliche

Schädigung,. geschweige

denn

eine

minöse Last. für die Klägerin bedeutet. Wie die Vorin-

stanz mit Recht ausführt, fäJlt zu Ungunsten der Klä-

gerin . von vorneherein auch der Umstand in Betracht.

dass die Beklagte ihrerseits vertraglich weitgehende

460

·ObHgationenrecbt. N.' 73.

Verpflichtungen eingehen musste. So hat sie

(be~w.

ihre Reehtsvorgängerin) sich verpflichten müssen. den.

wie sie' behauptet, für sie günstigen Vertrag mit dem

• Elektrizitätswerk Zürich über EIiergiebezug aus dem

AlbuJawerk auf die kürzeste Frist zu kündigen, und

weiter, womit für sie ein besonderes Risiko verbunden

war, das Taminawerk mit ihrem allgemeinen 'Strom-

verteilungsnetz vor dem 1. März 1922 nicht in Verbin-

dung zu bringen. Nach den Angaben der Beklagten

hätte dieses Werk vor dem Kriege für zirka 9 Millionen

erstellt werden können,· während sich heute die Bau-

kosten auf zirka. 20 Millionen belaufen würden.

. Kann aber schon rein zahlenmässig von einer unel'-

.. träglichen Steigerung der zur Erfüllung erforderlichen

Aufwendungen, die eine_ Befreiung der Klägerin recht-

fertigen Würde, nicht die Rede sein, so noch weniger,

wenn man berücksichtigt, dass verschiedene, die Leis-

tung miterschwerende Umstände auf eigene Mass-

nahmen der Klägerin zurückzuführen sind. Wie die

Beklagte heute mit Recht geltend gemacht hat, handelt

. es sich bei der für die Klägerin nachteiligen Beeinflus-

sung der Herstellungsbedingungen keineswegs allein

um eine Preisverschiebung als, Folge der wirtschaft-

lichen Umwälzung der Verhäl~nisse durch den Krieg,

sondern es beruht diese Selbstkostenverteuerung des

Stromes wesentlich auch auf der mit der Verstaatlichung

der Beznau-Löntscb-'Verke eIngetretenen einschneiden-

den Umgestaltung der wirtschaftlichen Leistungsgrund-

lagen der klägerischen A.-G. Als ungünstige Folge der

neuen Organisation fällt insbesondere in Betracht,

dass die N. O. K. die Aktien der im Jahre 1907 gegrün-

deten A.-G. Beznau-Löntsch von nominal 500 Fr.

'zum Kurse von 690 Fr. übernehmen mussten, trotz-

dem deren innerer Wert laut Expertise nur 560 Fr.

betrug, sodass schon dadurch die finanzielle Grund-

lage gegenüber derjenigen der ursprünglichen Vertrags-

partei im Sinne einer Schmälerung der Rendite für

01lUgationenrecht. N° '13.

-tii!

die Klägerin nachhaltig verändert wurd{~. Dcr Zusam-

menschluss der Kantone in die neue A.-G.

bedingtt~

sodaml notwendig eine gewaltige Ausdehnung des- Ab-

satzgebietes und damit eine erhebliche Steigerung des

ohnehin zufolge der Brennstoffknappbeit angewachse-

nen Kraftbedarfes, . sodass sich die Klägerill zum stär-

. kern Ausbau des Kraftwerkes Eglisau gezwungen sah.

Nach ihren Angaben waren die Baukosten hiefür im

Jahre 1913 auf 16,5 Millionen v{~ranschlagt; die Aus-

führung erforderte aber einen Aufwand von 39 Mil-

lionen und bewirkte eine Erhöhung der Gestehungs-

kosten für den im Werke erzeugten Strom von 6,fi

auf 9 Rp. pro K\V. Sind diese bedeutenden Baukosten

auch in keiner 'V eise der Klägerin zum Verschulden

anzurechnen, . so kann· sich diese .jedenfalls der Beklag-

ten gegenüber umsoweniger auf die dadurch erschwerten

Herstellungsbedingungen berufen, als diese ErSchwe-

rung eine Folgeerscheinung der auf ihrer eigenen Ent-

schliessung beruhenden inner~n Umgestaltung des Be-

triebes, und nicht eines aussergewöhnlicben, von ihrem

Willen unabltängigen Ereignisses ist. Schon aus diesem

Grunde ist daher, abgesehen von dei' grundsätzlichen

Seite, auch das Begehren um Bewilligung eines erhöh-

ten Zuschlages von 40 % für das Jahr 1919-20, das

• sich wesentlich auf diese Verteuerung der Selbstkosten

beim Eglisauerwerk stutzt,

als unberechtigt abzu-

weisen.

In welchem VerMltnis an sich die Herstellungs.-

bedingungen - durch die einschneidende Ver'Juderung

der geschäftlichen und technischen Grundlagen der

klägerischen A.-G. an lässlich und zufolge der Verstaat-

lichung der Beznau-Löntscb-Werke einerseits, und di{~

allgemeine Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhält-

nisse anderseits, im Sinne einer Erschwerung für die

Klägerin beeinflusst worden sind, ist schwierig, wenn

. rucht unmöglich zu ermitteln. Auch von einer Expertise

wären annäherend sichere Vergleichszaillen nicht zu

462

Obligationenrecbt. N· 74.

erwarten. Soviel darf aber immerhin als feststehend

angenommen werden, dass die Durchfüh ung des mit

der-Beklagten abgeschlossenen Vertrages in den Jahren

1917 ff. den Beznau-Löntschwerken leichter gefallen

wäre als den N. O. K., dies speziell im Hinblick auf

. die gewaltigen Anlagekosten, welche wesentlich die

Organisation der neuen A.-G. notwendig gemacht hat.

5. ~ Der vom Vertreter- der Klägerin heute gestellte,

prozessual zulässige Eventualantrag auf teilweise Ab-

änderung des Vertrages im Sinne der Zusprechung

der für die Jahre 1917-120 verlangten Zuschläge erweist

sich nach den Ausführungen sub Ziff. 4 ohne weiteres

als unbegründet.

Sind die Voraussetzungen füt' eine

dauernde Lösung des Vertragsverhältnisses zur Zeit nicht

-gegeben, so kann auch eine vorübergehende Aufhebung

des Vertrages, als welche sich die verlangte Vertrags-

änderung darstellen wUrde. nicht in Frage kommen,

da sich dieses Begehren auf die gleichen' tatsächlichen

- Verhältnisse stützt.

Demnach el"kennl das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Febnlar

1921 bestätigt.

74. Arrit de la Ire Seetion Oivile du 20 d4cembre 1921,

dans la cause Pfister contre Bieder et Katti.

N u I I i l c duc 0 n t rat (art. 20 CO). Le contrat Heite

en }ui-m(aue, mais (~oncln cu fraude des arretes relatifs.

aux prix maxima, u'est pas radicalement nuI. Seulesles

clauses illicites sont frappees de nullite, c'est-:\-dire que

la prestation COllvenue est reduite :\ la mesure legale, a

moills toutefois qu'elle ll'ait (lejä He fournie.

Rieder et Matti, negociants a Boltigen(Berne) ont fait

a Pfister, d'octobre 1917 a fin fevrier 1918, diverses

Obligationenrecbt. N° 74.

463

fourrutures de bois, qui ont ete integralemeIlt payees.

En mars 1918, Rieder et Matti ont encore livre a l'in-

teresse une certaine quantite de bois, facturee 4836 fr. 81,

ct qua Pfister n'a pasreglee. Les vendeurs ouvrirent alors

action en justice, en concluant au paiement de la samme

due et da 1000 fr. a titre da dommages-interets pour

ruptura de marche. Pfister invoqua une ordonnance-

cantonale bernoise du 4 septembre 1917, fixant le prix

maximum du bois, prix inferieur a celui convenu entre

parties, et, sur 19 base de cet arrete, reconnut finalement

devoir 3627 fr. 60. 11 cOllclut a liberation pour le solde,

et, reconventionnellement, au paiement par les de-

mandeurs d'une somme de 3726 fr. 50 avec interets de

droit. A l'appui de cette pretention, Pfister a explique'

qu'il n'avait COllIm l'existence des arretes relatifs au

commerce du bois qu'apres l'introduction du prescnt

proces et qu'il etait des lors en droit de repeter ce

que les vendeurs avaient induement touche sur les

precerlents marches, en

regard

des

ordonnances

speciales.

Par jugemellt du 27 jallvier 1921, 1e Tribunal da pre-

miere instance de Geneve a condamne Pfister a payer

aux demandeurs la somme de 3627 fr. 60 et ecarte,

taut la reclamation de Rieder et Matti en 1000 fr. de

ciommages-interets que la conclusion reconventionnelle

du defenseur. Pfister a appele de ce jugement. mais

seulement dans la mesure oi! il le deboutait de sa

demande reconventionnelle, qu'il a reduite a 2517 fr. 30.

Subsidairement il a invoque la nullite de tous les

marches passes avec Rieder et Matti et a propose le

rojet de l'action de ces derniers.

Statuant le 30 septembre 1921, la Cour de Justice

ch,ile de Gencve a confirme le prononce du Tribunal

de premiere instance, sauf en ce qui concerne la repar-

tition des depens.

Pfister a recouru eu reforme au Ttihunal federal,

cu repreuant ses dernieres conclusions.