Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18 Obligationel1recht. No 3. en la cause, n'exclut pas, d'emblee et par principe, l'octroi d'une indemnite pour tort moral. En Iaissant tomber les mots: {( notamment s'i! y a eu dol ou faute grave », de l'ancien art. 54, Ia revision du CO a encore assoupli Ie texte de 1'art. 47. Le juge peut donc tenir compte - suivant sa libre appreciation et sans ~tre bride par des normes rigides -de toutes les « circons- tances particulieres II de nature a motiver l' allocation d'une somme d'argent, a _ titre de reparation morale. Pareilles circonstances existent, en l' espece. Faute nettement preponderante de Ramu - jeune äge et manque d'experience de Savio, recemment entre dans Ia vie pratique et pell familiarise avec le probleme de la circulation -, brutalite du drame et conditions particu- lierement penibles de.l'accident et de ses suites penales - enfin perte pour les demandeurs d'un fils aime dont chacun s'accorde a louer le caractere - constituent dans leur ensemble, des elements qui legitiment, outr~ Ia reparation du domrnage materiel, l'octroi d'une indemnite pour tort moral, fixee, ex aequo et bono, a la somme de mille francs. Le Tribunal federal prononce: Le recours par voie de jonction est rejete. Le recours de Ia partie demanderesse est partiellement admis, en ce sens que Charles Ramu est condamne a payer aux epoux Savio la somme de cinq mille francs (5000 fr.), avec interets a 5% des le 21 mai 1925. Le recours est rejete et le jugement cantonal confirme ponr le surplus. 0bligatiollenrechi.. N° 4. 19
4. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom 24. Januar 1928 i. S. Gebr. Oechslin & J. Oechslin-Bek gegen Schweizerische Bindfadenfabrik. Akt i e n r e c h t: 1. Streitwertberechmtng bei Klagen auf Anfechtung von Generalversammhingsheschtüssen einer A.-C. (Eny. 1). •
2. Legitimation des Aktionärs zur Anfechtung (Erw.2).
3. Aufschlussrecht des Aktion5rs; Verhältnis zum Anfech- tungsrecht (Erw. 3 u. 4).
4. Substantiierungspflicht des Anfechtungsklägers (Erw. 5).
5. Statutenbestimmung der A.-G., wonach von der General- versammlung « über das gesetzlich geforderte Mass hinaus- gehende Abschreibungen und Reservestellungen » vor- genommen werden können. Hinsichtlich der Zweckmässig- keit und des Masses ist in erster Linie auf das Ermessen der Generalversammlung abzustellen. Ein Eingreifen des Richters kann nur bei Willkür erfolgen. Verneinung einer solchen in caSH (Erw. -5). A. - Die Beklagte, Schweiz. Bindfadellfabrik in Flurlingen, ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grund- kapital von 6,000,000 Fr., eingeteilt in 12,000 anf den Namen lautende, volleinbezahlte Aktien zu 500 Fr., wovon die Kläger seit Jahren insgesamt 50 Stück be- sitzen. Art. 26 der Gesellschaftsstatuten vom 15. Juni 1918 bestimmt u. a.: « Die Bilanzaufstellung erfolgt nach den Grundsätzen solider Geschäftsgebarung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften. Auf Beschluss der General- versammlung können über das gesetzlich geforderte Mass hinausgehende Abschreibungen und Reserve- steIlungen vorgenommen werden.» Auf den 23. Juni 1925 berief die Beklagte eine ordent- liche Genenilversammlung nach Flurlingen ein zur Abnahme der Jahresrechnung 1. April 1924/31. März 1925 und zur Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes von 251,163 Fr. 21 Cts. In dieser Generalversammlung stellte der Kläger 2 den Antrag auf Verweigerung der Rechnungsabnahme
20 Obligatiollenrecht. N° 4. und der Dechargeerteilung. Das Protokoll enthält darüber folgende Angaben: « Herr Jakob Oechslin äussert sich zunächst zur Bilanz der Schweizerischen Leinen- industrie A.-G., die er als ebenso unübersichtlich bezeich- net wie diejenige der Schweizerischen Bindfadenfabrik. Er ersucht um nähere Aufschlüsse über die Anlage- Konti, die Debitoren und über die Vedinsung der Schuld an die Schweizerische Bindfadenfabrik. Zur . Bilanz der letztem wünscht er ebenfalls nähere Angaben über die Anlage-Konti und über die Wertschriften, speziell inbezug auf die Beteiligung bei der Schweize- rischen Leinenindustrie-A.-G. Ferner frägt er an, ob es richtig sei, dass in den Wertschriften ein grösserer Posten eigener Aktien enthalten sei. Es gehe das Gerücht, dass im abgelaufenen Jahr ein Posten solcher Aktien erworben worden sei. Endlich stellt Herr Oechslin die Frage, ob die gedruckte Bilanz dem Vergleich entspreche, den die Bindfadenfabrik im Jahre 1917 mit ihm abgeschlossen hat, der aber der Generalversammlung der Aktionäre nicht mitgeteilt worden ist. Den Antrag auf Ausschüttung einer Dividende von 4% finde er nicht verständlich. » Seitens des Vorsitzenden 'wurde ihm hierauf erwidert, dass die ihm bei der vergleichsweisen Erledigung des Bilanzanfechtungsprozesses im .Jahre 1917 gemachten Zusicherungen erfüllt worden seien. Der Verwaltungsrat erachte es daher nicht fUr notwendig, über einzelne Konti nähere Details zu geben. Im abgelaufenen Ge- schäftsjahr sei ein Posten eigener Aktien gekauft und zum Tageskurs von zirka 400 Fr. bilanziert worden. Die Bindfadenfabrik bedürfe solcher Aktien zur gele- gentlichen Abgabe an Angestellte und Freunde. Entgegen dem Antrag Oechslin stimmte die General- versammlung mit grossem Mehr der Jahresrechnung zu und erteilte dem Verwaltungsrat, der Direktion und KontrollsteIle volle Decharge. Oechslin erklärte hiegegen Protest zu Protokoll. Mit grosser Mehrheit wurde auch die Verteilung· der vom Verwaltungsrat beantragten Dividende von 4% beschlossen. Obligationenrecht. ::\0 4. :&1 Einem am 14. September 1925 von den Klägern beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Andelfingen gestützt auf Art. 641 Abs. 40R erhobenen Begehren um Bewilli- gung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Beklagten ist letztinstanzlich vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. April 1926 in dem Sinne teilweise entsprochen worden, dass dem Kläger 2 die Einsichtnahme in das Wertschriftenverzeichnis ge- stattet wurde. B. - Mit der vorliegenden, am 16. Oktober 1926 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichten Klage haben die Kläger die folgenden - noch streitigen - Rechtsbegehren gestellt: « 1. Die von der Schweizerischen Bindfadenfabrik ihren Aktionären über das Geschäftsjahr 1924/25 unter- breitete Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sei ungültig zu erklären, und es seien die in der General- versammlung vom. 23. Juni 1925 gefassten Beschlüsse über Abnahme der Bilanz, Feststellung des Reingewinnes und Festlegung der Dividende gerichtlich aufzuheben.
2. Es sei richterlich zu erkennen, dass die Aktionäre angesichts des von der Schweizerischen Bindfaden- fabrik faktisch erzielten Reingewinnes im Geschäfts- jahr 1924/25 statt auf eine Dividende von bloss 4%, auf eine solche von mindestens 6 % Anspruch haben, und es habe daher die Beklagte an die Gebr. Oechslin auf deren 20 Stück Aktien 200 Fr., an Herrn Jakob Oechslill- Bek auf dessen 30 Stück Aktien 300 Fr., an Dividende pro 1924/25 nachzuzahlen, jt::weils nebst Zins zu 5% seit 23. Juni 1925.)) Zur Begründung machten sie im wesentlichen geltend: Die Verwaltung der Beklagten habe die Jahresrechnung absichtlich in unklarer 'Weise erstellt, um dem Einzel- aktionär einen sichern Einblick iu die wirkliche Ver- mögenslage der Gesellschaft zu verunmöglichen. Es hätten daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bilanzabnahme durch die Generalversammlung gefehlt (Art. 641 und 656 .OR).
22 Obligationenl'echt. N° 4. Im einzelnen beanstandeten sie verschiedene Posten, auf deren Anfechtung nur bezüglich der folgenden zwei eingetreten wurde (Erw. 3 u. 4) :
a) Anlage-Konti: Aus der Bilanz pro 1924/25 seien die einzelnen Anlageposten (Areal, Fabrikgebäude, Wohn- häuser und Maschinen) mit den entsprechenden Ab- schreibungen nicht ersichtlich. So dann lasse sich nicht feststellen, was an Aus- und Umbaukosten, sowie Haupt- reparaturen auf Betriebskonto gebucht worden sei.
b) Wer t s c h r i f t e n: Über den im Portefeuille der A.-G. befindlichen Posten eigener Aktien gebe der Jahresbericht keinen Aufschluss. Auch gehe es nicht an, dass die Beklagte ihre Beteiligungen an andern Unter- nehmungen, insbesondere bei der Schweiz. Leinen- industrie-A.-G. in Niederlenz und bei der notleidendel1 Maag Zahnräder-A.-G. in Zürich, einfach unter ({ Wert- schriften» anführe. Bei dieser Sachlage müsse der Richter den Klägern gestatten, nähern Aufschluss über' die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten durch eine Buchexpertise zu erlangen. Auf Grund einer solchen werde sich dann ein weit grösserer Betriebsüberschuss als 609,855 Fr. 10 Cts. ergeben, so dass auch nach ausgiebigen Abschrei- bungen noch ein Reingewinn von mindestens 360,000 Fr., statt wie ausgewiesen 240,000 Fr., an die Aktionäre verteilt werden könne. . Eventuell seien die Amortisationen auf den Immobilien und Maschinen zu kürzen. Auf den Wohnhäusern in Flurlingen, FeuerthaIen und Schaffhausen dürfe über- haupt nichts abgeschrieben werden, da es sich um in tadellosem Zustand befindliche Mietshäuser handle, die sich selbst verzinsten und deren Verkehrswert eher noch steige. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. In formeller Beziehung erhob sie die Einrede der Ver- wirkung des Anfechtungsrechtes infolge Nichterhebung der Klage binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme von ObligaUonenrecht. N° .1. den Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 75 ZGB). C. - Mit Urteil vom 17. Februar 1927 schützte das Handelsgericht des Kantons Zürich diese Einrede und wies die Klage ab. Auf Berufung der Kläger hin hat das Bundesgericht diesen Entscheid am 7. Juni 1927 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen (BGE 53 11 228). D. - Mit Urteil vom 1. September 1927 hat hierauf das Handelsgericht Zürich die Klage auch materiell abgewiesen. E. - Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des Streitwertes ist gegeben. Denn nach feststehender Rechtsprechung ist für die Streitwertberechnung bei Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungs- beschlüssen einer Aktiengesellschaft nicht das Spezial- interesse des Klägers an der Gutheissung seiner Rechts- begehren, sondern das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft am Ausgang des Prozesses massgebend, weil das die Ungültigkeit aussprechende Urteil den angefochtenen Beschluss in toto, gegenüber sämtlichen Aktionären, aufhebt (BGE 47 II 435, 51 II 68). Da mil der Klage die Verteilung VOll 120,000 Fr. als Mehrdivi- dende verlangt wird, übersteigt das Interesse der Be- klagten den für das mündliche Berufungsverfahren erforderlichen Streitwert um ein Vielfaches.
2. - Mit ihrem ersten Rechtsbegehren, das sich als Feststellungsbegehren darstellt, verlangen die Kläger die UngüUigerklärung der Generalversammlungsbe- schlüsse vom 23. Juni 1925 betreffend die Bilanz- abnahme und Gewinnverteilung, die sie als gegen Art. 629 u. 656 OR verstossend bezeichnen. Diesem Begehren kommt indessen keine selbständige Bedeutung zu,
24 Obligationenrecht. N0 4. indem die Anfechtung der Bilanz wegen angeblich zu hohen Abschreibungen und Rücklagen lediglich die Voraussetzung für die mit Klagebegehren 2 geforderte Leistung einer Mehrdividende von 2% bildet, die nach der Darstellung der Klage den Aktionnären gesetz- und statutenwidrig vorenthalten worden sein soll. Die Kläger machen damit von dem gemäss ständiger Gerichts- praxis jedem Aktionär kraft seiner Mitgliedschaft zustehenden Rechte zur Anfechtung von gegen das Gesetz oder die Statuten verstossenden Generalver- sammlungsbeschlüssen Gebrauch (vgl. BGE 53 11 45 f., 230 fI., 257). Dass sich dieses Anfechtungsrecht auch auf die Anordnung zu hoher, den Reingewinn schmälernder Abschreibungen und Reserven erstreckt, folgt aus Art. 629 Abs. 1 OR, wonach dem Aktionär ein wohler- worbenes Recht auf Ausrichtung einer Dividende zwar nicht von Gesetzes wegen, wohl aber dann zusteht, wenn der Reingewinn nach den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist' (BGE 29 11 469 ; 41 II 618), und dieser statutarische Dividendenanspruch ist hier grundsätzlich nicht bestritten.
3. - Die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverteilung gehört zu den ausschIiessIichen Befug- nissen der alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhaltenden, sog. ordent- lichen Generalversammlung. In dieser d.ie Gesamtheit der Mitglieder repräsentierenden Versammlung ist dem einzelnen Aktionär Gelegenheit geboten, seine Teil- nahme an der Verwaltung zur Geltung zu bringen, indem er hier die ihm in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz, der Gewinnberechllung und der Vorschläge zur Gewinnverteilung zustehenden Rechte ausüben kann (Art. 639 OR). Dabei erschöpft sich die beltendmachuug der aus seiner Mitgliedschaft fliessenden Mitverwaltungsrechte nicht in der Ausübung des Stimm- rechts. Wie der Generalversammlung, die als oberstes Obligationenrecht. N° 4. Organ der A.-G. durch Mehrheitsbeschluss jeden Auf- schluss von der. ihr rechenschaftspflichtigen Verwaltung erzwingen kann, so ist auch dem Einzelaktionär gesetz- lich ein freilich durch die Rücksichtnahme auf das Ge- schäftsgeheimnis beschränktes Kontrollrecht gewähr- leistet. Gemäss Art. 641 Abs. 4 OR ist er berechtigt, die KontrollsteIle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam zu machen und die erforderlichen Aufschlüsse zu begehren. Mit Erlaubnis der Verwaltung oder Ermächtigung der Generalversammlung oder auf gerichtliche Anordnung hin kann er sogar Einsicht in die Bücher und KOl'res- pondenzen nehmen, soweit dies ohne Verletzung des Geschäftsgeheimnisses möglich ist. Laut Schlussabsatz von Art. 641 OR dürfen diese Rechte der Aktionäre weder durch die Statuten, noch durch Generalversamm- lungsbeschlüsse aufgehoben oder beschränkt werden. Darüber, wo der Aktionär dieses ihm gegenüber der Verwalt ung zustehende Aufschlussrecht geltend zu machen habe, bestimmt das Gesetz nichts. Aus Art. 641 Abs. 1 OR folgt indessen, dass er es vor der Generalver- sammlung durch schriftliche Eingabe an die Kontroll- steIle ausüben kann, sobald er von der spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht der Aktionäre aufzulegenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung samt Revisionsbericht Kenntnis genommen hat. Es steht aber nichts entgegen, dass er dieses Mitverwaltungs- recht erst in der für die Bildung des Körperschaftswillens, speziell hinsichtlich der endgültigen Bilanzfeststellung und Verfügung über den Reingewinn, allein massgebellden Gelleralyersammlung ausübt (vgI. BAcHMANN, Komm. N. 3 zu Art. 641 OR). 'Yird ihm hier der Aufschluss von der Verwaltung yerweigert oder nur ungenügend erteilt, so kann er die Generalversammlung und nötigenfalls, wie es yorliegend bezüglich einzelner Posten geschehen ist, den Richter um Ermächtigung zur Büchereinsicht angehen. Erst nach Ergreifung dieser ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfe steht ihm der "\Yeg zur
26 Obligationellrecht. No 4. gerichtlichen Anfechtung der ohne seine Zustimmung gefassten, nach seiner Auffassung Gesetz und Statuten verletzenden Beschlüsse der Generalversammlung zu. Denn nur insoweit, als seinen in erster Linie bei den Organen der Gesellschaft anzubringenden - berech- tigten - Begehren nicht entsprochen wird, hat er ein rechtliches Interesse an der Anrufung des Richters. Daraus folgt auch, dass die gerichtliche Anfechtung einer Bilanz, wie hier, sich nur auf diejenigen Posten erstrecken kann, die der Aktionär vor oder in der General- versammlung zum Gegenstande eines Aufschlussbe- gehrens gemacht und bezüglich deren er keine oder offensichtlich ungenügende Auskunft erhalten hat. Die Anfechtungsklage kann nicht dazu dienen, ihm Auf- schluss über Posten zu verschaffen, den er durch eine Klage im Sinne von Art. 641 Abs. 4 OR allenfalls hätte erlangen können. Macht ein Aktionär in der Generalversammlung von den gesetzlich vorgesehenen Rechtshehelfen überhaupt keinen Gebrauch, so begibt er sich damit, vorbehältlich der Fälle des Irrtums und Betruges (vgl. BGE 34 11 501 f.), des Rechtes zur nachträglichen gerichtlichen Anfechtung der Beschlüsse. Ob sich eine Ausnahme hievon für den ohne seine Schuld in der Generalversammlung nicht erschienenen und auch nicht vertretenen Aktionär rechtfertigen liesse, kann hier dahingestellt bleiben. Soweit es sich um gegen zv.ingende Gesetzesvorschriften oder gegen die guten Sitten verstossende und daher nichtige Beschlüsse handelt, steht es selbstverständlich jedem Aktionär frei, die Nichtigkeit einredeweise geltend zu machen oder allenfalls durch den Richter feststellen zu lassen.
4. - Hievon ausgehend muss der Klägerin 1 das Anfechtungsrecht versagt werden. Zwar hat sich der Kläger 2 in der Generalversammlung als Vertreter der Firma Oechslin legitimiert und auch deren Stimmrecht ausgeübt, allein das Generalversammlungsprotokoll Obligationenrechl. N° 4. 2; bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er die in deI' Diskussion gemachten Erklärungen nichl nur für sich persönlich, sondern gleichzeitig auch für die Firma abgegeben habe. Anderseits ist der Kläger 2 mit d('1" Anfechtung der in der Generalversammlung nicht bl'- mängelten Posten ausgeschlossen, und es bleibt bloss zu prüfen, ob und inwieweit die Beanslandung der beiden Bilanzposten « Anlagen» und « Werlschriften » begründet sei. (Folgen Ausführungen über die formelle Bemängelung dieser Posten).
5. - Als Hauptanfechtungsgrund macht der Kläger 2 geltend, dass der Reingewinn durch übermässig hohe, teilweise versteckt über die Betriebsrechnung vorge- nommene Abschreibungen und Rücklagen geschmälerl worden sei. Dabei kalm er aber seine Forderung einer höheren Dividende nicht einfach damit begründen, dass er die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände unter Berufung auf die Bücher der Gesellschaft und auf Gutachten Sachverständiger als zu hoch bezeichnet. Denll es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, auf blosse Vermutungen eines Aktionärs hin durch Experten eint' neue Bilanz aufstellen zu lassell. Der Anfechtungskläger ist vielmehr gehalten, anzugeben, durch welche speziellen Buchungsvorgänge das Gesetz oder die Statuten verletzt worden sind. Gemäss Art. 656 Abs. 1 OR ist die Bilanz der A.-G. so klar und übersichtlich zu erstellen, dass die Aktionäre einen möglichst sichern Einblick in die wirkliche Ver- mögenslage der Gesellschaft erhalten. Sie soll als ein das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Unter- nehmens darstellender, periodischer Abschluss den Ver- mögensstand und den geschäft lichen Erfolg der Gesell- schaft in der abgelaufenen Betriebsperiode ausweisen. Dabei stellt das Gesetz für einzelne Vermögensobjekte Bewertul1gsvorschriften im Sinne der Festlegung einer obern Grenze der Wert ansätze auf. Vor Handelsgericht hat der Kläger zwar ausführen lassen, dass er die Bewer-
28 Obligationellrecht. N° 4. tung der einzelnen Bilanzposten an sich nicht anfechte, obwohl in verschiedenen Wertansätzen, wie z. B. den- jenigen für die Wohnhäuser, Warenvorräte und einzelne 'Wertschriften stille Reserven enthalten seien. Wenn er aber anderseits behauptet, dass auf einzelnen Bilanz- posten - von denen nach dem Gesagten nur die Anlagen und Wertschriften' in Frage kommen - zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung das Mass der effektiven Wertverminderung überschreitende Abschreibungen vor- genommen worden seien, so macht er hinwiederum doch eine Unterbewertung dieser Vermögensgegenstände geltend. Nun bestimmt aber Art. 26 der Statuten, dass durch Beschluss der Generalversammlung « über das gesetzlich geforderte Mass hinausgehende Abschrei- bungen und Reservestellungen » vorgenommen werden können. Gemäss dieser unangefochtenen Satzungsvor- schrift ist daher die Generalversammlung namentlich an die Schranke des Art. 631 Abs. 2 OR nicht gebunden, wonach der Reingewinn den Aktionären durch Anord- nung statutarisch nicht vorgesehener Reserveanlagen nur entzogen werden darf, wenn und soweit die Sicher- stellung des Unternehmens es erfordert. Nach fest- stehender Rechtsprechung (vgl. BGE 53 II 260 f. und dort. Zit.) ist an den Beweis dieser Voraussetzung kein strenger Massstab anzulegen; es genügt schon, dass vom Standpunkte einer vorsichtigen, die Gegenwart lind Zukunft ins Auge fassenden Geschäftsleitung aus die Anlegung derartiger Reserven, sei es in Form von Einlagen in besondere Fonds oder in Gestalt von Ab- schreibungen auf Aktiven (vgl.. BACHl\:IANN, Komm. N. 4 zu Art. 631 OR), als geboten erscheint, wobei im Zweifel dem Verfügungsrechte der Generalversamm- Jung und dem Bestreben, das Unternehmen sicherzu- stellen, gegenüber demjenigen auf El:reichung eines haldigen Reingewinnes der Vorzug zu geben ist. Umso- mehr ist es hier angezeigt, hinsichtlich der Zweckmässig- keil und des Masses in erster Linie auf das Ermessen der Obligationellrecht. ?\"" 4. :,W Generalversammlung abzustellen. Ein Eingreifen des Richters kann nur im Falle einer eigentlichen 'Villkür erfolgen, d. h. wenn sich die Verfügungen nach dem Stande des Unternehmens durch vernünftige v"irtschaft- liehe Erwägungen schlechterdings nicht mehr rechtfer- tigen lassen. Nähere Ausführungen über die Abschreibun- gen hat der Kläger bloss bezüglich der AnlageposteIl (Immobilien und Maschinen) gemacht. Diese stehen bei einem Anlagewert von etwas mehr als 8 Millionen mit 4,137,655 Fr. 75 Cts. zu Buch, woyon etwas mehr als 3 Millionen auf die Immobilien (Fablikareal, Fabrik- gebäude und 'Vohnhäuser für Angestellte und Arb:iter) entfallen und etwas mehr als 1 Million auf die Maschmell. Laut Gewinn,- und Verlustrechnung sind auf den Immo- bilien 164,600 Fr. und auf den Maschinen 171,846 Fr. 55 Cts. = total 336,446 Fr. 55 Cts. abgeschrieben worden. Die Vorinstanz erachtet diese Bewertungen auf Grund der Ausführungen eines sachverständigen :Mitgliedes als den Verhältnissen angemessen. Hierauf muss das Bundes- gericht mangels schlüssiger gegenteiliger Anhaltspunkte abstellen.
6. - Hat darnach aber die Generalversammlung der Beklagten im Rahmen ihrer Kompetenz gehandelt und eine für die Gesellschaft, wie für die einzelnen Aktionäre verbindliche Bilanz aufgestellt. so entfällt jede Grundlage für das Klagebegehren 2 um Ausrichtung einer Mehr- dividende von 2 %. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zurich vom 1. September 1927 bestätigt.