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AA080101

Kantonales Beschwerdeverfahren, insbesondere Grundsatz der Subsidiarität,Anspruch auf rechtliches Gehör,Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze,Streitwert

Zh Kassationsgericht · 2009-07-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ausgegangen ist), nicht aber, dass sie auch bezüglich der an der Generalver- sammlung der Beklagten vom 21. Juni 2000 ihr zur Einsicht vorgelegten "Jahres- rechnungen" der Beteiligungsgesellschaften behauptet hätte, es habe sich dabei lediglich um Arbeitspapiere gehandelt. Hinsichtlich der weiteren von ihr beanstan- deten Feststellungen ist daher ihre Rüge unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, denn bezüglich des zweiten beanstandeten Satzes zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, wo sie die Behauptung der Beschwerde- gegnerin bestritten hätte (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO).

c) Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt (KG act. 1 RZ 29 a.E.), ist es eine Frage des Bundesrechts, ob das von ihr geltend gemachte, und in der Folge behauptetermassen nicht eingehaltene Versprechen des Verwaltungsrates zur Vorlage von Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaften der Beklagten entgegen der Ansicht der Vorinstanz als einen für die Auflösung in Frage kom- menden Umstand spreche. Dasselbe trifft zu auf die Folgerung der Vorinstanz, dass es sich um kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verwaltungsrates und keine unzumutbare Situation der Klägerin handeln könne, wenn der Verwaltungs- rat ungeachtet einer solchen behaupteten Zusage keine Jahresrechnungen vorle-

- 69 - ge, weil der Verwaltungsrat aufgrund der geltenden Rechtslage nicht dazu ver- pflichtet und dies unter auskunftsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich sei. Auf die vorstehend III.29.1c enthaltenen Willkürrügen kann daher gestützt auf § 285 ZPO nicht eingetreten werden (oben II.3).

28. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ferner vor, mit den willkür- lichen tatsächlichen Feststellungen "Eine Anfechtung wäre ihr deshalb durchaus zuzumuten gewesen, und sie wäre den behaupteten Manipulationen des Bilanz- gewinns und der Gewinnverwendung oder allfälligen Bilanzverfälschungen nicht einfach machtlos gegenüber gestanden" und "Das Verhalten der Klägerin kann denn auch nicht anders gewertet werden, als dass sie die Rechnungslegung der Beklagten zumindest im damaligen Zeitpunkt nicht als rechtswidrig empfunden hatte" (KG act. 2 S. 61) die Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen zu haben, mit denen sie einlässlich dargelegt habe, dass und weshalb sie jeweils in- nerhalb der zweimonatigen Frist zur Anfechtung nicht in der Lage gewesen sei, die Genehmigung anzufechten, sodass die Annahmen auch mit dem Nichtigkeits- grund der Gehörsverweigerung behaftet seien (KG act. 1 RZ 30, 44 und 45). 28.1 Die Vorinstanz unterstelle mit dem Vorwurf der Verwirkung des Anfech- tungsrechts zu ihrem Nachteil sinngemäss die Rechtmässigkeit der Beschlüsse im Widerspruch zur Auffassung des Bundesgerichts in BGE 133 III 453 und sehe sich sogar daran gebunden, obschon die Beschwerdegegnerin die fehlende An- fechtungsmöglichkeit durch die Verheimlichungen zu verantworten habe (KG act. 1 RZ 30 und 45). Die Annahme, sie wäre mit einer Anfechtung den behaupteten Manipulatio- nen des Bilanzgewinns und der Gewinnverwendung oder allfälligen Bilanzverfäl- schungen nicht einfach machtlos gegenüber gestanden, würde nur zutreffen, wenn der (theoretisch möglichen) Anfechtungsklage auch praktisch hätte Erfolg beschieden sein können, denn eine abgewiesene Anfechtungsklage hätte weder die Rechts- noch die Sachlage geändert (KG act. 1 RZ 44). 28.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den beanstandeten Annahmen der Vorinstanz nicht um tatsächliche Feststellungen,

- 70 - die einer Überprüfung durch das Kassationsgericht zugänglich wären, sondern um Rechtsauffassungen. Ob der Beschwerdeführerin jeweils innerhalb von zwei Monaten seit der betreffenden Genehmigung der Jahresrechnung der Beschwer- degegnerin eine Anfechtungsklage zumutbar gewesen wäre und ob aus der un- terlassenen Anfechtung der jeweiligen GV-Beschlüsse darauf geschlossen wer- den darf, dass dieses Verhalten nicht anders gewertet werden kann, als dass die Beschwerdeführerin die Rechnungslegung nicht als rechtswidrig empfunden habe und ob daher die Vorinstanz zu recht annimmt, das Anfechtungsrecht sei verwirkt und könne nicht über die Auflösungsklage "wiederhergestellt" werden, sind aus- nahmslos Fragen des Bundesrechts, weshalb auf die Rügen der Beschwerdefüh- rerin nicht einzutreten ist (§ 285 ZPO, oben II.3).

29. Die Beschwerdeführerin meint weiter, sie habe entgegen der willkürli- chen Annahme der Vorinstanz nichts einzugestehen, wenn sie am ursprünglichen zufällig entdeckten Beispiel der Mittelabflüsse über F verschiedene Vorwürfe be- stimmt darlegen könne (KG act. 1 RZ 34). Damit zeigt sie keine Willkür auf (zu den Anforderungen oben II.2), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist. Ebenfalls als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin die Annahme, "der Vorwurf der ordnungswidrigen Rechnungslegung wie auch der Bilanzver- schleierung/-fälschung stehe im Zusammenhang mit der Gewährung des Darle- hens an F", woraus sich ergebe, dass die Vorinstanz sämtliche Vorwürfe der Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit den rechtswidrigen Mittelabflüssen aus D aufgrund des von ihr rechtswidrig unterstellten Sachverhaltes beurteile (KG act. 1 RZ 34). Auch auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten, da diese ebenfalls den Anforderungen an die Begründung der Willkürrüge nicht gerecht werden (oben II.2).

30. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Feststellung, was die Be- schwerdeführerin bei ihrem Erwerb der Beteiligung an der Beklagten durch den Erwerb der P AG am 8. November 1996 gewusst habe, vorausgesehen habe oder habe voraussehen können, sei ohne weitere Abklärungen willkürlich, ohne Be- gründung und in Verletzung des Gehörsanspruchs getroffen worden. Die Vorin- stanz unterstelle damit, die Beschwerdeführerin hätte auch Umstände, die sich

- 71 - nach dem 8. November 1996 ereigneten (welche die Beschwerdeführerin teilwei- se aufzählt) tatsächlich vorausgesehen und voraussehen können, wobei dies nur den vom Handelsgericht tatsächlich festgestellten, nicht aber den übergangenen Sachverhalt betreffen könne (KG act. 1 RZ 36-42). Die Beschwerdeführerin zählt die ihrer Ansicht nach als mit Nichtigkeitsgründen behafteten Annahmen der Vor- instanz auf: 30.1 a) Die Beschwerdeführerin habe beim Erwerb ihrer Beteiligung die Konsolidierungsmethode der Beschwerdegegnerin gekannt (KG act. 1 RZ 37 S. 148 unten),

b) ihr sei damals die Reservepraxis der Beschwerdegegnerin, die Holding- struktur und die damit zusammenhängenden Kompetenzen der einzelnen Organe bekannt gewesen, es sei dem Argument der Beklagten, die Klägerin habe die Minderheitsbeteiligung freiwillig erworben, dem Grundsatz nach zuzustimmen; die Vorinstanz nehme denn auch an, die Beschwerdeführerin wolle sich aus der für sie voraussehbaren und vorausgesehenen Situation befreien, in die sie sich mit dem Erwerb der Beteiligung hineinmanövriert habe (KG act. 1 RZ 37 S. 149 mit Wiederholung in RZ 52 S. 174). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege in der erstgenannten Annahme die willkürliche Feststellung, die Beschwerdeführerin ha- be damit vorausgesehen oder voraussehen können, dass aus der Tochtergesell- schaft statutenwidrig Millionenbeträge abfliessen würden und dies mittels ord- nungswidriger Rechnungslegung vor ihr verheimlicht würde (KG act. 1 RZ 39).

c) ihr seien "die wirtschaftlichen Risiken mit der Übernahme der Beteiligung an der Beklagten" bekannt gewesen und "Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Klägerin sei in der Vergangenheit übermässig in ihren Aktionärsrechten ein- geschränkt worden und es ist ihr zuzumuten, die mit der Gewährung des soge- nannten G-Darlehens zusammenhängenden möglichen Rechtsverletzungen mit den ordentlichen aktienrechtlichen Rechtsbehelfen weiterzuverfolgen" sowie "Der Erwerb der P AG im November 1996 war demzufolge ein Investitionsentscheid der Klägerin unter Abwägung sämtlicher Faktoren, also auch unter Berücksichti- gung der von der P AG gehaltenen Beteiligung an der Beklagten und des bis zu

- 72 - diesem Zeitpunkt behaupteten angeblichen Machtmissbrauchs der Mehrheitsakti- onäre und des Verwaltungsrates der Beklagten" (KG act. 1 RZ 38). 30.2 Auf die Rügen ist nicht einzutreten, da die Anforderungen an die Be- gründung derselben nicht eingehalten sind (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, oben II.2). Was die Ausführungen der Klägerin anbelangt, das Handelsgericht hätte im Hinblick auf die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 736 Ziff. 4 OR primär eine Prognose über die Zumutbarkeit des Verbleibs der Minderheitsaktionärin in der Gesellschaft anstellen müssen, anstatt selektiv die Vergangenheit darzustellen und daraus einzelne Punkte als entweder überwunden oder nicht so schlimm ab- zuhaken (KG act. 1 RZ 38 mit Wiederholung in RZ 52), ferner, der Entscheid las- se ausser Acht, dass die Frage der Überkapitalisierung aufgrund übermässiger (stiller) Reservebildung ständig neu zu stellen sei (KG act. 1 RZ 39), so moniert sie damit eine nicht richtige Anwendung von Bundesrecht, sodass auf ihre vorste- hend III.30.1c enthaltenen Beanstandungen (welche keine tatsächliche Feststel- lungen, sondern Rechtsauffassungen oder aber Erfahrungssätze der Vorinstanz betreffen) auch gestützt auf § 285 ZPO nicht einzutreten wäre (oben II.3).

31. Ebenfalls nicht einzutreten (§ 285 ZPO) ist auf die "Rügen" der Be- schwerdeführerin des überspitzten Formalismus, der Rechtsverweigerung, Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Anlegen eines zu strengen Massstabs an die Behauptungslast im Sinne von § 113 ZPO, indem die Vorinstanz, die selber immer wieder eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- rat, einzelnen Mitgliedern desselben und der Beschwerdegegnerin missen lasse, von ihr verlange, dass sie darlege, "welches Verwaltungsratsmitglied was wie wo wann" gesagt oder getan habe. Dies anstatt das Zusammenfallen von Mehr- heitsmacht und Verwaltungsmacht zu würdigen, habe sie doch die bestimmende Einheit zwischen Generalversammlung der D Beteiligungen AG, deren Verwal- tungsrat, damit der Generalversammlung der D AG und wiederum deren Verwal- tungsrat behauptet und sei auch aufgrund der Rechtslage (wonach der Verwal- tungsrat der Gesellschaft deren Willen Ausdruck gebe und der Generalversamm- lung als oberstem Organ der AG) das Beharren der Vorinstanz auf einer detaillier- teren Darstellung eine Gehörsverweigerung (KG act. 1 RZ 40 sowie RZ 52). Wie

- 73 - bereits mehrmals ausgeführt, richtet sich die Substanziierung der Behauptungen im Hinblick auf einen bundesrechtlichen Anspruch (hier die Auflösung einer Akti- engesellschaft nach Art. 736 Ziff. 4 OR) wie auch die Frage, ob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zu Recht eine Differenzierung nach Verwaltungsrat und Generalversammlung verlangt hat, nach Bundesrecht (oben II.3c).

32. Mit dem Nichtigkeitsgrund der Willkür ist gemäss der Beschwerdefüh- rerin sodann die Feststellung der Vorinstanz (KG act. 2 S. 106) behaftet, die Be- schwerdeführerin habe nicht ernsthaft damit rechnen können, die restlichen Akti- onäre der Beklagten würden ihre Meinung ändern, insbesondere wenn man die konfrontative Haltung Os der Beklagten gegenüber seit Erwerb der Beteiligung berücksichtige (KG act. 1 RZ 41). 32.1 In Anbetracht dessen, dass der für die Beschwerdegegnerin handelnde Verwaltungsrat den heutigen Konflikt 1997/1998 eröffnet habe und sich O vor dem Erwerb der Beteiligung jedem Ansinnen des Verwaltungsrat und der Gene- ralversammlung unterworfen habe, sei die Feststellung, er habe die konfrontative Haltung seit Erwerb der Beteiligung, willkürlich (KG act. 1 RZ 41). 32.2 Da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern sich diese Feststel- lung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte und dies auch nicht ersichtlich ist, ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten (§ 281 ZPO).

33. Schliesslich verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie in blosser Wort- semantik unter Rückgriff auf das Synonymwörterbuch feststelle, Information sei synonym zu Auskunft, die Beschwerdeführerin moniere somit nicht zwei unter- schiedliche, separat zu gewichtende Rechtsverletzungen. Auch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs werde verletzt (KG act. 1 RZ 47). 33.1 Nachfolgend sei dann prompt nur noch von "Auskunft und Einsicht" die Rede. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht ersehen, dass ihre Vorbringen wie geboten tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt worden seien (KG act. 1 RZ 47).

- 74 - 33.2 Auf die Willkürrüge ist nicht einzutreten, da es eine bundesrechtliche Frage ist, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten In- formations- und Auskunftsverweigerungen für die Beurteilung der Auflösungskla- ge um separat zu gewichtende Rechtsverletzungen handle (§ 285 ZPO, oben II.3). Da die Beschwerdeführerin zwar auf die Stellen ihrer Rechtsschriften ver- weist, wo sie die ihres Erachtens nicht gehörten Vorbringen gemacht habe (KG act. 1 RZ 47 FN 820), ohne jedoch die Behauptungen anzuführen, welche ihres Erachtens die Vorinstanz übergangen haben solle, ist auch auf die Rüge der Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten, da eine Prüfung derselben nicht möglich ist. Wie oben II.2 ausgeführt, ist es nicht Sache der Kassationsin- stanz in rund 100 Seiten Rechtsschriften nach den Grundlagen des geltend ge- machten Nichtigkeitsgrundes zu forschen.

34. Die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes sowie von klarem materiellem Recht erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorin- stanz annehme, Vermutungen und Spekulationen seien nicht justiziabel und als Klagefundament untauglich (KG act. 1 RZ 48). 34.1 Damit verwerfe die Vorinstanz zum Voraus alle Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin als unzulässig, welche (tatsächlich oder vermeintlich) auf Vermutungen oder Spekulationen beruhten und diese blieben für die Sachver- haltsermittlung und rechtliche Subsumption zu Unrecht unbeachtet, wodurch auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und Beweisführung verletzt werde. Dies sei auch der Fall, wenn die Vorinstanz - statt über die strittigen und erheblichen äus- sern Tatsachen, die den Willen (betreffend Aushungern durch den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin) als innere Tatsache indizierten, ein Beweisverfahren durchzuführen - die Vorbringen kurzerhand als "nicht justiziabel" abtue. Das Gericht habe in willkürlicher Weise angenommen, es sei insgesamt kein missbräuchliches Verhalten des Verwaltungsrates und/oder der Mehrheitsaktionä- re zu sehen, dabei aber eben die strittige Tatsache des Aushungern-Wollens un- berücksichtigt gelassen. Letztlich sei die Vorinstanz auf diese Weise ihrer Ver- pflichtung zu urteilen rechtsverweigernd nicht nachgekommen, womit auch ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt sei (KG act. 1 RZ 48).

- 75 - 34.2 Worin die Verletzung klaren materiellen Rechts läge, ist anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (sie verweist bei der Auf- führung dieses Nichtigkeitsgrundes auf FN 825, welche lediglich §§ 54, 56, 113 ZPO sowie Kommentarstellen zu §§ 113 und 281 Ziff. 1 ZPO aufführt, KG act. 1 RZ 48 FN 825). Auf die Rüge der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist demgemäss nicht einzutreten (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Auch sonst genügen ihre Ausführungen den Anforderungen gemäss § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht. So unterlässt sie es beim Vorwurf an die Vorinstanz, § 113 ZPO sowie ihren Beweisführungs-/Gehörsanspruch verletzt zu haben durch die Äusserung, Vermutungen und Spekulationen seien nicht justiziabel, nebst den beanstandeten Urteilsstellen auch ihre dadurch angeblich übergangenen Sach- verhaltsvorbringen unter Angabe der Belegstelle zu bezeichnen, sodass eine Prü- fung ihrer Rügen nicht möglich ist. Sodann unterlässt es die Beschwerdeführerin, bei ihren Vorbringen darzu- tun, dass und inwiefern sich die von ihr gerügten Mängel zu ihrem Nachteil aus- gewirkt hätten (vgl. § 281 ZPO). Auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist dem- nach auch aus diesem Grunde nicht einzutreten. Schliesslich wäre die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, es sei kein missbräuchliches Verhalten des Verwaltungsrates und/oder der Mehr- heitsaktionäre zu sehen, als in Anwendung von Bundesrecht ergangener Schluss der freien Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich (wie auch die Frage, ob dabei die Theorie der Beschwerdeführerin hinsichtlich Aushungern wollen massgeblich sei oder nicht). Ferner richtet sich auch die Frage der genügenden Substanziierung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Bundesrecht (vgl. KG act. 2 S. 50 f., auf welche die Beschwerdeführerin in FN 835 verweist, und wo die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Plan der Mehr- heitsaktionäre und des Verwaltungsrates, sie auszuhungern, als zu pauschal ta- xierte, und oben II.3c). Folglich ist auch in Anwendung von § 285 ZPO nicht auf ihre Vorbringen einzugehen.

- 76 -

35. Wiederum die Nichtigkeitsgründe der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (rechtliches Gehör, Anspruch auf Beweisführung) und kla- ren materiellen Rechts ruft die Beschwerdeführerin an im Zusammenhang mit dem Thema der Reservepolitik der Beschwerdegegnerin (KG act. 1 RZ 49). 35.1 Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz lege einen zu strengen Massstab an die Behauptungslast, wenn sie letztlich verlange, die Beschwerdeführerin, der diese Einzelheiten gar nicht zugänglich seien, habe alle Einzelheiten eines von einem gerichtlichen Sachverständigen erst zu begutachtenden Sachverhalts be- reits im Hauptverfahren vorzubringen (KG act. 1 RZ 49). 35.2 Erneut ist aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht er- sichtlich, inwiefern die Vorinstanz klares materielles Recht (ohne Bundesrecht; § 285 ZPO) verletzt habe, sodass auf diese Rüge bereits gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 nicht einzutreten ist. Wie bereits oben II.3c ausgeführt, richtet sich im vorliegenden Anwendungs- bereich von Art. 736 Ziff. 4 OR das Mass der Substanziierung nach Bundesrecht, sodass auch auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend überspanntem Mass an die Behauptungslast nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO).

36. Die Nichtigkeitsgründe der willkürlichen Beweiswürdigung, Verletzung des Gehörsanspruchs und eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes soll die Vo- rinstanz gesetzt haben, indem diese bezüglich den beschwerdeführerischen Vor- bringen, dass und wie sie in ihren Mitwirkungsrechten beschnitten werde, keinen Auflösungsgrund erblicke (KG act. 1 RZ 50). 36.1 Die Vorinstanz stütze sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf "die Lektüre der Generalversammlungsprotokolle der Beklagten", ohne Abhören der Tonauf- zeichnungen und ungeachtet ihrer Vorbringen, dass die Protokolle mit massgebli- chen Auslassungen und Beschönigungen unsauber geführt würden (KG act. 1 RZ 50). 36.2 Diese Rügen gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorin- stanz hat einleitend in Erwägung 6.1.3 ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung

- 77 - der von der Klägerin behaupteten Verletzungen in ihren Mitwirkungsrechten kei- nen wichtigen Grund für die Auflösung der Beklagten zu begründen vermöge (KG act. 2 S. 99 Erw. 6.1.3, Hervorhebung durch das Kassationsgericht). Damit hat sie weder strittige Tatsachenbehauptungen gewürdigt noch eine antizipierte Beweis- würdigung vorgenommen, sondern sah die Behauptungen der Beschwerdeführe- rin betreffend Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte (selbst unter Ausserachtlassung allfälliger Bestreitungen der Gegenpartei) nicht als geeignet, um eine Auflösung der Beschwerdegegnerin zu begründen.

37. Soweit in den Ausführungen der Beschwerdeführerin in RZ 52 über- haupt Rügen erkennbar sind (und nicht bloss appellatorische Kritik, auf welche von vornherein nicht einzugehen ist, oben II.2), betreffen diese die Begründungs- pflicht hinsichtlich einem bundesrechtlichen Anspruch (z.B. "Vor allem spricht sich der angefochtene Entscheid nirgends darüber aus, weshalb die Beschwerdefüh- rerin nicht nur weiterhin mit solchen Vorgängen rechnen, sondern insbesondere sich solche Vorgänge weiterhin gefallen lassen müsse", KG act. 1 S. 175 oben) oder laufen auf das Monieren der nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht rich- tig erfolgten Anwendung von Bundesrecht hinaus (z.B. indem sie in der Erwägung der Vorinstanz "Die Klägerin zählt nicht zum Aktionariat der D AG und musste deshalb für eine Statutenänderung nicht konsultiert werden" den Beleg dafür sieht, dass ihre Situation unzumutbar sei, KG act. 1 S. 175), sodass auf ihre hier enthaltenen Vorbringen auch gestützt auf § 285 ZPO nicht einzugehen ist. Da die Beschwerdeführerin auch nicht aufzeigt, inwiefern die von ihr als willkürlich bean- standete Feststellung, die Ansichten der Beschwerdeführerin und der restlichen Aktionäre würden einander diametral entgegenstehen was die Unternehmensfüh- rung angehe, sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten (§ 281 ZPO). Da es sich nicht um eine tatsächliche Annahme, sondern um rechtliche Aus- führungen der Vorinstanz handelt (KG act. 2 S. 41 Erw. 1.2), ist auch nicht einzu- gehen auf die seitens der Beschwerdeführerin als willkürlich gerügte "Annahme", von einer Auflösung könnten weitere Stakeholders betroffen sein, nämlich Mehr- heitsaktionäre, allfällige Gläubiger, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit, denn die Be-

- 78 - schwerdegegnerin habe weder Gläubiger noch Arbeitnehmer und die Mehrheits- aktionäre seien gar keine Stakeholders (KG act. 1 S. 176 f.). Auch auf S. 57 ver- weist die Vorinstanz lediglich zusätzlich sowie generisch auf einer Auflösung ent- gegenstehende Interessen weiterer betroffener "stakeholders", ohne eine tatsäch- liche Feststellung im von der Beschwerdeführerin genannten Sinne zu treffen (KG act. 2 S. 57). Die Beschwerdeführerin geht sodann von einer falschen Prämisse aus, wenn sie meint, die vorinstanzliche Annahme, die Beschwerdeführerin habe mehr als die Hälfte der Beschlüsse angefochten und diese Anfechtungsklagen seien al- le abgewiesen worden, sei willkürlich getroffen worden, weil sie an den General- versammlungen seit 1998 mit je 7 Traktanden, also 70 Beschlüssen, nur deren 17 und damit weniger als einen Viertel angefochten habe und nur sieben dieser An- fechtungsklagen abschlägig beurteilt worden und zehn weitere hängig seien (KG act. 1 S. 178). Die Vorinstanz hat nämlich entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführerin nicht festgestellt, dass alle Anfechtungsklagen abgewiesen worden seien, sondern, dass die Beschwerdeführerin seit 1998 einen Grossteil der an den Generalversammlungen der Beklagten gefassten Beschlüsse ange- fochten habe, wobei bis anhin keine dieser Anfechtungsklagen gutgeheissen wor- den sei (KG act. 2 S. 4 Ziff. 4). In diesem Zusammenhang besteht auch kein Zweifel, dass die Vorinstanz mit "Grossteil der an den Generalversammlungen der Beklagten gefassten Beschlüsse" nicht die je Traktandum (somit 70), sondern die je Generalversammlung gefassten Beschlüsse (somit ein Grossteil von zehn Ge- neralversammlungsbeschlüssen) meinte.

38. Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Streitwertbe- rechnung und damit die Höhe der seitens der Vorinstanz festgesetzten Prozess- entschädigung (KG act. 1 RZ 56-59). 38.1 Zu Recht habe die Vorinstanz § 22 ZPO herangezogen. Der von dieser gefundene Streitwert von CHF 500 Mio. beruhe aber auf einer aktenwidrigen oder jedenfalls willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, sie habe das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft auf CHF 500 (recte wohl CHF 500'000'000.--) geschätzt, habe sie den Unterneh-

- 79 - menswert auf mehr als CHF 500 Mio. geschätzt, nie aber das Gesamtinteresse. Ausgehend vom Unternehmenswert habe sie dann den Wert ihres 47%-Anteils al- ler Aktien auf zwischen CHF 235 und 250 Mio. geschätzt und dies als Streitwert bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin habe dem Streitgegenstand einen Wert von CHF 181 Mio. beigemessen. Damit betrage die maximale Streitwertbezeichnung seitens der Parteien gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO höchstens CHF 250 Mio. und die Vorinstanz verletze klares materielles Recht (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wenn sie einen Streitwert von CHF 500 Mio. annehme (KG act. 1 RZ 56-58). Selbst wenn der Vorinstanz eine eigene Bestimmung des Streitwertes zuge- standen würde und sie eine dritte, höhere Schätzung hätte vornehmen können, fehlte dafür jegliche Begründung - so die Beschwerdeführerin weiter - und wäre es willkürlich, von ihrem individuellen Interesse mit knapp 47% der Aktien einfach auf 100% der Aktien für das Gesamtinteresse der Beschwerdegegnerin hochzu- rechnen, denn für die Gesellschaft, die am Liquidationserlös gar nicht beteiligt sei, gehe es im Gegensatz zur Situation bei ihr (Herauslösung von knapp 47% des Unternehmens bzw. des betreffenden Wertes) nicht um die Herauslösung des ge- samten Unternehmenswertes. Dass der Wert des Rechtsbegehrens nicht iden- tisch sein könne mit dem Unternehmenswert, erschliesse sich auch mit der Über- legung, dass die Auflösung der Gesellschaft, an der die Beschwerdeführerin mit 47% beteiligt sei, nicht den identischen Wert haben könne, wie wenn irgend ein aussen stehender Dritter die Übertragung der Gesellschaft zu Eigentum begehren würde. Ein Streitwert von CHF 500 Mio. als über den Schätzungen der Parteien liegende eigene Schätzung des Gesamtinteresses anzunehmen, sei unhaltbar, weil die Vorinstanz selber, wenn auch in anderem Zusammenhang, den "auf Vermutungen basierend(en)" geschätzten Unternehmenswert von CHF 500 Mio. "als Klagefundament ungeeignet" befunden habe. Der Schluss vom Unterneh- menswert auf das Gesamtinteresse wäre unhaltbar und widersprüchlich im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO (KG act. 1 RZ 59). 38.2 Die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO und N 47a zu § 281 ZPO; vgl. schon Guldener, a.a.O., S. 144). Bei

- 80 - der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine be- schränkte Überprüfungsbefugnis (auf die Verletzung klaren Rechts) zu (von Re- chenberg, a.a.O., S. 28). Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Bemessung der Prozessentschädigung im Zusammenhang mit der Berechnung des Streitwer- tes angefochten wird (ZR 102 Nr. 3 Erw. II.4; ZR 87 Nr. 137). Diese Kognitionsbe- schränkung hat zur Folge, dass die Kassationsinstanz nicht in das dem Sachrich- ter durch §§ 64 ff. ZPO eingeräumte Ermessen eingreifen darf. Vielmehr darf ein Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Kassationsverfah- ren nur aufgehoben werden, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (ZR 102 Nr. 3 Erw. II.4 mit Hinweisen). Geht die Klage - wie hier - nicht auf Geldzahlung, ist gemäss § 22 Abs. 1 ZPO der Streit- wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen. Sind die Parteien wie vorliegend nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wobei das Gericht hinsicht- lich des Streitwertes nicht an die Angaben der Parteien gebunden ist und diese von Amtes wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 22 ZPO; ZR 107 Nr. 28 Erw. 4.4d). Setzt der Richter den Streitwert nach seinem eigenen freien, d.h. pflichtgemässen Er- messen fest, sei es, dass sich die übereinstimmenden Angaben der Parteien als unrichtig erweisen, sei es, dass sich die Parteien hinsichtlich des Streitwerts nicht einig sind, ist ein Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben, wenn ein Ermessensmiss- brauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter von Gesichtspunkten hat leiten lassen, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Betracht gezogen werden dürfen, oder wenn er umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte grundlos unberücksichtigt gelassen hat. Solches hätte der Be- schwerdeführer darzutun (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52a zu § 281 ZPO; ZR 87 Nr. 137).

- 81 - Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach für die Streitwertbemessung der Auflösungsklage das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft massgebend sei, als Verstoss gegen klares materielles Recht im soeben dargestellten Sinne rügen wollte, ist folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung VII. betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgeführt, bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage weiche das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung vom Grundsatz ab, dass auf den für den Kläger erwachsenen Vermögensvorteil abzustellen sei. Massgebend sei nicht das individuelle Interesse des Klägers an der Gutheissung seiner Rechtsbegehren, sondern das Gesamtinteresse der beklagten Gesell- schaft, weil das die Ungültigkeit aussprechende Urteil den angefochtenen Be- schluss als Ganzes, gegenüber sämtlichen Aktionären aufhebe (BGE 75 II 149, 66 II 43, 54 II 19). Das die Auflösung einer Aktiengesellschaft aussprechende Ur- teil entfalte seine Wirkung ebenfalls gegenüber sämtlichen Aktionären und der beklagten Gesellschaft als Ganzes. Deshalb sei für die Streitwertberechnung der aktienrechtlichen Auflösungsklage gleich wie bei der Anfechtungsklage auf das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft abzustellen (KG act. 2 S. 127 f.). Bis dato hatte das Bundesgericht (zumindest in den publizierten Entscheiden) sich nie mit der Frage des Streitwertes einer aktienrechtlichen Auflösungsklage zu befas- sen. Das Kassationsgericht hat eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Streitwertbemessung einer Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen auf die Streitwertberechnung einer aktien- rechtlichen Auflösungsklage (ebenfalls in einem Fall, wo die Streitwert- und damit Prozessentschädigungs-Festsetzung durch die Vorinstanz als Verstoss gegen klares Recht gerügt wurde) als nicht zu beanstanden gewertet (Kass.-Nr. 94/532 Z vom 04.12.1995 i.S. R. et al. Erw. III.6 S. 15). In Anbetracht dessen, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Streitwert der aktienrechtlichen Auflö- sungsklage existiert und das Kassationsgericht ein Heranziehen des Gesamtinte- resses der beklagten Gesellschaft nicht beanstandungswürdig befand, kann keine Rede davon sein, dass es sich bei der Rechtsauffassung der Vorinstanz um einen groben Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, handle,

- 82 - oder die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheine. Die Rüge ist daher unbegründet. Hinsichtlich der Aktenwidrigkeitsrüge trifft es zwar zu, dass die Beschwerde- führerin entgegen der Feststellung der Vorinstanz (KG act. 2 S. 128 Erw. 2.3) nicht das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft auf mindestens CHF 500 Mio., sondern deren Unternehmenswert auf mehr als eine halbe Milliarde Franken geschätzt hat. Allerdings hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Auffassung, wonach für die Streitwertberechnung nicht das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft, sondern alleine ihr Interesse massgebend sei, ausgehend vom Un- ternehmenswert ihr Interesse an der Auflösung (welches sie mit dem Wert ihrer Beteiligung an der Beschwerdegegnerin gleichsetzte) und damit den Streitwert auf zwischen CHF 235 Mio. und 250 Mio. beziffert (HG act. 1 S. 8 f. Ziff. 5). Wenn nun die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin für die Streitwertberechnung ihres Interesses als Berechnungsbasis herangezogenen Unternehmenswert (ent- sprechend 100%, von dem die Beschwerdeführerin 47% als Streitwert nennt) mit dem nach Auffassung der Vorinstanz massgebenden Gesamtinteresse gleich- setzt, ist dies nicht zu beanstanden, sodass die Rüge ebenfalls fehlgeht, sofern auf diese überhaupt einzutreten ist und man der Beschwerdeführerin nicht bereits ein venire contra factum proprium vorhalten müsste, welches keinen Rechts- schutz verdient (§ 50 ZPO). Ist aber das geschilderte Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, so konnte sie auch kein klares materielles Recht verletzen, indem sie sich bei der Festsetzung des Streitwertes nicht an den rein zahlenmäs- sig von den Parteien genannten höheren Streitwert CHF 250 Mio. hielt, sondern die Auffassung derjenigen Partei, welche den höheren Streitwert nannte (i.c. die Beschwerdeführerin) verwarf und ausgehend von der seitens dieser Partei für die Berechnung ihres Interesses (entsprechend einem 47% Anteil an der AG, welche aufgelöst werden soll) verwendeten Berechnungsbasis (Unternehmenswert von über CHF 500 Mio.) auf das Gesamtinteresse der AG, welche aufgelöst werden soll, schloss und so einen höheren Betrag als Streitwert bestimmte. Gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der überdies lediglich "in der Regel" gilt, ist denn nicht der hö- here Streitwert, sondern der höhere Betrag massgebend.

- 83 - Da die Vorinstanz keine "dritte" Schätzung des Streitwertes vorgenommen hat, erübrigt es sich, auf die entsprechenden Rügen und Vorbringen der Be- schwerdeführerin (KG act. 1 RZ 59), die demnach an der Sache vorbeigehen, weiter einzugehen (was die Rechtsauffassung betreffend Massgeblichkeit des Gesamtinteresses anbelangt, so wurde diese bereits vorstehend behandelt). Die Rügen hinsichtlich der Festsetzung der Prozessentschädigung sind so- mit unbegründet, sofern auf diese eingetreten werden kann.

39. Zusammengefasst erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als mit Nichtigkeitsgründen behaftet (oben III.4.2a, b und e, III.17.2a/dd, III.22 sowie III.27.2a und b). Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und das Ver- fahren im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der an zahlreichen Stellen erhobe- nen Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht in Zusammenhang mit den handelsgerichtlichen Vorwürfen mangelnder Substanziierung (vgl. III.7.2a, III.15.2, III.17.2a/bb, III.20.2c und e, III.23.2). Es steht der Vorinstanz frei, bei ihrem neuen Entscheid auch diese Rügen der Beschwerdeführerin zu beachten, welche bei ei- ner summarischen Betrachtung nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, zumal die Vorinstanz bislang keine Substanziierungshinweise erteilt hat (Prot. HG). IV.

1. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO der mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ferner ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Nach dem vorstehend III.38.2 Ausgeführten besteht kein Grund, für das vor- liegende Verfahren von der Streitwertbezifferung der Vorinstanz von CHF 500

- 84 - Mio. abzuweichen. Immerhin ist in Anwendung des Äquivalenzprinzips (vgl. Kass.-Nr. AA070010 vom 01.10.2007 Erw. III.3.3) die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren auf Fr. 250'000.-- zu beschränken (vgl. auch schon Präsidi- alverfügung vom 13. Juni 2008, KG act. 5). Was die Höhe der Prozessentschädigung anbelangt, ist einmal der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin (nebst einer 4-seitigen Replik auf die 63-seitige Beschwerdeantwort, KG act. 18 resp. 12) von ihren beiden Rechtsvertretern eine umfangreiche Beschwerde (185 Seiten) mit zahlreichen Rügen einreichen liess (KG act. 1) und lediglich mit wenigen davon durchzudrin- gen vermag und daher ihr berechtigter Aufwand für das Beschwerdeverfahren entsprechend gering ausfiel resp. ein Grossteil des betriebenen Aufwandes nicht "notwendig" (im Sinne von § 2 Abs. 3 AnwGebV) war. Bereits aus diesem Grunde ist der gemäss § 3 Abs. 1 Anwaltsgebührenverordnung berechnete Betrag (Fr. 2'556'400.--) einmal in Anwendung von § 3 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel herabzusetzen (entsprechend Fr. 1'704'266.--) und rechtfertigt sich auch bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 AnwGebV die Bemessung im unte- ren Rahmen, somit auf einen Drittel der Grundgebühr, folglich Fr. 568'088.--. Das verbleibende offensichtliche Missverhältnis zwischen Streitwert und dem für das Kassationsverfahren notwendigen Aufwand der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin ist gemäss § 2 Abs. 3 der AnwGebV durch Herabsetzung auf Fr. 300'000.-- auszugleichen.

2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur un- ter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

- 85 - Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (28 Absätze)

E. 28 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ferner vor, mit den willkür- lichen tatsächlichen Feststellungen "Eine Anfechtung wäre ihr deshalb durchaus zuzumuten gewesen, und sie wäre den behaupteten Manipulationen des Bilanz- gewinns und der Gewinnverwendung oder allfälligen Bilanzverfälschungen nicht einfach machtlos gegenüber gestanden" und "Das Verhalten der Klägerin kann denn auch nicht anders gewertet werden, als dass sie die Rechnungslegung der Beklagten zumindest im damaligen Zeitpunkt nicht als rechtswidrig empfunden hatte" (KG act. 2 S. 61) die Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen zu haben, mit denen sie einlässlich dargelegt habe, dass und weshalb sie jeweils in- nerhalb der zweimonatigen Frist zur Anfechtung nicht in der Lage gewesen sei, die Genehmigung anzufechten, sodass die Annahmen auch mit dem Nichtigkeits- grund der Gehörsverweigerung behaftet seien (KG act. 1 RZ 30, 44 und 45).

E. 28.1 Die Vorinstanz unterstelle mit dem Vorwurf der Verwirkung des Anfech- tungsrechts zu ihrem Nachteil sinngemäss die Rechtmässigkeit der Beschlüsse im Widerspruch zur Auffassung des Bundesgerichts in BGE 133 III 453 und sehe sich sogar daran gebunden, obschon die Beschwerdegegnerin die fehlende An- fechtungsmöglichkeit durch die Verheimlichungen zu verantworten habe (KG act. 1 RZ 30 und 45). Die Annahme, sie wäre mit einer Anfechtung den behaupteten Manipulatio- nen des Bilanzgewinns und der Gewinnverwendung oder allfälligen Bilanzverfäl- schungen nicht einfach machtlos gegenüber gestanden, würde nur zutreffen, wenn der (theoretisch möglichen) Anfechtungsklage auch praktisch hätte Erfolg beschieden sein können, denn eine abgewiesene Anfechtungsklage hätte weder die Rechts- noch die Sachlage geändert (KG act. 1 RZ 44).

E. 28.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den beanstandeten Annahmen der Vorinstanz nicht um tatsächliche Feststellungen,

- 70 - die einer Überprüfung durch das Kassationsgericht zugänglich wären, sondern um Rechtsauffassungen. Ob der Beschwerdeführerin jeweils innerhalb von zwei Monaten seit der betreffenden Genehmigung der Jahresrechnung der Beschwer- degegnerin eine Anfechtungsklage zumutbar gewesen wäre und ob aus der un- terlassenen Anfechtung der jeweiligen GV-Beschlüsse darauf geschlossen wer- den darf, dass dieses Verhalten nicht anders gewertet werden kann, als dass die Beschwerdeführerin die Rechnungslegung nicht als rechtswidrig empfunden habe und ob daher die Vorinstanz zu recht annimmt, das Anfechtungsrecht sei verwirkt und könne nicht über die Auflösungsklage "wiederhergestellt" werden, sind aus- nahmslos Fragen des Bundesrechts, weshalb auf die Rügen der Beschwerdefüh- rerin nicht einzutreten ist (§ 285 ZPO, oben II.3).

E. 29 Die Beschwerdeführerin meint weiter, sie habe entgegen der willkürli- chen Annahme der Vorinstanz nichts einzugestehen, wenn sie am ursprünglichen zufällig entdeckten Beispiel der Mittelabflüsse über F verschiedene Vorwürfe be- stimmt darlegen könne (KG act. 1 RZ 34). Damit zeigt sie keine Willkür auf (zu den Anforderungen oben II.2), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist. Ebenfalls als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin die Annahme, "der Vorwurf der ordnungswidrigen Rechnungslegung wie auch der Bilanzver- schleierung/-fälschung stehe im Zusammenhang mit der Gewährung des Darle- hens an F", woraus sich ergebe, dass die Vorinstanz sämtliche Vorwürfe der Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit den rechtswidrigen Mittelabflüssen aus D aufgrund des von ihr rechtswidrig unterstellten Sachverhaltes beurteile (KG act. 1 RZ 34). Auch auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten, da diese ebenfalls den Anforderungen an die Begründung der Willkürrüge nicht gerecht werden (oben II.2).

E. 30 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Feststellung, was die Be- schwerdeführerin bei ihrem Erwerb der Beteiligung an der Beklagten durch den Erwerb der P AG am 8. November 1996 gewusst habe, vorausgesehen habe oder habe voraussehen können, sei ohne weitere Abklärungen willkürlich, ohne Be- gründung und in Verletzung des Gehörsanspruchs getroffen worden. Die Vorin- stanz unterstelle damit, die Beschwerdeführerin hätte auch Umstände, die sich

- 71 - nach dem 8. November 1996 ereigneten (welche die Beschwerdeführerin teilwei- se aufzählt) tatsächlich vorausgesehen und voraussehen können, wobei dies nur den vom Handelsgericht tatsächlich festgestellten, nicht aber den übergangenen Sachverhalt betreffen könne (KG act. 1 RZ 36-42). Die Beschwerdeführerin zählt die ihrer Ansicht nach als mit Nichtigkeitsgründen behafteten Annahmen der Vor- instanz auf:

E. 30.1 a) Die Beschwerdeführerin habe beim Erwerb ihrer Beteiligung die Konsolidierungsmethode der Beschwerdegegnerin gekannt (KG act. 1 RZ 37 S. 148 unten),

b) ihr sei damals die Reservepraxis der Beschwerdegegnerin, die Holding- struktur und die damit zusammenhängenden Kompetenzen der einzelnen Organe bekannt gewesen, es sei dem Argument der Beklagten, die Klägerin habe die Minderheitsbeteiligung freiwillig erworben, dem Grundsatz nach zuzustimmen; die Vorinstanz nehme denn auch an, die Beschwerdeführerin wolle sich aus der für sie voraussehbaren und vorausgesehenen Situation befreien, in die sie sich mit dem Erwerb der Beteiligung hineinmanövriert habe (KG act. 1 RZ 37 S. 149 mit Wiederholung in RZ 52 S. 174). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege in der erstgenannten Annahme die willkürliche Feststellung, die Beschwerdeführerin ha- be damit vorausgesehen oder voraussehen können, dass aus der Tochtergesell- schaft statutenwidrig Millionenbeträge abfliessen würden und dies mittels ord- nungswidriger Rechnungslegung vor ihr verheimlicht würde (KG act. 1 RZ 39).

c) ihr seien "die wirtschaftlichen Risiken mit der Übernahme der Beteiligung an der Beklagten" bekannt gewesen und "Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Klägerin sei in der Vergangenheit übermässig in ihren Aktionärsrechten ein- geschränkt worden und es ist ihr zuzumuten, die mit der Gewährung des soge- nannten G-Darlehens zusammenhängenden möglichen Rechtsverletzungen mit den ordentlichen aktienrechtlichen Rechtsbehelfen weiterzuverfolgen" sowie "Der Erwerb der P AG im November 1996 war demzufolge ein Investitionsentscheid der Klägerin unter Abwägung sämtlicher Faktoren, also auch unter Berücksichti- gung der von der P AG gehaltenen Beteiligung an der Beklagten und des bis zu

- 72 - diesem Zeitpunkt behaupteten angeblichen Machtmissbrauchs der Mehrheitsakti- onäre und des Verwaltungsrates der Beklagten" (KG act. 1 RZ 38).

E. 30.2 Auf die Rügen ist nicht einzutreten, da die Anforderungen an die Be- gründung derselben nicht eingehalten sind (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, oben II.2). Was die Ausführungen der Klägerin anbelangt, das Handelsgericht hätte im Hinblick auf die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 736 Ziff. 4 OR primär eine Prognose über die Zumutbarkeit des Verbleibs der Minderheitsaktionärin in der Gesellschaft anstellen müssen, anstatt selektiv die Vergangenheit darzustellen und daraus einzelne Punkte als entweder überwunden oder nicht so schlimm ab- zuhaken (KG act. 1 RZ 38 mit Wiederholung in RZ 52), ferner, der Entscheid las- se ausser Acht, dass die Frage der Überkapitalisierung aufgrund übermässiger (stiller) Reservebildung ständig neu zu stellen sei (KG act. 1 RZ 39), so moniert sie damit eine nicht richtige Anwendung von Bundesrecht, sodass auf ihre vorste- hend III.30.1c enthaltenen Beanstandungen (welche keine tatsächliche Feststel- lungen, sondern Rechtsauffassungen oder aber Erfahrungssätze der Vorinstanz betreffen) auch gestützt auf § 285 ZPO nicht einzutreten wäre (oben II.3).

E. 31 Ebenfalls nicht einzutreten (§ 285 ZPO) ist auf die "Rügen" der Be- schwerdeführerin des überspitzten Formalismus, der Rechtsverweigerung, Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Anlegen eines zu strengen Massstabs an die Behauptungslast im Sinne von § 113 ZPO, indem die Vorinstanz, die selber immer wieder eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- rat, einzelnen Mitgliedern desselben und der Beschwerdegegnerin missen lasse, von ihr verlange, dass sie darlege, "welches Verwaltungsratsmitglied was wie wo wann" gesagt oder getan habe. Dies anstatt das Zusammenfallen von Mehr- heitsmacht und Verwaltungsmacht zu würdigen, habe sie doch die bestimmende Einheit zwischen Generalversammlung der D Beteiligungen AG, deren Verwal- tungsrat, damit der Generalversammlung der D AG und wiederum deren Verwal- tungsrat behauptet und sei auch aufgrund der Rechtslage (wonach der Verwal- tungsrat der Gesellschaft deren Willen Ausdruck gebe und der Generalversamm- lung als oberstem Organ der AG) das Beharren der Vorinstanz auf einer detaillier- teren Darstellung eine Gehörsverweigerung (KG act. 1 RZ 40 sowie RZ 52). Wie

- 73 - bereits mehrmals ausgeführt, richtet sich die Substanziierung der Behauptungen im Hinblick auf einen bundesrechtlichen Anspruch (hier die Auflösung einer Akti- engesellschaft nach Art. 736 Ziff. 4 OR) wie auch die Frage, ob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zu Recht eine Differenzierung nach Verwaltungsrat und Generalversammlung verlangt hat, nach Bundesrecht (oben II.3c).

E. 32 Mit dem Nichtigkeitsgrund der Willkür ist gemäss der Beschwerdefüh- rerin sodann die Feststellung der Vorinstanz (KG act. 2 S. 106) behaftet, die Be- schwerdeführerin habe nicht ernsthaft damit rechnen können, die restlichen Akti- onäre der Beklagten würden ihre Meinung ändern, insbesondere wenn man die konfrontative Haltung Os der Beklagten gegenüber seit Erwerb der Beteiligung berücksichtige (KG act. 1 RZ 41).

E. 32.1 In Anbetracht dessen, dass der für die Beschwerdegegnerin handelnde Verwaltungsrat den heutigen Konflikt 1997/1998 eröffnet habe und sich O vor dem Erwerb der Beteiligung jedem Ansinnen des Verwaltungsrat und der Gene- ralversammlung unterworfen habe, sei die Feststellung, er habe die konfrontative Haltung seit Erwerb der Beteiligung, willkürlich (KG act. 1 RZ 41).

E. 32.2 Da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern sich diese Feststel- lung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte und dies auch nicht ersichtlich ist, ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten (§ 281 ZPO).

E. 33 Schliesslich verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie in blosser Wort- semantik unter Rückgriff auf das Synonymwörterbuch feststelle, Information sei synonym zu Auskunft, die Beschwerdeführerin moniere somit nicht zwei unter- schiedliche, separat zu gewichtende Rechtsverletzungen. Auch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs werde verletzt (KG act. 1 RZ 47).

E. 33.1 Nachfolgend sei dann prompt nur noch von "Auskunft und Einsicht" die Rede. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht ersehen, dass ihre Vorbringen wie geboten tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt worden seien (KG act. 1 RZ 47).

- 74 -

E. 33.2 Auf die Willkürrüge ist nicht einzutreten, da es eine bundesrechtliche Frage ist, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten In- formations- und Auskunftsverweigerungen für die Beurteilung der Auflösungskla- ge um separat zu gewichtende Rechtsverletzungen handle (§ 285 ZPO, oben II.3). Da die Beschwerdeführerin zwar auf die Stellen ihrer Rechtsschriften ver- weist, wo sie die ihres Erachtens nicht gehörten Vorbringen gemacht habe (KG act. 1 RZ 47 FN 820), ohne jedoch die Behauptungen anzuführen, welche ihres Erachtens die Vorinstanz übergangen haben solle, ist auch auf die Rüge der Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten, da eine Prüfung derselben nicht möglich ist. Wie oben II.2 ausgeführt, ist es nicht Sache der Kassationsin- stanz in rund 100 Seiten Rechtsschriften nach den Grundlagen des geltend ge- machten Nichtigkeitsgrundes zu forschen.

E. 34 Die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes sowie von klarem materiellem Recht erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorin- stanz annehme, Vermutungen und Spekulationen seien nicht justiziabel und als Klagefundament untauglich (KG act. 1 RZ 48).

E. 34.1 Damit verwerfe die Vorinstanz zum Voraus alle Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin als unzulässig, welche (tatsächlich oder vermeintlich) auf Vermutungen oder Spekulationen beruhten und diese blieben für die Sachver- haltsermittlung und rechtliche Subsumption zu Unrecht unbeachtet, wodurch auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und Beweisführung verletzt werde. Dies sei auch der Fall, wenn die Vorinstanz - statt über die strittigen und erheblichen äus- sern Tatsachen, die den Willen (betreffend Aushungern durch den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin) als innere Tatsache indizierten, ein Beweisverfahren durchzuführen - die Vorbringen kurzerhand als "nicht justiziabel" abtue. Das Gericht habe in willkürlicher Weise angenommen, es sei insgesamt kein missbräuchliches Verhalten des Verwaltungsrates und/oder der Mehrheitsaktionä- re zu sehen, dabei aber eben die strittige Tatsache des Aushungern-Wollens un- berücksichtigt gelassen. Letztlich sei die Vorinstanz auf diese Weise ihrer Ver- pflichtung zu urteilen rechtsverweigernd nicht nachgekommen, womit auch ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt sei (KG act. 1 RZ 48).

- 75 -

E. 34.2 Worin die Verletzung klaren materiellen Rechts läge, ist anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (sie verweist bei der Auf- führung dieses Nichtigkeitsgrundes auf FN 825, welche lediglich §§ 54, 56, 113 ZPO sowie Kommentarstellen zu §§ 113 und 281 Ziff. 1 ZPO aufführt, KG act. 1 RZ 48 FN 825). Auf die Rüge der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist demgemäss nicht einzutreten (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Auch sonst genügen ihre Ausführungen den Anforderungen gemäss § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht. So unterlässt sie es beim Vorwurf an die Vorinstanz, § 113 ZPO sowie ihren Beweisführungs-/Gehörsanspruch verletzt zu haben durch die Äusserung, Vermutungen und Spekulationen seien nicht justiziabel, nebst den beanstandeten Urteilsstellen auch ihre dadurch angeblich übergangenen Sach- verhaltsvorbringen unter Angabe der Belegstelle zu bezeichnen, sodass eine Prü- fung ihrer Rügen nicht möglich ist. Sodann unterlässt es die Beschwerdeführerin, bei ihren Vorbringen darzu- tun, dass und inwiefern sich die von ihr gerügten Mängel zu ihrem Nachteil aus- gewirkt hätten (vgl. § 281 ZPO). Auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist dem- nach auch aus diesem Grunde nicht einzutreten. Schliesslich wäre die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, es sei kein missbräuchliches Verhalten des Verwaltungsrates und/oder der Mehr- heitsaktionäre zu sehen, als in Anwendung von Bundesrecht ergangener Schluss der freien Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich (wie auch die Frage, ob dabei die Theorie der Beschwerdeführerin hinsichtlich Aushungern wollen massgeblich sei oder nicht). Ferner richtet sich auch die Frage der genügenden Substanziierung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Bundesrecht (vgl. KG act. 2 S. 50 f., auf welche die Beschwerdeführerin in FN 835 verweist, und wo die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Plan der Mehr- heitsaktionäre und des Verwaltungsrates, sie auszuhungern, als zu pauschal ta- xierte, und oben II.3c). Folglich ist auch in Anwendung von § 285 ZPO nicht auf ihre Vorbringen einzugehen.

- 76 -

E. 35 Wiederum die Nichtigkeitsgründe der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (rechtliches Gehör, Anspruch auf Beweisführung) und kla- ren materiellen Rechts ruft die Beschwerdeführerin an im Zusammenhang mit dem Thema der Reservepolitik der Beschwerdegegnerin (KG act. 1 RZ 49).

E. 35.1 Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz lege einen zu strengen Massstab an die Behauptungslast, wenn sie letztlich verlange, die Beschwerdeführerin, der diese Einzelheiten gar nicht zugänglich seien, habe alle Einzelheiten eines von einem gerichtlichen Sachverständigen erst zu begutachtenden Sachverhalts be- reits im Hauptverfahren vorzubringen (KG act. 1 RZ 49).

E. 35.2 Erneut ist aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht er- sichtlich, inwiefern die Vorinstanz klares materielles Recht (ohne Bundesrecht; § 285 ZPO) verletzt habe, sodass auf diese Rüge bereits gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 nicht einzutreten ist. Wie bereits oben II.3c ausgeführt, richtet sich im vorliegenden Anwendungs- bereich von Art. 736 Ziff. 4 OR das Mass der Substanziierung nach Bundesrecht, sodass auch auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend überspanntem Mass an die Behauptungslast nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO).

E. 36 Die Nichtigkeitsgründe der willkürlichen Beweiswürdigung, Verletzung des Gehörsanspruchs und eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes soll die Vo- rinstanz gesetzt haben, indem diese bezüglich den beschwerdeführerischen Vor- bringen, dass und wie sie in ihren Mitwirkungsrechten beschnitten werde, keinen Auflösungsgrund erblicke (KG act. 1 RZ 50).

E. 36.1 Die Vorinstanz stütze sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf "die Lektüre der Generalversammlungsprotokolle der Beklagten", ohne Abhören der Tonauf- zeichnungen und ungeachtet ihrer Vorbringen, dass die Protokolle mit massgebli- chen Auslassungen und Beschönigungen unsauber geführt würden (KG act. 1 RZ 50).

E. 36.2 Diese Rügen gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorin- stanz hat einleitend in Erwägung 6.1.3 ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung

- 77 - der von der Klägerin behaupteten Verletzungen in ihren Mitwirkungsrechten kei- nen wichtigen Grund für die Auflösung der Beklagten zu begründen vermöge (KG act. 2 S. 99 Erw. 6.1.3, Hervorhebung durch das Kassationsgericht). Damit hat sie weder strittige Tatsachenbehauptungen gewürdigt noch eine antizipierte Beweis- würdigung vorgenommen, sondern sah die Behauptungen der Beschwerdeführe- rin betreffend Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte (selbst unter Ausserachtlassung allfälliger Bestreitungen der Gegenpartei) nicht als geeignet, um eine Auflösung der Beschwerdegegnerin zu begründen.

E. 37 Soweit in den Ausführungen der Beschwerdeführerin in RZ 52 über- haupt Rügen erkennbar sind (und nicht bloss appellatorische Kritik, auf welche von vornherein nicht einzugehen ist, oben II.2), betreffen diese die Begründungs- pflicht hinsichtlich einem bundesrechtlichen Anspruch (z.B. "Vor allem spricht sich der angefochtene Entscheid nirgends darüber aus, weshalb die Beschwerdefüh- rerin nicht nur weiterhin mit solchen Vorgängen rechnen, sondern insbesondere sich solche Vorgänge weiterhin gefallen lassen müsse", KG act. 1 S. 175 oben) oder laufen auf das Monieren der nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht rich- tig erfolgten Anwendung von Bundesrecht hinaus (z.B. indem sie in der Erwägung der Vorinstanz "Die Klägerin zählt nicht zum Aktionariat der D AG und musste deshalb für eine Statutenänderung nicht konsultiert werden" den Beleg dafür sieht, dass ihre Situation unzumutbar sei, KG act. 1 S. 175), sodass auf ihre hier enthaltenen Vorbringen auch gestützt auf § 285 ZPO nicht einzugehen ist. Da die Beschwerdeführerin auch nicht aufzeigt, inwiefern die von ihr als willkürlich bean- standete Feststellung, die Ansichten der Beschwerdeführerin und der restlichen Aktionäre würden einander diametral entgegenstehen was die Unternehmensfüh- rung angehe, sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten (§ 281 ZPO). Da es sich nicht um eine tatsächliche Annahme, sondern um rechtliche Aus- führungen der Vorinstanz handelt (KG act. 2 S. 41 Erw. 1.2), ist auch nicht einzu- gehen auf die seitens der Beschwerdeführerin als willkürlich gerügte "Annahme", von einer Auflösung könnten weitere Stakeholders betroffen sein, nämlich Mehr- heitsaktionäre, allfällige Gläubiger, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit, denn die Be-

- 78 - schwerdegegnerin habe weder Gläubiger noch Arbeitnehmer und die Mehrheits- aktionäre seien gar keine Stakeholders (KG act. 1 S. 176 f.). Auch auf S. 57 ver- weist die Vorinstanz lediglich zusätzlich sowie generisch auf einer Auflösung ent- gegenstehende Interessen weiterer betroffener "stakeholders", ohne eine tatsäch- liche Feststellung im von der Beschwerdeführerin genannten Sinne zu treffen (KG act. 2 S. 57). Die Beschwerdeführerin geht sodann von einer falschen Prämisse aus, wenn sie meint, die vorinstanzliche Annahme, die Beschwerdeführerin habe mehr als die Hälfte der Beschlüsse angefochten und diese Anfechtungsklagen seien al- le abgewiesen worden, sei willkürlich getroffen worden, weil sie an den General- versammlungen seit 1998 mit je 7 Traktanden, also 70 Beschlüssen, nur deren 17 und damit weniger als einen Viertel angefochten habe und nur sieben dieser An- fechtungsklagen abschlägig beurteilt worden und zehn weitere hängig seien (KG act. 1 S. 178). Die Vorinstanz hat nämlich entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführerin nicht festgestellt, dass alle Anfechtungsklagen abgewiesen worden seien, sondern, dass die Beschwerdeführerin seit 1998 einen Grossteil der an den Generalversammlungen der Beklagten gefassten Beschlüsse ange- fochten habe, wobei bis anhin keine dieser Anfechtungsklagen gutgeheissen wor- den sei (KG act. 2 S. 4 Ziff. 4). In diesem Zusammenhang besteht auch kein Zweifel, dass die Vorinstanz mit "Grossteil der an den Generalversammlungen der Beklagten gefassten Beschlüsse" nicht die je Traktandum (somit 70), sondern die je Generalversammlung gefassten Beschlüsse (somit ein Grossteil von zehn Ge- neralversammlungsbeschlüssen) meinte.

E. 38 Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Streitwertbe- rechnung und damit die Höhe der seitens der Vorinstanz festgesetzten Prozess- entschädigung (KG act. 1 RZ 56-59).

E. 38.1 Zu Recht habe die Vorinstanz § 22 ZPO herangezogen. Der von dieser gefundene Streitwert von CHF 500 Mio. beruhe aber auf einer aktenwidrigen oder jedenfalls willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, sie habe das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft auf CHF 500 (recte wohl CHF 500'000'000.--) geschätzt, habe sie den Unterneh-

- 79 - menswert auf mehr als CHF 500 Mio. geschätzt, nie aber das Gesamtinteresse. Ausgehend vom Unternehmenswert habe sie dann den Wert ihres 47%-Anteils al- ler Aktien auf zwischen CHF 235 und 250 Mio. geschätzt und dies als Streitwert bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin habe dem Streitgegenstand einen Wert von CHF 181 Mio. beigemessen. Damit betrage die maximale Streitwertbezeichnung seitens der Parteien gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO höchstens CHF 250 Mio. und die Vorinstanz verletze klares materielles Recht (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wenn sie einen Streitwert von CHF 500 Mio. annehme (KG act. 1 RZ 56-58). Selbst wenn der Vorinstanz eine eigene Bestimmung des Streitwertes zuge- standen würde und sie eine dritte, höhere Schätzung hätte vornehmen können, fehlte dafür jegliche Begründung - so die Beschwerdeführerin weiter - und wäre es willkürlich, von ihrem individuellen Interesse mit knapp 47% der Aktien einfach auf 100% der Aktien für das Gesamtinteresse der Beschwerdegegnerin hochzu- rechnen, denn für die Gesellschaft, die am Liquidationserlös gar nicht beteiligt sei, gehe es im Gegensatz zur Situation bei ihr (Herauslösung von knapp 47% des Unternehmens bzw. des betreffenden Wertes) nicht um die Herauslösung des ge- samten Unternehmenswertes. Dass der Wert des Rechtsbegehrens nicht iden- tisch sein könne mit dem Unternehmenswert, erschliesse sich auch mit der Über- legung, dass die Auflösung der Gesellschaft, an der die Beschwerdeführerin mit 47% beteiligt sei, nicht den identischen Wert haben könne, wie wenn irgend ein aussen stehender Dritter die Übertragung der Gesellschaft zu Eigentum begehren würde. Ein Streitwert von CHF 500 Mio. als über den Schätzungen der Parteien liegende eigene Schätzung des Gesamtinteresses anzunehmen, sei unhaltbar, weil die Vorinstanz selber, wenn auch in anderem Zusammenhang, den "auf Vermutungen basierend(en)" geschätzten Unternehmenswert von CHF 500 Mio. "als Klagefundament ungeeignet" befunden habe. Der Schluss vom Unterneh- menswert auf das Gesamtinteresse wäre unhaltbar und widersprüchlich im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO (KG act. 1 RZ 59).

E. 38.2 Die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO und N 47a zu § 281 ZPO; vgl. schon Guldener, a.a.O., S. 144). Bei

- 80 - der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine be- schränkte Überprüfungsbefugnis (auf die Verletzung klaren Rechts) zu (von Re- chenberg, a.a.O., S. 28). Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Bemessung der Prozessentschädigung im Zusammenhang mit der Berechnung des Streitwer- tes angefochten wird (ZR 102 Nr. 3 Erw. II.4; ZR 87 Nr. 137). Diese Kognitionsbe- schränkung hat zur Folge, dass die Kassationsinstanz nicht in das dem Sachrich- ter durch §§ 64 ff. ZPO eingeräumte Ermessen eingreifen darf. Vielmehr darf ein Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Kassationsverfah- ren nur aufgehoben werden, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (ZR 102 Nr. 3 Erw. II.4 mit Hinweisen). Geht die Klage - wie hier - nicht auf Geldzahlung, ist gemäss § 22 Abs. 1 ZPO der Streit- wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen. Sind die Parteien wie vorliegend nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wobei das Gericht hinsicht- lich des Streitwertes nicht an die Angaben der Parteien gebunden ist und diese von Amtes wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 22 ZPO; ZR 107 Nr. 28 Erw. 4.4d). Setzt der Richter den Streitwert nach seinem eigenen freien, d.h. pflichtgemässen Er- messen fest, sei es, dass sich die übereinstimmenden Angaben der Parteien als unrichtig erweisen, sei es, dass sich die Parteien hinsichtlich des Streitwerts nicht einig sind, ist ein Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben, wenn ein Ermessensmiss- brauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter von Gesichtspunkten hat leiten lassen, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Betracht gezogen werden dürfen, oder wenn er umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte grundlos unberücksichtigt gelassen hat. Solches hätte der Be- schwerdeführer darzutun (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52a zu § 281 ZPO; ZR 87 Nr. 137).

- 81 - Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach für die Streitwertbemessung der Auflösungsklage das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft massgebend sei, als Verstoss gegen klares materielles Recht im soeben dargestellten Sinne rügen wollte, ist folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung VII. betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgeführt, bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage weiche das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung vom Grundsatz ab, dass auf den für den Kläger erwachsenen Vermögensvorteil abzustellen sei. Massgebend sei nicht das individuelle Interesse des Klägers an der Gutheissung seiner Rechtsbegehren, sondern das Gesamtinteresse der beklagten Gesell- schaft, weil das die Ungültigkeit aussprechende Urteil den angefochtenen Be- schluss als Ganzes, gegenüber sämtlichen Aktionären aufhebe (BGE 75 II 149, 66 II 43, 54 II 19). Das die Auflösung einer Aktiengesellschaft aussprechende Ur- teil entfalte seine Wirkung ebenfalls gegenüber sämtlichen Aktionären und der beklagten Gesellschaft als Ganzes. Deshalb sei für die Streitwertberechnung der aktienrechtlichen Auflösungsklage gleich wie bei der Anfechtungsklage auf das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft abzustellen (KG act. 2 S. 127 f.). Bis dato hatte das Bundesgericht (zumindest in den publizierten Entscheiden) sich nie mit der Frage des Streitwertes einer aktienrechtlichen Auflösungsklage zu befas- sen. Das Kassationsgericht hat eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Streitwertbemessung einer Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen auf die Streitwertberechnung einer aktien- rechtlichen Auflösungsklage (ebenfalls in einem Fall, wo die Streitwert- und damit Prozessentschädigungs-Festsetzung durch die Vorinstanz als Verstoss gegen klares Recht gerügt wurde) als nicht zu beanstanden gewertet (Kass.-Nr. 94/532 Z vom 04.12.1995 i.S. R. et al. Erw. III.6 S. 15). In Anbetracht dessen, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Streitwert der aktienrechtlichen Auflö- sungsklage existiert und das Kassationsgericht ein Heranziehen des Gesamtinte- resses der beklagten Gesellschaft nicht beanstandungswürdig befand, kann keine Rede davon sein, dass es sich bei der Rechtsauffassung der Vorinstanz um einen groben Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, handle,

- 82 - oder die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheine. Die Rüge ist daher unbegründet. Hinsichtlich der Aktenwidrigkeitsrüge trifft es zwar zu, dass die Beschwerde- führerin entgegen der Feststellung der Vorinstanz (KG act. 2 S. 128 Erw. 2.3) nicht das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft auf mindestens CHF 500 Mio., sondern deren Unternehmenswert auf mehr als eine halbe Milliarde Franken geschätzt hat. Allerdings hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Auffassung, wonach für die Streitwertberechnung nicht das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft, sondern alleine ihr Interesse massgebend sei, ausgehend vom Un- ternehmenswert ihr Interesse an der Auflösung (welches sie mit dem Wert ihrer Beteiligung an der Beschwerdegegnerin gleichsetzte) und damit den Streitwert auf zwischen CHF 235 Mio. und 250 Mio. beziffert (HG act. 1 S. 8 f. Ziff. 5). Wenn nun die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin für die Streitwertberechnung ihres Interesses als Berechnungsbasis herangezogenen Unternehmenswert (ent- sprechend 100%, von dem die Beschwerdeführerin 47% als Streitwert nennt) mit dem nach Auffassung der Vorinstanz massgebenden Gesamtinteresse gleich- setzt, ist dies nicht zu beanstanden, sodass die Rüge ebenfalls fehlgeht, sofern auf diese überhaupt einzutreten ist und man der Beschwerdeführerin nicht bereits ein venire contra factum proprium vorhalten müsste, welches keinen Rechts- schutz verdient (§ 50 ZPO). Ist aber das geschilderte Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, so konnte sie auch kein klares materielles Recht verletzen, indem sie sich bei der Festsetzung des Streitwertes nicht an den rein zahlenmäs- sig von den Parteien genannten höheren Streitwert CHF 250 Mio. hielt, sondern die Auffassung derjenigen Partei, welche den höheren Streitwert nannte (i.c. die Beschwerdeführerin) verwarf und ausgehend von der seitens dieser Partei für die Berechnung ihres Interesses (entsprechend einem 47% Anteil an der AG, welche aufgelöst werden soll) verwendeten Berechnungsbasis (Unternehmenswert von über CHF 500 Mio.) auf das Gesamtinteresse der AG, welche aufgelöst werden soll, schloss und so einen höheren Betrag als Streitwert bestimmte. Gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der überdies lediglich "in der Regel" gilt, ist denn nicht der hö- here Streitwert, sondern der höhere Betrag massgebend.

- 83 - Da die Vorinstanz keine "dritte" Schätzung des Streitwertes vorgenommen hat, erübrigt es sich, auf die entsprechenden Rügen und Vorbringen der Be- schwerdeführerin (KG act. 1 RZ 59), die demnach an der Sache vorbeigehen, weiter einzugehen (was die Rechtsauffassung betreffend Massgeblichkeit des Gesamtinteresses anbelangt, so wurde diese bereits vorstehend behandelt). Die Rügen hinsichtlich der Festsetzung der Prozessentschädigung sind so- mit unbegründet, sofern auf diese eingetreten werden kann.

E. 39 Zusammengefasst erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als mit Nichtigkeitsgründen behaftet (oben III.4.2a, b und e, III.17.2a/dd, III.22 sowie III.27.2a und b). Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und das Ver- fahren im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der an zahlreichen Stellen erhobe- nen Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht in Zusammenhang mit den handelsgerichtlichen Vorwürfen mangelnder Substanziierung (vgl. III.7.2a, III.15.2, III.17.2a/bb, III.20.2c und e, III.23.2). Es steht der Vorinstanz frei, bei ihrem neuen Entscheid auch diese Rügen der Beschwerdeführerin zu beachten, welche bei ei- ner summarischen Betrachtung nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, zumal die Vorinstanz bislang keine Substanziierungshinweise erteilt hat (Prot. HG). IV.

1. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO der mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ferner ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Nach dem vorstehend III.38.2 Ausgeführten besteht kein Grund, für das vor- liegende Verfahren von der Streitwertbezifferung der Vorinstanz von CHF 500

- 84 - Mio. abzuweichen. Immerhin ist in Anwendung des Äquivalenzprinzips (vgl. Kass.-Nr. AA070010 vom 01.10.2007 Erw. III.3.3) die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren auf Fr. 250'000.-- zu beschränken (vgl. auch schon Präsidi- alverfügung vom 13. Juni 2008, KG act. 5). Was die Höhe der Prozessentschädigung anbelangt, ist einmal der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin (nebst einer 4-seitigen Replik auf die 63-seitige Beschwerdeantwort, KG act. 18 resp. 12) von ihren beiden Rechtsvertretern eine umfangreiche Beschwerde (185 Seiten) mit zahlreichen Rügen einreichen liess (KG act. 1) und lediglich mit wenigen davon durchzudrin- gen vermag und daher ihr berechtigter Aufwand für das Beschwerdeverfahren entsprechend gering ausfiel resp. ein Grossteil des betriebenen Aufwandes nicht "notwendig" (im Sinne von § 2 Abs. 3 AnwGebV) war. Bereits aus diesem Grunde ist der gemäss § 3 Abs. 1 Anwaltsgebührenverordnung berechnete Betrag (Fr. 2'556'400.--) einmal in Anwendung von § 3 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel herabzusetzen (entsprechend Fr. 1'704'266.--) und rechtfertigt sich auch bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 AnwGebV die Bemessung im unte- ren Rahmen, somit auf einen Drittel der Grundgebühr, folglich Fr. 568'088.--. Das verbleibende offensichtliche Missverhältnis zwischen Streitwert und dem für das Kassationsverfahren notwendigen Aufwand der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin ist gemäss § 2 Abs. 3 der AnwGebV durch Herabsetzung auf Fr. 300'000.-- auszugleichen.

2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur un- ter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

- 85 - Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 250'000.--.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
  4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 300'000.-- zu ent- richten.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 500 Mio. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Handelsgericht des Kantons Zürich (HG050115), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080101/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie die juristische Sekretä- rin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 20. Juli 2009 in Sachen A AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. … und lic. iur. … sowie

1. B,

2. C, Streitberufene gegen D Beteiligungen AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. … betreffend Auflösung einer Aktiengesellschaft Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2008 (HG050115/U/dz)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Die Klägerin (im Nachfolgenden Beschwerdeführerin) hält rund 47% der Aktien der Beklagten, eine Holdinggesellschaft (im Nachfolgenden Beschwer- degegnerin). Beschlüsse der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin werden stets in etwa dem Verhältnis 47:53 (entgegen den Anträgen der Be- schwerdeführerin) gefasst. Seit 1998 hat die Beschwerdeführerin einen Grossteil der GV-Beschlüsse angefochten (bisher erfolglos; einige Anfechtungsklagen sind jedoch noch hängig) und mehrere Auskunfts- und Einsichtsverfahren angestrengt, deren Gegenstand v.a. die stillen Reserven der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochtergesellschaften, die Jahresrechnungen der letzteren sowie ein von der D AG einer Drittgesellschaft gewährtes Darlehen (sog. G-Darlehen), ein angebliches Diversifikationsprojekt und weitere mögliche Darlehen war. Mit den Auskunftskla- gen betreffend die letzten drei Punkte (v.a. das G-Darlehen) drang die Beschwer- deführerin teilweise durch, während den übrigen Auskunfts- und Einsichtsklagen ebenfalls kein Erfolg beschieden war (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 3 ff.).

2. Am 19. April 2005 (nach vorgängiger Durchführung des Sühnverfah- rens; HG act. 3) reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Auflösungsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Mit Urteil vom

7. Mai 2008 hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen (KG act. 2 S. 129).

3. Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 liess die Beschwerdeführerin Nichtig- keitsbeschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 7. Mai 2008 erheben (KG act. 1). Sie beantragt, das Urteil aufzuheben, und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Der Beschwerde wurde antragsgemäss mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2008 die aufschiebende Wir- kung verliehen (KG act. 5). Die der Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung auferlegte Prozesskaution von Fr. 550'000.-- (KG act. 5) ging innert Frist ein (KG act. 10 und act. 11). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 9), hat die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort (in welcher

- 3 - sie die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt) mit Datum vom

29. August 2008 eingereicht (KG act. 12). Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 13) und auf deren Wunsch hin (KG act. 15) mit Verfügung vom 15. September 2008 Frist zur Stellungnahme angesetzt (KG act. 16), welche unter dem 29. September 2008 erfolgte (KG act. 18) und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

30. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 19). Weitere Eingaben der Parteien in diesem Verfahren sind nicht erfolgt. II.

1. Die Beschwerdeführerin macht in RZ 1-10 S. 8 f. ihrer Beschwerde Ausführungen zum Formellen (KG act. 1 RZ 1-5) sowie eine Einleitung zur Be- leuchtung des Hintergrundes (KG act. 1 RZ 6-9), ferner generelle Ausführungen zu den von ihr angerufenen Nichtigkeitsgründen (welche die Vorinstanz an "zahl- reichen Stellen" resp. "des öfteren" gesetzt haben soll; KG act. 1 RZ 10 S. 8 f.), auf welche hier nicht näher einzugehen ist, da keine konkreten Rügen gemäss § 281 ZPO enthaltend, die überdies den Anforderungen gemäss § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO genügen würden (vgl. dazu nachfolgend II.2).

2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Ent- scheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen hat, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf Stellen in den bisherigen Rechtsschriften oder deren blos- se Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeits- grund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende An- sicht entgegengestellt) wird. Zur Begründung der Rüge der Aktenwidrigkeit ge- hört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss mit wel- cher Aktenstelle in Widerspruch steht resp. bei der Willkürrüge, aufgrund welcher Aktenstelle die Feststellung schlichtweg unhaltbar sei. Es ist nicht Sache der Kas-

- 4 - sationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Genügt die Beschwerde den darge- stellten Anforderungen nicht, ist auf diese resp. die entsprechende Rüge nicht einzutreten (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16; Spühler/Vock, Rechts- mittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsa- chen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80). Den soeben dargestellten Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift (v.a. im zweiten Teil ab RZ 11) über weite Strecken nicht zu genügen. Insoweit wird im Nachfolgenden auf im Sinne von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ungenügende Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen.

3. a) Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unter- liegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Ein sol- cher Weiterzug an das Bundesgericht gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil unterliegt auch der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht im Sinne von Art. 72 ff. BGG (vgl. auch die entsprechende vor- instanzliche Rechtsmittelbelehrung KG act. 2 S. 129). Mit dieser kann die Verlet- zung von Bundesrecht inkl. Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Ob eine solche Verletzung vorliegt, prüft das Bundesgericht auf entspre- chende Rüge frei (vgl. z.B. Seiler/von Werdt/Güngerich, BGG, Bern 2007, N 10 zu Art. 95 BGG).

b) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nach ständiger Praxis ungeachtet des (die ratio der Bestimmung nur unzureichend wiedergebenden) Wortlauts von § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn in der Beschwerde eine willkürliche Anwendung von Bundesrecht und insoweit eine Verletzung von Art. 9 BV geltend gemacht wird (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 und 18 zu § 285 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 29 und 44; Spühler/Vock, a.a.O., S. 60;

- 5 - s.a. BGE 104 Ia 402 f.; ZR 105 Nr. 10 Erw. III.2; ZR 106 Nr. 50 Erw. II.4 f-g = SJZ 103 S. 333 ff.; Kass.-Nr. AA070082 vom 21.05.2008, Erw. II.3a). Da die Rüge, es sei Bundesrecht willkürlich angewandt worden, im Einwand der blossen Falschanwendung von Bundesrecht aufgeht, resp. sich jene in Letzte- rem erschöpft (vgl. ZR 105 Nr. 10 Erw. III.2b mit Verweis auf BGE 129 III 303), entfällt - zumindest in Fällen, in denen (wie vorliegend) die Streitwertgrenze ge- mäss Art. 74 BGG erreicht ist - der Grund für die erleichterte Zulassung der kan- tonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Unzuläs- sigkeit der Rüge willkürlicher Anwendung von Bundesrecht im Kassationsverfah- ren entspricht im Übrigen auch dem Sinn der gesetzlichen (Subsidiaritäts-) Rege- lung (§ 285 ZPO), soll damit doch vermieden werden, dass sich Kassationsgericht und Bundesgericht mit den gleichen Rechtsfragen (des materiellen Bundesrechts) befassen (von Rechenberg, a.a.O., S. 39), was sie bei diesbezüglicher Zulassung der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch täten. Somit ist in beschwerdefähigen Fällen im kantonalen Beschwerdeverfahren (auch) die Rüge willkürlicher Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften unzulässig (von Rechenberg, a.a.O., S. 44; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 285 ZPO; BGE 104 Ia 402 f.). Daher kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in RZ 10 S. 9 der Beschwerde (KG act. 1) der Vorwurf, die Vorinstanz habe massgebliche Tatsa- chen unberücksichtigt gelassen, nicht mit der Willkürrüge der kassationsgerichtli- chen Überprüfung zugeführt werden. Vielmehr wird im vorliegenden Anwen- dungsbereich von Bundesrecht (Art. 736 Ziff. 4 OR) von diesem bestimmt, welche Umstände und Tatsachen für die Urteilsfindung bezüglich der Auflösung einer AG massgebend sind (vgl. ZR 107 Nr. 79 Erw. 4.2d), sodass in Anwendung von § 285 ZPO auf entsprechende Rügen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann.

c) Da das Bundeszivilrecht in seinem Anwendungsbereich auch darüber be- stimmt, ob die Sachvorbringen einer Partei einen von ihr geltend gemachten bun- desrechtlichen Anspruch ausreichend substanziieren, d.h. ob sie ein genügendes Mass an Substanziierung aufweisen, um eine Beurteilung ihrer Rechtsbehaup- tung nach den anspruchsbegründenden Vorschriften (hier: Art. 736 Ziff. 4 OR) zu

- 6 - ermöglichen (BGE 98 II 117; 108 II 339 ff.; 123 III 188; ZR 107 Nr. 79, Erw. 4.2e mit Hinweisen; ZR 102 Nr. 8; ZR 93 Nr. 19, Erw. 5a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 113 ZPO, N 13d zu § 285 ZPO; Messmer/Imboden, Die eidge- nössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, RZ 87), kann auf Rügen, die Vorinstanz habe einen zu strengen Massstab betreffend die Substanziierung an- gelegt, ebenfalls nicht eingetreten werden.

d) Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 56 ZPO resp. Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt, so ist die bundesrechtliche Begründungspflicht angespro- chen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und tritt das Kassationsgericht auf eine entsprechende Rüge nicht ein, wenn diesbezüglich ein bundesrechtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (ZR 107 Nr. 79 Erw. 4.4; ZR 107 Nr. 59 Erw. 3.1).

e) Art. 8 ZGB gibt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der be- weispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen Beweis zu führen, wenn ihr Beweis- antrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Diese allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts ist insbesondere dann ver- letzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert dar- um, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (ZR 106 Nr. 32 Erw. 2.3b; ZR 95 Nr. 73 Erw. b/aa; vgl. auch BGE 126 III 315 Erw. 4.a und 130 III 321 Erw. 3.4). Art. 8 ZGB ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig be- antragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Entsprechen- de Rügen sind vor Bundesgericht vorzubringen. Demgegenüber ist in Art. 8 ZGB nicht geregelt, wie der Sachverhalt abzuklären bzw. Beweise zu würdigen sind. Art. 8 ZGB wird sodann nicht tangiert, wenn das kantonale Gericht ein Beweisan- gebot aufgrund antizipierter Beweiswürdigung verwirft (BGer 4C.8/2002 vom

- 7 - 03.05.2002, Erw. 1.2). Letztere Fragen können im Rahmen der Nichtigkeitsbe- schwerde geprüft werden.

4. Wo im Sinne der vorstehenden Ausführungen auf eine Rüge nicht ein- getreten werden kann, wird dies an entsprechender Stelle bei der nachfolgenden Prüfung ausgeführt. III.

1. Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme der Vorinstanz, die Be- schwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern das Stimmverhalten der restlichen Ak- tionäre der Beschwerdegegnerin auf einer Absprache beruhe und bejahendenfalls inwiefern eine solche gegen gesetzliche und/oder statutarische Bestimmungen verstossen würde und der Schluss, eine Absprache sei nicht zu beanstanden (KG act. 2 S. 49), als zu kurz greifend und ihren Gehörsanspruch verletzend, ferner als aktenwidrig (KG act. 1 RZ 10 i). Wieso es der Vorinstanz fraglich erscheine, ob von einem kohärenten Block der Mehrheitsaktionäre gesprochen werden dürfe, resp. weshalb diesem Aus- druck eine leicht negative Note anhafte, erschliesse sich nirgends, sodass diese Feststellung willkürlich sei (KG act. 1 RZ 11). Der Entscheid beruhe auf einer willkürlichen tatsächlichen Annahme, denn entscheidend sei nicht, ob die im Verwaltungsrat der Beklagten vertretenen Aktio- näre auch den abschliessenden Kreis der restlichen Aktionäre bilden würden, sondern ob sie den zur Mehrheitsbildung bestimmenden Kreis bilden würden. Deshalb verfalle das Handelsgericht auch mit seinem Verweis auf minimal 20 bis maximal 39 Aktionäre in Willkür (KG act. 1 RZ 12). 1.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, sie habe dargelegt,

- dass an den Generalversammlungen der Beschwerdegegnerin jeweils die Anträge des Verwaltungsrates mit 53 % der Aktienstimmen gutgeheissen und An- träge der Minderheitsaktionärin ebenso regelmässig im gleichen Verhältnis (rund 53 % zu knapp 47 %) verworfen würden (HG act. 1 S. 53/54),

- 8 -

- an den Generalversammlungen von den Mehrheitsaktionären nie eine Fra- ge gestellt werde (HG act. 1 S. 323). Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass dies alleine schon Absprachen nahe lege. Ohne Absprache - so folgert sie weiter

- wäre zu erwarten, dass 'unabhängige' Aktionäre ihrerseits Anschlussfragen zu den von ihr gestellten Fragen stellen würden (dabei unterlässt es die Beschwer- deführerin, anzugeben, wo sie diese Ausführungen bereits in der Vorinstanz ge- macht hätte),

- an der GV vom 27. Juni 2002 die Mehrheitsaktionäre im Rahmen eines abgekarteten Spiels gegen den Antrag des Verwaltungsrates gestimmt und eine massiv tiefere Dividende durchgesetzt hätten (HG act. 1 S. 134). Die Beschwer- deführerin kommentiert diese Behauptungen in ihrer Beschwerde damit, dass schon grundsätzlich auffällig sei, wenn Aktionäre eine tiefere Dividende wollten als der Verwaltungsrat beantrage. Zum andern wäre angesichts der Tatsache, dass vorgängig bloss der Antrag des Verwaltungsrates offiziell bekannt gewesen sei, Opposition oder doch eine Diskussion zu erwarten gewesen. Aber kein Mehr- heitsaktionär habe sich über die Vorgänge gewundert (dabei unterlässt es die Be- schwerdeführerin, anzugeben, wo sie diese Ausführungen bereits in der Vorin- stanz gemacht hätte),

- der Verwaltungsrat an der Generalversammlung 2004 über ihren Gegenan- trag auf Dividendenfestlegung gar nicht erst habe abstimmen lassen, nachdem sein tieferer Antrag von der Mehrheit angenommen worden sei, wobei nicht ge- sagt sei, dass ein Aktionär, der zuerst einem tieferen Dividendenantrag zustimme, nicht auch dem danach ebenfalls zur Abstimmung gebrachten Antrag auf eine höhere Dividende zustimmen würde. Dieses unzulässige Prozedere, mit dem die Mitwirkungsrechte aller Aktionäre beschnitten worden seien, habe trotzdem kei- nen der Mehrheitsaktionäre dazu bewegt, auch nur ein Votum abzugeben. Der Entscheid sei schon vor der GV gefallen gewesen (HG act. 1 S. 130 f.),

- der Verwaltungsrat an der GV 1997 die Zuwahl von H in den Verwaltungs- rat beantragt, die Minderheitsaktionärin sich diesem Antrag mit dem Antrag auf Zuwahl von Owidersetzt habe. Weder die Tatsache, dass kein Jahr zuvor eine Zuwahl nicht sinnvoll gewesen sein solle, noch der Umstand, dass H bei D als

- 9 - Geschäftsführer 1988 entlassen worden sei noch sein fortgeschrittenes Alter habe für die Mehrheitsaktionäre eine Rolle gespielt und er sei gewählt worden (HG act. 1 S. 155). Gemäss der Beschwerdeführerin lässt eine solche Einheit des Verhaltens anlässlich jeder Generalversammlung nur den Schluss auf vorherige Absprachen zu (KG act. 1 RZ 10 i S. 12), resp. sei dies Beleg dafür, dass die im Verwaltungs- rat der Beklagten vertretenen Aktionäre auch den bestimmenden Kreis der restli- chen Aktionäre der Beschwerdegegnerin bilden würden (KG act. 1 RZ 12). Sie gibt in ihrer Beschwerde allerdings nicht an, wo sie diese Ausführungen bereits in der Vorinstanz gemacht hätte. Da das Handelsgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2001 selber festgestellt habe, es sei "klar, dass ein relativ kohärenter Aktionärskreis über den von ihm gewählten Verwaltungsrat die Geschicke der Gesellschaft bestimmt", werfe es ihr zu Unrecht vor, nicht zwischen den restlichen Aktionären und dem Verwaltungsrat zu unterscheiden (KG act. 1 RZ 11). 1.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die gerügte vorinstanzliche Feststellung sei für den angefochtenen Entscheid nicht rechtserheblich, da die Vorinstanz festhalte, dass "Stimmbindungsverträge (...) ein probates und rechtlich zulässiges Mittel unter Aktionären zur Koordinierung und Wahrung gemeinsamer Interessen" seien, was dahingehe, dass auch die Existenz einer von der Klägerin nicht dargelegten Absprache rechtlich nicht zu beanstanden wäre. Die Rüge sei deshalb verfehlt (KG act. 12 RZ 49). 1.3 Wie sich aus der Erwägung des Handelsgerichts auf S. 49 des ange- fochtenen Urteils, "In diesem Sinne wäre unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs eine institutionalisierte Kohärenz nicht zu beanstanden ..." (KG act. 2 S. 49; Her- vorhebung durch das Kassationsgericht) ergibt, bringt die Vorinstanz mit ihrer Formulierung zum Ausdruck, dass angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit von Absprachen unter Aktionären mittels Stimmbindungsverträgen die Behaup- tung einer gewöhnlichen Absprache keine Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit dar- stellen, das Handelsgericht jedoch bei Behauptung einer gegen Gesetz und/oder

- 10 - Statuten verstossenden Absprache es (möglicherweise) nicht mehr als fraglich erachten würde, ob mit der Beschwerdeführerin von einem "kohärenten Block der Mehrheitsaktionäre" gesprochen werden dürfe (vgl. KG act. 2 S. 48 unten und S. 49 oben). Die Vorinstanz hat es jedoch bloss "zudem" als fraglich erachtet, ob dem so sei (Eventualbegründung). Sie ist in erster Linie (Hauptbegründung) der Auffassung, dass zwischen Verwaltungsrat (resp. Missbrauch der Verwaltungs- macht) und restlichen Mehrheitsaktionären (resp. Missbrauch der Mehrheits- macht) zu differenzieren sei und letztere nur dort rechtsmissbräuchlich handeln könnten, wo ihnen Handlungsmacht zukomme, also innerhalb der Generalver- sammlung bei der Abstimmung über Sachgeschäfte oder den Wahlen in den Verwaltungsrat, nicht aber dort, wo es sich um Bereiche handle, die dem Verwal- tungsrat vorbehalten seien (vgl. KG act. 2 S. 48 unten). Ob letztere von der Be- schwerdeführerin ebenfalls beanstandete Rechtsauffassung der Vorinstanz zu- treffend sei, prüft das Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin ebenso frei, wie eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht in diesem Bereich, sodass auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in RZ 11 und 12 ihrer Beschwerde ge- stützt auf § 285 ZPO nicht einzutreten ist (vgl. auch oben II.3), soweit diese über- haupt den Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde genü- gen und sich nicht lediglich in appellatorischer Kritik erschöpfen, sodass darauf auch in Anwendung von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht eingetreten werden kann (vgl. oben II.2). Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann nach langjähriger Praxis des Kassationsgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschie- denen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Be- schwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet. Diesfalls bleibt der angefoch- tene Entscheid nämlich jedenfalls gestützt auf die erfolglos bemängelte oder un- angefochten gebliebene Begründung bestehen und trat das Kassationsgericht – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen eine der Prüfung durch das Kassati-

- 11 - onsgericht entzogene Alternativbegründung bereits beim Bundesgericht ange- fochten worden ist – mangels Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde, die sich lediglich gegen eine von mehreren selbständigen Begründungen richtet, nicht ein (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291 ZPO; ZR 107 Nr. 76). Weil im Unterschied zur früheren Rechtslage nach Art. 100 Abs. 6 BGG die Frist zur (direkten) Anfechtung des ober- resp. handels- gerichtlichen Entscheids beim Bundesgericht nach Abschluss des Kassationsver- fahrens zu laufen beginnt, womit die Möglichkeit einhergeht, – im Falle der bun- desgerichtlichen Kompetenz zu deren Überprüfung – auch die vor Kassationsge- richt unangefochten gebliebene(n) Begründung(en) (resp. wenn – wie hier – die Alternativbegründung zwar angefochten wird, das Kassationsgericht darauf je- doch gestützt auf § 285 ZPO nicht eintritt) noch zu Fall zu bringen, hat das Kassa- tionsgericht unlängst entschieden, bei Erfüllung der übrigen formellen Anforde- rungen an eine Beschwerdebegründung zumindest im Regelfall auf Rügen gegen einzelne Alternativbegründungen einzutreten und diese materiell zu beurteilen (ZR 107 Nr. 21), steht im Zeitpunkt des kassationsgerichtlichen Entscheids doch regelmässig noch nicht fest, ob sich der geltend gemachte Mangel in der bzw. den hierorts angefochtenen Begründung(en) im Ergebnis zum Nachteil des Nich- tigkeitsklägers ausgewirkt habe oder nicht (vgl. § 281 ZPO). Demnach ist die Rü- ge der Aktenwidrigkeit (die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs geht in dieser Konstellation darin auf) nachfolgend zu prüfen. Vorab ist die Beschwerdeführerin jedoch auf das im Kassationsverfahren geltende Novenverbot hinzuweisen. Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leide, ist eine Ergänzung des Prozessstoffes mit neu- en Behauptungen oder Beweismitteln vor der Kassationsinstanz grundsätzlich nicht zulässig und besteht insbesondere auch kein Novenrecht gemäss § 115 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7b zu § 115 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; ZR 76 Nr. 26, 102 Nr. 3 Erw. 5.2 b/bb, RB 1996 Nr. 121). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rügen mit neuen Ausführungen (vgl. teilweise oben III.1.1) zu untermauern sucht, ist darauf schon im vornherein nicht einzugehen.

- 12 - Aktenwidrig ist eine Feststellung, wenn sie den Inhalt der Akten oder die Parteivorbringen unrichtig wiedergibt, also z.B. eine bestrittene Tatsache als un- bestritten bezeichnet oder wenn ein Bestandteil der Akten nicht in seiner wahren Gestalt, z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut, einbezogen worden ist und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (von Rechenberg, a.a.O., S. 27 mit Verweis auf ZR 55 Nr. 115). Die Auslegung prozessualer Erklärungen stellt ebenso wenig wie die Würdigung des Beweiser- gebnisses eine aktenwidrige tatsächliche Annahme dar, vielmehr liegt eine solche erst vor, wenn der Richter bei der Aktenwürdigung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (Guldener, a.a.O., S. 131). Die Aktenwidrigkeitsrüge geht fehl. Was die Beschwerdeführerin zum Nach- weis der Aktenwidrigkeit vorbringt (vgl. vorstehend III.1.1), betrifft durchwegs le- diglich Umstände, die ihrer Ansicht nach auf Absprachen hindeuten würden. Da die beanstandete Annahme der Vorinstanz jedoch lautet, dass die Beschwerde- führerin nicht darlege, inwiefern das Stimmverhalten der restlichen Aktionäre der Beschwerdegegnerin auf einer Absprache beruhe und bejahendenfalls inwiefern eine solche gegen gesetzliche und/oder statutarische Bestimmungen verstossen würde (Hervorhebung durch das Kassationsgericht), taugen ihre Vorbringen, wel- che keine Ausführungen darüber enthalten, inwiefern Absprachen gegen gesetzli- che und/oder statutarische Bestimmungen verstossen würden, nicht, um Akten- widrigkeit der gerügten Annahme nachzuweisen.

2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin folgende Urteilspassagen (auf S. 51 f. des angefochtenen Entscheids): "Ein verwerfliches Verhalten könnte dem Verwaltungsrat der Beklagten höchstens dann vorgeworfen werden, wenn er aktiv Massnahmen getroffen hätte, die darauf gerichtet gewesen wären, potentiel- le Investoren von einem Kauf der Aktien abzuhalten. Die Klägerin moniert zwar solche Massnahmen, indem sie vorträgt, es gehöre zum Plan der Mehrheitsaktio- näre und des Verwaltungsrates, sie auszuhungern und ihr die Aktien zu einem Spottpreis abzunehmen. Sie tut dies aber nur in pauschaler Weise. Die diesbe- züglichen Ausführungen sind prozessual ungeeignet, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verwaltungsrates der Beklagten aufzuzeigen (act. 1 S. 57 ff.). Bei

- 13 - den von der Klägerin konkretisierten und nach 1996 datierenden Verkaufsbemü- hungen sind keine aktiven Massnahmen des Verwaltungsrates der Beklagten aufgeführt, die als Hintertreibungsversuch ihrer Verkaufsbemühungen qualifiziert werden könnten". Diese Erwägung sei hinsichtlich der Annahme, sie habe Mass- nahmen nur in pauschaler Weise vorgetragen, willkürlich, verletze klares materiel- les Recht und einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz durch überzogene Anfor- derungen an die Behauptungslast im Sinne von § 113 ZPO (KG act. 1 RZ 10 ii). Willkürlich sei die Annahme, der Erwerb des Aktienpakets sei vom Ver- kaufswillen der Beschwerdeführerin abhängig und ein solcher ausgeschlossen, wenn der gebotene Preis nicht ihren Erwartungen entspreche und es sei nicht er- sichtlich, wie die Beschwerdeführerin gezwungen sein könnte, den von der Be- schwerdegegnerin offerierten Spottpreis akzeptieren zu müssen (KG act. 1 RZ 46). 2.1 Zur Begründung gibt die Beschwerdeführerin Stellen ihrer vorinstanz- lichen Rechtsschriften wieder, wo sie Behauptungen zu den Themen "aktiv Mass- nahmen getroffen, aushungern und Aktien zum Spottpreis abnehmen wollen" vor- getragen habe und verweist zudem auf ihre Darstellung in der Klagebegründung (V.2.3 und 2.6) (KG act. 1 RZ 10 ii sowie RZ 46). Die Vorinstanz übergehe insbesondere den von ihr selbst gezeichneten Zu- stand, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit habe, sich mittels einer Auflösung aus der jetzigen Situation zu befreien. Bei einer Brutto-Rendite von jährlich unter 0,5% aus den Dividenden und deutlich höheren Finanzierungskos- ten ergebe sich die Situation, den laufend steigenden Schaden durch einen Ver- kauf auch unter Preis zu limitieren (KG act. 1 RZ 46). 2.2 Wie bereits oben II.2 ausgeführt, genügt ein Verweis auf frühere Rechts- schriften nicht, um einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Im Übrigen wird die Frage, ob die Umstände für einen bundesrechtlichen Anspruch (vorliegend die richterliche Auflösung einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR) genü- gend substanziiert (oder aber in den Augen der Vorinstanz zu "pauschal behaup- tet", "prozessual ungeeignet, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verwal-

- 14 - tungsrates der Beklagten aufzuzeigen") worden seien, vom Bundesrecht beant- wortet, sodass auf die Rügen der Verletzung eines wesentlichen Verfahrens- grundsatzes sowie klaren materiellen Rechts auch gestützt auf § 285 ZPO nicht einzutreten ist (oben II.3c). Die Willkürrüge läuft auf den Vorwurf der nicht richtigen Anwendung von Bundesrecht hinaus, versucht doch die Beschwerdeführerin zur Begründung der- selben auf den von der Vorinstanz durch die Klageabweisung gezeichneten Zu- stand zu verweisen. Darauf ist nicht einzutreten (§ 285 ZPO, oben II.3b).

3. Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin sodann die vor- instanzliche Annahme auf S. 65 des angefochtenen Entscheides ("Im Übrigen legt die Klägerin nicht näher dar, welche Schwächen diese ["deutsche"] Methode im Einzelnen aufweist und inwiefern der Verwaltungsrat der Beklagten diese Schwä- chen zielgerichtet zu ihrem Nachteil einsetzt."). 3.1 Zur Begründung führt sie aus, sie habe zu den Schwächen der Methode ausgeführt, diese werde in der Lehre einhellig abgelehnt und von den meisten Fachleuten als unvereinbar mit den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungs- legung eingestuft. Ausserdem habe sie auf das Handbuch für Wirtschaftsprüfer verwiesen, welches die verschiedenen Mängel der Methode nenne und diese grundsätzlich ablehne. In der Replik habe sie ergänzt, dass die weitere Anwen- dung der deutschen Methode System habe, dem Grundsatz der Stetigkeit in der Fortschreibung der massgeblichen Buchwerte und in der Ermittlung von Gewinn und Verlust im verketteten Rechenwerk widerspreche, was der Verwaltungsrat der Beklagten mit der fortgesetzten Anwendung der Methode (welche zu jedem Bilanzstichtag eine neue "Kapitalaufrechnungsdifferenz" ermögliche) ausnütze. Erklärend fügt die Beschwerdeführerin an, sie habe keine reale Möglichkeit, diese primäre Informationsquelle zur Wahrung ihrer Aktionärsrechte zu nutzen, wenn selbst massive Veränderungen nicht in der Konzernrechnung aufschienen, was genau der Verwaltungsrat der Beklagten damit bewirken wolle (KG act. 1 RZ 10 iii).

- 15 - 3.2 Eine willkürliche tatsächliche Annahme betrifft den Fall, dass das Gericht eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 45 zu § 281 ZPO). In diesem Fall wird im Gegensatz zur aktenwidrigen tatsächlichen Annahme zwar der Akteninhalt richtig wiedergegeben, seine Würdigung ist jedoch unvertretbar (von Rechenberg, a.a.O., S. 27 f.; ZR 81 Nr. 88). Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Ausführungen nicht Willkür, sondern eine aktenwidrige tatsächliche An- nahme (dazu vgl. oben III.1.3) geltend. Die unzutreffende Subsumption unter die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe schadet der Beschwerdeführerin allerdings nicht, da die Subsumption vom Gericht vorzunehmen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 73). Die Vorbringen der Be- schwerdeführerin wären daher grundsätzlich im Lichte der aktenwidrigen tatsäch- lichen Annahme gemäss § 281 Ziff. 2 erster Teil ZPO zu prüfen. Allerdings ist vor- liegend auf die sinngemässe Aktenwidrigkeitsrüge nicht einzutreten. Die Vorin- stanz hat zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin die Ablehnung der Lehre gegen die Methode resp. deren Schwächen angeführt hat (vgl. KG act. 2 S. 64 unten), sie hat die Vorbringen zusammen mit denjenigen, inwiefern der Verwaltungsrat diese Schwächen zielgerichtet zum Nachteil der Beschwerde- führerin einsetze, jedoch als nicht genügend substanziiert erachtet, wie sich aus dem die betreffende Erwägung abschliessenden Satz ("Demnach könnte auch nicht beurteilt werden, ob der Verwaltungsrat der Beklagten die deutsche Metho- de vorliegendenfalls tatsächlich rechtsmissbräuchlich zum Nachteil der Klägerin anwendet") ergibt. Da das Bundesrecht bestimmt, wie weit Vorbringen, welche als Gründe für eine Auflösung im Sinne von Art. 736 Ziff. 4 OR angeführt werden, zu substanziieren sind, kann auf diese Vorbringen gemäss § 285 ZPO nicht eingetre- ten werden (oben II.3c).

4. a) Die vorinstanzliche Annahme auf S. 65 des angefochtenen Ent- scheides, die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die Investition der D AG in F resp. G und die weiter damit zusammenhängenden Zahlungsflüsse nicht verbucht worden seien, sie behaupte lediglich, die mit dem Darlehen zusammen- hängenden Transaktionen seien unkorrekt verbucht und dadurch in unzulässiger Weise stille Reserven gebildet und aufgelöst worden, sei - so die Beschwerdefüh-

- 16 - rerin weiter - aktenwidrig, willkürlich und gehörsverletzend, da ihre Vorbringen un- berücksichtigt geblieben seien (KG act. 1 RZ 10 iv sowie RZ 26).

b) Ebenfalls als aktenwidrig beanstandet die Beschwerdeführerin die vo- rinstanzliche Erwägung, wonach sie die Konsolidierungspflicht (hinsichtlich F und der G-Holding AG) einzig über die Person des Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, I, begründe. Die Vorinstanz sei daher zu einem willkürlichen Schluss gelangt und habe die Konsolidierungspflicht ohne korrekte Prüfung der Vorbrin- gen in Frage gestellt (KG act. 1 RZ 10 v).

c) Ferner aktenwidrig sei die Feststellung der Vorinstanz, aus den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, welche Entscheide organ- schaftlicher Qualität (die für die Begründung einer zumindest faktischen Organ- schaft bei F und/oder der G-Holding AG erforderlich wären) I (mit-)gefasst haben solle (KG act. 1 RZ 10 vi).

d) Die Vorinstanz ergehe sich in einem Zirkelschluss mit der willkürlichen Annahme, eine (gemeint wohl: nicht bestehende) Konsolidierungspflicht könne "ihre Begründung auch darin haben, dass eine solche schlicht und einfach nicht vorliegt" und eine "allfällige Konsolidierungspflicht" wäre von der Konzernprüferin "erkannt" und "in der Konzernrechnung (...) beanstandet worden". In Verletzung des Gehörsanspruchs lasse die Vorinstanz die Frage der Konsolidierungspflicht und damit auch die diesbezüglichen Verstösse gegen die Rechnungslegungsvor- schriften offiziell offen und verneine sie inhaltlich doch gleichzeitig (KG act. 1 RZ 22, 23 und 33, ferner 51).

e) In Widerspruch zur Annahme, "das Darlehen" finde auch bei fehlender Konsolidierung Aufnahme in den Büchern der D AG und "so mittelbar Eingang in die konsolidierte Jahresrechnung der Beklagten", stehe die richtige Feststellung, dass ein widerrechtlicher Mittelabfluss (in der Diktion des Handelsgerichts eine Darlehensgewährung) "nicht in der Konzernrechnung aufscheint", woraus sich ebenfalls die Willkür der erstgenannten Annahme ergebe (KG act. 1 RZ 24, 25 und 33).

- 17 -

f) Die Vorinstanz gehe nicht auf ihre Vorbringen ein, wonach es sich bei der F-G-Gruppe um einen klandestinen Subkonzern von D handle, der konsolidie- rungspflichtig sei und verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Entscheidbegründung (KG act. 1 RZ 16, 23 und 33, ferner 43). 4.1 a) Zur Begründung ihrer Rügen führt die Beschwerdeführerin weiter aus, sie habe nämlich vorgebracht, dass und was nicht verbucht worden sei und damit keinen Eingang in die konsolidierte Jahresrechnung gefunden habe, und verweist auf ihre Ausführungen auf S. 269 RZ 491 der Replik (HG act. 31): "Erstellt ist auch, dass aus den angeblichen Darlehensgewährungen, welche in der genann- ten Periode CHF 45,4 Mio. von den Mittelabflüssen ausmachten, jährlich 6% Zin- sen vereinbart waren, die nie als Forderungen verbucht wurden" sowie S. 273 RZ 503 ihrer Replik: "Im Jahr 2001 wurde ein nicht verbuchter Forderungsverzicht über CHF 5,3 Mio. ausgesprochen, mit dem ein ebenfalls nicht verbuchter Ver- zicht auf Zins- und Verzugszinsforderungen in Höhe von weit über CHF 1 Mio. verbunden war. Die Darlehenserhöhungen und damit die Mittelabflüsse in Höhe von CHF 1,926 Mio. wurden ebenfalls nicht verbucht" (KG act. 1 RZ 10 iv). Weiter habe sie nachgewiesen, dass auf dem angeblichen Darlehen der D AG überhaupt nie stille Reserven bestanden hätten (KG act. 1 RZ 26). Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Klageantwort (recte wohl Klageschrift) behauptet habe, derartige Reserven seien gebildet worden und dass diese in der Replik diese Position aufrecht erhalten als auch gestützt auf das Gut- achten von Z behauptet habe, solche seien nicht gebildet worden, KG act. 12 RZ 151.

b) Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe die Konsolidierungs- pflicht auch mit der finanziellen Abhängigkeit der F resp. G-Gruppe von D darge- legt (KG act. 1 RZ 10 v). Die Beschwerdeführerin lässt die entsprechenden, vor Vorinstanz gemachten Ausführungen (welche teilweise die Ausführungen aus dem Gutachten Z vom 14. Juli 2006, HG act. 32/67, enthalten) folgen (KG act. 1 RZ 10 v mit Verweisen in den Fussnoten, wobei der Verweis in FN 91 nicht zu- trifft, sich die Ausführungen jedoch an der in FN 92 verwiesenen Stelle finden): "F wurde umfassend von D finanziert. Das Aktienkapital der vorher stillgelegten F

- 18 - von CHF 100'000 steht in keinem Verhältnis zu den erfolgten Finanzierungen durch D in Höhe von CHF 45 Mio. (ohne Zinsen). Die F wurde von Vertretern der D selbst als Special Purpose Vehicle dargestellt. Das finanzielle Risiko des G- Engagements lag umfassend bei D. Die über das SPV F über D AG an die Be- klagten angebundene G-Gruppe wird effektiv durch D beherrscht, von der sie ins- besondere in fianzieller Hinsicht kontrolliert wird und abhängig ist. Die wirtschaftli- che Unselbständigkeit und Abhängigkeit der F gegegenüber D ist seit Vornahme der Investition in G umfassend. Ohne die Finanzzuschüsse seit 1998 war F und damit der Subkonzern F-D seit 1998 überschuldet und überdies illiquid und hätte nach Art. 725 OR jährlich die Bilanz deponiert werden müssen. F-G erweisen sich als wirtschaftliche Einheit mit D, umso mehr als grundsätzliche Mechanismen vor- liegen, die zur Deckung von Verlusten der Tochter der D dienen. Die F war eine reine Zweckgesellschaft bzw. Investitionsvehikel im Dienste der D AG und wurde auch wirtschaftlich von der D AG beherrscht. Diese Transaktion wurde zu 100% durch die D AG finanziert. Sie war seit 1998 bis ins Jahr 2005 finanziell von der D AG abhängig. Die D AG wollte am Potential der Marke G partizipieren ohne eine direkte Kapitalbeteiligung zu tätigen. Somit war es für die F nicht möglich über ih- re Geschäftspolitik frei zu entscheiden, da der Finanzgeber eine Verfügung über die Aktiven der G Holding AG hätte verhindern können. Die D AG schloss einen Teilgewinnabführungsvertrag mit der F ab. Das wirtschaftliche Risiko für das G- Engagement scheint voll von der D AG getragen gewesen zu sein."

c) Solche Entscheide I’s habe sie zahlreiche genannt. Aus den Tätigkeiten von I (welche sie im Anschluss wiedergibt) werde ebenfalls ohne weiteres klar, dass er im jeweiligen Zusammenhang auch die dabei oder im Nachgang gefällten Entscheide (mit-)gefasst habe (KG act. 1 RZ 10 vi).

d) Mittels eines Zirkelschlusses verneine die Vorinstanz auch den als Folge der Nicht-Konsolidierung über Jahre erfolgten Verstoss gegen die Rechnungsle- gungsvorschriften (KG act. 1 RZ 33). Indem die Vorinstanz annehme, die Vernei- nung der - strittigen - Konsolidierungspflicht könne ihre Begründung auch darin haben, dass eine solche schlicht nicht vorliege, verwerfe sie die Sachdarstellung

- 19 - der Beschwerdeführerin und verletzte ihren Anspruch auf Beweisführung bzw. Durchführung eines Beweisverfahrens (KG act. 1 RZ 51).

e) Die Vorinstanz habe auch willkürlich gefolgert, aufgrund der Erfassung des Darlehens in den Büchern der D AG finde dieses Eingang in die konsolidierte Jahresrechnung der Beklagten und sei es der Beschwerdeführerin deshalb mög- lich, ihre Aktionärsrechte auszuüben. Ein Aktionär, der nicht wisse, was wie viel wo wie in der Jahresrechnung enthalten sein solle, könne aber diese Rechte nicht ausüben (KG act. 1 RZ 24, 25 und 33). 4.2 Die Vorinstanz hat in Erwägung VI.5.1.8 S. 65 ff. des angefochtenen Entscheides zum Thema der nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehenden Konsolidierungspflicht bezüglich F-G-Gruppe erwogen, dass eine solche die Akti- onärsrechte der Beschwerdeführerin und ihre Stellung als Minderheitsaktionärin der Beschwerdegegnerin nicht in unzumutbarer Weise tangiere (KG act. 2 S. 65 Erw. VI.5.1.8 a.A.) und dass die Frage der Konsolidierungspflicht offen bleiben könne. Entscheidend sei, dass selbst bei Annahme einer Konsolidierungspflicht und eines diesbezüglichen Verstosses gegen die Rechnungslegungsgrundsätze die Aktionärsrechte der Beschwerdeführerin nicht derart unzumutbar beeinträch- tigt würden, dass eine Auflösung der Beschwerdegegnerin bejaht werden müsste (KG act. 2 S. 67 Erw. 5.1.8). Somit erweisen sich die Rügen der Verletzung des Gehörsanspruchs (vorstehend III.4a-b und III.4f) als unbegründet. Aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Be- hörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 126 I 15 Erw. 2a/aa, 123 I 31 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und wel- che – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind sowie von welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III 235 Erw. 5.2 a.E.; 133 III 439 Erw. 3.3; 121 I 54 Erw. 2c; 119 Ia 264 Erw. 4d, 112 Ia 107 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Steinmann in:

- 20 - St. Galler Kommentar zur BV, 2.A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 27; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 N 112–114; J.P. Müller, Grund- rechte in der Schweiz, 3.A., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das zürcherische Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Ob die Vorinstanz die Massgeblichkeit der Frage einer Konsolidierungspflicht resp. Verletzung der diesbezüglichen Rechnungslegungsgrundsätze zu Recht verneint hat (KG act. 1 RZ 22) und ob sie fälschlicherweise der Auffassung ist, die möglicherweise bestehende Konsolidierungspflicht tangiere die Aktionärsrechte und die Stellung der Minderheitsaktionärin nicht in unzumutbarer Weise (KG act. 1 RZ 25), wären als Fragen des Bundesrechts dem Bundesgericht zu unter- breiten, weshalb in Anwendung von § 285 ZPO auf die entsprechenden Rügen nicht eingetreten werden kann (oben II.3). Ob diese Auffassungen der Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin vom Bundesgericht bestätigt oder allenfalls zu Fall gebracht würden, steht im jetzigen Zeitpunkt nicht fest und damit auch nicht, ob sich die zu diesem Thema gerügten "Feststellungen" zum Nachteil der Beschwer- deführerin ausgewirkt haben oder nicht. Im Sinne des unter III.1.3 hinsichtlich Al- ternativbegründungen Dargestellten sind daher die Rügen der Beschwerdeführe- rin (vorstehend III.4a-e) nachfolgend zu prüfen.

a) Die Feststellung der Vorinstanz auf S. 65 des angefochtenen Entschei- des, die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die Investition der D AG in F resp. G und die weiter damit zusammenhängenden Zahlungsflüsse nicht ver- bucht worden seien, ist angesichts der vorstehend III.4.1a wiedergegebenen Par- teivorbringen der Beschwerdeführerin, soweit die Nichtverbuchung der weiter mit der Investition zusammenhängenden Zahlungsflüsse betreffend, aktenwidrig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin aber selber in ihrer Klageschrift unter Verweis auf die Gutachter X und Y von Realisierung und Verschiebung stiller Reserven resp. Jonglieren mit solchen spricht (HG act. 1 S. 96) und sie trotz des Vorhalts der Beschwerdegegnerin nirgends aufzeigt, dass sie diese Vorbringen in einer späteren Rechtsschrift widerrufen hätte, gehen ihre Rügen in RZ 10 xlii, 26 und 35 fehl, wonach die Annahme der Vorinstanz hinsicht- lich (ihrer Behauptungen) zur Bildung und Auflösung stiller Reserven auf dem Darlehen willkürlich sei.

- 21 -

b) Vor dem Hintergrund der vorstehend III.4.1b wiedergegebenen Behaup- tungen der Beschwerdeführerin vermag auch die vorinstanzliche Feststellung auf S. 65 des Urteils, wonach die Beschwerdeführerin die Konsolidierungspflicht ein- zig über die Person des Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, I, begründe, einer Prüfung gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO nicht standzuhalten. Auch in diesem Punkt ist demnach die Beschwerde gutzuheissen.

c) Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, zu behaupten, sie habe zahlreiche Entscheide I's genannt, ohne jedoch die angeblichen Entscheide aufzuführen oder die Aktenstelle zu bezeichnen, an der sie solche Entscheide ge- nannt haben will, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben II.2, § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin mittels Widergabe von Tätigkeiten von I Ak- tenwidrigkeit der Feststellung fehlender Ausführungen, welche Entscheide dieser organschaftlich (mit-)gefasst haben solle, nachzuweisen versucht, geht die Rüge fehl.

d) Indem die Vorinstanz annimmt, es könne sein, dass keine Konsolidie- rungspflicht bestehe, ohne zu den strittigen Fakten, die die Beschwerdeführerin dafür angeführt hat, ein Beweisverfahren durchzuführen, betrifft dies den Beweis- führungsanspruch und damit Art. 8 ZGB. Auf die Rüge ist in Anwendung von § 285 ZPO nicht einzutreten (oben II.3e).

e) Auf S. 67 des angefochtenen Entscheides führt die Vorinstanz aus, selbst bei fehlender Konsolidierung finde das Darlehen mittelbar Eingang in die Kon- zernrechnung, während sie auf S. 62 demgegenüber feststellt, es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb ein Darlehen dieser Grössenordnung nicht in der Konzern- rechnung aufscheine (KG act. 2). Die beiden Aussagen stehen in Widerspruch zueinander, sodass die Annahme, das Darlehen finde mittelbar Eingang in die Konzernrechnung, als für einen unbefangenen Dritten als unhaltbar und damit willkürlich zu bezeichnen ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher ebenfalls gutzuheissen.

5. Die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 62 ("Die Klägerin brachte je- doch im vorliegenden Verfahren keine hinreichenden Verdachtsmomente für eine

- 22 - Abhängigkeit und nicht gehörige Befähigung der Revisionsstelle und Konzernprü- ferin der Beklagten vor (vgl. unten Ziff. VI.5.1.8 und Ziff. V.7.5) und (unter Erw. VI.5.1.8) S. 66 ("Die Klägerin trägt keine weiteren Umstände hinreichend konkret vor, die auf eine fehlende Befähigung und Unabhängigkeit der W& Part- ner AG zu schliessen erlauben würden") sind nach Ansicht der Beschwerdeführe- rin ebenfalls aktenwidrig, verletzen den Anspruch auf Beweisführung und auf rechtliches Gehör (KG act. 1 RZ 10 vii sowie xlii). 5.1 Sie habe sich denn unter dem Titel "Verweigerung des Rechts auf wirk- same Kontrolle" einlässlich zur Frage der Abhängigkeit der Revisionsstelle und Konzernprüferin geäussert. Deshalb sei die anderslautende Annahme aktenwid- rig. Die Beschwerdeführerin zitiert als Beleg dafür alsdann auf mehreren Seiten (KG act. 1 S. 32-34) das Bundesgericht aus seinem Entscheid BGE 133 III 453 sowie aus ihren bisherigen Rechtsschriften (KG act. 1 S. 34-40). Die Vorinstanz übergehe auch ihre auf vier Gutachten abgestellten Vorbringen zu Verstössen gegen die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung und komme so u.a. zum unhaltbarem Schluss, sie habe keine hinreichenden Verdachtsmomente für die Abhängigkeit der Revisionsstelle vorgebracht (KG act. 1 RZ 10 xlii S. 94- 97). Den Anspruch auf Beweisführung resp. Durchführung eines Beweisverfah- rens und auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin deshalb verletzt, weil die Vorinstanz auf einzelne Beweisofferten (gemeint wohl: Tatsachenbehaup- tungen, da die Vorinstanz ja kein Beweisverfahren durchgeführt und damit auch nicht auf Beweisofferten abgestellt hat) der Beschwerdegegnerin (wie die gericht- lich beurteilte Wahl für das Geschäftsjahr 1999 oder nie angefochtene Jahres- rechnungen der Beklagten, was für die Ordnungsmässigkeit der Rechnungsle- gung und die Unabhängigkeit der W& Partner AG spreche) abstelle und die an- derslautenden Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin übergehe (KG act. 1 RZ 10 vii sowie RZ 51). Da den Parteien mangels Beweisverfahren gar nicht ermöglicht gewesen sei, abschliessend Beweismittel zur fehlenden Konsoli- dierung, ordnungswidrigen Rechnungslegung und fehlenden Unabhängigkeit der W& Partner AG zu nennen, verletze die Vorinstanz durch die abschliessende

- 23 - Würdigung bereits im Hauptverfahren eingereichter Beweismittel einen wesentli- chen Verfahrensgrundsatz und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (KG act. 1 RZ 51). Als "falsche Annahme" der Vorinstanz taxiert die Beschwerdeführerin so- dann, dass diese zumindest implizite davon ausgehe, das pendente Verfahren betreffend Abhängigkeit der Revisionsstelle sei für den vorliegenden Prozess un- erheblich und dass von der Unabhängigkeit derselben auszugehen sei (KG act. 1 RZ 10 vii S. 31 unten). Soweit die Vorinstanz die fehlende Unabhängigkeit der W& Partner AG unter Verweis auf die abgewiesene Anfechtungsklage im Jahre 1999 verneine, sei dieses "Beweismittel" insofern untauglich, als in jenem Verfah- ren mangels tatsächlicher Kenntnis ihrerseits das G-Investment, bzw. dessen feh- lende Konzernierung und dessen ordnungswidrige Verbuchung gar kein Prozess- thema gewesen seien (KG act. 1 RZ 51). 5.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Verweigerung des Rechts auf wirksame Kontrolle" zur Kenntnis genommen (vgl. KG act. 2 Erw. VI.7.5 S. 115 f., wo sie diese zusammengefasst wiedergibt) und war dennoch der Auffassung, dass sich daraus keine hinreichend substanzi- ierte Verdachtsmomente resp. Behauptungen zur Abhängigkeit der Revisionsstel- le und Konzernprüferin ergäben. Ob zu Recht oder nicht, ist eine vom Bundesge- richt auf entsprechende Rüge hin zu prüfende Frage, da die genügende Substan- ziierung der für eine Auflösung im Sinne von Art. 736 Ziff. 4 OR sprechenden Um- stände sich nach Bundesrecht richtet (vgl. oben II.3c). Auch ob der von der Be- schwerdeführerin behauptete Umstand der Abhängigkeit der Revisionsstelle für den vorliegenden Prozess massgeblich sei oder nicht und ob die Vorinstanz für das vorliegende Verfahren von der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit ausgehen durfte, bestimmt sich nach Bundesrecht. Auf die Aktenwidrigkeitsrüge kann daher nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO). Auf die Rüge der Verletzung des Beweisführungsanspruchs kann aufgrund von § 285 ZPO ebenfalls nicht eingetreten werden, beschlägt diese doch Art. 8 ZGB (vgl. oben II.3e). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine antizipierte Beweiswürdigung und ZR 95 Nr. 73 (mit welchem sie die Verletzung eines we-

- 24 - sentlichen Verfahrensgrundsatzes begründen will, KG act. 1 RZ 51 FN 867) ist sodann unbehelflich: Waren die Behauptungen der Beschwerdeführerin betref- fend fehlender Unabhängigkeit der W& Partner AG der Vorinstanz bereits nicht genügend substanziiert, hatte sie diesbezüglich keine Veranlassung, ein Beweis- verfahren durchzuführen oder (vorläufig eingereichte) Beweise zu würdigen. Da die Vorinstanz die Annahme, dass für das vorliegende Verfahren von der Unabhängigkeit der Revisionsstelle auszugehen sei, im Zusammenhang mit der Konsolidierungspflicht von F und G Holding AG getroffen hat, alsdann aber die Frage der Konsolidierungspflicht offen gelassen und festgehalten hat, selbst bei Vorliegen einer solchen liege kein Auflösungsgrund vor (KG act. 2 S. 66 f.), geht die Gehörsverweigerungsrüge fehl (vgl. vorne III.4.2).

6. Unter RZ 10 viii sowie RZ 10 x rügt die Beschwerdeführerin als akten- widrige Annahme, dass die Vorinstanz auf S. 68 oben resp. S. 73 im Urteil fest- halte, sie habe keine weitern konkreten Umstände (als die Tatsache, dass die restlichen Aktionäre der Beklagten die jährlich an der Generalversammlung vorge- legte Konzernrechnung genehmigen), welche eine bevorzugte Information der restlichen Aktionäre eindeutig belegen könnten, vorgetragen resp. die Klägerin le- ge eine bevorzugte Information der restlichen Aktionäre der Beklagten nicht dar (KG act. 1 RZ 10 viii sowie RZ 10 x wo auf die Ausführungen in KG act. 1 RZ 10 viii verwiesen wird). 6.1 Sie habe nämlich weitere konkrete Umstände als nur die Genehmigung der vorgelegten Konzernrechnung vorgetragen, welche die bevorzugte Informati- on der restlichen Aktionäre der Beklagten belegen würden. So habe sie dargelegt, dass selbst bei "überraschenden" Wendungen während der GV die Anträge je- weils diskussionslos mit 53% angenommen würden, nie ein Mitglied des Mehr- heitsblocks eine Frage gestellt habe, auch nicht, als die Beschwerdegegnerin mit Bundesgerichtsentscheid verpflichtet worden sei, der Beschwerdeführerin zum G- Investment Auskunft zu erteilen. Wer zu diesen bedeutsamen Vorgängen wäh- rend mehr als 15 Jahren keine einzige Frage stelle, verfüge anderweitig über die nötigen Informationen - so die Folgerung der Beschwerdeführerin. Die Beschwer- deführerin verweist weiter auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen, wonach in der

- 25 - Schweiz der Erfahrungssatz gelte und es sich aus der allgemeinen Lebenserfah- rung ergebe, dass der Verwaltungsrat dem Haupt- oder den Mehrheitsaktionären mehr Informationen und solche höherer Qualität zum voraus zukommen lasse und der Verwaltungsrat B seinen Familienangehörigen kaum Informationen ver- weigere, die diese von ihm verlangen würden. Die Beschwerdeführerin führt schliesslich ihre vorinstanzliche Behauptung an, dass der verstorbene E nach seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat (dessen Sohn und Nachfolger B schon vor der Zuwahl in den VR an dessen Sitzungen teilgenommen habe) auch nach seinem Ausscheiden weiterhin alle Informationen erhalten habe, welche dem VR zur Verfügung gestanden seien und insbesondere die Protokolle der Geschäftslei- tungssitzungen zugestellt erhalten habe. Als der damalige VR-Präsident, K, diese Praxis habe unterbinden wollen, sei es zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und E und schliesslich zu seiner späteren Entmachtung gekommen (KG act. 1 RZ 10 viii). 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte auf- grund ihrer Ausführungen gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung zu einem gewissen Schluss (vorliegend, dass die Mehrheitsaktionäre bevorzugt informiert würden) gelangen sollen, kann auf ihre Rügen schon aufgrund von § 285 ZPO nicht eingetreten werden. Solche Erfahrungssätze wie die Allgemeine Lebenser- fahrung haben gewissermassen die Funktion von Normen und wurden daher im Berufungsverfahren vor Bundesgericht (unter der Geltung des OG) den Rechts- sätzen in dem Sinne gleichgestellt, dass ihre Anwendung vom Bundesgericht ebenfalls frei überprüft wurde (Messmer/Imboden, a.a.O., N 95; Entscheide des Bundesgerichts vom 12.7.2007 5P.59/2007 Erw. 3 und 4C.331/2006 vom 9.10.2007 Erw. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, dass sich bezüglich der bundesge- richtlichen Kognition in Fragen des Bundesrechts durch das BGG bei der Be- schwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG eine Änderung im Vergleich zur Kognition bei der früheren Berufung nach Art. 43 ff. OG (vgl. insbesondere Art. 63 Abs. 3 OG) ergeben hätte. Die im Rahmen der Berufung nach Art. 43 ff. OG ent- wickelte Rechtsprechung zur bundesgerichtlichen Kognition in Fragen des Bun- desrechts kann auch unter dem Geltungsbereich des BGG angewandt werden (bezüglich der Kognition bei der Anwendung allgemeiner Lebenserfahrung vgl.

- 26 - etwa die Entscheide des Bundesgerichts 9C_131/2007 vom 3.7.2007 Erw. 1.2 und 9C_30/2007 vom 28.8.2007 Erw. 2.1.1; vgl. ferner Kass.-Nr. AA070069 vom 12.02.2008 i.S. u.a. der Beschwerdeführerin gegen u.a. die Beschwerdegegne- rin). Was die als aktenwidrig beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz anbe- langt, so ist zu beachten, dass diese sich in Erwägung 5.1.10 und damit systema- tisch im Kapitel "5. Verletzung der vermögensmässigen Rechte", "5.1 Ordnungs- widrige Rechnungslegung" resp. zum Thema "5.2 Missbräuchliche Reservepolitik" in Erw. 5.2.13 befinden (vgl. KG act. 2 S. 57 ff. und S. 68 ff.). In Anbetracht des- sen, dass sich ähnlich lautende Vorwürfe betreffend ungenügender Behauptun- gen der Beschwerdeführerin zu bevorzugter Information der Mehrheitsaktionäre an andern Stellen des Urteils bezüglich andern Themen befinden (vgl. KG act. 2 S. 106 unten), kann die beanstandete Feststellung nicht anders verstanden wer- den, als dass die Beschwerdeführerin zum Thema "Verletzung der vermögens- mässigen Rechte, Ordnungswidrige Rechnungslegung" bzw. "5.2 Missbräuchliche Reservepolitik" keine solche Behauptungen aufgestellt habe. Die von der Be- schwerdeführerin zum Beleg der Aktenwidrigkeit angeführten Vorbringen hat die- se jedoch nicht zu diesen Themen gemacht. Sie verweist denn einmal auf S. 53/54 ihrer Klageschrift, worin sich Ausführungen zum Thema "D" befinden, und weiter auf S. 125 und S. 134 ("Dividendenkürzung", "Verzicht auf Beteili- gungsertrag und "Konsolidierung" Dividendenkürzung") sowie v.a. auf S. 321 ff. derselben, die sich unter den Titeln "Verletzung weiterer Aktionärsrechte, Verlet- zung des Gleichbehandlungsgrundsatzes" befinden (KG act. 1 RZ 10 viii, FN 162- 171; HG act. 1 S. 3 f. [Inhaltsverzeichnis] sowie die genannten Seiten). Die Rüge geht daher fehl. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich im ge- nannten Kontext eine Aktenwidrigkeit überhaupt zum Nachteil der Beschwerde- führerin ausgewirkt hätte und sie legt dies nicht dar.

7. Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner folgende Passagen, welche in Erw. VI.5.2 des angefochtenen Entscheides (KG act. 2 S. 68-75) enthalten sind:

- 27 - 7.1 a) Der Vorwurf der Vorinstanz, dass aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervorgehe, was unter einer angemessenen Rendite resp. Dividende zu verstehen wäre (Urteil S. 72 sowie S. 97), sei aktenwidrig und verletze mit § 55 ZPO (richterliche Fragepflicht) einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz. Die Vorinstanz anerkenne, dass angesichts der Bildung stiller Reserven sich Jahreszahlen ergäben, die nicht mit den tatsächlichen Zahlen übereinstimmten und dass die Jahresrechnung in diesem Sinne verfälscht werde. Dementspre- chend sei es absurd, von der Klägerin eine genaue Renditezahl zu fordern. Im- merhin habe sie jeweils an den Generalversammlungen zur Dividendenhöhe be- zifferte Gegenanträge gestellt, woraus sich unschwer ablesen lasse, was sie an- gesichts der präsentierten Zahlen als angemessen betrachte. Zumindest hätte die Vorinstanz von ihrer Fragepflicht gemäss § 55 ZPO Gebrauch machen müssen, wenn sie das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin unklar, unvollständig oder unbestimmt halte (KG act. 1 RZ 10 ix mit Aktenstellen in FN 179 und RZ 10 xxxii).

b) Wiederum als aktenwidrig resp. willkürlich sowie die Verhandlungsmaxi- me und den Anspruch auf rechtliches Gehör und Begründung verletzend rügt die Beschwerdeführerin folgende Ausführungen der Vorinstanz: "Allfällige auf dem Darlehen gebildete stille Reserven bleiben im Verfügungsbereich der D AG und kommen weder einem aussenstehenden Dritten, den restlichen Aktionären noch den Verwaltungsratsmitgliedern der Beklagten zugute. Solches wird von der Klä- gerin auch nicht konkret behauptet." Zum einen habe sie entgegenstehende konkrete Behauptungen aufgestellt und folgendes ausgeführt: Es mache für die Mehrheitsaktionäre Sinn, möglichst hohe stille Reserven zu bilden, um diese nicht mit der Minderheitsaktionärin teilen zu müssen, sondern nach Übernahme ihres Aktienanteils wieder aufzulösen und auszuschütten. Sie dürfe nach den gemachten Erfahrungen in guten Treuen be- haupten, dass die Darstellung im "Bilanz"-Artikel zutreffe, wonach der frühere be- klagtische Verwaltungsrat, L, liquide Mittel in der Grössenordnung von CHF 100 Mio., gemeint offenkundig stille Reserven, an der unliebsamen Minderheitsaktio- närin vorbei aus der Beklagten abzweigen müsse, wozu die Befragung von Zeu- gen verlangt worden sei wie auch zu ihren Vorbringen, der mittlerweile verstorbe-

- 28 - ne H habe Dritten gegenüber verlauten lassen, man wolle Geld los werden. Sie habe schon in der Klageschrift vorgebracht, dass mindestens CHF 37 Mio. der als Darlehen behaupteten abgeflossenen Mittel gefährdet seien und weitere Verluste und damit Abflüsse befürchtet werden müssten, auf CHF 15 Mio. sei seitens D bereits verzichtet worden. Indem die Vorinstanz von einem andern als von ihr dargelegten Sachverhalt ausgehe, verletze sie die Verhandlungsmaxime sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und Begründung. Zum andern habe die Beklagte zugestanden, dass mit den Forderungsver- zichten gegenüber F stille Reserven abgebaut worden seien (durch Vornahme von Wertberichtigungen/Abschreibungen im Zusammenhang mit der Bildung stil- ler Reserven auf dem Darlehensbestand). F habe also dadurch Mittel erhalten, die zuvor als stille Reserven in der Buchhaltung der D AG vorhanden gewesen sein sollten. Somit kämen diese stillen Reserven in der Lesart der Vorinstanz ei- ner Drittgesellschaft zu (KG act. 1 RZ 10 xi sowie 35).

c) Die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Gericht nur einzugreifen habe, wenn die beschlossenen Reserven offensichtlich über das hinaus gehen, was ver- tretbar sei und nicht ersichtlich sei und von der Klägerin nicht dargelegt werde, inwiefern dies vorliegend der Fall sein solle, sei aktenwidrig. Sie habe unter dem Titel "Missbräuchliche Reservepolitik" und damit die offensichtlich über das, was vertretbar sei, hinausgehende Reservebildung dargelegt (sie listet ihre diesbezüg- lichen Ausführungen auf). Ebenfalls übergangen habe die Vorinstanz die Tatsa- chen, dass zum Übermass von Reserven offene und stille Reserven zusammen- zuzählen seien und die jährliche Äufnung der Reserven eine Kumulation bedeute, die als neues Ergebnis immer wieder in einer Gesamtsicht auf Angemessenheit zu prüfen sei. Die Vorinstanz übergehe damit die betreffenden Sachvorbringen und verweigere ihr das rechtliche Gehör (KG act. 1 RZ 10 xii).

d) Die Annahme "Aus den Ausführungen der Klägerin ist indessen nicht er- sichtlich inwiefern bei der Beklagten Ergebnissteuerungen in gesetzwidriger Wei- se erfolgt sein sollen" sei willkürlich, verweise doch die Vorinstanz unter anderem Titel selber auf entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie habe zudem ausgeführt, dass die Ergebnissteuerung bereits in der Tochtergesellschaft

- 29 - beginne, indem dort nicht nur übermässige stille Reserven, sondern diese auch durch unzulässige direkte Verrechnungen von Erträgen aus Lieferungen gebildet würden. Der Gewinn der Muttergesellschaft werde durch Verzicht auf angemes- sene Beteiligungserträge künstlich tief gehalten. Dies alles, um die Klägerin aus- zuhungern, während die Mehrheitsaktionäre durch den heimlichen Mittelabfluss über diese Mittel eigenmächtig verfügten (KG act. 1 RZ 10 xiii). 7.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Zusammenfassung zum Thema "Missbräuch- liche Reservepolitik" in Erw. VI.5.2.13 festgehalten, dass die Reservepraxis der Beklagten der Beschwerdeführerin beim Erwerb ihrer Beteiligung an der Beklag- ten bekannt gewesen sei und es für die Beschwerdeführerin zumutbar sei, für die Abklärung einer allfälligen Übermässigkeit der von der Beklagten gebildeten stil- len Reserven die Einsetzung eines Sonderprüfers zu beantragen (KG act. 2 S. 75). Ob sich die gerügten "Feststellungen" zum Nachteil der Beschwerdeführe- rin ausgewirkt haben oder nicht, steht im jetzigen Zeitpunkt nicht fest, da diese Auffassung der Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin vom Bundesgericht über- prüft und zu Fall gebracht werden könnte. Im Sinne des unter III.1.3 hinsichtlich Alternativbegründungen Dargestellten sind daher die Rügen der Beschwerdefüh- rerin nachfolgend zu prüfen.

a) Auf die sinngemässe Willkürrüge, es sei absurd, von der Klägerin eine genaue Renditezahl zu fordern, kann nicht eingetreten werden, da damit willkürli- che Anwendung von Bundesrecht moniert wird (§ 285 ZPO, oben II.3). Zur Be- gründung der Aktenwidrigkeitsrüge verweist die Beschwerdeführerin auf S. 14, S. 18, S. 21, S. 23 und S. 25 des angefochtenen Entscheides, wo die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin an den Generalversammlungen 1999 bis 2002 gestellten Gegenanträge auf Ausrichtung einer Dividende von CHF 3'600'000.-- resp. CHF 3'500'000.-- bzw. CHF 3'600'000.--, eventualiter CHF 2'600'000.-- prä- sentiert. Die Rüge geht jedoch an der angefochtenen Feststellung vorbei. Wäh- rend die Vorinstanz diese in Zusammenhang mit der behaupteten missbräuchli- chen Reservepolitik (stille Reserven) trifft, beziehen sich die von der Beschwerde- führerin zum Nachweis der Aktenwidrigkeit angeführten Zahlen gemäss ihren ei- genen Ausführungen darauf, was sie angesichts der präsentierten Zahlen (welche

- 30 - nach ihrer Darstellung aufgrund übermässiger Reserven eben zu tief seien) für angemessen betrachte. Zur Rüge der Verletzung der Fragepflicht vgl. hinten Ziff. III.39.

b) Auf die Rügen gemäss vorstehender Ziff. III.7.1b ist nicht einzutreten. Die beanstandete Feststellung betrifft fehlende konkrete Behauptungen der Be- schwerdeführerin betreffend Zugutekommen allfälliger auf dem Darlehen gebilde- ter stiller Reserven an restliche Aktionäre, Verwaltungsratsmitglieder oder aussen stehende Dritte. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde mehrfach auf den Standpunkt, sie habe nachgewiesen, dass auf dem angeblichen Darlehen gar keine stillen Reserven gebildet worden seien (z.B. KG act. 1 RZ 35 S. 147). Da ist es treuwidrig, mit der Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen, sie habe doch solche Behauptungen aufgestellt resp. die Beklagte habe solche anerkannt.

c) Auf die Aktenwidrigkeits-Rüge ist gemäss § 285 ZPO nicht einzutreten, da weder der Umstand, was als "vertretbare" Reserven zu betrachten ist, noch was die Vorinstanz bei dieser Einschätzung zu beachten habe, der kassationsgericht- lichen Überprüfung zugänglich ist. Auch die Gehörsverweigerungsrüge läuft vor- liegend auf den Vorwurf falscher Rechtsanwendung (nicht Kumulieren der jährli- chen offenen und stillen Reserven im Hinblick auf die als Auflösungsumstand gel- tend gemachte missbräuchliche Reservepolitik) hinaus. Darauf ist daher in An- wendung von § 285 ZPO ebenfalls nicht einzutreten (vgl. oben II.3).

d) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin reichen nicht, um Willkür der beanstandeten Feststellung aufzuzeigen. Darauf ist demnach in Anwendung von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht einzutreten (vgl. oben II.2).

8. Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Annahme "Die Klägerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ergeben solle, dass bei Bildung stiller Reserven in der Höhe von 10 bis 20 % im Verhältnis zum erwirtschafteten Gewinn eine rechtswidrige Gewinnmanipulation angenommen werden müsste" (KG act. 1 RZ 10 xiv). 8.1 Zwar sei es richtig, dass die Bildung stiller Reserven immer zu einer ge- wissen Verzerrung der Gewinnsituation führe. Dies bedeute aber nicht, dass der

- 31 - Gesetzgeber jede Verzerrung toleriere. Die Vorinstanz habe auch nicht unter- schieden zwischen stillen Reserven im Sinne von Art. 669 OR zum dauernden Gedeihen der Gesellschaft und übermässigen stillen Reserven im alleinigen Inte- resse der Mehrheitsaktionäre, um die Dividende massiv zu reduzieren, die Min- derheitsaktionärin auszuhungern und nach deren Ausscheiden die thesaurierten Gewinne nicht teilen zu müssen (KG act. 1 RZ 10 xiv). 8.2 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführun- gen den Anforderungen an den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht zu ge- nügen vermag und darauf gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht eingetreten werden könnte, ergibt sich aus dem an die beanstandete Annahme anschliessen- den Verweis der Vorinstanz darauf, dass einzig Böckli die Ansicht vertrete, die Bildung stiller Reserven in der Höhe von 10 bis 20 % des erwirtschafteten Ge- winns sei mit Art. 662a OR unvereinbar, die Annahme einer prozentualen Grenze abzulehnen und eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen sei (KG act. 2 S. 76), dass die Vorinstanz hier ihre Rechtsauffassung kundgibt, sodass auch gestützt auf § 285 ZPO nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingetreten wer- den kann.

9. Unter RZ 10 xv führt die Beschwerdeführerin folgende Passage aus dem angefochtenen Entscheid an: "Die Tantiemen werden den Verwaltungsrats- mitgliedern nicht in ihrer Eigenschaft als Aktionäre, sondern als Verwaltungsrats- mitglied ausgeschüttet. Welche Vorteile dieser "Aktionärsgruppe" verschafft wer- den, die mit der Verfolgung des Gesellschaftszwecks nichts zu tun haben sollen, konkretisiert die Klägerin nicht. Sie begnügt sich mit pauschalen Vorwürfen und Unterstellungen". Dieser folgen Auszüge aus den Rechtsschriften der Beschwer- deführerin, ohne dass sie angäbe, mit welchem Nichtigkeitsgrund die beanstande- te Passage behaftet sein solle und ohne dass dies ersichtlich wäre (KG act. 1 RZ 10 xv). Auf diese "Rüge(n)" ist daher bereits aufgrund von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht einzutreten (vgl. oben II.2). Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen geltend machen wollen, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Annahme konkretisiert, welche Vorteile, die nichts mit der Verfolgung des Gesell- schaftszwecks zu tun haben, den Verwaltungsräten mit den Tantiemen verschafft

- 32 - würden, so könnte auf eine solchermassen verstandene Rüge auch in Anwen- dung von § 285 ZPO nicht eingetreten werden, ist es doch eine Frage des Bun- desrechts, ob sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in genügend substanziierter Weise ein für die Auflösung der Beschwerdegegnerin relevanter Umstand ergibt (oben II.3c) oder es sich um nicht genügend substanziierte Vor- bringen handelt (wovon die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf pauschale Vorwürfe ausgeht).

10. Ihren Gehörsanspruch verletzt sieht die Beschwerdeführerin in Zu- sammenhang mit dem vorinstanzlichen Vorhalt, wonach die Klägerin nicht darle- ge, aus welchen Umständen auf eine systematische Gewinnmanipulation ge- schlossen werden könne. Diese Annahme sei überdies willkürlich (KG act. 1 RZ 10 xvi). 10.1 Die Systematik der Gewinnmanipulation ergebe sich im Zusammen- hang mit allen, jährlich sich wiederholenden Massnahmen der Mehrheitsaktionäre mit Einfluss auf den Gewinnausweis und die Gewinnverteilung, was sie unter dem Titel "Verletzung der vermögensmässigen Rechte" im Einzelnen dargelegt habe, sodass die vorinstanzliche Annahme willkürlich sei. Die Vorinstanz habe sich, wenn überhaupt, dann bloss punktuell mit den dortigen Ausführungen auseinan- dergesetzt, indem sich die gesamte Höhe der offenen Reserven nirgends finde und die Vorinstanz die Massgeblichkeit einzelner Umstände ohne Blick für die Kumulation dieser Faktoren miteinander oder die Summierung über die Jahre, geschweige denn für den Gesamtzusammenhang verworfen habe. Völlig aus- geblieben sei auch die "Einzelfallbetrachtung", ob "je nachdem" vorliegend die Reservenbildung zulässig sei. Damit sei die Begründungspflicht verletzt und auf ihre Vorbringen nicht eingegangen worden (KG act. 1 RZ 10 xvi). 10.2 Auf die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs durch ungenügen- de Begründung ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin damit ungenü- gende Begründung hinsichtlich der Verwerfung eines Umstandes, der für die Auf- lösung einer AG sprechen könnte, mithin in einem bundesrechtlichen Bereich, rügt (vgl. vorne II.3d). Ob die Vorinstanz einzelne von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstände zu Recht als unerheblich verworfen hat oder nicht (wor-

- 33 - auf die Rüge der Beschwerdeführerin hinausläuft), ist ebenfalls eine bundesrecht- liche Frage, sodass vorliegend auch auf die Rüge, der Gehörsanspruch sei ver- letzt, weil sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin auseinandergesetzt habe, nicht einzutreten ist (§ 285 ZPO). Da die Be- schwerdeführerin schliesslich den Anforderungen an die Begründung der Willkür- (gemeint wohl Aktenwidrigkeits-)Rüge nicht gerecht wird (vgl. oben II.2), ist auf dieselbe ebenfalls nicht einzutreten (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO).

11. a) "Dass der Verwaltungsrat der Beklagten mit jenem der D AG perso- nell identisch sein soll, wird von der Klägerin nicht hinreichend konkret dargelegt. Insbesondere konkretisiert sie nicht, welche Entscheide organschaftlicher Qualität der von ihr als faktisches Verwaltungsratsmitglied der D AG bezeichnete I, Ver- waltungsratspräsident der Beklagten, wann (mit-) gefasst haben soll." ist gemäss Beschwerdeführerin ebenfalls mit Nichtigkeitsgründen (Willkür sowie Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes durch nicht ausgeübte Fragepflicht) behaftet (KG act. 1 RZ 10 xvii)

b) Angeführt wird von der Beschwerdeführerin auch der unter dem Thema "Verzicht auf Beteiligungsertrag und "Konsolidierung“ Dividendenkürzung" (vgl. KG act. 2 S. 85 ff.) enthaltene Vorwurf der Vorinstanz, die Behauptung der Perso- nalunion des Verwaltungsrates der Beklagten mit demjenigen der D AG sei pro- zessual ungenügend (KG act. 1 RZ 10 xxiii mit Verweis auf die Ausführungen in RZ 10 xvii) und Ausführungen zu organschaftlich (mit-) gefassten Entscheiden würden fehlen, was aktenwidrig sei (KG act. 1 RZ 10 xxiv). 11.1 a) Die Beschwerdeführerin gibt wieder, was sie zu I als faktischem Verwaltungsratsmitglied ausgeführt habe und hält dafür, dass die Vorinstanz ihre Fragepflicht hätte ausüben müssen, wenn sie darüber hinaus mehr Angaben zeit- licher Art für entscheidwesentlich und die diesbezüglichen Ausführungen der Be- schwerdeführerin für ergänzungsbedürftig gehalten habe (KG act. 1 RZ 10 xvii).

b) Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, sie habe gar nicht durchwegs personelle Identität zwischen dem Verwaltungsrat der Beklagten und der D AG

- 34 - dargelegt. Entscheidend sei aber nur, dass weitgehend personelle Identität herr- sche (KG act. 1 RZ 10 xvii). Bezüglich der Aktenwidrigkeitsrüge führt sie aus, sie habe auf eine Vielzahl solcher Tätigkeiten von I im Zusammenhang mit dem von D AG finanzierten G- Engagement hingewiesen. Diese seien mit Entscheiden gekoppelt gewesen, denn ohne solche liessen sich diese Tätigkeiten nicht ausführen. So habe sie u.a. dar- gelegt, dass I, damals Finanzverantwortlicher von D, mit einem möglichen Kauf der G GmbH befasst gewesen sei, nach Gutdünken und ohne die erforderliche Überprüfung der üblichen Voraussetzungen für eine Kreditgewährung von an- fangs 1998 bis anfangs 2005 Zahlungen der D AG an F in Höhe von über 45 Mio. getätigt habe und dieser für die Leitung und Kontrolle des G-Investments einge- setzt sei und er diese Leitungsfunktion beim Scharnier F über seine Verbindung mit Dr. M, Rechtsanwalt in St. Gallen, wahrnehme, während in der über F gehal- tenen G Holding AG der Schwager von I das Geschehen überwache. Damit sei gewährleistet, dass sowohl die Scharniergesellschaft wie die darüber ausgelager- te Beteiligung von D indirekt und über das faktische Organ I kontrolliert seien, auch wenn davon nach aussen nichts erkennbar sei. Im Auftrag und auf Rech- nung von D sei er bei G Holding AG für das Lizenz- und Markenmanagement ver- antwortlich. I habe das Investitionskonzept entwickelt, Planrechnungen für G-Holding er- stellt, habe den klandestinen Konzern initiiert, sei an der Beschlussfassung mass- geblich beteiligt gewesen, habe die der Verheimlichung dienende Vereinbarung mit F für D unterzeichnet. I habe im D-Konzern seit 1989 eine zunehmend ver- stärkte Position erreicht, sei nicht nur für das oberste Finanzmanagement, die Strukturierung von Controlling und Revision verantwortlich, sondern übe auch we- sentliche organisatorische Funktionen aus und sei massgeblich an der Personal- politik für Spitzenkräfte beteiligt. Ausserdem sei er Geschäftsleiter des Bereichs "Q". Das Leitungsgremium (als "Lenkungsausschuss" bezeichnet), in dem I auf- trags des D-Verwaltungsrates als Delegierter der D AG (in den Protokollen Inves- tor I) fungiere, halte jährlich mehrere Sitzungen ab, habe daneben aber auch in-

- 35 - formell Kontakt. Dass I für diese Führungsaufgabe im VR der D AG bestimmt worden sei, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass er seine Kollegen im VR der D AG (mit Ausnahme von Helmut Kunz) jeweils nachträglich (d.h. wenn schon keine Beschlüsse mehr zu fassen gewesen seien) über seine wesentlichen unter- nehmerischen Entscheide und die Entwicklung der F-G-Gruppe auf dem Laufen- den halte. Das Fortsetzungsgutachten 2002 sei im Interesse des VR der D AG, der sich damit einen Persilschein bezüglich des G-Investments habe besorgen wollen, ebenfalls von I für D AG in Auftrag gegeben worden. I übe seit seinem Austritt aus der Geschäftsleitung im Jahr 1993 massgebli- che, dem Verwaltungsrat im Sinne von Art. 716a OR vorbehaltene Aufgaben und ausserdem wesentliche Managementfunktionen für die Beklagte und deren Toch- tergesellschaft D AG aus: Auf- und Ausbau von Tochtergesellschaften, Erstellung der Businesspläne, Kommunikationsorganisation im Konzern, Ausgestaltung des Rechnungswesens, Organisation Rechnungslegung, Finanzkontrolle, Finanzpla- nung, Konzerncontrolling, Erstellung der Geschäftsberichte und Vorbereitung der Generalversammlungen, Erstellung und Präsentation der Konzernrechung von D, konkrete Mitwirkung bei allen "Abschlussarbeiten der weltweiten Tochtergesell- schaften", Ausarbeitung und Umsetzung von Diversifikationsprojekten (KG act. 1 RZ 10 xxiv). 11.2 Die in RZ 10 xvii beanstandete Feststellung der Vorinstanz findet sich im Urteil auf S. 82 in Erw. 5.3.7.5 und damit zum Thema "Überhöhung Finanzauf- wand und weitere Dividendenkürzung" (vgl. KG act. 2 S. 80 ff.), wozu die Be- schwerdeführerin u.a. geltend gemacht hat, der Bilanzgewinn der Beklagten wer- de massgeblich durch die Ausschüttungen der Tochtergesellschaften bestimmt, die wiederum vom Verwaltungsrat der Beklagten, dessen Mitglieder praktisch in Personalunion auch die Verwaltungsräte der Untergesellschaften darstellten, festgesetzt würden (vgl. KG act. 2 S. 81 Ziff. 5.3.7.1). Abschliessend hat die Vor- instanz unter diesem Titel ausgeführt, dass es zutreffe, dass die Verwaltungs- ratsmitglieder der Beklagten in einem gewissen Sinne bestimmen könnten, was letztlich der Beklagten als Beteiligungsertrag ausgeschüttet werden solle. Dabei stehe ihnen in ihrer Funktion als Generalversammlung bei den Beteiligungsge-

- 36 - sellschaften in den Schranken des Gesetzes ein gewisses Ermessen zu. Sollte dieses tatsächlich rechtswidrig ausgeübt und der Beklagten dadurch ein Schaden verursacht worden sein, sei es der Klägerin zumutbar, diesen mit der Verantwort- lichkeitsklage gegenüber den fehlbaren Verwaltungsratsmitgliedern einzufordern (vgl. KG act. 2 S. 83 Erw. 5.3.7.8). Ebensowenig sah die Vorinstanz unter dem Ti- tel "Verzicht auf Beteiligungsertrag und Konsolidierung Dividendenkürzung", unter welchem sich die mit RZ 10 xxiii und xxiv gerügten Feststellungen befinden (vgl. KG act. 2 Erw. 5.3.9 S. 85 ff.), einen Auflösungsgrund. Die Beschwerdeführerin hat dazu wiederholt, der beklagtische Verwaltungsrat führe nicht nur in Personal- union die Hauptbeteiligung der D AG, sondern lege auch in Absprache mit den Mehrheitsaktionären den Beteiligungsertrag fest (KG act. 2 S. 85 Ziff. 5.3.9.1), was die Vorinstanz zu den beanstandeten Bemerkungen in Erw. 5.3.9.5 veran- lasste. Zu diesem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auflösungs- grund resp. -umstand hat die Vorinstanz festgehalten, dass es dem mit seiner Rendite unzufriedenen Aktionär zumutbar sei, die allenfalls unrechtmässigen Di- videndenbeschlüsse anzufechten und bei Abweisung der betreffenden Klage trotzdem im Aktionariat der Gesellschaft zu verbleiben (vgl. KG act. 2 Erw. 5.3.9.8 S. 88). Ausserdem sei die Beschwerdeführerin als Investorin Trägerin des wirt- schaftlichen Risikos der von ihr erworbenen Beteiligung. Dass sich die Rendite al- lenfalls nicht nach ihren Vorstellungen entwickelt habe, könne den restlichen Akti- onären und dem Verwaltungsrat der Beklagten nicht als Machtmissbrauch vorge- worfen werden (KG act. 2 Erw. 5.3.9.10 S. 89). Diese Auffassungen der Vorin- stanz sind der kassationsgerichtlichen Überprüfung entzogen, sodass bislang nicht feststeht, ob sich die gerügten Feststellungen in den Alternativbegründun- gen zu den eben dargestellten Hauptbegründungen zum Nachteil der Beschwer- deführerin ausgewirkt haben. Aufgrund des unter III.1.3 Dargestellten sind somit die Rügen betreffend die Eventualbegründungen anhand zu nehmen.

a) Die Beschwerdeführerin zeigt allerdings nicht auf, inwiefern sich die ge- rügte Feststellung zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe, und dies ist auch nicht er- sichtlich, zumal die Vorinstanz trotz der gerügten Feststellung, dass die Klägerin die personelle Identität des Verwaltungsrates der Beklagten mit jenem der D AG nicht hinreichend konkret dargelegt habe, ebenfalls auf S. 82 f. in Erw. 5.3.7.8

- 37 - ausgeführt hat, dass es zutreffe, dass die Verwaltungsratsmitglieder der Beklag- ten in einem gewissen Sinne bestimmen könnten, was letztlich der Beklagten als Beteiligungsertrag ausgeschüttet werde und somit auf die Behauptungen der Be- schwerdeführerin zum Thema "Überhöhung Finanzaufwand und weitere Dividen- denkürzung", wonach der Verwaltungsrat der Beklagten es in der Hand habe, die Höhe der Dividenden der Tochtergesellschaften zu bestimmen, eingeht (vgl. KG act. 2 S. 82 f. in Erw. 5.3.7.8). Auf die eingangs unter Ziff. 11a) aufgeführten Rü- gen ist daher gestützt auf § 281 ZPO nicht einzutreten.

b) In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin selber ausführt, sie habe gar nicht durchwegs personelle Identität zwischen dem Verwaltungsrat der Beklagten und der D AG behauptet, ist auf die Rügen hinsichtlich der Feststel- lung, die Behauptung der Personalunion des Verwaltungsrates der Beklagten mit demjenigen der D AG sei prozessual ungenügend, nicht einzutreten, da sie sich demnach nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken konnte (§ 281 ZPO). Ob - wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt - ent- scheidend nur sei, dass weitgehend personelle Identität herrsche, ist eine vom Kassationsgericht nicht zu prüfende Frage. Was die Rüge der Aktenwidrigkeit der Feststellung, Ausführungen zu organ- schaftlich (mit-) gefassten Entscheiden würden fehlen, anbelangt, so ist es zwar richtig, dass grundsätzlich den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Tätigkei- ten Entscheide zugrunde liegen. Aber es ist mit diesen Ausführungen noch nicht gesagt, dass auch I diese Entscheide selber (mit-)getroffen hat (vgl. schon oben III.4.2c). Auch sonst taugen die angegebenen Aktenstellen nicht zum Nachweis, dass die Feststellung der Vorinstanz, Ausführungen zu organschaftlich (mit-) ge- fassten Entscheiden würden fehlen, aktenwidrig wäre, da sie im Generellen ver- haftet bleiben, ohne dass diese Ausführungen organschaftlich (mit-) gefasste Ent- scheide beinhalten würden. Die Aktenwidrigkeitsrüge geht daher fehl.

12. Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin ferner die vor- instanzliche "Annahme", ihre Vorbringen seien nicht hinreichend konkret, als dass daraus eine zu ihrem Nachteil gezielte Manipulation der Beteiligungserträge abge- leitet werden könnte. Der pauschale Vorwurf, es würden übermässig offene und

- 38 - stille Reserven gebildet und missbräuchlich untersetzte Beteiligungserträge aus- geschüttet, genüge den prozessualen Begründungsanforderungen nicht (KG act. 1 RZ 10 xviii). 12.1 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber unter Verweis auf ihre Aus- führungen in der Klagebegründung und Replik der Ansicht, sie habe das System der übermässigen Reservebildung und tiefer Beteiligungserträge zum Zwecke des Aushungerns detailliert beziffert (KG act. 1 RZ 10 xviii). 12.2 Wie bereits in Ziff. II.2 ausgeführt, reicht der Verweis auf frühere Rechtsschriften nicht zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes. Auf die Rügen kann aber noch aus einem andern Grund nicht eingetreten werden: Wenn die Vorinstanz ausführt, der pauschale Vorwurf genüge den prozessualen Begrün- dungsanforderungen nicht, hält sie die Ausführungen für nicht genügend substan- ziiert. Die Substanziierungsanforderungen richten sich aber vorliegend nach Bun- desrecht (§ 285 ZPO; ZR 107 Nr. 79 Erw. 4.2e mit Hinweisen; ZR 102 Nr. 8, oben II.3c).

13. Dass die Vorinstanz meint, dass die Beschwerdeführerin nicht ausfüh- re, inwiefern über den Verwaltungsrat der Beklagten Einfluss auf die Beschluss- fassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes der Beteiligungsgesellschaften genommen werde, sei ebenfalls aktenwidrig, moniert die Beschwerdeführerin wei- ter (KG act. 1 RZ 10 xix). 13.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu befänden sich näm- lich im angefochtenen Entscheid selber, auf S. 87 im zweitletzten Abschnitt (KG act. 1 RZ 10 xix mit Verweis auf FN 258). 13.2 An der angegebenen Urteilsstelle führt die Vorinstanz aus, eine Ab- sprache zwischen dem Verwaltungsrat und den restlichen Aktionären im von der Klägerin geltend gemachten Sinn werde von ihr nicht hinreichend konkretisiert. Sie lege nicht dar, wann und vor allem mit welchen Aktionären der Verwaltungsrat der Beklagten eine solche Absprache getroffen haben solle. Ebenso prozessual ungenügend sei die Behauptung der Personalunion des Verwaltungsrates der Beklagten mit demjenigen der D AG. Dafür genüge es nicht, lediglich eine fakti-

- 39 - sche Organschaft von I unter Beschreibung seiner beruflichen Laufbahn bei der D-Gruppe zu behaupten. Eine faktische Organschaft liege erst dann vor, wenn die betreffende Person Entscheide organschaftlicher Qualität (mit-)fasse. Solche Ent- scheide seien konkret zu behaupten. Ausführungen der Klägerin dazu würden fehlen (KG act. 2 S. 87 Erw. 5.3.9.5). Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, mit diesen Ausführungen eine aktenwidrige Feststellung zur beanstandeten aufzuzei- gen, zumal die bezeichnete Urteilsstelle entgegen der Darstellung der Beschwer- deführerin keine klägerischen Ausführungen zur Frage, inwiefern über den Ver- waltungsrat der Beklagten Einfluss auf die Beschlussfassung über die Verwen- dung des Bilanzgewinnes der Beteiligungsgesellschaften genommen werde, ent- hält. Die Rüge geht daher fehl.

14. Als aktenwidrig und willkürlich beanstandet wird seitens der Beschwer- deführerin der vorinstanzliche Satz "Ein konspiratives Zusammenwirken zwischen den restlichen Aktionären und dem Verwaltungsrat wird von der Klägerin zwar wiederholt und sinngemäss behauptet, von ihr aber nirgends prozessual hinrei- chend konkretisiert" (KG act. 1 RZ 10 xx). 14.1 Sie habe weder wiederholt noch sinngemäss ein konspiratives Zusam- menwirken behauptet. Mit dieser Wortwahl wolle die Vorinstanz nur nahelegen, sie sehe sich zu Unrecht im Wahn verfangen, von Verschwörern umgeben zu sein (KG act. 1 RZ 10 xx). 14.2 Auf diese Rügen ist nicht einzutreten (§ 281 ZPO), da sich der bean- standete Satz nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat (resp. sie nicht aufzeigt, inwiefern dies der Fall sei).

15. Weiter listet die Beschwerdeführerin den wiederholten vorinstanzlichen Vorwurf auf, von der Beschwerdeführerin werde eine Absprache zwischen dem Verwaltungsrat und den restlichen Aktionären der Beklagten in dem von ihr gel- tend gemachten Sinn nicht hinreichend konkretisiert (KG act. 1 RZ 10 xxi). Die Fragepflicht erachtet die Beschwerdeführerin als verletzt, indem die Vorinstanz bei der Feststellung, sie lege nicht dar, wann und vor allem mit welchen Aktionä- ren der Verwaltungsrat der Beklagten eine solche Absprache getroffen haben sol-

- 40 - le, erkannt habe, dass ihre Vorbringen diesbezüglich ergänzungsbedürftig seien (KG act. 1 RZ 10 xxii). 15.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, eine Absprache zwischen Ver- waltungsrat und (bestimmenden) Mehrheitsaktionären sei gar nicht nötig, weil die Verwaltungsratsmitglieder mit sich als Aktionären nichts abzusprechen hätten. Inwiefern eine Absprache innerhalb der Familie R wie ehedem stattfinde, habe sie dargelegt in Ziff. viii und Ziff. xx (KG act. 1 RZ 10 xxi). Bezüglich Absprache verweise sie auf Ziff. xx und Ziff. xxi. Sie habe auch dargelegt, dass die Situation eines kohärenten Blockes der Mehrheitsaktionäre ein Dauerzustand seit den 80-er Jahren sei und die Beklagte habe dies anerkannt (was die Beschwerdegegnerin bestreitet, KG act. 12 RZ 91). Insofern sei unklar, weshalb noch genauer "wann" und "mit welchen" Aktionären eine Absprache hät- te getroffen werden sollen. Dass der VR mit der Minderheitsaktionärin nie eine Absprache getroffen habe, verstehe sich von selbst (KG act. 1 RZ 10 xxii). 15.2 Wenn die Beschwerdeführerin meint, eine Absprache zwischen VR und Mehrheitsaktionären sei gar nicht nötig, so widerspricht sie damit der Rechtsauf- fassung der Vorinstanz, was vom Kassationsgericht nicht zu prüfen ist (§ 285 ZPO, oben II.3). Was ihre sinngemässe Aktenwidrigkeitsrüge anbelangt, so ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, da sich die Frage der "hinreichenden" Konkre- tisierung resp. Substanziierung vorliegend nach Bundesrecht richtet (ZR 107 Nr. 79 Erw. 4.2e mit Hinweisen; ZR 102 Nr. 8, oben II.3c). Bezüglich der Rüge der Verletzung der Fragepflicht wird auf Ziff. III.39 verwiesen.

16. Unter RZ 10 xxv erwähnt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz "Die Klägerin legt nicht dar, (...) welcher Schaden aus der soge- nannten Dividendenpolitik der restlichen Aktionäre der Beklagten erwachsen sein soll" (KG act. 2 S. 89), wobei in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin daran anschliessend ausführt, selbstredend habe sie sich nirgends dahingehend geäussert, die Beklagte erleide einen Schaden (KG act. 1 RZ 10 xxv S. 68), nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diese Feststellung zu ihrem Nachteil ausgewirkt ha- ben soll. Deshalb ist auf diese "Rüge" (es ist ebenfalls nicht ersichtlich, welchen

- 41 - Nichtigkeitsgrund die Beschwerdeführerin damit geltend machen will) nicht einzu- treten (§ 281 ZPO).

17. a) Die zum Thema "Verdeckte Gewinnentnahme" gemachten Ausfüh- rungen der Vorinstanz verletzen nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Ver- handlungsmaxime und das Gebot der richterlichen Fragepflicht und sind akten- widrig (KG act. 1 RZ 10 xxvi). Die beanstandeten Ausführungen lauten wie folgt: "Die Klägerin legt nicht dar, welches Verwaltungsratsmitglied der Beklagten wann mit welchen (einzelnen oder allen) der restlichen Aktionäre die behauptete Ab- sprache getroffen haben soll. Auch nicht ausgeführt wird, wer (die Beklagte oder die D AG) durch die angebliche Entnahme in welchem Umfang geschädigt und wer begünstigt worden sein soll. Ebenso wenig, inwiefern es sich bei den an F wirtschaftlich Berechtigten und bei F selber um der D AG nahestehende Personen gehandelt und ob der Wert der G Holding AG in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum gewährten Darlehen gestanden hatte".

b) Weiter sei die tatsächliche Annahme eines "Darlehens" rechtsfehlerhaft im Sinne von § 281 ZPO getroffen worden und finde in zahlreichen Feststellungen Niederschlag, die allesamt am gleichen Mangel krankten. In diesem Zusammen- hang führt die Beschwerdeführerin die Nichtigkeitsgründe der willkürlichen tat- sächlichen Annahme, Verletzung der Verhandlungsmaxime und des Anspruchs auf Begründung und rechtliches Gehör an (KG act. 1 RZ 13-21, 24 und 27 f. so- wie 43). 17.1 a)aa) Die Beschwerdeführerin führt aus, die Beklagte habe nie bestrit- ten, dass jeweils immer alle Verwaltungsratsmitglieder und alle Mehrheitsaktionä- re gleich handeln würden. Die Vorinstanz verletze die Verhandlungsmaxime, wenn sie unbestrittene Tatsachenbehauptungen als bestritten annehme (KG act. 1 RZ 10 xxvi). bb) Wenn die Vorinstanz es als wesentlich erachte, welches Verwaltungs- ratsmitglied der Beklagten wann mit welchen der restlichen Aktionäre die behaup- tete Absprache getroffen haben solle, hätte sie von ihrer Fragepflicht Gebrauch machen müssen (KG act. 1 RZ 10 xxvi).

- 42 - cc) Die Darstellung, ob die Beklagte oder die D AG geschädigt worden sei, habe sie geliefert. Darüber hinaus sei es sogar unbestritten, dass die an F/G ab- geflossenen Gelder von der D AG stammten und dass diese 100% Tochter der Beklagten sei und die Mittelentnahme bei dieser voll auf die Beschwerdegegnerin als Muttergesellschaft durchschlage. Wiederum sei die Verhandlungsmaxime ver- letzt, jedenfalls sei die Annahme, sie habe nicht ausgeführt, wer geschädigt wor- den sei, aktenwidrig. Insgesamt seien von anfangs 1998 bis 2005 über CHF 47 Mio. aus der D AG abgeflossen. Auf den angeblichen Darlehensgewährungen, welche in der ge- nannten Periode CHF 45,4 Mio. der Mittelabflüsse ausgemacht hätten, seien die vereinbarten 6% Zinsen nie eingefordert worden. Daher sei auch die Annahme aktenwidrig, sie habe nicht dargelegt, in welchem Umfang geschädigt worden sei. Wer letztlich an der F wirtschaftlich berechtigt sei, müsse sich noch weisen, sei aber für die Frage, ob der Klägerin heimliche Mittelabflüsse zumutbar seien, ir- relevant. Dass und welche der D AG nahestehende Personen die an F wirtschaft- lich Berechtigten seien, habe sie dargelegt und die entgegengesetzte Annahme der Vorinstanz sei aktenwidrig (KG act. 1 RZ 10 xxvi). dd) Es sei angesichts ihrer Ausführungen willkürlich, anzunehmen, sie habe nicht dargelegt, dass der Wert der G Holding AG in einem offensichtlichen Miss- verhältnis zum gewährten Darlehen gestanden habe. Zum Nachweis der gerügten Willkür führt die Beschwerdeführerin folgende Behauptungen an, die sie vor Vor- instanz aufgestellt hat: Die Investorengruppe unter der Führung von S resp. T ha- be am 24. September 1997 den Kauf sämtlicher G-Marken für DEM 15 Mio. offe- riert. In den Verträgen zur Übernahme der G Holding und damit der Markenrechte seien gegenüber den Übernahmebedingungen vom 16. Oktober 1997 zwei ent- scheidende Abweichungen enthalten gewesen, indem anstelle von D die Mantel- gesellschaft F eingesetzt worden sei und sich D verpflichtetet habe, DEM 30 Mio. und damit das Doppelte des Übernahmewertes von T gemäss Vertrag vom 16. Oktober 1997 zu zahlen, indem zwar der Kaufpreis von DEM 15 Mio. gleich geblieben sei bei der Übernahme der G Holding mit ihrem einzigen wesentlichen Aktivum, den Markenrechten G, jedoch D bzw. F zusätzlich das Darlehen von T

- 43 - an G Holding über DEM 15 Mio. abgelöst habe, welches diese für den Kauf der Markenrechte benötigt gehabt habe. Somit habe D DEM 30 Mio. gezahlt, T weni- ge Monate zuvor bloss DEM 15 Mio., die Exponenten von D also nahezu DEM 15 Mio. mehr und damit das Doppelte. L, der U schon 1996 bei der Investorensuche beraten und ihm dafür als Rechtsanwalt Rechnung gestellt habe, und I hätten be- wusst darauf verzichtet, gegen eine relativ geringe Provision die Vorkaufsberech- tigung Cromers zu erwerben, womit sie D geschädigt hätten. Es seien mindestens CHF 47 Mio. weitere Mittel der D AG in F/G geflossen und Forderungsverzichte von mindestens CHF 15 Mio. und per 31. Dezember 2000 sei ein Rangrücktritt über CHF 13 Mio. erfolgt (KG act. 1 RZ 10 xxvi).

b) aa) Sie habe im Zusammenhang mit dem "sogenannten G-Darlehen" von Mittelabflüssen bzw. verdeckten Gewinnentnahmen gesprochen, die Beschwer- degegnerin von einem Darlehen. Ohne jede sachverhaltserstellende Erwägung habe das Handelsgericht ab Seite 34 des Urteils entschieden, dass das "soge- nannte G-Darlehen" ein Darlehen sei (KG act. 1 RZ 13 sowie RZ 18, RZ 24 und 33). bb) Die Vorinstanz – so die Beschwerdeführerin - übergehe gestützt auf ihre willkürlichen tatsächlichen Annahmen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es beim sog. G-Darlehen um der Minderheit mit allen erdenklichen Mass- nahmen verheimlichte, unrechtmässige Mittelabflüsse von mittlerweile nachge- wiesen über CHF 47 Mio. aus D über F gehe, wovon sie lediglich durch Zufall (BI- LANZ-Artikel) erfahren und damit zusammenhängende Informationen erst Jahre später gestützt auf erfolgreiche Auskunftsklagen erhalten habe, wobei die Vorin- stanz erst noch Eingeständnisse der Beschwerdegegnerin ausblende, wie z.B. dass sich D an G beteiligt habe und es sich bei F um ein "special purpose vehic- le", ein "SPV" handle und dass die Beschwerdegegnerin die von ihr im Geldfluss- diagramm nach Umfang, Datum und Zahlungsgrund konkret bezeichneten Mit- telabflüsse nicht bestritten habe, ebenso wenig, dass die nicht gegebene Bonität von F nicht geprüft worden sei (was die Beschwerdegegnerin bestreitet, KG act. 12 RZ 132). Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sich die Beschwerde- gegnerin bis heute weigere, den Gerichten den behaupteten Darlehensvertrag

- 44 - vorzulegen, den Abschluss von weiteren Darlehensverträgen in den Jahren 1999 bis 2005 nicht behauptet habe, sondern angegeben habe, die D AG sei nicht ver- pflichtet gewesen, weitere Zahlungen an F zu leisten, dass diese ferner nie be- hauptet habe, F sei eine Drittgesellschaft, sondern sich geweigert habe, das Akti- onariat resp. die wirtschaftlich Berechtigten zu nennen, da es sich um eine Privat- angelegenheit handle. Ausser Betracht lasse die Vorinstanz ebenfalls, wie die Beschwerdeführerin über Jahre getäuscht und falsch informiert worden sei. So sei ihr bis zum Bundesgerichtsurteil vom 4. Juni 2003 glauben gemacht worden, dass es sich um eine unbedeutende, übliche Finanzanlage, renditemässig interessant, handle. Heute, nach gerichtlich erzwungenen Auskünften, sei unbestritten, dass Zinsen aus dem angeblichen Darlehen weder je gefordert noch verbucht noch be- zahlt worden seien. Im Widerspruch zu den Parteivorbringen und zur Aktenlage soll es sich bei den Mittelabflüssen 1998 - 2005 nach Darstellung der Vorinstanz lediglich um die Gewährung von Darlehen an einen Dritten gehandelt haben und sollen die Mittelabflüsse aus dem SPV ein allenfalls fehlerhafter unternehmeri- scher Investitionsentscheid der D AG gewesen sein. Die Vorinstanz übergehe ihre Ausführungen, wonach das als Darlehen dargestellte Investment in G in Tat und Wahrheit eine über ein special purpose vehicle ausgelagerte Beteiligung sei. Da- mit verletze die Vorinstanz gestützt auf willkürliche tatsächliche Annahmen die Verhandlungsmaxime und verweigere ihr den Anspruch auf eine Begründung und rechtliches Gehör (KG act. 1 RZ 14-16 mit Wiederholungen in RZ 20, 21 und 27 f. sowie 43 und 45). 17.2 In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz in erster Linie fest, dass es der Beschwerdeführerin zur Aufarbeitung der Angelegenheit G zumutbar sei, die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen (Hauptbegründung) und macht lediglich ergänzend (im Sinne einer Eventualbegründung) die unter III.17a beanstandeten Ausführungen (KG act. 2 S. 90 Erw. 5.3.10.3 f.). Ob sich diese resp. die Einstufung als "Darlehen" zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausge- wirkt haben, steht im jetzigen Zeitpunkt nicht fest, könnte doch die Ansicht der Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin vom Bundesgericht zu Fall gebracht wer- den und sind die gerügten Feststellungen in der Eventualbegründung daher vor- liegend grundsätzlich zu prüfen (oben III.1.3).

- 45 - a)aa) Die Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime ist unbegründet, denn wenn die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass jeweils immer alle Verwal- tungsratsmitglieder und alle Mehrheitsaktionäre "gleich handeln", dann ist damit noch nicht anerkannt welches Verwaltungsratsmitglied der Beklagten wann mit welchen (einzelnen oder allen) der restlichen Aktionäre die behauptete Absprache getroffen habe (so der Teil der gerügten Feststellung, auf welche die Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime abzielt, vgl. vorstehend III.17a). bb) Bezüglich der Rüge der Verletzung der Fragepflicht ist auf Ziff. III.39 hin- ten zu verweisen. cc) Zum Nachweis einer Aktenwidrigkeit reicht es nicht, einfach in der Be- schwerde zu behaupten: "Die Darstellung, ob die Beklagte oder die D AG ge- schädigt wurde, hat die Klägerin geliefert", ohne die Aktenstelle(n) anzugeben, wo Behauptungen zur Schädigung welcher Gesellschaft aufgestellt worden sein sol- len. Auf die Aktenwidrigkeitsrüge ist daher nicht einzutreten (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, oben II.2). Selbst wenn es unbestritten ist, dass die an F/G abgeflossenen Gelder von der D AG stammten und dass diese 100% Tochter der Beklagten ist und eine Mittelentnahme bei dieser voll auf die Beschwerdegegnerin als Mutter- gesellschaft durchschlägt, bleibt damit offen, bei wem nun (bei der D AG oder der Beschwerdegegnerin) der Schaden eingetreten sein soll. Die Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime geht also an der beanstandeten Feststellung, es werde nicht ausgeführt, wer (die Beklagte oder die D AG) durch die angebliche Entnah- me geschädigt worden sein solle, vorbei. Auch die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, in wel- chem Umfang geschädigt worden sei, ist nicht zu beanstanden. Denn die Be- schwerdeführerin spricht von nicht eingeforderten Darlehenszinsen in der Höhe von 6% (ohne auszuführen, dass diese nicht mehr gefordert werden könnten). Sodann wird von einem Mittelabfluss von CHF 47 Mio. wovon CHF 45,4 Mio. an- gebliche Darlehensgewährung ausmachten gesprochen und in RZ 35 der Be- schwerde verweist die Beschwerdeführerin auf Ausführungen auf S. 389 in ihrer Klageschrift, wonach Forderungsverzichte im Umfang von CHF 15 Mio. ergangen seien und mindestens CHF 37 Mio. der als Darlehen behaupteten abgeflossenen

- 46 - Mittel zumindest gefährdet seien. Mithin stehen verschiedene Zahlen im Raum und die Beschwerdeführerin zeigt keine Stelle auf, wo sie eine Behauptung auf- gestellt hätte mit einer betragsmässig eindeutig bezifferten Schadenshöhe. Die Aktenwidrigkeitsrüge geht daher fehl. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, wer letztlich an der F wirtschaftlich berechtigt sei, müsse sich noch weisen, widerlegt sie selber ihre Aktenwidrigkeitsrüge, wonach sie entgegen der Feststellung der Vorinstanz, sie habe nicht ausgeführt, wer die an F wirtschaftlich Berechtigten seien, dies dargelegt habe. Ob es für den Entscheid der Auflösungsklage irrelevant sei, wer die an F wirtschaftlich Berechtigten sind, ist keine der Überprüfung durch das Kassationsgericht zugängliche Frage (§ 285 ZPO, oben II.3). dd) Angesichts der beschwerdeführerischen Vorbringen zum Verhältnis des "Darlehens" und dem Wert der G Holding AG (vgl. vorstehend III.17.1a/dd) ver- mag hingegen die Feststellung, die Klägerin lege nicht dar, ob der Wert der G Holding AG in einem offensichtlichen Missverhältnis zum gewährten Darlehen ge- standen habe (angefochtener Entscheid S. 91), vor § 281 Ziff. 2 ZPO nicht zu be- stehen. Diese Rüge ist berechtigt.

b) aa) Was die sinngemässe Rüge der Verletzung eines wesentlichen Ver- fahrensgrundsatzes durch Abstellen auf bestrittene Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei (KG act. 1 RZ 13) anbelangt, so kann dahingestellt bleiben, ob diese den Anforderungen von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO genüge und darauf eingetreten werden könnte, weil es die Beschwerdeführerin unterlässt, darzulegen, wo sie Behauptungen hinsichtlich der Mittelabflüsse aufgestellt resp. Behauptungen der Gegenpartei betreffend Darlehen bestritten habe (vgl. oben II.2). Jedenfalls ist gestützt auf § 285 ZPO auf die Rüge nicht einzutreten, da diese den Anwen- dungsbereich von Art. 8 ZGB beschlägt, hat doch die Vorinstanz kein Beweisver- fahren hinsichtlich den divergierenden Parteidarstellungen zum Thema Mittelab- fluss/Darlehen durchgeführt (vgl. oben II.3e). bb) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb weder eine

- 47 - Darlehensgewährung in dieser Grössenordnung noch Folgefinanzierungen aus den Jahresrechnungen erkennbar gewesen seien. Auch hat sie die gewählte Konstruktion über die Scharniergesellschaft F erwähnt und dass den Bedenken der Beschwerdeführerin, die Darlehensgewährung sei ihr gegenüber absichtlich verschleiert worden, eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sei. Daran anschliessend hat sie jedoch ausgeführt, dass selbst wenn die Vorwürfe in Zu- sammenhang mit der Darlehensgewährung zutreffen sollten, trotzdem kein wich- tiger Grund für die Auflösung der Beschwerdegegnerin vorliege (KG act. 2 S. 62 f.). Dementsprechend hat sie die von der Beschwerdeführerin als übergan- gen gerügten Vorbringen - auch wenn sie denn nicht bestritten worden sein soll- ten - nicht als entscheidwesentlich erachtet, sodass weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (vgl. oben III.4.2) noch eine Verletzung der Verhandlungsmaxime. Auch nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz auf Seite 4 des angefochtenen Entscheides, da die Vorinstanz mit der Erwähnung von "ein von der D AG einer Drittgesellschaft gewährtes Darlehen" als ein Gegenstand von Gerichtsverfahren der Parteien in der Einleitung keine Sach- verhaltsannahme trifft, die den Verhandlungsgrundsatz hinsichtlich der entgegen- gesetzten Meinungen, ob es sich bei F AG um eine Konzerngesellschaft handle oder nicht, verletzen könnte. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführun- gen in KG act. 1 RZ 14 und 15 sich zusätzlich auf den Anspruch auf Begründung als Ausfluss des Gehörsanspruchs berufen sollte, so wäre auf diese Rüge in An- wendung von § 285 ZPO nicht einzutreten, wäre doch hier die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen, deren Einhaltung das Bundesgericht auf ent- sprechende Rüge hin frei überprüft (vgl. oben II.3d). Das gilt auch hinsichtlich der Rügen in RZ 21 und 27. Nicht einzutreten ist sodann auf die zahlreichen Willkür- rügen in den genannten RZ, da diese allesamt die Annahme eines Darlehens und damit den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin betreffen (vgl. vor- stehend III.17.2b/aa sowie oben II.3e).

18. Den Schluss der Vorinstanz in Erwägung 5.3.11.3 (unter "Weitere Massnahmen zur Gewinnverfälschung"), die Behauptungen der Klägerin genüg- ten den prozessualen Anforderungen nicht, da daraus nicht hervorgehe, was die Wendung "systematisch auf andere Weise" beinhalten solle, beanstandet die Be-

- 48 - schwerdeführerin als mit dem Nichtigkeitsgrund der Willkür behaftet (KG act. 1 RZ 10 xxvii). 18.1 Sie ist der Meinung, dass aus ihren Ausführungen hervorgehe, was die Wendung "systematisch auf andere Weise" beinhalte und führt die entsprechen- den Ausführungen auf (KG act. 1 RZ 10 xxvii). 18.2 Auf die Rüge der Willkür kann nicht eingetreten werden, weil die Be- schwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht nachweist, weshalb die Annahme der Vorinstanz schlichtweg unhaltbar (willkürlich) sein soll (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, oben II.2).

19. Sodann rügt die Beschwerdeführerin Aktenwidrigkeit bei der zum The- ma "Bilanzverschleierung und -fälschung, systematische Verfälschung der Er- folgsrechnung" enthaltenen vorinstanzlichen Annahme, eine ordnungswidrige Rechnungslegung der Beklagten sowie ihrer Tochtergesellschaft D AG werde von der Klägerin, ausser im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an F, nicht dargelegt (KG act. 1 RZ 10 xxviii) resp. Willkür in Bezug auf die Feststellung, es sei nicht nachvollziehbar, welchen Bezug zu diesem Thema die unter diesem Titel erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin zur behaupteten Sabotierung ihrer Verkaufsbemühungen sowie zur Manipulation des Steuerkurses haben soll- ten resp. ganz allgemein würden die Ausführungen unter diesem Titel keinen er- kennbaren Bezug oder konkretisierte Vorbringen zu einer möglichen Bilanzver- schleierung/-fälschung aufweisen (KG act. 1 RZ 10 xxix und xxxi). Ebenfalls willkürlich sei die Annahme, "Ein möglichst tiefer Steuerwert der Aktien der Beklagten sollte auch im Interesse der Klägerin sein. Ein die Minder- heitsinteressen der Klägerin missachtendes Verhalten des Verwaltungsrates der Beklagten wäre deshalb zum vorneherein auszuschliessen, sollte es denn tat- sächlich zu einer solchen "Manipulation" gekommen sein. Die Klägerin legt denn auch nicht dar, worin die Beeinträchtigung ihrer Minderheitsinteressen bestanden haben könnte" (KG act. 1 RZ 10 xxx). Auch in diesem Kontext wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Entscheidbegrün-

- 49 - dung verletzt, da sie inhaltlich nicht auf ihre Vorbringen betreffend schwerwiegen- der Verstösse gegen die Rechnungslegungsgrundsätze, die sie am Beispiel des sogenannten G-Darlehens (z.B. der unerklärlichen Differenz in den in der Kon- zernrechnung per 31. Dezember 1998 ausgewiesenen Finanzanlagen) dargelegt habe, eingehe und willkürlich annehme, es seien nur Darlehen für den Erwerb der Markenrechte an G an F gewährt worden (KG act. 1 RZ 31 und 32, und auch RZ 45). 19.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre entsprechenden Vorbringen, wo sie eine ordnungswidrige Rechnungslegung der Beklagten sowie ihrer Toch- tergesellschaft D AG auch bezüglich der nicht auf dem G-Investment gebildeten übermässigen offenen und stillen Reserven dargelegt habe (KG act. 1 RZ 10 xxviii). Zu betonen sei, dass die Beklagte solche Verstösse durch Verweis auf ihren Parteigutachter, Dr. V, zugegeben habe, welcher u.a. ausgeführt habe, bei der Aktivierung der Vor- und Zwischenfinanzierungen sowie bei der Vornahme der Abschreibungen sei teilweise "gegen den Grundsatz der Klarheit und gegen das Verrechnungsverbot verstossen" worden, und "nicht sachlogische Verbu- chungen der Vor- und Zwischenfinanzierungen in den Jahren 1999 bis 2002" ein- räume (KG act. 1 RZ 10 xlii sowie 35). Der Bezug der Ausführungen ("Manipulation Steuerkurs und Verkaufsbemü- hungen" zu "Bilanzverschleierung") liege auf der Hand. Um der Minderheitsaktio- närin dereinst deren Beteiligung zu einem weit untersetzten Preis abzunehmen, sei logischerweise der Geschäftsbericht so zu fassen, dass ein möglichst geringer Unternehmenswert dargestellt sei. Ebenfalls preismindernd würden die Abschre- ckung potentieller Investoren sowie die Tiefhaltung des Steuerwertes wirken, wel- cher zwar im steuerlichen Interesse der Klägerin sein könne, vorliegend aber Mit- tel zum Zweck gewesen sei, ihre Verkaufsbemühungen zu sabotieren. Die Be- klagte habe denn auch immer wieder auf den Steuerwert verwiesen, wenn die Richtigkeit der klägerischen Preisbildung angezweifelt worden sei (KG act. 1 RZ 10 xxix, xxx und xxxi). Die Beschwerdeführerin führt weiter diejenigen Vorbringen in Zusammen- hang mit der Verbuchung des sogenannten G-Darlehens und betreffend übriger

- 50 - seit 1998 anhaltender Verstösse gegen Rechnungslegungsvorschriften an, auf welche die Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu Unrecht nicht eingegangen sei (KG act. 1 RZ 31 und 32 und auch RZ 45). 19.2 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass auf die Vorbringen betreffend eine ordnungswidrige Rechnungslegung insbesondere auch deshalb nicht näher einzugehen sei, weil die Beschwerdeführerin ihre Betei- ligung an der Beklagten in Kenntnis der Bilanzierungspraxis derselben erworben habe (KG act. 2 S. 93 Erw. 5.4.3). Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin zu- mutbar, gegen die behaupteten und möglichen Beeinträchtigungen ihrer Aktio- närsrechte mit den ordentlichen Rechtsbehelfen des Aktienrechts vorzugehen (KG act. 2 S. 94 Erw. 5.4.4). Daraus erhellt, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin betreffend schwerwiegender Verstösse gegen die Rechnungslegungs- grundsätze für die Vorinstanz nicht entscheidrelevant waren und die Gehörsver- weigerungsrüge unbegründet ist (vgl. oben III.4.2). Ob der Beschwerdeführerin aus den gerügten Annahmen ein Nachteil erwachsen ist, steht nicht fest, da Rü- gen diese Auffassung betreffend der kassationsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind, dieselbe jedoch vom Bundesgericht zu Fall gebracht werden könnte. Wiederum hat daher die Beschwerdeführerin unter den nachstehenden Vorbehalten ein Interesse an der Prüfung ihrer Rügen betreffend die Eventualer- wägungen (oben III.1.3). Soweit die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ordnungswidriger Rechnungslegung - ausgenommen im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an F - nicht genügend substanziiert erachtet hat (wie sich aus dem Hinweis des pauschal in-den-Raum-Stellens von Behauptungen er- gibt), kann gestützt auf § 285 ZPO nicht auf die Aktenwidrigkeitsrüge eingetreten werden (oben II.3c). Die sinngemässe Rüge der Verletzung der Dispositionsma- xime geht fehl, betrifft doch die von der Beschwerdeführerin angeführte "Aner- kennung" von Verstössen gegen die Rechnungslegungsvorschriften Vorgänge im Zusammenhang mit F, während die beanstandete Feststellung nicht genügender Vorbringen hinsichtlich ordnungswidriger Rechnungslegung solche in Zusam- menhang mit der Gewährung des Darlehens an F ausnimmt.

- 51 - Die an dieser Stelle erhobenen Willkürrügen betreffen keine tatsächlichen Annahmen (vgl. § 281 Ziff. 2 ZPO), sondern Rechtsanwendung, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO).

20. Von den von der Vorinstanz unter dem Titel "Verletzung der Mitwir- kungsrechte" ("Verletzung Mitwirkungsrechte durch ordnungswidrige Rechnungs- legung", Erw. 6.2; "Grundsätzliche Informations- und Auskunftsverweigerung", Erw. 6.3; "Ablehnung Wiedereintragung als Aktionärin", Erw. 6.4; "Systematischer Ausschluss von der Mitwirkung", Erw. 6.5; "Verweigerung Stimmrecht aus Na- menaktien", Erw. 6.6; "Verweigerung Eintragung im Aktienregister", Erw. 6.7; "Rechtsmissbrauch", Erw. 6.8; "Unrechtmässige Konzernierung und Verletzung Konsolidierungspflicht", Erw. 6.9) gemachten Überlegungen beanstandet die Be- schwerdeführerin folgende als mit Nichtigkeitsgründen behaftet:

a) "Im übrigen legt die Klägerin nicht dar, welche Mitwirkungsrechte, sie wann in welchem Umfang kausal wegen der angeblich ordnungswidrigen Rech- nungslegung nicht sachgerecht habe ausüben können" (KG act. 1 RZ 10 xxiii),

b) "Dass ihr in systematischer Weise weitere für die Ausübung der Mitwir- kungsrechte erforderliche Auskünfte verweigert worden wären, legt die Klägerin auch nicht dar" (KG act. 1 RZ 10 xxxiv),

c) "Zu pauschal erweisen sich die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich einer bevorzugten Information der restlichen Aktionäre der Beklagten. Sie legt nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass den restlichen Aktionären der Beklagten ein Mehr an Informationen zur Verfügung stünde oder welche Aktionäre wann, d.h. wie viele Wochen vor der Generalversammlung, mit welchen Unterlagen und Beilagen bedient worden wären, welche ihr vorenthalten worden seien" (KG act. 1 RZ 10 xxxv),

d) "Mit Ausnahme des beschriebenen Vorfalls an der Generalversammlung 1999, bei welchem es um die Bezeichnung eines Stimmenzählers ging und der Verwaltungsrat den Antrag der Klägerin statutengemäss nicht entgegennehmen musste (vgl. Ziff. VI.6.5.10), legt sie nicht dar, welche weiteren Anträge und wann

- 52 - ihr die Meinungsäusserung, Antragsstellung sowie Protokollierung verweigert worden sein sollen" (KG act. 1 RZ 10 xxxvi),

e) "Die Klägerin legt nicht dar, von welchem der restlichen Aktionäre der Be- klagten die Aufforderung an den Verwaltungsrat ausgegangen sein soll, sie zu ei- ner aktuellen Legitimation über 1'000 Inhaberaktien für die Einberufung der bean- tragten ausserordentlichen Generalversammlung aufzufordern" (KG act. 1 RZ 10 xxxvii),

f) "Zur Relevanz des sogenannten G-Darlehens und damit verbunden einer allfälligen Konsolidierungspflicht des Darlehens oder von F/G vergleiche die Aus- führungen unter Ziff. VI.5.1.6 und Ziff. VI.5.1.8. Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, welche zusätzlichen Mitwirkungsrechte ihr bei einem allfälligen Subkonzern F-G zukommen würden und ihr angeblich vorenthalten worden sein sollen" (KG act. 1 RZ 10 xxxviii).

g) Die Vorinstanz gehe im Zusammenhang mit der Verletzung der Mitwir- kungsrechte über ihre Vorbringen hinweg und verweise auf vorstehende Ausfüh- rungen Ziff. VI.5.1.6 und VI.5.1.8, was aber keine Begründung sei. Ausserdem stelle die Vorinstanz aktenwidrig und willkürlich fest, sie wiederhole nur (KG act 1 RZ 24). 20.1 Zur Begründung ihrer Rügen führt die Beschwerdeführerin folgendes aus:

a) Hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid beanstandeten Passage "Im übrigen legt die Klägerin nicht dar, welche Mitwirkungsrechte, sie wann in wel- chem Umfang kausal wegen der angeblich ordnungswidrigen Rechnungslegung nicht sachgerecht habe ausüben können" führt die Beschwerdeführerin einen Auszug aus BGE 133 III 453 betreffend Buchführung als wichtige Voraussetzung für die Ausübung verschiedener Schutzrechte durch den Aktionär sowie Böckli an, der die Rechnungslegung als entscheidenden Kreuzweg aller aktienrechtlichen Vorschriften bezeichne. Daran anschliessend vermutet sie, dass die Vorinstanz den genannten Bundesgerichtsentscheid nicht zur Kenntnis genommen habe und daher die Sachlage auf den Kopf stelle. Es sei nämlich logisch ausgeschlossen,

- 53 - dass die Beschwerdeführerin das von der Vorinstanz Verlangte darlege, wenn die dafür wichtige Voraussetzung - die ordnungsmässige Rechnungslegung - fehle (KG act. 1 RZ 10 xxxiii).

b) Sie habe in der vorstehenden Ziff. xxxiii gezeigt, dass bei einer ord- nungswidrigen Rechnungslegung eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts fehle. Da die Rechnungslegung mindestens seit 1998 nur schon wegen der Fortschreibung des teils gar nicht, teils unrichtig erfassten G- Investments ordungswidrig sei, fehle die Voraussetzung systematisch. Von einer sachgerechten Ausübung der Mitwirkungsrechte könne umso weniger die Rede sein. Es sei daher willkürlich, anzunehmen, die Klägerin habe dies nicht dargelegt (KG act. 1 RZ 10 xxxiv).

c) Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass die herrschenden Aktionäre, die nicht persönlich im Verwaltungsrat sind, mindestens stets den Ge- schäftsbericht mit allen Beilagen dazu regelmässig mehrere Wochen vor der Ge- neralversammlung erhielten, nicht wie sie lediglich mit der kaum vor Beginn der Frist von 20 Tagen erfolgenden Einladung. Sie argumentiert, dass diesen damit zumindest in zeitlicher Hinsicht ein Mehr an Informationen zur Verfügung stünde und die Annahme der Vorinstanz willkürlich sei. Zudem hätte die Vorinstanz von der richterlichen Fragepflicht Gebrauch machen müssen, wenn sie das Vorbrin- gen zur (Vor-)Information von "mehreren Wochen" als ungenügend erachtet habe (KG act. 1 RZ 10 xxxv).

d) Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs stelle es dar, dass in dieser Aufzählung (gemeint der vorstehend III.20d aufgeführten Urteilspassage) die Ver- weigerung von Abstimmungen über Anträge der Klägerin, welche sie ebenfalls vorgetragen habe, fehle. Mit diesem Vorbringen habe sich die Vorinstanz auch nirgends auseinandergesetzt. Sie habe ausgeführt, dass in den Generalversammlungsprotokollen der Be- schwerdegegnerin versucht werde, die rechtsmissbräuchlichen Vorkehren des Verwaltungsrates zu kaschieren und teilweise sogar wesentliche Vorgänge im Protokoll fehlen würden. Damit habe die Klägerin dargelegt, dass ihr auch die

- 54 - Protokollierung in den Jahren 1999 bis 2002 verweigert worden sei, denn eine Protokollierung sei nur dann als solche zu bezeichnen, wenn sie richtig sei. Die entgegengesetzte Annahme der Vorinstanz sei aktenwidrig. Die Vorinstanz gehe denn später auf dieses Vorbringen ein, handle es aber fälschlich als "unsaubere" Protokollierung ab mit dem Verweis, das Protokoll der Generalversammlung habe lediglich den in Art. 702 OR aufgezählten Inhalt auf- zuweisen. Eine unrichtige Darstellung könne aber nicht mit dem Hinweis abgetan werden, solches hätte von Gesetzes wegen gar nicht ins Protokoll gemusst. Inso- fern habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 RZ 10 xxxvi).

e) Es erschliesse sich ihr nicht, inwiefern es darauf ankommen solle, von welchem Aktionär genau die Aufforderung ausgegangen sei. Wenn die Vorinstanz das dazu Vorgebrachte für unklar, unvollständig oder unbestimmt gehalten habe, so hätte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, den Mangel zu beheben. Indem kein Hinweis erfolgt sei, sei die Fragepflicht nach § 55 ZPO ver- letzt worden (KG act. 1 RZ 10 xxxvii).

f) Die Vorinstanz verkenne die Sachlage. Welches die der Klägerin zuste- henden Mitwirkungsrechte seien, ergebe sich aus dem Gesetz, sie seien nach dem Grundsatz iura novit curia nicht zu behaupten (KG act. 1 RZ 10 xxxviii). 20.2 Die Vorinstanz hat unter diesem Titel einleitend ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung der von der Klägerin behaupteten Verletzungen ihrer Mitwir- kungsrechte selbst unter Einbezug der weitern behaupteten Rechtsverletzungen keinen wichtigen Grund für die Auflösung der Beklagten zu begründen vermöge (KG act. 2 S. 99 Erw. 6.1.3). Weil sie demnach die Vorbringen der Beschwerde- führerin im Zusammenhang mit der Verletzung der Mitwirkungsrechte nicht als entscheidrelevant erachtet hat, geht die Gehörsverweigerungsrüge (vorstehend III.20g) fehl (oben III.4.2). Ob das Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin zu einer andern Einschätzung hinsichtlich der Massgeblichkeit der Vorbringen gelan- gen würde und sich die beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz in den zum

- 55 - Thema "Verletzung Mitwirkungsrechte" enthaltenen Erwägungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben, steht im jetzigen Zeitpunkt nicht fest, sodass auf ihre diesbezüglichen Rügen unter dem Aspekt des Rechtsschutzinte- resses einzutreten ist (oben III.1.3):

a) Mit den Ausführungen in KG act. 1 RZ 10 xxxiii bemängelt die Beschwer- deführerin die Rechtsauffassung der Vorinstanz hinsichtlich den Anforderungen für einen bundesrechtlichen Anspruch. Darauf kann in Anwendung von § 285 ZPO nicht eingetreten werden (oben II.3).

b) Die vorstehend III.20.1b wiedergegebene Begründung geht am angefoch- tenen Entscheid vorbei. Die gerügte Feststellung der Vorinstanz bezieht sich auf (nicht dargelegte, konkrete) Auskünfte, die die Beschwerdeführerin von der Be- schwerdegegnerin verlangt hätte und die ihr systematisch verweigert worden wä- ren (KG act. 2 S. 101) und nicht - wie in der Begründung der Rüge ausgeführt - auf die Unmöglichkeit, die Informationsrechte auszuüben. Die Feststellung lautet denn entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht, die Klägerin habe "dies" (dass ihr eine sachgerechte Ausübung der Mitwirkungsrechte nicht möglich sei) nicht dargelegt.

c) Soweit die Rüge auch den Passus "Zu pauschal erweisen sich die Be- hauptungen der Klägerin hinsichtlich einer bevorzugten Information der restlichen Aktionäre der Beklagten" betrifft, ist darauf nicht einzutreten, da sich die Frage der genügenden Substanziierung nach Bundesrecht richtet (oben II.3c). Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Fragepflicht ist auf Ziff. III.39 zu verweisen. Die Willkürrüge geht fehl. Wie sich aus dem "oder welche Aktionäre wann ..." in der beanstandeten Feststellung ergibt, ist mit dem "Mehr an Informationen" ein quantitatives und nicht ein zeitliches Mehr angesprochen. Dass sie entgegen der beanstandeten Feststellung ein solches quantitatives Mehr nachgewiesen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

- 56 -

d) Die Vorinstanz hat das Vorbringen betreffend Verweigerung von Abstim- mungen über Anträge der Klägerin offensichtlich deshalb nicht in der Aufzählung erwähnt, weil sie es für ihren Entscheid, ob ein wichtiger Grund zur Auflösung der Beschwerdegegnerin vorliege, nicht als relevant erachtet hat. Die Gehörsverwei- gerungsrüge geht daher fehl (oben III.4.2). Zum Nachweis einer Aktenwidrigkeit der Feststellung nicht dargelegter Ver- weigerung der Protokollierung verweist die Beschwerdeführerin auf Ausführun- gen, welche sie unter dem Titel "Erschwerung der Rechtsausübung" gemacht hat (KG act. 1 RZ 10 xxxvi FN 357 i.V.m. HG act. 1 S. 5, Inhaltsverzeichnis und S. 290-299). In Anbetracht dessen, dass die beanstandete Feststellung sich unter dem Titel "Systematischer Ausschluss von der Mitwirkung", Erw. 6.5 (vgl. KG act. 2 S. 102) befindet, und die Beschwerdeführerin zu diesem Thema keine Aus- führungen betreffend verweigerter Protokollierung in ihren Rechtsschriften an- führt, und die Vorinstanz das zum Beleg der Aktenwidrigkeit angeführte Argument der Beschwerdeführerin abgehandelt hat (vgl. nachfolgend), geht die Aktenwidrig- keitsrüge fehl. Was die zweite Gehörsverweigerungsrüge anbelangt, so wird diese von der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen gleich selbst widerlegt. Nur weil die- se mit den Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Argument hinsichtlich Protokol- lierung der Generalversammlungen nicht einverstanden ist, stellt dies keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dar (oben III.4.2).

e) Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Fragepflicht kann auf Ziff. III.39 verwiesen werden.

f) Auf die vordergründig den Grundsatz "iura novit curia" betreffende Rüge ist in Anwendung von § 285 ZPO nicht einzutreten, läuft sie doch darauf hinaus, dass die Vorinstanz das Recht (Bundesrecht) nicht richtig angewandt hätte.

21. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter folgende, unter der Über- schrift "Verletzung Schutz- und Kontrollrechte" enthaltene Feststellung der Vorin- stanz: "Eine unzumutbare Beeinträchtigung in ihren Mitwirkungsrechten konnte die Klägerin nicht hinreichend konkretisieren und ist auch nicht ersichtlich (vgl.

- 57 - Ziff. VI.6). Abgesehen davon begnügt sich die Klägerin auch hier mit pauschalen Vorwürfen" (KG act. 1 RZ 10 xxxix). 21.1 Sie bringt vor, sie habe soweit möglich auf die Beeinträchtigung ihrer Mitwirkungsrechte hingewiesen. Darüber hinaus die Beeinträchtigung ihrer Mitwir- kungsrechte weiter zu konkretisieren, sei ausgeschlossen, wenn die dafür wichti- ge Voraussetzung - die ordnungsmässige Rechnungslegung - fehle (KG act. 1 RZ 10 xxxix). 21.2 Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorin- stanz habe von ihr zu unrecht eine weitergehende Substanziierung verlangt, was jedoch vom Kassationsgericht nicht überprüft werden kann, sodass auf diese Be- anstandungen nicht einzutreten ist (vgl. oben II.3c).

22. Willkürlich und in Verletzung ihres Gehörsanspruchs ergangen - so die Beschwerdeführerin weiter - sei die Annahme der Vorinstanz, es fehlten Ausfüh- rungen, welche Partikularinteressen die restlichen Aktionäre und/oder der Verwal- tungsrat der Beklagten in Verletzung welcher vorrangigen Gesellschaftsinteressen vertreten haben sollen (KG act. 1 RZ 10 xl, xliii, xliv und xlv). Solche konkreten Ausführungen wären gemäss Vorinstanz Voraussetzung dafür, dass die Be- schwerdeführerin unter dem Titel "Verletzung weiterer Aktionärsrechte" resp. "Wahrung eigener Interessen statt Gesellschaftsinteressen" etwas zu ihren Guns- ten ableiten könnte (vgl. KG act. 2 S. 123 Erw. 8.4.4 a.E.). Unhaltbar im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO sei die Feststellung einer bloss "möglichen" bzw. "lediglich vermutungsweise in den Raum gestellten" Schädigung der Gesellschaft, rügt die Beschwerdeführerin weiter (KG act. 1 RZ xliii). 22.1 Zur Begründung ihrer Rügen erwähnt die Beschwerdeführerin die Aus- führungen in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften, welche sie zu diesem Thema gemacht (und welche die Vorinstanz übergangen) habe, insbesondere,

a) dass der beklagtische Verwaltungsrat gesellschaftsfremde Interessen ver- folge und dabei diejenigen der Beklagten entweder direkt oder indirekt schädige, indem er beispielsweise der Minderheitsaktionärin den Verkauf ihres Aktienpakets

- 58 - an Dritte verunmögliche, ihr die angemessene Mitwirkung in der Gesellschaft verweigere, ihre vermögensmässigen Rechte verletze, sie in ihren Mitwirkungs- und Kontrollrechten beeinträchtige, mit Vorbedacht eine Revisionsstelle und Kon- zernprüferin bestimme, zu der die Minderheitsaktionärin kein Vertrauen habe, ihr wesentliche Auskünfte nicht oder irreführend gebe, rechtswidrig deren Eintragung als Namenaktionärin verhindere, wiederholt versuche, deren Sperrminorität zu brechen und die ihr daraufhin verbleibenden Inhaberaktien zu entwerten, ihr mit den nichtssagenden Jahresrechnungen verfälschte Bilanzen präsentiere, die Ge- sellschaft schädigende Mittelabflüsse vornehme und der Minderheitsaktionärin verheimliche, und dann auch noch auf Kosten und alleiniges Risiko der Gesell- schaft Prozesse darüber führe. Diese seien dem Gesellschaftsinteresse abträglich und hätten allesamt vermieden werden können. Sie würden personelle Kapazitä- ten binden und unnötig Geld kosten (KG act. 1 RZ 10 xl mit Verweis auf HG act. 1 S. 327 f.). Die Auskunftsverfahren in Sachen G hätten die Verwaltungsräte und die nie dagegen opponierenden Mehrheitsaktionäre der Beklagten wegen der Auskunfts- verweigerung zu vertreten. Mit dem Widerstand in diesen Verfahren sei es darum gegangen, zu verhindern, dass die Klägerin Kenntnis über die zu Lasten von D abgeflossenen Millionenbeträge erhielte, womit sich der Verwaltungsrat und die Mehrheitsaktionäre der Beklagten zum Schaden der Gesellschaft und aus- schliesslich in ihrem eigenen Interesse verhalten hätten. In denjenigen Verfahren, in denen ein Teil der Auskunftsbegehren abgewiesen worden sei, sei ein Interes- se der Gesellschaft, die Auskunft zu verweigern, mangels Prüfung nicht bejaht worden (KG act. 1 RZ 10 xl).

b) dass der Verwaltungsrat der Beklagten in Zusammenhang mit der zwei- maligen Verweigerung der Eintragung der Klägerin im Aktienregister die entspre- chenden Prozesse in ausschliesslicher Verfolgung der Interessen der Mehrheits- aktionäre zum (noch nicht bezifferbaren) Schaden der Beklagten geführt habe (was bezüglich dem zweiten Fall höchstrichterlich festgestellt sei). Das Oberge- richt Zürich habe im Rückweisungsbeschluss vom 4. April 2007 verbindlich die grundsätzliche Haftung des Verwaltungsrates festgestellt mit der Verpflichtung der

- 59 - Erstinstanz, das Beweisverfahren in Bezug auf den effektiven Schaden der Be- klagten von festgestelltermassen mindestens CHF 911'999.--, vorläufig geschätzt auf CHF 2 Mio., zu ergänzen (KG act. 1 RZ 10 xl sowie xliii). Ferner führt sie die Vorbringen an bezüglich der Weigerung der potentiell Haftpflichtigen zur Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung in Zusammenhang mit Verantwort- lichkeitsansprüchen der D Beteiligungen AG resp. D AG aus den Mittelabflüssen F/G, sodass sie auf ihre Kosten von der zuständigen Behörde die Errichtung einer Beistandschaft habe beantragen müssen. Und selbst ein im Interesse der Gesell- schaft agierender Beistand, dessen Handlungen zur Verjährungsunterbrechung der Gesellschaft ja nur nützen könnten, sei bekämpft worden. Mit ihrem Verhalten hätten die Verwaltungsräte der Beklagten dokumentiert, dass sie ihre persönli- chen Interessen und diejenigen der "restlichen Aktionäre" (die Vermeidung von Verantwortlichkeitsansprüchen) dem Gesellschaftsinteresse auf Rückführung von abgeflossenen Geldern in Millionenhöhe vorziehen würden (KG act. 1 RZ 10 xl, xliv und xlv). 22.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, entgegen der handels- gerichtlichen Auffassung gebe es keine "vorrangigen" Gesellschaftsinteressen, die der Verwaltungsrat in unzutreffender Interessenabwägung verletzen könnte, dieser verletze schon dann seine Pflicht, einzig die Interessen der Gesellschaft zu wahren, wenn er Partikularinteressen vertrete (KG act. 1 S. 85 f.) resp. Partikular- interessen der Mehrheitsaktionäre könnten mangels Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber keine Grundlage der Auflösungsklage bilden, ist auf ihre Rüge nicht einzutreten. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist vom Kassationsgericht nicht zu prüfen (oben II.3, § 285 ZPO). Ebenfalls nicht einzutreten auf die Rüge ist, so- weit die Beschwerdeführerin zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes auf ihre Replik verweist (KG act. 1 S. 89; vgl. oben II.2 sowie § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen geltend machen will, dass sie entgegen der Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich der "Verletzung weiterer Aktionärsrechte" resp. "Wahrung eigener Interessen statt Gesellschafts- interessen" Ausführungen dazu gemacht habe, welche Partikularinteressen der Verwaltungsrat der Beklagten in Verletzung welcher Gesellschaftsinteressen ver-

- 60 - treten habe, ruft sie damit den Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme (und nicht wie von ihr geschrieben der willkürlichen tatsächlichen An- nahme) an, was ihr jedoch, wie oben III.3.2 gezeigt, nicht schadet. Die Gehörs- verweigerungsrüge geht in dieser Konstellation in der Aktenwidrigkeitsrüge auf.

a) Die vorstehend unter III.22.1a) aufgeführten Vorbringen sind keine kon- kreten Behauptungen zu einer allfälligen Wahrnehmung von Partikularinteressen des Verwaltungsrates der Beklagten, sondern bleiben im Generellen verhaftet. Diese taugen nicht zum Nachweis einer Aktenwidrigkeit der gerügten Annahme. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Argu- ment der Beschwerdeführerin hinsichtlich unnötiger Prozesse und der dadurch verursachten Kosten geäussert (KG act. 2 S. 123 f. Erw. 8.4.5). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht auseinander, weshalb auf ihre diesbezüg- lichen Vorbringen nicht einzugehen ist (oben II.2).

b) Berechtigt ist jedoch die Rüge insofern, als die vorstehend unter III.22.1b zusammengefasst wiedergegebenen Vorbringen betreffend Haftung des Verwal- tungsrates der Beklagten für den im Zusammenhang mit dem Prozessieren auf- grund der missbräuchlichen Verweigerung der Eintragung der Klägerin ins Akti- enbuch der Beklagten verursachten Schaden sowie die Ausführungen betreffend Verjährungsunterbruch und Erfordernis der Beantragung einer Beistandschaft im Widerspruch stehen zur Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin ma- che keine Ausführungen, welche Partikularinteressen die restlichen Aktionäre und/oder der Verwaltungsrat der Beklagten in Verletzung der Gesellschaftsinte- ressen vertreten haben sollen resp. stelle eine Schädigung lediglich vermutungs- weise in den Raum. Zwar sind diese Vorbringen nicht ausschliesslich aber im- merhin mehrheitlich in der Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom

6. November 2007 (HG act. 55) enthalten. Aufgrund der Ausführungen der Vorin- stanz dazu (HG act. 2 S. 125 Erw. 9) ist jedoch unklar, welche der dort enthalte- nen Vorbringen der Beschwerdeführerin sie im Sinne von § 115 ZPO (prozessual) als unzulässig bzw. welche Vorbringen sie (materiell) unerheblich erachtete, was die Beschwerdeführerin ebenfalls als Verletzung eines wesentlichen Verfahrens- grundsatzes rügt (KG act. 1 RZ 53-55). Damit missachtete die Vorinstanz die Be-

- 61 - gründungspflicht und setzte einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Bei ihrem neuen Entscheid wird die Vorinstanz Gelegenheit haben, zu be- gründen, falls sie die Noveneingabe als verspätet nicht berücksichtigen will und falls ja, welche Behauptungen der Beschwerdeführerin dies betrifft (erachtet sie doch offenbar einige der Behauptungen als zulässig, wie sich aus der Aufführung klägerischer Vorbringen auf S. 125 in KG act. 2 ergibt).

23. In Zusammenhang mit dem Vorhalt der Vorinstanz, die Beschwerde- führerin lege nicht dar, welcher Aktionär/welches Verwaltungsratsmitglied durch welche konkreten Handlungen die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente der von ihr angerufenen Strafnormen erfüllt haben sollen, führt die Beschwerdeführerin die Verletzung von § 55 ZPO sowie Willkür als Nichtig- keitsgründe an (KG act. 1 RZ 10 xli). 23.1 Sofern die Vorinstanz anderer Auffassung sei als sie (nämlich dass die objektive und subjektive Erfüllung der Strafnormen keine Voraussetzung der Auf- lösungsklage sei), hätte sie die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass sie deren Vorbringen für unklar, unvollständig oder unbestimmt halte. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz ver- letzt. Wenn die Vorinstanz die im Verfahren betreffend Auflösung der Beklagten den Mehrheitsaktionären und vor allem dem Verwaltungsrat der Beklagten vor- geworfenen Delikte Urkundenfälschung, Betrug und ungetreue Geschäftsführung aufführe, um im Folgesatz darauf hinzuweisen, dass die im Kanton St. Gallen "in dieser Sache" gegen I und L geführte Strafuntersuchung eingestellt worden sei, so sei dies willkürlich, da diese Straftatbestände gar nie Thema jener Strafunter- suchung gewesen seien. Damit sei auch die Unterstellung der Vorinstanz unhalt- bar, die Beschwerdeführerin verfolge mit der Auflösungsklage den unzulässigen Zweck, "das diesbezügliche Verfahren auf zivilrechtlichem Weg neu aufzurollen" (KG act. 1 RZ 10 xli).

- 62 - 23.2 Was die Rüge der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsat- zes durch nicht ausgeübte Fragepflicht anbelangt, kann auf Ziff. III.39 verwiesen werden. Da die Beschwerdeführerin nicht angibt, wo sie Ausführungen betreffend zum Nachteil der Beklagten begangener Delikte der Urkundenfälschung, Betrug oder ungetreuen Geschäftsbesorgung gemacht hätte, ist auf die Willkürrüge nicht einzutreten (oben II.2). Hinsichtlich dem geltend gemachten Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung ginge die Willkürrüge jedenfalls fehl, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in RZ 10 xli der Beschwerde lauteten ihre Ausführungen diesbezüglich nämlich nicht auf zum Nachteil der Beklagten, sondern zum Nachteil der D begangener Delikte (HG act. 1 S. 5, Inhaltsverzeichnis sowie S. 349; vgl. auch Überschrift auf S. 124 in KG act. 2: "Deliktisches Handeln zum Nachteil von D") und war ungetreue Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil der Fa. D Gegenstand der eingestellten Strafun- tersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Aufhebungsverfügung vom 30.07.2004, HG act. 4/262, S. 1 und 7 f.).

24. Aktenwidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin sodann darin, dass die Vorinstanz annehme, einzig die Gutachten von Prof. Dr. X und Prof. Dr. Y enthiel- ten annähernd hinreichend substanziierte angebliche Verstösse der Beklagten resp. der Tochtergesellschaft D AG gegen die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung (KG act. 1 RZ 10 xlii). 24.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung aus, sie habe nicht ein- zig mit den Gutachten von Prof. Dr. X und Prof. Dr. Y Ausführungen zur ord- nungswidrigen Rechnungslegung, zur angeblichen Bildung von stillen Reserven auf den 1998 an F/G abgeflossenen Geldern und zur fehlenden Konsolidierung gemacht, sondern von Z ein Gutachten erstellen lassen und unter Bezugnahme darauf in ihrer Replik Ausführungen gemacht hinsichtlich Darstellung in der Bilanz und Erfolgsrechnung, stiller Reserven sowie Nicht-Konsolidierung (welche die Be- schwerdeführerin auszugsweise wiedergibt), was keinen Eingang in den vo- rinstanzlichen Entscheid gefunden habe (KG act. 1 RZ 10 xlii).

- 63 - 24.2 Die Rüge der Aktenwidrigkeit geht am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz hat auf Seite 62 in Erwägung 5.1.6 ausgeführt: "Zur Konkretisie- rung der einzelnen Verstösse gegen die Rechnungslegungsvorschriften bedient sich die Klägerin im Wesentlichen der beiden Gutachten von Prof. Dr. X und Prof. Dr. Y. Einzig diese Gutachten enthalten annähernd hinreichend substanziierte angebliche Verstösse ..." (Hervorhebung durch das Kassationsgericht) und nicht festgestellt, die Klägerin habe einzig zwei und nicht etwa vier Gutachten einge- reicht (KG act. 2 S. 62 Erw. 5.1.6). Ob die Vorinstanz die Vorbringen der Be- schwerdeführerin in ihrer Replik gestützt auf das Gutachten Z damit implizite zu Recht als nicht genügend substanziiert eingeschätzt habe, ist eine bundesrechtli- che Frage und damit der kassationsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (§ 285 ZPO, oben II.3c).

25. Als willkürliche Annahme rügt die Beschwerdeführerin sodann den Satz "Aktionären der Beklagten stehen in der D AG weder Aktionärsrechte noch Ge- schäftsführungsbefugnisse zu" (KG act. 1 RZ 10 xlv a.E.). 25.1 Alleine durch die offiziellen Handelsregistereintragungen sei belegt, dass jedenfalls B im Verwaltungsrat beider Gesellschaften sitze. Er sei unbestrit- ten Aktionär der Beklagten. Es sei bezeichnend, dass die Vorinstanz die gar nicht vorhandene Trennung nicht nur übergehe, sondern entgegen der wahren Sachla- ge in unhaltbarer Weise leugne (KG act. 1 RZ 10 xlv a.E.). 25.2 Da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern sich die beanstan- dete Äusserung der Vorinstanz, welche im vorliegenden Kontext überdies keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Feststellung ist (wonach den Aktionären [welche nicht Einsitz im Verwaltungsrat haben] einer Holdinggesellschaft keine Aktionärsrechte oder Geschäftsführungsbefugnisse in der Beteiligungsgesell- schaft zustehen), sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist auf diese Rüge gemäss § 281 sowie § 285 ZPO nicht einzutreten.

26. In RZ 17 bis 20 ihrer Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin der Vor- instanz vor, bestrittene Tatsachen als unbestritten hinzustellen, verweist auf S. 9 oben, S. 32 oben sowie S. 33-38 des angefochtenen Entscheides, jedoch ohne

- 64 - die Aktenstelle(n) zu bezeichnen, wo sie entsprechende Behauptungen der Be- klagten bestritten haben will (KG act. 1 RZ 17, 1. Abschnitt), sodass auf ihre Rü- gen der Willkür, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Begründung nicht einzutreten ist (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, oben II.2). Aus dem- selben Grund nicht einzutreten ist auf die weiteren Willkürrügen, die Vorinstanz nehme an, die Markenrechte G seien "auf die Weise" finanziert worden, "dass die D AG der F ein Darlehen gewähren, mit welchem Letztere 100% der G Holding AG kaufen sollte. Dieser Darlehensvertrag zwischen der D AG und der F soll am

28. Januar 1998 unterzeichnet worden sein" (KG act. 1 RZ 17, 3. Abschnitt) und "das sogenannte G-Darlehen ist und bleibt in erster Linie eine Investition der D AG" (KG act. 1 RZ 17 a.E., RZ 20). Die Beschwerdeführerin hat auch hier nicht aufgezeigt, wo sie dargelegt hätte, dass die Mittelabflüsse von der Beschwerde- gegnerin als Darlehen dargestellt würden resp. weshalb die erstgenannte An- nahme schlichtweg unhaltbar sein solle. Dasselbe gilt hinsichtlich den von der Beschwerdeführerin in RZ 18 der Beschwerde als "durchwegs bestrittenen", "wei- teren bestrittenen" Angaben der Beschwerdegegnerin, auf die die Vorinstanz ab- stelle, weshalb sie ihr willkürliche Annahmen vorwirft (KG act. 1 RZ 18), was sie in RZ 19 unter Auflistung von sieben vorinstanzlichen Feststellungen wiederholt (wobei bezüglich der beiden letzten überdies die Dispositionsmaxime verletzt sei; KG act. 1 RZ 19). Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich keiner dieser angeblich bestrittenen Behauptungen die Aktenstelle mit ihrer Bestreitung bezeichnet, ist auf diese Rügen nicht einzutreten. Ohnehin betreffen diese Rügen wiederum den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin und somit Art. 8 ZGB, sodass auch gestützt auf § 285 ZPO nicht auf diese Rügen eingetreten werden kann (vgl. oben II.3e). Die Rüge, willkürlich sei auch die vorinstanzliche Annahme, statutari- scher Zweck der F sei "in erster Linie eigentlich" der Handel und Vertrieb von Früchten, Schalenfrüchten und Nüssen aller Art, denn damit werde die Zweckwid- rigkeit des Erwerbs der Markenrechtsinhaberin G Holding AG verdeckt, denn F habe ausschliesslich die angeführte Zweckbestimmung (KG act. 1 RZ 17,

2. Abschnitt) geht fehl. Mit der vorinstanzlichen, im Konjunktiv gehaltenen Fest- stellung "... (F), deren statutarischer Zweck in erster Linie eigentlich der Handel und Vertrieb von Früchten, Schalenfrüchten und Nüssen aller Art wäre ..." wird

- 65 - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine Zweckwidrigkeit des Erwerbs der Markenrechtsinhaberin G Holding AG verdeckt.

27. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter folgende willkürli- che bzw. aktenwidrige tatsächliche Feststellungen vor (KG act. 1 RZ 29): 27.1 a) Das von ihr zum Beweis verstellte Versprechen aus dem Jahre 1987, ihr auch in Zukunft Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaften vor- zulegen, werde mit der willkürlichen Feststellung als irrelevant deklariert, die Be- schwerdeführerin sei sich "beim Erwerb der Beteiligung 1996 über ihren Verwal- tungsratspräsidenten Obewusst" gewesen, dass ihr die Beschwerdegegnerin "an- stelle Einsicht in die Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaften zu gewäh- ren, eine Konzernrechnung vorlegen würde". Nicht einmal die Beschwerdegegne- rin behaupte solches und dies finde auch in den Akten keine Stütze. Die Erstel- lung einer Konzernrechnung anstelle der Vorlage von Jahresrechnungen sei nicht Gegenstand der Zusage an die Beschwerdeführerin und auch nicht vorbehalten gewesen; ausschliesslich aufgrund der Gesetzesänderung sei ab 1995 eine Kon- zernrechnung vorgelegt worden. Daher sei die Feststellung unhaltbar.

b) Aktenwidrig bzw. willkürlich sei auch die tatsächliche Feststellung, ihre Behauptung, "es würde (ihr) seit 1989 die Einsicht in die Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaften verweigert, trifft zudem in dieser Absolutheit nicht zu. So wurde ihr an den Generalversammlungen der Beklagten vom 21. Juni 2000 und 20. Juni 2001 Einsicht in die Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaf- ten gewährt. Erst als die Klägerin auf prozessualem Weg eine weitergehende Einsichtnahme durchzusetzen versuchte, weigerte sich der Verwaltungsrat der Beklagten, ihr die Jahresrechnungen der Tochtergesellschaften vorzulegen". Der Beschwerdeführerin seien tatsächlich nicht an den genannten Generalversamm- lungen für rund jeweils eine Viertelstunde Jahresrechnungen, sondern interne Ar- beitspapiere vorgelegt worden. Die Vorinstanz stelle damit willkürlich auf den be- strittenen Sachverhalt ab, wie ihn die Beschwerdegegnerin behauptet habe.

c) Als unhaltbar und willkürlich erweise sich auch die Erwägung, das Ver- sprechen aus dem Jahre 1987 sei auch deshalb irrelevant, weil die Vorlage sol-

- 66 - cher Jahresrechnungen gesetzlich nicht vorgesehen und unter auskunftsrechtli- chen Gesichtspunkten nicht erforderlich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Versprechen nicht gültig sein solle, weil dessen Inhalt nach Gesetz und/oder Rechtsprechung nicht Vorschrift sei. Damit erweise sich auch die daran an- schliessende Folgerung, "aus diesem rechtmässigen Verhalten kann weder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verwaltungsrates der Beklagten noch eine unzumutbare Situation für die Klägerin abgeleitet werden", als unhaltbar (KG act. 1 RZ 29). 27.2 a) Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, nicht einmal die Beschwer- degegnerin habe behauptet, was die Vorinstanz feststelle, so ruft sie damit sinn- gemäss die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes durch Verlet- zung der Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO) an. Die falsche Subsumption unter die Nichtigkeitsgründe schadet der Beschwerdeführerin nicht (oben III.3.2). Die Verhandlungsmaxime gebietet dem Gericht, seinem Verfahren und somit auch seinem Entscheid nur behauptete Tatsachen zugrundezulegen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil es im Zivilprozess üblicherweise Sache der Parteien ist, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Was die Parteien nicht vorgetragen haben, soll auch nicht Grundlage des Ent- scheids werden. Von diesem Grundsatz abweichend können vom Gericht jedoch auch allgemein bekannte bzw. gerichtsnotorische Tatsachen und Erfahrungssätze berücksichtigt werden. Gerichtsnotorische Tatsachen können aber nur Tatsachen sein, die dem Gericht aus seiner Tätigkeit bekannt sind. Gerichtsnotorische Tat- sachen muss der Richter zudem formell in den Prozess einführen und den Partei- en eröffnen, dass er Beweiserhebungen nicht für notwendig erachtet, weil er die betreffenden Tatsachen für gerichtskundig hält; sodann hat der Richter den Par- teien Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern und allenfalls Zweifel an der No- torietät anzumelden oder den Beweis für die Unrichtigkeit zu führen. Dem Ent- scheid können zudem Tatsachen unterlegt werden, welche durch das Beweisver- fahren erwiesen wurden, wenn sie Merkmale des streitigen und zu beweisenden Sachverhalts darstellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 54 ZPO; Gulde- ner, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 161 f.; Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfah-

- 67 - ren, in: FS 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 226 ff. m.w.H.; Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., Zürich 1996, S. 190). Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort nicht vor, dass sie entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde der Vorinstanz vorgetragen hätte, dass der Klägerin beim Erwerb ihrer Beteiligung 1996 bewusst gewesen sei, dass ihr nur noch eine Konzernrechnung vorgelegt statt Einsicht in die Jahresrechnungen gewährt würde resp. dass sie die Umstän- de dargelegt hätte, aufgrund derer der Schluss für die innere Tatsache auf der Hand läge, dass sich die Beschwerdeführerin dessen bewusst gewesen sein solle (KG act. 12 RZ 156-158 ad NB RZ 29). Im vorinstanzlichen Entscheid findet sich zwar auf Seite 44 oben der Verweis auf die beklagtische Argumentation, die Klä- gerin habe die Beteiligung freiwillig und in voller Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände erworben (KG act. 2 S. 44 mit Verweis auf HG act. 15 S. 18 f. RZ 34 und RZ 39, S. 123 RZ 294), was jedoch nicht einer Tatsachenbehauptung im er- wähnten Sinne entspricht. Auch handelt es sich bei der Feststellung der Vorin- stanz nicht um eine der vorstehend dargestellten Ausnahmen (d.h. weder um all- gemein bekannte bzw. gerichtsnotorische Tatsachen und Erfahrungssätze noch um Tatsachen, welche durch das Beweisverfahren erwiesen wurden, hat doch kein solches stattgefunden). Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz einen Satz in ihren Entscheid aufgenommen hat, welcher vor der Rüge, es sei der Grundsatz der Verhandlungsmaxime verletzt worden, nicht standhält. Mit der be- anstandeten Bemerkung auf Seite 60 des vorinstanzlichen Urteils, "Einerseits war sich die Klägern bei ihrem Erwerb der Beteiligung 1996 über ihren Verwaltungs- ratspräsidenten Obewusst, dass die Beklagte, anstelle Einsicht in die Jahresrech- nungen der Beteiligungsgesellschaften zu gewähren, eine Konzernrechnung vor- legen würde.", ist die Vorinstanz in unzulässiger Weise von der Verhandlungsma- xime abgewichen und verletzte damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO.

b) Zum Nachweis der Aktenwidrigkeits- resp. Willkürrüge verweist die Be- schwerdeführerin auf Seite 138 ihrer Beschwerde auf FN 656, welche wiederum

- 68 - auf den angefochtenen Entscheid (HG act. 61) S. 18 oben und S. 20 Mitte ver- weist (wo jedoch ebenfalls von in Jahresrechnungen gewährter Einsicht die Rede ist) und weiter auf "s. S. 37 oben" (KG act. 1 RZ 29 S. 138), ohne dass angege- ben würde, auf welches Aktenstück sich die Beschwerdeführerin dabei bezieht. Während sich im angefochtenen Entscheid auf S. 37 oben kein Beleg für eine all- fällige Aktenwidrigkeit der beanstandeten Feststellung findet, wird in der Be- schwerdeschrift auf S. 37 in FN 142 auf HG act. 1 S. 275 zweitletzter Abschnitt a.E. verwiesen (KG act. 1 S. 37). An der genannten Stelle der Klageschrift, wel- che sich auf die Generalversammlung 2001 bezieht (HG act. 1 S. 275 zweiter Ab- schnitt), hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass es sich bei "den kurz präsentierten Jahresrechnungen der Untergesellschaften in Tat und Wahrheit um interne Arbeitspapiere handelte, (...)". Damit gelingt es ihr zwar, eine Aktenwidrig- keit in Bezug auf einen Teil der beanstandeten Feststellung aufzuzeigen (da ein internes Arbeitspapier nicht mit einer Jahresrechnung gleichzusetzen ist und die Vorinstanz diesbezüglich aus Versehen von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen ist), nicht aber, dass sie auch bezüglich der an der Generalver- sammlung der Beklagten vom 21. Juni 2000 ihr zur Einsicht vorgelegten "Jahres- rechnungen" der Beteiligungsgesellschaften behauptet hätte, es habe sich dabei lediglich um Arbeitspapiere gehandelt. Hinsichtlich der weiteren von ihr beanstan- deten Feststellungen ist daher ihre Rüge unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, denn bezüglich des zweiten beanstandeten Satzes zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, wo sie die Behauptung der Beschwerde- gegnerin bestritten hätte (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO).

c) Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt (KG act. 1 RZ 29 a.E.), ist es eine Frage des Bundesrechts, ob das von ihr geltend gemachte, und in der Folge behauptetermassen nicht eingehaltene Versprechen des Verwaltungsrates zur Vorlage von Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaften der Beklagten entgegen der Ansicht der Vorinstanz als einen für die Auflösung in Frage kom- menden Umstand spreche. Dasselbe trifft zu auf die Folgerung der Vorinstanz, dass es sich um kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verwaltungsrates und keine unzumutbare Situation der Klägerin handeln könne, wenn der Verwaltungs- rat ungeachtet einer solchen behaupteten Zusage keine Jahresrechnungen vorle-

- 69 - ge, weil der Verwaltungsrat aufgrund der geltenden Rechtslage nicht dazu ver- pflichtet und dies unter auskunftsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich sei. Auf die vorstehend III.29.1c enthaltenen Willkürrügen kann daher gestützt auf § 285 ZPO nicht eingetreten werden (oben II.3).

28. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ferner vor, mit den willkür- lichen tatsächlichen Feststellungen "Eine Anfechtung wäre ihr deshalb durchaus zuzumuten gewesen, und sie wäre den behaupteten Manipulationen des Bilanz- gewinns und der Gewinnverwendung oder allfälligen Bilanzverfälschungen nicht einfach machtlos gegenüber gestanden" und "Das Verhalten der Klägerin kann denn auch nicht anders gewertet werden, als dass sie die Rechnungslegung der Beklagten zumindest im damaligen Zeitpunkt nicht als rechtswidrig empfunden hatte" (KG act. 2 S. 61) die Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen zu haben, mit denen sie einlässlich dargelegt habe, dass und weshalb sie jeweils in- nerhalb der zweimonatigen Frist zur Anfechtung nicht in der Lage gewesen sei, die Genehmigung anzufechten, sodass die Annahmen auch mit dem Nichtigkeits- grund der Gehörsverweigerung behaftet seien (KG act. 1 RZ 30, 44 und 45). 28.1 Die Vorinstanz unterstelle mit dem Vorwurf der Verwirkung des Anfech- tungsrechts zu ihrem Nachteil sinngemäss die Rechtmässigkeit der Beschlüsse im Widerspruch zur Auffassung des Bundesgerichts in BGE 133 III 453 und sehe sich sogar daran gebunden, obschon die Beschwerdegegnerin die fehlende An- fechtungsmöglichkeit durch die Verheimlichungen zu verantworten habe (KG act. 1 RZ 30 und 45). Die Annahme, sie wäre mit einer Anfechtung den behaupteten Manipulatio- nen des Bilanzgewinns und der Gewinnverwendung oder allfälligen Bilanzverfäl- schungen nicht einfach machtlos gegenüber gestanden, würde nur zutreffen, wenn der (theoretisch möglichen) Anfechtungsklage auch praktisch hätte Erfolg beschieden sein können, denn eine abgewiesene Anfechtungsklage hätte weder die Rechts- noch die Sachlage geändert (KG act. 1 RZ 44). 28.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den beanstandeten Annahmen der Vorinstanz nicht um tatsächliche Feststellungen,

- 70 - die einer Überprüfung durch das Kassationsgericht zugänglich wären, sondern um Rechtsauffassungen. Ob der Beschwerdeführerin jeweils innerhalb von zwei Monaten seit der betreffenden Genehmigung der Jahresrechnung der Beschwer- degegnerin eine Anfechtungsklage zumutbar gewesen wäre und ob aus der un- terlassenen Anfechtung der jeweiligen GV-Beschlüsse darauf geschlossen wer- den darf, dass dieses Verhalten nicht anders gewertet werden kann, als dass die Beschwerdeführerin die Rechnungslegung nicht als rechtswidrig empfunden habe und ob daher die Vorinstanz zu recht annimmt, das Anfechtungsrecht sei verwirkt und könne nicht über die Auflösungsklage "wiederhergestellt" werden, sind aus- nahmslos Fragen des Bundesrechts, weshalb auf die Rügen der Beschwerdefüh- rerin nicht einzutreten ist (§ 285 ZPO, oben II.3).

29. Die Beschwerdeführerin meint weiter, sie habe entgegen der willkürli- chen Annahme der Vorinstanz nichts einzugestehen, wenn sie am ursprünglichen zufällig entdeckten Beispiel der Mittelabflüsse über F verschiedene Vorwürfe be- stimmt darlegen könne (KG act. 1 RZ 34). Damit zeigt sie keine Willkür auf (zu den Anforderungen oben II.2), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist. Ebenfalls als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin die Annahme, "der Vorwurf der ordnungswidrigen Rechnungslegung wie auch der Bilanzver- schleierung/-fälschung stehe im Zusammenhang mit der Gewährung des Darle- hens an F", woraus sich ergebe, dass die Vorinstanz sämtliche Vorwürfe der Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit den rechtswidrigen Mittelabflüssen aus D aufgrund des von ihr rechtswidrig unterstellten Sachverhaltes beurteile (KG act. 1 RZ 34). Auch auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten, da diese ebenfalls den Anforderungen an die Begründung der Willkürrüge nicht gerecht werden (oben II.2).

30. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Feststellung, was die Be- schwerdeführerin bei ihrem Erwerb der Beteiligung an der Beklagten durch den Erwerb der P AG am 8. November 1996 gewusst habe, vorausgesehen habe oder habe voraussehen können, sei ohne weitere Abklärungen willkürlich, ohne Be- gründung und in Verletzung des Gehörsanspruchs getroffen worden. Die Vorin- stanz unterstelle damit, die Beschwerdeführerin hätte auch Umstände, die sich

- 71 - nach dem 8. November 1996 ereigneten (welche die Beschwerdeführerin teilwei- se aufzählt) tatsächlich vorausgesehen und voraussehen können, wobei dies nur den vom Handelsgericht tatsächlich festgestellten, nicht aber den übergangenen Sachverhalt betreffen könne (KG act. 1 RZ 36-42). Die Beschwerdeführerin zählt die ihrer Ansicht nach als mit Nichtigkeitsgründen behafteten Annahmen der Vor- instanz auf: 30.1 a) Die Beschwerdeführerin habe beim Erwerb ihrer Beteiligung die Konsolidierungsmethode der Beschwerdegegnerin gekannt (KG act. 1 RZ 37 S. 148 unten),

b) ihr sei damals die Reservepraxis der Beschwerdegegnerin, die Holding- struktur und die damit zusammenhängenden Kompetenzen der einzelnen Organe bekannt gewesen, es sei dem Argument der Beklagten, die Klägerin habe die Minderheitsbeteiligung freiwillig erworben, dem Grundsatz nach zuzustimmen; die Vorinstanz nehme denn auch an, die Beschwerdeführerin wolle sich aus der für sie voraussehbaren und vorausgesehenen Situation befreien, in die sie sich mit dem Erwerb der Beteiligung hineinmanövriert habe (KG act. 1 RZ 37 S. 149 mit Wiederholung in RZ 52 S. 174). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege in der erstgenannten Annahme die willkürliche Feststellung, die Beschwerdeführerin ha- be damit vorausgesehen oder voraussehen können, dass aus der Tochtergesell- schaft statutenwidrig Millionenbeträge abfliessen würden und dies mittels ord- nungswidriger Rechnungslegung vor ihr verheimlicht würde (KG act. 1 RZ 39).

c) ihr seien "die wirtschaftlichen Risiken mit der Übernahme der Beteiligung an der Beklagten" bekannt gewesen und "Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Klägerin sei in der Vergangenheit übermässig in ihren Aktionärsrechten ein- geschränkt worden und es ist ihr zuzumuten, die mit der Gewährung des soge- nannten G-Darlehens zusammenhängenden möglichen Rechtsverletzungen mit den ordentlichen aktienrechtlichen Rechtsbehelfen weiterzuverfolgen" sowie "Der Erwerb der P AG im November 1996 war demzufolge ein Investitionsentscheid der Klägerin unter Abwägung sämtlicher Faktoren, also auch unter Berücksichti- gung der von der P AG gehaltenen Beteiligung an der Beklagten und des bis zu

- 72 - diesem Zeitpunkt behaupteten angeblichen Machtmissbrauchs der Mehrheitsakti- onäre und des Verwaltungsrates der Beklagten" (KG act. 1 RZ 38). 30.2 Auf die Rügen ist nicht einzutreten, da die Anforderungen an die Be- gründung derselben nicht eingehalten sind (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, oben II.2). Was die Ausführungen der Klägerin anbelangt, das Handelsgericht hätte im Hinblick auf die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 736 Ziff. 4 OR primär eine Prognose über die Zumutbarkeit des Verbleibs der Minderheitsaktionärin in der Gesellschaft anstellen müssen, anstatt selektiv die Vergangenheit darzustellen und daraus einzelne Punkte als entweder überwunden oder nicht so schlimm ab- zuhaken (KG act. 1 RZ 38 mit Wiederholung in RZ 52), ferner, der Entscheid las- se ausser Acht, dass die Frage der Überkapitalisierung aufgrund übermässiger (stiller) Reservebildung ständig neu zu stellen sei (KG act. 1 RZ 39), so moniert sie damit eine nicht richtige Anwendung von Bundesrecht, sodass auf ihre vorste- hend III.30.1c enthaltenen Beanstandungen (welche keine tatsächliche Feststel- lungen, sondern Rechtsauffassungen oder aber Erfahrungssätze der Vorinstanz betreffen) auch gestützt auf § 285 ZPO nicht einzutreten wäre (oben II.3).

31. Ebenfalls nicht einzutreten (§ 285 ZPO) ist auf die "Rügen" der Be- schwerdeführerin des überspitzten Formalismus, der Rechtsverweigerung, Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Anlegen eines zu strengen Massstabs an die Behauptungslast im Sinne von § 113 ZPO, indem die Vorinstanz, die selber immer wieder eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- rat, einzelnen Mitgliedern desselben und der Beschwerdegegnerin missen lasse, von ihr verlange, dass sie darlege, "welches Verwaltungsratsmitglied was wie wo wann" gesagt oder getan habe. Dies anstatt das Zusammenfallen von Mehr- heitsmacht und Verwaltungsmacht zu würdigen, habe sie doch die bestimmende Einheit zwischen Generalversammlung der D Beteiligungen AG, deren Verwal- tungsrat, damit der Generalversammlung der D AG und wiederum deren Verwal- tungsrat behauptet und sei auch aufgrund der Rechtslage (wonach der Verwal- tungsrat der Gesellschaft deren Willen Ausdruck gebe und der Generalversamm- lung als oberstem Organ der AG) das Beharren der Vorinstanz auf einer detaillier- teren Darstellung eine Gehörsverweigerung (KG act. 1 RZ 40 sowie RZ 52). Wie

- 73 - bereits mehrmals ausgeführt, richtet sich die Substanziierung der Behauptungen im Hinblick auf einen bundesrechtlichen Anspruch (hier die Auflösung einer Akti- engesellschaft nach Art. 736 Ziff. 4 OR) wie auch die Frage, ob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zu Recht eine Differenzierung nach Verwaltungsrat und Generalversammlung verlangt hat, nach Bundesrecht (oben II.3c).

32. Mit dem Nichtigkeitsgrund der Willkür ist gemäss der Beschwerdefüh- rerin sodann die Feststellung der Vorinstanz (KG act. 2 S. 106) behaftet, die Be- schwerdeführerin habe nicht ernsthaft damit rechnen können, die restlichen Akti- onäre der Beklagten würden ihre Meinung ändern, insbesondere wenn man die konfrontative Haltung Os der Beklagten gegenüber seit Erwerb der Beteiligung berücksichtige (KG act. 1 RZ 41). 32.1 In Anbetracht dessen, dass der für die Beschwerdegegnerin handelnde Verwaltungsrat den heutigen Konflikt 1997/1998 eröffnet habe und sich O vor dem Erwerb der Beteiligung jedem Ansinnen des Verwaltungsrat und der Gene- ralversammlung unterworfen habe, sei die Feststellung, er habe die konfrontative Haltung seit Erwerb der Beteiligung, willkürlich (KG act. 1 RZ 41). 32.2 Da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern sich diese Feststel- lung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte und dies auch nicht ersichtlich ist, ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten (§ 281 ZPO).

33. Schliesslich verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie in blosser Wort- semantik unter Rückgriff auf das Synonymwörterbuch feststelle, Information sei synonym zu Auskunft, die Beschwerdeführerin moniere somit nicht zwei unter- schiedliche, separat zu gewichtende Rechtsverletzungen. Auch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs werde verletzt (KG act. 1 RZ 47). 33.1 Nachfolgend sei dann prompt nur noch von "Auskunft und Einsicht" die Rede. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht ersehen, dass ihre Vorbringen wie geboten tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt worden seien (KG act. 1 RZ 47).

- 74 - 33.2 Auf die Willkürrüge ist nicht einzutreten, da es eine bundesrechtliche Frage ist, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten In- formations- und Auskunftsverweigerungen für die Beurteilung der Auflösungskla- ge um separat zu gewichtende Rechtsverletzungen handle (§ 285 ZPO, oben II.3). Da die Beschwerdeführerin zwar auf die Stellen ihrer Rechtsschriften ver- weist, wo sie die ihres Erachtens nicht gehörten Vorbringen gemacht habe (KG act. 1 RZ 47 FN 820), ohne jedoch die Behauptungen anzuführen, welche ihres Erachtens die Vorinstanz übergangen haben solle, ist auch auf die Rüge der Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten, da eine Prüfung derselben nicht möglich ist. Wie oben II.2 ausgeführt, ist es nicht Sache der Kassationsin- stanz in rund 100 Seiten Rechtsschriften nach den Grundlagen des geltend ge- machten Nichtigkeitsgrundes zu forschen.

34. Die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes sowie von klarem materiellem Recht erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorin- stanz annehme, Vermutungen und Spekulationen seien nicht justiziabel und als Klagefundament untauglich (KG act. 1 RZ 48). 34.1 Damit verwerfe die Vorinstanz zum Voraus alle Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin als unzulässig, welche (tatsächlich oder vermeintlich) auf Vermutungen oder Spekulationen beruhten und diese blieben für die Sachver- haltsermittlung und rechtliche Subsumption zu Unrecht unbeachtet, wodurch auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und Beweisführung verletzt werde. Dies sei auch der Fall, wenn die Vorinstanz - statt über die strittigen und erheblichen äus- sern Tatsachen, die den Willen (betreffend Aushungern durch den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin) als innere Tatsache indizierten, ein Beweisverfahren durchzuführen - die Vorbringen kurzerhand als "nicht justiziabel" abtue. Das Gericht habe in willkürlicher Weise angenommen, es sei insgesamt kein missbräuchliches Verhalten des Verwaltungsrates und/oder der Mehrheitsaktionä- re zu sehen, dabei aber eben die strittige Tatsache des Aushungern-Wollens un- berücksichtigt gelassen. Letztlich sei die Vorinstanz auf diese Weise ihrer Ver- pflichtung zu urteilen rechtsverweigernd nicht nachgekommen, womit auch ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt sei (KG act. 1 RZ 48).

- 75 - 34.2 Worin die Verletzung klaren materiellen Rechts läge, ist anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (sie verweist bei der Auf- führung dieses Nichtigkeitsgrundes auf FN 825, welche lediglich §§ 54, 56, 113 ZPO sowie Kommentarstellen zu §§ 113 und 281 Ziff. 1 ZPO aufführt, KG act. 1 RZ 48 FN 825). Auf die Rüge der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist demgemäss nicht einzutreten (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Auch sonst genügen ihre Ausführungen den Anforderungen gemäss § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht. So unterlässt sie es beim Vorwurf an die Vorinstanz, § 113 ZPO sowie ihren Beweisführungs-/Gehörsanspruch verletzt zu haben durch die Äusserung, Vermutungen und Spekulationen seien nicht justiziabel, nebst den beanstandeten Urteilsstellen auch ihre dadurch angeblich übergangenen Sach- verhaltsvorbringen unter Angabe der Belegstelle zu bezeichnen, sodass eine Prü- fung ihrer Rügen nicht möglich ist. Sodann unterlässt es die Beschwerdeführerin, bei ihren Vorbringen darzu- tun, dass und inwiefern sich die von ihr gerügten Mängel zu ihrem Nachteil aus- gewirkt hätten (vgl. § 281 ZPO). Auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist dem- nach auch aus diesem Grunde nicht einzutreten. Schliesslich wäre die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, es sei kein missbräuchliches Verhalten des Verwaltungsrates und/oder der Mehr- heitsaktionäre zu sehen, als in Anwendung von Bundesrecht ergangener Schluss der freien Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich (wie auch die Frage, ob dabei die Theorie der Beschwerdeführerin hinsichtlich Aushungern wollen massgeblich sei oder nicht). Ferner richtet sich auch die Frage der genügenden Substanziierung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Bundesrecht (vgl. KG act. 2 S. 50 f., auf welche die Beschwerdeführerin in FN 835 verweist, und wo die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Plan der Mehr- heitsaktionäre und des Verwaltungsrates, sie auszuhungern, als zu pauschal ta- xierte, und oben II.3c). Folglich ist auch in Anwendung von § 285 ZPO nicht auf ihre Vorbringen einzugehen.

- 76 -

35. Wiederum die Nichtigkeitsgründe der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (rechtliches Gehör, Anspruch auf Beweisführung) und kla- ren materiellen Rechts ruft die Beschwerdeführerin an im Zusammenhang mit dem Thema der Reservepolitik der Beschwerdegegnerin (KG act. 1 RZ 49). 35.1 Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz lege einen zu strengen Massstab an die Behauptungslast, wenn sie letztlich verlange, die Beschwerdeführerin, der diese Einzelheiten gar nicht zugänglich seien, habe alle Einzelheiten eines von einem gerichtlichen Sachverständigen erst zu begutachtenden Sachverhalts be- reits im Hauptverfahren vorzubringen (KG act. 1 RZ 49). 35.2 Erneut ist aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht er- sichtlich, inwiefern die Vorinstanz klares materielles Recht (ohne Bundesrecht; § 285 ZPO) verletzt habe, sodass auf diese Rüge bereits gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 nicht einzutreten ist. Wie bereits oben II.3c ausgeführt, richtet sich im vorliegenden Anwendungs- bereich von Art. 736 Ziff. 4 OR das Mass der Substanziierung nach Bundesrecht, sodass auch auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend überspanntem Mass an die Behauptungslast nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO).

36. Die Nichtigkeitsgründe der willkürlichen Beweiswürdigung, Verletzung des Gehörsanspruchs und eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes soll die Vo- rinstanz gesetzt haben, indem diese bezüglich den beschwerdeführerischen Vor- bringen, dass und wie sie in ihren Mitwirkungsrechten beschnitten werde, keinen Auflösungsgrund erblicke (KG act. 1 RZ 50). 36.1 Die Vorinstanz stütze sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf "die Lektüre der Generalversammlungsprotokolle der Beklagten", ohne Abhören der Tonauf- zeichnungen und ungeachtet ihrer Vorbringen, dass die Protokolle mit massgebli- chen Auslassungen und Beschönigungen unsauber geführt würden (KG act. 1 RZ 50). 36.2 Diese Rügen gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorin- stanz hat einleitend in Erwägung 6.1.3 ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung

- 77 - der von der Klägerin behaupteten Verletzungen in ihren Mitwirkungsrechten kei- nen wichtigen Grund für die Auflösung der Beklagten zu begründen vermöge (KG act. 2 S. 99 Erw. 6.1.3, Hervorhebung durch das Kassationsgericht). Damit hat sie weder strittige Tatsachenbehauptungen gewürdigt noch eine antizipierte Beweis- würdigung vorgenommen, sondern sah die Behauptungen der Beschwerdeführe- rin betreffend Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte (selbst unter Ausserachtlassung allfälliger Bestreitungen der Gegenpartei) nicht als geeignet, um eine Auflösung der Beschwerdegegnerin zu begründen.

37. Soweit in den Ausführungen der Beschwerdeführerin in RZ 52 über- haupt Rügen erkennbar sind (und nicht bloss appellatorische Kritik, auf welche von vornherein nicht einzugehen ist, oben II.2), betreffen diese die Begründungs- pflicht hinsichtlich einem bundesrechtlichen Anspruch (z.B. "Vor allem spricht sich der angefochtene Entscheid nirgends darüber aus, weshalb die Beschwerdefüh- rerin nicht nur weiterhin mit solchen Vorgängen rechnen, sondern insbesondere sich solche Vorgänge weiterhin gefallen lassen müsse", KG act. 1 S. 175 oben) oder laufen auf das Monieren der nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht rich- tig erfolgten Anwendung von Bundesrecht hinaus (z.B. indem sie in der Erwägung der Vorinstanz "Die Klägerin zählt nicht zum Aktionariat der D AG und musste deshalb für eine Statutenänderung nicht konsultiert werden" den Beleg dafür sieht, dass ihre Situation unzumutbar sei, KG act. 1 S. 175), sodass auf ihre hier enthaltenen Vorbringen auch gestützt auf § 285 ZPO nicht einzugehen ist. Da die Beschwerdeführerin auch nicht aufzeigt, inwiefern die von ihr als willkürlich bean- standete Feststellung, die Ansichten der Beschwerdeführerin und der restlichen Aktionäre würden einander diametral entgegenstehen was die Unternehmensfüh- rung angehe, sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten (§ 281 ZPO). Da es sich nicht um eine tatsächliche Annahme, sondern um rechtliche Aus- führungen der Vorinstanz handelt (KG act. 2 S. 41 Erw. 1.2), ist auch nicht einzu- gehen auf die seitens der Beschwerdeführerin als willkürlich gerügte "Annahme", von einer Auflösung könnten weitere Stakeholders betroffen sein, nämlich Mehr- heitsaktionäre, allfällige Gläubiger, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit, denn die Be-

- 78 - schwerdegegnerin habe weder Gläubiger noch Arbeitnehmer und die Mehrheits- aktionäre seien gar keine Stakeholders (KG act. 1 S. 176 f.). Auch auf S. 57 ver- weist die Vorinstanz lediglich zusätzlich sowie generisch auf einer Auflösung ent- gegenstehende Interessen weiterer betroffener "stakeholders", ohne eine tatsäch- liche Feststellung im von der Beschwerdeführerin genannten Sinne zu treffen (KG act. 2 S. 57). Die Beschwerdeführerin geht sodann von einer falschen Prämisse aus, wenn sie meint, die vorinstanzliche Annahme, die Beschwerdeführerin habe mehr als die Hälfte der Beschlüsse angefochten und diese Anfechtungsklagen seien al- le abgewiesen worden, sei willkürlich getroffen worden, weil sie an den General- versammlungen seit 1998 mit je 7 Traktanden, also 70 Beschlüssen, nur deren 17 und damit weniger als einen Viertel angefochten habe und nur sieben dieser An- fechtungsklagen abschlägig beurteilt worden und zehn weitere hängig seien (KG act. 1 S. 178). Die Vorinstanz hat nämlich entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführerin nicht festgestellt, dass alle Anfechtungsklagen abgewiesen worden seien, sondern, dass die Beschwerdeführerin seit 1998 einen Grossteil der an den Generalversammlungen der Beklagten gefassten Beschlüsse ange- fochten habe, wobei bis anhin keine dieser Anfechtungsklagen gutgeheissen wor- den sei (KG act. 2 S. 4 Ziff. 4). In diesem Zusammenhang besteht auch kein Zweifel, dass die Vorinstanz mit "Grossteil der an den Generalversammlungen der Beklagten gefassten Beschlüsse" nicht die je Traktandum (somit 70), sondern die je Generalversammlung gefassten Beschlüsse (somit ein Grossteil von zehn Ge- neralversammlungsbeschlüssen) meinte.

38. Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Streitwertbe- rechnung und damit die Höhe der seitens der Vorinstanz festgesetzten Prozess- entschädigung (KG act. 1 RZ 56-59). 38.1 Zu Recht habe die Vorinstanz § 22 ZPO herangezogen. Der von dieser gefundene Streitwert von CHF 500 Mio. beruhe aber auf einer aktenwidrigen oder jedenfalls willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, sie habe das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft auf CHF 500 (recte wohl CHF 500'000'000.--) geschätzt, habe sie den Unterneh-

- 79 - menswert auf mehr als CHF 500 Mio. geschätzt, nie aber das Gesamtinteresse. Ausgehend vom Unternehmenswert habe sie dann den Wert ihres 47%-Anteils al- ler Aktien auf zwischen CHF 235 und 250 Mio. geschätzt und dies als Streitwert bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin habe dem Streitgegenstand einen Wert von CHF 181 Mio. beigemessen. Damit betrage die maximale Streitwertbezeichnung seitens der Parteien gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO höchstens CHF 250 Mio. und die Vorinstanz verletze klares materielles Recht (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wenn sie einen Streitwert von CHF 500 Mio. annehme (KG act. 1 RZ 56-58). Selbst wenn der Vorinstanz eine eigene Bestimmung des Streitwertes zuge- standen würde und sie eine dritte, höhere Schätzung hätte vornehmen können, fehlte dafür jegliche Begründung - so die Beschwerdeführerin weiter - und wäre es willkürlich, von ihrem individuellen Interesse mit knapp 47% der Aktien einfach auf 100% der Aktien für das Gesamtinteresse der Beschwerdegegnerin hochzu- rechnen, denn für die Gesellschaft, die am Liquidationserlös gar nicht beteiligt sei, gehe es im Gegensatz zur Situation bei ihr (Herauslösung von knapp 47% des Unternehmens bzw. des betreffenden Wertes) nicht um die Herauslösung des ge- samten Unternehmenswertes. Dass der Wert des Rechtsbegehrens nicht iden- tisch sein könne mit dem Unternehmenswert, erschliesse sich auch mit der Über- legung, dass die Auflösung der Gesellschaft, an der die Beschwerdeführerin mit 47% beteiligt sei, nicht den identischen Wert haben könne, wie wenn irgend ein aussen stehender Dritter die Übertragung der Gesellschaft zu Eigentum begehren würde. Ein Streitwert von CHF 500 Mio. als über den Schätzungen der Parteien liegende eigene Schätzung des Gesamtinteresses anzunehmen, sei unhaltbar, weil die Vorinstanz selber, wenn auch in anderem Zusammenhang, den "auf Vermutungen basierend(en)" geschätzten Unternehmenswert von CHF 500 Mio. "als Klagefundament ungeeignet" befunden habe. Der Schluss vom Unterneh- menswert auf das Gesamtinteresse wäre unhaltbar und widersprüchlich im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO (KG act. 1 RZ 59). 38.2 Die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO und N 47a zu § 281 ZPO; vgl. schon Guldener, a.a.O., S. 144). Bei

- 80 - der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine be- schränkte Überprüfungsbefugnis (auf die Verletzung klaren Rechts) zu (von Re- chenberg, a.a.O., S. 28). Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Bemessung der Prozessentschädigung im Zusammenhang mit der Berechnung des Streitwer- tes angefochten wird (ZR 102 Nr. 3 Erw. II.4; ZR 87 Nr. 137). Diese Kognitionsbe- schränkung hat zur Folge, dass die Kassationsinstanz nicht in das dem Sachrich- ter durch §§ 64 ff. ZPO eingeräumte Ermessen eingreifen darf. Vielmehr darf ein Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Kassationsverfah- ren nur aufgehoben werden, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (ZR 102 Nr. 3 Erw. II.4 mit Hinweisen). Geht die Klage - wie hier - nicht auf Geldzahlung, ist gemäss § 22 Abs. 1 ZPO der Streit- wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen. Sind die Parteien wie vorliegend nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wobei das Gericht hinsicht- lich des Streitwertes nicht an die Angaben der Parteien gebunden ist und diese von Amtes wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 22 ZPO; ZR 107 Nr. 28 Erw. 4.4d). Setzt der Richter den Streitwert nach seinem eigenen freien, d.h. pflichtgemässen Er- messen fest, sei es, dass sich die übereinstimmenden Angaben der Parteien als unrichtig erweisen, sei es, dass sich die Parteien hinsichtlich des Streitwerts nicht einig sind, ist ein Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben, wenn ein Ermessensmiss- brauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter von Gesichtspunkten hat leiten lassen, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Betracht gezogen werden dürfen, oder wenn er umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte grundlos unberücksichtigt gelassen hat. Solches hätte der Be- schwerdeführer darzutun (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52a zu § 281 ZPO; ZR 87 Nr. 137).

- 81 - Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach für die Streitwertbemessung der Auflösungsklage das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft massgebend sei, als Verstoss gegen klares materielles Recht im soeben dargestellten Sinne rügen wollte, ist folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung VII. betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgeführt, bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage weiche das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung vom Grundsatz ab, dass auf den für den Kläger erwachsenen Vermögensvorteil abzustellen sei. Massgebend sei nicht das individuelle Interesse des Klägers an der Gutheissung seiner Rechtsbegehren, sondern das Gesamtinteresse der beklagten Gesell- schaft, weil das die Ungültigkeit aussprechende Urteil den angefochtenen Be- schluss als Ganzes, gegenüber sämtlichen Aktionären aufhebe (BGE 75 II 149, 66 II 43, 54 II 19). Das die Auflösung einer Aktiengesellschaft aussprechende Ur- teil entfalte seine Wirkung ebenfalls gegenüber sämtlichen Aktionären und der beklagten Gesellschaft als Ganzes. Deshalb sei für die Streitwertberechnung der aktienrechtlichen Auflösungsklage gleich wie bei der Anfechtungsklage auf das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft abzustellen (KG act. 2 S. 127 f.). Bis dato hatte das Bundesgericht (zumindest in den publizierten Entscheiden) sich nie mit der Frage des Streitwertes einer aktienrechtlichen Auflösungsklage zu befas- sen. Das Kassationsgericht hat eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Streitwertbemessung einer Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen auf die Streitwertberechnung einer aktien- rechtlichen Auflösungsklage (ebenfalls in einem Fall, wo die Streitwert- und damit Prozessentschädigungs-Festsetzung durch die Vorinstanz als Verstoss gegen klares Recht gerügt wurde) als nicht zu beanstanden gewertet (Kass.-Nr. 94/532 Z vom 04.12.1995 i.S. R. et al. Erw. III.6 S. 15). In Anbetracht dessen, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Streitwert der aktienrechtlichen Auflö- sungsklage existiert und das Kassationsgericht ein Heranziehen des Gesamtinte- resses der beklagten Gesellschaft nicht beanstandungswürdig befand, kann keine Rede davon sein, dass es sich bei der Rechtsauffassung der Vorinstanz um einen groben Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, handle,

- 82 - oder die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheine. Die Rüge ist daher unbegründet. Hinsichtlich der Aktenwidrigkeitsrüge trifft es zwar zu, dass die Beschwerde- führerin entgegen der Feststellung der Vorinstanz (KG act. 2 S. 128 Erw. 2.3) nicht das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft auf mindestens CHF 500 Mio., sondern deren Unternehmenswert auf mehr als eine halbe Milliarde Franken geschätzt hat. Allerdings hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Auffassung, wonach für die Streitwertberechnung nicht das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft, sondern alleine ihr Interesse massgebend sei, ausgehend vom Un- ternehmenswert ihr Interesse an der Auflösung (welches sie mit dem Wert ihrer Beteiligung an der Beschwerdegegnerin gleichsetzte) und damit den Streitwert auf zwischen CHF 235 Mio. und 250 Mio. beziffert (HG act. 1 S. 8 f. Ziff. 5). Wenn nun die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin für die Streitwertberechnung ihres Interesses als Berechnungsbasis herangezogenen Unternehmenswert (ent- sprechend 100%, von dem die Beschwerdeführerin 47% als Streitwert nennt) mit dem nach Auffassung der Vorinstanz massgebenden Gesamtinteresse gleich- setzt, ist dies nicht zu beanstanden, sodass die Rüge ebenfalls fehlgeht, sofern auf diese überhaupt einzutreten ist und man der Beschwerdeführerin nicht bereits ein venire contra factum proprium vorhalten müsste, welches keinen Rechts- schutz verdient (§ 50 ZPO). Ist aber das geschilderte Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, so konnte sie auch kein klares materielles Recht verletzen, indem sie sich bei der Festsetzung des Streitwertes nicht an den rein zahlenmäs- sig von den Parteien genannten höheren Streitwert CHF 250 Mio. hielt, sondern die Auffassung derjenigen Partei, welche den höheren Streitwert nannte (i.c. die Beschwerdeführerin) verwarf und ausgehend von der seitens dieser Partei für die Berechnung ihres Interesses (entsprechend einem 47% Anteil an der AG, welche aufgelöst werden soll) verwendeten Berechnungsbasis (Unternehmenswert von über CHF 500 Mio.) auf das Gesamtinteresse der AG, welche aufgelöst werden soll, schloss und so einen höheren Betrag als Streitwert bestimmte. Gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der überdies lediglich "in der Regel" gilt, ist denn nicht der hö- here Streitwert, sondern der höhere Betrag massgebend.

- 83 - Da die Vorinstanz keine "dritte" Schätzung des Streitwertes vorgenommen hat, erübrigt es sich, auf die entsprechenden Rügen und Vorbringen der Be- schwerdeführerin (KG act. 1 RZ 59), die demnach an der Sache vorbeigehen, weiter einzugehen (was die Rechtsauffassung betreffend Massgeblichkeit des Gesamtinteresses anbelangt, so wurde diese bereits vorstehend behandelt). Die Rügen hinsichtlich der Festsetzung der Prozessentschädigung sind so- mit unbegründet, sofern auf diese eingetreten werden kann.

39. Zusammengefasst erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als mit Nichtigkeitsgründen behaftet (oben III.4.2a, b und e, III.17.2a/dd, III.22 sowie III.27.2a und b). Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und das Ver- fahren im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der an zahlreichen Stellen erhobe- nen Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht in Zusammenhang mit den handelsgerichtlichen Vorwürfen mangelnder Substanziierung (vgl. III.7.2a, III.15.2, III.17.2a/bb, III.20.2c und e, III.23.2). Es steht der Vorinstanz frei, bei ihrem neuen Entscheid auch diese Rügen der Beschwerdeführerin zu beachten, welche bei ei- ner summarischen Betrachtung nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, zumal die Vorinstanz bislang keine Substanziierungshinweise erteilt hat (Prot. HG). IV.

1. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO der mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ferner ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Nach dem vorstehend III.38.2 Ausgeführten besteht kein Grund, für das vor- liegende Verfahren von der Streitwertbezifferung der Vorinstanz von CHF 500

- 84 - Mio. abzuweichen. Immerhin ist in Anwendung des Äquivalenzprinzips (vgl. Kass.-Nr. AA070010 vom 01.10.2007 Erw. III.3.3) die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren auf Fr. 250'000.-- zu beschränken (vgl. auch schon Präsidi- alverfügung vom 13. Juni 2008, KG act. 5). Was die Höhe der Prozessentschädigung anbelangt, ist einmal der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin (nebst einer 4-seitigen Replik auf die 63-seitige Beschwerdeantwort, KG act. 18 resp. 12) von ihren beiden Rechtsvertretern eine umfangreiche Beschwerde (185 Seiten) mit zahlreichen Rügen einreichen liess (KG act. 1) und lediglich mit wenigen davon durchzudrin- gen vermag und daher ihr berechtigter Aufwand für das Beschwerdeverfahren entsprechend gering ausfiel resp. ein Grossteil des betriebenen Aufwandes nicht "notwendig" (im Sinne von § 2 Abs. 3 AnwGebV) war. Bereits aus diesem Grunde ist der gemäss § 3 Abs. 1 Anwaltsgebührenverordnung berechnete Betrag (Fr. 2'556'400.--) einmal in Anwendung von § 3 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel herabzusetzen (entsprechend Fr. 1'704'266.--) und rechtfertigt sich auch bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 AnwGebV die Bemessung im unte- ren Rahmen, somit auf einen Drittel der Grundgebühr, folglich Fr. 568'088.--. Das verbleibende offensichtliche Missverhältnis zwischen Streitwert und dem für das Kassationsverfahren notwendigen Aufwand der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin ist gemäss § 2 Abs. 3 der AnwGebV durch Herabsetzung auf Fr. 300'000.-- auszugleichen.

2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur un- ter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

- 85 - Das Gericht beschliesst:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 250'000.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 300'000.-- zu ent- richten.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 500 Mio. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Handelsgericht des Kantons Zürich (HG050115), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: