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behauptet, dass der Kläger deswegen höhere Preise b~
rechnet habe, weil er die Gefahr für den Transport bIS
Genf zu tragen hatte. Dagegen ergibt sich aus der Korres-
pondenz, dass der Beklagte selbst damals der Meinung
war dass die Waren auf seine Gefahr versendet werden.
Hiefür spricht insbesondere folgende Stelle in seiner
Zuschrift vom 5. Juli 1918 : « Veuillez loger les chätaignes
en de bons sacs solides, pour m'eviter une trop grande
perte de poids.))
.
Vollends muss aus dem späteren Verhalten der Par-
teien bei der Abwicklung der Käufe geschlossen werden,
dass sie übereinstimmend von der Ansicht ausgegangen
sind, der Kläger habe nur die Kosten, der Beklagte da-
gegen die Gefahren des Transportes nach deren Ver-
schiffung zu tragen. Zwar ist anzunehmen, dass der Be-
klagte bei Empfang der- Fakturen nur die Hälfte des
Kaufpreises, den Rest dagegen erst bei Uebergabe der
Waren zu bezahlen hatte. Deswegen kann dem Umstand,
dass er wiederholt nach Erhalt der Fakturen grössere
l';ahlungen geleistet und sogar seinen Vertreter in Barce-
lona beauftragt hat, die Fakturen « au fur et a mesure))
zu regulieren, keine entscheidende' Bedeutung beige-
messen werden. Immerhin verdient dieser Umstand um
so eher Beachtung, als der Beklagte vom Kläger aus-
drücklich auf die Gewichtsdifferenzen gegenüber den
Konnossementen aufmerksam gemacht wurde. Ausschlag-
gebend aber ist, dass der Bekl51gte die Anordnungen für
den Transport selbständig getroffen, insbesondere die
Transitäre in Cette bestimmt hat, wie denn auch der
Beklagte selbst nicht geltend macht und den Akten nicht
zu entnehmen ist, dass sich der .Kläger nach der _ Ver-
schiffung der Waren weiter um dieselben bekümmert
habe. Die Tatsache, dass der Beklagte den Transitären
die erforderlichen Weisungen selbst erteilt hat, begründet
die Annahme, dass er dabei von der Auffassung ausge-
gangen ist, dass die Ware auf seine Gefahr transportiert
werde. Danach kann 'nicht angenommen werden, dass
Obligatiouenrecht. N° 80.
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die Parteien von der gesetzlichen Regelung der Gefahren-
tragung - abgehen wollten; insbesondere darf aus der
Frankoklausel unter den vorliegenden Umständen nicht
auf die vom Beklagten behauptete Vereinbarung ge-
schlossen werden.
4. (Einrede der Genehmigung.)
5. und 6. (Widerklage.)
Demnach erkennt das Bundesgericht: _
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 1920
bestätigt.
80. UrteU der II. ZivilabteilUDg vom 16. Dezember lSaO
i. S. WUest gegen Dirrer.
Art. 339 OR. Haftung des Dienstherrn gegenüber den Ange-
stellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen.
A. -
Der Beklagte besitzt einen tragbaren, in seiner
Dreschtenne auf eine Holzbettung aufgeschraubten Dreh-
strommotor, der eine in einer Entfernung von zirka
zwei Meter aufgestellte, mit ihm durch Treibriemen ver-
bundene Fruchtbrechmaschine bedient. Auf der vor-
dem, dem Motor abgewendeten Seite dieser Brech-
maschine befindet sich eine durch einen aufklappbaren
Blechdeckel abgeschlossene Oeffnung, die zu den Walzen
führt. Bei der Bedienung dieser Maschine erlitt der bei
dem Beklagten als Karrer in Dienst s~ehende Kläger am
5. Juli 1917 einen Unfall. Nach seiner eigenen Darstel-
lung 11ätte er dabei den Blechdeckel aufgeklappt und in die
Oeffnung hineingegriffen, um ein zwischen die Walzen
eingeklemmtes und den Gang-der Maschine aufhaltendes
Holzstück zu entfernen, ohne den Motor vorher abzu- -
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Obllgatlonenrecht. N0 80.
stellen. Dabei sei die Maschine plötzlich wieder in Gang
geraten, wobei ihm die rechte Hand eingeklemmt worden
sei. Er erlitt hiebei besonders am Mittelfinger und am
. Ringfinger Verletzungen mit einem bleibenden Nach-
teil, der von den Amtsärzten auf 8% geschätzt wurde.
Für diesen bleibenden Nachteil verlangt er mit der vor-
liegenden Klage vom Beklagten als Dienstherrn eine
Entschädigung von 4000 Fr. mit der Begründung, dass
der Unfall auf das Fehlen genügender Schutzvorrichtun-
gen gegen die Betriebsgefahren zurückzuführen sei. Der
Beklagte verlangt Abweisung der Klage, da der Kläger
den Unfall selbst verschuldet habe.
B. -
Das Amfs gericht Sursee hat am 11. März 1920
die Klage abgewiesen. Das Obergericht des Kantons
Luzern schützte sie dagegen mit Urteil vom 7. Juli 1920
für einen Betrag von 1500 Fr. Es nimmt an. der seit 1914
im Gebrauch stehende Motor sei reparaturbedürftig ge-
wesen. sonst hätte ihn ein Fremdkörper nicht stillegen
und damit den Eingriff des Klägers notwendig machen
können. Der Kläger hätte allerdings vor seinem Eingriff
in die Maschine den Motor abstellen sollen; darin. dass
er es nicht getan habe. liege ein Mitverschulden, das die
Ermässigung der Entschädigung a:u,f den zugesprochenen
Betrag rechtfertige.
C. -
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung
des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers.
Der Beklagte verlangt, es sei die Klage in vollem Um-
fange abzuweisen; eventuell sei die Angelegenheit zwecks
Aktenvervollständigung durch Einvernahme des Zeugen
Wyler und Vornahme eines Augenscheins an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Der Kläger verlangt Gutheissung
der Klage in vollem Umfange und Abweisung des Be-
gehrens um Aktenvervollständigung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung-:
t. -
Die. Vorinstanz nimmt an, die Angabe des Klä-
gers, sein die Verletzung herbeiführender Eingriff in die
Obllgatlonenrecht. N° 80.
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von ihm b~diente Maschine sei zwecks der Entfernung
eines Fremdkörpers erfolgt, beruhe auf Wahrheit. Sie
geht dabei nicht von einer unrichtigen Verteilung der
Beweislast aus und überschreitet auch nicht die Grenzen
ihrer Beweiswürdigungskompetenz. Sie durfte in Erman-
gelung von Augenzeugen über den Hergang des Unfalls
auf die Aussage des Klägers namentlich deswegen ab-
stellen, weil eine andere Erklärung seines Eingriffs in
die Maschine nicht möglich ist, da absichtliche Selbst-
verstümmelung ausser Frage steht. Aus dem gleichen
Grunde ist a.uch anzunehmen, dass der Gang der Maschine
durch den Fremdkörper aufgehalten wurde.
2. -
Ist somit in für das Bundesgericht verbindlicher
Weise festgestellt, dass der Eingriff des Klägers in die
Maschine notwendig war, um sie im Gang zu behalten,
so fragt es sich weiter, ob dieser Eingriff, wie dies der
Beklagte behauptet, in einer Weise erfolgte, dass da-
durch eine Haftung des Dienstherrn auf Grund des vom
Kläger angerufenen Art. 339 OR ausgeschlossen wird.
Dies wäre dann der Fall. wenn der Kläger den Unfall
allein verursacht oder allein verschuldet hätte. Hinsicht-
lich der Verursachung nimmt die Vorinstanz an, der
Fremdkörper habe nur deswegen den Stillstand bewirken
können. weil der Motor nicht in Ordnung gewesen sei.
Es· wäre also durch den mangelhaften Unterhalt der
Anlage eine der Bedingungen des Unfalls gesetzt worden,
was zur Herstellung des Kausalzusammenhanges genügen
würde, da nach der Praxis des Bundesgerichts auch eine
bloss mittelbare Ursache einen Ersatzgrund abgeben
kann (AS 42 11 S. 661, 43 II S. 325; vergl. ferner
OSER, Komm. Art. 41, Note VI, 1 u. 2), wobei dann
allerdings bei Abmessung des Schadens nach den Grund-
sätzen über die adäquate Verursachung zu prüfen wäre,
welche Bedeutung dieser Teilursache innerhalb des
, ganzen Ursachenkomplexes zukäme.
Der Beklagte wendet nun aber ein, dass seine Haftung
deswegen ausgeschlossen sei,,,'eil der Unfall ausschliess-
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ObligaUonenrecht. N0 80
lieh auf das Verschulden des Klägers ~ckzuführen sei.
Bei der Prüfung dieser Einrede ist davon auszugehen,
dass der Kläger nach seiner eigenen Darstellung die
Maschine seit mehreren Jahren bedient. Er musste also
mit ihrem Gang vertraut sein und insbesondere die
Gefahr kennen, die ein Eingriff in das Walzenwerk ohne
vorherige Abstellung des Motors notwendigerweise nach
sich ziehen musste. Aus dem Augenscheinsbericht der
I. Instanz ergibt sich, dass diese Abstellung ohne jede
Gefahr oder Anstrengung und mit sehr geringem Zeit-
aufwand vorgenommen werden konnte. Wenn der Kläger
seinen Eingriff in die Maschine trotzdem ohne vorherige
Stillegung des Mgtors bewerkstelligte, so liegt darin eine
so weitgehende Fahrlässigkeit, dass sie ihin als schweres,
seine Schadenstragung begründendes Verschulden ange-
rechnet werden muss.
3. -
Diesem Verschulden des Klägers gegenüber
könnte auf Grund des Art. 339 OR, der im Gegensatz
zur Haftpflichtgesetzgebung auf dem Prinzip der Ver-
schuldenshaftung basiert, eine Haftung des Beklagten
nur dann angenommen werden, wenn ihn ein konkur-
rierendes Mitverschulden treffen würde. Die Vorinstanz
hat ein solches Mitverschulden darin erblickt, dass er
nicht in genügender Weise für den Unterhalt der Anlage
gesorgt habe, während die I. Instanz annahm, er habe
den durch das Gesetz an den Dienstherrn gestellten An-
forderungen Genüge geleistet.,Aus der Formulierung des
Art. 339 OR ergibt sich nun, dass eine Verantwortlich-
keit des Dienstherrn nur dann besteht, wenn er eine ihm
nach den Verhältnissen zuzumutende Sicherungsmass-
nahme nicht getroffen hat, d. h. eine solche, die nach
dem Stande der Technik und nach dem Urteil Sa~hver
ständiger in guten Treuen als zur Abwendung eines Scha-
dens nötig erachtet werden muss (ygl. OSER, Komm. z.
OR Art. 339 N. HI). Für den Fall der Nichtanbringung
muss also für den Dienstherrn ein Schaden voraussehbar
sein. Der Dienstherr darf dabei davon ausgehen, der
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Dienstpflichtige werde sich, soweit die besondere Art
der von ihm geforderten Dienstleistung dies ermöglicht,
selbst vor der abzuwendenden Gefahr zu schützen suchen.
Es kann dem Dienstherrn keine Schutzmassnahme, die
bei nicht schuldhaftem Verhalten des Dienstpflichtigen
überflüssig wäre, zugemutet werden. Im vorliegenden
Falle hätte nun der Schaden auch ohne die dem Beklagten
klägerischerseits zugemuteten Sicherungsmassnahmen
nicht eintreten können, wenn der Kläger bei seinem Ein-
griff in die Maschine nicht in der früher erwähritenWeise
die primitivste Vorsicht ausser acht gelassen hätte. Von
einem konkurrierenden Mitverschulden des Dienstherrn
durch Nichtbefolgung der Vorschriften des Art. 339 OR
kann also nicht die Rede sein, und zwar um so weniger,
als der von der Vorinstanz aus ihren tatsächlichen Fest-
stellungen gezogene Schluss, dass bei einem besseren
Unterhalt des Motors ein Eingriff in die Maschine nicht
nötig gewesen wäre, nach den Akten nicht unanfechtbar
wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung und Abweisung der
Anschlussberufung wird die Klage abgewiesen und das
angefochtene Urteil aufgehoben.