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46_II_463

BGE 46 II 463

Bundesgericht (BGE) · 1918-07-05 · Deutsch CH
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~~eent.;N°'"

behauptet, dass der Kläger deswegen höhere Preise b~

rechnet habe, weil er die Gefahr für den Transport bIS

Genf zu tragen hatte. Dagegen ergibt sich aus der Korres-

pondenz, dass der Beklagte selbst damals der Meinung

war dass die Waren auf seine Gefahr versendet werden.

Hiefür spricht insbesondere folgende Stelle in seiner

Zuschrift vom 5. Juli 1918 : « Veuillez loger les chätaignes

en de bons sacs solides, pour m'eviter une trop grande

perte de poids.))

.

Vollends muss aus dem späteren Verhalten der Par-

teien bei der Abwicklung der Käufe geschlossen werden,

dass sie übereinstimmend von der Ansicht ausgegangen

sind, der Kläger habe nur die Kosten, der Beklagte da-

gegen die Gefahren des Transportes nach deren Ver-

schiffung zu tragen. Zwar ist anzunehmen, dass der Be-

klagte bei Empfang der- Fakturen nur die Hälfte des

Kaufpreises, den Rest dagegen erst bei Uebergabe der

Waren zu bezahlen hatte. Deswegen kann dem Umstand,

dass er wiederholt nach Erhalt der Fakturen grössere

l';ahlungen geleistet und sogar seinen Vertreter in Barce-

lona beauftragt hat, die Fakturen « au fur et a mesure))

zu regulieren, keine entscheidende' Bedeutung beige-

messen werden. Immerhin verdient dieser Umstand um

so eher Beachtung, als der Beklagte vom Kläger aus-

drücklich auf die Gewichtsdifferenzen gegenüber den

Konnossementen aufmerksam gemacht wurde. Ausschlag-

gebend aber ist, dass der Bekl51gte die Anordnungen für

den Transport selbständig getroffen, insbesondere die

Transitäre in Cette bestimmt hat, wie denn auch der

Beklagte selbst nicht geltend macht und den Akten nicht

zu entnehmen ist, dass sich der .Kläger nach der _ Ver-

schiffung der Waren weiter um dieselben bekümmert

habe. Die Tatsache, dass der Beklagte den Transitären

die erforderlichen Weisungen selbst erteilt hat, begründet

die Annahme, dass er dabei von der Auffassung ausge-

gangen ist, dass die Ware auf seine Gefahr transportiert

werde. Danach kann 'nicht angenommen werden, dass

Obligatiouenrecht. N° 80.

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die Parteien von der gesetzlichen Regelung der Gefahren-

tragung - abgehen wollten; insbesondere darf aus der

Frankoklausel unter den vorliegenden Umständen nicht

auf die vom Beklagten behauptete Vereinbarung ge-

schlossen werden.

4. (Einrede der Genehmigung.)

5. und 6. (Widerklage.)

Demnach erkennt das Bundesgericht: _

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 1920

bestätigt.

80. UrteU der II. ZivilabteilUDg vom 16. Dezember lSaO

i. S. WUest gegen Dirrer.

Art. 339 OR. Haftung des Dienstherrn gegenüber den Ange-

stellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen.

A. -

Der Beklagte besitzt einen tragbaren, in seiner

Dreschtenne auf eine Holzbettung aufgeschraubten Dreh-

strommotor, der eine in einer Entfernung von zirka

zwei Meter aufgestellte, mit ihm durch Treibriemen ver-

bundene Fruchtbrechmaschine bedient. Auf der vor-

dem, dem Motor abgewendeten Seite dieser Brech-

maschine befindet sich eine durch einen aufklappbaren

Blechdeckel abgeschlossene Oeffnung, die zu den Walzen

führt. Bei der Bedienung dieser Maschine erlitt der bei

dem Beklagten als Karrer in Dienst s~ehende Kläger am

5. Juli 1917 einen Unfall. Nach seiner eigenen Darstel-

lung 11ätte er dabei den Blechdeckel aufgeklappt und in die

Oeffnung hineingegriffen, um ein zwischen die Walzen

eingeklemmtes und den Gang-der Maschine aufhaltendes

Holzstück zu entfernen, ohne den Motor vorher abzu- -

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Obllgatlonenrecht. N0 80.

stellen. Dabei sei die Maschine plötzlich wieder in Gang

geraten, wobei ihm die rechte Hand eingeklemmt worden

sei. Er erlitt hiebei besonders am Mittelfinger und am

. Ringfinger Verletzungen mit einem bleibenden Nach-

teil, der von den Amtsärzten auf 8% geschätzt wurde.

Für diesen bleibenden Nachteil verlangt er mit der vor-

liegenden Klage vom Beklagten als Dienstherrn eine

Entschädigung von 4000 Fr. mit der Begründung, dass

der Unfall auf das Fehlen genügender Schutzvorrichtun-

gen gegen die Betriebsgefahren zurückzuführen sei. Der

Beklagte verlangt Abweisung der Klage, da der Kläger

den Unfall selbst verschuldet habe.

B. -

Das Amfs gericht Sursee hat am 11. März 1920

die Klage abgewiesen. Das Obergericht des Kantons

Luzern schützte sie dagegen mit Urteil vom 7. Juli 1920

für einen Betrag von 1500 Fr. Es nimmt an. der seit 1914

im Gebrauch stehende Motor sei reparaturbedürftig ge-

wesen. sonst hätte ihn ein Fremdkörper nicht stillegen

und damit den Eingriff des Klägers notwendig machen

können. Der Kläger hätte allerdings vor seinem Eingriff

in die Maschine den Motor abstellen sollen; darin. dass

er es nicht getan habe. liege ein Mitverschulden, das die

Ermässigung der Entschädigung a:u,f den zugesprochenen

Betrag rechtfertige.

C. -

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung

des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers.

Der Beklagte verlangt, es sei die Klage in vollem Um-

fange abzuweisen; eventuell sei die Angelegenheit zwecks

Aktenvervollständigung durch Einvernahme des Zeugen

Wyler und Vornahme eines Augenscheins an die Vorin-

stanz zurückzuweisen. Der Kläger verlangt Gutheissung

der Klage in vollem Umfange und Abweisung des Be-

gehrens um Aktenvervollständigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung-:

t. -

Die. Vorinstanz nimmt an, die Angabe des Klä-

gers, sein die Verletzung herbeiführender Eingriff in die

Obllgatlonenrecht. N° 80.

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von ihm b~diente Maschine sei zwecks der Entfernung

eines Fremdkörpers erfolgt, beruhe auf Wahrheit. Sie

geht dabei nicht von einer unrichtigen Verteilung der

Beweislast aus und überschreitet auch nicht die Grenzen

ihrer Beweiswürdigungskompetenz. Sie durfte in Erman-

gelung von Augenzeugen über den Hergang des Unfalls

auf die Aussage des Klägers namentlich deswegen ab-

stellen, weil eine andere Erklärung seines Eingriffs in

die Maschine nicht möglich ist, da absichtliche Selbst-

verstümmelung ausser Frage steht. Aus dem gleichen

Grunde ist a.uch anzunehmen, dass der Gang der Maschine

durch den Fremdkörper aufgehalten wurde.

2. -

Ist somit in für das Bundesgericht verbindlicher

Weise festgestellt, dass der Eingriff des Klägers in die

Maschine notwendig war, um sie im Gang zu behalten,

so fragt es sich weiter, ob dieser Eingriff, wie dies der

Beklagte behauptet, in einer Weise erfolgte, dass da-

durch eine Haftung des Dienstherrn auf Grund des vom

Kläger angerufenen Art. 339 OR ausgeschlossen wird.

Dies wäre dann der Fall. wenn der Kläger den Unfall

allein verursacht oder allein verschuldet hätte. Hinsicht-

lich der Verursachung nimmt die Vorinstanz an, der

Fremdkörper habe nur deswegen den Stillstand bewirken

können. weil der Motor nicht in Ordnung gewesen sei.

Es· wäre also durch den mangelhaften Unterhalt der

Anlage eine der Bedingungen des Unfalls gesetzt worden,

was zur Herstellung des Kausalzusammenhanges genügen

würde, da nach der Praxis des Bundesgerichts auch eine

bloss mittelbare Ursache einen Ersatzgrund abgeben

kann (AS 42 11 S. 661, 43 II S. 325; vergl. ferner

OSER, Komm. Art. 41, Note VI, 1 u. 2), wobei dann

allerdings bei Abmessung des Schadens nach den Grund-

sätzen über die adäquate Verursachung zu prüfen wäre,

welche Bedeutung dieser Teilursache innerhalb des

, ganzen Ursachenkomplexes zukäme.

Der Beklagte wendet nun aber ein, dass seine Haftung

deswegen ausgeschlossen sei,,,'eil der Unfall ausschliess-

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ObligaUonenrecht. N0 80

lieh auf das Verschulden des Klägers ~ckzuführen sei.

Bei der Prüfung dieser Einrede ist davon auszugehen,

dass der Kläger nach seiner eigenen Darstellung die

Maschine seit mehreren Jahren bedient. Er musste also

mit ihrem Gang vertraut sein und insbesondere die

Gefahr kennen, die ein Eingriff in das Walzenwerk ohne

vorherige Abstellung des Motors notwendigerweise nach

sich ziehen musste. Aus dem Augenscheinsbericht der

I. Instanz ergibt sich, dass diese Abstellung ohne jede

Gefahr oder Anstrengung und mit sehr geringem Zeit-

aufwand vorgenommen werden konnte. Wenn der Kläger

seinen Eingriff in die Maschine trotzdem ohne vorherige

Stillegung des Mgtors bewerkstelligte, so liegt darin eine

so weitgehende Fahrlässigkeit, dass sie ihin als schweres,

seine Schadenstragung begründendes Verschulden ange-

rechnet werden muss.

3. -

Diesem Verschulden des Klägers gegenüber

könnte auf Grund des Art. 339 OR, der im Gegensatz

zur Haftpflichtgesetzgebung auf dem Prinzip der Ver-

schuldenshaftung basiert, eine Haftung des Beklagten

nur dann angenommen werden, wenn ihn ein konkur-

rierendes Mitverschulden treffen würde. Die Vorinstanz

hat ein solches Mitverschulden darin erblickt, dass er

nicht in genügender Weise für den Unterhalt der Anlage

gesorgt habe, während die I. Instanz annahm, er habe

den durch das Gesetz an den Dienstherrn gestellten An-

forderungen Genüge geleistet.,Aus der Formulierung des

Art. 339 OR ergibt sich nun, dass eine Verantwortlich-

keit des Dienstherrn nur dann besteht, wenn er eine ihm

nach den Verhältnissen zuzumutende Sicherungsmass-

nahme nicht getroffen hat, d. h. eine solche, die nach

dem Stande der Technik und nach dem Urteil Sa~hver­

ständiger in guten Treuen als zur Abwendung eines Scha-

dens nötig erachtet werden muss (ygl. OSER, Komm. z.

OR Art. 339 N. HI). Für den Fall der Nichtanbringung

muss also für den Dienstherrn ein Schaden voraussehbar

sein. Der Dienstherr darf dabei davon ausgehen, der

Obligationenrecht. N° 80.

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Dienstpflichtige werde sich, soweit die besondere Art

der von ihm geforderten Dienstleistung dies ermöglicht,

selbst vor der abzuwendenden Gefahr zu schützen suchen.

Es kann dem Dienstherrn keine Schutzmassnahme, die

bei nicht schuldhaftem Verhalten des Dienstpflichtigen

überflüssig wäre, zugemutet werden. Im vorliegenden

Falle hätte nun der Schaden auch ohne die dem Beklagten

klägerischerseits zugemuteten Sicherungsmassnahmen

nicht eintreten können, wenn der Kläger bei seinem Ein-

griff in die Maschine nicht in der früher erwähritenWeise

die primitivste Vorsicht ausser acht gelassen hätte. Von

einem konkurrierenden Mitverschulden des Dienstherrn

durch Nichtbefolgung der Vorschriften des Art. 339 OR

kann also nicht die Rede sein, und zwar um so weniger,

als der von der Vorinstanz aus ihren tatsächlichen Fest-

stellungen gezogene Schluss, dass bei einem besseren

Unterhalt des Motors ein Eingriff in die Maschine nicht

nötig gewesen wäre, nach den Akten nicht unanfechtbar

wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Berufung und Abweisung der

Anschlussberufung wird die Klage abgewiesen und das

angefochtene Urteil aufgehoben.