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46_II_457

BGE 46 II 457

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Obiigationenrecbt. Ne 7/}.

a raison duquel les membres de l'administration et les

contröleurs soient recherches consiste dans l'inexecution

des devoirs de leur charge, il faut que. en toutetat de

cause, ou suivant l'expression employeedans l'arr~t

Spar- u. Leihkasse Bern c. Bern (RO 23 II p. 1071);

« independamment des devoirs d'administration et de

contröle ». cet acte se caracterise comme une violation

d'un precepte de droit general et imperatif (ein Gebot

der allgemeinen Rechtsordnung).

En vertu de ces principes, il resterait donc a rechercher

si cette condition peut ~tre tenue pour realisee en l'espece.

Comme les obligations qui incombent aux administrateurs

et contröleurs de societes anonymes sont multiples, il

serait vain, semble-t-il, de vouloir enoncer en cette

matiere de regles generales et absolues. Il convient au

contraire de juger chaque cas en particulier. Aussi bien

ne saurait-on se borner a invoquer en l'espece les consi-

derations emises all sujet de l'affaire Schelling contre

Brueck et Wilson Co (RO 43 11 p. 299). La question a

juger etait tOllte differente, et a comparer d'ailleurs

l'art. 630 a l'art. 828 CO, qui interdit a la Societe ano-

nyme d'acquerir ses propres actions, aucuneassimilation

ne serait possible non plus quant ä la porree de ces deux

dispositions. Tandis que la regle posee a l'art. 628 peut

etre consideree en effet comme s'adressant a la fois au

vendeur et a l'acheteur et comme ayant ainsi une portee

generale, l'obligation de veillet a l'observation des pre-

scriptions relatives aux inter~ts {(de construction ») ne

concerne manifestement que les personnes chargees de

l'administration ou du contröle et si elle interesse bien

les creanciers, ce n'est egalement qu'en cette qualite.

Loin de pouvoir etre erigee en un precepte de droit

absolu, cette obligation ne saurait, au contraire, etre

envisagee que comme une obligation specifique des

administrateurs et des contröle,..rs, derivant du contrat

passe avec la Societe, et dont l'inexecution, par conse-

quent, n'est susceptible d'entrainer d'autres suites a

Obligationenrecht. N°· 79.

457

regard des creanciers et des actionnairesque celles fixees

par rart. 674 CO et dans les conditions qu'il p~ev~it.

L'application des art. 41 et sv. se trouvant runsl exclue

deja de par ce quiprecede, il n'est pas necessaire de

rechercher ici si ces dispositions peuvent ~tre invoquees

au cas oille dommage allegue n'a pas ete subi directement

par la ou les personnes pretenduement lesees, mais n'au-

rait pu, en tout etat de cause, les atteindre que d'une

maniere indirecte, c'est-a-dire par repercussion des

effets produits sur la fortune de leur debiteur. Il serait

de m~me superflu de

s'arr~ter a examiner si ce dom-

mage lui-meme peut ~tre considere comme etant a

l'egard des faits pretenduement dommageables dans

un rapport de causalite suffisant pour entrainer l'ap-

plication de ces m~mes dispositions.

5. -

Quand au moyen souleve en dernier lieu par les

demandeurs et pris de rart. 671 CO, il doit ~tre egale-

ment rejete. Le dossier ne contient en effet aucun fait,

aucun indice meme susceptible d'appeler l'application

de cette prescription et a ce point de vue l'action et le

recours apparaissent incontestablement, en l'etat de

la cause, comme depourvus de toute espece de justifi-

cation.

Le Tribunal ledimt prononce:

Le recours est rejete et le jugement attaque est con-

firme.

79. Auszug AUS dem trrten der L Zivilabteilung

vom S. Dezember 1920 i. S. Baum&nn gegen Sa.llera.s.

Dis t a n z kau f. Haftung für Gewichtsverlust. Einfluss der

Frankoklausel auf die Bestimmung des Erfüllungsortes und

den Uebergang der Gefahr (Art. 185 OR).

A. -

Der Kläger SaUeras ist Inhaber eines Export-

geschäftes in Figueras (Spanien) und ist in der Schweiz

AS 46 1I -

19!O

31

458

Obligationenrecht. N° 79 ..

durch die Firma Albert Colomb & Oe in Neuenburg

vertreten. Er stand mit dem Beklagten Baumann,

Kaufmann in Bern, bezw. mit dessen Vertreter Bind-

• schädler in Barcelona, von Ende 1917 bis Januar 1919

in regem Geschäftsverkehr. Er lieferte ihm während dieser

Zeit auf Grund sogenannter S S S-Zertifikate Industrie-

feigen, Kastanien, Hirse und Wicken in Quantitäten, die

in dem klägerischen Buchauszug vom 18. Februar 1919

näher angegeben sind. Ueber die Lieferungsbedingungen

geben die Akten nur soweit Aufschluss, dass der Be-

klagte dem Kläger die Bestimmung des Preises für die

einzelnen Sendungen, und zwar in spanischer Währung,

überlassen hat, weil die Preise damals sehr schwankten

und auch die Seefracht nicht zum voraus zu bestimmen

war. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen enthalten

die vier ersten Fakturen den Vermerk : zahlbar zur Hälfte

bei Erhalt der Faktur, zur Hälfte bei Uebergabe der

Ware; die folgenden: conditions connues und comptallt

net. Der Kläger behauptet, vom 18. Mai 1918 hinweg

habe nur noch die Klausel: comptallt net gegolten. Im

übrigen befindet sich auf sämtlichen Fakturen die

Klausel: franco Geneve-transit.

Der Kläger lieferte im Ganzen ·Waren für 1,012,414

Pesetas 35; hieran hat der Beklagte in acht Malen be-

zahlt 780,000 Pesetas, während er nach dem klägerischen

Rechnungsauszug vom 18. Februar 1919 die Differenz

von 232,414 Pes. 35, bezw. nach der vom Kläger vorge-

nommenen Berichtigung den Betrag von 223,599 Pes. 35

schuldig geblieben ist.

B. -

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger das

Rechtsbegehren gestellt, der Beklagte sei schuldig, ihm

diesen Betrag von 223,599 Pes. 35, nebst 6% Zins seit

7. Februar 1919, oder die entsprechende, durch das Ge-

richt festzustellende Summe in Schweizerfranken zu

bezahlen. Er beruft sich wesentlich darauf, dass der

Beklagte sämtliche Fakturen, sowie die Rechnungsaus-

züge ohne Reklamation entgegengenommen und auch

Obligationenrecht. N° 79.

459

die einzelnen Warensendungen, mit Ausnahme der Ka-

stanienIieferungen vom 11. September und 10. November

1918, nicht beanstandet habe .

C. -

Der Beklagte. hat in seiner Antwort von der

Klageforderung 57,202 Pes. 73 wegen angeblicher Ge-

wichtsmanki in Abzug gebracht, und auch den Rest von

166,396 Pes. 62 nur unter Vorbehalt der Verrechnung

mit den widerklageweise gestellten Forderungen aner-

kannt, bezw. mit Rücksicht auf die Widerklage gänz-

liche Abweisung der Hauptklage beantragt. Er behauptet,

bei den verschiedenen Lieferungen seien durch die bahn-

amtlichen Wägungen folgende Gewichtsdifferenzen fest-

gestellt worden:

a) bei den. Feigenlieferungell ein Fehlgewicht von 51,682

kg entsprechend einem Fakturapreis von Pes. 37,372 .08

b) bei den Hirselieferungen 2070 kg bezw.

))

3,622.50

c) bei den Kastanien 7237 kg, bezw. ..

))

15,609.65

d) bei den Wicken 630 kg, bezw.

))

598 .50

Total Pes. 57,202.73

Für diese Manki habe der Kläger aufzukommen, weil

er mit der Verpflichtung zur Frankolieferung die Ver-

antwortlichkeit für die Gefahren des Transportes über-

nommen habe. Zudem habe der Beklagte mit dem seit-

her verstorbenen Teilhaber der Firma Alb. Colomb & Oe,

Gerber, die Vereinbarung getroffen, dass die Manki erst

bei der Schlussrechnung berücksichtigt werden sollen.

D. -

Das Handelsgericht des Kantons Bern hat

durch Urteil vom 4. Juni 1920 die Hauptklage im vollen

Betrage von 223,599 Pes. 35, die Widerklage im Betrage

von 46,568 Pes. gutgeheissen, und nach Verrechnung

der beiderseitigen Forderungen de.n Beklagten zur Be-

zahlung des Saldos von 177,031 Pes. 35, nebst 6% Zins

seit 30. April 1919, an den Kläger verurteilt.

E. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt und sämtliche in der Ant-

wort und Widerklage gestellten Begehren erneuert.

460

Obligationenrecht. N· 79.

Da.r.: Bundesgericht zieht in Erwägung : .

1. -

(Zuständigkeit des Bundesgericilts).

2. -

Der Beklagte fordert in erster Linie die Herab-

setzung der eingeklagten Kaufpreisforderung, mit der

Begründung, der Kläger habe die mit ihm abgeschlos-

senen Verträge nicht vollständig erfüllt, weil die meisten

Warenlieferungen einen beträchtlichen Gewichtsausfall

aufgewiesen haben. Es frägt sich zunächst, ob wegen

dieser Gewichtsdifferenzen gegenüber den in den Fak-

turen verzeichneten Warenmengen überhaupt die Ein-

rede des nichterfü]lten Vertrages erhoben werden könne.

Denn es liegt in der Natur der Sache, dass bei dem Ver-

kehr mit solchen Waren Gewichtsverluste nicht zu ver-

meiden sind. Allein die Vorinstanz hat sich nicht darüber

ausgesprochen, ob und eventuell inwieweit die vom

Beklagten behaupteten Manki das Mass des normalen

Gewichtsabganges überstiegen.

Da andererseits in für das Bundesgericht verbindlicher

Weise festgestellt ist, dass das Fakturengewicht der

einzelnen Lieferungen tatsächlich verschifft worden ist,

steht und fällt die Einrede des Beklagten mit der Ent-

scheidung der Frage, wer für die auf dem Transport

entstandenen Gewichtsverluste . einzustehen hat. Der

Beklagte beruft sich für seine Auffassung, dass der Kläger

für dieselben aufzukommen habe, zu Unrecht darauf,

dass durch die Vereinbarung' der Frankolieferung der

Erfüllungsort nach Genf verlegt worden sei. Wie schon

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird beim

Distanzkauf dadurch allein, dass der Verkäufer die Trans-

portkosten übernimmt, der Bestimmungsort noch nicht

zum Erfüllungsort im Sinn des Art. 74 OR. Als solcher

ist hier vielmehr Barcelona zu betrachten, woselbst der

Beklagte denn auch sämtliche Zahlungen, in spanischer

Währung, geleistet hat. Nach Art. 185 OR, den der

Beklagte weiter;nruft, gehen Nutzen und Gefahr der

Sache beim Distanzkauf schon mit deren Abgabe zur

ObHgationenrecht. Ne 79.

461

Versendung auf den Käufer über, sofern nicht besondere

Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme be-

gründen. Eine solche von der gesetzlichen Regel abwei-

chende, die Gefahren des Transportes dem Kläger als

Verkäufer überbürdende Vereinbarung erblickt der Be-

klagte wiederum in der Frankoklausel, indem er unter

Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Ok-

tober 1918 i. S. Beer, Sondheimer & Oe gegen Aubert,

Grenier & Oe (AS 44 11 S. 419 ff.) geltend m~cht, es

bestehe in der Schweiz eine Handelsübung, wonach die

Abrede der Frankolieferung allgemein in diesem Sinne

auszulegen sei. Allein abgesehen davon, dass der diesem

Urteil zu Grunde liegende Tatbestand von dem vorliegen-

den im entscheidenden Punkt abweicht, hat das Bundes-

gericht damals nur aussprechen wollen, es sei beim

Distanzkauf im Zweifel zu vermuten, dass der Verkäufer,

welcher die Kosten des Transportes übernimmt, auch die

Gefahr desselben bis zur Ankunft der Ware am Be-

stimmungsort trage. Denn die Frage, ob und unter wel-

chen Umständen eine Parteiverabredung eine Ausnahme

von der gesetzlichen Regelung des Gefahrsüberganges

begründe, ist vom Richter in jedem einzelnen Falle unter

Würdigung der besonderen Umstände zu entt'cheiden.

Dabei fällt die Bestimmung des Art. 189 Abs. 2 OR ausser

Betracht.

3. -

Bei der Prüfung der Frage, wie im vorliegenden

Fall die Vereinbarung der Frankolieferung zu verstehen

sei, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Ab-

schlusses der ersten Verträge -

Ende 1917 -

die Spe-

dition von Waren aus Spanien nach der Schweiz mit

ausserordentlichen Schwierigkeiten verbunden war. Trotz

dieser Verhältnisse haben die Parteien bei der Einleitung

des Geschäftsverkehrs Qie Frage der Gefahrentragung

nicht klar und deutlich gelöst. Nichts spricht aber dafür,

dass der Kläger das Risiko auch für solche Gefahren

übernehmen wollte,.. die· nicht durch Versicherung ge-

deckt werden konnten. Der Beklagte hat auch nicht

462

~echit..N<>_

behauptet, dass der Kläger deswegen höhere Preise b~

rechnet habe, weil er die Gefahr für den Transport bIS

Genf zu tragen hatte. Dagegen ergibt sich aus der Korres-

pondenz, dass der Beklagte selbst damals der Meinung

war dass die Waren auf seine Gefahr versendet werden.

Hiefür spricht insbesondere folgende Stelle in seiner

Zuschrift vom 5. Juli 1918 : « Veuillez loger les chätaignes

en de bons sacs solides, pour m'eviter une trop grande

perte de poids. »

Vollends muss aus dem späteren Verhalten der Par-

teien bei der Abwicklung der Käufe geschlossen werden,

dass sie übereinstimmend von der Ansicht ausgegangen

sind, der Kläger .habe nur die Kosten, der Beklagte da-

gegen die Gefahren des Transportes nach deren Ver-

schiffung zu tragen. Zwar ist anzunehmen, dass der Be-

klagte bei Empfang der- Fakturen nur die Hälfte des

Kaufpreises, den Rest dagegen erst bei Uebergabe der

Waren zu bezahlen hatte. Deswegen kann dem Umstand,

dass er wiederholt nach Erhalt der Fakturen grössere

l:ahlungen geleistet und sogar seinen Vertreter in Barce-

lona beauftragt hat, die Fakturen « au fur et a mesure »

zu regulieren, keine entscheidende' Bedeutung beige-

messen werden. Immerhin verdient dieser Umstand um

so eher Beachtung, als der Beklagte vom Kläger aus-

drücklich auf die Gewichtsdifferenzen gegenüber den

Konnossementen aufmerksam gemacht wurde. Ausschlag-

gebend aber ist, dass der Bekl~gte die Anordnungen für

den Transport selbständig getroffen, insbesondere die

Transitäre in Cette bestimmt hat, wie denn auch der

Beklagte selbst nicht geltend macht und den Akten nicht

zu entnehmen ist, dass sich der .Kläger nach der. Ver-

schiffung der Waren weiter um dieselben bekümmert

habe. Die Tatsache, dass der Beklagte den Transitären

die erforderlichen Weisungen selbst erteilt hat, begründet

die Annahme, dass er dabei von der Auffassung ausge-

gangen ist, dass die Ware auf seine Gefahr transportiert

werde. Danach kann 'nicht angenommen werden, dass

Obligationenrecht. N° 80.

463

die Parteien von der gesetzlichen Regelung der Gefahren-

tragung· abgehen wollten; insbesondere darf aus der

Frankoklausel unter den vorliegenden Umständen nicht

auf die vom Beklagten behauptete Vereinbarung ge-

sclllossen werden.

4. (Einrede der Genehmigung.)

5. und 6. (Widerklage.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 1920

bestätigt.

80. trrtell der II. Zivila.btellung vom 16. Dezember 19~O

i. S. Wüeat gegen Birrer.

Art. 339 OR. Haftung des Dienstherrn gegenüber den Ange-

stellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen.

A. -

Der Beklagte besitzt einen tragbaren, in seiner

Dreschtenne auf eine Holzbettung aufgeschraubten Dreh-

strommotor, der eine in einer Entfernung von zirka

zwei Meter aufgestellte, mit ihm durch Treibriemen ver-

bundene Fruchtbrechmaschine bedient. Auf der vor-

dem, dem Motor abgewendeten Seite dieser Brech-

maschine befindet sich eine durch einen aufklappbaren

Blechdeckel abgeschlossene Oeffnung, die zu den Walzen

führt. Bei der Bedienung dieser Maschine erlitt der bei

dem Beklagten als Karrer in Dienst s~ehende Kläger am

5. JuJi 1917 einen Unfall. Nach seiner eigenen Darstel-

lung bätte er dabei den Blech deckel aufgeklappt und in die

Oeffnung hineingegriffen, um ein zwischen die Walzen

eingeklemmtes und den Gang der Maschine aufhaltendes

Holzstück zu entfernen, ohne den Motor vorher abzu- .