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54_I_301

BGE 54 I 301

Bundesgericht (BGE) · 1927-05-08 · Deutsch CH
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300 Strafreeht. Die Kassationskläger haften also der Monika· Moll für den ihr aus dem Unfall vom 8. Mai 1927 entstandenen Schaden. Dass ihr Verhalten für den Schaden nicht unmittelbar und nicht allein ursächlich war. wurde von der Vorinstanz in der Weise berücksichtigt, dass sie nicht zur Ersetzung des ganzen Schadens, soweit er nicht von der SUV AL gedeckt wird, verurteilt worden sind. Ob der ihnen auferlegte Teil davon im richtigen Ver- hältnis zum Grade ihres Verschuldens stehe, ist eine Ermessensfrage. deren Beantwortung durch die Vorin- stanz nicht etwa zu Ungunsten der Kassationskläger auf einer unrichtigen rechtlichen Grundlage beruht (vgI. BGE 50 H 189). . Demnach erkennt deI" Kassationshof : Die Kassationsbeschwerden werden abgewiesen. H. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE V gl. Nr. 39. -- - Voir n° 39. --_.~:~.--- OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem A. STAATSRECHT - DROIT PCBLIC -- I. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

40. Urteil vom 22. Joni 1928 i. S. Johannes B.-Stiftung gegen Zürich und. SchatfhaUfoen. Verwirkung des Steuerhoheitsanspruchs gegenüber der kolli- dierenden Besteuerung des Pflichtigen durch einen anderen Kanton bei Unterlassung der Geltendmachung des Be- steuerungsrechts während der Steuerperiode selbst in der Annahme fehlender Steuerhoheit. Was ist zu jenel' Wahrung des Hoheitsanspruchs im Steuerjahre selbst nötig 'I (Erw. 1.) Steuerdomizil einer Stiftung (insbes. Familienstiftung). In- wiefern ist dafür der statutarische zivilrechtliche Wohnsitz der Stiftung massgebend 'I (Erw. 2 und 3.)

* A. -- Am 25. Oktober 1901 haben \Vitwe Luise B. und ihre Söhne Hans und Emil R, alle in Zürich, zum Andenken an ihren verstorbenen Gatten und Vater Johannes B., von und in Zürich, durch öffentliche Urkunde und unter der durch §§ 41, 44 des Privat- rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich als Gültigkdtserfordtrnis vorgeschrieber..en Anzeige an den Stadtrat von Zürich als Obuaufsi(htsbthörde die {( Joh. R-Stiftung Zürich» errkhtd. « Glkdtr der Stiftung» sollten nach § 1 der Stiftupgsurkur.de die jtweiligen ehelichen Nachkommen von Hans und Emil B. sein, die den Namen B. tragen und in Zürü.h vubürgert sind. gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben. Als Stiftungs- zweck wurde ins 2 bezeichnet die Förderung des sitt-

* Gekürzter Tatbestand. AS 54 1-1928 . 21 302 Staatsrecht. lichen und leiblichen Wohls und der Zusammengehörig- keit der Familienglieder durch: a) ökonomische Beiträge an die Ausbildung von Söhnen und Töchtern der FamIlie B.; b) Gewährung von Pensionen an Familienglieder, die alt, krank oder unverschuldet bedürftig sind und sich aus eigener Kraft nicht mehr durchbringen können für die Dauer dieses Unvermögens; c) Familienzusammen- künfte. Daneben sollten auch ausserordentliche Ver- wendungen zu Gunsten momentan bedrängter Familien- glieder und bedürftiger Familientöchter, die sich in andere Familien verheiratet haben, beschlossen werden können. § 3 Abs. 3 bestimmte: « Beim Aussterben der Familie soll das Stiftungsgut bezw. sein Ertrag zur Unter- stützung von stadtzürcheIischen Waisen und alten arbeitsunfähigen Stadtbürgern verwendet werden. » Nach § 7 ({ wird die Verwaltung der Stiftung in Zürich besorgt I). Diese Bestimmung und die ursprünglich für die Besor- gung der Stiftungsgeschäfte vorgesehene Organisation sind durch eine Statutenrevision geändert worden, welche die Familienversammlung (bestehend aus den volljährigen männlichen anteilsberechtigten FamiIien- gnedern) am 18. Dezember 1928 einstimmig beschloss. Vorher hatte die bisherige Stiftungsverwaltung vergeblich versucht, von den zürcherischen Steuerbehörden die Befreiung der Stiftung von der Steuerpflicht oder eine Ermässigung der Steuerleistungen zu erlangen. Danach ist der Name der Stiftung künftig nur noch «Johannes B.-Stiftung») (statt «Joh. B.-Stiftung Zürich I)~ und es lautet § 7 der Satzung nunmehr: «Wo das Rechts- domizil sich befindet, bestimmt der Senior. Die Ver- waltung kann am Sitze der Stiftung ganz oder teilweise oder an. einem beliebigen anderen Orte geführt werden. Der Entscheid darüber steht dem Senior der Stiftung (z .Z~ Dr. Hans B.) oder der Familienversammlung zu.» In den §§ 8~12 heisst es unter der überschrift «Ver~ waltung» : « § 8. Solange die männlichen volljährigen Nutzunges- berechtigten die Zahl 8 nicht übersteigen, besorgen der Doppelbesteuerung. N° 40. S03 Senior und der Verwalter nach· Massgabe der Statuten und Verordnungen alle Stiftungsangelegenheiten, aus- genommen eine Änderung des Stiftungsstatuts. Nachher steht es der Familienversammlung frei, die Ordnung der Aufsicht und Verwaltung, die Normierung der Beiträge usw. einem dreigliedrigen Vorstande zu übertragen oder diesbezüglich selbst das Nötige zu bestimmen oder den bisherigen Modus beizubehalten. » « § 9. Unter der gleichen Voraussetzung führt der Senior die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds, die Aufbewahrung der Werttitel, die Kapitalanlagen. Er prüft und genehmigt die Rechnung des Verwalters und bestimmt mit diesem die ordentlichen und ausser- ordentlichen Beiträge, sowie die einer eventuellen Fami- lienversammlung vorzulegenden Geschäfte und Anträge; er sorgt für die Führung eines Verzeichnisses ~er Nutz- ungsberechtigten ... » « § 10. Die Stiftung wird im übrigen nach aussen durch den Verwalter vertreten. Der Couponsdienst sowie die Ordnung der Steuern kann ganz oder teilweise von der übrigen Verwaltung abgetrennt werden. Die ordentliche Verwaltung sorgt für den Eingang und die Anlage der Zi lisen, die Neuanlage von Gelder n und gekündeten Titeln im Einverständnis mit dem Senior; sie besorgt die Regelung der Aufgaben und Verbindlichkeiten der Stiftung. Das nähere bestimmt ein Reglement ... » «§ 12. Solange für die Ausübung nachbenannter Funktionen nicht einzelne Mitglieder eines besonderen Vorstandes bezeichnet werden, sind sie wie folgt zuge- wiesen: I. dem Senior :

a) .•.•••

b) die Führung des Stammbaums und .des Ve.~~ch­ nisses der Nutzungsberechtigten und die bezugliehe Kenntnisgabe an den Verwalter.

c) ••••••

d) die Ernennung des Verwalters. 304 " Staatsrecht. 11 dem Verwalter : "

a) die Protokollführung über die Sitzungen der Fami- lienversammlung,

b) die AUsführung der gefassten Beschlüsse und die Besorgung der bezüglichen Korrespondenz,

c) die Führung eines Verzcichni'>ses der von d~r Stif- tung geleisteten &iträge.» . § 6 sieht vor, dass über ausserordentliche Velwendungen im Sinne 'dieser Ziffer und der entsprechenden Ziffer der alten Statutel1 bis zum Betrage von 3000 Fr. der Senior in Verbindung mit dem VerWalter, bei höheren Beträgen der' Familienrat und in dessen Ermangelung die Familienversammlung entscheide. Daneben sind in, § 14 der Familienversamm- lung wie bisher eine Reihe wtitererBdugnisse u. a. die Beschlussfassung über <4luernden oder zeitweisen Entzug von Unterstützungen, Änderung des Stiftungsstatuts vorbehalten. Gestützt auf diese neue Ordnung verfügte der Senior der Stiftung am 30. Dezember 1925 die Verlegung des Stiftungssitzes nach Schaffhausen und übertrug die . Stellung des « Verwalters)) im Sinne der oben angeführten abgeänderten Statutenbestimmungen der Schaffhauser Kantonalbank. Es ist unbestritten, dass diese die ent- sprechenden Verrichtungen seit 1. Januar 1926 tatsächlich ausübt und dass ihr auf den gleichen Zdtpunkt auch das Stiftungsvermögen zur Aufbewahrung übergeben worden ist. Durch Beschluss vom 15. Februar 1927 schätzte die Steuerkommission Zürich . gleichwohl die Stiftung für 1926 mit dem ganzen Vermögen und Einkommen zur zürcherischen Steuer ein. Auf Einsprache der Stiftung hob jedoch die zürcherische Finanzdirektion durch Verfügung vom 15. Dezeniber 1927 diese Einschätzung auf, weil die Inanspruchnahme des Besteuerungsrechts, um zulässig 'zu sein, noch innert des Steuerjahres hätte erfolgen müssen (BGE 50 I 100). Dagegen wurde gltich.;. zeitig, im Sinne einer Anweisung der Finanzdirtktion an die ihr unterstellten Einschätzungsorganenach §\69 . I Doppelbesteuerung. N° 40. 3Q5 des zürch. StG, die Stiftung für 1927 als im Kanton Zürich steuerpflichtig erklärt, mit der Begründung: dass die eigentliche VerWaltun.g und Geschäftsführung nach wie vor in Zürich, beim Senior vor sich gehe, während die Schaffhauser Kantonalbank lediglich nach seinen Weisungen die banktechnische Ausführung besorge. Eine staatsrechtliche Beschwerde der Johannes B.- Stiftung über diese Verfügung aus Art. 46 Abs. 2 BV hat das Bundesgericht abgewiesen. Die Rt-kurrentin machte darin in erster Linie geltend, dass bei Stifturgen wie der vorliegenden das Steuerdomizil mit dem zivil- rechtlichen Wohnsitze zusammenfallen müsse; er be- finde sich aber hier kraft statutarisch giltiggeäusserten Willens in Schaffhausen. Im ferneren fo, ht sie die aus den Statuten hinsichtlich der Stellung der Schaff- hauser Kantonalbank als « V€rwalter)) einerSEits und des Seniors andererseits gezogenen Schlüsse als unrich- tig an~ Endlich wurde eingewendet, dass auch der Steueranspruch für 1927 aus dem gleichen Grunde,wie ihn die Finanzdirektion selbFt für 1926 angenommen habe, verwirkt sei. Wenn Zürich das Besteuerungsrecht für 1927 hätte in Anspruch nehmen wollen, hätte dies nur in dem Verfahren geschehen können, welches das kantonale Steuergesetz dafür vorsehe, nämlich durch eine Einschätznngsverfügung der Steuerkommission. Ihr komme erstinstanzlieh auch die Entscheidung über Fragen der subjektiven Steuerpflicht zu .. Die Finanz- direktion habe nach § 7 StG nur die Stellung einer Rechts~ mittelinstanzbei Streitigkeiten hierüber. Die ihr in § 69 vorbehaltene Aufsicht über die sämtlichen Steuerbehör- den mit Ausnahme der Oberrekurskommission gebe ihr nur disziplinarische, keine Einschätzungsbefugnisse. Der in den UrteilenBGE 50 I Nr. 19 u. 20 ausgesprochene Grundsatz müsse übrigens nicht. nur für den Fall des Zurückgreifensauf eine unterlassene Ver~nlagung' n~ch Ablauf desSteuerjahres gelten, sondern auch dann, wenn während des Steuerjahres eine Beanspruchung im übli- 306 Staatsreeht. ehen Verfahren nnd zur üblichen Zeit nicht erfolgt und infolgedessen vom Steuerpflichtigen der Steueranspruch eines anderen Kantons bereits anerkannt worden sei. (Am 30. Juni 1927 hatte die Rekurrentin wie schon im Jahre 1926 auch für 1927 die Steuern auf dem Stif- tungsgute an den Staat und die Gemeinde Schaffhausen bezahlt.) Entscheidungsgründe : « 1. - Im Urteil BGE 50 I S. 100 ff., insbesondere 104 E. 3 ist es als unzulässig und gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstossend erklärt worden, auf die im Steuerjahr selbst unterlassene Heranziehung einer Person zur Steuer nachträglich zurückzukommen, wenn die Unterlassung ihren Grund in der Annahme fehlender Steuerhoheit des Kantons hatte und die .Person infolged(.ssen bereits von einem anderen Kanton inbezug auf das gleiche Einkom- men oder Vermögen für das betreffende Jahr unange- fochten besteuert worden ist. Wenn das Urteil statt dessen konkreter von Unterlassung der « Veranlagung» spricht. so hatte es den Regelfall im Auge, wo die gleiche Behörde, der die zahlenmässige Veranlagung (Einschät- zung) zusteht, auch über die subjektive Steuerpflicht, das Bestehen der Steuerhoheit . des Kantons über die Person überhaupt zu urteilen hat. Es sollte damit nicht ausgeschlossen werden, dass in Kantonen, wo die Ent-· scheidung hierüber einer besonderen, von den Einschätz- ungsorganen verschiedenen Behörde zusteht, die Wahrung des Besteuerungsrechts wirksam nicht auch schon durch eine im Lilufe des Steuerjahres ergehende Verfügung dieser . Behörde erfolgen kann, wodurch die Person grundsätzlich als im Kanton steuerpflichtig erklärt und so die Grund- lage für die zahlenmässige Einschätzung geschaffen wird. Sonst würde sich die unannehmbare Folge ergeben, dass der Kanton seinen Steueranspruch gegenüber dem kollidierenden eines anderen Kantons sogar dann ver- wirken_ würde, wenn sich das vorgängige Verfahren zur Feststellung der grundsätzlichen Steuerpflicht infolge Doppelbesteuerung. N0 40. 307 von Rechtsmitteln, die der Pflichtige selbst gegen diese Feststellung ergriffen hat, über das Steuerjahr hinaus- zieht. Nach dem zürcherischen Steuergesetz (§ 7) werden aber Anstände darüber, ob natürliche oder juristische Personen sowie Vermögens- und Einkommensteile der zürcherischen Steuerhoheit unterstehen, von der Finanz- direktion und nicht von den ordentlichen Einschätzungs- behörden erledigt. Dass die Finanzdirektion eine Ent- scheidung darüber nur bei Anfechtung einer vorange- gangenen Einschätzungsverfügung der Steuerkommission durch den Pruchtigen und nicht auch von Amtes wegen, . wenn ihr eine ')olche Bestreitung der Steuerhoheit auf anderem Wege zur Kenntnis kommt, i. S. einer Weisung an die Einschätzungsorgane zur Vornahme der Ein- schätzung (§ 69 StG) treffen könnte, geht aus dem Gesetze zum mindesten nicht derart zwingend hervor, dass eine andere Auffassung als Willkür und Verletzung von Art. 4 BV bezeichnet werden könnte, wie denn die Rekurrentin diese Rüge selbst nicht erhebt, sondern sich begnügt, die der ihrigen widersprechenden Ansicht des zürcherischen Regierungsrates als rechtsirrtümlich hin- zustellen. Nur in jenem beschränkten Umfange könnte aber das Bundesgericht die Frage als solche der Auslegung kantonalen Gesetzesrechts nachprüfen. Da die Ordnung des Steuerveranlagungsverfahrens im übrigen Sache der kantonalen Gesetzgebung ist, kann auch nicht verlangt werden, dass die Feststellung der grundsätzlichen Steuer- pflicht oder die Einschätzung, um gegenüber den kolli- dierenden Ansprüchen eines anderen Kantons wirksam zu sein, innert des Steuerjahres überdies noch bis zu einem gewissen Zeitpunkt erfolgen müsse. Es muss genügen, dass sie vor Ablauf der Steuerperiode in einem Augenblicke erging, wo sie nach der kantonalen Gesetz- gebung se1bst noch statthaft war. Dass letzteres hier nicht der Fall wäre und das betreffende Verfahren danach bei Folge der Nichtigkeit früher hätte eingeleitet werden müssen. wird aber Wiederum nicht behauptet. 308 Staatsrecht. «2. - Das Urteil BGE 45 1190, in dem bei Äuseinan- derfallen des formellen, zivilrechtlichen Sitzes einEr juristischen Person und des Ortes, wo die an sich dem Sitze zukommende, normalerweise an ihm sich abspielende Geschäftsführung tatsächlich vor sich geht, der letztere Ort als für das Steuerdomizil massgebenderklärt wurde, betraf allerdings unmittelbar eine Erwerbs- (Aktien-) gesellschaft. Ebenso das spätere damit übereinstimmende Urteil BGE 50 I 103 E. 2. Schon in der (nicht veröffent- lichten) Entscheidung i. S. Caisse de secours pour Ia famille Coulon vom 2. Februar 1924 hat dann aber das Bundesgericht erkannt, dass dasselbe auch für die Stiftungen mit Einschluss der Familienstiftungen gelten müsse. Die Gründe, welche das Gericht dazu geführt haben, für die steuerre~htliche Behandlung im inter- kantonalen Verhältnis in dieser Beziehung nicht auf die äusserliche, in den Statuten und im Handelsregister- eintrag zum Ausdruck kommende, sondern auf die tat- sächliche Gestaltung der Verhältnisse'abzustellen, treffen in der Tat auch hier in gleicher Weise zu, wie sich denn die Er w ä gun gen der beiden Urteile 45 I 190 und 50 I 103 nach ihrer Fassung auf die juristischen Personen überhaupt, nicht bloss auf Erwerbsgesellschaften mit selbständiger Persönlichkeit beziehen. Dass bei der Stiftung die fruchtbringende (neues Kapital bildende) Verwendung eines Kapitals nicht Selbstzweck ist, sondern einem darüber stehenden mehr idealen Zwecke, im Falle der Familienstiftung der Aufrechterhaltung einer gewissen geistigen und sozialen Stellung der Familie auch für die Zukunft dient, ist unerheblich. Denn nicht dieser ideale Zwe~k ist es, der die Stiftung zum Ste:uersubjekt macht, sondern die in dem Stiftungsvermögen und dessen Ertrag zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leis· tungsfähigkeit. Massgebend muss daher auch hier für das allgemeine (primäre) Steuerdomizil der wirkliche, tatsächliche Mittelpunkt dieser ö k ,0 n~om i s ch e n Existenz der juristischen Person sein. Er befindet sich Doppelbesteuerung. N0 40. 309 aber an dem Orte, mit dem das Stiftungsvermögen durch die ihm vom Stifter angewiesene Bestimmung innerlich verknüpft erscheint und wo die seine VerWaltung im engern Sinne und Verwendung im Interesse des Stiftungs- zweckes bestimmenden HandlUngen in der Hauptsache vorgenommen werden, nicht an dem Rechtsdomiziel. an das die Destinatäre kraft willkürlicher Wahl der Statuten für eine allfällige rechtliche Geltendmachung ihrer Nutzungsansprüche gewiesen werden. Auch der blosse Ort der Lage des Vermögens kann, wenn es sich nicht um Liegenschaften handelt, dafür so wenig ent- scheidend sein wie bei einer natürlichen Person, die ihr bewegliches Vermögen einem ausserhalb ihres Wohnsitzes wohnenden Dritten zur Aufbewahrung übergibt. Im vorliegenden Falle ist die Stiftung von den Stiftern ausdrücklich als « Joh. B.-Stiftung Z ü r ich)) errichtet worden und mit diesem Orte auch sachlich durch die Bestimmung für eine hier verbürgerte Familie und durch den dem Stiftungsvermögen subsidiär für den Fall des Aussterbens der Familie angewiesenen Zweck verbunden (§§ 1 und 3 der Stiftungsurkunde vom 25. Oktober 1901). Es frägt sich daher schon, ob überhaupt eine Verlegung des Sitzes von hier an einen anderen Ort von den Familien- gliedern gültig habe beschlossen bezw. dein Senior über- lassen werden können, d. h. ob die in § 14 und 17 der Stiftungsurkunde der Familienversammlung vorbehaltene Änderung der « Statuten » sich wirklich auch auf diesen Punkt beziehe. Zweifel darüber sind umsoehel möglich, als nach dem zur Zeit der EITichtung der Stiftung geltenden Rechte, nämlich § 45 des zürcherischen PrGB die Stiftungsstatuten auch bd Farnilienstiftungen nur mit Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde (hieI des Stadtrates von Zürich) geändert werden konnten und daher die Stifter bei Erteilung jener Ermächtigung an die Familienversammlung mit dem Bestehen einer solchen Kautel gegen Verletzung ihrer Intentionen durch Be- schlüsse der Familienversammlung rechnen· durften. Es 310 Staatsrecht. kann aber als sicher gelten, dass die fragliche Zustimmung' der Oberaufsichtsbehörde für eine Sitzverlegung Wie die' heute in Frage stehende von anderen Gründen abgesehen schon mit Rücksicht auf die Wahrung der Rechte der Gemeinde nach § 3 Abs.· 2 der Stiftungsurkunde nicht erteilt worden wäre. Doch kann die Frage der Zulässig- . keit einer dahingehenden Organisationsänderung über- haupt wie eines eventuellen Einspruchsrechts der Ge- meinde- oder Staatsbehörden dagegen kraft öffentlichen Rechts (Art. 87 ZGB) im Hinblick auf den subsidiären Zweck der Stiftung nach der eben erwähnten Bestimmung der Stiftungssatzung offen bleiben. Denn zur Abweisung des Rekurses reicht schon der' oben angeführte andere Grund. die Unerheblichkeit selbst einer gültigen Ver- änderung des zivilrechtlichen formellen Wohnsitzes allein für das Steuerdomizil aus. Es ist unbestritten, dass irgendwelche sachliche Be- ziehungen der Stiftung nach ihrem. Zwecke zu SchaU- hausen nicht bestehen und dass auch die gegenwärtigen Stiftungsberechtigten mit diesem Orte durch keinerlei persönliche Beziehungen verbunden sind. Die Wahl von Schaffhausen als Sitz der Stiftung kann infolgedessen ihren Grund nur in den geringeren Steuersätzen der dortigen Gesetzgebung im Vergleich zur zürcherischen haben. Bei dieser Sachlage kann es aber, um Schaff~ hausen nicht bloss als den Wohnsitz im zivilrechtIichen Sinne der Stiftung, sondern auch als ihr allgemeines und primäres Steuerdomizil zu betrachten, nicht genügen, dass dort zugleich eine gewisse auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens sich beziehende Tätigkeit vor sich geht (was auch im Falle der Aktiengesellschaft für Unter- nehmungen der Textilindustrie zutraf s. BGE 50 I. S. 104 E. 2 am Schlusse). Das Gewicht muss vielmehr darauf gelegt werden, wo über die Stiftungsgeschäfte e n t- sc h i e den wird, die die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens b e s tim m end e laufende Tätigkeit konzentriert ist. Dies ist aber Zürich und Doppelbesteuerung. N0 40. 311 nicht Schaffhausen, wenn schon die Fassung der neuen Statuten es mehr oder minder zu verhüllen bestimmt ist. Nicht nur sollen danach die (ordentlichen und ausser- ordentlichen) Stiftungsbeiträge vom Verwalter und Senior gemeinsam bestimmt werden, auch für die zur Vermögens- verwaltung im engeren Sinne gehörenden Handlungen wie Anlage der eingehenden Zinse, Neuaulage von Geldern und gekündeten Titeln wird durchgehends das Ein- verständnis des Seniors gefordert. Da der Senior seiner- seits in ausschliesslicher Kompetenz auch den Verwalter ernennt und so das Verhältnis zu demselben nach seinem Gutdünken regeln kann, ist er es demnach, der über das Schicksal des Stiftungsvermögens in Wirklichkeit allein entscheidend bestimmt und von dem die massgebenden Verfügungen und Anordnungen nach all den erwähnten Richtungen ausgehen. Dem Verwalter kommt tatsäch- lich, wie die zürcherischen Behörden zutreffend hervor- heben, nur die Rolle einer Hilfsperson des Seniors zu, die dessen Weisungen auszuführen hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass ihm nach § 10 Satz 1 der Statuten die Vertretung der Stiftung nach aussen über- tragen ist, d. h. er formell gegenüber Dritten für sie handelnd, zeichnend auftritt. Im übrigen kann nach den Statuten auch diese Vertretung nach aussen durch Anordnung des Seniors in einzelnen Beziehungen, für den Couponsdienst und die Ordnung der Steuern, von der übrigen Verwaltung getrennt werden, wie denn der R0kurs an die zürcherische Finanzdirektion vom Senior allein ohne Mitwirkung der Schaffhauser Kantonalbank als « Verwalterin » ergriffen worden ist (vgl. ferner den Brief von Dr. Hans B. an das städtische Steueramt Zürich vom 7. Januar 1928, acta 30 Nr. 45). Die danach massgebende Tätigkeit des Seniors aber ist unbestrittenermassen für die in Frage kommende Steuerperiode in Zürich vor sich gegangen, wo er während derselben seinen Wohnsitz hatte und die ihm durch die Statuten zugewiesenen Stiftungsgeschäfte besorgt hat. 312 Staatsrecht. Dass bei dieser Lösung das Steuerdomizilder Stiftung ein mehr oder minder ~eränderliche~ wird, ,;mit einem Wohnsitzwechsel des Seniors unter Umständen ebenfalls auf dessen neUen Wohnort übergehen könnte, ist richtig, kann aber kein ausschlaggebendes Bedenken gegen die von Zürich verfochtene Entscheidung bilden. Die nämliche Folge würde auch eintreten, wenn man auf die statutarische Regelung der Sitzfrage abstellte, indem es rusdann der Senior in der Hand hätte, Sitz und Steuer- domizil nach Willkür jeweilen an den Ort zu legen, wo es ihm aus fiskalischen Gründen am vorteilhaftesten scheint, während für den Wechsel seines persönlichen Wohnsitzes immerhin die blosse Absicht .der Wohnsitz- begründung nicht genügt, sondern eine effektive Ver- legung des Mittelpunktes seiner Existenz an den neuen Ort hinzukommen muss. ' Im Falle der Familienstiftung Coulonwar zur Recht- fertigung der Verlegung des statutarischen Sitzes von Neuenburg nach Bevaix nur geltend gemacht worden, dass eine Anzahl Stiftungsberechtigte an diesem Orte wohnen, während nicht behauptet wurde, dass von hier auch die Verfügung über die Verwendung des Stiftungs- vermögens oder irgendwelche Verwaltungshandlungen ausgehen. Wenn das Bundesgericht damals das Besteue- rungsrecht der Gemeinde Neuenburg als dem Orte zuer- kannte, wo das Vermögen liege und verwaltet werde, so wurde damit nur ausgesprochen, dass er vor dem Orte eines bloss statutarischen Sitzes, an dem keinerlei die .Stiftungsverwaltung betreffende Tätigkeit stattfinde, den Vorzug verdiene. Der Fall, in dem der Ort zu dieser Verwaltung gehörender Ausführungsmassnahmen mit demjenigen auseinanderfällt, wo die dafür massgebenden Weisungen und Verfügungen selbst von den Stiftungs- organen getroffen werden, ist dadurch nicht präjudiziert worden. » !l 3 .. - Ein Antrag auf Teilung der Steuerhoheit für den Fall, dass als allgemeines primäres Steuerdomizil der Doppelbesteuerung. N0 41. 31.3 Stiftung Zürich und nicht der statutarische Sitz angesehen werden sohte, ist weder von Schaffhausen noch von der Rt:kurrentin gestellt worden. Die Frage, ob die bei der Schaffhauser Kantonalbank vor sich gehenden Hand- lungen allenfalls geeignet wären, ein sekundäres Steuer- domizil für eine Vermögens- oder Einkommensquote neben dem primären des eigentlichen Sitzes im steuer- rechtlichen Sinne, Zürich zu begründen, bedarf daher der Erörterung nicht. » « 4. - Ebenso ist über die Rückerstattung der für 1927 von Schaffhausen schon bezogenen Steuern mangels eines dahIngehenden Rt kursbegehrens nicht zu urteilen. Nachdem der 'Regiuungsrat VOll Schaffhausen sich hiezu für den Fall der Abweisung des gegen Zürich gerichteten Rl-kurses von sich aus berdt erklärt hat, ist er immerhin dabei zu behaften. »

41. Urteil vcm 13. Juli 1928

i. S. Einwoh.nergeomeindo Dorna.ch. gegen Baselland. Besteuerung einer Gemeinde in einem anderen Kanton füt dort gelegene Teile ihrer Wasserversorgungsanlage. Schul- denabzug. Bemessung. A. - Zur Gemeindewasserversorgung der solothur- nischen Einwohnug(meinde Dornach g(hört u. a. eine in der basellandschaftlichen Gemeinde Aesch gelegene Lie-· genschaft mit darauf stehendem Pumpenhaus und Maschi- nenanlagen. Der fÜr die basellandschaftliche Besteuerung des Jahres 1927 massgebende Wert dieses Grundstücks mit Anlagen beträgt unbestrittenermassen Fr. 39,640.~. Bei der Besteuerung für 1926 hatte die Gemeinde Dor- nach verlangt, dass von der Schatzung. derjenige Pro- zentsatz als Schuldenanteil abguogen werde, der dem Verhältnis ihrer; gesamten Passiven .zu den.g(,samten Aktiven ,'laut Gemeinderechuung' entspreche.,. Durch