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Strafreeht.
Die Kassationskläger haften also der Monika· Moll
für den ihr aus dem Unfall vom 8. Mai 1927 entstandenen
Schaden. Dass ihr Verhalten für den Schaden nicht
unmittelbar und nicht allein ursächlich war. wurde von
der Vorinstanz in der Weise berücksichtigt, dass sie
nicht zur Ersetzung des ganzen Schadens, soweit er nicht
von der SUV AL gedeckt wird, verurteilt worden sind.
Ob der ihnen auferlegte Teil davon im richtigen Ver-
hältnis zum Grade ihres Verschuldens stehe, ist eine
Ermessensfrage. deren Beantwortung durch die Vorin-
stanz nicht etwa zu Ungunsten der Kassationskläger
auf einer unrichtigen rechtlichen Grundlage beruht
(vgI. BGE 50 H 189).
.
Demnach erkennt deI" Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerden werden abgewiesen.
H. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
V gl. Nr. 39. -- - Voir n° 39.
--_.~:~.---
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
A. STAATSRECHT -
DROIT PCBLIC
--
I. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
40. Urteil vom 22. Joni 1928 i. S. Johannes B.-Stiftung
gegen Zürich und. SchatfhaUfoen.
Verwirkung des Steuerhoheitsanspruchs gegenüber der kolli-
dierenden Besteuerung des Pflichtigen durch einen anderen
Kanton bei Unterlassung der Geltendmachung des Be-
steuerungsrechts während der Steuerperiode selbst in der
Annahme fehlender Steuerhoheit. Was ist zu jenel' Wahrung
des Hoheitsanspruchs im Steuerjahre selbst nötig 'I (Erw. 1.)
Steuerdomizil einer Stiftung (insbes. Familienstiftung). In-
wiefern ist dafür der statutarische zivilrechtliche Wohnsitz
der Stiftung massgebend 'I (Erw. 2 und 3.)
* A. -- Am 25. Oktober 1901 haben \Vitwe Luise B.
und ihre Söhne Hans und Emil R, alle in Zürich, zum
Andenken an ihren verstorbenen Gatten und Vater
Johannes B., von und in Zürich, durch öffentliche
Urkunde und unter der durch §§ 41, 44 des Privat-
rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich als
Gültigkdtserfordtrnis vorgeschrieber..en Anzeige an den
Stadtrat von Zürich als Obuaufsi(htsbthörde die {(Joh.
R-Stiftung Zürich» errkhtd. « Glkdtr der Stiftung»
sollten nach § 1 der Stiftupgsurkur.de die jtweiligen
ehelichen Nachkommen von Hans und Emil B. sein, die
den Namen B. tragen und in Zürü.h vubürgert sind.
gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben. Als Stiftungs-
zweck wurde ins 2 bezeichnet die Förderung des sitt-
* Gekürzter Tatbestand.
AS 54 1-1928
. 21
302
Staatsrecht.
lichen und leiblichen Wohls und der Zusammengehörig-
keit der Familienglieder durch: a) ökonomische Beiträge
an die Ausbildung von Söhnen und Töchtern der FamIlie
B.; b) Gewährung von Pensionen an Familienglieder, die
alt, krank oder unverschuldet bedürftig sind und sich
aus eigener Kraft nicht mehr durchbringen können für
die Dauer dieses Unvermögens; c) Familienzusammen-
künfte. Daneben sollten auch ausserordentliche Ver-
wendungen zu Gunsten momentan bedrängter Familien-
glieder und bedürftiger Familientöchter, die sich in
andere Familien verheiratet haben, beschlossen werden
können. § 3 Abs. 3 bestimmte: « Beim Aussterben der
Familie soll das Stiftungsgut bezw. sein Ertrag zur Unter-
stützung von stadtzürcheIischen Waisen und alten
arbeitsunfähigen Stadtbürgern verwendet werden. » Nach
§ 7 ({ wird die Verwaltung der Stiftung in Zürich besorgt I).
Diese Bestimmung und die ursprünglich für die Besor-
gung der Stiftungsgeschäfte vorgesehene Organisation
sind durch eine Statutenrevision geändert worden,
welche die Familienversammlung (bestehend aus den
volljährigen männlichen anteilsberechtigten FamiIien-
gnedern) am 18. Dezember 1928 einstimmig beschloss.
Vorher hatte die bisherige Stiftungsverwaltung vergeblich
versucht, von den zürcherischen Steuerbehörden die
Befreiung der Stiftung von der Steuerpflicht oder eine
Ermässigung der Steuerleistungen zu erlangen. Danach
ist der Name der Stiftung künftig nur noch «Johannes
B.-Stiftung») (statt «Joh. B.-Stiftung Zürich I)~ und es
lautet § 7 der Satzung nunmehr: «Wo das Rechts-
domizil sich befindet, bestimmt der Senior. Die Ver-
waltung kann am Sitze der Stiftung ganz oder teilweise
oder an. einem beliebigen anderen Orte geführt werden.
Der Entscheid darüber steht dem Senior der Stiftung
(z .Z~ Dr. Hans B.) oder der Familienversammlung zu.»
In den §§ 8~12 heisst es unter der überschrift «Ver~
waltung» :
« § 8. Solange die männlichen volljährigen Nutzunges-
berechtigten die Zahl 8 nicht übersteigen, besorgen der
Doppelbesteuerung. N° 40.
S03
Senior und der Verwalter nach· Massgabe der Statuten
und Verordnungen alle Stiftungsangelegenheiten, aus-
genommen eine Änderung des Stiftungsstatuts. Nachher
steht es der Familienversammlung frei, die Ordnung der
Aufsicht und Verwaltung, die Normierung der Beiträge
usw. einem dreigliedrigen Vorstande zu übertragen oder
diesbezüglich selbst das Nötige zu bestimmen oder den
bisherigen Modus beizubehalten. »
« § 9. Unter der gleichen Voraussetzung führt der
Senior die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds,
die Aufbewahrung der Werttitel, die Kapitalanlagen.
Er prüft und genehmigt die Rechnung des Verwalters
und bestimmt mit diesem die ordentlichen und ausser-
ordentlichen Beiträge, sowie die einer eventuellen Fami-
lienversammlung vorzulegenden Geschäfte und Anträge;
er sorgt für die Führung eines Verzeichnisses ~er Nutz-
ungsberechtigten ... »
« § 10. Die Stiftung wird im übrigen nach aussen durch
den Verwalter vertreten. Der Couponsdienst sowie die
Ordnung der Steuern kann ganz oder teilweise von der
übrigen Verwaltung abgetrennt werden.
Die ordentliche Verwaltung sorgt für den Eingang
und die Anlage der Zi lisen, die Neuanlage von Gelder n
und gekündeten Titeln im Einverständnis mit dem
Senior; sie besorgt die Regelung der Aufgaben und
Verbindlichkeiten der Stiftung. Das nähere bestimmt
ein Reglement ... »
«§ 12. Solange für die Ausübung nachbenannter
Funktionen nicht einzelne Mitglieder eines besonderen
Vorstandes bezeichnet werden, sind sie wie folgt zuge-
wiesen:
I. dem Senior :
a) .•.•••
b) die Führung des Stammbaums und .des Ve.~~ch
nisses der Nutzungsberechtigten und die bezugliehe
Kenntnisgabe an den Verwalter.
c) ••••••
d) die Ernennung des Verwalters.
304
"
Staatsrecht.
11 dem Verwalter : "
a) die Protokollführung über die Sitzungen der Fami-
lienversammlung,
b) die AUsführung der gefassten Beschlüsse und die
Besorgung der bezüglichen Korrespondenz,
c) die Führung eines Verzcichni'>ses der von d~r Stif-
tung geleisteten &iträge.» . § 6 sieht vor, dass über
ausserordentliche Velwendungen im Sinne 'dieser Ziffer
und der entsprechenden Ziffer der alten Statutel1 bis
zum Betrage von 3000 Fr. der Senior in Verbindung mit
dem VerWalter, bei höheren Beträgen der' Familienrat
und in dessen Ermangelung die Familienversammlung
entscheide. Daneben sind in, § 14 der Familienversamm-
lung wie bisher eine Reihe wtitererBdugnisse u. a. die
Beschlussfassung über <4luernden oder zeitweisen Entzug
von Unterstützungen, Änderung des Stiftungsstatuts
vorbehalten.
Gestützt auf diese neue Ordnung verfügte der Senior
der Stiftung am 30. Dezember 1925 die Verlegung des
Stiftungssitzes nach Schaffhausen und übertrug die
. Stellung des « Verwalters)) im Sinne der oben angeführten
abgeänderten Statutenbestimmungen der Schaffhauser
Kantonalbank. Es ist unbestritten, dass diese die ent-
sprechenden Verrichtungen seit 1. Januar 1926 tatsächlich
ausübt und dass ihr auf den gleichen Zdtpunkt auch das
Stiftungsvermögen zur Aufbewahrung übergeben worden
ist. Durch Beschluss vom 15. Februar 1927 schätzte die
Steuerkommission Zürich . gleichwohl die Stiftung für
1926 mit dem ganzen Vermögen und Einkommen zur
zürcherischen Steuer ein. Auf Einsprache der Stiftung
hob jedoch die zürcherische Finanzdirektion durch
Verfügung vom 15. Dezeniber 1927 diese Einschätzung
auf, weil die Inanspruchnahme des Besteuerungsrechts,
um zulässig 'zu sein, noch innert des Steuerjahres hätte
erfolgen müssen (BGE 50 I 100). Dagegen wurde gltich.;.
zeitig, im Sinne einer Anweisung der Finanzdirtktion
an die ihr unterstellten Einschätzungsorganenach §\69
. I
Doppelbesteuerung. N° 40.
3Q5
des zürch. StG, die Stiftung für 1927 als im Kanton
Zürich steuerpflichtig erklärt, mit der Begründung: dass
die eigentliche VerWaltun.g und Geschäftsführung nach
wie vor in Zürich, beim Senior vor sich gehe, während
die Schaffhauser Kantonalbank lediglich nach seinen
Weisungen die banktechnische Ausführung besorge.
Eine staatsrechtliche Beschwerde der Johannes B.-
Stiftung über diese Verfügung aus Art. 46 Abs. 2 BV hat
das Bundesgericht abgewiesen. Die Rt-kurrentin machte
darin in erster Linie geltend, dass bei Stifturgen wie
der vorliegenden das Steuerdomizil mit dem zivil-
rechtlichen Wohnsitze zusammenfallen müsse; er be-
finde sich aber hier kraft statutarisch giltiggeäusserten
Willens in Schaffhausen. Im ferneren fo, ht sie die
aus den Statuten hinsichtlich der Stellung der Schaff-
hauser Kantonalbank als « V€rwalter)) einerSEits und
des Seniors andererseits gezogenen Schlüsse als unrich-
tig an~ Endlich wurde eingewendet, dass auch der
Steueranspruch für 1927 aus dem gleichen Grunde,wie
ihn die Finanzdirektion selbFt für 1926 angenommen
habe, verwirkt sei. Wenn Zürich das Besteuerungsrecht
für 1927 hätte in Anspruch nehmen wollen, hätte dies
nur in dem Verfahren geschehen können, welches das
kantonale Steuergesetz dafür vorsehe, nämlich durch
eine Einschätznngsverfügung der Steuerkommission. Ihr
komme erstinstanzlieh auch die Entscheidung über
Fragen der subjektiven Steuerpflicht zu .. Die Finanz-
direktion habe nach § 7 StG nur die Stellung einer Rechts~
mittelinstanzbei Streitigkeiten hierüber. Die ihr in § 69
vorbehaltene Aufsicht über die sämtlichen Steuerbehör-
den mit Ausnahme der Oberrekurskommission gebe
ihr nur disziplinarische, keine Einschätzungsbefugnisse.
Der in den UrteilenBGE 50 I Nr. 19 u. 20 ausgesprochene
Grundsatz müsse übrigens nicht. nur für den Fall des
Zurückgreifensauf eine unterlassene Ver~nlagung' n~ch
Ablauf desSteuerjahres gelten, sondern auch dann, wenn
während des Steuerjahres eine Beanspruchung im übli-
306
Staatsreeht.
ehen Verfahren nnd zur üblichen Zeit nicht erfolgt und
infolgedessen vom Steuerpflichtigen der Steueranspruch
eines anderen Kantons bereits anerkannt worden sei.
(Am 30. Juni 1927 hatte die Rekurrentin wie schon
im Jahre 1926 auch für 1927 die Steuern auf dem Stif-
tungsgute an den Staat und die Gemeinde Schaffhausen
bezahlt.)
Entscheidungsgründe :
« 1. -
Im Urteil BGE 50 I S. 100 ff., insbesondere
104 E. 3 ist es als unzulässig und gegen Art. 46 Abs. 2 BV
verstossend erklärt worden, auf die im Steuerjahr selbst
unterlassene Heranziehung einer Person zur Steuer
nachträglich zurückzukommen, wenn die Unterlassung
ihren Grund in der Annahme fehlender Steuerhoheit des
Kantons hatte und die .Person infolged(.ssen bereits von
einem anderen Kanton inbezug auf das gleiche Einkom-
men oder Vermögen für das betreffende Jahr unange-
fochten besteuert worden ist. Wenn das Urteil statt
dessen konkreter von Unterlassung der « Veranlagung»
spricht. so hatte es den Regelfall im Auge, wo die gleiche
Behörde, der die zahlenmässige Veranlagung (Einschät-
zung) zusteht, auch über die subjektive Steuerpflicht,
das Bestehen der Steuerhoheit . des Kantons über die
Person überhaupt zu urteilen hat. Es sollte damit nicht
ausgeschlossen werden, dass in Kantonen, wo die Ent-·
scheidung hierüber einer besonderen, von den Einschätz-
ungsorganen verschiedenen Behörde zusteht, die Wahrung
des Besteuerungsrechts wirksam nicht auch schon durch
eine im Lilufe des Steuerjahres ergehende Verfügung dieser
. Behörde erfolgen kann, wodurch die Person grundsätzlich
als im Kanton steuerpflichtig erklärt und so die Grund-
lage für die zahlenmässige Einschätzung geschaffen wird.
Sonst würde sich die unannehmbare Folge ergeben, dass
der Kanton seinen Steueranspruch gegenüber dem
kollidierenden eines anderen Kantons sogar dann ver-
wirken_ würde, wenn sich das vorgängige Verfahren zur
Feststellung der grundsätzlichen Steuerpflicht infolge
Doppelbesteuerung. N0 40.
307
von Rechtsmitteln, die der Pflichtige selbst gegen diese
Feststellung ergriffen hat, über das Steuerjahr hinaus-
zieht. Nach dem zürcherischen Steuergesetz (§ 7) werden
aber Anstände darüber, ob natürliche oder juristische
Personen sowie Vermögens- und Einkommensteile der
zürcherischen Steuerhoheit unterstehen, von der Finanz-
direktion und nicht von den ordentlichen Einschätzungs-
behörden erledigt. Dass die Finanzdirektion eine Ent-
scheidung darüber nur bei Anfechtung einer vorange-
gangenen Einschätzungsverfügung der Steuerkommission
durch den Pruchtigen und nicht auch von Amtes wegen,
. wenn ihr eine ')olche Bestreitung der Steuerhoheit auf
anderem Wege zur Kenntnis kommt, i. S. einer Weisung
an die Einschätzungsorgane zur Vornahme der Ein-
schätzung (§ 69 StG) treffen könnte, geht aus dem Gesetze
zum mindesten nicht derart zwingend hervor, dass eine
andere Auffassung als Willkür und Verletzung von
Art. 4 BV bezeichnet werden könnte, wie denn die
Rekurrentin diese Rüge selbst nicht erhebt, sondern sich
begnügt, die der ihrigen widersprechenden Ansicht des
zürcherischen Regierungsrates als rechtsirrtümlich hin-
zustellen. Nur in jenem beschränkten Umfange könnte
aber das Bundesgericht die Frage als solche der Auslegung
kantonalen Gesetzesrechts nachprüfen. Da die Ordnung
des Steuerveranlagungsverfahrens im übrigen Sache der
kantonalen Gesetzgebung ist, kann auch nicht verlangt
werden, dass die Feststellung der grundsätzlichen Steuer-
pflicht oder die Einschätzung, um gegenüber den kolli-
dierenden Ansprüchen eines anderen Kantons wirksam
zu sein, innert des Steuerjahres überdies noch bis zu
einem gewissen Zeitpunkt erfolgen müsse.
Es muss
genügen, dass sie vor Ablauf der Steuerperiode in einem
Augenblicke erging, wo sie nach der kantonalen Gesetz-
gebung se1bst noch statthaft war. Dass letzteres hier
nicht der Fall wäre und das betreffende Verfahren danach
bei Folge der Nichtigkeit früher hätte eingeleitet werden
müssen. wird aber Wiederum nicht behauptet.
308
Staatsrecht.
«2. -
Das Urteil BGE 45 1190, in dem bei Äuseinan-
derfallen des formellen, zivilrechtlichen Sitzes einEr
juristischen Person und des Ortes, wo die an sich dem Sitze
zukommende, normalerweise an ihm sich abspielende
Geschäftsführung tatsächlich vor sich geht, der letztere
Ort als für das Steuerdomizil massgebenderklärt wurde,
betraf allerdings unmittelbar eine Erwerbs- (Aktien-)
gesellschaft. Ebenso das spätere damit übereinstimmende
Urteil BGE 50 I 103 E. 2. Schon in der (nicht veröffent-
lichten) Entscheidung i. S. Caisse de secours pour Ia
famille Coulon vom 2. Februar 1924 hat dann aber das
Bundesgericht erkannt, dass dasselbe auch für die
Stiftungen mit Einschluss der Familienstiftungen gelten
müsse. Die Gründe, welche das Gericht dazu geführt
haben, für die steuerre~htliche Behandlung im inter-
kantonalen Verhältnis in dieser Beziehung nicht auf die
äusserliche, in den Statuten und im Handelsregister-
eintrag zum Ausdruck kommende, sondern auf die tat-
sächliche Gestaltung der Verhältnisse'abzustellen, treffen
in der Tat auch hier in gleicher Weise zu, wie sich denn
die Er w ä gun gen der beiden Urteile 45 I 190 und
50 I 103 nach ihrer Fassung auf die juristischen Personen
überhaupt, nicht bloss auf Erwerbsgesellschaften mit
selbständiger Persönlichkeit beziehen.
Dass bei der
Stiftung die fruchtbringende (neues Kapital bildende)
Verwendung eines Kapitals nicht Selbstzweck ist, sondern
einem darüber stehenden mehr idealen Zwecke, im Falle
der Familienstiftung der Aufrechterhaltung einer gewissen
geistigen und sozialen Stellung der Familie auch für die
Zukunft dient, ist unerheblich. Denn nicht dieser ideale
Zwe~k ist es, der die Stiftung zum Ste:uersubjekt macht,
sondern die in dem Stiftungsvermögen und dessen
Ertrag zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leis·
tungsfähigkeit. Massgebend muss daher auch hier für
das allgemeine (primäre) Steuerdomizil der wirkliche,
tatsächliche Mittelpunkt dieser ö k,0 n~om i s ch e n
Existenz der juristischen Person sein. Er befindet sich
Doppelbesteuerung. N0 40.
309
aber an dem Orte, mit dem das Stiftungsvermögen durch
die ihm vom Stifter angewiesene Bestimmung innerlich
verknüpft erscheint und wo die seine VerWaltung im
engern Sinne und Verwendung im Interesse des Stiftungs-
zweckes bestimmenden HandlUngen in der Hauptsache
vorgenommen werden, nicht an dem Rechtsdomiziel.
an das die Destinatäre kraft willkürlicher Wahl der
Statuten für eine allfällige rechtliche Geltendmachung
ihrer Nutzungsansprüche gewiesen werden. Auch der
blosse Ort der Lage des Vermögens kann, wenn es sich
nicht um Liegenschaften handelt, dafür so wenig ent-
scheidend sein wie bei einer natürlichen Person, die ihr
bewegliches Vermögen einem ausserhalb ihres Wohnsitzes
wohnenden Dritten zur Aufbewahrung übergibt.
Im vorliegenden Falle ist die Stiftung von den Stiftern
ausdrücklich als « Joh. B.-Stiftung Z ü r ich)) errichtet
worden und mit diesem Orte auch sachlich durch die
Bestimmung für eine hier verbürgerte Familie und durch
den dem Stiftungsvermögen subsidiär für den Fall des
Aussterbens der Familie angewiesenen Zweck verbunden
(§§ 1 und 3 der Stiftungsurkunde vom 25. Oktober 1901).
Es frägt sich daher schon, ob überhaupt eine Verlegung
des Sitzes von hier an einen anderen Ort von den Familien-
gliedern gültig habe beschlossen bezw. dein Senior über-
lassen werden können, d. h. ob die in § 14 und 17 der
Stiftungsurkunde der Familienversammlung vorbehaltene
Änderung der « Statuten » sich wirklich auch auf diesen
Punkt beziehe. Zweifel darüber sind umsoehel möglich,
als nach dem zur Zeit der EITichtung der Stiftung
geltenden Rechte, nämlich § 45 des zürcherischen PrGB
die Stiftungsstatuten auch bd Farnilienstiftungen nur
mit Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde (hieI des
Stadtrates von Zürich) geändert werden konnten und
daher die Stifter bei Erteilung jener Ermächtigung an die
Familienversammlung mit dem Bestehen einer solchen
Kautel gegen Verletzung ihrer Intentionen durch Be-
schlüsse der Familienversammlung rechnen· durften. Es
310
Staatsrecht.
kann aber als sicher gelten, dass die fragliche Zustimmung'
der Oberaufsichtsbehörde für eine Sitzverlegung Wie die'
heute in Frage stehende von anderen Gründen abgesehen
schon mit Rücksicht auf die Wahrung der Rechte der
Gemeinde nach § 3 Abs.· 2 der Stiftungsurkunde nicht
erteilt worden wäre. Doch kann die Frage der Zulässig-
. keit einer dahingehenden Organisationsänderung über-
haupt wie eines eventuellen Einspruchsrechts der Ge-
meinde- oder Staatsbehörden dagegen kraft öffentlichen
Rechts (Art. 87 ZGB) im Hinblick auf den subsidiären
Zweck der Stiftung nach der eben erwähnten Bestimmung
der Stiftungssatzung offen bleiben. Denn zur Abweisung
des Rekurses reicht schon der' oben angeführte andere
Grund. die Unerheblichkeit selbst einer gültigen Ver-
änderung des zivilrechtlichen formellen Wohnsitzes allein
für das Steuerdomizil aus.
Es ist unbestritten, dass irgendwelche sachliche Be-
ziehungen der Stiftung nach ihrem. Zwecke zu SchaU-
hausen nicht bestehen und dass auch die gegenwärtigen
Stiftungsberechtigten mit diesem Orte durch keinerlei
persönliche Beziehungen verbunden sind.
Die Wahl
von Schaffhausen als Sitz der Stiftung kann infolgedessen
ihren Grund nur in den geringeren Steuersätzen der
dortigen Gesetzgebung im Vergleich zur zürcherischen
haben. Bei dieser Sachlage kann es aber, um Schaff~
hausen nicht bloss als den Wohnsitz im zivilrechtIichen
Sinne der Stiftung, sondern auch als ihr allgemeines und
primäres Steuerdomizil zu betrachten, nicht genügen,
dass dort zugleich eine gewisse auf die Verwaltung des
Stiftungsvermögens sich beziehende Tätigkeit vor sich
geht (was auch im Falle der Aktiengesellschaft für Unter-
nehmungen der Textilindustrie zutraf s. BGE 50 I. S. 104
E. 2 am Schlusse). Das Gewicht muss vielmehr darauf
gelegt werden, wo über die Stiftungsgeschäfte e n t-
sc h i e den wird, die die Verwaltung und Verwendung
des Stiftungsvermögens b e s tim m end e laufende
Tätigkeit konzentriert ist. Dies ist aber Zürich und
Doppelbesteuerung. N0 40.
311
nicht Schaffhausen, wenn schon die Fassung der neuen
Statuten es mehr oder minder zu verhüllen bestimmt ist.
Nicht nur sollen danach die (ordentlichen und ausser-
ordentlichen) Stiftungsbeiträge vom Verwalter und Senior
gemeinsam bestimmt werden, auch für die zur Vermögens-
verwaltung im engeren Sinne gehörenden Handlungen
wie Anlage der eingehenden Zinse, Neuaulage von Geldern
und gekündeten Titeln wird durchgehends das Ein-
verständnis des Seniors gefordert. Da der Senior seiner-
seits in ausschliesslicher Kompetenz auch den Verwalter
ernennt und so das Verhältnis zu demselben nach seinem
Gutdünken regeln kann, ist er es demnach, der über das
Schicksal des Stiftungsvermögens in Wirklichkeit allein
entscheidend bestimmt und von dem die massgebenden
Verfügungen und Anordnungen nach all den erwähnten
Richtungen ausgehen. Dem Verwalter kommt tatsäch-
lich, wie die zürcherischen Behörden zutreffend hervor-
heben, nur die Rolle einer Hilfsperson des Seniors zu,
die dessen Weisungen auszuführen hat. Daran ändert
der Umstand nichts, dass ihm nach § 10 Satz 1 der
Statuten die Vertretung der Stiftung nach aussen über-
tragen ist, d. h. er formell gegenüber Dritten für sie
handelnd, zeichnend auftritt. Im übrigen kann nach den
Statuten auch diese Vertretung nach aussen durch
Anordnung des Seniors in einzelnen Beziehungen, für
den Couponsdienst und die Ordnung der Steuern, von
der übrigen Verwaltung getrennt werden, wie denn der
R0kurs an die zürcherische Finanzdirektion vom Senior
allein ohne Mitwirkung der Schaffhauser Kantonalbank
als « Verwalterin » ergriffen worden ist (vgl. ferner den
Brief von Dr. Hans B. an das städtische Steueramt
Zürich vom 7. Januar 1928, acta 30 Nr. 45).
Die danach massgebende Tätigkeit des Seniors aber
ist unbestrittenermassen für die in Frage kommende
Steuerperiode in Zürich vor sich gegangen, wo er während
derselben seinen Wohnsitz hatte und die ihm durch die
Statuten zugewiesenen Stiftungsgeschäfte besorgt hat.
312
Staatsrecht.
Dass bei dieser Lösung das Steuerdomizilder Stiftung
ein mehr oder minder ~eränderliche~ wird,,;mit einem
Wohnsitzwechsel des Seniors unter Umständen ebenfalls
auf dessen neUen Wohnort übergehen könnte, ist richtig,
kann aber kein ausschlaggebendes Bedenken gegen die
von Zürich verfochtene Entscheidung bilden.
Die
nämliche Folge würde auch eintreten, wenn man auf die
statutarische Regelung der Sitzfrage abstellte, indem es
rusdann der Senior in der Hand hätte, Sitz und Steuer-
domizil nach Willkür jeweilen an den Ort zu legen, wo
es ihm aus fiskalischen Gründen am vorteilhaftesten
scheint, während für den Wechsel seines persönlichen
Wohnsitzes immerhin die blosse Absicht .der Wohnsitz-
begründung nicht genügt, sondern eine effektive Ver-
legung des Mittelpunktes seiner Existenz an den neuen
Ort hinzukommen muss. '
Im Falle der Familienstiftung Coulonwar zur Recht-
fertigung der Verlegung des statutarischen Sitzes von
Neuenburg nach Bevaix nur geltend gemacht worden,
dass eine Anzahl Stiftungsberechtigte an diesem Orte
wohnen, während nicht behauptet wurde, dass von hier
auch die Verfügung über die Verwendung des Stiftungs-
vermögens oder irgendwelche Verwaltungshandlungen
ausgehen. Wenn das Bundesgericht damals das Besteue-
rungsrecht der Gemeinde Neuenburg als dem Orte zuer-
kannte, wo das Vermögen liege und verwaltet werde,
so wurde damit nur ausgesprochen, dass er vor dem Orte
eines bloss statutarischen Sitzes, an dem keinerlei die
.Stiftungsverwaltung betreffende Tätigkeit stattfinde,
den Vorzug verdiene. Der Fall, in dem der Ort zu dieser
Verwaltung gehörender Ausführungsmassnahmen mit
demjenigen auseinanderfällt, wo die dafür massgebenden
Weisungen und Verfügungen selbst von den Stiftungs-
organen getroffen werden, ist dadurch nicht präjudiziert
worden. »
!l 3 .. -
Ein Antrag auf Teilung der Steuerhoheit für
den Fall, dass als allgemeines primäres Steuerdomizil der
Doppelbesteuerung. N0 41.
31.3
Stiftung Zürich und nicht der statutarische Sitz angesehen
werden sohte, ist weder von Schaffhausen noch von der
Rt:kurrentin gestellt worden. Die Frage, ob die bei der
Schaffhauser Kantonalbank vor sich gehenden Hand-
lungen allenfalls geeignet wären, ein sekundäres Steuer-
domizil für eine Vermögens- oder Einkommensquote
neben dem primären des eigentlichen Sitzes im steuer-
rechtlichen Sinne, Zürich zu begründen, bedarf daher
der Erörterung nicht. »
« 4. -
Ebenso ist über die Rückerstattung der für
1927 von Schaffhausen schon bezogenen Steuern mangels
eines dahIngehenden Rt kursbegehrens nicht zu urteilen.
Nachdem der 'Regiuungsrat VOll Schaffhausen sich
hiezu für den Fall der Abweisung des gegen Zürich
gerichteten Rl-kurses von sich aus berdt erklärt hat, ist
er immerhin dabei zu behaften. »
41. Urteil vcm 13. Juli 1928
i. S. Einwoh.nergeomeindo Dorna.ch. gegen Baselland.
Besteuerung einer Gemeinde in einem anderen Kanton füt
dort gelegene Teile ihrer Wasserversorgungsanlage. Schul-
denabzug. Bemessung.
A. -
Zur Gemeindewasserversorgung der solothur-
nischen Einwohnug(meinde Dornach g(hört u. a. eine in
der basellandschaftlichen Gemeinde Aesch gelegene Lie-·
genschaft mit darauf stehendem Pumpenhaus und Maschi-
nenanlagen. Der fÜr die basellandschaftliche Besteuerung
des Jahres 1927 massgebende Wert dieses Grundstücks
mit Anlagen beträgt unbestrittenermassen Fr. 39,640.~.
Bei der Besteuerung für 1926 hatte die Gemeinde Dor-
nach verlangt, dass von der Schatzung. derjenige Pro-
zentsatz als Schuldenanteil abguogen werde, der dem
Verhältnis ihrer; gesamten Passiven .zu den.g(,samten
Aktiven,'laut Gemeinderechuung' entspreche.,. Durch