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54_I_301

BGE 54 I 301

Bundesgericht (BGE) · 1927-05-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

300

Strafreeht.

Die Kassationskläger haften also der Monika· Moll

für den ihr aus dem Unfall vom 8. Mai 1927 entstandenen

Schaden. Dass ihr Verhalten für den Schaden nicht

unmittelbar und nicht allein ursächlich war. wurde von

der Vorinstanz in der Weise berücksichtigt, dass sie

nicht zur Ersetzung des ganzen Schadens, soweit er nicht

von der SUV AL gedeckt wird, verurteilt worden sind.

Ob der ihnen auferlegte Teil davon im richtigen Ver-

hältnis zum Grade ihres Verschuldens stehe, ist eine

Ermessensfrage. deren Beantwortung durch die Vorin-

stanz nicht etwa zu Ungunsten der Kassationskläger

auf einer unrichtigen rechtlichen Grundlage beruht

(vgI. BGE 50 H 189).

.

Demnach erkennt deI" Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerden werden abgewiesen.

H. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

V gl. Nr. 39. -- - Voir n° 39.

--_.~:~.---

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A. STAATSRECHT -

DROIT PCBLIC

--

I. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

40. Urteil vom 22. Joni 1928 i. S. Johannes B.-Stiftung

gegen Zürich und. SchatfhaUfoen.

Verwirkung des Steuerhoheitsanspruchs gegenüber der kolli-

dierenden Besteuerung des Pflichtigen durch einen anderen

Kanton bei Unterlassung der Geltendmachung des Be-

steuerungsrechts während der Steuerperiode selbst in der

Annahme fehlender Steuerhoheit. Was ist zu jenel' Wahrung

des Hoheitsanspruchs im Steuerjahre selbst nötig 'I (Erw. 1.)

Steuerdomizil einer Stiftung (insbes. Familienstiftung). In-

wiefern ist dafür der statutarische zivilrechtliche Wohnsitz

der Stiftung massgebend 'I (Erw. 2 und 3.)

* A. -- Am 25. Oktober 1901 haben \Vitwe Luise B.

und ihre Söhne Hans und Emil R, alle in Zürich, zum

Andenken an ihren verstorbenen Gatten und Vater

Johannes B., von und in Zürich, durch öffentliche

Urkunde und unter der durch §§ 41, 44 des Privat-

rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich als

Gültigkdtserfordtrnis vorgeschrieber..en Anzeige an den

Stadtrat von Zürich als Obuaufsi(htsbthörde die {(Joh.

R-Stiftung Zürich» errkhtd. « Glkdtr der Stiftung»

sollten nach § 1 der Stiftupgsurkur.de die jtweiligen

ehelichen Nachkommen von Hans und Emil B. sein, die

den Namen B. tragen und in Zürü.h vubürgert sind.

gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben. Als Stiftungs-

zweck wurde ins 2 bezeichnet die Förderung des sitt-

* Gekürzter Tatbestand.

AS 54 1-1928

. 21

302

Staatsrecht.

lichen und leiblichen Wohls und der Zusammengehörig-

keit der Familienglieder durch: a) ökonomische Beiträge

an die Ausbildung von Söhnen und Töchtern der FamIlie

B.; b) Gewährung von Pensionen an Familienglieder, die

alt, krank oder unverschuldet bedürftig sind und sich

aus eigener Kraft nicht mehr durchbringen können für

die Dauer dieses Unvermögens; c) Familienzusammen-

künfte. Daneben sollten auch ausserordentliche Ver-

wendungen zu Gunsten momentan bedrängter Familien-

glieder und bedürftiger Familientöchter, die sich in

andere Familien verheiratet haben, beschlossen werden

können. § 3 Abs. 3 bestimmte: « Beim Aussterben der

Familie soll das Stiftungsgut bezw. sein Ertrag zur Unter-

stützung von stadtzürcheIischen Waisen und alten

arbeitsunfähigen Stadtbürgern verwendet werden. » Nach

§ 7 ({ wird die Verwaltung der Stiftung in Zürich besorgt I).

Diese Bestimmung und die ursprünglich für die Besor-

gung der Stiftungsgeschäfte vorgesehene Organisation

sind durch eine Statutenrevision geändert worden,

welche die Familienversammlung (bestehend aus den

volljährigen männlichen anteilsberechtigten FamiIien-

gnedern) am 18. Dezember 1928 einstimmig beschloss.

Vorher hatte die bisherige Stiftungsverwaltung vergeblich

versucht, von den zürcherischen Steuerbehörden die

Befreiung der Stiftung von der Steuerpflicht oder eine

Ermässigung der Steuerleistungen zu erlangen. Danach

ist der Name der Stiftung künftig nur noch «Johannes

B.-Stiftung») (statt «Joh. B.-Stiftung Zürich I)~ und es

lautet § 7 der Satzung nunmehr: «Wo das Rechts-

domizil sich befindet, bestimmt der Senior. Die Ver-

waltung kann am Sitze der Stiftung ganz oder teilweise

oder an. einem beliebigen anderen Orte geführt werden.

Der Entscheid darüber steht dem Senior der Stiftung

(z .Z~ Dr. Hans B.) oder der Familienversammlung zu.»

In den §§ 8~12 heisst es unter der überschrift «Ver~

waltung» :

« § 8. Solange die männlichen volljährigen Nutzunges-

berechtigten die Zahl 8 nicht übersteigen, besorgen der

Doppelbesteuerung. N° 40.

S03

Senior und der Verwalter nach· Massgabe der Statuten

und Verordnungen alle Stiftungsangelegenheiten, aus-

genommen eine Änderung des Stiftungsstatuts. Nachher

steht es der Familienversammlung frei, die Ordnung der

Aufsicht und Verwaltung, die Normierung der Beiträge

usw. einem dreigliedrigen Vorstande zu übertragen oder

diesbezüglich selbst das Nötige zu bestimmen oder den

bisherigen Modus beizubehalten. »

« § 9. Unter der gleichen Voraussetzung führt der

Senior die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds,

die Aufbewahrung der Werttitel, die Kapitalanlagen.

Er prüft und genehmigt die Rechnung des Verwalters

und bestimmt mit diesem die ordentlichen und ausser-

ordentlichen Beiträge, sowie die einer eventuellen Fami-

lienversammlung vorzulegenden Geschäfte und Anträge;

er sorgt für die Führung eines Verzeichnisses ~er Nutz-

ungsberechtigten ... »

« § 10. Die Stiftung wird im übrigen nach aussen durch

den Verwalter vertreten. Der Couponsdienst sowie die

Ordnung der Steuern kann ganz oder teilweise von der

übrigen Verwaltung abgetrennt werden.

Die ordentliche Verwaltung sorgt für den Eingang

und die Anlage der Zi lisen, die Neuanlage von Gelder n

und gekündeten Titeln im Einverständnis mit dem

Senior; sie besorgt die Regelung der Aufgaben und

Verbindlichkeiten der Stiftung. Das nähere bestimmt

ein Reglement ... »

«§ 12. Solange für die Ausübung nachbenannter

Funktionen nicht einzelne Mitglieder eines besonderen

Vorstandes bezeichnet werden, sind sie wie folgt zuge-

wiesen:

I. dem Senior :

a) .•.•••

b) die Führung des Stammbaums und .des Ve.~~ch­

nisses der Nutzungsberechtigten und die bezugliehe

Kenntnisgabe an den Verwalter.

c) ••••••

d) die Ernennung des Verwalters.

304

"

Staatsrecht.

11 dem Verwalter : "

a) die Protokollführung über die Sitzungen der Fami-

lienversammlung,

b) die AUsführung der gefassten Beschlüsse und die

Besorgung der bezüglichen Korrespondenz,

c) die Führung eines Verzcichni'>ses der von d~r Stif-

tung geleisteten &iträge.» . § 6 sieht vor, dass über

ausserordentliche Velwendungen im Sinne 'dieser Ziffer

und der entsprechenden Ziffer der alten Statutel1 bis

zum Betrage von 3000 Fr. der Senior in Verbindung mit

dem VerWalter, bei höheren Beträgen der' Familienrat

und in dessen Ermangelung die Familienversammlung

entscheide. Daneben sind in, § 14 der Familienversamm-

lung wie bisher eine Reihe wtitererBdugnisse u. a. die

Beschlussfassung über <4luernden oder zeitweisen Entzug

von Unterstützungen, Änderung des Stiftungsstatuts

vorbehalten.

Gestützt auf diese neue Ordnung verfügte der Senior

der Stiftung am 30. Dezember 1925 die Verlegung des

Stiftungssitzes nach Schaffhausen und übertrug die

. Stellung des « Verwalters)) im Sinne der oben angeführten

abgeänderten Statutenbestimmungen der Schaffhauser

Kantonalbank. Es ist unbestritten, dass diese die ent-

sprechenden Verrichtungen seit 1. Januar 1926 tatsächlich

ausübt und dass ihr auf den gleichen Zdtpunkt auch das

Stiftungsvermögen zur Aufbewahrung übergeben worden

ist. Durch Beschluss vom 15. Februar 1927 schätzte die

Steuerkommission Zürich . gleichwohl die Stiftung für

1926 mit dem ganzen Vermögen und Einkommen zur

zürcherischen Steuer ein. Auf Einsprache der Stiftung

hob jedoch die zürcherische Finanzdirektion durch

Verfügung vom 15. Dezeniber 1927 diese Einschätzung

auf, weil die Inanspruchnahme des Besteuerungsrechts,

um zulässig 'zu sein, noch innert des Steuerjahres hätte

erfolgen müssen (BGE 50 I 100). Dagegen wurde gltich.;.

zeitig, im Sinne einer Anweisung der Finanzdirtktion

an die ihr unterstellten Einschätzungsorganenach §\69

. I

Doppelbesteuerung. N° 40.

3Q5

des zürch. StG, die Stiftung für 1927 als im Kanton

Zürich steuerpflichtig erklärt, mit der Begründung: dass

die eigentliche VerWaltun.g und Geschäftsführung nach

wie vor in Zürich, beim Senior vor sich gehe, während

die Schaffhauser Kantonalbank lediglich nach seinen

Weisungen die banktechnische Ausführung besorge.

Eine staatsrechtliche Beschwerde der Johannes B.-

Stiftung über diese Verfügung aus Art. 46 Abs. 2 BV hat

das Bundesgericht abgewiesen. Die Rt-kurrentin machte

darin in erster Linie geltend, dass bei Stifturgen wie

der vorliegenden das Steuerdomizil mit dem zivil-

rechtlichen Wohnsitze zusammenfallen müsse; er be-

finde sich aber hier kraft statutarisch giltiggeäusserten

Willens in Schaffhausen. Im ferneren fo, ht sie die

aus den Statuten hinsichtlich der Stellung der Schaff-

hauser Kantonalbank als « V€rwalter)) einerSEits und

des Seniors andererseits gezogenen Schlüsse als unrich-

tig an~ Endlich wurde eingewendet, dass auch der

Steueranspruch für 1927 aus dem gleichen Grunde,wie

ihn die Finanzdirektion selbFt für 1926 angenommen

habe, verwirkt sei. Wenn Zürich das Besteuerungsrecht

für 1927 hätte in Anspruch nehmen wollen, hätte dies

nur in dem Verfahren geschehen können, welches das

kantonale Steuergesetz dafür vorsehe, nämlich durch

eine Einschätznngsverfügung der Steuerkommission. Ihr

komme erstinstanzlieh auch die Entscheidung über

Fragen der subjektiven Steuerpflicht zu .. Die Finanz-

direktion habe nach § 7 StG nur die Stellung einer Rechts~

mittelinstanzbei Streitigkeiten hierüber. Die ihr in § 69

vorbehaltene Aufsicht über die sämtlichen Steuerbehör-

den mit Ausnahme der Oberrekurskommission gebe

ihr nur disziplinarische, keine Einschätzungsbefugnisse.

Der in den UrteilenBGE 50 I Nr. 19 u. 20 ausgesprochene

Grundsatz müsse übrigens nicht. nur für den Fall des

Zurückgreifensauf eine unterlassene Ver~nlagung' n~ch

Ablauf desSteuerjahres gelten, sondern auch dann, wenn

während des Steuerjahres eine Beanspruchung im übli-

306

Staatsreeht.

ehen Verfahren nnd zur üblichen Zeit nicht erfolgt und

infolgedessen vom Steuerpflichtigen der Steueranspruch

eines anderen Kantons bereits anerkannt worden sei.

(Am 30. Juni 1927 hatte die Rekurrentin wie schon

im Jahre 1926 auch für 1927 die Steuern auf dem Stif-

tungsgute an den Staat und die Gemeinde Schaffhausen

bezahlt.)

Entscheidungsgründe :

« 1. -

Im Urteil BGE 50 I S. 100 ff., insbesondere

104 E. 3 ist es als unzulässig und gegen Art. 46 Abs. 2 BV

verstossend erklärt worden, auf die im Steuerjahr selbst

unterlassene Heranziehung einer Person zur Steuer

nachträglich zurückzukommen, wenn die Unterlassung

ihren Grund in der Annahme fehlender Steuerhoheit des

Kantons hatte und die .Person infolged(.ssen bereits von

einem anderen Kanton inbezug auf das gleiche Einkom-

men oder Vermögen für das betreffende Jahr unange-

fochten besteuert worden ist. Wenn das Urteil statt

dessen konkreter von Unterlassung der « Veranlagung»

spricht. so hatte es den Regelfall im Auge, wo die gleiche

Behörde, der die zahlenmässige Veranlagung (Einschät-

zung) zusteht, auch über die subjektive Steuerpflicht,

das Bestehen der Steuerhoheit . des Kantons über die

Person überhaupt zu urteilen hat. Es sollte damit nicht

ausgeschlossen werden, dass in Kantonen, wo die Ent-·

scheidung hierüber einer besonderen, von den Einschätz-

ungsorganen verschiedenen Behörde zusteht, die Wahrung

des Besteuerungsrechts wirksam nicht auch schon durch

eine im Lilufe des Steuerjahres ergehende Verfügung dieser

. Behörde erfolgen kann, wodurch die Person grundsätzlich

als im Kanton steuerpflichtig erklärt und so die Grund-

lage für die zahlenmässige Einschätzung geschaffen wird.

Sonst würde sich die unannehmbare Folge ergeben, dass

der Kanton seinen Steueranspruch gegenüber dem

kollidierenden eines anderen Kantons sogar dann ver-

wirken_ würde, wenn sich das vorgängige Verfahren zur

Feststellung der grundsätzlichen Steuerpflicht infolge

Doppelbesteuerung. N0 40.

307

von Rechtsmitteln, die der Pflichtige selbst gegen diese

Feststellung ergriffen hat, über das Steuerjahr hinaus-

zieht. Nach dem zürcherischen Steuergesetz (§ 7) werden

aber Anstände darüber, ob natürliche oder juristische

Personen sowie Vermögens- und Einkommensteile der

zürcherischen Steuerhoheit unterstehen, von der Finanz-

direktion und nicht von den ordentlichen Einschätzungs-

behörden erledigt. Dass die Finanzdirektion eine Ent-

scheidung darüber nur bei Anfechtung einer vorange-

gangenen Einschätzungsverfügung der Steuerkommission

durch den Pruchtigen und nicht auch von Amtes wegen,

. wenn ihr eine ')olche Bestreitung der Steuerhoheit auf

anderem Wege zur Kenntnis kommt, i. S. einer Weisung

an die Einschätzungsorgane zur Vornahme der Ein-

schätzung (§ 69 StG) treffen könnte, geht aus dem Gesetze

zum mindesten nicht derart zwingend hervor, dass eine

andere Auffassung als Willkür und Verletzung von

Art. 4 BV bezeichnet werden könnte, wie denn die

Rekurrentin diese Rüge selbst nicht erhebt, sondern sich

begnügt, die der ihrigen widersprechenden Ansicht des

zürcherischen Regierungsrates als rechtsirrtümlich hin-

zustellen. Nur in jenem beschränkten Umfange könnte

aber das Bundesgericht die Frage als solche der Auslegung

kantonalen Gesetzesrechts nachprüfen. Da die Ordnung

des Steuerveranlagungsverfahrens im übrigen Sache der

kantonalen Gesetzgebung ist, kann auch nicht verlangt

werden, dass die Feststellung der grundsätzlichen Steuer-

pflicht oder die Einschätzung, um gegenüber den kolli-

dierenden Ansprüchen eines anderen Kantons wirksam

zu sein, innert des Steuerjahres überdies noch bis zu

einem gewissen Zeitpunkt erfolgen müsse.

Es muss

genügen, dass sie vor Ablauf der Steuerperiode in einem

Augenblicke erging, wo sie nach der kantonalen Gesetz-

gebung se1bst noch statthaft war. Dass letzteres hier

nicht der Fall wäre und das betreffende Verfahren danach

bei Folge der Nichtigkeit früher hätte eingeleitet werden

müssen. wird aber Wiederum nicht behauptet.

308

Staatsrecht.

«2. -

Das Urteil BGE 45 1190, in dem bei Äuseinan-

derfallen des formellen, zivilrechtlichen Sitzes einEr

juristischen Person und des Ortes, wo die an sich dem Sitze

zukommende, normalerweise an ihm sich abspielende

Geschäftsführung tatsächlich vor sich geht, der letztere

Ort als für das Steuerdomizil massgebenderklärt wurde,

betraf allerdings unmittelbar eine Erwerbs- (Aktien-)

gesellschaft. Ebenso das spätere damit übereinstimmende

Urteil BGE 50 I 103 E. 2. Schon in der (nicht veröffent-

lichten) Entscheidung i. S. Caisse de secours pour Ia

famille Coulon vom 2. Februar 1924 hat dann aber das

Bundesgericht erkannt, dass dasselbe auch für die

Stiftungen mit Einschluss der Familienstiftungen gelten

müsse. Die Gründe, welche das Gericht dazu geführt

haben, für die steuerre~htliche Behandlung im inter-

kantonalen Verhältnis in dieser Beziehung nicht auf die

äusserliche, in den Statuten und im Handelsregister-

eintrag zum Ausdruck kommende, sondern auf die tat-

sächliche Gestaltung der Verhältnisse'abzustellen, treffen

in der Tat auch hier in gleicher Weise zu, wie sich denn

die Er w ä gun gen der beiden Urteile 45 I 190 und

50 I 103 nach ihrer Fassung auf die juristischen Personen

überhaupt, nicht bloss auf Erwerbsgesellschaften mit

selbständiger Persönlichkeit beziehen.

Dass bei der

Stiftung die fruchtbringende (neues Kapital bildende)

Verwendung eines Kapitals nicht Selbstzweck ist, sondern

einem darüber stehenden mehr idealen Zwecke, im Falle

der Familienstiftung der Aufrechterhaltung einer gewissen

geistigen und sozialen Stellung der Familie auch für die

Zukunft dient, ist unerheblich. Denn nicht dieser ideale

Zwe~k ist es, der die Stiftung zum Ste:uersubjekt macht,

sondern die in dem Stiftungsvermögen und dessen

Ertrag zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leis·

tungsfähigkeit. Massgebend muss daher auch hier für

das allgemeine (primäre) Steuerdomizil der wirkliche,

tatsächliche Mittelpunkt dieser ö k,0 n~om i s ch e n

Existenz der juristischen Person sein. Er befindet sich

Doppelbesteuerung. N0 40.

309

aber an dem Orte, mit dem das Stiftungsvermögen durch

die ihm vom Stifter angewiesene Bestimmung innerlich

verknüpft erscheint und wo die seine VerWaltung im

engern Sinne und Verwendung im Interesse des Stiftungs-

zweckes bestimmenden HandlUngen in der Hauptsache

vorgenommen werden, nicht an dem Rechtsdomiziel.

an das die Destinatäre kraft willkürlicher Wahl der

Statuten für eine allfällige rechtliche Geltendmachung

ihrer Nutzungsansprüche gewiesen werden. Auch der

blosse Ort der Lage des Vermögens kann, wenn es sich

nicht um Liegenschaften handelt, dafür so wenig ent-

scheidend sein wie bei einer natürlichen Person, die ihr

bewegliches Vermögen einem ausserhalb ihres Wohnsitzes

wohnenden Dritten zur Aufbewahrung übergibt.

Im vorliegenden Falle ist die Stiftung von den Stiftern

ausdrücklich als « Joh. B.-Stiftung Z ü r ich)) errichtet

worden und mit diesem Orte auch sachlich durch die

Bestimmung für eine hier verbürgerte Familie und durch

den dem Stiftungsvermögen subsidiär für den Fall des

Aussterbens der Familie angewiesenen Zweck verbunden

(§§ 1 und 3 der Stiftungsurkunde vom 25. Oktober 1901).

Es frägt sich daher schon, ob überhaupt eine Verlegung

des Sitzes von hier an einen anderen Ort von den Familien-

gliedern gültig habe beschlossen bezw. dein Senior über-

lassen werden können, d. h. ob die in § 14 und 17 der

Stiftungsurkunde der Familienversammlung vorbehaltene

Änderung der « Statuten » sich wirklich auch auf diesen

Punkt beziehe. Zweifel darüber sind umsoehel möglich,

als nach dem zur Zeit der EITichtung der Stiftung

geltenden Rechte, nämlich § 45 des zürcherischen PrGB

die Stiftungsstatuten auch bd Farnilienstiftungen nur

mit Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde (hieI des

Stadtrates von Zürich) geändert werden konnten und

daher die Stifter bei Erteilung jener Ermächtigung an die

Familienversammlung mit dem Bestehen einer solchen

Kautel gegen Verletzung ihrer Intentionen durch Be-

schlüsse der Familienversammlung rechnen· durften. Es

310

Staatsrecht.

kann aber als sicher gelten, dass die fragliche Zustimmung'

der Oberaufsichtsbehörde für eine Sitzverlegung Wie die'

heute in Frage stehende von anderen Gründen abgesehen

schon mit Rücksicht auf die Wahrung der Rechte der

Gemeinde nach § 3 Abs.· 2 der Stiftungsurkunde nicht

erteilt worden wäre. Doch kann die Frage der Zulässig-

. keit einer dahingehenden Organisationsänderung über-

haupt wie eines eventuellen Einspruchsrechts der Ge-

meinde- oder Staatsbehörden dagegen kraft öffentlichen

Rechts (Art. 87 ZGB) im Hinblick auf den subsidiären

Zweck der Stiftung nach der eben erwähnten Bestimmung

der Stiftungssatzung offen bleiben. Denn zur Abweisung

des Rekurses reicht schon der' oben angeführte andere

Grund. die Unerheblichkeit selbst einer gültigen Ver-

änderung des zivilrechtlichen formellen Wohnsitzes allein

für das Steuerdomizil aus.

Es ist unbestritten, dass irgendwelche sachliche Be-

ziehungen der Stiftung nach ihrem. Zwecke zu SchaU-

hausen nicht bestehen und dass auch die gegenwärtigen

Stiftungsberechtigten mit diesem Orte durch keinerlei

persönliche Beziehungen verbunden sind.

Die Wahl

von Schaffhausen als Sitz der Stiftung kann infolgedessen

ihren Grund nur in den geringeren Steuersätzen der

dortigen Gesetzgebung im Vergleich zur zürcherischen

haben. Bei dieser Sachlage kann es aber, um Schaff~

hausen nicht bloss als den Wohnsitz im zivilrechtIichen

Sinne der Stiftung, sondern auch als ihr allgemeines und

primäres Steuerdomizil zu betrachten, nicht genügen,

dass dort zugleich eine gewisse auf die Verwaltung des

Stiftungsvermögens sich beziehende Tätigkeit vor sich

geht (was auch im Falle der Aktiengesellschaft für Unter-

nehmungen der Textilindustrie zutraf s. BGE 50 I. S. 104

E. 2 am Schlusse). Das Gewicht muss vielmehr darauf

gelegt werden, wo über die Stiftungsgeschäfte e n t-

sc h i e den wird, die die Verwaltung und Verwendung

des Stiftungsvermögens b e s tim m end e laufende

Tätigkeit konzentriert ist. Dies ist aber Zürich und

Doppelbesteuerung. N0 40.

311

nicht Schaffhausen, wenn schon die Fassung der neuen

Statuten es mehr oder minder zu verhüllen bestimmt ist.

Nicht nur sollen danach die (ordentlichen und ausser-

ordentlichen) Stiftungsbeiträge vom Verwalter und Senior

gemeinsam bestimmt werden, auch für die zur Vermögens-

verwaltung im engeren Sinne gehörenden Handlungen

wie Anlage der eingehenden Zinse, Neuaulage von Geldern

und gekündeten Titeln wird durchgehends das Ein-

verständnis des Seniors gefordert. Da der Senior seiner-

seits in ausschliesslicher Kompetenz auch den Verwalter

ernennt und so das Verhältnis zu demselben nach seinem

Gutdünken regeln kann, ist er es demnach, der über das

Schicksal des Stiftungsvermögens in Wirklichkeit allein

entscheidend bestimmt und von dem die massgebenden

Verfügungen und Anordnungen nach all den erwähnten

Richtungen ausgehen. Dem Verwalter kommt tatsäch-

lich, wie die zürcherischen Behörden zutreffend hervor-

heben, nur die Rolle einer Hilfsperson des Seniors zu,

die dessen Weisungen auszuführen hat. Daran ändert

der Umstand nichts, dass ihm nach § 10 Satz 1 der

Statuten die Vertretung der Stiftung nach aussen über-

tragen ist, d. h. er formell gegenüber Dritten für sie

handelnd, zeichnend auftritt. Im übrigen kann nach den

Statuten auch diese Vertretung nach aussen durch

Anordnung des Seniors in einzelnen Beziehungen, für

den Couponsdienst und die Ordnung der Steuern, von

der übrigen Verwaltung getrennt werden, wie denn der

R0kurs an die zürcherische Finanzdirektion vom Senior

allein ohne Mitwirkung der Schaffhauser Kantonalbank

als « Verwalterin » ergriffen worden ist (vgl. ferner den

Brief von Dr. Hans B. an das städtische Steueramt

Zürich vom 7. Januar 1928, acta 30 Nr. 45).

Die danach massgebende Tätigkeit des Seniors aber

ist unbestrittenermassen für die in Frage kommende

Steuerperiode in Zürich vor sich gegangen, wo er während

derselben seinen Wohnsitz hatte und die ihm durch die

Statuten zugewiesenen Stiftungsgeschäfte besorgt hat.

312

Staatsrecht.

Dass bei dieser Lösung das Steuerdomizilder Stiftung

ein mehr oder minder ~eränderliche~ wird,,;mit einem

Wohnsitzwechsel des Seniors unter Umständen ebenfalls

auf dessen neUen Wohnort übergehen könnte, ist richtig,

kann aber kein ausschlaggebendes Bedenken gegen die

von Zürich verfochtene Entscheidung bilden.

Die

nämliche Folge würde auch eintreten, wenn man auf die

statutarische Regelung der Sitzfrage abstellte, indem es

rusdann der Senior in der Hand hätte, Sitz und Steuer-

domizil nach Willkür jeweilen an den Ort zu legen, wo

es ihm aus fiskalischen Gründen am vorteilhaftesten

scheint, während für den Wechsel seines persönlichen

Wohnsitzes immerhin die blosse Absicht .der Wohnsitz-

begründung nicht genügt, sondern eine effektive Ver-

legung des Mittelpunktes seiner Existenz an den neuen

Ort hinzukommen muss. '

Im Falle der Familienstiftung Coulonwar zur Recht-

fertigung der Verlegung des statutarischen Sitzes von

Neuenburg nach Bevaix nur geltend gemacht worden,

dass eine Anzahl Stiftungsberechtigte an diesem Orte

wohnen, während nicht behauptet wurde, dass von hier

auch die Verfügung über die Verwendung des Stiftungs-

vermögens oder irgendwelche Verwaltungshandlungen

ausgehen. Wenn das Bundesgericht damals das Besteue-

rungsrecht der Gemeinde Neuenburg als dem Orte zuer-

kannte, wo das Vermögen liege und verwaltet werde,

so wurde damit nur ausgesprochen, dass er vor dem Orte

eines bloss statutarischen Sitzes, an dem keinerlei die

.Stiftungsverwaltung betreffende Tätigkeit stattfinde,

den Vorzug verdiene. Der Fall, in dem der Ort zu dieser

Verwaltung gehörender Ausführungsmassnahmen mit

demjenigen auseinanderfällt, wo die dafür massgebenden

Weisungen und Verfügungen selbst von den Stiftungs-

organen getroffen werden, ist dadurch nicht präjudiziert

worden. »

!l 3 .. -

Ein Antrag auf Teilung der Steuerhoheit für

den Fall, dass als allgemeines primäres Steuerdomizil der

Doppelbesteuerung. N0 41.

31.3

Stiftung Zürich und nicht der statutarische Sitz angesehen

werden sohte, ist weder von Schaffhausen noch von der

Rt:kurrentin gestellt worden. Die Frage, ob die bei der

Schaffhauser Kantonalbank vor sich gehenden Hand-

lungen allenfalls geeignet wären, ein sekundäres Steuer-

domizil für eine Vermögens- oder Einkommensquote

neben dem primären des eigentlichen Sitzes im steuer-

rechtlichen Sinne, Zürich zu begründen, bedarf daher

der Erörterung nicht. »

« 4. -

Ebenso ist über die Rückerstattung der für

1927 von Schaffhausen schon bezogenen Steuern mangels

eines dahIngehenden Rt kursbegehrens nicht zu urteilen.

Nachdem der 'Regiuungsrat VOll Schaffhausen sich

hiezu für den Fall der Abweisung des gegen Zürich

gerichteten Rl-kurses von sich aus berdt erklärt hat, ist

er immerhin dabei zu behaften. »

41. Urteil vcm 13. Juli 1928

i. S. Einwoh.nergeomeindo Dorna.ch. gegen Baselland.

Besteuerung einer Gemeinde in einem anderen Kanton füt

dort gelegene Teile ihrer Wasserversorgungsanlage. Schul-

denabzug. Bemessung.

A. -

Zur Gemeindewasserversorgung der solothur-

nischen Einwohnug(meinde Dornach g(hört u. a. eine in

der basellandschaftlichen Gemeinde Aesch gelegene Lie-·

genschaft mit darauf stehendem Pumpenhaus und Maschi-

nenanlagen. Der fÜr die basellandschaftliche Besteuerung

des Jahres 1927 massgebende Wert dieses Grundstücks

mit Anlagen beträgt unbestrittenermassen Fr. 39,640.~.

Bei der Besteuerung für 1926 hatte die Gemeinde Dor-

nach verlangt, dass von der Schatzung. derjenige Pro-

zentsatz als Schuldenanteil abguogen werde, der dem

Verhältnis ihrer; gesamten Passiven .zu den.g(,samten

Aktiven,'laut Gemeinderechuung' entspreche.,. Durch