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50_I_100

BGE 50 I 100

Bundesgericht (BGE) · 1923-08-28 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

renten durch den Kanton Basel-Stadt, wie sie durch·

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1923

ausgesprochen wurde, beruht also auf Verletzung von

Art. 46 Abs. 2 B V.

20. Urteil vom 17. Kai 1924 i. S. A.-G. fiir Unternehmungen

der 'rextilindustrie gegen Zürich.

Art. 4 BV : Nicht willkürlich die Auslegung, dass der Wohn-

sitz einer juristischen Person im steuerrechtlichen Sinn

unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz sich dort be-

findet, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

Art. 46 Abs. 2 BV : Der bloss formelle Sitz der juristischen

Person begründet kein Steuerdomizil, wenn ih~ in einem

andern Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normaler-

weise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung statt-

findet. Begriff der Geschäftsführung.

Art. 46 Abs. 2 BV : Die nachträgliche Besteuerung ist insofern

unzulässig, als sie auf einer Änderung der Auffassung über

das interkantonale Steuerrechtsverhältnis beruht und das

betreffende Subjekt für die gleichen Jahre schon von einem

andern Kanton besteuert worden ist.

A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft für Unterneh-

mungen der Textilindustrie, ist eine Holding-Gesellschaft

mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Glarus. Ihre Steuern

hat sie bisher auch dort bezahlt.

Am 20. September 1921 hatte das Gemeindesteueramt

Thalwil die Rekurrentin um· Auskunft darüber ersucht,

ob sie Thalwil, wo die wirkliche Geschäftsführung sich

befinde, als Steuerdomizil anerkenne. Als die Rekur-

rentin das verneinte, wurden die Akten der Finanz-

direktion des Kantons Zürich zum Entscheide über-

mittelt. Diese zog in Erwägung, die Geschäftstätigkeit

der Rekurrentin spiele sich unbestritten in den Räumen

der Firma Robert Schwarzenbach & Oe in Thalwil und

seit Herbst 1921 teilweise auch in deren Geschäftshaus

in Zürich ab. In Thalwil würden die Jahresberichte

'und Bilanzen der Tochterunternehmungen gesammelt

DoppeIbe&teuenm N° 20.

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und zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Jahres.

bericht der Rekurrentin vereinigt. In Glarus besitze

die Rekurrentin keine Geschäftseinrichtungen, dort

werde auch keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Gestützt

darauf wurde die Rekurrentin mit Entscheid vom 14.

August 1923 mit Wirkung vom 1. Januar 1919 an im

Kanton Zürich steuerpflichtig erklärt. Die Ober-Rekurs-

kommission hat am 9. März 1923 diesen Entscheid be-

stätigt.

B. -

Dagegen erhebt die Aktiengesellschaft für Un-

ternehmungen der Textilindustrie am 6. August 1923

staatsrechtlichen Rekurs mit den Begehren:

1. Um Aufhebung des Entscheides der Ober-Rekurs-

kommission des Kantons Zürich vom 9. März 1923

und Feststellung, dass der Kanton Zürich keinerlei

Steueransprüche gegen die Beschwerdeführerin habe,

da durch den Entscheid das Verbot der Doppelbesteue-

rung übertreten wird. Art. 46 Abs. 2 BV.

2. Eventuell für den

Fall der Gutheissung des

zürcherischen Entscheides, die rückwirkenden Bestim-

mungen desselben aufzuheben wegen willkürlicher An-

wendung des Steuergesetzes. lJ

Begründend wird ausgeführt: Nach § 2 Ziff. 2 zürch.

StG seien nur die juristischen Personen im Kanton

steuerpflichtig, welche da ihren Sitz hätten.

Es sei

willkürlich, diese Bestimmung mit der Ober-Rekurs-

kommission so auszulegen, dass alle juristischen Per-

sonen, deren Verwaltung oder Geschäftsführung im

Kanton vor sich gehe, im Kanton steuerpflichtig seien,

auch wenn der zivilrechtliche Wohnsitz sich ausser

Kantons befinde. In Ziffer 3 würden die auswärts domi-

zilierten juristischen Personen, die im Kanton steuer-

pflichtig seien, abschliessend aufgezählt. Die Rekur-

rentin falle aber nicht darunter. Seit dem Monat Sep-

tember 1922 würden die Bücher der Rekurrentin in

Glarus geführt. Am 21. gleichen Monats sei Dr. Mercier

in Glarus zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit

AS 50 1-1924

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Staatsrecht.

Einzelunterschrift ernannt worden. Der angefochtene

Entscheid verletze auch das Doppelbesteuerungsverbot.

Nach dem Bundesgerichtsentscheid in Sachen Columbus

(45 I 190) gelte der zivilrechtliche Wohnsitz als primäres

Steuerdomizil. Nur wenn diesem bloss formelle Bedeu-

tung zukomme und die Verwaltung tatsächlich anderswo

sich befinde, so habe dieser andere Ort als Steuerdomizil

zu gelten. Bei der Rekurrentin treffe aber gerade der

formelle Sitz mit dem Steuerdomizil zusammen. Wolle

man das nicht anerkennen, so könne mit gleicher Be-

gründung der Sitz einer andern Tochtergesellschaft als

Steuerdomizil der Rekurrentin angenommen werden.

Willkürlich sei jedenfalls, die Steuerpflicht im Kanton

Zürich auf den 1. Januar 1919 zurückzudatieren, trotz-

dem das Zürcher Steuergesetz in § 40 die jährliche Ver-

anlagung vorschreibe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach § 2 Ziff. 2 zürch. StG unterliegen die

juristischen Personen mit Sitz im Kanton Zürich der

zürcherischen Besteuerung. Durch den angefochtenen

Entscheid der Ober-Rekurskommission von Zürich wird

diese Bestimmung so ausgelegt; dass ausser den zivil-

rechtlich im Kanton domizilierten Unternehmungen

auch solche mit ausserkalltonalem Domizil zur Be-

steuerung herangezogen werden, wenn Verwaltung und

Geschäftsleitung im Kantonsgebiete sich befinden. Die

gegen diese Auslegung erhobene Rüge der Willkür geht

fehl. Das Bundesgericht ist in ständiger Praxis davon

ausgegangen, dass der Tatbestand des Steuerdomizils

von demjenigen des zivilrechtlichell Wohnsitzes ver-

schiedene Rechtswirkungen begründet und unabhängig

von den Wohnsitzbestimmungen der Bundeszivilgesetz-

gebung durch die kantonalen Steuergesetze umschrieben

wird. Die kantonalen Behörden sind also sehr wohl be-

fugt, dem Begriff des Steuerdomizils eine vom zivil-

rechtlichen Wohnsitz unabhängige Auslegung zu geben ..

Doppelbesteuerung. N° 20.

lOS

Dabei ist es zweifellos nicht willkürlich, wenn die Ober-

Rekurskommission das Steuerdomizil der juristischen

Person unabhängig vom Handelsregistereintrag dort

annimmt, wie die Gesellschaft tatsächlich ihre Tätig-

keit ausübt. Denn die Erwägungen, von welchen diese

Behörde ausgeht, liegen ja auch der Rechtssprechung

des Bundesgerichts über die Frage des interkantonalen

Steuerdomizils zu Grunde. Die Heranziehung der Re-

kurrentin pro 1921 zur Besteuerung im Kanton Zürich

ist also jedenfalls aus Art. 4 BV nicht anfechtbar. Ob

das auch für die Jahre 1919 und 1920, für welche die

Rekurrentin durch den angefochtenen Entscheid rück-

wirkend steuerpflichtig erklärt wird, zutreffe, kann

dahingestellt bleiben.

2. -

Die Heranziehung der Rekurrentin zur Besteue-

rung im Kanton Zürich hält, soweit das Jahr 1921 in

Frage steht, auch dem Vorwurf der Verletzung von

Art. 46 Abs. 2 BV stand. Nach der Rechtssprechung des

Bundesgerichts (BGE 45 1199 ff. in Sachen Columbus)

begründet der bloss formelle Sitz einer juristischen

Person im interkantonalen Verhältnis dann kein Steuer-

domizil, wenn ihm in einem andern Kanton .ein Ort

gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz sich ab-

spielende Geschäftsführung besorgt wird. Die Rekur-

'>

rentin macht aber geltend, dass die Tätigkeit der Ge-

sellschaft überhaupt nicht als Geschäftsführung in

Betracht fallen könne, und damit auch nicht geeignet

sei, ein vom formellen Sitz abweichendes Steuerdomizil

zu begründen. Zudem wird darauf verwiesen, dass im

Herbst 1922 auch diese Geschäftsführung nach Glarus

verlegt worden sei. Demgegenüber ist vorerst zu er-

widern, dass die Bezeichnung von Dr. Mercier in Glarus

als Geschäftsführer auch nach Art. 46 Abs. 2 BV erst

für das Jahr 1922, in welchem sie erfolgte, zu berück-

sichtigen sein wird. Im weitern folgt aus den Statuten

der rekurrierenden Gesellschaft, dass die Geschäftsfüh-

rung nicht nur im Zusammenstellen der von den Tochter-

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Staatsrecht.

gesellschaften erzielten Ergebnisse, sondern auch in

Gründung, Übernahme und Pacht von Unternehmungen

der Textilbranche, sowie der Beteiligung an solchen

Betrieben, also aus einer Tätigkeit besteht, die sehr

wohl als wirtschaftlich wesentlicher Geschäftsbetrieb

betrachtet werden kann.

Im Entscheid in Sachen

Columbus ist denn auch nicht zwischen wirtschaftlich

erheblicher und unerheblicher Geschäftstätigkeit unter-

schieden worden. Es genügt, dass diejenigen Handlungen,

welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statu-

tarischen Zweckes dienen, an einem andern Ort als dem

des formellen Sitzes vorgenommen werden, um an

diesem andern Ort das Steuerdomizil zu begründen.

Dass nach der nicht aktenwidrigen Feststellung der

Vorinstanz die

Geschäftstätigkeit

der Rekurrentin

sich abgesehen von den Generalversammlungen und

denwenigen in Glarus abgehaltenen Verwaltungsrats-

sitzungen im Kanton Zürich abwickelte, wurde bereits

hervorgehoben.

3. -

Dagegen bleibt zu prüfen, ob Art. 46 Abs. 2

BV nicht der Heranziehung der Rekurrentin rückwir-

kend auf die Jahre 1919 und 1920 im Kanton Zürich,

für welche sie dort in den betreffenden Jahren nicht

veranlagt worden ist, entgegensteht. Die Antwort ergibt

sich aus folgenden Erwägungen :

Die Steuerhoheit begründet vorab ein Rechtsver·

hältnis zwischen Staat und 'Steuersubjekt, im Bundes-

staat auch ein solches zwischen den Kantonen unter sich.

Zur Entscheidung über letzteres ist der Staatsgerichts-

hof nach Art. 175 Ziff. 2 OG auf Klage eines Kantons,

wie nach Art. 175 Ziff. 3 OG auf Rekurs des Besteuerten

kompetent. Die Feststellung des interkantonalen Ver-

hältnisses muss aber notwendig durch die Parteien

selbst verbindlich getroffen werden können, was auch

durch stillschweigende Anerkennung eines Steueran-

spruchs, bezw. den Verzicht auf einen solchen geschehen

kann. Es geht aus Gründen der Rechtssicherheit nicht

Doppelbesteuerung. No 20

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an, über eine solche Anerkennung hinaus auf das ma-

terielle interkantonale Steuerrecht zurückzugreifen.

Eine Anerkennung der Steuerhoheit eines andern

Kantons und den Verzicht auf die eigene ist nun jeden-

falls dann anzunehmen, wenn der Kanton einen ihm

bekannten Steuerpflichtigen in der Annahme, dass ihm

die Steuerhoheit darüber nicht zustehe, für ein bestimm-

tes Jahr nicht veranlagt hat. Auf diesem Verzicht muss

er sich behaften lassen, sobald ein anderer Kanton in-

folgedessen unangefochten die Steuerhoheit für sich in

Anspruch nahm. Die nachträgliche Besteuerung einer

Person für ein früheres Jahr ist unzulässig, s 0 bai d

sie auf einer Änderung der bisherigen Auffassung über

das interkantonale Steuerrechtsverhältnis beruht und

die betreffende Person für das gleiche Jahr schon von

einem andern Kanton besteuert worden ist (vgl. BGE

50 I Nr. 19).

Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der

Kanton Zürich hatte die Rekurrentin, deren Dasein ihm

aus dem Handelsregistereintrag bekannt sein musste,

für die Jahre 1919 und 1920 nicht besteuert und zwar

in der Annahme, dass ihm ein Besteuerungsrecht gegen

die Gesellschaft nicht zustehe, wobei es gleichgültig ist,

ob diese Annahme auf einem Rechtsirrtum oder auf Un-

kenntnis der Tatsachen beruhe. Darin liegt ein Verzicht

auf die Ausübung der Steuerhoheit für die beiden Jahre,

auf welchem er mit der rechtskräftig gewordenen Ver-

anlagung der Rekurrentin durch den Kanton Glarus

behaftet worden ist. Dem Kanton Zürich fehlt also die

Befugnis, anlässlich der Veranlagung für 1921 auf die

beiden Vorjahre zurückzukommen und die Rekurrentin

nachträglich einer Steuer zu unterwerfen, die sie einem

andern Kanton schon entrichtet hat. Zürich kann sich

auch nicht darauf berufen, dass die Rekurrentin eine

Selbstschatzungserklärung, zu deren Einreichung sie

verpflichtet gewesen wäre, nicht abgegeben habe. Das

Bestehen dieser Pflicht setzt voraus, dass die Steuer-

106

Staatsrecht.

pflichtigkeit gegenüber dem Kanton Zürich für die

Rekurrentin festgestanden habe, was eben nicht der

Fall ist. Übrigens hätte, auch wenn es der Fall wäre,

die nachträgliche Besteuerung nur in den Formen von

Art. 78 StG unter den dortigen Voraussetzungen vor-

genommen werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das RekursbegehreIl II wird gutgeheissell und die

Entscheide der Finanzdirektion und der Ober-Rekurs-

kommission von Zürich soweit aufgehoben, als sie die

Steuern der Jahre 1919 und 1920 betreffen. Im Übrigen

wird der Rekurs abgewiesen.

21. Sentsnza 27 Giugno 1924 nella causa

Monti contro Zungo e 'ricino.

La tassa sulla cireolazione dei veieoli a motore e Ulla imposta

la quale, per principio, e soggetta al divieto eostituzionale

di doppia imposta e non pu6 quindi essere percepita ehe da

un solo Cantone per lo stesso periodo di tempo. -

Modo

di ripartizione di quest'imposta tra i Cantoni illteressati;

esso non dipende '!<li disposti della 0 delle leggi eantonali

in conflitto.

~

A. -

Il § 8 a1. 10 della legge zmighese 18 febbraio 1923

sulla circolazione dei veicoli a motore dispone:

{(I

» veicoli a motore ehe durante l'anno entrano nel Cantolle

» e vi sono messi in circolazione e ehe SOIlO gia forniti

» da un permesso, dO\Tanno pagare la tassa di circola-

» zione per il trimestre corrente ed i seguellti. »

B. -

Per tutto il 1923 Pio Monti in Cademario ha

soluto al Cantone Ticino la tassa di circolazione (480 fr.)

per un autocarro ehe possiede. Verso la meta 0 la fine di

aprile 1923 il veicolo fu trasferito a Zurigo, dove rimase

fino a dicembre 1923. In base al disposto precitato della

legge zurighese 18 febbraio 1923, Monti fu sottoposto a

Doppelbesteuerung. No 21. .

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Zurigo alla tassa veicoli a motore dal 10 aprile a fine 1923

eon 367 fchi. 50, che versö; Dietro istanza, il Cantone

Ticino restituiva all'interessato la tassa per il secondo

semestro 1923 (1 0 luglio-31 dicembre). Indarno invece

Monti adiva le competenti Autorita zurighesi domandando

loro la restituzione della tassa per il secondo trimestre

1923 (10 aprile-30 giugno), pagata nei due Cantoni. La

sua domanda fu respinta definitivarnente con ufficio 17

marzo 1924, indirizzato al Dipartimento delle pubbliche

costruzioni deI Cantone Ticino, che si era intromesso in

favore di Monti.

C. -

Con istanza 8 maggio 1924 certo Ferretti Bona-

ventura in Bellinzona, che pretende. agire « per conto »

deI Monti, si lagna presso il Tribunale federale deI rifiuto

deI Cantone di Zurigo di restituire al Monti la tassa in

discorso per il periodo 10 aprile-30 giugno 1923.

Successivamellte (il 23 maggio 1924), Ferretti ha pro-

dotto, ad istanza deI giudice istruttore, una procura a

firma MOllti, colla quale il Ferretti viene autorizzato a

rappresentare il ricorrellte nell'attuale vertenza.

D. -

Nella sua risposta 12 giugno 1924 il Cantolle

di Zurigo conchiude domaüdando la reiezione. del gra-

vame. Allega: L'imposta di circolazione per veicoli a

motore rappresenta, eome e generalmente ammesso,

un indenllizzo allo Stato per l'usura delle strade che

trae seco il loro impiego. Donde ad ogni Canto ne la

facolta di pretenderla per il pericdo di tempo in cui il

veicolo ha circolato sul proprio territorio. Il principio

posto dalla sentenza 18 febbraio 1918 nella causa Guil-

lermin c. Vaud e Ginevra (cfr.;RU 1:4 I N° 3) non puö

trovare applicazioneche nei casi in cui il Cantone, nel

quale fu trasferito lIveicolo nel corso di un esercizio fi-

scale, non abbiapromu'lgato disposizione speciale con-

cernente questa ipotesi. Zurigo possiede tale disposizione

nel precitato § 8 della legge cantonale 18 febbraio 1923,

ehe esso doveva applicare ed ha :.rettamente applicata

anche nei confronti' deI ricorrente, assoggettandolo alla