Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100
Staatsrecht.
renten durch den Kanton Basel-Stadt, wie sie durch·
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1923
ausgesprochen wurde, beruht also auf Verletzung von
Art. 46 Abs. 2 B V.
20. Urteil vom 17. Kai 1924 i. S. A.-G. fiir Unternehmungen
der 'rextilindustrie gegen Zürich.
Art. 4 BV : Nicht willkürlich die Auslegung, dass der Wohn-
sitz einer juristischen Person im steuerrechtlichen Sinn
unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz sich dort be-
findet, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.
Art. 46 Abs. 2 BV : Der bloss formelle Sitz der juristischen
Person begründet kein Steuerdomizil, wenn ih~ in einem
andern Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normaler-
weise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung statt-
findet. Begriff der Geschäftsführung.
Art. 46 Abs. 2 BV : Die nachträgliche Besteuerung ist insofern
unzulässig, als sie auf einer Änderung der Auffassung über
das interkantonale Steuerrechtsverhältnis beruht und das
betreffende Subjekt für die gleichen Jahre schon von einem
andern Kanton besteuert worden ist.
A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft für Unterneh-
mungen der Textilindustrie, ist eine Holding-Gesellschaft
mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Glarus. Ihre Steuern
hat sie bisher auch dort bezahlt.
Am 20. September 1921 hatte das Gemeindesteueramt
Thalwil die Rekurrentin um· Auskunft darüber ersucht,
ob sie Thalwil, wo die wirkliche Geschäftsführung sich
befinde, als Steuerdomizil anerkenne. Als die Rekur-
rentin das verneinte, wurden die Akten der Finanz-
direktion des Kantons Zürich zum Entscheide über-
mittelt. Diese zog in Erwägung, die Geschäftstätigkeit
der Rekurrentin spiele sich unbestritten in den Räumen
der Firma Robert Schwarzenbach & Oe in Thalwil und
seit Herbst 1921 teilweise auch in deren Geschäftshaus
in Zürich ab. In Thalwil würden die Jahresberichte
'und Bilanzen der Tochterunternehmungen gesammelt
DoppeIbe&teuenm N° 20.
101
und zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Jahres.
bericht der Rekurrentin vereinigt. In Glarus besitze
die Rekurrentin keine Geschäftseinrichtungen, dort
werde auch keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Gestützt
darauf wurde die Rekurrentin mit Entscheid vom 14.
August 1923 mit Wirkung vom 1. Januar 1919 an im
Kanton Zürich steuerpflichtig erklärt. Die Ober-Rekurs-
kommission hat am 9. März 1923 diesen Entscheid be-
stätigt.
B. -
Dagegen erhebt die Aktiengesellschaft für Un-
ternehmungen der Textilindustrie am 6. August 1923
staatsrechtlichen Rekurs mit den Begehren:
1. Um Aufhebung des Entscheides der Ober-Rekurs-
kommission des Kantons Zürich vom 9. März 1923
und Feststellung, dass der Kanton Zürich keinerlei
Steueransprüche gegen die Beschwerdeführerin habe,
da durch den Entscheid das Verbot der Doppelbesteue-
rung übertreten wird. Art. 46 Abs. 2 BV.
2. Eventuell für den
Fall der Gutheissung des
zürcherischen Entscheides, die rückwirkenden Bestim-
mungen desselben aufzuheben wegen willkürlicher An-
wendung des Steuergesetzes. lJ
Begründend wird ausgeführt: Nach § 2 Ziff. 2 zürch.
StG seien nur die juristischen Personen im Kanton
steuerpflichtig, welche da ihren Sitz hätten.
Es sei
willkürlich, diese Bestimmung mit der Ober-Rekurs-
kommission so auszulegen, dass alle juristischen Per-
sonen, deren Verwaltung oder Geschäftsführung im
Kanton vor sich gehe, im Kanton steuerpflichtig seien,
auch wenn der zivilrechtliche Wohnsitz sich ausser
Kantons befinde. In Ziffer 3 würden die auswärts domi-
zilierten juristischen Personen, die im Kanton steuer-
pflichtig seien, abschliessend aufgezählt. Die Rekur-
rentin falle aber nicht darunter. Seit dem Monat Sep-
tember 1922 würden die Bücher der Rekurrentin in
Glarus geführt. Am 21. gleichen Monats sei Dr. Mercier
in Glarus zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit
AS 50 1-1924
8
102
Staatsrecht.
Einzelunterschrift ernannt worden. Der angefochtene
Entscheid verletze auch das Doppelbesteuerungsverbot.
Nach dem Bundesgerichtsentscheid in Sachen Columbus
(45 I 190) gelte der zivilrechtliche Wohnsitz als primäres
Steuerdomizil. Nur wenn diesem bloss formelle Bedeu-
tung zukomme und die Verwaltung tatsächlich anderswo
sich befinde, so habe dieser andere Ort als Steuerdomizil
zu gelten. Bei der Rekurrentin treffe aber gerade der
formelle Sitz mit dem Steuerdomizil zusammen. Wolle
man das nicht anerkennen, so könne mit gleicher Be-
gründung der Sitz einer andern Tochtergesellschaft als
Steuerdomizil der Rekurrentin angenommen werden.
Willkürlich sei jedenfalls, die Steuerpflicht im Kanton
Zürich auf den 1. Januar 1919 zurückzudatieren, trotz-
dem das Zürcher Steuergesetz in § 40 die jährliche Ver-
anlagung vorschreibe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach § 2 Ziff. 2 zürch. StG unterliegen die
juristischen Personen mit Sitz im Kanton Zürich der
zürcherischen Besteuerung. Durch den angefochtenen
Entscheid der Ober-Rekurskommission von Zürich wird
diese Bestimmung so ausgelegt; dass ausser den zivil-
rechtlich im Kanton domizilierten Unternehmungen
auch solche mit ausserkalltonalem Domizil zur Be-
steuerung herangezogen werden, wenn Verwaltung und
Geschäftsleitung im Kantonsgebiete sich befinden. Die
gegen diese Auslegung erhobene Rüge der Willkür geht
fehl. Das Bundesgericht ist in ständiger Praxis davon
ausgegangen, dass der Tatbestand des Steuerdomizils
von demjenigen des zivilrechtlichell Wohnsitzes ver-
schiedene Rechtswirkungen begründet und unabhängig
von den Wohnsitzbestimmungen der Bundeszivilgesetz-
gebung durch die kantonalen Steuergesetze umschrieben
wird. Die kantonalen Behörden sind also sehr wohl be-
fugt, dem Begriff des Steuerdomizils eine vom zivil-
rechtlichen Wohnsitz unabhängige Auslegung zu geben ..
Doppelbesteuerung. N° 20.
lOS
Dabei ist es zweifellos nicht willkürlich, wenn die Ober-
Rekurskommission das Steuerdomizil der juristischen
Person unabhängig vom Handelsregistereintrag dort
annimmt, wie die Gesellschaft tatsächlich ihre Tätig-
keit ausübt. Denn die Erwägungen, von welchen diese
Behörde ausgeht, liegen ja auch der Rechtssprechung
des Bundesgerichts über die Frage des interkantonalen
Steuerdomizils zu Grunde. Die Heranziehung der Re-
kurrentin pro 1921 zur Besteuerung im Kanton Zürich
ist also jedenfalls aus Art. 4 BV nicht anfechtbar. Ob
das auch für die Jahre 1919 und 1920, für welche die
Rekurrentin durch den angefochtenen Entscheid rück-
wirkend steuerpflichtig erklärt wird, zutreffe, kann
dahingestellt bleiben.
2. -
Die Heranziehung der Rekurrentin zur Besteue-
rung im Kanton Zürich hält, soweit das Jahr 1921 in
Frage steht, auch dem Vorwurf der Verletzung von
Art. 46 Abs. 2 BV stand. Nach der Rechtssprechung des
Bundesgerichts (BGE 45 1199 ff. in Sachen Columbus)
begründet der bloss formelle Sitz einer juristischen
Person im interkantonalen Verhältnis dann kein Steuer-
domizil, wenn ihm in einem andern Kanton .ein Ort
gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz sich ab-
spielende Geschäftsführung besorgt wird. Die Rekur-
'>
rentin macht aber geltend, dass die Tätigkeit der Ge-
sellschaft überhaupt nicht als Geschäftsführung in
Betracht fallen könne, und damit auch nicht geeignet
sei, ein vom formellen Sitz abweichendes Steuerdomizil
zu begründen. Zudem wird darauf verwiesen, dass im
Herbst 1922 auch diese Geschäftsführung nach Glarus
verlegt worden sei. Demgegenüber ist vorerst zu er-
widern, dass die Bezeichnung von Dr. Mercier in Glarus
als Geschäftsführer auch nach Art. 46 Abs. 2 BV erst
für das Jahr 1922, in welchem sie erfolgte, zu berück-
sichtigen sein wird. Im weitern folgt aus den Statuten
der rekurrierenden Gesellschaft, dass die Geschäftsfüh-
rung nicht nur im Zusammenstellen der von den Tochter-
104
Staatsrecht.
gesellschaften erzielten Ergebnisse, sondern auch in
Gründung, Übernahme und Pacht von Unternehmungen
der Textilbranche, sowie der Beteiligung an solchen
Betrieben, also aus einer Tätigkeit besteht, die sehr
wohl als wirtschaftlich wesentlicher Geschäftsbetrieb
betrachtet werden kann.
Im Entscheid in Sachen
Columbus ist denn auch nicht zwischen wirtschaftlich
erheblicher und unerheblicher Geschäftstätigkeit unter-
schieden worden. Es genügt, dass diejenigen Handlungen,
welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statu-
tarischen Zweckes dienen, an einem andern Ort als dem
des formellen Sitzes vorgenommen werden, um an
diesem andern Ort das Steuerdomizil zu begründen.
Dass nach der nicht aktenwidrigen Feststellung der
Vorinstanz die
Geschäftstätigkeit
der Rekurrentin
sich abgesehen von den Generalversammlungen und
denwenigen in Glarus abgehaltenen Verwaltungsrats-
sitzungen im Kanton Zürich abwickelte, wurde bereits
hervorgehoben.
3. -
Dagegen bleibt zu prüfen, ob Art. 46 Abs. 2
BV nicht der Heranziehung der Rekurrentin rückwir-
kend auf die Jahre 1919 und 1920 im Kanton Zürich,
für welche sie dort in den betreffenden Jahren nicht
veranlagt worden ist, entgegensteht. Die Antwort ergibt
sich aus folgenden Erwägungen :
Die Steuerhoheit begründet vorab ein Rechtsver·
hältnis zwischen Staat und 'Steuersubjekt, im Bundes-
staat auch ein solches zwischen den Kantonen unter sich.
Zur Entscheidung über letzteres ist der Staatsgerichts-
hof nach Art. 175 Ziff. 2 OG auf Klage eines Kantons,
wie nach Art. 175 Ziff. 3 OG auf Rekurs des Besteuerten
kompetent. Die Feststellung des interkantonalen Ver-
hältnisses muss aber notwendig durch die Parteien
selbst verbindlich getroffen werden können, was auch
durch stillschweigende Anerkennung eines Steueran-
spruchs, bezw. den Verzicht auf einen solchen geschehen
kann. Es geht aus Gründen der Rechtssicherheit nicht
Doppelbesteuerung. No 20
105
an, über eine solche Anerkennung hinaus auf das ma-
terielle interkantonale Steuerrecht zurückzugreifen.
Eine Anerkennung der Steuerhoheit eines andern
Kantons und den Verzicht auf die eigene ist nun jeden-
falls dann anzunehmen, wenn der Kanton einen ihm
bekannten Steuerpflichtigen in der Annahme, dass ihm
die Steuerhoheit darüber nicht zustehe, für ein bestimm-
tes Jahr nicht veranlagt hat. Auf diesem Verzicht muss
er sich behaften lassen, sobald ein anderer Kanton in-
folgedessen unangefochten die Steuerhoheit für sich in
Anspruch nahm. Die nachträgliche Besteuerung einer
Person für ein früheres Jahr ist unzulässig, s 0 bai d
sie auf einer Änderung der bisherigen Auffassung über
das interkantonale Steuerrechtsverhältnis beruht und
die betreffende Person für das gleiche Jahr schon von
einem andern Kanton besteuert worden ist (vgl. BGE
50 I Nr. 19).
Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der
Kanton Zürich hatte die Rekurrentin, deren Dasein ihm
aus dem Handelsregistereintrag bekannt sein musste,
für die Jahre 1919 und 1920 nicht besteuert und zwar
in der Annahme, dass ihm ein Besteuerungsrecht gegen
die Gesellschaft nicht zustehe, wobei es gleichgültig ist,
ob diese Annahme auf einem Rechtsirrtum oder auf Un-
kenntnis der Tatsachen beruhe. Darin liegt ein Verzicht
auf die Ausübung der Steuerhoheit für die beiden Jahre,
auf welchem er mit der rechtskräftig gewordenen Ver-
anlagung der Rekurrentin durch den Kanton Glarus
behaftet worden ist. Dem Kanton Zürich fehlt also die
Befugnis, anlässlich der Veranlagung für 1921 auf die
beiden Vorjahre zurückzukommen und die Rekurrentin
nachträglich einer Steuer zu unterwerfen, die sie einem
andern Kanton schon entrichtet hat. Zürich kann sich
auch nicht darauf berufen, dass die Rekurrentin eine
Selbstschatzungserklärung, zu deren Einreichung sie
verpflichtet gewesen wäre, nicht abgegeben habe. Das
Bestehen dieser Pflicht setzt voraus, dass die Steuer-
106
Staatsrecht.
pflichtigkeit gegenüber dem Kanton Zürich für die
Rekurrentin festgestanden habe, was eben nicht der
Fall ist. Übrigens hätte, auch wenn es der Fall wäre,
die nachträgliche Besteuerung nur in den Formen von
Art. 78 StG unter den dortigen Voraussetzungen vor-
genommen werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das RekursbegehreIl II wird gutgeheissell und die
Entscheide der Finanzdirektion und der Ober-Rekurs-
kommission von Zürich soweit aufgehoben, als sie die
Steuern der Jahre 1919 und 1920 betreffen. Im Übrigen
wird der Rekurs abgewiesen.
21. Sentsnza 27 Giugno 1924 nella causa
Monti contro Zungo e 'ricino.
La tassa sulla cireolazione dei veieoli a motore e Ulla imposta
la quale, per principio, e soggetta al divieto eostituzionale
di doppia imposta e non pu6 quindi essere percepita ehe da
un solo Cantone per lo stesso periodo di tempo. -
Modo
di ripartizione di quest'imposta tra i Cantoni illteressati;
esso non dipende '!<li disposti della 0 delle leggi eantonali
in conflitto.
~
A. -
Il § 8 a1. 10 della legge zmighese 18 febbraio 1923
sulla circolazione dei veicoli a motore dispone:
{(I
» veicoli a motore ehe durante l'anno entrano nel Cantolle
» e vi sono messi in circolazione e ehe SOIlO gia forniti
» da un permesso, dO\Tanno pagare la tassa di circola-
» zione per il trimestre corrente ed i seguellti. »
B. -
Per tutto il 1923 Pio Monti in Cademario ha
soluto al Cantone Ticino la tassa di circolazione (480 fr.)
per un autocarro ehe possiede. Verso la meta 0 la fine di
aprile 1923 il veicolo fu trasferito a Zurigo, dove rimase
fino a dicembre 1923. In base al disposto precitato della
legge zurighese 18 febbraio 1923, Monti fu sottoposto a
Doppelbesteuerung. No 21. .
107
Zurigo alla tassa veicoli a motore dal 10 aprile a fine 1923
eon 367 fchi. 50, che versö; Dietro istanza, il Cantone
Ticino restituiva all'interessato la tassa per il secondo
semestro 1923 (1 0 luglio-31 dicembre). Indarno invece
Monti adiva le competenti Autorita zurighesi domandando
loro la restituzione della tassa per il secondo trimestre
1923 (10 aprile-30 giugno), pagata nei due Cantoni. La
sua domanda fu respinta definitivarnente con ufficio 17
marzo 1924, indirizzato al Dipartimento delle pubbliche
costruzioni deI Cantone Ticino, che si era intromesso in
favore di Monti.
C. -
Con istanza 8 maggio 1924 certo Ferretti Bona-
ventura in Bellinzona, che pretende. agire « per conto »
deI Monti, si lagna presso il Tribunale federale deI rifiuto
deI Cantone di Zurigo di restituire al Monti la tassa in
discorso per il periodo 10 aprile-30 giugno 1923.
Successivamellte (il 23 maggio 1924), Ferretti ha pro-
dotto, ad istanza deI giudice istruttore, una procura a
firma MOllti, colla quale il Ferretti viene autorizzato a
rappresentare il ricorrellte nell'attuale vertenza.
D. -
Nella sua risposta 12 giugno 1924 il Cantolle
di Zurigo conchiude domaüdando la reiezione. del gra-
vame. Allega: L'imposta di circolazione per veicoli a
motore rappresenta, eome e generalmente ammesso,
un indenllizzo allo Stato per l'usura delle strade che
trae seco il loro impiego. Donde ad ogni Canto ne la
facolta di pretenderla per il pericdo di tempo in cui il
veicolo ha circolato sul proprio territorio. Il principio
posto dalla sentenza 18 febbraio 1918 nella causa Guil-
lermin c. Vaud e Ginevra (cfr.;RU 1:4 I N° 3) non puö
trovare applicazioneche nei casi in cui il Cantone, nel
quale fu trasferito lIveicolo nel corso di un esercizio fi-
scale, non abbiapromu'lgato disposizione speciale con-
cernente questa ipotesi. Zurigo possiede tale disposizione
nel precitato § 8 della legge cantonale 18 febbraio 1923,
ehe esso doveva applicare ed ha :.rettamente applicata
anche nei confronti' deI ricorrente, assoggettandolo alla