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ObUgatlonenreeht. N° 72.
72. Orteil der L Zivila.bteilUDg vom 5. Dezember 19aa
i. S. Feun-lUeter c. Müller.
Art. 58 O. R. :
Kausalzusammenhang.
Die Zugehör-
qualität einer Sache reicht zur Begründung der Werkhaf-
tung nicht aus.
Erforderlich ist, dass der den Schaden
verursachende Gegenstand einen Bestandteil des Werkes
bilde.
Diese Eigenschaft kommt einer die Verbindung
zwischen Tenne und Scheunenboden herstellenden
be-
weglichen Leiter nicht zu.
A. -
Der im Jahre 1869 geborene Kläger Müller
stand seit 1892 bei Witwe Jäger-Rieter, die in Pfäffikon
ein kleines Heimwesen besass, als Knecht in Stellung.
Er bezog einen Wochenlohn von 5 Fr. nebst Kost,
Logis und Wäsche. Am '3. Dezember 1913 verunglückte
er, als er damit beschäftigt war, « Burdenen » von der
Tenne über eine bewegliche Leiter auf den Scheunen-
boden zu tragen, indem eine Sprosse dieser Leiter brach
und er in die Tenne hinunterstürzte. Er zog sich dabei
einen Bruch des Schenkelhalses des rechten Ober-
schenkels zu, der eine längere Spitalbehandlung er-
forderlich machte. Am 24. März 1914' wurde Müller aus
dem Spital in Uznach als gehellt entlassen und' kehrte
wieder zu seiner Dienstherrin 'zurnck, die ihn, wie sie
sich Dritten gegenüber äusserte, aus Pflichtgefühl und
um nicht eine Entschädigung bezahlen zu müssen, in
ihrem Dienste behielt. Da er nur vermindert arbeits-
fähig war, erhielt er anfänglich keinen Barlohn mehr.
In der Folge verschlimmerte sich sein Zustand erheblich.
Nach dem Gutachten des Spitalarztes Dr. Mäder beträgt
die dauernde Invalidität 55 bis 60%. Vom Mai 1916 bis
Mai 1919 hatte Frau Jäger ihr Heimwesen einem Möckli
verpachtet. Der Kläger erhielt aber auch während
dieser Zeit Kost und Logis bei ihr; er besorgte allerlei
Arbeiten und half daneben dem Pächter gegen einen
Taglohn von 1 Fr. 50 Cts. gelegentlich aus. Nach Beendi-
gung der Pacht bewirtschaftete Frau Jäger das Gut
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wieder selber; sie stellte hiefür einen neuen Knecht ein,
behielt aber den Kläger auch fernerhin bis zu ihrem am
13. November 1919 erfolgten Tode in ihrem Dienste.
Im öffentlichen Inventar meldete dieser eine Schaden-
ersatzforderung von 4000 Fr. und eine Lohnforderung
von 412 Fr. 50 Cts. für 275 Tage a 1 Fr. 50 Cts.
während der Zeit vom 16. März 1919 bis 13. November
1919 an, sowie 63 Fr. und 30 Fr. für zwei Darlehen
an seine Dienstherrin vom 19. Oktober 1918
und
20. Mai 1919.
B. -
Da die Erben der Frau Jäger diese Forderungen
bestritten, reichte Müller am 5. Juni 1920 gegen Witwe
Feusi-Rieter Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte
sei solidarisch mit den übrigen Miterben der Frau Jäger-
Rieter zur Bezahlung von 4505 Fr. 50 Cts., eventuell
einer richterlich zu bestimmenden Summe, nebst 5 %
Zins seit 1. Mai 1920 zu verurteilen.
Die Klage stützt sich im wesentlichen auf die Be-
hauptung, die Leiter, welche der Kläger beim Transport
der « Burdenen »benutzen musste, sei schadhaft gewesen;
die Dienstherrin habe das gewusst, weil kurz vorher der
Nachbar Bachmann dieselbe Leiter gebraucht habe
und dabei beinahe verunglückt wäre. Die Schadener-
satzforderung wird auf Grund der Tabellen von Piccard
auf den Zeitpunkt des Unfalles für eine voraussicht-
liche Lebensdauer von 23,81 Jahren bei einem jähr-
lichen Verdienstausfall von 600 Fr. berechnet, aber auf
4000 Fr. reduziert. Rechtlich beruft sich der Kläger
auf Art. 339, 58, 134 und 135 OR und 603 ZGB.
Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation als
Erbin der Frau Jäger nicht; ebenso nicht, dass der
Kläger seit 1892 als Knecht bei ihrer Rechtsvorfahrin
in Stellung war und in ihrem Dienst am 3. Dezember 1913
verunglückt ist. Dagegen bestritt' sie, dass Frau Jäger
den Kläger geheissen habe, die « Burdenen » auf die
Scheune zu tragen und speziell die fragliche Leiter dazu
zu benützen, deren Zustand sie übrigens nicht gekannt
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habe. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Leiter
vor ihrem Gebrauche zu untersuchen. Dies habe er nicht
getan und dadurch den Unfall selbst verschuldet. Zudem
fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen
dem heutigen Zustand des Klägers und dem Unfall
vom 3. Dezember 1913; denn im März 1914 sei Müller
als geheilt aus dem Spital entlassen worden. Die seit-
herige Verschlimmerung seines Zustandes sei darauf
zurückzuführen, dass er das gebrochene Bein nicht
geschont und den Arzt nachträglich nicht rechtzeitig
zugezogen habe.
Art. 339 OR könne deshalb nicht zur Anwendung
kommen, weil das Dienstverhältnis unter der Herrschaft
des alten OR begonnen und der Kläger seit Mai 1916
nicht mehr im Dienst der Frau Jäger gestanden habe.
Art. 58 OR treffe nicht zu, weil die Leiter kein Werk
sei und überdies wäre eine Forderung aus Werkhaftung
verjährt. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem
Kläger habe Frau Jäger nie anerkannt, insbesondere
auch nicht dadurch, dass sie ihn nach dem Unfall in
ihrem Dienste behielt und die Spitalkosten bezahlte.
Die eingeklagte Forderung sei übersetzt und wäre
eventuell nach Art. 44 OR zu -reduzieren. Auf jeden
Fall müsste für die Berechnung auf den Zeitpunkt
der Klageerhebung abgestellt werden. Im weitem bestritt
die Beklagte auch die Lohn-. und Darlehensforderung.
C. -
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Höfe
(Schwyz), erachtete auf Grund des Gutachtens von Dr.
Mäder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem
gegenwärtigen verschlimmerten Zustand des Klägers
und dem Unfall vom 3. Dezember 1913 als erWiesen
und sprach dem Kläger gestützt auf Art. 339 und 41 OR
eine Entschädigung von 3000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 1. Mai 1920 zu; ferner hiess es auch die Darlehens-
forderung von 93 Fr. gut. Die Lohnforderung von
412 Fr. 50 Cts. und die weitergehende Schadenersatz-
forderung dagegen wurden abgewiesen.
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Mit Urteil vom 3. Juli 1922 hat das Kantonsgericht
Schwyz diesen Entscheid bestätigt und zwar im wesent-
lichen mit der Begründung, dass zwar nicht Art. 339 OR
wohl aber Art. 58 OR zutreffe, da die Leiter als Zugehör
zu dem Gebäude (Stall) zu betrachten sei~
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung der Be-
klagten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der
Klage.
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit
dem Begehren um Erhöhung der Entschädigung von
3000 Fr. auf 4000 Fr. nebst 5 % l;ins seit 1. Mai 1920.
Eventuell beantragt er, die Entschädigung nach richter-
lichem Ermessen zu erhöhen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der
Kläger am 3. Dezember 1913 im Dienste der Frau Jäger
verunglückt ist und dass sein heutiger Zustand mit
diesem Unfall in ursächlichem Zusammenhang steht.
Wenn sich die Beklagte darauf beruft, Müller sei am
24. März 1914 als geheilt aus dem Spital entlassen worden,
so ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung befolgten Grund-
satz der adäquaten Verursachung ein unmittelbarer ur-
sächlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist, nament-
lich nicht in der Meinung, dass der Unfall die einzige
und allein ausschlaggebende Ursache für die eingetretene
teilweise Invalidität des Klägers sei. Selbst wenn die
nachträgliche Verschlimmerung auf ein unvorsichtiges
Verhalten des Klägers zurückzuführen wäre, -
was
nach dem Gutachten von Dr. Mäder keineswegs fest-
steht -
so vermöchte dieser Umstand die Kausalität
des ersten Schadensfaktors, des Unfalls, als der grund-
legenden Ursache für den heutigen Zustand des Klägers,
nicht zu unterbrechen.
2. -
Fragt es sich daher, ob die Beklagte als Rechts-
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nachfolgerin der Frau Jäger für die Folgen dieses Unfalls
haftbar gemacht werden könne, so ist zuuächst der
Vorinstanz insoweit beizupflichten, als sie eine Haftung
aus Art. 339 OR ablehnt. Es kann in dieser Beziehung
ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil und die Grundsätze, welche das
Bundesgericht in seinem Urteil i. S. Ruefli gegen Gilomen
vom 7. März 1922 (AS 48 II 109 ff.) als massgebend
erachtet hat, verwiesen werden. Inwiefern Frau Jäger
Schutzvorkehren hätte treffen können, bezw. ihrem
erfahrenen Knecqt, der seit 1892 das Heimwesen selb-
ständig bewirtschaftete, Belehrungen hätte erteilen soUen,
ist schlechterdings unerfindlich.
3. -
Aber ~lUch Art. 58 OR ist hier nicht anwendbar.
Darauf, ob die Leiter, wie das Obergericht annimmt, als
Zugehör zum Gebäude zu betrachten sei, kann für die
Frage der Werkhaftung nichts ankommen, da die Zuge-
hörqualität als solche nicht genügt, um die Anwendung
jener Bestimmung zu rechtfertigen (vgl. AS 43 Il 659).
Wie in dem dort abgedruckten Entscheide ausgeführt
wird, beruht die strenge Haftung des 'Verkeigentümers
auf der Erwägung, dass Gebäude oder gebäudeähnliche
Werke eine Quelle besonderer und jedenfalls grösserer
Gefahren als blosse Fahrnisgegenstände bilden. Dem-
zufolge kann sie daher hier nur dann auf die Leiter aus-
gedehnt werden, wenn diese durch ihre Verbindung
in eine derartige Beziehung zum Gebäude getreten ist,
dass sie damit zu einem Bestandteil des Werkes wurde.
Dies trifft jedoch nicht zu. Denn davon, dass der körper-
liche Zusammenhang der Leiter mit dem Hause nach
der Verkehrsauffassung der Herstellung und Vollendung
desselben in seiner Art diente, und die Leiter mithin
zum Bestande des Gebäudes gehörte und im Interesse
seiner Fortexistenz bei demselben bleiben musste, kann
keine Rede sein. Aus der Feststellung der Vorinstanz,
dass Frau Jäger die Leiter ihrem Nachbar Bachmann
ausgeliehen habe, . ergibt sich mit aller Deutlichkeit,
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dass dieselbe ihre selbständige Existenz bewahrt hat
und ohne Beschädigung oder Veränderung des wirt-
schaftlichen Wesens der Hauptsache entfernt werden
konnte. Der Umstand allein, dass sie mit der Scheune
insofern in einer Zweckbeziehung stand, als sie die
Verbindung zwischen der Tenne und der Diele her-
stellte und damit für die Benutzung dieses Teiles des
Gebäudes sogar notwendig war, reicht für die Begründung
ihrer Bestandteilseigenschaft im Sinne von Art. 642
Abs. 2 ZGB nicht aus. Dieser Tatsache käme lediglich
für die Frage der Zugehörqualität entscheidendes Ge-
wicht zu.
Da demnach die Schadenersatzklage auch insoweit,
aI:s sie sich auf Art. 58 OR stützt, grundsätzlich abge-
WIesen werden muss, ist auf die weitern Einwendungen
der Beklagten gegen die Werkhaftung (Verjährung,
Selbstverschulden des Klägers etc.) nicht einzutreten.
Die Hauptberufung der Beklagten ist somit in diesem
Punkte gutzuheissen. Damit entfällt ohne weiteres
auch die auf Erhöhung der Entschädigung gerichtete
Anschlussberufung des Klägers.
4. -
Die Lohnforderung des Klägers von 412 Fr. 50 Cts.,
die das Obergericht in Bestätigung des erstinstanz-
lichen Urteils als unbegründet abgewiesen hat, fällt
f~r das B?ndesgericht ausser Betracht, da der Kläger
hiegegen die Anschlussberufung nicht erklärt hat.
5. -
Die Darlehensforderung von 93 Fr. erachtet
die VOrinstan.z auf Grund der Zeugenaussagen als aus-
gewiesen. Bei dieser auf prozessualer Beweiswürdigung
beruhenden Feststellung muss es für das Bundes-
gericht sein Bewenden haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
. Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen
die Hauptberufung teilweise begründet erklärt und das
Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Juli 1922 in
AS 48 II -
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Obligationenrecht. Ne 73.
Dispositiv 1 lit. a dahin abgeändert, dass die Ent-
schädigungsforderung des Klägers gänzlich abgewiesen
• wird.
73. OrteU der I. ZivUabteUung
vom 5. Dezember lSaa i. S. X. gegen 8ch.
Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung. Entschä-
digungs- und Genugtuungsanspruch. Einfluss der Mark-
entwertung auf die Bemessung der Entschädigung '1
A. -
Der im Jahre 1868 geborene Beklagte Sch.
hatte im September 1921 die Ida K., geb. am 13. Oktober
1911, als Ferienkind für "einen längern Aufenthalt bei
sich in Basel aufgenommen. Am 28. September 1921
wurde gegen ihn auf anonyme Anzeige hin eine Straf-
untersuchung wegen unzüchtiger Handlungen mit diesem
Kinde eingeleitet. Die auf Grund dieser Untersuchung
erhobene Strafklage führte zur Verurteilung des Sch.
wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen
mit einem Pflegekind zu 1 Jahr lind 1 Tag Gefängnis.
Auf Appellation des Angeklagten hin hat das Appellations-
gericht des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil bestätigt.
Der Angeklagte hatte während des ganzen Strafver-
fahrens die Begehung der Tat geleugnet und die ihn
belastenden Aussagen des Kindes auf dessen «ver-
dorbene Phantasie» zurückgeführt. Nach Einleitung
des Strafverfahrens hatte er versucht, die Mutter des
Kindes zum Rückzug des Strafantrages zu bestimmen
und ihr hiefür durch Verpflichtungsschein vom 20,
Oktober 1921 eine Abfindungssumme von 50,000 Mark
versprochen. Am selben Tage erklärte Frau K. bei ihrem
ohne Vorladung erfolgten Erscheinen vor dem Unter-
suchungsrichter, sie verzichte auf Strafantrag, haupt-
sächlich aus dem Grunde. weil sie uicht wünsche, dass
ihre Tochter die Aussagen vor Gericht wiederholen
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müsse und dadurch in der Phantasie die Schmutzereien
noch einmal erlebe. Die Strafuntersuchung wurde jedoch
von Amtes wegen weitergeführt, da die Strafbehörden
ein « Pflegkindschaftsverhältuis » im Sinne von Art. 94
StGB annahmen.
B. -
Da Sch. in der Folge gegen einen Zahlungsbefehl
der Frau K. vom 21. November 1921 für 1681 Fr. 25 Cts.
(50,000 Mark umgerechnet zum Kurse vom 20. Oktober
1921 = 3,3625) Rechtsvorschlag erhob, reichte Witwe
K. namens ihres minderjährigen Kindes im Januar 1922
eine Zivilklage gegen ihn ein mit dem Begehren um
Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigungs- und
GenuJtuungssumme von 10,000 Fr., eventuell einer nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe, nebst
6% Zins seit 20. Oktober 1921. Unter Berufung auf die
Strafakten und die Urteile des Straf- und Appellations-
gerichts zum Beweise des an dem Kinde begangenen
Delikts führte sie zur Begründung der Höhe der Ent-
schädigung im wesentlichen folgendes aus:
Das Kind sei sowohl in physischer, wie in moralischer
Beziehung durch die Manipulationen des Beklagten
schwer geschädigt worden. Da der Beklagte versucht
habe, das Kind in ein schlechtes Licht zu stellen, sei
in Ludwigshafen durch den Kriminalbeamten Schraut
eine Untersuchung vorgenommen worden, die jedoch
nichts Nachteiliges für dasselbe ergeben habe. Im Ge-
genteil seien dem Kinde von der Schule und der Nach-
barschaft
di~ besten Zeugnisse ausgestellt worden.
Durch diese Untersuchung sei die Sache in Ludwigs-
hafen ruchbar geworden, und es habe daher 'Witwe K.
ihr Töchterchen aus seiner bisherigen Umgebung weg-
nehmen und bei einer befreundeten Familie in Mun-
denheim unterbringen müssen, wo es nun die Schule
besuche. Die Erziehung müsse eine sehr sorgfältige
sein, damit das Mädchen nicht in späteren Jahren dem
sittlichen Verderben verfalle. Über die obligatorische
Schulzeit von vier Jahren hinaus habe es noch drei Jahre