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48_II_474

BGE 48 II 474

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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474

ObUgatlonenreeht. N° 72.

72. Orteil der L Zivila.bteilUDg vom 5. Dezember 19aa

i. S. Feun-lUeter c. Müller.

Art. 58 O. R. :

Kausalzusammenhang.

Die Zugehör-

qualität einer Sache reicht zur Begründung der Werkhaf-

tung nicht aus.

Erforderlich ist, dass der den Schaden

verursachende Gegenstand einen Bestandteil des Werkes

bilde.

Diese Eigenschaft kommt einer die Verbindung

zwischen Tenne und Scheunenboden herstellenden

be-

weglichen Leiter nicht zu.

A. -

Der im Jahre 1869 geborene Kläger Müller

stand seit 1892 bei Witwe Jäger-Rieter, die in Pfäffikon

ein kleines Heimwesen besass, als Knecht in Stellung.

Er bezog einen Wochenlohn von 5 Fr. nebst Kost,

Logis und Wäsche. Am '3. Dezember 1913 verunglückte

er, als er damit beschäftigt war, « Burdenen » von der

Tenne über eine bewegliche Leiter auf den Scheunen-

boden zu tragen, indem eine Sprosse dieser Leiter brach

und er in die Tenne hinunterstürzte. Er zog sich dabei

einen Bruch des Schenkelhalses des rechten Ober-

schenkels zu, der eine längere Spitalbehandlung er-

forderlich machte. Am 24. März 1914' wurde Müller aus

dem Spital in Uznach als gehellt entlassen und' kehrte

wieder zu seiner Dienstherrin 'zurnck, die ihn, wie sie

sich Dritten gegenüber äusserte, aus Pflichtgefühl und

um nicht eine Entschädigung bezahlen zu müssen, in

ihrem Dienste behielt. Da er nur vermindert arbeits-

fähig war, erhielt er anfänglich keinen Barlohn mehr.

In der Folge verschlimmerte sich sein Zustand erheblich.

Nach dem Gutachten des Spitalarztes Dr. Mäder beträgt

die dauernde Invalidität 55 bis 60%. Vom Mai 1916 bis

Mai 1919 hatte Frau Jäger ihr Heimwesen einem Möckli

verpachtet. Der Kläger erhielt aber auch während

dieser Zeit Kost und Logis bei ihr; er besorgte allerlei

Arbeiten und half daneben dem Pächter gegen einen

Taglohn von 1 Fr. 50 Cts. gelegentlich aus. Nach Beendi-

gung der Pacht bewirtschaftete Frau Jäger das Gut

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wieder selber; sie stellte hiefür einen neuen Knecht ein,

behielt aber den Kläger auch fernerhin bis zu ihrem am

13. November 1919 erfolgten Tode in ihrem Dienste.

Im öffentlichen Inventar meldete dieser eine Schaden-

ersatzforderung von 4000 Fr. und eine Lohnforderung

von 412 Fr. 50 Cts. für 275 Tage a 1 Fr. 50 Cts.

während der Zeit vom 16. März 1919 bis 13. November

1919 an, sowie 63 Fr. und 30 Fr. für zwei Darlehen

an seine Dienstherrin vom 19. Oktober 1918

und

20. Mai 1919.

B. -

Da die Erben der Frau Jäger diese Forderungen

bestritten, reichte Müller am 5. Juni 1920 gegen Witwe

Feusi-Rieter Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte

sei solidarisch mit den übrigen Miterben der Frau Jäger-

Rieter zur Bezahlung von 4505 Fr. 50 Cts., eventuell

einer richterlich zu bestimmenden Summe, nebst 5 %

Zins seit 1. Mai 1920 zu verurteilen.

Die Klage stützt sich im wesentlichen auf die Be-

hauptung, die Leiter, welche der Kläger beim Transport

der « Burdenen »benutzen musste, sei schadhaft gewesen;

die Dienstherrin habe das gewusst, weil kurz vorher der

Nachbar Bachmann dieselbe Leiter gebraucht habe

und dabei beinahe verunglückt wäre. Die Schadener-

satzforderung wird auf Grund der Tabellen von Piccard

auf den Zeitpunkt des Unfalles für eine voraussicht-

liche Lebensdauer von 23,81 Jahren bei einem jähr-

lichen Verdienstausfall von 600 Fr. berechnet, aber auf

4000 Fr. reduziert. Rechtlich beruft sich der Kläger

auf Art. 339, 58, 134 und 135 OR und 603 ZGB.

Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation als

Erbin der Frau Jäger nicht; ebenso nicht, dass der

Kläger seit 1892 als Knecht bei ihrer Rechtsvorfahrin

in Stellung war und in ihrem Dienst am 3. Dezember 1913

verunglückt ist. Dagegen bestritt' sie, dass Frau Jäger

den Kläger geheissen habe, die « Burdenen » auf die

Scheune zu tragen und speziell die fragliche Leiter dazu

zu benützen, deren Zustand sie übrigens nicht gekannt

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Obllgationenreeht. N- 72.

habe. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Leiter

vor ihrem Gebrauche zu untersuchen. Dies habe er nicht

getan und dadurch den Unfall selbst verschuldet. Zudem

fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen

dem heutigen Zustand des Klägers und dem Unfall

vom 3. Dezember 1913; denn im März 1914 sei Müller

als geheilt aus dem Spital entlassen worden. Die seit-

herige Verschlimmerung seines Zustandes sei darauf

zurückzuführen, dass er das gebrochene Bein nicht

geschont und den Arzt nachträglich nicht rechtzeitig

zugezogen habe.

Art. 339 OR könne deshalb nicht zur Anwendung

kommen, weil das Dienstverhältnis unter der Herrschaft

des alten OR begonnen und der Kläger seit Mai 1916

nicht mehr im Dienst der Frau Jäger gestanden habe.

Art. 58 OR treffe nicht zu, weil die Leiter kein Werk

sei und überdies wäre eine Forderung aus Werkhaftung

verjährt. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem

Kläger habe Frau Jäger nie anerkannt, insbesondere

auch nicht dadurch, dass sie ihn nach dem Unfall in

ihrem Dienste behielt und die Spitalkosten bezahlte.

Die eingeklagte Forderung sei übersetzt und wäre

eventuell nach Art. 44 OR zu -reduzieren. Auf jeden

Fall müsste für die Berechnung auf den Zeitpunkt

der Klageerhebung abgestellt werden. Im weitem bestritt

die Beklagte auch die Lohn-. und Darlehensforderung.

C. -

Die erste Instanz, das Bezirksgericht Höfe

(Schwyz), erachtete auf Grund des Gutachtens von Dr.

Mäder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem

gegenwärtigen verschlimmerten Zustand des Klägers

und dem Unfall vom 3. Dezember 1913 als erWiesen

und sprach dem Kläger gestützt auf Art. 339 und 41 OR

eine Entschädigung von 3000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 1. Mai 1920 zu; ferner hiess es auch die Darlehens-

forderung von 93 Fr. gut. Die Lohnforderung von

412 Fr. 50 Cts. und die weitergehende Schadenersatz-

forderung dagegen wurden abgewiesen.

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Mit Urteil vom 3. Juli 1922 hat das Kantonsgericht

Schwyz diesen Entscheid bestätigt und zwar im wesent-

lichen mit der Begründung, dass zwar nicht Art. 339 OR

wohl aber Art. 58 OR zutreffe, da die Leiter als Zugehör

zu dem Gebäude (Stall) zu betrachten sei~

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Be-

klagten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der

Klage.

Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit

dem Begehren um Erhöhung der Entschädigung von

3000 Fr. auf 4000 Fr. nebst 5 % l;ins seit 1. Mai 1920.

Eventuell beantragt er, die Entschädigung nach richter-

lichem Ermessen zu erhöhen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vor-

instanz kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der

Kläger am 3. Dezember 1913 im Dienste der Frau Jäger

verunglückt ist und dass sein heutiger Zustand mit

diesem Unfall in ursächlichem Zusammenhang steht.

Wenn sich die Beklagte darauf beruft, Müller sei am

24. März 1914 als geheilt aus dem Spital entlassen worden,

so ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung befolgten Grund-

satz der adäquaten Verursachung ein unmittelbarer ur-

sächlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist, nament-

lich nicht in der Meinung, dass der Unfall die einzige

und allein ausschlaggebende Ursache für die eingetretene

teilweise Invalidität des Klägers sei. Selbst wenn die

nachträgliche Verschlimmerung auf ein unvorsichtiges

Verhalten des Klägers zurückzuführen wäre, -

was

nach dem Gutachten von Dr. Mäder keineswegs fest-

steht -

so vermöchte dieser Umstand die Kausalität

des ersten Schadensfaktors, des Unfalls, als der grund-

legenden Ursache für den heutigen Zustand des Klägers,

nicht zu unterbrechen.

2. -

Fragt es sich daher, ob die Beklagte als Rechts-

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Obligationenrecht. No 72.

nachfolgerin der Frau Jäger für die Folgen dieses Unfalls

haftbar gemacht werden könne, so ist zuuächst der

Vorinstanz insoweit beizupflichten, als sie eine Haftung

aus Art. 339 OR ablehnt. Es kann in dieser Beziehung

ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im

angefochtenen Urteil und die Grundsätze, welche das

Bundesgericht in seinem Urteil i. S. Ruefli gegen Gilomen

vom 7. März 1922 (AS 48 II 109 ff.) als massgebend

erachtet hat, verwiesen werden. Inwiefern Frau Jäger

Schutzvorkehren hätte treffen können, bezw. ihrem

erfahrenen Knecqt, der seit 1892 das Heimwesen selb-

ständig bewirtschaftete, Belehrungen hätte erteilen soUen,

ist schlechterdings unerfindlich.

3. -

Aber ~lUch Art. 58 OR ist hier nicht anwendbar.

Darauf, ob die Leiter, wie das Obergericht annimmt, als

Zugehör zum Gebäude zu betrachten sei, kann für die

Frage der Werkhaftung nichts ankommen, da die Zuge-

hörqualität als solche nicht genügt, um die Anwendung

jener Bestimmung zu rechtfertigen (vgl. AS 43 Il 659).

Wie in dem dort abgedruckten Entscheide ausgeführt

wird, beruht die strenge Haftung des 'Verkeigentümers

auf der Erwägung, dass Gebäude oder gebäudeähnliche

Werke eine Quelle besonderer und jedenfalls grösserer

Gefahren als blosse Fahrnisgegenstände bilden. Dem-

zufolge kann sie daher hier nur dann auf die Leiter aus-

gedehnt werden, wenn diese durch ihre Verbindung

in eine derartige Beziehung zum Gebäude getreten ist,

dass sie damit zu einem Bestandteil des Werkes wurde.

Dies trifft jedoch nicht zu. Denn davon, dass der körper-

liche Zusammenhang der Leiter mit dem Hause nach

der Verkehrsauffassung der Herstellung und Vollendung

desselben in seiner Art diente, und die Leiter mithin

zum Bestande des Gebäudes gehörte und im Interesse

seiner Fortexistenz bei demselben bleiben musste, kann

keine Rede sein. Aus der Feststellung der Vorinstanz,

dass Frau Jäger die Leiter ihrem Nachbar Bachmann

ausgeliehen habe, . ergibt sich mit aller Deutlichkeit,

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dass dieselbe ihre selbständige Existenz bewahrt hat

und ohne Beschädigung oder Veränderung des wirt-

schaftlichen Wesens der Hauptsache entfernt werden

konnte. Der Umstand allein, dass sie mit der Scheune

insofern in einer Zweckbeziehung stand, als sie die

Verbindung zwischen der Tenne und der Diele her-

stellte und damit für die Benutzung dieses Teiles des

Gebäudes sogar notwendig war, reicht für die Begründung

ihrer Bestandteilseigenschaft im Sinne von Art. 642

Abs. 2 ZGB nicht aus. Dieser Tatsache käme lediglich

für die Frage der Zugehörqualität entscheidendes Ge-

wicht zu.

Da demnach die Schadenersatzklage auch insoweit,

aI:s sie sich auf Art. 58 OR stützt, grundsätzlich abge-

WIesen werden muss, ist auf die weitern Einwendungen

der Beklagten gegen die Werkhaftung (Verjährung,

Selbstverschulden des Klägers etc.) nicht einzutreten.

Die Hauptberufung der Beklagten ist somit in diesem

Punkte gutzuheissen. Damit entfällt ohne weiteres

auch die auf Erhöhung der Entschädigung gerichtete

Anschlussberufung des Klägers.

4. -

Die Lohnforderung des Klägers von 412 Fr. 50 Cts.,

die das Obergericht in Bestätigung des erstinstanz-

lichen Urteils als unbegründet abgewiesen hat, fällt

f~r das B?ndesgericht ausser Betracht, da der Kläger

hiegegen die Anschlussberufung nicht erklärt hat.

5. -

Die Darlehensforderung von 93 Fr. erachtet

die VOrinstan.z auf Grund der Zeugenaussagen als aus-

gewiesen. Bei dieser auf prozessualer Beweiswürdigung

beruhenden Feststellung muss es für das Bundes-

gericht sein Bewenden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

. Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen

die Hauptberufung teilweise begründet erklärt und das

Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Juli 1922 in

AS 48 II -

1922

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Obligationenrecht. Ne 73.

Dispositiv 1 lit. a dahin abgeändert, dass die Ent-

schädigungsforderung des Klägers gänzlich abgewiesen

• wird.

73. OrteU der I. ZivUabteUung

vom 5. Dezember lSaa i. S. X. gegen 8ch.

Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung. Entschä-

digungs- und Genugtuungsanspruch. Einfluss der Mark-

entwertung auf die Bemessung der Entschädigung '1

A. -

Der im Jahre 1868 geborene Beklagte Sch.

hatte im September 1921 die Ida K., geb. am 13. Oktober

1911, als Ferienkind für "einen längern Aufenthalt bei

sich in Basel aufgenommen. Am 28. September 1921

wurde gegen ihn auf anonyme Anzeige hin eine Straf-

untersuchung wegen unzüchtiger Handlungen mit diesem

Kinde eingeleitet. Die auf Grund dieser Untersuchung

erhobene Strafklage führte zur Verurteilung des Sch.

wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen

mit einem Pflegekind zu 1 Jahr lind 1 Tag Gefängnis.

Auf Appellation des Angeklagten hin hat das Appellations-

gericht des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil bestätigt.

Der Angeklagte hatte während des ganzen Strafver-

fahrens die Begehung der Tat geleugnet und die ihn

belastenden Aussagen des Kindes auf dessen «ver-

dorbene Phantasie» zurückgeführt. Nach Einleitung

des Strafverfahrens hatte er versucht, die Mutter des

Kindes zum Rückzug des Strafantrages zu bestimmen

und ihr hiefür durch Verpflichtungsschein vom 20,

Oktober 1921 eine Abfindungssumme von 50,000 Mark

versprochen. Am selben Tage erklärte Frau K. bei ihrem

ohne Vorladung erfolgten Erscheinen vor dem Unter-

suchungsrichter, sie verzichte auf Strafantrag, haupt-

sächlich aus dem Grunde. weil sie uicht wünsche, dass

ihre Tochter die Aussagen vor Gericht wiederholen

Obligationenrecht. N° 73.

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müsse und dadurch in der Phantasie die Schmutzereien

noch einmal erlebe. Die Strafuntersuchung wurde jedoch

von Amtes wegen weitergeführt, da die Strafbehörden

ein « Pflegkindschaftsverhältuis » im Sinne von Art. 94

StGB annahmen.

B. -

Da Sch. in der Folge gegen einen Zahlungsbefehl

der Frau K. vom 21. November 1921 für 1681 Fr. 25 Cts.

(50,000 Mark umgerechnet zum Kurse vom 20. Oktober

1921 = 3,3625) Rechtsvorschlag erhob, reichte Witwe

K. namens ihres minderjährigen Kindes im Januar 1922

eine Zivilklage gegen ihn ein mit dem Begehren um

Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigungs- und

GenuJtuungssumme von 10,000 Fr., eventuell einer nach

richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe, nebst

6% Zins seit 20. Oktober 1921. Unter Berufung auf die

Strafakten und die Urteile des Straf- und Appellations-

gerichts zum Beweise des an dem Kinde begangenen

Delikts führte sie zur Begründung der Höhe der Ent-

schädigung im wesentlichen folgendes aus:

Das Kind sei sowohl in physischer, wie in moralischer

Beziehung durch die Manipulationen des Beklagten

schwer geschädigt worden. Da der Beklagte versucht

habe, das Kind in ein schlechtes Licht zu stellen, sei

in Ludwigshafen durch den Kriminalbeamten Schraut

eine Untersuchung vorgenommen worden, die jedoch

nichts Nachteiliges für dasselbe ergeben habe. Im Ge-

genteil seien dem Kinde von der Schule und der Nach-

barschaft

di~ besten Zeugnisse ausgestellt worden.

Durch diese Untersuchung sei die Sache in Ludwigs-

hafen ruchbar geworden, und es habe daher 'Witwe K.

ihr Töchterchen aus seiner bisherigen Umgebung weg-

nehmen und bei einer befreundeten Familie in Mun-

denheim unterbringen müssen, wo es nun die Schule

besuche. Die Erziehung müsse eine sehr sorgfältige

sein, damit das Mädchen nicht in späteren Jahren dem

sittlichen Verderben verfalle. Über die obligatorische

Schulzeit von vier Jahren hinaus habe es noch drei Jahre