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Obligationenrecht. N· 73.
Dispositiv 1 lit. a dahin abgeändert, dass die Ent-
schädigungsforderung des Klägers gänzlich abgewiesen
'wird.
73. 'Orten der I. Zivnabtenung
vom 5. Dezember 1922 i. S. X. gegen Beh.
Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung. Entschä-
digungs-
und Genugtuungsanspruch. Einfluss der Mark-
entwertung auf die Bemessung der Entschädigung 'I
A. -
Der im Jahre 1868 geborene Beklagte Seh.
hatte im September 1921 die Ida K., geb. am 13. Oktober
1911, als Ferienkind für' einen längern Aufenthalt bei
sich in Basel aufgenommen. Am 28. September 1921
wurde gegen ihn auf anonyme Anzeige hin eine Straf-
untersuchung wegen unzüchtiger Handlungen mit diesem
Kinde eingeleitet. Die auf Grund dieser Untersuchung
erhobene Strafklage führte zur Verurteilung des Sch.
wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen
mit einem Pflegekind zu 1 Jahr }lnd 1 Tag Gefängnis.
Auf Appellation des Angeklagten hin hat das Appellations-
gericht des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil bestätigt.
Der Angeklagte hatte während des ganzen Strafver-
fahrens die Begehung der Tm geleugnet und die ihn
belastenden Aussagen des Kindes auf dessen «ver·
dorbene Phantasie l) zurückgeführt. Nach Einleitung
des Strafverfahrens hatte er versucht, die Mutter des
Kindes zum Rückzug des Strafantrages zu bestimmen
und ihr hiefür durch Verpflichtungsschein vom 20,
Oktober 1921 eine Abfindungssumme von 50.000 Mark
versprochen. Am selben Tage erklärte Frau K. bei ihrem
ohne Vorladung erfolgten Erscheinen vor dem Unter-
suchungsrichter, sie verzichte auf Strafantrag, haupt-
sächlich aus dem Grunde, weil sie nicht wünsche, dass
ihre Tochter die Aussagen vor Gericht wiederholen
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müsse und dadurch in der Phantasie die Schmutzereien
noch einmal erlebe. Die Strafuntersuchung wurde jedoch
von Amtes wegen weitergeführt, da die Strafbehörden
ein « Pflegkindschaftsverhältnis » im Sinne von Art. 94
StGB annahmen.
B. -
Da Sch. in der Folge gegen einen Zahlungsbefehl
der Frau K. vom 21. November 1921 für 1681 Fr. 25 Cts.
(50,000 Mark umgerechnet zum Kurse vom 20. Oktober
1921 = 3,3625) Rechtsvorschlag erhob, reichte Witwe
K. namens ihres minderjährigen Kindes im Januar 1922
eine Zivilklage gegen ihn ein mit dem Begehren um
Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigungs- und
GenuJtuungssumme von 10,000 Fr., eventuell einer nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe, nebst
6% Zins seit 20. Oktober 1921. Unter Berufung auf die
Strafakten und die Urteile des Straf- und Appellations-
gerichts zum Beweise des an dem Kinde begangenen
Delikts führte sie zur Begründung der Höhe der Ent-
schädigung im wesentlichen folgendes aus:
Das Kind sei sowohl in physischer, wie in moralischer
Beziehung durch die Manipulationen des Beklagten
schwer geschädigt worden. Da der Beklagte versucht
habe, das Kind in ein schlechtes Licht zu stellen, sei
in Ludwigshafen durch den Kriminalbeamten Schraut
eine Untersuchung vorgenommen worden, die jedoch
nichts Nachteiliges für dasselbe ergeben habe. Im Ge-
genteil seien dem Kinde von der Schule und der Nach-
barschaft
di~ besten Zeugnisse ausgestellt worden.
Durch diese Untersuchung sei die Sache in Ludwigs-
hafen ruchbar geworden, und es habe daher 'Witwe K.
ihr Töchterchen aus seiner bisherigen Umgebung weg-
nehmen und bei einer befreundeten Familie in Mun-
denheim unterbringen müssen, wo es nun die Schule
besuche. Die Erziehung müsse eine sehr sorgfältige
sein, damit das Mädchen nicht in späteren Jahren dem
sittlichen Verderben verfalle. Über die obligatorische
Schulzeit von vier Jahren hinaus habe es noch drei Jahre
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Fortbildungsschule nötig. Für diese Erziehungskosten
habe der Beklagte, der sich in guten finanziellen Ver-
o hältnissen befinde, aufzukommen. Die Familie der
Klägerin sei völlig mittellos. Vater K., Schlosser von
Beruf, habe sich im Dezember 1915 in einem Schwer-
mutsanfall das Leben genommen. Seither müsse die
Mutter durch Flicken und Vertragen von Zeitungen
für den Lebensunterhalt der beiden Kinder Ida und
Wilhelm sorgen.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem
er zunächst den ihm zur Last gelegten Straf tatbestand
bestritt. Das vom' Appellationsgericht bestätigte Urteil
des Strafgerichts sei materiell unrichtig. In der U nter-
zeichnung des Verpflichtungsscheins vom 20. Oktober
1921 liege kein Schuldbekenntnis; er habe diesen Schein
nur auf Drängen der Mutter des Kindes ausgestellt
und zwar, ohne es zu wissen, erst nach dem aus andern
Gründen erfolgten Rückzug des Strafantrages, sodass
es sich hiebei seitens der Witwe K. um eine gewöhnliche
Erpressung gehandelt habe. Eventuell werde bestritten,
dass die Klägerin einen Schaden erlitten habe und
dass die Voraussetzungen für einen Genugtuungsan-
spruch vorliegen. Das Kind sei bereits durch den Um-
gang mit französischen Soldaten -der Besatzungstruppen
sittlich verdorben gewesen, als es beim Beklagten Auf-
nahme gefunden habe. Eine Veranlassung, es aus der
Schule in Ludwigshafen zu entfernen und anderweitig
unterzubringen, habe nicht vorgelegen; ebensowenig
sei es nötig, dass die Klägerin die Schule bis zu ihrem
vollendeten 17. Altersjahre besuche; Kinder in. Ver-
hältnissen wie hier seien üblicherweise genötigt, schon
früher ihr Brot zu verdienen. Die geforderte Entschä-
digungssumme sei in jeder Hinsicht übersetzt. Bei einer
eventuellen Schadensfestsetzung müsse berücksichtigt
werden, dass die Klägerin· in Deutschland wohne. End-
lich wird geltend gemacht,· dass die Vermögensver-
hältnisse des Beklagten entgegen der Behauptung der
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Klägerin ungünstige seien. Nach Verbüssung der Strafe
werde er Mühe haben, ein weiteres Fortkommen zu
finden.
C. -
Die erste Instanz, das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt, sprach der Klägerin nach freiem Ermessen
eine Entschädigung von 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit
27. Januar 1922 zu.
Auf Appellation des Beklagten hin hat das Appella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom
29. August /22. September 1922
den Betrag auf
1681 Fr. 25 Cts. nebst 5% Zins seit 27. Januar 1922
reduziert.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung der Klä-
gerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im
Betrage von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit 27. Januar
1922 gemäss Urteil des Zivilgerichts.
Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nachdem der Beklagte endlich vor Appella-
tionsgericht die ihm zur Last gelegten Verfehlungen
nicht mehr bestritten hat, ist ohne weiteres darauf
abzustellen, dass sie stattgefunden haben. Durch die
Nichtergreifung der Berufung hat er auch grundsätz-
lich seine Entschädigungs- und Genugtuungspflicht nach
Art. 28 ZGB und 49 OR anerkannt. Demnach ist mit
beiden kantonalen Instanzen davon auszugehen, dass die
Klägerin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögens-
schadens in Form von Mehraufwendungen für die
Erziehung hat und ausserdem auch für die erlittene
Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen, ins-
besondere in ihrer Geschlechtsehre, angesichts der be-
sonderen Schwere derselben und des Verschuldens des
Beklagten Genugtuung verlangen kann. Dabei ist in
Zustimmung zur ersten Instanz darauf hinzuweisen,
dass die Verfehlungen des Beklagten nach der sub-
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ObHgatlonenreeht. N° 73.
jektiven Seite hin umso schwerwiegender waren, als
er das durch die Aufnahme der Klägerin in die Haus-
• gemeinschaft geschaffene Gewaltverhältnis in schänd-
licher Weise zur Vornahme der unzüchtigen Handlun-
gen mit dem Kinde missbraucht hat. Der Einwand
des Beklagten, das begangene Verbrechen sei durch die
Gefängnisstrafe von einem Jahr gesühnt, ist völlig ab-
wegig. Der zivilrechtliehe Genugtuungsanspruch . besteht
ganz unabhängig von einem Strafurteil und wird ins-
besondere durch eine strafgerichtliehe Verurteilung nicht
ausgeschlossen. Denn er beruht nicht auf dem Gedanken
einer Privatstrafe; die neben der staatlichen Strafe
keinen Platz mehr hätte, sondern er soll einen Aus-
gleich für erlittene Unbill im Sinne eines Schmerzens-
geldes oder einer Vergütung für tort moral schaffen
(vgl. über die Frage der Präjudizialität: WEISS, Be-
rufung S. 298 ff.).
2. -
Was nun die Höhe der Entschädigung betrifft,
erblickt die Vorinstanz im Verpflichtungsschein vom
20. Oktober 1921 eine Einigung der Parteien auf die
darin festgesetzte Abfindungssumme von 50,000 Mark
Diese Lösung muss schon desha~ auffallen, weil der
Beklagte weder in der ersten, noch insbesondere vor
zweiter Instanz sich je auf diesen Boden gestellt hat.
Ein Einigungswille oder ein Verzicht der Klägerin auf
.. eine höhere Entschädigung kann denn auch daraus
nicht hergeleitet werden; dies umsoweniger, als eben
, die Klägerin doch das ganze Strafverfahren, mit dem
Leugnen und den Anschuldigungen des Beklagten, über
sich ergehen lassen musste und anderseits damit auch die
Bedingung der Schadensanerkennung seitens Q.L'Be-
klagten, der Rückzug des Strafantrages, nicht eL1ge-
treten ist. Aus ähnlichen Gründen kann auch in der Tat-
sache, dass der Zahlungsbefehl vom 21. November 1921
auf den der Summe von 50,000 Mark entsprechenden
Betrag lautete, ein Verzicht der Klägerin auf Mehreres
nicht gefunden werden. Die Schadenersatz- und Genug-
tuungssumme sind vielmehr unabhängig von dieser
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vertraglichen Verpflichtung nach freiem Ermessen unter
Würdigung aller Umstände festzusetzen .
3. -
Hiebei fällt zunächst in Betracht, dass es sich,
wie beide kantonalen Instanzen mit Recht annehmen, um
eine sehr schwere Verletzung der weiblichen Geschlechts-
ehre handelt, die als solche geeignet ist, eine dauernde
Einwirkung auf das sittliche Gefühl und Geschlechts-
leben der Klägerin auszuüben. Freilich war ja das
Kind noch sehr jung, der Eindruck dieser Ereignisse
wird ihm aber wohl dauernd im Gedächtnis haften
bleiben. Dazu kommt, dass die spätern Aussichten
der Klägerin auf Verheiratung, wie das Zivilgericht
zutreffend betont, durch die an ihr verübte Unzucht
beeinträchtigt sind. Einwendungen, die sich auf den
allgemeinen moralischen Zustand in Deutschland stüt-
zen, dürfen unter den gegebenen Verhältnissen, ins-
besondere im Hinblick auf die Zeugnisse, die eine gute
und recht sittliche Auffassung bekunden, nicht etwa
gehört werden. Sind auch hier zweifellos unberechen-
bare Folgen zu erwägen, so ist doch für die Verletzung
selbst in erster Linie auf den gegenwärtigen Zustand
der Klägerin abzustellen.
Wie nun nicht bestritten ist, befindet sich die gut
beleumdete Familie der Klägerin in sehr dürftigen
Verhältnissen, die es ihr nicht ermöglichen, Mehrauf-
wendungen für die gebotene sorgfältige Erziehung des
Kindes ausserhalb seiner bisherigen Umgebung zu ma-
chen. Anderseits aber ergibt sich aus den Akten, insbe-
sondere aus der Information des Deutschen Konsulats
in Basel vom 16. August 1921 und einem Schreiben
des frühern Anwalts des Sch. an das Appellationsgericht
vom 25. November 1921, dass der Beklagte, der für
seine Haftentlassung eine Bankkaution von 50,000 Fr.
geleistet hat, sich in einer guten finanziellen Lage be-
findet. Dafür, dass er nachträglich einen erheblichen
Teil seines Vermögens eingebüsst habe, ist ein Nach-
weis nicht erbracht.
In Würdigung aller dieser Umstände erscheint eine
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Entschädigung von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit dem
Tage der Klageerhebung (27. Januar 1922) für den ma-
• teriellen (Vermögens) Schaden und tort moral, wie
sie die erste Instanz der Klägerin zugesprochen hat,
den Verhältnissen angemessen. Dies insbesondere auch
bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin
in Deutschland wohnt und diese Summe gegenwärtig
einen sehr hohen, für ihre Verhältnisse fast phantasti-
schen Markbetrag ausmacht. Denn entscheidend ist
darauf abzustellen, dass der Schaden· in der Schweiz
eingetreten ist, und daher die Klägerin auch Anspruch
auf Ersatz desselben in Schweizerwährung hat, zumal
sie durch den Verpflichtungsschein vom 20. Oktober
1921, wie oben dargetan, in keiner Weise mehr gebunden
ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Sinken
des Markkurses sich bekanntlich im Inland in einer
Steigerung aller Preise auswirkt und zwar heute stärker
und rascher als früher. In Goldwährung entsprechen
diese 4000 Fr. doch nur zirka 3200 Goldmark. Dass auf
den gegenwärtigen Tiefstand der Mark im Verhältnis
zum. Schw~izerfranken nicht abgestellt werden kann,
beweist schon der Umstand, das~ man mit dem Betrag
von 1681 Fr. 25 Cts., .den die Vorinstanz zugesprochen
hat, weit über die dort zugrunde gelegten 50,000 Mark
hinauskommt. Diese Markentwertung aber dan dem
Beklagten, der den Prozess' durch die gänzliche Be-
streitung der Klageforderung hinausgezogen hat, nicht
zum Vorteil gereichen.
.
Demnach erkennt das B,undesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
29. AugUst/22. September 1922 aufgehoben und der
Beklagte verpflichtet, der Klägerin gemäss Urteil des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt 4000 Fr. nebst
5% Zins seit 27~ Januar 1922 zu bezahlen.
Obligationenrecht. N° 74.
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74. Urten eier II. ZivUabteUung vom 13. Dezember 1999
i. S. B'I1cher gegen 1. Lisibach, a. « Ziirich»,
Allgemeine Unfall- unei Haftpflichtversicherungs-A.-G.
Klageanspruch aus Unfall- und aus Haftpflichtversicherung
(Erw.1).
Ein Knecht ist aus Dienstvertrag nicht verpflichtet, den
Bauer bei überwachung und Verteidigung des .über den
unmittelbaren Bestand von Haus und Hof hinausgehenden
Eigentums zu unterstützen, wenn dies im Vertrag nicht
besonders vereinbart ist. Leistet er dennoch Unterstützung,
so entsteht ein Mandatverhältnis (Erw. 2) ..
In Art. 422 des rev. OR ist durch die Ergänzung, der Ge-
schäftsherr habe dem Geschäftsführer ohne Auftrag auch
~ für den andern Schaden nach richterlichem Ermessen
Ersatz zu leisten &, die grundsätzliche Culpahaftung des
Geschäftsherrn im Sinne einer Kausalhaftung erweitert.
Gleicherweise haftet auch der Mandant für den Schaden,
den der Mandatar bei Ausführung eines unentgeltlich,
rein altruistisch übernommenen Geschäftes, wie bei Hülfe-
leistung in fremder Gefahr, erlitten hat. Art. 402 OR ist
in diesem Sinne analog Art. 422 OR gestützt auf Art. 1
ZGB zu ergänzen (Erw. 3).
Höhe des Schadenersatzes. Billigkeitsgründe (Erw. 4).
A. -
Am Abend des 22. November 1920 bemerkte
der Erstbeklagte, dass in. seinem Walde Holz gestohlen
wurde; er weckte den Kläger, der bei ihm als Melker
angestellt war, und veranlasste ihn, ihn in den Wald
zu begleiten, um nach den Dieben zu sehen. Sie trafen
darauf drei Männer, die im Begriffe waren, auf einem
Karren Holz wegzuführen, stiessen den Karren um
und versetzten den zwei Burschen, die daneben einher:-
gingen, einige Schläge, worauf der Dritte der Diebe,
die alle unerkannt entkamen, dem Kläger mit einem
Messer ins linke Auge. stach, das sofort ausrann und
später durch ein Kunstauge ersetzt werden musste.
Der Kläger belangte den Erstbeklagten und die
Versicherungsgesellschaft « Zürich», bei der dieser sein
landwirtschaftliches Personal kollektiv bis zu 4000 Fr.