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48_II_480

BGE 48 II 480

Bundesgericht (BGE) · 1922-12-05 · Deutsch CH
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480

Obligationenrecht. N· 73.

Dispositiv 1 lit. a dahin abgeändert, dass die Ent-

schädigungsforderung des Klägers gänzlich abgewiesen

'wird.

73. 'Orten der I. Zivnabtenung

vom 5. Dezember 1922 i. S. X. gegen Beh.

Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung. Entschä-

digungs-

und Genugtuungsanspruch. Einfluss der Mark-

entwertung auf die Bemessung der Entschädigung 'I

A. -

Der im Jahre 1868 geborene Beklagte Seh.

hatte im September 1921 die Ida K., geb. am 13. Oktober

1911, als Ferienkind für' einen längern Aufenthalt bei

sich in Basel aufgenommen. Am 28. September 1921

wurde gegen ihn auf anonyme Anzeige hin eine Straf-

untersuchung wegen unzüchtiger Handlungen mit diesem

Kinde eingeleitet. Die auf Grund dieser Untersuchung

erhobene Strafklage führte zur Verurteilung des Sch.

wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen

mit einem Pflegekind zu 1 Jahr }lnd 1 Tag Gefängnis.

Auf Appellation des Angeklagten hin hat das Appellations-

gericht des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil bestätigt.

Der Angeklagte hatte während des ganzen Strafver-

fahrens die Begehung der Tm geleugnet und die ihn

belastenden Aussagen des Kindes auf dessen «ver·

dorbene Phantasie l) zurückgeführt. Nach Einleitung

des Strafverfahrens hatte er versucht, die Mutter des

Kindes zum Rückzug des Strafantrages zu bestimmen

und ihr hiefür durch Verpflichtungsschein vom 20,

Oktober 1921 eine Abfindungssumme von 50.000 Mark

versprochen. Am selben Tage erklärte Frau K. bei ihrem

ohne Vorladung erfolgten Erscheinen vor dem Unter-

suchungsrichter, sie verzichte auf Strafantrag, haupt-

sächlich aus dem Grunde, weil sie nicht wünsche, dass

ihre Tochter die Aussagen vor Gericht wiederholen

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müsse und dadurch in der Phantasie die Schmutzereien

noch einmal erlebe. Die Strafuntersuchung wurde jedoch

von Amtes wegen weitergeführt, da die Strafbehörden

ein « Pflegkindschaftsverhältnis » im Sinne von Art. 94

StGB annahmen.

B. -

Da Sch. in der Folge gegen einen Zahlungsbefehl

der Frau K. vom 21. November 1921 für 1681 Fr. 25 Cts.

(50,000 Mark umgerechnet zum Kurse vom 20. Oktober

1921 = 3,3625) Rechtsvorschlag erhob, reichte Witwe

K. namens ihres minderjährigen Kindes im Januar 1922

eine Zivilklage gegen ihn ein mit dem Begehren um

Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigungs- und

GenuJtuungssumme von 10,000 Fr., eventuell einer nach

richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe, nebst

6% Zins seit 20. Oktober 1921. Unter Berufung auf die

Strafakten und die Urteile des Straf- und Appellations-

gerichts zum Beweise des an dem Kinde begangenen

Delikts führte sie zur Begründung der Höhe der Ent-

schädigung im wesentlichen folgendes aus:

Das Kind sei sowohl in physischer, wie in moralischer

Beziehung durch die Manipulationen des Beklagten

schwer geschädigt worden. Da der Beklagte versucht

habe, das Kind in ein schlechtes Licht zu stellen, sei

in Ludwigshafen durch den Kriminalbeamten Schraut

eine Untersuchung vorgenommen worden, die jedoch

nichts Nachteiliges für dasselbe ergeben habe. Im Ge-

genteil seien dem Kinde von der Schule und der Nach-

barschaft

di~ besten Zeugnisse ausgestellt worden.

Durch diese Untersuchung sei die Sache in Ludwigs-

hafen ruchbar geworden, und es habe daher 'Witwe K.

ihr Töchterchen aus seiner bisherigen Umgebung weg-

nehmen und bei einer befreundeten Familie in Mun-

denheim unterbringen müssen, wo es nun die Schule

besuche. Die Erziehung müsse eine sehr sorgfältige

sein, damit das Mädchen nicht in späteren Jahren dem

sittlichen Verderben verfalle. Über die obligatorische

Schulzeit von vier Jahren hinaus habe es noch drei Jahre

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Obligationenrecht. N° 7

Fortbildungsschule nötig. Für diese Erziehungskosten

habe der Beklagte, der sich in guten finanziellen Ver-

o hältnissen befinde, aufzukommen. Die Familie der

Klägerin sei völlig mittellos. Vater K., Schlosser von

Beruf, habe sich im Dezember 1915 in einem Schwer-

mutsanfall das Leben genommen. Seither müsse die

Mutter durch Flicken und Vertragen von Zeitungen

für den Lebensunterhalt der beiden Kinder Ida und

Wilhelm sorgen.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem

er zunächst den ihm zur Last gelegten Straf tatbestand

bestritt. Das vom' Appellationsgericht bestätigte Urteil

des Strafgerichts sei materiell unrichtig. In der U nter-

zeichnung des Verpflichtungsscheins vom 20. Oktober

1921 liege kein Schuldbekenntnis; er habe diesen Schein

nur auf Drängen der Mutter des Kindes ausgestellt

und zwar, ohne es zu wissen, erst nach dem aus andern

Gründen erfolgten Rückzug des Strafantrages, sodass

es sich hiebei seitens der Witwe K. um eine gewöhnliche

Erpressung gehandelt habe. Eventuell werde bestritten,

dass die Klägerin einen Schaden erlitten habe und

dass die Voraussetzungen für einen Genugtuungsan-

spruch vorliegen. Das Kind sei bereits durch den Um-

gang mit französischen Soldaten -der Besatzungstruppen

sittlich verdorben gewesen, als es beim Beklagten Auf-

nahme gefunden habe. Eine Veranlassung, es aus der

Schule in Ludwigshafen zu entfernen und anderweitig

unterzubringen, habe nicht vorgelegen; ebensowenig

sei es nötig, dass die Klägerin die Schule bis zu ihrem

vollendeten 17. Altersjahre besuche; Kinder in. Ver-

hältnissen wie hier seien üblicherweise genötigt, schon

früher ihr Brot zu verdienen. Die geforderte Entschä-

digungssumme sei in jeder Hinsicht übersetzt. Bei einer

eventuellen Schadensfestsetzung müsse berücksichtigt

werden, dass die Klägerin· in Deutschland wohne. End-

lich wird geltend gemacht,· dass die Vermögensver-

hältnisse des Beklagten entgegen der Behauptung der

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Klägerin ungünstige seien. Nach Verbüssung der Strafe

werde er Mühe haben, ein weiteres Fortkommen zu

finden.

C. -

Die erste Instanz, das Zivilgericht des Kantons

Basel-Stadt, sprach der Klägerin nach freiem Ermessen

eine Entschädigung von 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit

27. Januar 1922 zu.

Auf Appellation des Beklagten hin hat das Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom

29. August /22. September 1922

den Betrag auf

1681 Fr. 25 Cts. nebst 5% Zins seit 27. Januar 1922

reduziert.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Klä-

gerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im

Betrage von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit 27. Januar

1922 gemäss Urteil des Zivilgerichts.

Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nachdem der Beklagte endlich vor Appella-

tionsgericht die ihm zur Last gelegten Verfehlungen

nicht mehr bestritten hat, ist ohne weiteres darauf

abzustellen, dass sie stattgefunden haben. Durch die

Nichtergreifung der Berufung hat er auch grundsätz-

lich seine Entschädigungs- und Genugtuungspflicht nach

Art. 28 ZGB und 49 OR anerkannt. Demnach ist mit

beiden kantonalen Instanzen davon auszugehen, dass die

Klägerin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögens-

schadens in Form von Mehraufwendungen für die

Erziehung hat und ausserdem auch für die erlittene

Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen, ins-

besondere in ihrer Geschlechtsehre, angesichts der be-

sonderen Schwere derselben und des Verschuldens des

Beklagten Genugtuung verlangen kann. Dabei ist in

Zustimmung zur ersten Instanz darauf hinzuweisen,

dass die Verfehlungen des Beklagten nach der sub-

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ObHgatlonenreeht. N° 73.

jektiven Seite hin umso schwerwiegender waren, als

er das durch die Aufnahme der Klägerin in die Haus-

• gemeinschaft geschaffene Gewaltverhältnis in schänd-

licher Weise zur Vornahme der unzüchtigen Handlun-

gen mit dem Kinde missbraucht hat. Der Einwand

des Beklagten, das begangene Verbrechen sei durch die

Gefängnisstrafe von einem Jahr gesühnt, ist völlig ab-

wegig. Der zivilrechtliehe Genugtuungsanspruch . besteht

ganz unabhängig von einem Strafurteil und wird ins-

besondere durch eine strafgerichtliehe Verurteilung nicht

ausgeschlossen. Denn er beruht nicht auf dem Gedanken

einer Privatstrafe; die neben der staatlichen Strafe

keinen Platz mehr hätte, sondern er soll einen Aus-

gleich für erlittene Unbill im Sinne eines Schmerzens-

geldes oder einer Vergütung für tort moral schaffen

(vgl. über die Frage der Präjudizialität: WEISS, Be-

rufung S. 298 ff.).

2. -

Was nun die Höhe der Entschädigung betrifft,

erblickt die Vorinstanz im Verpflichtungsschein vom

20. Oktober 1921 eine Einigung der Parteien auf die

darin festgesetzte Abfindungssumme von 50,000 Mark

Diese Lösung muss schon desha~ auffallen, weil der

Beklagte weder in der ersten, noch insbesondere vor

zweiter Instanz sich je auf diesen Boden gestellt hat.

Ein Einigungswille oder ein Verzicht der Klägerin auf

.. eine höhere Entschädigung kann denn auch daraus

nicht hergeleitet werden; dies umsoweniger, als eben

, die Klägerin doch das ganze Strafverfahren, mit dem

Leugnen und den Anschuldigungen des Beklagten, über

sich ergehen lassen musste und anderseits damit auch die

Bedingung der Schadensanerkennung seitens Q.L'Be-

klagten, der Rückzug des Strafantrages, nicht eL1ge-

treten ist. Aus ähnlichen Gründen kann auch in der Tat-

sache, dass der Zahlungsbefehl vom 21. November 1921

auf den der Summe von 50,000 Mark entsprechenden

Betrag lautete, ein Verzicht der Klägerin auf Mehreres

nicht gefunden werden. Die Schadenersatz- und Genug-

tuungssumme sind vielmehr unabhängig von dieser

Obligationenrecht. N° 73.

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vertraglichen Verpflichtung nach freiem Ermessen unter

Würdigung aller Umstände festzusetzen .

3. -

Hiebei fällt zunächst in Betracht, dass es sich,

wie beide kantonalen Instanzen mit Recht annehmen, um

eine sehr schwere Verletzung der weiblichen Geschlechts-

ehre handelt, die als solche geeignet ist, eine dauernde

Einwirkung auf das sittliche Gefühl und Geschlechts-

leben der Klägerin auszuüben. Freilich war ja das

Kind noch sehr jung, der Eindruck dieser Ereignisse

wird ihm aber wohl dauernd im Gedächtnis haften

bleiben. Dazu kommt, dass die spätern Aussichten

der Klägerin auf Verheiratung, wie das Zivilgericht

zutreffend betont, durch die an ihr verübte Unzucht

beeinträchtigt sind. Einwendungen, die sich auf den

allgemeinen moralischen Zustand in Deutschland stüt-

zen, dürfen unter den gegebenen Verhältnissen, ins-

besondere im Hinblick auf die Zeugnisse, die eine gute

und recht sittliche Auffassung bekunden, nicht etwa

gehört werden. Sind auch hier zweifellos unberechen-

bare Folgen zu erwägen, so ist doch für die Verletzung

selbst in erster Linie auf den gegenwärtigen Zustand

der Klägerin abzustellen.

Wie nun nicht bestritten ist, befindet sich die gut

beleumdete Familie der Klägerin in sehr dürftigen

Verhältnissen, die es ihr nicht ermöglichen, Mehrauf-

wendungen für die gebotene sorgfältige Erziehung des

Kindes ausserhalb seiner bisherigen Umgebung zu ma-

chen. Anderseits aber ergibt sich aus den Akten, insbe-

sondere aus der Information des Deutschen Konsulats

in Basel vom 16. August 1921 und einem Schreiben

des frühern Anwalts des Sch. an das Appellationsgericht

vom 25. November 1921, dass der Beklagte, der für

seine Haftentlassung eine Bankkaution von 50,000 Fr.

geleistet hat, sich in einer guten finanziellen Lage be-

findet. Dafür, dass er nachträglich einen erheblichen

Teil seines Vermögens eingebüsst habe, ist ein Nach-

weis nicht erbracht.

In Würdigung aller dieser Umstände erscheint eine

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Obligationenrecht. N° 73.

Entschädigung von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit dem

Tage der Klageerhebung (27. Januar 1922) für den ma-

• teriellen (Vermögens) Schaden und tort moral, wie

sie die erste Instanz der Klägerin zugesprochen hat,

den Verhältnissen angemessen. Dies insbesondere auch

bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin

in Deutschland wohnt und diese Summe gegenwärtig

einen sehr hohen, für ihre Verhältnisse fast phantasti-

schen Markbetrag ausmacht. Denn entscheidend ist

darauf abzustellen, dass der Schaden· in der Schweiz

eingetreten ist, und daher die Klägerin auch Anspruch

auf Ersatz desselben in Schweizerwährung hat, zumal

sie durch den Verpflichtungsschein vom 20. Oktober

1921, wie oben dargetan, in keiner Weise mehr gebunden

ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Sinken

des Markkurses sich bekanntlich im Inland in einer

Steigerung aller Preise auswirkt und zwar heute stärker

und rascher als früher. In Goldwährung entsprechen

diese 4000 Fr. doch nur zirka 3200 Goldmark. Dass auf

den gegenwärtigen Tiefstand der Mark im Verhältnis

zum. Schw~izerfranken nicht abgestellt werden kann,

beweist schon der Umstand, das~ man mit dem Betrag

von 1681 Fr. 25 Cts., .den die Vorinstanz zugesprochen

hat, weit über die dort zugrunde gelegten 50,000 Mark

hinauskommt. Diese Markentwertung aber dan dem

Beklagten, der den Prozess' durch die gänzliche Be-

streitung der Klageforderung hinausgezogen hat, nicht

zum Vorteil gereichen.

.

Demnach erkennt das B,undesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

29. AugUst/22. September 1922 aufgehoben und der

Beklagte verpflichtet, der Klägerin gemäss Urteil des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt 4000 Fr. nebst

5% Zins seit 27~ Januar 1922 zu bezahlen.

Obligationenrecht. N° 74.

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74. Urten eier II. ZivUabteUung vom 13. Dezember 1999

i. S. B'I1cher gegen 1. Lisibach, a. « Ziirich»,

Allgemeine Unfall- unei Haftpflichtversicherungs-A.-G.

Klageanspruch aus Unfall- und aus Haftpflichtversicherung

(Erw.1).

Ein Knecht ist aus Dienstvertrag nicht verpflichtet, den

Bauer bei überwachung und Verteidigung des .über den

unmittelbaren Bestand von Haus und Hof hinausgehenden

Eigentums zu unterstützen, wenn dies im Vertrag nicht

besonders vereinbart ist. Leistet er dennoch Unterstützung,

so entsteht ein Mandatverhältnis (Erw. 2) ..

In Art. 422 des rev. OR ist durch die Ergänzung, der Ge-

schäftsherr habe dem Geschäftsführer ohne Auftrag auch

~ für den andern Schaden nach richterlichem Ermessen

Ersatz zu leisten &, die grundsätzliche Culpahaftung des

Geschäftsherrn im Sinne einer Kausalhaftung erweitert.

Gleicherweise haftet auch der Mandant für den Schaden,

den der Mandatar bei Ausführung eines unentgeltlich,

rein altruistisch übernommenen Geschäftes, wie bei Hülfe-

leistung in fremder Gefahr, erlitten hat. Art. 402 OR ist

in diesem Sinne analog Art. 422 OR gestützt auf Art. 1

ZGB zu ergänzen (Erw. 3).

Höhe des Schadenersatzes. Billigkeitsgründe (Erw. 4).

A. -

Am Abend des 22. November 1920 bemerkte

der Erstbeklagte, dass in. seinem Walde Holz gestohlen

wurde; er weckte den Kläger, der bei ihm als Melker

angestellt war, und veranlasste ihn, ihn in den Wald

zu begleiten, um nach den Dieben zu sehen. Sie trafen

darauf drei Männer, die im Begriffe waren, auf einem

Karren Holz wegzuführen, stiessen den Karren um

und versetzten den zwei Burschen, die daneben einher:-

gingen, einige Schläge, worauf der Dritte der Diebe,

die alle unerkannt entkamen, dem Kläger mit einem

Messer ins linke Auge. stach, das sofort ausrann und

später durch ein Kunstauge ersetzt werden musste.

Der Kläger belangte den Erstbeklagten und die

Versicherungsgesellschaft « Zürich», bei der dieser sein

landwirtschaftliches Personal kollektiv bis zu 4000 Fr.