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48_II_109

BGE 48 II 109

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Ob~igationenreeht. N° 15.

ist, dass beide Parteien von einem gewissen Sachver-

halte, der sich nachher als irrtümlich erweist, ausge-

gangen sind, oder dass die eine Partei mit Wissen der

andern Partei einen Sachverhalt irrtümlicherweise als

gegeben betrachtet hat (AS 20 II 92).

3. -

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden

Falle nicht zu. Der angebliche Irrtum der Kläger be-

zieht sich auf Tatsachen, die gegenteils beim Vergleichs-

schluss als streitig betrachtet wurden, deretwegen gerade

der Vergleich notwendig war. Liesse man auch mit

Bezug auf sie die Irrtumsanfechtung zu, so würden

somit gerade 'die Fragen wieder aufgeworfen, die die

Erben in ihrer Vereinbarung erledigen wollten.

So können sich die Kläger nicht darauf berufen.

sie hätten sich über die Eigentumsverhältnisse an dem

von ihnen bewohnten Teil des Doppelwohnhauses geirrt.

Schon aus dem Inventar geht hervor, dass unter den

Erben über dieses Haus Streit bestand und der Ver-

trag vom 1. Februar 1916 selbst nimmt auf diese Streitig-

keiten Bezug. Uebrigens wäre fraglich, ob das Bundes-

gericht auf die Entscheidung der Eigentumsfrage durch

die Vorinstanz überhaupt eintreten könnte, da die

Eintragung des Erblassers als Eigentümer des Hauses

in die Grundprotokolle unter der Herrschaft des alten

Rechtes vor sich gegangen ist.

Ebensowenig vermag der <von den Klägern behauptete

Irrtum darüber, dass die Forderung des Erblassers

gegen die Erben des Alberto Zala zur Zeit des Erbfalles

noch nicht verjährt gewesen sei und daher mit den

Erbansprüchen dieser Erben hätte verrechnet werden

können, die Aufhebung des Vergleiches zu rechtfertigen.

Auch diese Forderung bildete einen der Streitpunkte,

die durch den Vergleich erledigt werden sollten. Zu-

dem hat in dieser Hinsicht ein Irrtum überhaupt nicht

bestanden. Wenn oie Vorinstanz annahm, die Verjährung

sei zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht ein-

getreten gewesen, so geht sie dabei zu unrecht von der

Obligationenreeht. N° 16.

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Ansicht aus, die Verjährung dieser ursprünglich grund-

pfandversicherten, in der Grundpfandbetreibung dann

aber zu Verlust gekommenen Forderung habe erst mit

der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch zu laufen

begonnen. Wie schon aus Art. 158 SchKG hervorgeht

und wie übrigens in der Doktrin allgemein anerkannt

wird, ist nicht der Tag der Löschung, sondern der Tag

der Ausstellung des Pfandausfallscheines als dies a qua

zu betrachten (WIELAND, zu Art. 807; LEHMANN, N. I

1 zu Art. 807). Der Pfandausfallschein wurde aber am

10. Januar 1905 ausgestellt, wogegen der Erbfasser

am 19. Januar 1915 starb, sodass Art. 120 Abs. 3 OR

nicht zur Anwendung gelangen kann.

Hinsichtlich der verschiedenen weiteren Ansprüche

endlich, auf deren Nichtberücksichtigung in der « Con-

venzione » die Kläger vor der kantonalen Instanz ihre

Vertrags anfechtung fernerhin gestützt haben, ist ledig-

lich darauf zu verweisen, dass das Bestehen dieser

Ansprüche nach· der Feststellung der Vorinstanz nicht

bewiesen werden konnte.

16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 192Z

i. S. Buffi gegen Gilomen.

Art. 339 OR. Haftung des Dienstherrn gegenüber den Ange-

stellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen.

A. -

Der im Jahre 1899 geborene Kläger Ruefli

trat im Frühjahr 1916 beim Beklagten als Knecht in

Stellung. Anfangs Dezember 1916 wurde er auf Ver-

langen der Eheleute Gutmann von seinem Dienstherrn

diesen zur Aushilfe beim Dreschen zur Verfügung ge-

stellt. Seine Tätigkeit bestand im Antreiben der am

Göpel der Dreschanlage angespannten zwei· Pferde. Am

8. Dezember 1916 erlitt er einen Unfall. indem er mit

LW

Obligationenrecht. N° 16.

dem linken Fuss in die Kuppelung der Eisenstangen

~eriet, die den Göpel mit der Dreschmaschine verbinden

und durch denselben in rotierende Bewegung gebracht

werden. Er zog sich dabei eine schwere Verletzung der

Knochenweichteile zu, die eine mehrmonatliche Spital-

behandlung erforderlich machte.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt er vom

Beklagten als Dienstherrn, gestützt auf Art. 339 OR

eine richterlich zu bestimmende Entschädigung für die

Folgen dieses Unfalls, der auf das Fehlen genügender

Schutzvorrichtungen gegen die Betriebsgefahren zurück-

zuführen sei. Den Schaden schätzt er auf 7200 Fr.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage mit

der Begründung, dass ihm die Anbringung einer Schutz-

vorrichtung an der Kuppelung billigerweise nicht zu-

gemutet werden konnte. Eine solche wäre für den Be-

trieb hinderlich und würde die Gefahren unter Um-

ständen noch erhöhen. Den Unfall habe der Kläger

selbst verschuldet. Eventuell bestritt der Beklagte die

klägerische Schadensberechnung im Quantitativ, da

es sich für den Verunfallten jedenfalls nur um eine ge-

ringe Einbusse in seiner Erwerbsfähigkeit handle.

C. -

Mit Urteil vom 4. November 1921 hat der Ap-

pellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

D. -- Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf grund-

sätzliche Gutheissung der Schadenersatzklage und Rück-

weisung der Sache an die Vorinstanz' zur Festsetzung

der Entschädigung.

E. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

des Klägers dieses Begehren erneuert.

Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der

Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils

angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Art. 339 OR, auf den der Kläger seine Schaden-

Obligationenrecht. N° 16.

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ersatzklage ausschliesslich stützt, verpflichtet den Dienst-

herrn, für genügende Schutzmassregeln gegen Betriebs-

gefahren zu sorgen, soweit es mit Rücksicht auf das

einzelne Dienstverhältnis und die Natur der Dienst-

leistung ihm billigerweise zugemutet werden darf. Das

Gesetz verlangt mithin nicht eine absolute Sicherung

der Dienstpflichtigen, sondern lässt den Dienstherrn

nur dann haften, wenn er die Anbringung einer nach

den Umständen ihm zuzumutenden Schutzvorrichtung

"erabsäumt, die, wenn nicht zur Ausschliessung, sO

doch nach Möglichkeit zur Herabminderung der Gefahr

als nötig erachtet werden muss (vgl. AS 45 11 430;

46 11 466). Da nicht bestritten ist, dass der Beklagte

den Kläger dem Gutmann zur Aushilfe beim Dreschen

zur Verfügung gestellt hat, so haftet er als Dienstherr

für die Missachtung der gemäss A..rt. 339 dem Dienst-

pflichtiger geschuldeten Sorgfalt wie wenn es sich um

seinen eigenen Betrieb handeln würde.

Für die Beurteilung der Frage nun, ob in der Unter-

lassung einer Verkleidung an der Kuppelung eine Ver-

letzung der Fürsorgepflicht zu erblicken sei, ist davon

auszugehen, dass nach der nicht aktenwidrigen und

daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz der vom Kläger ordentlicherweise ein-

zuhaltende Marschweg hinter dem Handpferd in einer

Entfernung von 1,8 m und derjenige hinter dem äussern

Pferd in einer solchen von 75 cm an der Kuppelung

vorbeiführt. Ueber die Beschaffenheit dieser selbst

geht aus den Akten nichts Bestimmtes hervor. Nach

den übereinstimmenden Ausführungen der Parteiver-

treter ist aber als feststehend zu betrachten, dass es sich

nicht um ein eigentliches Räderwerk, sondern um die

Verbindung von zwei Srheiben hanuelt, also um eine

weniger gefährliche Einrichtung. Dies bestätigen denn

auch die vom Vertreter des Beklagten heute einge-

legten Photographien, aus denen insbesondere weiter

zu ersehen ist, dass die Kuppelung einen verhältnis-

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Obligationenrecht. No 16.

mässig sehr kleinen Durchmesser hat. Nun war die

Aufmerksamkeit des Klägers dadurch stetig in An-

spruch genommen, dass er bei jedem Umgang die ro-

tierende Stange überschreiten musste. Wenn er da-

her auch, wie er behauptet, den normalen 1,8 m aus-

wärts der Gefahrzone vorbeiführenden Marschweg wegen

des infolge Regenwetters aufgeweichten Bodens nach

und nach verlassen und einen immer grösser werdenden

Weg beschritten hat, so musste er der Natur der Sache

nach beim jedesmaligen Ueberschreiten der Stange

umsomehr auf die Kuppelung und die durch sie drohende

Gefahr aufmerltsam werden. Die Unterlassung dieser

Aufmerksamkeit muss ihm als Verschulden angerechnet

werden, es wäre denn, dass er die hiefür nötige Einsicht

nicht besass. Alsdann' würde dem Beklagten ein Ver-

schulden insofern zur Last fallen, als er den Kläger zur

Verrichtung dieser Dienstleistung überhaupt verwendet

oder es doch an der erforderlichen Anweisung und Be-

aufsichtigung hätte fehlen lassen. Und seiner Verant-

wortlichkeit könnte er sich dabei durch Berufung darauf,

dass zur Ausführung der dem Kläger übertragenen Ar-

beit üblicherweise junge' Leute, selbst Knaben von

zehn Jahren verwendet werden: nicht entschlagen. Wie

nun aber im angefochtenen' Urteil festgestellt wird,

fehlte diese Einsicht in die drohenden Gefahren dem

Kläger nicht. Unter diesen. Umständen konnte daher

das Antreiben der Pferde für ihn nicht mit grössern

Gefahren verbunden sein, als wie sie die Besorgung

alltäglicher Arbeiten eines Knechts mitsichbringt. Hie-

mit steht im Einklang, dass nach der Feststellung des

Vorderrichters eine Verkleidung dieser Kuppelungen

übungsgemäss nicht vorgenommen wird. Vermöchte

auch die Tatsache dieser vom Vertreter des Klägers

ausdrücklich anerkannten Uebung an sich die Be-

freiung des Beklagten von seiner Haftung noch nicht

zu begründen, da auf die nach den Umständen erforder-

liche Sorgfalt abzustellen ist, so bildet deren Bestehen

Obligationenrecht. N° 16.

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doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass nach dem normalen

Verlauf der Dinge Unfälle der vorgekommenen Art

nur in einem entfernten Bereiche der Möglichkeit liegen.

Dies umsomehr als auch der Dienstherr damit rechnen

darf, der Dienstpflichtige werde sich, wie jeder ver-

nünftige Mensch, durch Aufmerksamkeit nach Mög-

lichkeit vor Schaden zu schützen suchen. Dazu kommt,

dass der Kläger unbestrittenermassen die nämliche

Arbeit schon mehrere Tage hintereinander vor Eintritt

des Unfalles besorgt hat, sodass er jedenfalls mit der-

selben und der mit ihr verbundenen Gefahr vertraut

sein musste. Angesichts dieser Sachlage lässt sich daher

der Schluss nicht abweisen, dass dem Beklagten die

Anbringung einer Sichernngsvorrichtung billigerweise

nicht zuzumuten war. Hat er aber seiner Schutzpflicht

genügt und entfällt somit seine Verantwortlichkeit,

so kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall, wie es

nach der. Annahme der Vorinstanz der Fall wäre, auf

ein Selbstverschulden des Klägers oder auf ein zu-

fälliges Ereignis (Ausglitschen auf weichem Boden)

zurückzuführen sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 4. November

1921 bestätigt.

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