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Ob~igationenreeht. N° 15.
ist, dass beide Parteien von einem gewissen Sachver-
halte, der sich nachher als irrtümlich erweist, ausge-
gangen sind, oder dass die eine Partei mit Wissen der
andern Partei einen Sachverhalt irrtümlicherweise als
gegeben betrachtet hat (AS 20 II 92).
3. -
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden
Falle nicht zu. Der angebliche Irrtum der Kläger be-
zieht sich auf Tatsachen, die gegenteils beim Vergleichs-
schluss als streitig betrachtet wurden, deretwegen gerade
der Vergleich notwendig war. Liesse man auch mit
Bezug auf sie die Irrtumsanfechtung zu, so würden
somit gerade 'die Fragen wieder aufgeworfen, die die
Erben in ihrer Vereinbarung erledigen wollten.
So können sich die Kläger nicht darauf berufen.
sie hätten sich über die Eigentumsverhältnisse an dem
von ihnen bewohnten Teil des Doppelwohnhauses geirrt.
Schon aus dem Inventar geht hervor, dass unter den
Erben über dieses Haus Streit bestand und der Ver-
trag vom 1. Februar 1916 selbst nimmt auf diese Streitig-
keiten Bezug. Uebrigens wäre fraglich, ob das Bundes-
gericht auf die Entscheidung der Eigentumsfrage durch
die Vorinstanz überhaupt eintreten könnte, da die
Eintragung des Erblassers als Eigentümer des Hauses
in die Grundprotokolle unter der Herrschaft des alten
Rechtes vor sich gegangen ist.
Ebensowenig vermag der <von den Klägern behauptete
Irrtum darüber, dass die Forderung des Erblassers
gegen die Erben des Alberto Zala zur Zeit des Erbfalles
noch nicht verjährt gewesen sei und daher mit den
Erbansprüchen dieser Erben hätte verrechnet werden
können, die Aufhebung des Vergleiches zu rechtfertigen.
Auch diese Forderung bildete einen der Streitpunkte,
die durch den Vergleich erledigt werden sollten. Zu-
dem hat in dieser Hinsicht ein Irrtum überhaupt nicht
bestanden. Wenn oie Vorinstanz annahm, die Verjährung
sei zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht ein-
getreten gewesen, so geht sie dabei zu unrecht von der
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Ansicht aus, die Verjährung dieser ursprünglich grund-
pfandversicherten, in der Grundpfandbetreibung dann
aber zu Verlust gekommenen Forderung habe erst mit
der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch zu laufen
begonnen. Wie schon aus Art. 158 SchKG hervorgeht
und wie übrigens in der Doktrin allgemein anerkannt
wird, ist nicht der Tag der Löschung, sondern der Tag
der Ausstellung des Pfandausfallscheines als dies a qua
zu betrachten (WIELAND, zu Art. 807; LEHMANN, N. I
1 zu Art. 807). Der Pfandausfallschein wurde aber am
10. Januar 1905 ausgestellt, wogegen der Erbfasser
am 19. Januar 1915 starb, sodass Art. 120 Abs. 3 OR
nicht zur Anwendung gelangen kann.
Hinsichtlich der verschiedenen weiteren Ansprüche
endlich, auf deren Nichtberücksichtigung in der « Con-
venzione » die Kläger vor der kantonalen Instanz ihre
Vertrags anfechtung fernerhin gestützt haben, ist ledig-
lich darauf zu verweisen, dass das Bestehen dieser
Ansprüche nach· der Feststellung der Vorinstanz nicht
bewiesen werden konnte.
16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 192Z
i. S. Buffi gegen Gilomen.
Art. 339 OR. Haftung des Dienstherrn gegenüber den Ange-
stellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen.
A. -
Der im Jahre 1899 geborene Kläger Ruefli
trat im Frühjahr 1916 beim Beklagten als Knecht in
Stellung. Anfangs Dezember 1916 wurde er auf Ver-
langen der Eheleute Gutmann von seinem Dienstherrn
diesen zur Aushilfe beim Dreschen zur Verfügung ge-
stellt. Seine Tätigkeit bestand im Antreiben der am
Göpel der Dreschanlage angespannten zwei· Pferde. Am
8. Dezember 1916 erlitt er einen Unfall. indem er mit
LW
Obligationenrecht. N° 16.
dem linken Fuss in die Kuppelung der Eisenstangen
~eriet, die den Göpel mit der Dreschmaschine verbinden
und durch denselben in rotierende Bewegung gebracht
werden. Er zog sich dabei eine schwere Verletzung der
Knochenweichteile zu, die eine mehrmonatliche Spital-
behandlung erforderlich machte.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt er vom
Beklagten als Dienstherrn, gestützt auf Art. 339 OR
eine richterlich zu bestimmende Entschädigung für die
Folgen dieses Unfalls, der auf das Fehlen genügender
Schutzvorrichtungen gegen die Betriebsgefahren zurück-
zuführen sei. Den Schaden schätzt er auf 7200 Fr.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage mit
der Begründung, dass ihm die Anbringung einer Schutz-
vorrichtung an der Kuppelung billigerweise nicht zu-
gemutet werden konnte. Eine solche wäre für den Be-
trieb hinderlich und würde die Gefahren unter Um-
ständen noch erhöhen. Den Unfall habe der Kläger
selbst verschuldet. Eventuell bestritt der Beklagte die
klägerische Schadensberechnung im Quantitativ, da
es sich für den Verunfallten jedenfalls nur um eine ge-
ringe Einbusse in seiner Erwerbsfähigkeit handle.
C. -
Mit Urteil vom 4. November 1921 hat der Ap-
pellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
D. -- Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf grund-
sätzliche Gutheissung der Schadenersatzklage und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz' zur Festsetzung
der Entschädigung.
E. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
des Klägers dieses Begehren erneuert.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 339 OR, auf den der Kläger seine Schaden-
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ersatzklage ausschliesslich stützt, verpflichtet den Dienst-
herrn, für genügende Schutzmassregeln gegen Betriebs-
gefahren zu sorgen, soweit es mit Rücksicht auf das
einzelne Dienstverhältnis und die Natur der Dienst-
leistung ihm billigerweise zugemutet werden darf. Das
Gesetz verlangt mithin nicht eine absolute Sicherung
der Dienstpflichtigen, sondern lässt den Dienstherrn
nur dann haften, wenn er die Anbringung einer nach
den Umständen ihm zuzumutenden Schutzvorrichtung
"erabsäumt, die, wenn nicht zur Ausschliessung, sO
doch nach Möglichkeit zur Herabminderung der Gefahr
als nötig erachtet werden muss (vgl. AS 45 11 430;
46 11 466). Da nicht bestritten ist, dass der Beklagte
den Kläger dem Gutmann zur Aushilfe beim Dreschen
zur Verfügung gestellt hat, so haftet er als Dienstherr
für die Missachtung der gemäss A..rt. 339 dem Dienst-
pflichtiger geschuldeten Sorgfalt wie wenn es sich um
seinen eigenen Betrieb handeln würde.
Für die Beurteilung der Frage nun, ob in der Unter-
lassung einer Verkleidung an der Kuppelung eine Ver-
letzung der Fürsorgepflicht zu erblicken sei, ist davon
auszugehen, dass nach der nicht aktenwidrigen und
daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz der vom Kläger ordentlicherweise ein-
zuhaltende Marschweg hinter dem Handpferd in einer
Entfernung von 1,8 m und derjenige hinter dem äussern
Pferd in einer solchen von 75 cm an der Kuppelung
vorbeiführt. Ueber die Beschaffenheit dieser selbst
geht aus den Akten nichts Bestimmtes hervor. Nach
den übereinstimmenden Ausführungen der Parteiver-
treter ist aber als feststehend zu betrachten, dass es sich
nicht um ein eigentliches Räderwerk, sondern um die
Verbindung von zwei Srheiben hanuelt, also um eine
weniger gefährliche Einrichtung. Dies bestätigen denn
auch die vom Vertreter des Beklagten heute einge-
legten Photographien, aus denen insbesondere weiter
zu ersehen ist, dass die Kuppelung einen verhältnis-
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mässig sehr kleinen Durchmesser hat. Nun war die
Aufmerksamkeit des Klägers dadurch stetig in An-
spruch genommen, dass er bei jedem Umgang die ro-
tierende Stange überschreiten musste. Wenn er da-
her auch, wie er behauptet, den normalen 1,8 m aus-
wärts der Gefahrzone vorbeiführenden Marschweg wegen
des infolge Regenwetters aufgeweichten Bodens nach
und nach verlassen und einen immer grösser werdenden
Weg beschritten hat, so musste er der Natur der Sache
nach beim jedesmaligen Ueberschreiten der Stange
umsomehr auf die Kuppelung und die durch sie drohende
Gefahr aufmerltsam werden. Die Unterlassung dieser
Aufmerksamkeit muss ihm als Verschulden angerechnet
werden, es wäre denn, dass er die hiefür nötige Einsicht
nicht besass. Alsdann' würde dem Beklagten ein Ver-
schulden insofern zur Last fallen, als er den Kläger zur
Verrichtung dieser Dienstleistung überhaupt verwendet
oder es doch an der erforderlichen Anweisung und Be-
aufsichtigung hätte fehlen lassen. Und seiner Verant-
wortlichkeit könnte er sich dabei durch Berufung darauf,
dass zur Ausführung der dem Kläger übertragenen Ar-
beit üblicherweise junge' Leute, selbst Knaben von
zehn Jahren verwendet werden: nicht entschlagen. Wie
nun aber im angefochtenen' Urteil festgestellt wird,
fehlte diese Einsicht in die drohenden Gefahren dem
Kläger nicht. Unter diesen. Umständen konnte daher
das Antreiben der Pferde für ihn nicht mit grössern
Gefahren verbunden sein, als wie sie die Besorgung
alltäglicher Arbeiten eines Knechts mitsichbringt. Hie-
mit steht im Einklang, dass nach der Feststellung des
Vorderrichters eine Verkleidung dieser Kuppelungen
übungsgemäss nicht vorgenommen wird. Vermöchte
auch die Tatsache dieser vom Vertreter des Klägers
ausdrücklich anerkannten Uebung an sich die Be-
freiung des Beklagten von seiner Haftung noch nicht
zu begründen, da auf die nach den Umständen erforder-
liche Sorgfalt abzustellen ist, so bildet deren Bestehen
Obligationenrecht. N° 16.
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doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass nach dem normalen
Verlauf der Dinge Unfälle der vorgekommenen Art
nur in einem entfernten Bereiche der Möglichkeit liegen.
Dies umsomehr als auch der Dienstherr damit rechnen
darf, der Dienstpflichtige werde sich, wie jeder ver-
nünftige Mensch, durch Aufmerksamkeit nach Mög-
lichkeit vor Schaden zu schützen suchen. Dazu kommt,
dass der Kläger unbestrittenermassen die nämliche
Arbeit schon mehrere Tage hintereinander vor Eintritt
des Unfalles besorgt hat, sodass er jedenfalls mit der-
selben und der mit ihr verbundenen Gefahr vertraut
sein musste. Angesichts dieser Sachlage lässt sich daher
der Schluss nicht abweisen, dass dem Beklagten die
Anbringung einer Sichernngsvorrichtung billigerweise
nicht zuzumuten war. Hat er aber seiner Schutzpflicht
genügt und entfällt somit seine Verantwortlichkeit,
so kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall, wie es
nach der. Annahme der Vorinstanz der Fall wäre, auf
ein Selbstverschulden des Klägers oder auf ein zu-
fälliges Ereignis (Ausglitschen auf weichem Boden)
zurückzuführen sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 4. November
1921 bestätigt.
AS 48 II -
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