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106 ObIigationenrecht. N° 14. ·Ware. verpflic.htet. Indem er auf diese Zeitpunkte nicht nur mcht abnef, sondern die Ausführung des Vertrages dadurch überhaupt hinderte, dass er seine Mitwirkung zu der Erfüllung des Verkäufers versagte, machte er sich auch der Zahlungsverweigerung schuldig (vgL Entsch. des Reichsger. Bd. 53 S. 12). Unter diesen Umständen war deshalb der Kläger so- wohl auf der Grundlage des Abnahme- wie des Zahlungs- verzuges zur Setzung einer Nachfrist gemäss Art. 107 OR und nach deren erfolglosem Ablauf zum Rücktritt im Sinne des Verzichtes auf die nachträgliche Leistung unter Geltendmachung des Erfüllungsinteresses berechtigt. Wenn er zuvor noch vergeblich versucht hat die Ware anderweitig zu verkaufen, so lag darin ein w~itgehendes Entgegenkommen für' den Beklagten. Jedenfalls aber kann darin nicht, wie dieser einwendet, ein stillschwei- gender Verzicht des Klägers auf die nachträgliche Durch- setzung seiner Vertragsrechte gefunden werden.
7. - Da es sich unbestrittenermassen um eine markt- gängige Ware handelt, hat der Kläger Anspruch auf Er- satz des abstrakten Schadens. Als solchen kann er gemäss Art: 215 Abs. 2 OR die Differenz z"ischen dem Vertrags- preIs und dem Marktpreis zur Erfüllungszeit fordern ohne dass er weitere Tatsachen zum Nachweise des erlittenen Schadens dartun muss. Für die Berechnung ist dabei nach ständiger Praxis auf den Ablauf der Nachfrist als massgebenden Zeitpunkt abzustellen, d. h. vorliegend auf den 10. Dezember, bezw. auf die Preisverhältnisse Mitte Dezember 1920. Zur Ueberprüfung der vom Kläger unter Berufung auf Expertise geltend gemachten Differenz von 2~ Fr. per m8 fehlen nun die erforderlichen Grundlagen. DIe Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urt~ils an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den PreIs feststelle, zu welchem nach der Marktlage vom
10. Dezember 1920 (resp. ungefähr Mitte Dezember 1920) der Kläger das vom Beklagten noch abzunehmende Holz (7 Wagen) hätte weiterverkaufen können, behufs neuer Obligationenrecht. N· 15. 107 Entscheidung auf Grund der so festgestellten Preis- differenz. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom
21. September 1921 aufgehoben, das eventuelle Begehren des Klägers um Schadenersatz wegen Nichterfüllung grundsätzlich gutgeheissen und die Sache zur Fest- setzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
15. Auszug aus dem 'Urteil der II. Zivilabteilung vom a. März 1922 i. S. Zala gegen Joli-Zala. Erb t eil u n g s Ver t rag, Ver g 1 e ich. Anfechtung wegen Irrtums. - Beginn der Ver jäh run g der For- derung aus einem P fan d auS fall s c h ein. Art. 158 SchKG. .........................................
1. -
2. - Gegenüber dem kantonalen Verfahren ist so- dann die Streitlage insofern vereinfacht, als die Kläger in der bundesgerichtlichen Verhandlung die Ausfüh- rungen der Vorinstanz über die formelle Gültigkeit des Teilungsvertrages nicht bestritten. Zu untersuchen bleibt daher nur, ob die Vorinstanz mit Recht den Ver- trag wegen Intums aufgehoben hat. Dabei ist davon auszugehen, dass der Vertrag sich rechtlich als ein aussergerichtlicher Vergleich darstellt, durch den die Beteiligten unter gegenseitigen Zuge- ständnissen die Beseitigung der bestehenden Streitig- keiten herbeiführen wollten (AS 36 I S. 769). Nach feststehender Doktrin und Praxis können aber Vergleiche nur angefochten werden, wenn nachgewiesen 108 Ob~gationenrecht. NI> 15. ist, dass heide Parteien von einem ge'wissen Sachver- halte, der sich nachher als irrtümlich erweist, ausge- gangen sind, oder dass die eine Partei mit Wissen der andern Partei einen Sachverhalt irrtümlicherweise als gegeben betrachtet hat (AS 20 II 92).
3. - Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht zu. Der angebliche Irrtum der Kläger be- zieht sich auf Tatsachen, die gegenteils beim Vergleichs- schluss als streitig betrachtet wurden, deretwegen gerade der Vergleich notwendig war. Liesse man auch mit Bezug auf sie die Irrtumsanfechtung zu, so würden somit gerade 'die Fragen wieder aufgeworfen, die die Erben in ihrer Vereinbarung erledigen wollten. So können sich die Kläger nicht darauf berufen, sie hätten sich über die Eigentumsverhältnisse im dem von ihnen bewohnten Teil des Doppelwohnhauses geirrt. Schon aus dem Inventar geht hervor, dass unter den Erben über dieses Haus Streit bestand und der Ver- trag vom 1. Februar 1916 selbst nimmt auf diese Streitig- keiten Bezug. Uebrigens wäre fraglich, ob das Bundes- gericht auf die Entscheidung der Eigentumsfrage durch die Vorinstanz überhaupt eintreten könnte, da die Eintragung des Erblassers als Eigentümer des Hauses in die Grundprotokolle unter der Herrschaft des alten Rechtes vor sich gegangen ist. Ebensowenig vermag der von den Klägern hehauptete Irrtum darüber, dass die Forderung des Erblassers gegen die Erben des Alberto Zala zur Zeit des Erbfalles noch nicht verjährt gewesen sei und daher mit den Erbansprüchen dieser Erben hätte verrechnet werden können, die Aufhebung des Vergleiches zu rechtfertigen. Auch diese Forderung bildete einen der Streitpunkte, die durch den Vergleich erledigt werden sollten. Zu- dem hat in dieser Hinsicht ein Irrtum überhaupt nicht bestanden. Wenn oie Vorinstanz annahm, die Verjährung sei zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht ein- getreten gewesen, so geht sie dabei zu unrecht von der Obllgationenrecht. N° 16. 109 Ansicht aus, die Verjährung dieser ursprünglich grund- pfandversicherten, in der Grundpfandbetreibung dann .aber zu Verlust gekommenen Forderung habe erst mit der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch zu laufen begonnen. Wie schon aus Art. 158 SchKG hervorgeht und wie übrigens in der Doktrin allgemein anerkannt wird, ist nicht der Tag der Löschung, sondern der Tag der Ausstellung des Pfandausfallscheines als dies a quo zu betrachten (WIELAND, zu Art. 807; LEHMANN, N. I 1 zu Art. 807). Der Pfandausfallschein wurde aber am
10. Januar 1905 ausgestellt, wogegen der ErbIasser am 19. Januar 1915 starb, sodass Art. 120 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung gelangen kann. Hinsichtlich der verschiedenen weiteren Ansprüche endlich, auf deren Nichtberücksichtigung in der « Con- venzione» die Kläger vor der kantonalen Instanz ihre Vertragsanfechtung fernerhin gestützt haben, ist ledig- lich darauf zu verweisen, dass das Bestehen dieser Ansprüche nach' der Feststellung der Vorinstanz nicht bewiesen werden konnte.
16. l1rteU der I. ZivilabteUung vom 7. März 19~Z
i. S. Buefli gegen Gilomen. Art. 339 OR. Haftung des Dienstherrn gegenüber den Ange- stellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen. A. - Der im Jahre 1899 geborene Kläger Ruefli trat im Frühjahr 1916 beim Beklagten als Knecht in Stellung. Anfangs Dezember 1916 wurde er auf Ver- langen der Eheleute Gutmann von seinem Dienstherrn diesen zur Aushilfe beim Dreschen zur Verfügung ge- stellt. Seine Tätigkeit bestand im Antreiben der am Göpel der Dreschanlage angespannten zwei Pferde. Am
8. Dezember 1916 erlitt er einen Unfall, indem er mit