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45_II_304

BGE 45 II 304

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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3fH

Obligatiollcnrecht. N° 16.

46. tJrWl eier I. ZlYllabteDuDi vom aa. Kai 1819

i. S. Vop1s gegen t.qiD1riih1.

Art. 53 OR: Freiheit des Bundesgerichte~ als Zivil-

gericht gegenüber dem S t ra furt e iJ eines kantonalen Ge-

richtes. Es kann den festgestellten Tatbestand unter einen

anderen Deliktsbegriff subsumieren als der kantonale Straf-

richter es getan. -

Körp e rverl etzungim Raufhandel.

Haftung auch desjenigen Teilnehmers dem eine verletzende

Handlung nicht nachgewiesen ist.

A. -

Der be1gisehe Internierte und heutige Kläger

Vogels kehrte in der Nacht vom Sonntag den 23. auf

Montag den 24.Juni 1918 gegen 12 Uhr mit'mnem

andern belgischen Internierten Briard von einem von

Internierten in Oertlimatt bei Krattigen veranstalteten

Konzert nach dem ihm angewiesenen Aufenthaltsort

Aeschi zurück. Mehrmals schon war es kurz vorher

zwischen Internierten und Einheimischen zu Streitig-

keiten gekommen, und der Platzkommandant von Aeschi

hatte es daher für nötig gefunden, dem Vogels zum Schutz

gegen solche Angriffe den Briard mitzugeben.

Beim Dorfeingang von Krattigen trafen die heiden

mit dem Beklagten Luginbühl und den' diesen begleiten-

den Heim und Ruchti zusammen. Heim, ein als ruhig

und gutmütig bekannter Mann, der die Be1gier für Ein-

heimische ansah, streckte gegen die Ankommenden den

Arm aus und rief ihnen scherzweise ein « Halt wer da » zu.

Diese Haltung scheinen die Internierten als Angritl auf-

gefasst zu haben; es kam zu einer. Schlägerei, in deren.

Verlauf der mit einem Stock bewaffnete Briard durch

Stockhiebe dem Heim eine blutende Wunde an der

Schläfe und dem Ruchti eine solche an der Stirne bei-

brachte. Luginbühl, den Briard ebenfalls und zwar über

den Arm getroffen, hub sodann einen Stein auf und warf

ihn gegen Briard.· Vogels war unterdessen schon weiter

gegangen. Als er sich, wenige Schritte von dQIll Streitort

. entfernt, umwandte, traf ihn ein Stein am rechten Auge.

Obligationenreeht N° 46.

Der folgenden Tags konsultierte Arzt konstatierte eine

starke Reduktion der Sehschärfe und eine Blutung im

Innem des Auges. Der Kläger liess sich sodann im Spitab

von Dr. Musy in Freiburg behandeln. Die Sehkraft des

Auges blieb jedoch erheblich r~duziert.

B. -

Auf die Strafklage des Vogels hin wurde eine

Untersuchung gegen Luginbühl. Heim und Ruchti ein-

:geleitet, die aber nur bezüglich des Luginbühl zur An-

klageerhebung, und zwar wegen Misshandlung, führte.

In der Verhandlung vor erster Instanz machte Vog~

adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung in richter-

lich festzusetzendem Betrage geltend.

e. -

Der korrektionelle Richter des Amtes Frutigen

lütt mit Urteil vom- 21. September 1918 den Beklagten

der Misshandlung schuldig gesprochen, zu 8 Tagen

_ Gefängnis und grundsätzlicher Schadenersatzleistung

verurteilt, die Bestimmung des Umfanges der Schaden-

ersatzpflicht aber dem Zivilrichter vorbehalten.

Die erste Strafkammer des bernischen Obergerichts

hat dieses Urteil aufgehoben, d4:'n Ang~agten freige-

sprochen und Vogels mit seinen Anträgen abgewiesen.

Sie ging aus von dem eingangs umschriebenen Tat-

bestand, glaubte aber daraus, in Abweichung vom erst-

instanzlichen Richter, nur eine gewisse Wahrscheinlich-

keit, nicht aber einen sichern Beweis dafür ableiten zu

dürfen, dass ein von Luginbühl gEworfener Stdn es

gewesen, d~ den. Vogels verletzt. habe. Gegen die An-

nahme, dass dieser Beweis geleistet sei, spreche ins~e­

sondere die Darstellung Vogels, wonach mehrere Steme

und nicht nur von Luginbühl geworfen worden seien,

und sodann der Umstand. dass bei Naehtund in der

Schnelligkeit, mit welcher solche. Vorfälle zu geschehen.

pflegen, eine nähere Tatbestandsfeststellung .nicht mehr

möglich sei. Angesicl1ts dieses Mangels emes vollen

Beweiies des Kausalzusammenhanges zWischen dem

Steinwurf des Luginbühl und der Verletzung Vogels, und

da -durch den Ueberweisungsbeschluss· die Beurteilung

306

Obllgationenrecht. N°,46.

des ganzen Vorfalles unter dem Gesichtspunkte des

Raufhandels ausgeschlossen sei, könne eine Verurteilung

nicht eriolgen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat Vogels die Berufung an

das Bundesgericht ergri~en mit dem Antrag auf Zu-

sprechung einer angemessenen vom Gericht festzusetzen-

den Entschädigung. Aus der schriftlichen Berufungs-

begründung ist hervorzuheben:. Nach der Ak:tenlage

könne als Täter nur Luginbühl, der zugebe, einen Stein

geworfen zu haben, in Betracht kommen. Die gegenteilige

Feststellung der Vorinstanz·sei aktenwidrig und daher für

das Bundesgericht nicht verbindlich. Aber auch wenn die

Beweiswiirdigung vom Standpunkte des Strafrichters

aus als unanfechtbar erscheinen würde, wäre doch das

Bundesgericht als Zivilgericht daran nicht gebunden.

Die Vorinstanz hätte übrigens den ganzen Vorfall. als

Raufhandel beurteilen solle. Was das Mass des Ersatzes

anbelange, so gebe der Kläger die Erklärung ab, da~ er

unter der Voraussetzung, dass das Bundesgericht seine

Forderung ohne Rückweisung der Akten zuspreche, sich

mit 5000 Franken begnüge.

Der Beklagte Luginbühlhat auf Abweisung der Be-

rufung antragen lassen, weil an .sich schon fraglich sei,

dass die Verletzung des Vogels überhaupt von einem an

dem·fraglichen Abend geworfenen Stein herrühre, vollends

aber feble der Nachweis, dass die Verletzung durch den

von ihm geschleuderten Stein verursacht worden sei.

Eventuell habe er in berechtigter Notwehr gehandelt. Die

Beweisführung zeige, dass die Internierten den Streit

'begonnen. Ganz eventuell aber treffe Art. 44 zu, ind~nl

sem, Luginbilhls, Verschulden geringer Natur sei, während

den. Kläger bezw. seinen Begleiter, für den er einzustehen

habe, die Hauptschuld treffe.,

Das BUIJ.desgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 53.0R ist der Zivilrichter in der Wür-

·4Ög\IDgemes Tatbestandes, trotzdem derselbe bere.ib

Obligationenrecht. N° 46.

Gegenstand eines Strafurteils geworden ist, frei. Für das

Bundesgericht aber als Berufungsinstanz im Adhäsions-

prozess ist diese Freiheit insofern beschränkt, als es

gemäss Art. 81 Abs. 1 OG die tatsächlichen Feststellungen

des Vorderrlchters. sofern sie nicht aktenwidrig sind und'

. nicht bundesrechtliche Beweisnormen verletzen, seinem

Entscheide zu Grunde zu legen hat. Vergl. WEISS,

Berufung S. 209; AS 25 II 822, 33 II 96.

Nun hat der Berufungskläger allerdings im vorliegenden

Falle eine Aktenwidrigkeit darin gesehen, dass die Straf-

kammer den Beweis der Täterschaft Luginbühls nicht

als voll erbracht ansehe. Allein hierin liegt eine Akten-

widrigkeit nicht. Die Vorinstanz hat unter Würdigung

des gesamtenBeweiser.gebnisses, speziell auch der Zugabe

Vogels selber, es seien nicht nur vom Beklagten Steino-

geworfen worden, angenommen, die Möglichkeit, dass

einer der Begleiter des Beklagten den in Frage kommen-

den Stei?l geworfen, sei nicht -ausgeschlossen. Diese-

FQlgerung mag zweifelhaft erscheinen. auf alle Fälle

ist sie aber mit den Akten nicht unvereinbar, und nur

wenn dies der Fall wäre, könnte man von einer Akten-

widrigkeit sprechen.

. 2.-- Fr~ch kann daher nur sein, ob _ die von der

Vorinstanz als bewiesen angenommenen Tatsachen ZU'

einer Verurteilung Luginbübls nach zivilrechtlichen

Grundsätzen genügen oder nicht. Diese Frage muss

verneint werden, wenn man als Grundlage des Anspruc4es

lediglich das'von der VorintsaDz in Betracht gezogene-

Delikt der Misshandlung bezw. der direkten Körper:-

verletzung berücksiChtigt. Auch für den Zivilrichter

gilt, dass aus dem Delikt der Körperverletztung nur

haftbar gemacht werden kann.

wesse~ Schuld. voll

bewiesen und nicht nur wahrscheinlich gemacht iSt.

3. -

Anders liegen die Verhältnisse dagegen. dann,

wenn m'im sich die Frage stellt, ob nicht durch die l\fit-

WirlnpJg am·Streit der Beklag,te, auch wenn et: den Stein.

",odurcJt Vogels verl~tzt wurde, nicht sollte geworfen,

Obligaüonenrecbt. N0 'Iü.

'haben, an der Verletzung des Klägers mitschuld und

,daher dafür verantwortlich sei. Die Vorinstanz konnte

aus strafprozessualen Gründen, weil eine Ueberweisung

wegen Raufhandels nicht vorlag, diese Frage nicht

beantworten. Dem Bundesgericht aber kann dieser

Umstand nicht entgegengehalten werden. Es hat nicht zu

untersuchen, ob das eingeklagte strafrechtliche, sondern

ob irgend ein den Ersatzanspruch des Klägers recht-

fertigendes zivilrechtliches' Delikt vorliegt. Wollte man

statt dessen lediglich die Frage der Körperverletzung

untersuchen, so würde man damit den die Anklage

-erhebenden Behörden die' Möglichkeit geben, durch die

Art der Fonnulierung der Anklage die Ersatzansprüche

der Zivilpartei (die diese Formulierung nicht entscheidend

beeinflussen kann, da,Straf- und Zivilanspruch nicht

denselben Voraussetzungen unterliegen) zu beeinträch-

tigen, während der Art. 53 unter anderem gerade solchen

in der besondern Natur des Strafprozesses begründeten

Unzukömmlichkeiten und Abweichungen vom ordent-

lichen Zivilprozess entgegentreten will.

Geht man aber davon aus, das Bundesgericht habe

,das Bestehen eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches

frei zu überprüfen,so muss die Klage zugesprochen

werden.

",'

Das Bundesgericht hat· stets angenommen, die. aktive

Teilnahme an einem zu einer ~örperverletzung führenden

Raufhandel (und d~ die Verletzung bei diesem Rauf-

handel eintrat, steht für das Bundesgericht fest), mache

·nach Art. 50 OR auch den haftbar, 'der nur ais Gehülfe.,

und ohne dass ihm eine direkte KörperverIetzung nach-

gewiesen werden kann, mitgewirkt hat. VergL insbesonder

die eingehende Begründung im Urteil AS 25 II S. 822.

Eine Teilnahme an der Verletzung des Vogels in diesem

Sinne aber kann vom Beklagten nicht in Abrede gestellt

werden. Zunächst ist nicht bestreitbar, daSs es zu einem

eigentlichen. Raufhandel gekommen ist, sodann aber gibt

der Beklagte zu, seinem Begleiter Ruchti beigestanden

Obligatiom" .. cdlt; Ne 46.

30\1

und nachdem er selber einen Schlag erhalten, einen Stein

geworfen zu haben. .

4. -

Luginbühl hat. allerdings eingewendet, er habe

nur in Notwehr an der Rauferei teilgenommen. Allein,

und dabei mag die Frage, welcher Partei wirklich die

Hauptschuld an der Entstehung des Streites trifft,

dahingestellt bleiben, das würde ihn mIT dann von der

Schadenersatzpflicht befreien, wenn er seinen angeblichen

Angreifer selber geschädigt hätte. Nun ergibt sich jedoch

aus den Akten nichts, das auf eine aktive Beteiligung

Vogels am Raufhandel schliessen liesse. Auch wenn man

daher Notwehr annehmen wollte, so müsste der Beklagte

dennoch, weil er dabei einen Dritten verletzte; diesem

gegenüber haftbar gemacht werden.

.

Gegen die Verurteilung des Bek1agten spricht sodann

auch nicht, dass er allein ins Recht gefasst worden ist.

Nach Art.50 haften mehrere, die gemeinsam einen

Schaden verschuldet haben, solidarisch. Der Ersatz-

berechtigte kann daher jeden der Mehreren herausgreifen

und einzeln einklagen, und es muss diesem letzteren dann

überlassen bleiben, auf die Mitschuldigen Regress zu.

nehmen.

5. -

Die grundsätzliche . Zusprechung der Klage

..führt zur Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur

Bestimmung des Umfanges des Schadens und sodann auch

des Masses, in welchem derselbe unter Berücksichtigung

aller Umsti!nde vom Bek1agten zu ersetzen ist. Dabei

wird auch zu untersuchen sein, inwieweit der vom

Bek1agten angerufene Art. 44 OR in Betracht kommen

kann.

Demnach erkeJlnt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begrundet erklärt und· die Streit-

sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgE"wiesen.