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Obligatiollcnrecht. N° 16.
46. tJrWl eier I. ZlYllabteDuDi vom aa. Kai 1819
i. S. Vop1s gegen t.qiD1riih1.
Art. 53 OR: Freiheit des Bundesgerichte~ als Zivil-
gericht gegenüber dem S t ra furt e iJ eines kantonalen Ge-
richtes. Es kann den festgestellten Tatbestand unter einen
anderen Deliktsbegriff subsumieren als der kantonale Straf-
richter es getan. -
Körp e rverl etzungim Raufhandel.
Haftung auch desjenigen Teilnehmers dem eine verletzende
Handlung nicht nachgewiesen ist.
A. -
Der be1gisehe Internierte und heutige Kläger
Vogels kehrte in der Nacht vom Sonntag den 23. auf
Montag den 24.Juni 1918 gegen 12 Uhr mit'mnem
andern belgischen Internierten Briard von einem von
Internierten in Oertlimatt bei Krattigen veranstalteten
Konzert nach dem ihm angewiesenen Aufenthaltsort
Aeschi zurück. Mehrmals schon war es kurz vorher
zwischen Internierten und Einheimischen zu Streitig-
keiten gekommen, und der Platzkommandant von Aeschi
hatte es daher für nötig gefunden, dem Vogels zum Schutz
gegen solche Angriffe den Briard mitzugeben.
Beim Dorfeingang von Krattigen trafen die heiden
mit dem Beklagten Luginbühl und den' diesen begleiten-
den Heim und Ruchti zusammen. Heim, ein als ruhig
und gutmütig bekannter Mann, der die Be1gier für Ein-
heimische ansah, streckte gegen die Ankommenden den
Arm aus und rief ihnen scherzweise ein « Halt wer da » zu.
Diese Haltung scheinen die Internierten als Angritl auf-
gefasst zu haben; es kam zu einer. Schlägerei, in deren.
Verlauf der mit einem Stock bewaffnete Briard durch
Stockhiebe dem Heim eine blutende Wunde an der
Schläfe und dem Ruchti eine solche an der Stirne bei-
brachte. Luginbühl, den Briard ebenfalls und zwar über
den Arm getroffen, hub sodann einen Stein auf und warf
ihn gegen Briard.· Vogels war unterdessen schon weiter
gegangen. Als er sich, wenige Schritte von dQIll Streitort
. entfernt, umwandte, traf ihn ein Stein am rechten Auge.
Obligationenreeht N° 46.
Der folgenden Tags konsultierte Arzt konstatierte eine
starke Reduktion der Sehschärfe und eine Blutung im
Innem des Auges. Der Kläger liess sich sodann im Spitab
von Dr. Musy in Freiburg behandeln. Die Sehkraft des
Auges blieb jedoch erheblich r~duziert.
B. -
Auf die Strafklage des Vogels hin wurde eine
Untersuchung gegen Luginbühl. Heim und Ruchti ein-
:geleitet, die aber nur bezüglich des Luginbühl zur An-
klageerhebung, und zwar wegen Misshandlung, führte.
In der Verhandlung vor erster Instanz machte Vog~
adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung in richter-
lich festzusetzendem Betrage geltend.
e. -
Der korrektionelle Richter des Amtes Frutigen
lütt mit Urteil vom- 21. September 1918 den Beklagten
der Misshandlung schuldig gesprochen, zu 8 Tagen
_ Gefängnis und grundsätzlicher Schadenersatzleistung
verurteilt, die Bestimmung des Umfanges der Schaden-
ersatzpflicht aber dem Zivilrichter vorbehalten.
Die erste Strafkammer des bernischen Obergerichts
hat dieses Urteil aufgehoben, d4:'n Ang~agten freige-
sprochen und Vogels mit seinen Anträgen abgewiesen.
Sie ging aus von dem eingangs umschriebenen Tat-
bestand, glaubte aber daraus, in Abweichung vom erst-
instanzlichen Richter, nur eine gewisse Wahrscheinlich-
keit, nicht aber einen sichern Beweis dafür ableiten zu
dürfen, dass ein von Luginbühl gEworfener Stdn es
gewesen, d~ den. Vogels verletzt. habe. Gegen die An-
nahme, dass dieser Beweis geleistet sei, spreche ins~e
sondere die Darstellung Vogels, wonach mehrere Steme
und nicht nur von Luginbühl geworfen worden seien,
und sodann der Umstand. dass bei Naehtund in der
Schnelligkeit, mit welcher solche. Vorfälle zu geschehen.
pflegen, eine nähere Tatbestandsfeststellung .nicht mehr
möglich sei. Angesicl1ts dieses Mangels emes vollen
Beweiies des Kausalzusammenhanges zWischen dem
Steinwurf des Luginbühl und der Verletzung Vogels, und
da -durch den Ueberweisungsbeschluss· die Beurteilung
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Obllgationenrecht. N°,46.
des ganzen Vorfalles unter dem Gesichtspunkte des
Raufhandels ausgeschlossen sei, könne eine Verurteilung
nicht eriolgen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat Vogels die Berufung an
das Bundesgericht ergri~en mit dem Antrag auf Zu-
sprechung einer angemessenen vom Gericht festzusetzen-
den Entschädigung. Aus der schriftlichen Berufungs-
begründung ist hervorzuheben:. Nach der Ak:tenlage
könne als Täter nur Luginbühl, der zugebe, einen Stein
geworfen zu haben, in Betracht kommen. Die gegenteilige
Feststellung der Vorinstanz·sei aktenwidrig und daher für
das Bundesgericht nicht verbindlich. Aber auch wenn die
Beweiswiirdigung vom Standpunkte des Strafrichters
aus als unanfechtbar erscheinen würde, wäre doch das
Bundesgericht als Zivilgericht daran nicht gebunden.
Die Vorinstanz hätte übrigens den ganzen Vorfall. als
Raufhandel beurteilen solle. Was das Mass des Ersatzes
anbelange, so gebe der Kläger die Erklärung ab, da~ er
unter der Voraussetzung, dass das Bundesgericht seine
Forderung ohne Rückweisung der Akten zuspreche, sich
mit 5000 Franken begnüge.
Der Beklagte Luginbühlhat auf Abweisung der Be-
rufung antragen lassen, weil an .sich schon fraglich sei,
dass die Verletzung des Vogels überhaupt von einem an
dem·fraglichen Abend geworfenen Stein herrühre, vollends
aber feble der Nachweis, dass die Verletzung durch den
von ihm geschleuderten Stein verursacht worden sei.
Eventuell habe er in berechtigter Notwehr gehandelt. Die
Beweisführung zeige, dass die Internierten den Streit
'begonnen. Ganz eventuell aber treffe Art. 44 zu, ind~nl
sem, Luginbilhls, Verschulden geringer Natur sei, während
den. Kläger bezw. seinen Begleiter, für den er einzustehen
habe, die Hauptschuld treffe.,
Das BUIJ.desgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 53.0R ist der Zivilrichter in der Wür-
·4Ög\IDgemes Tatbestandes, trotzdem derselbe bere.ib
Obligationenrecht. N° 46.
Gegenstand eines Strafurteils geworden ist, frei. Für das
Bundesgericht aber als Berufungsinstanz im Adhäsions-
prozess ist diese Freiheit insofern beschränkt, als es
gemäss Art. 81 Abs. 1 OG die tatsächlichen Feststellungen
des Vorderrlchters. sofern sie nicht aktenwidrig sind und'
. nicht bundesrechtliche Beweisnormen verletzen, seinem
Entscheide zu Grunde zu legen hat. Vergl. WEISS,
Berufung S. 209; AS 25 II 822, 33 II 96.
Nun hat der Berufungskläger allerdings im vorliegenden
Falle eine Aktenwidrigkeit darin gesehen, dass die Straf-
kammer den Beweis der Täterschaft Luginbühls nicht
als voll erbracht ansehe. Allein hierin liegt eine Akten-
widrigkeit nicht. Die Vorinstanz hat unter Würdigung
des gesamtenBeweiser.gebnisses, speziell auch der Zugabe
Vogels selber, es seien nicht nur vom Beklagten Steino-
geworfen worden, angenommen, die Möglichkeit, dass
einer der Begleiter des Beklagten den in Frage kommen-
den Stei?l geworfen, sei nicht -ausgeschlossen. Diese-
FQlgerung mag zweifelhaft erscheinen. auf alle Fälle
ist sie aber mit den Akten nicht unvereinbar, und nur
wenn dies der Fall wäre, könnte man von einer Akten-
widrigkeit sprechen.
. 2.-- Fr~ch kann daher nur sein, ob _ die von der
Vorinstanz als bewiesen angenommenen Tatsachen ZU'
einer Verurteilung Luginbübls nach zivilrechtlichen
Grundsätzen genügen oder nicht. Diese Frage muss
verneint werden, wenn man als Grundlage des Anspruc4es
lediglich das'von der VorintsaDz in Betracht gezogene-
Delikt der Misshandlung bezw. der direkten Körper:-
verletzung berücksiChtigt. Auch für den Zivilrichter
gilt, dass aus dem Delikt der Körperverletztung nur
haftbar gemacht werden kann.
wesse~ Schuld. voll
bewiesen und nicht nur wahrscheinlich gemacht iSt.
3. -
Anders liegen die Verhältnisse dagegen. dann,
wenn m'im sich die Frage stellt, ob nicht durch die l\fit-
WirlnpJg am·Streit der Beklag,te, auch wenn et: den Stein.
",odurcJt Vogels verl~tzt wurde, nicht sollte geworfen,
Obligaüonenrecbt. N0 'Iü.
'haben, an der Verletzung des Klägers mitschuld und
,daher dafür verantwortlich sei. Die Vorinstanz konnte
aus strafprozessualen Gründen, weil eine Ueberweisung
wegen Raufhandels nicht vorlag, diese Frage nicht
beantworten. Dem Bundesgericht aber kann dieser
Umstand nicht entgegengehalten werden. Es hat nicht zu
untersuchen, ob das eingeklagte strafrechtliche, sondern
ob irgend ein den Ersatzanspruch des Klägers recht-
fertigendes zivilrechtliches' Delikt vorliegt. Wollte man
statt dessen lediglich die Frage der Körperverletzung
untersuchen, so würde man damit den die Anklage
-erhebenden Behörden die' Möglichkeit geben, durch die
Art der Fonnulierung der Anklage die Ersatzansprüche
der Zivilpartei (die diese Formulierung nicht entscheidend
beeinflussen kann, da,Straf- und Zivilanspruch nicht
denselben Voraussetzungen unterliegen) zu beeinträch-
tigen, während der Art. 53 unter anderem gerade solchen
in der besondern Natur des Strafprozesses begründeten
Unzukömmlichkeiten und Abweichungen vom ordent-
lichen Zivilprozess entgegentreten will.
Geht man aber davon aus, das Bundesgericht habe
,das Bestehen eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches
frei zu überprüfen,so muss die Klage zugesprochen
werden.
",'
Das Bundesgericht hat· stets angenommen, die. aktive
Teilnahme an einem zu einer ~örperverletzung führenden
Raufhandel (und d~ die Verletzung bei diesem Rauf-
handel eintrat, steht für das Bundesgericht fest), mache
·nach Art. 50 OR auch den haftbar, 'der nur ais Gehülfe.,
und ohne dass ihm eine direkte KörperverIetzung nach-
gewiesen werden kann, mitgewirkt hat. VergL insbesonder
die eingehende Begründung im Urteil AS 25 II S. 822.
Eine Teilnahme an der Verletzung des Vogels in diesem
Sinne aber kann vom Beklagten nicht in Abrede gestellt
werden. Zunächst ist nicht bestreitbar, daSs es zu einem
eigentlichen. Raufhandel gekommen ist, sodann aber gibt
der Beklagte zu, seinem Begleiter Ruchti beigestanden
Obligatiom" .. cdlt; Ne 46.
30\1
und nachdem er selber einen Schlag erhalten, einen Stein
geworfen zu haben. .
4. -
Luginbühl hat. allerdings eingewendet, er habe
nur in Notwehr an der Rauferei teilgenommen. Allein,
und dabei mag die Frage, welcher Partei wirklich die
Hauptschuld an der Entstehung des Streites trifft,
dahingestellt bleiben, das würde ihn mIT dann von der
Schadenersatzpflicht befreien, wenn er seinen angeblichen
Angreifer selber geschädigt hätte. Nun ergibt sich jedoch
aus den Akten nichts, das auf eine aktive Beteiligung
Vogels am Raufhandel schliessen liesse. Auch wenn man
daher Notwehr annehmen wollte, so müsste der Beklagte
dennoch, weil er dabei einen Dritten verletzte; diesem
gegenüber haftbar gemacht werden.
.
Gegen die Verurteilung des Bek1agten spricht sodann
auch nicht, dass er allein ins Recht gefasst worden ist.
Nach Art.50 haften mehrere, die gemeinsam einen
Schaden verschuldet haben, solidarisch. Der Ersatz-
berechtigte kann daher jeden der Mehreren herausgreifen
und einzeln einklagen, und es muss diesem letzteren dann
überlassen bleiben, auf die Mitschuldigen Regress zu.
nehmen.
5. -
Die grundsätzliche . Zusprechung der Klage
..führt zur Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur
Bestimmung des Umfanges des Schadens und sodann auch
des Masses, in welchem derselbe unter Berücksichtigung
aller Umsti!nde vom Bek1agten zu ersetzen ist. Dabei
wird auch zu untersuchen sein, inwieweit der vom
Bek1agten angerufene Art. 44 OR in Betracht kommen
kann.
Demnach erkeJlnt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begrundet erklärt und· die Streit-
sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgE"wiesen.