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12. Arteil vom 9. Februar 1907 in Sachen Seiler, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Beeler und Genossen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Forderung aus Körperverletzung. Art. 50, 53 OR. Stellung des kan¬ tonalen Richters und des Bundesgerichts bei adhäsionsweiser Ver¬ bindung der Zivilforderung mit der Strafklage. Nichtpräjudizia¬ lität des Strafurteils für die Schuldfrage im Zivilpunkt. Art. 59,51 OR. Art. 58 Abs. 2 06. — Grenzen der Tatbestandfeststellung und der Nachprüfungsfreiheit des Bundesgerichtes, Art. 81 06. A. Durch Urteil vom 20. September 1906 hatte das Kriminal¬ gericht des Kantons Schwyz über die gegen die Beklagten Beeler, Fürst und Schuler angehobene Strafklage wegen Körperverletzung und die damit adhäsionsweise verbundene Zivilforderung des Klä¬ gers im Betrage von 6539 Fr. 40 Cts. erkannt: I. Die Angeklagten sind des eingeklagten Verbrechens nicht schuldig und daher von Schuld und Strafe freigesprochen. II. (Kosten.) III. Die Zivilforderung des Jakob Seiler im Betrage von 6539 Fr. 40 Cts. wird abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil die Appellation an das Kantonsgericht erklärt unter Wiederaufnahme seiner erstinstanz¬ lich gestellten Entschädigungsforderung. Das Kantonsgericht hat hierauf unter dem 8. November 1906 erkannt: Die Appellation des Jakob Seiler gegen das Urteil des Kri¬ minalgerichts Schwyz vom 20. September 1906 punkto Schaden¬ ersatz ist bestätigt. (sie!) B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Kläger innert rist und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht ein¬ gelegt, mit den Anträgen:
1. Es seien in Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils die vor den kantonalen Instanzen gestellten Klagebegehren im vollen Umfange gutzusprechen.
2. Es sei die Sache zur Aktenvervollständigung zur Aufnahme der vor den kantonalen Gerichten verlangten medizinischen Ober¬ erpertise, um festzustellen, ob die am 14. Januar 1906 erlittene Verletzung für Kläger eine bleibende Invalidität zur Folge habe und in welchem Grade, an die kantonale Instanz zurückzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ gers seine Berufungsanträge erneuert. Die Vertreter der Beklagten haben für ihre Klienten je auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur¬ teils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 14. Januar 1906, abends zwischen 7½ Uhr und 8 Uhr, wurde der Kläger Seiler durch den Beklagten Beeler aus der Wirtschaft Kiefer hinausbefördert. Er trat nach einiger Zeit wieder, am Kopfe blutend, in die Wirtschaft ein; allein der Be¬ klagte Schuler stellte ihn wieder zur Türe hinaus. Er ging dann nach Hause, wo Dr. Schelbert feststellte, daß er eine „Schnitt¬ wunde“ an der Stirne erlitten habe. Dr. Schelbert wusch die Wunde aus und legte einen notdürftigen Verband an. Der Kläger ging noch am gleichen Abend in die Wirtschaft Vanoni. Ent¬ gegen der Erwartung von Dr. Schelbert und dessen Stellvertreter Dr. Cloetta, sowie des Bezirksarztes Dr. Real, der den Kläger am 26. Januar untersuchte, verzögerte sich die Heilung, indem die Wunde zu eitern anfing. Der Kläger wurde infolgedessen am
20. Februar 1906 in das Krankenhaus Schwyz übergeführt, doch wurde der Aufenthalt daselbst am 25. März 1906 unterbrochen, indem der Kläger in Haft gesetzt wurde, weil er einen Mitpatienten zu Boden geschlagen, wobei dieser einen Oberschenkelbruch erlitt. Laut Gutachten von Spitalarzt Dr. Bommer, vom 14./15. Mai 1906, hatte der Kläger eine Fissur des linken Stirnbeines erlitten, und es hatte sich Infektion entwickelt, die einen operativen Ein¬ griff nötig machte. Das Schlußgutachten der FArzte Dr. Koller, Bezirksarztadjunkt, und Dr. Bommer, d. d. 29. Juli 1906, führt aus: Die Wunde sei durch einen Fall auf einen harten Gegenstand hervorgerufen; der Fall sei jedenfalls ein heftiger gewesen; das linke Stirnbein sei gespalten worden. Es habe sich dann Infektion und ein Abszeß gebildet, die eine totale Erwerbsunfähigkeit bis Ende April 1906 zur Folge gehabt hätten. Über die Frage des bleibenden Nachteiles ein Gutachten abzugeben, sei schwierig; die subjektiven Beschwerden des Klägers: Schwindel, Eingenommen¬
seins des Kopfes, Kopfschmerz, können bis zu einem gewissen Grade auf Wahrheit beruhen, wenn es schon den Eindruck mache, daß der Kläger bedeutend aggraviere. Voraussichtlich werde sich der Zustand „ziemlich gänzlich“ bessern. Falls die Wunde sich nicht infiziert hätte, wäre der ganze Heilverlauf in zirka 14 Tagen beendet gewesen. Wenn der erste Verband von Dr. Schelbert ein durchaus antiseptischer gewesen sei und der Kläger nachher den Ver¬ band abgenommen und mit seinen unfaubern Händen berührt habe, so wäre eine fekundäre Infektion durch den Kläger selbst sehr wohl möglich gewesen.
2. Wegen des Vorfalles vom 14. Januar 1906 hatte der Kläger zunächst gegen Beeler Strafklage erhoben, die er dann auch auf Schuler und Fürst ausdehnte. Er behauptete, Beeler habe ihn zur Wirtschaft Kiefer hinausgeworfen und zu Falle gebracht und Schuler und Fürst hätten ihn mit Füßen und Fäusten gestoßen und geschlagen. Nachdem die Beschuldigten nach Durchführung des General= und Spezialuntersuches vor Kriminalgericht Schwyz gestellt worden waren, machte der Kläger seine Zivilansprüche adhäsionsweise geltend. Das in Fakt. A mitgeteilte Urteil des Kriminalgerichtes hat nun hinsichtlich der Frage, ob die Ange¬ klagten des Verbrechens der Körperverletzung im Sinne des § 64 KrStG schuldig seien, ausgeführt: „Diesbezüglich ergibt sich aus „den Akten, daß der Hauptangeschuldigte Beeler den Kläger nur „vor die Türe gestellt hat, daß er ihm aber keinen Stoß gegeben „hat, der zur Folge gehabt hat, daß derselbe die bekannte Ver¬ „letzung davongetragen hat. Das letztere gilt auch von den übrigen „Angeklagten. Es können somit die Angeklagten nicht als Urheber „der kriminellen Körperverletzung betrachtet werden. Dies um so „weniger, da nicht ausgeschlossen ist, daß der Kläger selbst in ange¬ „trunkenem Zustand und im Dunkel der Nacht sich durch Umfallen „die Verletzung zugezogen hat. Ferner ist nicht ausgeschlossen, „daß irgend ein unbekannter Dritter dem Seiler die fragliche „Verletzung beigebracht hat, da bewiesen ist, daß der Kläger erst „nach einiger Zeit, zirka ½ Stunde nach dem Hinausstellen, mit „blutendem Kopfe die Wirtschaft wieder betrat. Auf jeden Fall „fehlt der strikte Beweis oder auch nur ein hoher Grad von „Wahrscheinlichkeit, daß die Angeklagten die Urheber der genann¬ „ten Verletzung und ihrer Folgen sind. Es hat daher, da weder „eine Verurteilung, noch eine Instanzentlassung eintreten kann, „gänzliche Freisprechung aller drei Angeklagten zu erfolgen.“ Und hinsichtlich der Abweisung der Zivilforderung lautet die Begrün¬ dung: „Der Richter kommt zum Schlusse, daß der rechtsgenüg¬ „liche Beweis auch der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der An¬ „geklagten mangelt und daß die bezügliche Klage abgewiesen werden „muß.“ Die Begründung des kantonsgerichtlichen Urteils end¬ lich geht dahin: „Die Grundlage für die Beurteilung des vor¬ „liegenden Falles bildet das kriminalgerichtliche Urteil bezüglich „dem Schuld= und Strafbefund, mit den ihm dafür zu Grunde „liegenden tatsächlichen Verhältnissen. — Dieses Urteil, das rechts¬ „kräftig geworden, hat nun ausdrücklich festgestellt, daß das Ver¬ „schulden der Beklagten und damit auch der Kausalzusammenhang „zwischen dem Verhalten derselben und der Verletzung des Klägers „nicht bewiesen ist. Damit ist aber auch gesagt, daß die Schaden¬ „ersatzforderung des Jakob Seiler, welche von ihm nicht selbständig „geltend gemacht, sondern im Rechtsbegehren ausdrücklich mit der „Kriminalklage verbunden wurde, im daherigen Prozesse nicht „nachgewiesen werden konnte. — Das ist maßgebend. Es fehlt „der rechtsgenügliche Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs wischen Handlung und Schaden, ganz abgesehen davon, daß die „Akten ein Verschulden des Klägers im Sinne des Art. 51 OR „durchaus nicht ausschließen. Wenn das Kriminalgericht daher, „gestützt auf die maßgebenden Tatsachen, welche es seinem Straf¬ „urteile zu Grunde legte, auch die damit vom Kläger selbst in „Verbindung gebrachte Entschädigungsforderung kurzerhand ab¬ „gelehnt hat, so kann das Kantonsgericht diesem Urteil nur bei¬ „stimmen.“ Trotz des Hinweises auf die tatsächlichen Feststellungen des kriminalgerichtlichen Urteils enthält übrigens das kantons¬ gerichtliche Urteil in seinem Eingange folgende Zusammenfassung des Ergebnisses der Untersuchung: „Der Untersuch ergab, daß der „Kläger Seiler am benannten Abend in angetrunkenem Zustande „durch provokatorisches, grobes Benehmen Wirt und Gäste im „Restaurant Kiefer belästigte, sie beschimpfte und reizte, sodaß er „— wiederholt vergeblich zur Ruhe gemahnt — durch Josef Beeler „endlich zur Türe hinausspediert wurde. Hiebei fiel Seiler zu
„Boden und zog sich vermutlich durch Aufschlagen auf das vor „der Türe befindliche Schorreisen eine Verletzung am Kopfe zu. „Die Darstellung Beelers, daß er den Seiler nur vor die Türe „gestellt und diese dann geschlossen habe, wird von verschiedenen Zeugen bestätigt, nur einer sagt, Beklagter hätte ihm noch einen „Schupf gegeben. — An der Affäre sollen sich auch die Mit¬ „angeklagten Fürst und Schuler beteiligt haben, ob und in wel¬ „chem Maße, ist aus den Akten und den sich zum Teil wider¬ „sprechenden Zeugenaussagen nicht genau ersichtlich. — Schuler „bestreitet, unterstützt durch verschiedene Zeugen, jegliche Beteili¬ „gung, Fürst gibt im ersten Verhöre an, er habe bei der Tür „dem Seiler allerdings einen Fußtritt versetzen wollen, aber nicht „getroffen, andere wollen wahrgenommen haben, daß beide, Schuler „und Fürst, ebenfalls aufgestanden und zur Tür gegangen seien, „wobei der erstere ihm einen Schupf, der letztere aber drei Fu߬ „tritte versetzt habe.“
3. Die Berufung wirft in erster Linie die Frage auf, welches die Stellung des kantonalen obern Zivilrichters zum freisprechen¬ den Urteil im Strafpunkte sei, wenn, wie hier, die Zivilforderung aus der unerlaubten Handlung adhäsionsweise mit der Strafklage verbunden worden ist. Hiebei ist es eine rein prozeßrechtliche, also dem kantonalen Recht unterstehende Frage, ob der Strafrichter auch dann, wenn er zu einer Freisprechung im Strafpunkte ge¬ langt, den Zivilpunkt materiell beurteilen darf, anstatt ihn ad separatum zu verweisen (vergl. dazu im allg. Weiß, Die Be¬ handlung konnexer Zivil= und Strafsachen, S. 106 ff., 131); die Freiheit des kantonalen Richters ist hier nur insoweit beschränkt, als Art. 59 BV eingreifen kann (vergl. BGE 5 S. 301 Erw. 2,
u. Weiß, a. a. O., S. 33). Ebenso erscheint es bundesrechtlich wohl nicht unzulässig, daß das kantonale Prozeßrecht die Stellung des obern kantonalen Richters beim Adhäsionsprozeß in der Weise beschränkt, daß dieser hinsichtlich der Schuldfrage keine selbständige Entscheidungsbefugnis mehr besitze, sondern an den Entscheid des erstinstanzlichen (Straf=) Richters gebunden sei, — wobei freilich nicht recht ersichtlich ist, welchen Zweck dann die Zulassung der Appellation seitens des Zivilklägers im Zivilpunkte überhaupt noch haben kann. Allein in einem solchen Falle muß dann das erst¬ instanzliche Urteil, das die Schnldfrage endgültig (für das kantonale Prozeßstadium) beurteilt hat, von der Berufung, die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtet ist, mitumfaßt werden; denn der Beurteilung des Bundesgerichts darf die Schuldfrage bei uner¬ laubten Handlungen auch dann nicht entzogen werden, wenn die Entschädigungsforderung im Adhäsionsverfahren geltend gemacht worden ist. Die Sachlage ist in einem solchen Falle ähnlich, wie wenn gleichzeitig mit dem Strafurteil die Schadenersatzpflicht des Verurteilten im Prinzip ausgesprochen, die Liquidierung der Scha¬ denersatzforderung aber auf den Zivilweg verwiesen wird (vergl.
z. B. BGE 24 II S. 210 u. Revue 25 Nr. 2): wie dort muß auch hier, in Anwendung des Art. 58 Abs. 2 OG, die Berufung gegen das Endurteil jenes erstinstanzliche Urteil, das eben im Zivilpunkte ein Vorurteil ist, ergreifen. Sollte also im vorliegen¬ den Falle das angefochtene zweitinstanzliche Urteil — welches nicht etwa die Appellation als nicht zulässig erklärt, sondern offenbar (trotz des unglücklich gewählten Ausdruckes im Dispo¬ sitiv) materiell abweist — auf dem angedeuteten Boden stehen, so würde das nicht hindern, daß das Bundesgericht als Berufungs¬ instanz die Schuldfrage ebenfalls prüfen würde, allerdings im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfungsbefugnis. Indessen ist wohl das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts nicht in dem gedachten Sinne aufzufassen, wenn es ausspricht, die Grundlage für seine Beurteilung bilde das kriminalgerichtliche Urteil bezüg¬ lich der Schuldfrage. Dieser Ausspruch ist wohl richtig dahin zu verstehen, daß das Kantonsgericht erklären will, die Entscheidung der Schuldfrage im Strafpunkt sei präjudiziell auch für die Schuldfrage im Zivilpunkt, mit der Verneinung der strafrechtlichen Schuld sei auch die zivilrechtliche Schuld verneint. Ein solcher Rechtssatz verstößt nun aber gegen Bundesrecht. Wenn auch Art. 59 OR nur bestimmte Fälle aufzählt, in denen der Zivil¬ richter an die Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden sein soll, so ist doch in der bundesgerichtlichen Praxis anerkannt, daß das freisprechende Strafurteil nicht präjudiziell für den Zivil¬ richter wirken kann; und insofern dieser Satz hergeleitet wird aus der Verschiedenheit der zivilrechtlichen Schuld von der strafrecht¬ lichen Schuld und der Verschiedenheit der Voraussetzungen des
Zivilanspruchs vom Strafanspruch, ist er zweifellos ein Satz des Bundesprivatrechts; das gleiche würde auch gelten, sofern man in lrt. 51 OR den Grundsatz der freien Beweiswürdigung finden wollte. (Weiß, a. a. O. S. 206; vergl. dazu Revue 24 Nr. 59 siehe auch BGE 23 S. 1715 Erw. 4, 25 II S. 822 Erw. 3.) Daß aber jener Grundsatz der Nichtgebundenheit des Zivilrichters und insbesondere des Bundesgerichts an ein freisprechendes Straf¬ urteil allgemeinere, auch über diese speziellen privatrechtlichen Nor¬ men hinausgehende Geltung zu beanspruchen hat, ist daraus zu folgern, daß für Zivilansprüche aus unerlaubten Handlungen, so¬ fern sie den für die Berufung erforderlichen Streitwert erreichen, der Instanzenzug an das Bundesgericht nicht abgeschnitten oder illusorisch gemacht werden darf.
4. Hat sonach das Bundesgericht, wie immer der Sinn des angefochtenen Urteils aufzufassen sei, auf die Prüfung der Schuld¬ frage einzutreten, so besteht allerdings für seine Überprüfungs¬ befugnis hier wie in allen nach Art. 56 ff. auf dem Wege der Berufung an es gezogenen Streitigkeiten die Schranke des Art. 81 OG, wonach der von der Vorinstanz festgestellte Tatbestand das Bundesgericht verbindlich ist, sofern er nicht auf Aktenwidrig¬ keiten beruht. Als tatsächliche Feststellungen können nun freilich auf den vorliegenden Fall angewandt — nur gelten die Fest¬ stellungen des Gerichts über die Betätigung der einzelnen Be¬ klagten, während die Schlüsse auf das Verschulden der Beklagten, auf ihre Urheberschaft und auf den Kausalzusammenhang ihrer Handlungen mit der Verletzung des Klägers Rechtsschlüsse sind. Bei der Prüfung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich sodann, daß zunächst die Feststellungen der II. Instanz äußerst dürftig sind. Da die — oben in Erw. 2 in fine in extenso mitgeteilte Darstellung der Ergebnisse der Untersuchung offenbar (wie sich aus ihrer Stellung im Urteil und aus der Verweisung auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt) nicht die Stelle der „Feststellung des Beweisergebnisses“ (Art. 63 Ziff. 3 OG) vertreten soll, hat das Bundesgericht für dieses auf das erstinstanzliche Urteil zurückzugreifen. (Vergl. BGE 25 II S. 28 Erw. 2.) So knapp nun auch dieses Urteil begründet ist, so sind ihm doch folgende Feststellungen zu entnehmen: Das Ge¬ richt nimmt als erwiesen an, daß der Beklagte Beeler den Kläger „zwar vor die Türe gestellt“, ihm aber keinen Stoß gegeben hat; hinsichtlich der Beklagten Schuler und Fürst nimmt es an, es sei nicht erwiesen, daß sie dem Kläger Fußtritte oder Schläge versetzt hätten. Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Würdigung der Zeugenaussagen und der Aussagen der Parteien selbst, in Verbindung mit dem in der Spezialuntersuchung vorgenommenen Augenschein und der dadurch übermittelten Kenntnis der Ortlich¬ keiten. Es ist nun zwar dem Kläger zuzugeben, daß diese Würdi¬ gung gewissen Zeugenaussagen (z. B. Kiefer, Aufdermauer, Kyd) den Vorzug vor andern gibt, und daß, wenn letztern (beider Steiner, Inderbitzin) sowie den Behauptungen des Klägers selbst der Vorzug gegeben würde, das Beweisergebnis anders ausfallen müßte. Allein das ist ja gerade das Wesen der Beweiswürdigung, daß sie, insbesondere soweit es sich um Würdigung der Aussagen von Zeugen, der Parteien selbst, die Verwertung von Lokalkennt¬ nissen usw. handelt, ausschließlich Sache des kantonalen Tat¬ richters ist und der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen bleibt. (Die Begründung hiefür s. in der Botschaft des Bundes¬ rates zum OG, BBl. 1892 2 S. 316 ff.) Von Aktenwidrig¬ keit könnte erst dann gesprochen werden, wenn die vorderrichter¬ liche Würdigung des Beweisergebnisses überhaupt keinen Anhalts¬ punkt in den Akten fände, wenn sie allen Aussagen widersprechen würde. Das ist nun hier nicht der Fall, wie schon die Zusammen¬ stellung des Tatbestandes in Bericht und Antrag der Staats¬ anwaltschaft, an die sich das Gericht offenbar wesentlich anlehnt, ergibt. Auch der Umstand, daß der Beklagte Fürst erklärt hat (s. insbesondere sein Schlußverhör, Bogen 58), es sei möglich, daß er dem Kläger in der Aufregung noch einen Fußtritt ge¬ geben habe, als er (der Kläger) am Boden gelegen; er könne das nicht sagen, — stempelt die Feststellung des Kriminalgerichts hin¬ sichtlich der Betätigung des Fürst nicht zu einer aktenwidrigen; das könnte sie höchstenfalls dann sein, wenn ein bestimmtes Ge¬ ständnis dieses Beklagten vorläge; so aber bewegt sich auch diese Feststellung noch auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, wenn auch auf dem äußersten Grenzgebiete. Mag sonach die Würdigung des Beweisergebnisses auch zweifelhaft erscheinen, so kann sie doch AS 33 II — 1907
vor Bundesgericht nicht mit Erfolg angefochten werden, da sie eben Aktenwidrigkeiten nicht in sich schließt (vergl. dazu z. B. BGE 3 S. 1824; 25 II S. 822 Erw. 3).
5. Nach diesen für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ist nun aber zunächst hinsichtlich der Beklagten Schuler und Fürst dem Rechtsschlusse der Vorinstanz ohne wei- teres beizustimmen, da dann eben für die Annahme einer Be¬ teiligung dieser Beklagten an der Verletzung des Klägers über¬ haupt kein Raum mehr bleibt. Aber auch hinsichtlich des Beklagten Beeler erscheint der Rechtsschluß der Vorinstanz richtig. Denn das bloße Hinausstellen vor die Türe war zunächst objektiv, unter den gegebenen Umständen, keine widerrechtliche Handlung. Abgesehen davon, daß der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanz geradezu zu seiner Herausbeförderung aus der Wirtschaft provo¬ ziert hat, war dieses „Hinausstellen“ allein, für sich, noch nicht widerrechtlich. Es ist auch nicht als schuldhafte Verursachung der Verletzung des Klägers anzusehen. Zwar mag die Richtigkeit der Annahme des Kriminalgerichts, der Kläger sei vielleicht von einem unbekannten Dritten verletzt worden, füglich bezweifelt werden; allein die Annahme, er sei spontan, ohne Hinzutun des Beklagten Beeler, umgefallen, ist, nachdem einmal die Feststellung, Beeler habe ihn nicht gestoßen, oder geworfen, als nicht aktenwidrig hin¬ genommen werden muß, wiederum nicht aktenwidrig. Damit ent¬ fällt aber auch für den Beklagten Beeler die Urheberschaft an der Verletzung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichts des Kantons Schwyz vom 8. November 1906, soweit es die Zivilforderung des Klägers im Betrage von 6539 Fr. 40 Cts. abgewiesen hat, bestätigt.