Sachverhalt
Am 28. Dezember 1916 fand in der Wß.tschaft
Bratschi in Safneren die Hauptprobe des Mä'n~erchors
von Safneren für die Anfführung des TheaterstÜckes;
«Die Wilderer I} statt. Der Beklagte Krebs spielte darin
die Rolle des Försters und musste mit einem Gewehr
gegen die Wilderer schiessen. Der eine derselben~ der
Kläger Habegger, wurde durch den von Krebs abgege-
benen Schuss am Kopfe getroffen und. schwer verletzt.
Krebs stand auf der Bühne, links und rechts waren
Kulissen angebracht, der Hintergrund war mit natürli-
chen Tännchen markiert. Habegger stand im Moment
der Abgabe des Schusses 4,80 m von Krebs entfernt
in der Ecke bei der hintersten Kulisse links, und sollt~
von dort aus den Schuss erwidern; er war dabei von
der Kulisse nicht gedeckt. Zudem herrschte Halbdunkel;
Krebs und Habegger sahen nichts von einander. Immer-
. hin wusste jener ungefähr, in welcher Richtung dieser
sich zurückgezogen hatte und aufhielt.
.
Schon an lässlich der Vorübungen hatte sich beim
Schiessen ein kleiner Unfall ereignet, indem der Mitspie- .
lende Willome am Arm gestreift worden war.
Der
Uebungsleiter, Vater Krebs, hatte schon vor, aber insbe-
sondere nach diesem Unfall den Darstellern eingeschärft, .
in die Höhe oder auf den Boden zu zielen.
Die von Krebs verwendete Munition war von dem
Mitbeklagten Widmer angefertigt worden. Nach dem
Unfall Willom{ wurde eine Delegation, bestehend aus
Krebs, Willome und Rihs, zu 'Widmer geschickt~ um
zuverlässige Munition ~u beschaffen. Darüber aufgeklärt,
zu welchem. ZweckQ die Munition Verwendung finden
Obligationenrecht N° 47.
311
und· auf welche Entfernung geschossen werden sollte,
empfahl Widmer die verwendete Munition als hiezu
geeignet und bemerkte, auf diese Distanz könne man
ruJ~ schiessen.
Die Verletzungen: Habeggers, bestehend in hochgradi-
. gen Sehstörungen usw., hatten gänzliche Arbeitsunfähig-
keit während 16 Monaten zur Folge, ~owie eine dauernde
Verminderung der Arbeitsfähigkeit nm 80 %; Habegger
kann höchstens noch land",irtschaftliche Arbeiten in be-
schränktem Umfange verrichten.
.
B. -
Auf die im Mai 1917 von Habegger eingereichte
Strafanzeige wurde eine Strafuntersuchung gegen Widmer
und Krebs durchgeführt, die zu ihrer Ueberweisung an
das korrektionelle Gericht von Nidau wegen fahrlässiger
Körperverletzung führte. Habegger stellte als Zivilpartei
das Begehren um solidarische Verurtdlung der Ange-
klagten zu einer Entschädigung von 30,955 Fr. 60 Cts.
nab'st, 5 % Zins seit dem Unfallstage, sowie zu einer ge-
richtlich zu bestimmenden Genugtuungssumme. Die be-
stellten Experten erklärten die Munition als fiir den Ge-
brauch auf einer Theaterbühne durchaus ungeeignet,
insbesondere die Pulverladung als zu reichlich bemessen
und die Filzpropfenvorlage als sehr stark; sie erklärten,
die Patrone sei auf Distanzen unter 5 m gefährlich, was
für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbar gewesen sei.
'Vährend das erstinstanzliehe Gericht beide Ange-
klagten freisprach, erklärte die 1. Strafkammer des
bernischen Obergerichts sie durch Urteil vom 11. Januar
1919 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und ver-
urteilte sie zu Gefängnisstrafen von 10 und 5 Tagen,
mit Gewährung bedingten Straferlasses. Ferner wurden
si~ solidarisch zu Schadenersatz gegenüber Habegger im
Betrage von 18000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. April 1918
verurteilt, mit dem Zusatz, dass soweit Krebs mehr als
6000 Fr. bezahle, ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer,
und soweit dieser mehr als 12,000 Fr. bezahle, ihm ein
RückgrifTsrecht gegen Krebs zustehe. Die erste Instanz
312
Obligationenrecht. Ne 47.
hatte!die von Widmer zu leistende Entschädigung nebst
Genugtuungssumme auf 8600 'Fr., die von Krebs zu
bt'Zahlende auf 4400 Fr. festgesetzt, in der Meinung, dass.
die Angeklagten für diese Betrage solidarisch haften
sollten.
C. -
Gegen das obergerichtliehe Urteil haben sowohl
Krebs als Widmer die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen :
-
I. Krebs: «Es sei die Entschädigungsforderung -des
l) Adolf Habegger, soweit diese sich gegen Armin Krebs
~ richtet, abzuweisen.
2. Widmer: «a) Es sei die Zivilpartei Habegger
• mit ihren· Entschädigungsapsprüchen abzuweisen.
» b) Es sei Widmer der fahrlässigen Körperverletzung
l) im zivilrechtlichen Sinne nicht schuldig zu erklären_
» c) Es sei auf die Begehren der Zivilpartei wegen
eingetretener Verjähru,ng nicht einzutret€D .•
Habegger seinerseits hat durch Anschlussberufung
verlangt, die ihm zugesprochene Entschädigung sei um
folgende Beträge zu erhöhen, unter Aufrechthaltung der
ausgesprochenen Solidarhaftung zwischen Krebs und
Widmer: «a) den vorgenommenen Abzug von 2441 Fr.
50 Cts. für Krankengelder, Krankenkassenbeiträge usw.;
b) den Abzug von 7369 Fr. für Kausalmomente und
Mitverschulden; c) eine Geldsumme VOll 1500 Fr. als
Genugtuungsleistung. J}
Das Bundesgericht zieht in EI'wägung:
1. -
Durch die rechtzeitig eingelegten Haupt-
u~d
Anschlussberufungen ist das Urteil des bernischen Ober-
gerichts, soweit es Zivilurteil ist, in vollem Umfang der
Nachprüfung durch das Bundesgericht unterstent. Es ist
zu untersuchen, ob die Beklagten Krebs und Widmer
den Kläger Habegger durch fahrlässig zugefügte Körper-
verletzung geschädigt haben, eventuell wie hoch der zu
ersetzende Schaden ist. Dabei bindet die strafrechtliche
Verurteilung der Beklagten das Bundesgericht nicht:
dieses ist in der Beurteilung des Zivilpunktes frei, während
es natürlich an die tatsächlichen Feststellungen des kanto-
nalen Urteils, das sowohl Straf- als Zivilurteil ist, ge-
bunden ist.
2. - Die von dem ~eklagten Widmer in der Berufungs-
- instanz festgehaltene Verjährungseinrede ist offensic~tt-
lieh unbegründet. Denn der eingeklagte Anspruch WIrd
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die nach
bernischem Strafrecht die 10-jährige Klageverjährung
gilt; diese ist nach Art. 60 Abs. 2 OR auch für den Zivil--
anspruch massgebend.
3. -
Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unbe--
denklich anzunehmen. Nach der Expertise hat er als
Fachmann die Gefährlichkeit der den Abgeordneten des·
Männerchors über gegebenen Munition bei der ihmgenau
angegebenen Art der Verwendung (Schiessen auf dei"
Bühne, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m) erkennen
müssen. Er durfte nicht damit rechnen, dass der
Schiessende unter allen Umständen so zielen werde, dass
kein Mitspielender getroffen würde. Gerade weil auf ganz
kurze Distanz und, wenigstens anscheinend, dem Zweck
der Handlung entsprechend; auf jemand geschossen
werden musste, wollte man, nachdem der Unfall Willome
sich ereignet hatte, über ungefährliche Munition verfügen.
Aus den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der
Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalt.c::n Widmers
und dem eingetretenen,Unfall gegeben ist. Die Munition
wurde so verwandet, wie es Widmer mitgeteilt worden war;
der Umstand. dass das schadenbringende Ereignis durch
eine Unvorsichtigkeit des Krebs herbeigeführt wurde, also-
dessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette bildet,
vermag die Kausalität des ersten, durch Wi~er
ges_et~ten
Schadensfaktorb nicht zu unterbrechen. Sem fahrlasslges
Verhaiten ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veran-
lassung der Verletzung Habeggers, sondern die erste,
und zwar eine wesentliche, grundlegende Ursache der--
selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde-
'314
ObUgatioD~echt. No -17.
rungen, welche, die Besteller ausdrückiicb an sie gestellt
hatten, nicht entsprach, ist das fatale Ereignis möglich
geworden. Der Zusammenhang ist also hierem viel diiek-
terer, als z. B. in dem Falle, in dem ein Unternehmer
Kalk in einern. Schulhof abgelagert hatte, mit welchem
-dann ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte
(AS 36 II S. 19 ff.).
4. -
Was den Mitbeklagten Krebs betrifft, so ist zwar
'<ler von ihm abgegebene Schuss die direkte Ursache der
Verletzung Habeggers. Es frägt sich aber, ob seine Fahr-
lässigkeit nicht deshalb entfalle, weil er sich auf die
Gefahrlosigkeit des Schiessens mit der von Widmer
gelieferten. Munition hätte verlassen dürfen. Denn Widmer
hatte in seiner Anwesenheit zugesichert, die Munition sei
ganz ungefährlich, und. noch beim Weggehen auf eine
~age des Krebs geantwortet" man könne damit ruhig auf
eme Entfernung von 4m schiessen. Wenn sich daher Krebs
offenbar in ein gewisses Sicherheitsgefühl einwiegon liess,
und auch die Annahme, dass er auf Habegger gezielt
habe, von der Hand, gewiesen werden muss, vielmehr
davon auszugehen ist, es habe eines unglücklichen Zufalls
bedurft, dass der Sch~s jenen gerade mitten in das
Gesicht traf, so ist er trotzdem; in Uebereinstimmuno
mit der Vorinstanz, als zivilrechtlich haftbar zu erkläre:'
Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der Gebrauch von
Schusswaffen, selbst bei Verwendung unschuldiger Muni-
tion, Gefahren bietet, wenn der Schuss geWisse Teile des
menschlichen Körpers trifft, und deshalb dabei stets
grosse Vorsicht am Platze ist. Zieht man nun in Betracht, .
dass schon bei den Vorübungen ein leichter Unfall sich
ereignet hatte; welcher den Leiter veranlasst baUe d.m
Mitwirkenden mit Nachdruck einzuschärfen, in die Höbe
oder auf den Boden zu zielen, und bedenkt man ferner
dass ~rebs über den genauen Standort Habeggers ~
UngeWIssen war, so' muss ihm als Fahrlässigkeit ange-
re~hn~t werden, dass er entgegen den erteiiten 'Weisungen
blIndlmgs gegen die Ecke schoss, in der Habegger sich
Obllgationenrecht. N0 47.
315
befand, statt in einer BichLuug, die von vornherein jede
Gefahr ausschloss. So wie die Umstände lagen, durfte die
Beobachtung dieser Sorgfalt ihm zugemutet werden.
Die Tatsache, dass Widmer ihm versichert hatte, die
Munition sei gefahrlos, kann ihn daher nicht vollständig
-entlasten, sondern nur sein Verschulden vermindern.
5. - Haften so nach die beiden Beklagten grundsätzlich
für den dem Kläger zugefügten Schaden, so hat es bei
den Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe
·der Heilungskosten, der Dauer der gänzlichen Arbeits-
unfähigkeit, des Einkommens Habeggers vor dem Unfall
und des Umfanges der dauernden Verminderung der
Arbeitskraft natürlich sein Bewenden; es kann sich für
das Bundesgericht Rur fragen, ob die vorgenommenen
Abstriche vorn festgestellten Gesamtschadensbetrage sich
rechtfertigen, eventuell ob die Ersatzpflicht der Beklagten
noch weiter zu ermässigen sei.
Dagegen, dass die Vorinstanz von den zu ersetzenden
Heilungskosten und der Entschädigung für totale Arbeits- .
unfähigkeit die dem Kläger als Krankengeld. Kranken-
kassabeitrag usw. zugeflossenen Beträge :abgezogen hat,
lässt sich nichts einwenden. Aber auch der allgemeine
Abstrich von 25,369 Fr. auf 18,000 Fr. wegen der Zufalls-
momente, die bei dem Unfalle neben dem Verschulden
der Beklagten in erheblichem Masse mitgespielt haben,
ist begründet. Daiu kommt, dass der Kläger durch
Antt'ilnahme an einer Veranstaltung, die sich keinesfalls
als ganz ungefährlich darstellte, insbesondere durch
Uebernahme 'der Wildererrolle, ein gewisses Risiko für
allfällige schädliche Folgen mitiibernommen hat; ferner
kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich selber
hätte besser decken können, weil man ihn ja vorn Zu-
schauerraum aus nicht sah und es nicht darauf ankam,
wo er stand. Endlich ist Art. 44 Abs. 2 OR wenigstens
mit Bezug auf Krebs anwendbar, da dieser den Schaden
nIcht grob fahrlässig verursacht hat und seine Vermögens-
~verhältnisse offensichtlich derart sind, dass er, wenn über-
AS 45 11 -
ftt9
316
ObHgatlonenrecht. Ne 47.
haupt, nur mit grÖBsten Schwierigkeiten im stande sein
wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Würdigt
man diese Umstände, so erscheint es als angemessen, den
Entschädigungsbetrag alles in allem auf 15,000 Fr_
festzusetzen. Von der Zusprechung einer Genugtuullgs-
summe gemässArt.47 OR ist abzusehen, weil der Verletzte
an dem Schaden nicht ganz unschuldig ist und ihm auch
aus diesem Grunde nicht der ganze erweisliche Schaden
zugebilligt wird.
6. -
Aus den von der Vorinstanz angegebenen zutref-
fenden Gründen haften die beiden Beklagten gegenüber
dem Kläger solidarisch für die ganze Schuld. Denn beide
haben durch ihr fahrlässiges Verhalten eine wesentliche
Ursache in der' Kausalreihe, eine Bedingung für den vollen
Erfolg gesetzt, und es liegt deshalb gemeinsame Ver-
schuldung im Sinne von Art. 50 OR vor. Die Regress-
pflicht unter ihnen ist nach dem Grade des beidseitigen
Verschuldens zu ordnen; der Abstufung der Vorinstanz ..
welche das Verschulden des Krebs bedeutend geringer
bemessen hat, als dasjenigt Widmers (ljs zu ',/a), ist
beizupflichten. Soweit also Krebs mehr als 5000 Fr.
bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer
zu, und soweit dieser mehr als .10,000 Fr. bezahlt, hat
er einen Rückgriff gegen Krebs.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die von dem ~eklagten Widmer in der Berufungs-
- instanz festgehaltene Verjährungseinrede ist offensic~tt- lieh unbegründet. Denn der eingeklagte Anspruch WIrd aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die nach bernischem Strafrecht die 10-jährige Klageverjährung gilt; diese ist nach Art. 60 Abs. 2 OR auch für den Zivil-- anspruch massgebend.
E. 3 Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unbe--
denklich anzunehmen. Nach der Expertise hat er als
Fachmann die Gefährlichkeit der den Abgeordneten des·
Männerchors über gegebenen Munition bei der ihmgenau
angegebenen Art der Verwendung (Schiessen auf dei"
Bühne, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m) erkennen
müssen. Er durfte nicht damit rechnen, dass der
Schiessende unter allen Umständen so zielen werde, dass
kein Mitspielender getroffen würde. Gerade weil auf ganz
kurze Distanz und, wenigstens anscheinend, dem Zweck
der Handlung entsprechend; auf jemand geschossen
werden musste, wollte man, nachdem der Unfall Willome
sich ereignet hatte, über ungefährliche Munition verfügen.
Aus den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der
Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalt.c::n Widmers
und dem eingetretenen,Unfall gegeben ist. Die Munition
wurde so verwandet, wie es Widmer mitgeteilt worden war;
der Umstand. dass das schadenbringende Ereignis durch
eine Unvorsichtigkeit des Krebs herbeigeführt wurde, also-
dessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette bildet,
vermag die Kausalität des ersten, durch Wi~er
ges_et~ten
Schadensfaktorb nicht zu unterbrechen. Sem fahrlasslges
Verhaiten ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veran-
lassung der Verletzung Habeggers, sondern die erste,
und zwar eine wesentliche, grundlegende Ursache der--
selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde-
'314
ObUgatioD~echt. No -17.
rungen, welche, die Besteller ausdrückiicb an sie gestellt
hatten, nicht entsprach, ist das fatale Ereignis möglich
geworden. Der Zusammenhang ist also hierem viel diiek-
terer, als z. B. in dem Falle, in dem ein Unternehmer
Kalk in einern. Schulhof abgelagert hatte, mit welchem
-dann ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte
(AS 36 II S. 19 ff.).
E. 4 Was den Mitbeklagten Krebs betrifft, so ist zwar
'<ler von ihm abgegebene Schuss die direkte Ursache der
Verletzung Habeggers. Es frägt sich aber, ob seine Fahr-
lässigkeit nicht deshalb entfalle, weil er sich auf die
Gefahrlosigkeit des Schiessens mit der von Widmer
gelieferten. Munition hätte verlassen dürfen. Denn Widmer
hatte in seiner Anwesenheit zugesichert, die Munition sei
ganz ungefährlich, und. noch beim Weggehen auf eine
~age des Krebs geantwortet" man könne damit ruhig auf
eme Entfernung von 4m schiessen. Wenn sich daher Krebs
offenbar in ein gewisses Sicherheitsgefühl einwiegon liess,
und auch die Annahme, dass er auf Habegger gezielt
habe, von der Hand, gewiesen werden muss, vielmehr
davon auszugehen ist, es habe eines unglücklichen Zufalls
bedurft, dass der Sch~s jenen gerade mitten in das
Gesicht traf, so ist er trotzdem; in Uebereinstimmuno
mit der Vorinstanz, als zivilrechtlich haftbar zu erkläre:'
Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der Gebrauch von
Schusswaffen, selbst bei Verwendung unschuldiger Muni-
tion, Gefahren bietet, wenn der Schuss geWisse Teile des
menschlichen Körpers trifft, und deshalb dabei stets
grosse Vorsicht am Platze ist. Zieht man nun in Betracht, .
dass schon bei den Vorübungen ein leichter Unfall sich
ereignet hatte; welcher den Leiter veranlasst baUe d.m
Mitwirkenden mit Nachdruck einzuschärfen, in die Höbe
oder auf den Boden zu zielen, und bedenkt man ferner
dass ~rebs über den genauen Standort Habeggers ~
UngeWIssen war, so' muss ihm als Fahrlässigkeit ange-
re~hn~t werden, dass er entgegen den erteiiten 'Weisungen
blIndlmgs gegen die Ecke schoss, in der Habegger sich
Obllgationenrecht. N0 47.
315
befand, statt in einer BichLuug, die von vornherein jede
Gefahr ausschloss. So wie die Umstände lagen, durfte die
Beobachtung dieser Sorgfalt ihm zugemutet werden.
Die Tatsache, dass Widmer ihm versichert hatte, die
Munition sei gefahrlos, kann ihn daher nicht vollständig
-entlasten, sondern nur sein Verschulden vermindern.
E. 5 Haften so nach die beiden Beklagten grundsätzlich
für den dem Kläger zugefügten Schaden, so hat es bei
den Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe
·der Heilungskosten, der Dauer der gänzlichen Arbeits-
unfähigkeit, des Einkommens Habeggers vor dem Unfall
und des Umfanges der dauernden Verminderung der
Arbeitskraft natürlich sein Bewenden; es kann sich für
das Bundesgericht Rur fragen, ob die vorgenommenen
Abstriche vorn festgestellten Gesamtschadensbetrage sich
rechtfertigen, eventuell ob die Ersatzpflicht der Beklagten
noch weiter zu ermässigen sei.
Dagegen, dass die Vorinstanz von den zu ersetzenden
Heilungskosten und der Entschädigung für totale Arbeits- .
unfähigkeit die dem Kläger als Krankengeld. Kranken-
kassabeitrag usw. zugeflossenen Beträge :abgezogen hat,
lässt sich nichts einwenden. Aber auch der allgemeine
Abstrich von 25,369 Fr. auf 18,000 Fr. wegen der Zufalls-
momente, die bei dem Unfalle neben dem Verschulden
der Beklagten in erheblichem Masse mitgespielt haben,
ist begründet. Daiu kommt, dass der Kläger durch
Antt'ilnahme an einer Veranstaltung, die sich keinesfalls
als ganz ungefährlich darstellte, insbesondere durch
Uebernahme 'der Wildererrolle, ein gewisses Risiko für
allfällige schädliche Folgen mitiibernommen hat; ferner
kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich selber
hätte besser decken können, weil man ihn ja vorn Zu-
schauerraum aus nicht sah und es nicht darauf ankam,
wo er stand. Endlich ist Art. 44 Abs. 2 OR wenigstens
mit Bezug auf Krebs anwendbar, da dieser den Schaden
nIcht grob fahrlässig verursacht hat und seine Vermögens-
~verhältnisse offensichtlich derart sind, dass er, wenn über-
AS 45 11 -
ftt9
316
ObHgatlonenrecht. Ne 47.
haupt, nur mit grÖBsten Schwierigkeiten im stande sein
wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Würdigt
man diese Umstände, so erscheint es als angemessen, den
Entschädigungsbetrag alles in allem auf 15,000 Fr_
festzusetzen. Von der Zusprechung einer Genugtuullgs-
summe gemässArt.47 OR ist abzusehen, weil der Verletzte
an dem Schaden nicht ganz unschuldig ist und ihm auch
aus diesem Grunde nicht der ganze erweisliche Schaden
zugebilligt wird.
E. 6 Aus den von der Vorinstanz angegebenen zutref- fenden Gründen haften die beiden Beklagten gegenüber dem Kläger solidarisch für die ganze Schuld. Denn beide haben durch ihr fahrlässiges Verhalten eine wesentliche Ursache in der' Kausalreihe, eine Bedingung für den vollen Erfolg gesetzt, und es liegt deshalb gemeinsame Ver- schuldung im Sinne von Art. 50 OR vor. Die Regress- pflicht unter ihnen ist nach dem Grade des beidseitigen Verschuldens zu ordnen; der Abstufung der Vorinstanz .. welche das Verschulden des Krebs bedeutend geringer bemessen hat, als dasjenigt Widmers (ljs zu ',/a), ist beizupflichten. Soweit also Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer zu, und soweit dieser mehr als .10,000 Fr. bezahlt, hat er einen Rückgriff gegen Krebs.
Dispositiv
- Die Anschlussberufullg wird abgewiesen.
- Die Hauptberufungen werden in dem Sinne teilweise begründet erklärt, dass die von Krebs und Widmel: solidarisch an Habegger zu zahlende Entschädigung auf 15,000 Fr. nebst 5% Zins seit 7. April 1918 herabge- setzt wird. Soweit Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrechtgegen Widmer, und soweit dieser mehr als 10,000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen Krebs zu.
- Im übrigen werden die Hauptberufungen abgewiesen. Obligationenrecht. NI> 48. 4-8. l1rteil d.er I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1919 i. S. Botta. gegen Vidiella.. ~17 Kauf mehrerer Kaufsachen: Recht des Verkäufers, wegen Nichtbezahlung der einen, die Lieferung der andern zu verweigern? - Unerschwinglichkeitseinrede des Verkäu- fers? - Verzicht auf Lieferung seitens des Käufers? - Ein- ~ede des Verkäufers aus Art. 2 ZGB gestützt auf eine weitge- hende Änderung der Preisverhältnisse? - Irrtum? A. - Der Kläger Vidiella bestellte im Februar 1917 beim Reisenden des Beklagten Botta unter Genehmi- gungsvorbehalt des Beklagten 5 Fass Alicante und 15 Fass Montagner, lieferbar sofort und zahlbar innert 30 Tagen. Am 14. Februar 1917 genehmigte der Beklagte diesen Vertrag, erklärte jedoch, er könne nicht sofort liefern, da die Ware schwer erhältlich sei. Am 22. Februar sodann schrieb er dem Kläger, er könne den Alicante nunmehr liefern, müsse aber hinsichtlich des Montagner noch um Geduld bitten, bis er eingehe. Am 24. Februar wurde der Alicante abgesandt und am
- März dafür Rechnung gestellt. Der Kläger weigerte sich jedochzu zahlen, bis er auch den Montagner erhalten haben werde. Hiegegen protestierte Botta und setzte am 27. März dem Kläger, da dieser auf seinem Standpunkt, beharrte, eine Frist von drei Tagen an zur Akzeptierung einer in der JIöhe des Kaufpreises des Alicantes auf ihn gezogenen Tratte .mit der Androhung, dass er sonst. vom Vertrag zurücktrete. Da der Kläger aber auch hierauf nicht zahlte, kam es zwischen den Parteien zum Prozess, der damit endigte, dass der Beklagte (der damalige Kläger) vom Bundesgericht in letzter Instanz berechtigt erklärt wurd~trotz Nichtlieferung des MontagnersBezahlung des Alicante zu verlangen. Darauf zahlte Vidiella den Alicante und forderte sodann clen Beklagten Bo;tta auf, ihm nunmehr. die 15 Fass, ca. 100 Hectos, Montagner zu liefern. Botta weigerte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
310
ObUgationenrecht. N° 47.
47. Urteil ... I. Zi~bteil ... YOIIl SO. Kai .ltlt .
i. S. Xrtbi und Wiaatr gegen Kabtgtt.
Fahrlässige Körperverletzung bei einer Th~atervorstel~ng.
Verschulden? Kausalzusammenhang? Bem~sung des SCha-
denersatzes. Gemeinsame Verschuldung i. S. von Art. 50 OR.
A. -
Am 28. Dezember 1916 fand in der Wß.tschaft
Bratschi in Safneren die Hauptprobe des Mä'n~erchors
von Safneren für die Anfführung des TheaterstÜckes;
«Die Wilderer I} statt. Der Beklagte Krebs spielte darin
die Rolle des Försters und musste mit einem Gewehr
gegen die Wilderer schiessen. Der eine derselben~ der
Kläger Habegger, wurde durch den von Krebs abgege-
benen Schuss am Kopfe getroffen und. schwer verletzt.
Krebs stand auf der Bühne, links und rechts waren
Kulissen angebracht, der Hintergrund war mit natürli-
chen Tännchen markiert. Habegger stand im Moment
der Abgabe des Schusses 4,80 m von Krebs entfernt
in der Ecke bei der hintersten Kulisse links, und sollt~
von dort aus den Schuss erwidern; er war dabei von
der Kulisse nicht gedeckt. Zudem herrschte Halbdunkel;
Krebs und Habegger sahen nichts von einander. Immer-
. hin wusste jener ungefähr, in welcher Richtung dieser
sich zurückgezogen hatte und aufhielt.
.
Schon an lässlich der Vorübungen hatte sich beim
Schiessen ein kleiner Unfall ereignet, indem der Mitspie- .
lende Willome am Arm gestreift worden war.
Der
Uebungsleiter, Vater Krebs, hatte schon vor, aber insbe-
sondere nach diesem Unfall den Darstellern eingeschärft, .
in die Höhe oder auf den Boden zu zielen.
Die von Krebs verwendete Munition war von dem
Mitbeklagten Widmer angefertigt worden. Nach dem
Unfall Willom{ wurde eine Delegation, bestehend aus
Krebs, Willome und Rihs, zu 'Widmer geschickt~ um
zuverlässige Munition ~u beschaffen. Darüber aufgeklärt,
zu welchem. ZweckQ die Munition Verwendung finden
Obligationenrecht N° 47.
311
und· auf welche Entfernung geschossen werden sollte,
empfahl Widmer die verwendete Munition als hiezu
geeignet und bemerkte, auf diese Distanz könne man
ruJ~ schiessen.
Die Verletzungen: Habeggers, bestehend in hochgradi-
. gen Sehstörungen usw., hatten gänzliche Arbeitsunfähig-
keit während 16 Monaten zur Folge, ~owie eine dauernde
Verminderung der Arbeitsfähigkeit nm 80 %; Habegger
kann höchstens noch land",irtschaftliche Arbeiten in be-
schränktem Umfange verrichten.
.
B. -
Auf die im Mai 1917 von Habegger eingereichte
Strafanzeige wurde eine Strafuntersuchung gegen Widmer
und Krebs durchgeführt, die zu ihrer Ueberweisung an
das korrektionelle Gericht von Nidau wegen fahrlässiger
Körperverletzung führte. Habegger stellte als Zivilpartei
das Begehren um solidarische Verurtdlung der Ange-
klagten zu einer Entschädigung von 30,955 Fr. 60 Cts.
nab'st, 5 % Zins seit dem Unfallstage, sowie zu einer ge-
richtlich zu bestimmenden Genugtuungssumme. Die be-
stellten Experten erklärten die Munition als fiir den Ge-
brauch auf einer Theaterbühne durchaus ungeeignet,
insbesondere die Pulverladung als zu reichlich bemessen
und die Filzpropfenvorlage als sehr stark; sie erklärten,
die Patrone sei auf Distanzen unter 5 m gefährlich, was
für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbar gewesen sei.
'Vährend das erstinstanzliehe Gericht beide Ange-
klagten freisprach, erklärte die 1. Strafkammer des
bernischen Obergerichts sie durch Urteil vom 11. Januar
1919 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und ver-
urteilte sie zu Gefängnisstrafen von 10 und 5 Tagen,
mit Gewährung bedingten Straferlasses. Ferner wurden
si~ solidarisch zu Schadenersatz gegenüber Habegger im
Betrage von 18000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. April 1918
verurteilt, mit dem Zusatz, dass soweit Krebs mehr als
6000 Fr. bezahle, ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer,
und soweit dieser mehr als 12,000 Fr. bezahle, ihm ein
RückgrifTsrecht gegen Krebs zustehe. Die erste Instanz
312
Obligationenrecht. Ne 47.
hatte!die von Widmer zu leistende Entschädigung nebst
Genugtuungssumme auf 8600 'Fr., die von Krebs zu
bt'Zahlende auf 4400 Fr. festgesetzt, in der Meinung, dass.
die Angeklagten für diese Betrage solidarisch haften
sollten.
C. -
Gegen das obergerichtliehe Urteil haben sowohl
Krebs als Widmer die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen :
-
I. Krebs: «Es sei die Entschädigungsforderung -des
l) Adolf Habegger, soweit diese sich gegen Armin Krebs
~ richtet, abzuweisen.
2. Widmer: «a) Es sei die Zivilpartei Habegger
• mit ihren· Entschädigungsapsprüchen abzuweisen.
» b) Es sei Widmer der fahrlässigen Körperverletzung
l) im zivilrechtlichen Sinne nicht schuldig zu erklären_
» c) Es sei auf die Begehren der Zivilpartei wegen
eingetretener Verjähru,ng nicht einzutret€D .•
Habegger seinerseits hat durch Anschlussberufung
verlangt, die ihm zugesprochene Entschädigung sei um
folgende Beträge zu erhöhen, unter Aufrechthaltung der
ausgesprochenen Solidarhaftung zwischen Krebs und
Widmer: «a) den vorgenommenen Abzug von 2441 Fr.
50 Cts. für Krankengelder, Krankenkassenbeiträge usw.;
b) den Abzug von 7369 Fr. für Kausalmomente und
Mitverschulden; c) eine Geldsumme VOll 1500 Fr. als
Genugtuungsleistung. J}
Das Bundesgericht zieht in EI'wägung:
1. -
Durch die rechtzeitig eingelegten Haupt-
u~d
Anschlussberufungen ist das Urteil des bernischen Ober-
gerichts, soweit es Zivilurteil ist, in vollem Umfang der
Nachprüfung durch das Bundesgericht unterstent. Es ist
zu untersuchen, ob die Beklagten Krebs und Widmer
den Kläger Habegger durch fahrlässig zugefügte Körper-
verletzung geschädigt haben, eventuell wie hoch der zu
ersetzende Schaden ist. Dabei bindet die strafrechtliche
Verurteilung der Beklagten das Bundesgericht nicht:
dieses ist in der Beurteilung des Zivilpunktes frei, während
es natürlich an die tatsächlichen Feststellungen des kanto-
nalen Urteils, das sowohl Straf- als Zivilurteil ist, ge-
bunden ist.
2. - Die von dem ~eklagten Widmer in der Berufungs-
- instanz festgehaltene Verjährungseinrede ist offensic~tt-
lieh unbegründet. Denn der eingeklagte Anspruch WIrd
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die nach
bernischem Strafrecht die 10-jährige Klageverjährung
gilt; diese ist nach Art. 60 Abs. 2 OR auch für den Zivil--
anspruch massgebend.
3. -
Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unbe--
denklich anzunehmen. Nach der Expertise hat er als
Fachmann die Gefährlichkeit der den Abgeordneten des·
Männerchors über gegebenen Munition bei der ihmgenau
angegebenen Art der Verwendung (Schiessen auf dei"
Bühne, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m) erkennen
müssen. Er durfte nicht damit rechnen, dass der
Schiessende unter allen Umständen so zielen werde, dass
kein Mitspielender getroffen würde. Gerade weil auf ganz
kurze Distanz und, wenigstens anscheinend, dem Zweck
der Handlung entsprechend; auf jemand geschossen
werden musste, wollte man, nachdem der Unfall Willome
sich ereignet hatte, über ungefährliche Munition verfügen.
Aus den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der
Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalt.c::n Widmers
und dem eingetretenen,Unfall gegeben ist. Die Munition
wurde so verwandet, wie es Widmer mitgeteilt worden war;
der Umstand. dass das schadenbringende Ereignis durch
eine Unvorsichtigkeit des Krebs herbeigeführt wurde, also-
dessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette bildet,
vermag die Kausalität des ersten, durch Wi~er
ges_et~ten
Schadensfaktorb nicht zu unterbrechen. Sem fahrlasslges
Verhaiten ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veran-
lassung der Verletzung Habeggers, sondern die erste,
und zwar eine wesentliche, grundlegende Ursache der--
selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde-
'314
ObUgatioD~echt. No -17.
rungen, welche, die Besteller ausdrückiicb an sie gestellt
hatten, nicht entsprach, ist das fatale Ereignis möglich
geworden. Der Zusammenhang ist also hierem viel diiek-
terer, als z. B. in dem Falle, in dem ein Unternehmer
Kalk in einern. Schulhof abgelagert hatte, mit welchem
-dann ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte
(AS 36 II S. 19 ff.).
4. -
Was den Mitbeklagten Krebs betrifft, so ist zwar
'<ler von ihm abgegebene Schuss die direkte Ursache der
Verletzung Habeggers. Es frägt sich aber, ob seine Fahr-
lässigkeit nicht deshalb entfalle, weil er sich auf die
Gefahrlosigkeit des Schiessens mit der von Widmer
gelieferten. Munition hätte verlassen dürfen. Denn Widmer
hatte in seiner Anwesenheit zugesichert, die Munition sei
ganz ungefährlich, und. noch beim Weggehen auf eine
~age des Krebs geantwortet" man könne damit ruhig auf
eme Entfernung von 4m schiessen. Wenn sich daher Krebs
offenbar in ein gewisses Sicherheitsgefühl einwiegon liess,
und auch die Annahme, dass er auf Habegger gezielt
habe, von der Hand, gewiesen werden muss, vielmehr
davon auszugehen ist, es habe eines unglücklichen Zufalls
bedurft, dass der Sch~s jenen gerade mitten in das
Gesicht traf, so ist er trotzdem; in Uebereinstimmuno
mit der Vorinstanz, als zivilrechtlich haftbar zu erkläre:'
Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der Gebrauch von
Schusswaffen, selbst bei Verwendung unschuldiger Muni-
tion, Gefahren bietet, wenn der Schuss geWisse Teile des
menschlichen Körpers trifft, und deshalb dabei stets
grosse Vorsicht am Platze ist. Zieht man nun in Betracht, .
dass schon bei den Vorübungen ein leichter Unfall sich
ereignet hatte; welcher den Leiter veranlasst baUe d.m
Mitwirkenden mit Nachdruck einzuschärfen, in die Höbe
oder auf den Boden zu zielen, und bedenkt man ferner
dass ~rebs über den genauen Standort Habeggers ~
UngeWIssen war, so' muss ihm als Fahrlässigkeit ange-
re~hn~t werden, dass er entgegen den erteiiten 'Weisungen
blIndlmgs gegen die Ecke schoss, in der Habegger sich
Obllgationenrecht. N0 47.
315
befand, statt in einer BichLuug, die von vornherein jede
Gefahr ausschloss. So wie die Umstände lagen, durfte die
Beobachtung dieser Sorgfalt ihm zugemutet werden.
Die Tatsache, dass Widmer ihm versichert hatte, die
Munition sei gefahrlos, kann ihn daher nicht vollständig
-entlasten, sondern nur sein Verschulden vermindern.
5. - Haften so nach die beiden Beklagten grundsätzlich
für den dem Kläger zugefügten Schaden, so hat es bei
den Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe
·der Heilungskosten, der Dauer der gänzlichen Arbeits-
unfähigkeit, des Einkommens Habeggers vor dem Unfall
und des Umfanges der dauernden Verminderung der
Arbeitskraft natürlich sein Bewenden; es kann sich für
das Bundesgericht Rur fragen, ob die vorgenommenen
Abstriche vorn festgestellten Gesamtschadensbetrage sich
rechtfertigen, eventuell ob die Ersatzpflicht der Beklagten
noch weiter zu ermässigen sei.
Dagegen, dass die Vorinstanz von den zu ersetzenden
Heilungskosten und der Entschädigung für totale Arbeits- .
unfähigkeit die dem Kläger als Krankengeld. Kranken-
kassabeitrag usw. zugeflossenen Beträge :abgezogen hat,
lässt sich nichts einwenden. Aber auch der allgemeine
Abstrich von 25,369 Fr. auf 18,000 Fr. wegen der Zufalls-
momente, die bei dem Unfalle neben dem Verschulden
der Beklagten in erheblichem Masse mitgespielt haben,
ist begründet. Daiu kommt, dass der Kläger durch
Antt'ilnahme an einer Veranstaltung, die sich keinesfalls
als ganz ungefährlich darstellte, insbesondere durch
Uebernahme 'der Wildererrolle, ein gewisses Risiko für
allfällige schädliche Folgen mitiibernommen hat; ferner
kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich selber
hätte besser decken können, weil man ihn ja vorn Zu-
schauerraum aus nicht sah und es nicht darauf ankam,
wo er stand. Endlich ist Art. 44 Abs. 2 OR wenigstens
mit Bezug auf Krebs anwendbar, da dieser den Schaden
nIcht grob fahrlässig verursacht hat und seine Vermögens-
~verhältnisse offensichtlich derart sind, dass er, wenn über-
AS 45 11 -
ftt9
316
ObHgatlonenrecht. Ne 47.
haupt, nur mit grÖBsten Schwierigkeiten im stande sein
wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Würdigt
man diese Umstände, so erscheint es als angemessen, den
Entschädigungsbetrag alles in allem auf 15,000 Fr_
festzusetzen. Von der Zusprechung einer Genugtuullgs-
summe gemässArt.47 OR ist abzusehen, weil der Verletzte
an dem Schaden nicht ganz unschuldig ist und ihm auch
aus diesem Grunde nicht der ganze erweisliche Schaden
zugebilligt wird.
6. -
Aus den von der Vorinstanz angegebenen zutref-
fenden Gründen haften die beiden Beklagten gegenüber
dem Kläger solidarisch für die ganze Schuld. Denn beide
haben durch ihr fahrlässiges Verhalten eine wesentliche
Ursache in der' Kausalreihe, eine Bedingung für den vollen
Erfolg gesetzt, und es liegt deshalb gemeinsame Ver-
schuldung im Sinne von Art. 50 OR vor. Die Regress-
pflicht unter ihnen ist nach dem Grade des beidseitigen
Verschuldens zu ordnen; der Abstufung der Vorinstanz ..
welche das Verschulden des Krebs bedeutend geringer
bemessen hat, als dasjenigt Widmers (ljs zu ',/a), ist
beizupflichten. Soweit also Krebs mehr als 5000 Fr.
bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer
zu, und soweit dieser mehr als .10,000 Fr. bezahlt, hat
er einen Rückgriff gegen Krebs.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Anschlussberufullg wird abgewiesen.
2. Die Hauptberufungen werden in dem Sinne teilweise
begründet erklärt, dass die von Krebs und Widmel:
solidarisch an Habegger zu zahlende Entschädigung
auf 15,000 Fr. nebst 5% Zins seit 7. April 1918 herabge-
setzt wird.
Soweit Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt, steht ihm ein
Rückgriffsrechtgegen Widmer, und soweit dieser mehr als
10,000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen
Krebs zu.
3. Im übrigen werden die Hauptberufungen abgewiesen.
Obligationenrecht. NI> 48.
4-8. l1rteil d.er I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1919
i. S. Botta. gegen Vidiella..
~17
Kauf mehrerer Kaufsachen: Recht des Verkäufers,
wegen Nichtbezahlung der einen, die Lieferung der andern
zu verweigern? -
Unerschwinglichkeitseinrede des Verkäu-
fers? -
Verzicht auf Lieferung seitens des Käufers? -
Ein-
~ede des Verkäufers aus Art. 2 ZGB gestützt auf eine weitge-
hende Änderung der Preisverhältnisse? -
Irrtum?
A. -
Der Kläger Vidiella bestellte im Februar 1917
beim Reisenden des Beklagten Botta unter Genehmi-
gungsvorbehalt des Beklagten 5 Fass Alicante und
15 Fass Montagner, lieferbar sofort und zahlbar innert
30 Tagen. Am 14. Februar 1917 genehmigte der Beklagte
diesen Vertrag, erklärte jedoch, er könne nicht sofort
liefern, da die Ware schwer erhältlich sei. Am 22. Februar
sodann schrieb er dem Kläger, er könne den Alicante
nunmehr liefern, müsse aber hinsichtlich des Montagner
noch um Geduld bitten, bis er eingehe.
Am 24. Februar wurde der Alicante abgesandt und am
16. März dafür Rechnung gestellt. Der Kläger weigerte
sich jedochzu zahlen, bis er auch den Montagner erhalten
haben werde. Hiegegen protestierte Botta und setzte
am 27. März dem Kläger, da dieser auf seinem Standpunkt,
beharrte, eine Frist von drei Tagen an zur Akzeptierung
einer in der JIöhe des Kaufpreises des Alicantes auf ihn
gezogenen Tratte .mit der Androhung, dass er sonst. vom
Vertrag zurücktrete. Da der Kläger aber auch hierauf
nicht zahlte, kam es zwischen den Parteien zum Prozess,
der damit endigte, dass der Beklagte (der damalige Kläger)
vom Bundesgericht in letzter Instanz berechtigt erklärt
wurd~trotz Nichtlieferung des MontagnersBezahlung
des Alicante zu verlangen.
Darauf zahlte Vidiella den Alicante und forderte
sodann clen Beklagten Bo;tta auf, ihm nunmehr. die 15
Fass, ca. 100 Hectos, Montagner zu liefern. Botta weigerte