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ObUgationenrecht. N° 47.
47. Urteil ... I. Zi~bteil ... YOIIl SO. Kai .ltlt .
i. S. Xrtbi und Wiaatr gegen Kabtgtt.
Fahrlässige Körperverletzung bei einer Th~atervorstel~ng.
Verschulden? Kausalzusammenhang? Bem~sung des SCha-
denersatzes. Gemeinsame Verschuldung i. S. von Art. 50 OR.
A. -
Am 28. Dezember 1916 fand in der Wß.tschaft
Bratschi in Safneren die Hauptprobe des Mä'n~erchors
von Safneren für die Anfführung des TheaterstÜckes;
«Die Wilderer I} statt. Der Beklagte Krebs spielte darin
die Rolle des Försters und musste mit einem Gewehr
gegen die Wilderer schiessen. Der eine derselben~ der
Kläger Habegger, wurde durch den von Krebs abgege-
benen Schuss am Kopfe getroffen und. schwer verletzt.
Krebs stand auf der Bühne, links und rechts waren
Kulissen angebracht, der Hintergrund war mit natürli-
chen Tännchen markiert. Habegger stand im Moment
der Abgabe des Schusses 4,80 m von Krebs entfernt
in der Ecke bei der hintersten Kulisse links, und sollt~
von dort aus den Schuss erwidern; er war dabei von
der Kulisse nicht gedeckt. Zudem herrschte Halbdunkel;
Krebs und Habegger sahen nichts von einander. Immer-
. hin wusste jener ungefähr, in welcher Richtung dieser
sich zurückgezogen hatte und aufhielt.
.
Schon an lässlich der Vorübungen hatte sich beim
Schiessen ein kleiner Unfall ereignet, indem der Mitspie- .
lende Willome am Arm gestreift worden war.
Der
Uebungsleiter, Vater Krebs, hatte schon vor, aber insbe-
sondere nach diesem Unfall den Darstellern eingeschärft, .
in die Höhe oder auf den Boden zu zielen.
Die von Krebs verwendete Munition war von dem
Mitbeklagten Widmer angefertigt worden. Nach dem
Unfall Willom{ wurde eine Delegation, bestehend aus
Krebs, Willome und Rihs, zu 'Widmer geschickt~ um
zuverlässige Munition ~u beschaffen. Darüber aufgeklärt,
zu welchem. ZweckQ die Munition Verwendung finden
Obligationenrecht N° 47.
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und· auf welche Entfernung geschossen werden sollte,
empfahl Widmer die verwendete Munition als hiezu
geeignet und bemerkte, auf diese Distanz könne man
ruJ~ schiessen.
Die Verletzungen: Habeggers, bestehend in hochgradi-
. gen Sehstörungen usw., hatten gänzliche Arbeitsunfähig-
keit während 16 Monaten zur Folge, ~owie eine dauernde
Verminderung der Arbeitsfähigkeit nm 80 %; Habegger
kann höchstens noch land",irtschaftliche Arbeiten in be-
schränktem Umfange verrichten.
.
B. -
Auf die im Mai 1917 von Habegger eingereichte
Strafanzeige wurde eine Strafuntersuchung gegen Widmer
und Krebs durchgeführt, die zu ihrer Ueberweisung an
das korrektionelle Gericht von Nidau wegen fahrlässiger
Körperverletzung führte. Habegger stellte als Zivilpartei
das Begehren um solidarische Verurtdlung der Ange-
klagten zu einer Entschädigung von 30,955 Fr. 60 Cts.
nab'st, 5 % Zins seit dem Unfallstage, sowie zu einer ge-
richtlich zu bestimmenden Genugtuungssumme. Die be-
stellten Experten erklärten die Munition als fiir den Ge-
brauch auf einer Theaterbühne durchaus ungeeignet,
insbesondere die Pulverladung als zu reichlich bemessen
und die Filzpropfenvorlage als sehr stark; sie erklärten,
die Patrone sei auf Distanzen unter 5 m gefährlich, was
für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbar gewesen sei.
'Vährend das erstinstanzliehe Gericht beide Ange-
klagten freisprach, erklärte die 1. Strafkammer des
bernischen Obergerichts sie durch Urteil vom 11. Januar
1919 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und ver-
urteilte sie zu Gefängnisstrafen von 10 und 5 Tagen,
mit Gewährung bedingten Straferlasses. Ferner wurden
si~ solidarisch zu Schadenersatz gegenüber Habegger im
Betrage von 18000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. April 1918
verurteilt, mit dem Zusatz, dass soweit Krebs mehr als
6000 Fr. bezahle, ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer,
und soweit dieser mehr als 12,000 Fr. bezahle, ihm ein
RückgrifTsrecht gegen Krebs zustehe. Die erste Instanz
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Obligationenrecht. Ne 47.
hatte!die von Widmer zu leistende Entschädigung nebst
Genugtuungssumme auf 8600 'Fr., die von Krebs zu
bt'Zahlende auf 4400 Fr. festgesetzt, in der Meinung, dass.
die Angeklagten für diese Betrage solidarisch haften
sollten.
C. -
Gegen das obergerichtliehe Urteil haben sowohl
Krebs als Widmer die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen :
-
I. Krebs: «Es sei die Entschädigungsforderung -des
l) Adolf Habegger, soweit diese sich gegen Armin Krebs
~ richtet, abzuweisen.
2. Widmer: «a) Es sei die Zivilpartei Habegger
• mit ihren· Entschädigungsapsprüchen abzuweisen.
» b) Es sei Widmer der fahrlässigen Körperverletzung
l) im zivilrechtlichen Sinne nicht schuldig zu erklären_
» c) Es sei auf die Begehren der Zivilpartei wegen
eingetretener Verjähru,ng nicht einzutret€D .•
Habegger seinerseits hat durch Anschlussberufung
verlangt, die ihm zugesprochene Entschädigung sei um
folgende Beträge zu erhöhen, unter Aufrechthaltung der
ausgesprochenen Solidarhaftung zwischen Krebs und
Widmer: «a) den vorgenommenen Abzug von 2441 Fr.
50 Cts. für Krankengelder, Krankenkassenbeiträge usw.;
b) den Abzug von 7369 Fr. für Kausalmomente und
Mitverschulden; c) eine Geldsumme VOll 1500 Fr. als
Genugtuungsleistung. J}
Das Bundesgericht zieht in EI'wägung:
1. -
Durch die rechtzeitig eingelegten Haupt-
u~d
Anschlussberufungen ist das Urteil des bernischen Ober-
gerichts, soweit es Zivilurteil ist, in vollem Umfang der
Nachprüfung durch das Bundesgericht unterstent. Es ist
zu untersuchen, ob die Beklagten Krebs und Widmer
den Kläger Habegger durch fahrlässig zugefügte Körper-
verletzung geschädigt haben, eventuell wie hoch der zu
ersetzende Schaden ist. Dabei bindet die strafrechtliche
Verurteilung der Beklagten das Bundesgericht nicht:
dieses ist in der Beurteilung des Zivilpunktes frei, während
es natürlich an die tatsächlichen Feststellungen des kanto-
nalen Urteils, das sowohl Straf- als Zivilurteil ist, ge-
bunden ist.
2. - Die von dem ~eklagten Widmer in der Berufungs-
- instanz festgehaltene Verjährungseinrede ist offensic~tt-
lieh unbegründet. Denn der eingeklagte Anspruch WIrd
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die nach
bernischem Strafrecht die 10-jährige Klageverjährung
gilt; diese ist nach Art. 60 Abs. 2 OR auch für den Zivil--
anspruch massgebend.
3. -
Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unbe--
denklich anzunehmen. Nach der Expertise hat er als
Fachmann die Gefährlichkeit der den Abgeordneten des·
Männerchors über gegebenen Munition bei der ihmgenau
angegebenen Art der Verwendung (Schiessen auf dei"
Bühne, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m) erkennen
müssen. Er durfte nicht damit rechnen, dass der
Schiessende unter allen Umständen so zielen werde, dass
kein Mitspielender getroffen würde. Gerade weil auf ganz
kurze Distanz und, wenigstens anscheinend, dem Zweck
der Handlung entsprechend; auf jemand geschossen
werden musste, wollte man, nachdem der Unfall Willome
sich ereignet hatte, über ungefährliche Munition verfügen.
Aus den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der
Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalt.c::n Widmers
und dem eingetretenen,Unfall gegeben ist. Die Munition
wurde so verwandet, wie es Widmer mitgeteilt worden war;
der Umstand. dass das schadenbringende Ereignis durch
eine Unvorsichtigkeit des Krebs herbeigeführt wurde, also-
dessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette bildet,
vermag die Kausalität des ersten, durch Wi~er
ges_et~ten
Schadensfaktorb nicht zu unterbrechen. Sem fahrlasslges
Verhaiten ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veran-
lassung der Verletzung Habeggers, sondern die erste,
und zwar eine wesentliche, grundlegende Ursache der--
selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde-
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ObUgatioD~echt. No -17.
rungen, welche, die Besteller ausdrückiicb an sie gestellt
hatten, nicht entsprach, ist das fatale Ereignis möglich
geworden. Der Zusammenhang ist also hierem viel diiek-
terer, als z. B. in dem Falle, in dem ein Unternehmer
Kalk in einern. Schulhof abgelagert hatte, mit welchem
-dann ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte
(AS 36 II S. 19 ff.).
4. -
Was den Mitbeklagten Krebs betrifft, so ist zwar
' 48.
4-8. l1rteil d.er I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1919
i. S. Botta. gegen Vidiella..
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Kauf mehrerer Kaufsachen: Recht des Verkäufers,
wegen Nichtbezahlung der einen, die Lieferung der andern
zu verweigern? -
Unerschwinglichkeitseinrede des Verkäu-
fers? -
Verzicht auf Lieferung seitens des Käufers? -
Ein-
~ede des Verkäufers aus Art. 2 ZGB gestützt auf eine weitge-
hende Änderung der Preisverhältnisse? -
Irrtum?
A. -
Der Kläger Vidiella bestellte im Februar 1917
beim Reisenden des Beklagten Botta unter Genehmi-
gungsvorbehalt des Beklagten 5 Fass Alicante und
15 Fass Montagner, lieferbar sofort und zahlbar innert
30 Tagen. Am 14. Februar 1917 genehmigte der Beklagte
diesen Vertrag, erklärte jedoch, er könne nicht sofort
liefern, da die Ware schwer erhältlich sei. Am 22. Februar
sodann schrieb er dem Kläger, er könne den Alicante
nunmehr liefern, müsse aber hinsichtlich des Montagner
noch um Geduld bitten, bis er eingehe.
Am 24. Februar wurde der Alicante abgesandt und am
16. März dafür Rechnung gestellt. Der Kläger weigerte
sich jedochzu zahlen, bis er auch den Montagner erhalten
haben werde. Hiegegen protestierte Botta und setzte
am 27. März dem Kläger, da dieser auf seinem Standpunkt,
beharrte, eine Frist von drei Tagen an zur Akzeptierung
einer in der JIöhe des Kaufpreises des Alicantes auf ihn
gezogenen Tratte .mit der Androhung, dass er sonst. vom
Vertrag zurücktrete. Da der Kläger aber auch hierauf
nicht zahlte, kam es zwischen den Parteien zum Prozess,
der damit endigte, dass der Beklagte (der damalige Kläger)
vom Bundesgericht in letzter Instanz berechtigt erklärt
wurd~trotz Nichtlieferung des MontagnersBezahlung
des Alicante zu verlangen.
Darauf zahlte Vidiella den Alicante und forderte
sodann clen Beklagten Bo;tta auf, ihm nunmehr. die 15
Fass, ca. 100 Hectos, Montagner zu liefern. Botta weigerte