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45_II_310

BGE 45 II 310

Bundesgericht (BGE) · 1916-12-28 · Deutsch CH
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310

ObUgationenrecht. N° 47.

47. Urteil ... I. Zi~bteil ... YOIIl SO. Kai .ltlt .

i. S. Xrtbi und Wiaatr gegen Kabtgtt.

Fahrlässige Körperverletzung bei einer Th~atervorstel~ng.

Verschulden? Kausalzusammenhang? Bem~sung des SCha-

denersatzes. Gemeinsame Verschuldung i. S. von Art. 50 OR.

A. -

Am 28. Dezember 1916 fand in der Wß.tschaft

Bratschi in Safneren die Hauptprobe des Mä'n~erchors

von Safneren für die Anfführung des TheaterstÜckes;

«Die Wilderer I} statt. Der Beklagte Krebs spielte darin

die Rolle des Försters und musste mit einem Gewehr

gegen die Wilderer schiessen. Der eine derselben~ der

Kläger Habegger, wurde durch den von Krebs abgege-

benen Schuss am Kopfe getroffen und. schwer verletzt.

Krebs stand auf der Bühne, links und rechts waren

Kulissen angebracht, der Hintergrund war mit natürli-

chen Tännchen markiert. Habegger stand im Moment

der Abgabe des Schusses 4,80 m von Krebs entfernt

in der Ecke bei der hintersten Kulisse links, und sollt~

von dort aus den Schuss erwidern; er war dabei von

der Kulisse nicht gedeckt. Zudem herrschte Halbdunkel;

Krebs und Habegger sahen nichts von einander. Immer-

. hin wusste jener ungefähr, in welcher Richtung dieser

sich zurückgezogen hatte und aufhielt.

.

Schon an lässlich der Vorübungen hatte sich beim

Schiessen ein kleiner Unfall ereignet, indem der Mitspie- .

lende Willome am Arm gestreift worden war.

Der

Uebungsleiter, Vater Krebs, hatte schon vor, aber insbe-

sondere nach diesem Unfall den Darstellern eingeschärft, .

in die Höhe oder auf den Boden zu zielen.

Die von Krebs verwendete Munition war von dem

Mitbeklagten Widmer angefertigt worden. Nach dem

Unfall Willom{ wurde eine Delegation, bestehend aus

Krebs, Willome und Rihs, zu 'Widmer geschickt~ um

zuverlässige Munition ~u beschaffen. Darüber aufgeklärt,

zu welchem. ZweckQ die Munition Verwendung finden

Obligationenrecht N° 47.

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und· auf welche Entfernung geschossen werden sollte,

empfahl Widmer die verwendete Munition als hiezu

geeignet und bemerkte, auf diese Distanz könne man

ruJ~ schiessen.

Die Verletzungen: Habeggers, bestehend in hochgradi-

. gen Sehstörungen usw., hatten gänzliche Arbeitsunfähig-

keit während 16 Monaten zur Folge, ~owie eine dauernde

Verminderung der Arbeitsfähigkeit nm 80 %; Habegger

kann höchstens noch land",irtschaftliche Arbeiten in be-

schränktem Umfange verrichten.

.

B. -

Auf die im Mai 1917 von Habegger eingereichte

Strafanzeige wurde eine Strafuntersuchung gegen Widmer

und Krebs durchgeführt, die zu ihrer Ueberweisung an

das korrektionelle Gericht von Nidau wegen fahrlässiger

Körperverletzung führte. Habegger stellte als Zivilpartei

das Begehren um solidarische Verurtdlung der Ange-

klagten zu einer Entschädigung von 30,955 Fr. 60 Cts.

nab'st, 5 % Zins seit dem Unfallstage, sowie zu einer ge-

richtlich zu bestimmenden Genugtuungssumme. Die be-

stellten Experten erklärten die Munition als fiir den Ge-

brauch auf einer Theaterbühne durchaus ungeeignet,

insbesondere die Pulverladung als zu reichlich bemessen

und die Filzpropfenvorlage als sehr stark; sie erklärten,

die Patrone sei auf Distanzen unter 5 m gefährlich, was

für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbar gewesen sei.

'Vährend das erstinstanzliehe Gericht beide Ange-

klagten freisprach, erklärte die 1. Strafkammer des

bernischen Obergerichts sie durch Urteil vom 11. Januar

1919 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und ver-

urteilte sie zu Gefängnisstrafen von 10 und 5 Tagen,

mit Gewährung bedingten Straferlasses. Ferner wurden

si~ solidarisch zu Schadenersatz gegenüber Habegger im

Betrage von 18000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. April 1918

verurteilt, mit dem Zusatz, dass soweit Krebs mehr als

6000 Fr. bezahle, ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer,

und soweit dieser mehr als 12,000 Fr. bezahle, ihm ein

RückgrifTsrecht gegen Krebs zustehe. Die erste Instanz

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Obligationenrecht. Ne 47.

hatte!die von Widmer zu leistende Entschädigung nebst

Genugtuungssumme auf 8600 'Fr., die von Krebs zu

bt'Zahlende auf 4400 Fr. festgesetzt, in der Meinung, dass.

die Angeklagten für diese Betrage solidarisch haften

sollten.

C. -

Gegen das obergerichtliehe Urteil haben sowohl

Krebs als Widmer die Berufung an das Bundesgericht

erklärt, mit den Anträgen :

-

I. Krebs: «Es sei die Entschädigungsforderung -des

l) Adolf Habegger, soweit diese sich gegen Armin Krebs

~ richtet, abzuweisen.

2. Widmer: «a) Es sei die Zivilpartei Habegger

• mit ihren· Entschädigungsapsprüchen abzuweisen.

» b) Es sei Widmer der fahrlässigen Körperverletzung

l) im zivilrechtlichen Sinne nicht schuldig zu erklären_

» c) Es sei auf die Begehren der Zivilpartei wegen

eingetretener Verjähru,ng nicht einzutret€D .•

Habegger seinerseits hat durch Anschlussberufung

verlangt, die ihm zugesprochene Entschädigung sei um

folgende Beträge zu erhöhen, unter Aufrechthaltung der

ausgesprochenen Solidarhaftung zwischen Krebs und

Widmer: «a) den vorgenommenen Abzug von 2441 Fr.

50 Cts. für Krankengelder, Krankenkassenbeiträge usw.;

b) den Abzug von 7369 Fr. für Kausalmomente und

Mitverschulden; c) eine Geldsumme VOll 1500 Fr. als

Genugtuungsleistung. J}

Das Bundesgericht zieht in EI'wägung:

1. -

Durch die rechtzeitig eingelegten Haupt-

u~d­

Anschlussberufungen ist das Urteil des bernischen Ober-

gerichts, soweit es Zivilurteil ist, in vollem Umfang der

Nachprüfung durch das Bundesgericht unterstent. Es ist

zu untersuchen, ob die Beklagten Krebs und Widmer

den Kläger Habegger durch fahrlässig zugefügte Körper-

verletzung geschädigt haben, eventuell wie hoch der zu

ersetzende Schaden ist. Dabei bindet die strafrechtliche

Verurteilung der Beklagten das Bundesgericht nicht:

dieses ist in der Beurteilung des Zivilpunktes frei, während

es natürlich an die tatsächlichen Feststellungen des kanto-

nalen Urteils, das sowohl Straf- als Zivilurteil ist, ge-

bunden ist.

2. - Die von dem ~eklagten Widmer in der Berufungs-

- instanz festgehaltene Verjährungseinrede ist offensic~tt-­

lieh unbegründet. Denn der eingeklagte Anspruch WIrd

aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die nach

bernischem Strafrecht die 10-jährige Klageverjährung

gilt; diese ist nach Art. 60 Abs. 2 OR auch für den Zivil--

anspruch massgebend.

3. -

Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unbe--

denklich anzunehmen. Nach der Expertise hat er als

Fachmann die Gefährlichkeit der den Abgeordneten des·

Männerchors über gegebenen Munition bei der ihmgenau

angegebenen Art der Verwendung (Schiessen auf dei"

Bühne, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m) erkennen

müssen. Er durfte nicht damit rechnen, dass der

Schiessende unter allen Umständen so zielen werde, dass

kein Mitspielender getroffen würde. Gerade weil auf ganz

kurze Distanz und, wenigstens anscheinend, dem Zweck

der Handlung entsprechend; auf jemand geschossen

werden musste, wollte man, nachdem der Unfall Willome

sich ereignet hatte, über ungefährliche Munition verfügen.

Aus den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der

Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalt.c::n Widmers

und dem eingetretenen,Unfall gegeben ist. Die Munition

wurde so verwandet, wie es Widmer mitgeteilt worden war;

der Umstand. dass das schadenbringende Ereignis durch

eine Unvorsichtigkeit des Krebs herbeigeführt wurde, also-

dessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette bildet,

vermag die Kausalität des ersten, durch Wi~er

ges_et~ten

Schadensfaktorb nicht zu unterbrechen. Sem fahrlasslges

Verhaiten ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veran-

lassung der Verletzung Habeggers, sondern die erste,

und zwar eine wesentliche, grundlegende Ursache der--

selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde-

'314

ObUgatioD~echt. No -17.

rungen, welche, die Besteller ausdrückiicb an sie gestellt

hatten, nicht entsprach, ist das fatale Ereignis möglich

geworden. Der Zusammenhang ist also hierem viel diiek-

terer, als z. B. in dem Falle, in dem ein Unternehmer

Kalk in einern. Schulhof abgelagert hatte, mit welchem

-dann ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte

(AS 36 II S. 19 ff.).

4. -

Was den Mitbeklagten Krebs betrifft, so ist zwar

' 48.

4-8. l1rteil d.er I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1919

i. S. Botta. gegen Vidiella..

~17

Kauf mehrerer Kaufsachen: Recht des Verkäufers,

wegen Nichtbezahlung der einen, die Lieferung der andern

zu verweigern? -

Unerschwinglichkeitseinrede des Verkäu-

fers? -

Verzicht auf Lieferung seitens des Käufers? -

Ein-

~ede des Verkäufers aus Art. 2 ZGB gestützt auf eine weitge-

hende Änderung der Preisverhältnisse? -

Irrtum?

A. -

Der Kläger Vidiella bestellte im Februar 1917

beim Reisenden des Beklagten Botta unter Genehmi-

gungsvorbehalt des Beklagten 5 Fass Alicante und

15 Fass Montagner, lieferbar sofort und zahlbar innert

30 Tagen. Am 14. Februar 1917 genehmigte der Beklagte

diesen Vertrag, erklärte jedoch, er könne nicht sofort

liefern, da die Ware schwer erhältlich sei. Am 22. Februar

sodann schrieb er dem Kläger, er könne den Alicante

nunmehr liefern, müsse aber hinsichtlich des Montagner

noch um Geduld bitten, bis er eingehe.

Am 24. Februar wurde der Alicante abgesandt und am

16. März dafür Rechnung gestellt. Der Kläger weigerte

sich jedochzu zahlen, bis er auch den Montagner erhalten

haben werde. Hiegegen protestierte Botta und setzte

am 27. März dem Kläger, da dieser auf seinem Standpunkt,

beharrte, eine Frist von drei Tagen an zur Akzeptierung

einer in der JIöhe des Kaufpreises des Alicantes auf ihn

gezogenen Tratte .mit der Androhung, dass er sonst. vom

Vertrag zurücktrete. Da der Kläger aber auch hierauf

nicht zahlte, kam es zwischen den Parteien zum Prozess,

der damit endigte, dass der Beklagte (der damalige Kläger)

vom Bundesgericht in letzter Instanz berechtigt erklärt

wurd~trotz Nichtlieferung des MontagnersBezahlung

des Alicante zu verlangen.

Darauf zahlte Vidiella den Alicante und forderte

sodann clen Beklagten Bo;tta auf, ihm nunmehr. die 15

Fass, ca. 100 Hectos, Montagner zu liefern. Botta weigerte