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45_II_310

BGE 45 II 310

Bundesgericht (BGE) · 1916-12-28 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 28. Dezember 1916 fand in der Wß.tschaft

Bratschi in Safneren die Hauptprobe des Mä'n~erchors

von Safneren für die Anfführung des TheaterstÜckes;

«Die Wilderer I} statt. Der Beklagte Krebs spielte darin

die Rolle des Försters und musste mit einem Gewehr

gegen die Wilderer schiessen. Der eine derselben~ der

Kläger Habegger, wurde durch den von Krebs abgege-

benen Schuss am Kopfe getroffen und. schwer verletzt.

Krebs stand auf der Bühne, links und rechts waren

Kulissen angebracht, der Hintergrund war mit natürli-

chen Tännchen markiert. Habegger stand im Moment

der Abgabe des Schusses 4,80 m von Krebs entfernt

in der Ecke bei der hintersten Kulisse links, und sollt~

von dort aus den Schuss erwidern; er war dabei von

der Kulisse nicht gedeckt. Zudem herrschte Halbdunkel;

Krebs und Habegger sahen nichts von einander. Immer-

. hin wusste jener ungefähr, in welcher Richtung dieser

sich zurückgezogen hatte und aufhielt.

.

Schon an lässlich der Vorübungen hatte sich beim

Schiessen ein kleiner Unfall ereignet, indem der Mitspie- .

lende Willome am Arm gestreift worden war.

Der

Uebungsleiter, Vater Krebs, hatte schon vor, aber insbe-

sondere nach diesem Unfall den Darstellern eingeschärft, .

in die Höhe oder auf den Boden zu zielen.

Die von Krebs verwendete Munition war von dem

Mitbeklagten Widmer angefertigt worden. Nach dem

Unfall Willom{ wurde eine Delegation, bestehend aus

Krebs, Willome und Rihs, zu 'Widmer geschickt~ um

zuverlässige Munition ~u beschaffen. Darüber aufgeklärt,

zu welchem. ZweckQ die Munition Verwendung finden

Obligationenrecht N° 47.

311

und· auf welche Entfernung geschossen werden sollte,

empfahl Widmer die verwendete Munition als hiezu

geeignet und bemerkte, auf diese Distanz könne man

ruJ~ schiessen.

Die Verletzungen: Habeggers, bestehend in hochgradi-

. gen Sehstörungen usw., hatten gänzliche Arbeitsunfähig-

keit während 16 Monaten zur Folge, ~owie eine dauernde

Verminderung der Arbeitsfähigkeit nm 80 %; Habegger

kann höchstens noch land",irtschaftliche Arbeiten in be-

schränktem Umfange verrichten.

.

B. -

Auf die im Mai 1917 von Habegger eingereichte

Strafanzeige wurde eine Strafuntersuchung gegen Widmer

und Krebs durchgeführt, die zu ihrer Ueberweisung an

das korrektionelle Gericht von Nidau wegen fahrlässiger

Körperverletzung führte. Habegger stellte als Zivilpartei

das Begehren um solidarische Verurtdlung der Ange-

klagten zu einer Entschädigung von 30,955 Fr. 60 Cts.

nab'st, 5 % Zins seit dem Unfallstage, sowie zu einer ge-

richtlich zu bestimmenden Genugtuungssumme. Die be-

stellten Experten erklärten die Munition als fiir den Ge-

brauch auf einer Theaterbühne durchaus ungeeignet,

insbesondere die Pulverladung als zu reichlich bemessen

und die Filzpropfenvorlage als sehr stark; sie erklärten,

die Patrone sei auf Distanzen unter 5 m gefährlich, was

für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbar gewesen sei.

'Vährend das erstinstanzliehe Gericht beide Ange-

klagten freisprach, erklärte die 1. Strafkammer des

bernischen Obergerichts sie durch Urteil vom 11. Januar

1919 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und ver-

urteilte sie zu Gefängnisstrafen von 10 und 5 Tagen,

mit Gewährung bedingten Straferlasses. Ferner wurden

si~ solidarisch zu Schadenersatz gegenüber Habegger im

Betrage von 18000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. April 1918

verurteilt, mit dem Zusatz, dass soweit Krebs mehr als

6000 Fr. bezahle, ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer,

und soweit dieser mehr als 12,000 Fr. bezahle, ihm ein

RückgrifTsrecht gegen Krebs zustehe. Die erste Instanz

312

Obligationenrecht. Ne 47.

hatte!die von Widmer zu leistende Entschädigung nebst

Genugtuungssumme auf 8600 'Fr., die von Krebs zu

bt'Zahlende auf 4400 Fr. festgesetzt, in der Meinung, dass.

die Angeklagten für diese Betrage solidarisch haften

sollten.

C. -

Gegen das obergerichtliehe Urteil haben sowohl

Krebs als Widmer die Berufung an das Bundesgericht

erklärt, mit den Anträgen :

-

I. Krebs: «Es sei die Entschädigungsforderung -des

l) Adolf Habegger, soweit diese sich gegen Armin Krebs

~ richtet, abzuweisen.

2. Widmer: «a) Es sei die Zivilpartei Habegger

• mit ihren· Entschädigungsapsprüchen abzuweisen.

» b) Es sei Widmer der fahrlässigen Körperverletzung

l) im zivilrechtlichen Sinne nicht schuldig zu erklären_

» c) Es sei auf die Begehren der Zivilpartei wegen

eingetretener Verjähru,ng nicht einzutret€D .•

Habegger seinerseits hat durch Anschlussberufung

verlangt, die ihm zugesprochene Entschädigung sei um

folgende Beträge zu erhöhen, unter Aufrechthaltung der

ausgesprochenen Solidarhaftung zwischen Krebs und

Widmer: «a) den vorgenommenen Abzug von 2441 Fr.

50 Cts. für Krankengelder, Krankenkassenbeiträge usw.;

b) den Abzug von 7369 Fr. für Kausalmomente und

Mitverschulden; c) eine Geldsumme VOll 1500 Fr. als

Genugtuungsleistung. J}

Das Bundesgericht zieht in EI'wägung:

1. -

Durch die rechtzeitig eingelegten Haupt-

u~d­

Anschlussberufungen ist das Urteil des bernischen Ober-

gerichts, soweit es Zivilurteil ist, in vollem Umfang der

Nachprüfung durch das Bundesgericht unterstent. Es ist

zu untersuchen, ob die Beklagten Krebs und Widmer

den Kläger Habegger durch fahrlässig zugefügte Körper-

verletzung geschädigt haben, eventuell wie hoch der zu

ersetzende Schaden ist. Dabei bindet die strafrechtliche

Verurteilung der Beklagten das Bundesgericht nicht:

dieses ist in der Beurteilung des Zivilpunktes frei, während

es natürlich an die tatsächlichen Feststellungen des kanto-

nalen Urteils, das sowohl Straf- als Zivilurteil ist, ge-

bunden ist.

2. - Die von dem ~eklagten Widmer in der Berufungs-

- instanz festgehaltene Verjährungseinrede ist offensic~tt-­

lieh unbegründet. Denn der eingeklagte Anspruch WIrd

aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die nach

bernischem Strafrecht die 10-jährige Klageverjährung

gilt; diese ist nach Art. 60 Abs. 2 OR auch für den Zivil--

anspruch massgebend.

3. -

Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unbe--

denklich anzunehmen. Nach der Expertise hat er als

Fachmann die Gefährlichkeit der den Abgeordneten des·

Männerchors über gegebenen Munition bei der ihmgenau

angegebenen Art der Verwendung (Schiessen auf dei"

Bühne, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m) erkennen

müssen. Er durfte nicht damit rechnen, dass der

Schiessende unter allen Umständen so zielen werde, dass

kein Mitspielender getroffen würde. Gerade weil auf ganz

kurze Distanz und, wenigstens anscheinend, dem Zweck

der Handlung entsprechend; auf jemand geschossen

werden musste, wollte man, nachdem der Unfall Willome

sich ereignet hatte, über ungefährliche Munition verfügen.

Aus den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der

Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalt.c::n Widmers

und dem eingetretenen,Unfall gegeben ist. Die Munition

wurde so verwandet, wie es Widmer mitgeteilt worden war;

der Umstand. dass das schadenbringende Ereignis durch

eine Unvorsichtigkeit des Krebs herbeigeführt wurde, also-

dessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette bildet,

vermag die Kausalität des ersten, durch Wi~er

ges_et~ten

Schadensfaktorb nicht zu unterbrechen. Sem fahrlasslges

Verhaiten ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veran-

lassung der Verletzung Habeggers, sondern die erste,

und zwar eine wesentliche, grundlegende Ursache der--

selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde-

'314

ObUgatioD~echt. No -17.

rungen, welche, die Besteller ausdrückiicb an sie gestellt

hatten, nicht entsprach, ist das fatale Ereignis möglich

geworden. Der Zusammenhang ist also hierem viel diiek-

terer, als z. B. in dem Falle, in dem ein Unternehmer

Kalk in einern. Schulhof abgelagert hatte, mit welchem

-dann ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte

(AS 36 II S. 19 ff.).

4. -

Was den Mitbeklagten Krebs betrifft, so ist zwar

'<ler von ihm abgegebene Schuss die direkte Ursache der

Verletzung Habeggers. Es frägt sich aber, ob seine Fahr-

lässigkeit nicht deshalb entfalle, weil er sich auf die

Gefahrlosigkeit des Schiessens mit der von Widmer

gelieferten. Munition hätte verlassen dürfen. Denn Widmer

hatte in seiner Anwesenheit zugesichert, die Munition sei

ganz ungefährlich, und. noch beim Weggehen auf eine

~age des Krebs geantwortet" man könne damit ruhig auf

eme Entfernung von 4m schiessen. Wenn sich daher Krebs

offenbar in ein gewisses Sicherheitsgefühl einwiegon liess,

und auch die Annahme, dass er auf Habegger gezielt

habe, von der Hand, gewiesen werden muss, vielmehr

davon auszugehen ist, es habe eines unglücklichen Zufalls

bedurft, dass der Sch~s jenen gerade mitten in das

Gesicht traf, so ist er trotzdem; in Uebereinstimmuno

mit der Vorinstanz, als zivilrechtlich haftbar zu erkläre:'

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der Gebrauch von

Schusswaffen, selbst bei Verwendung unschuldiger Muni-

tion, Gefahren bietet, wenn der Schuss geWisse Teile des

menschlichen Körpers trifft, und deshalb dabei stets

grosse Vorsicht am Platze ist. Zieht man nun in Betracht, .

dass schon bei den Vorübungen ein leichter Unfall sich

ereignet hatte; welcher den Leiter veranlasst baUe d.m

Mitwirkenden mit Nachdruck einzuschärfen, in die Höbe

oder auf den Boden zu zielen, und bedenkt man ferner

dass ~rebs über den genauen Standort Habeggers ~

UngeWIssen war, so' muss ihm als Fahrlässigkeit ange-

re~hn~t werden, dass er entgegen den erteiiten 'Weisungen

blIndlmgs gegen die Ecke schoss, in der Habegger sich

Obllgationenrecht. N0 47.

315

befand, statt in einer BichLuug, die von vornherein jede

Gefahr ausschloss. So wie die Umstände lagen, durfte die

Beobachtung dieser Sorgfalt ihm zugemutet werden.

Die Tatsache, dass Widmer ihm versichert hatte, die

Munition sei gefahrlos, kann ihn daher nicht vollständig

-entlasten, sondern nur sein Verschulden vermindern.

5. - Haften so nach die beiden Beklagten grundsätzlich

für den dem Kläger zugefügten Schaden, so hat es bei

den Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe

·der Heilungskosten, der Dauer der gänzlichen Arbeits-

unfähigkeit, des Einkommens Habeggers vor dem Unfall

und des Umfanges der dauernden Verminderung der

Arbeitskraft natürlich sein Bewenden; es kann sich für

das Bundesgericht Rur fragen, ob die vorgenommenen

Abstriche vorn festgestellten Gesamtschadensbetrage sich

rechtfertigen, eventuell ob die Ersatzpflicht der Beklagten

noch weiter zu ermässigen sei.

Dagegen, dass die Vorinstanz von den zu ersetzenden

Heilungskosten und der Entschädigung für totale Arbeits- .

unfähigkeit die dem Kläger als Krankengeld. Kranken-

kassabeitrag usw. zugeflossenen Beträge :abgezogen hat,

lässt sich nichts einwenden. Aber auch der allgemeine

Abstrich von 25,369 Fr. auf 18,000 Fr. wegen der Zufalls-

momente, die bei dem Unfalle neben dem Verschulden

der Beklagten in erheblichem Masse mitgespielt haben,

ist begründet. Daiu kommt, dass der Kläger durch

Antt'ilnahme an einer Veranstaltung, die sich keinesfalls

als ganz ungefährlich darstellte, insbesondere durch

Uebernahme 'der Wildererrolle, ein gewisses Risiko für

allfällige schädliche Folgen mitiibernommen hat; ferner

kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich selber

hätte besser decken können, weil man ihn ja vorn Zu-

schauerraum aus nicht sah und es nicht darauf ankam,

wo er stand. Endlich ist Art. 44 Abs. 2 OR wenigstens

mit Bezug auf Krebs anwendbar, da dieser den Schaden

nIcht grob fahrlässig verursacht hat und seine Vermögens-

~verhältnisse offensichtlich derart sind, dass er, wenn über-

AS 45 11 -

ftt9

316

ObHgatlonenrecht. Ne 47.

haupt, nur mit grÖBsten Schwierigkeiten im stande sein

wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Würdigt

man diese Umstände, so erscheint es als angemessen, den

Entschädigungsbetrag alles in allem auf 15,000 Fr_

festzusetzen. Von der Zusprechung einer Genugtuullgs-

summe gemässArt.47 OR ist abzusehen, weil der Verletzte

an dem Schaden nicht ganz unschuldig ist und ihm auch

aus diesem Grunde nicht der ganze erweisliche Schaden

zugebilligt wird.

6. -

Aus den von der Vorinstanz angegebenen zutref-

fenden Gründen haften die beiden Beklagten gegenüber

dem Kläger solidarisch für die ganze Schuld. Denn beide

haben durch ihr fahrlässiges Verhalten eine wesentliche

Ursache in der' Kausalreihe, eine Bedingung für den vollen

Erfolg gesetzt, und es liegt deshalb gemeinsame Ver-

schuldung im Sinne von Art. 50 OR vor. Die Regress-

pflicht unter ihnen ist nach dem Grade des beidseitigen

Verschuldens zu ordnen; der Abstufung der Vorinstanz ..

welche das Verschulden des Krebs bedeutend geringer

bemessen hat, als dasjenigt Widmers (ljs zu ',/a), ist

beizupflichten. Soweit also Krebs mehr als 5000 Fr.

bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer

zu, und soweit dieser mehr als .10,000 Fr. bezahlt, hat

er einen Rückgriff gegen Krebs.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die von dem ~eklagten Widmer in der Berufungs-

- instanz festgehaltene Verjährungseinrede ist offensic~tt-­ lieh unbegründet. Denn der eingeklagte Anspruch WIrd aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die nach bernischem Strafrecht die 10-jährige Klageverjährung gilt; diese ist nach Art. 60 Abs. 2 OR auch für den Zivil-- anspruch massgebend.

E. 3 Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unbe--

denklich anzunehmen. Nach der Expertise hat er als

Fachmann die Gefährlichkeit der den Abgeordneten des·

Männerchors über gegebenen Munition bei der ihmgenau

angegebenen Art der Verwendung (Schiessen auf dei"

Bühne, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m) erkennen

müssen. Er durfte nicht damit rechnen, dass der

Schiessende unter allen Umständen so zielen werde, dass

kein Mitspielender getroffen würde. Gerade weil auf ganz

kurze Distanz und, wenigstens anscheinend, dem Zweck

der Handlung entsprechend; auf jemand geschossen

werden musste, wollte man, nachdem der Unfall Willome

sich ereignet hatte, über ungefährliche Munition verfügen.

Aus den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der

Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalt.c::n Widmers

und dem eingetretenen,Unfall gegeben ist. Die Munition

wurde so verwandet, wie es Widmer mitgeteilt worden war;

der Umstand. dass das schadenbringende Ereignis durch

eine Unvorsichtigkeit des Krebs herbeigeführt wurde, also-

dessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette bildet,

vermag die Kausalität des ersten, durch Wi~er

ges_et~ten

Schadensfaktorb nicht zu unterbrechen. Sem fahrlasslges

Verhaiten ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veran-

lassung der Verletzung Habeggers, sondern die erste,

und zwar eine wesentliche, grundlegende Ursache der--

selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde-

'314

ObUgatioD~echt. No -17.

rungen, welche, die Besteller ausdrückiicb an sie gestellt

hatten, nicht entsprach, ist das fatale Ereignis möglich

geworden. Der Zusammenhang ist also hierem viel diiek-

terer, als z. B. in dem Falle, in dem ein Unternehmer

Kalk in einern. Schulhof abgelagert hatte, mit welchem

-dann ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte

(AS 36 II S. 19 ff.).

E. 4 Was den Mitbeklagten Krebs betrifft, so ist zwar

'<ler von ihm abgegebene Schuss die direkte Ursache der

Verletzung Habeggers. Es frägt sich aber, ob seine Fahr-

lässigkeit nicht deshalb entfalle, weil er sich auf die

Gefahrlosigkeit des Schiessens mit der von Widmer

gelieferten. Munition hätte verlassen dürfen. Denn Widmer

hatte in seiner Anwesenheit zugesichert, die Munition sei

ganz ungefährlich, und. noch beim Weggehen auf eine

~age des Krebs geantwortet" man könne damit ruhig auf

eme Entfernung von 4m schiessen. Wenn sich daher Krebs

offenbar in ein gewisses Sicherheitsgefühl einwiegon liess,

und auch die Annahme, dass er auf Habegger gezielt

habe, von der Hand, gewiesen werden muss, vielmehr

davon auszugehen ist, es habe eines unglücklichen Zufalls

bedurft, dass der Sch~s jenen gerade mitten in das

Gesicht traf, so ist er trotzdem; in Uebereinstimmuno

mit der Vorinstanz, als zivilrechtlich haftbar zu erkläre:'

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der Gebrauch von

Schusswaffen, selbst bei Verwendung unschuldiger Muni-

tion, Gefahren bietet, wenn der Schuss geWisse Teile des

menschlichen Körpers trifft, und deshalb dabei stets

grosse Vorsicht am Platze ist. Zieht man nun in Betracht, .

dass schon bei den Vorübungen ein leichter Unfall sich

ereignet hatte; welcher den Leiter veranlasst baUe d.m

Mitwirkenden mit Nachdruck einzuschärfen, in die Höbe

oder auf den Boden zu zielen, und bedenkt man ferner

dass ~rebs über den genauen Standort Habeggers ~

UngeWIssen war, so' muss ihm als Fahrlässigkeit ange-

re~hn~t werden, dass er entgegen den erteiiten 'Weisungen

blIndlmgs gegen die Ecke schoss, in der Habegger sich

Obllgationenrecht. N0 47.

315

befand, statt in einer BichLuug, die von vornherein jede

Gefahr ausschloss. So wie die Umstände lagen, durfte die

Beobachtung dieser Sorgfalt ihm zugemutet werden.

Die Tatsache, dass Widmer ihm versichert hatte, die

Munition sei gefahrlos, kann ihn daher nicht vollständig

-entlasten, sondern nur sein Verschulden vermindern.

E. 5 Haften so nach die beiden Beklagten grundsätzlich

für den dem Kläger zugefügten Schaden, so hat es bei

den Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe

·der Heilungskosten, der Dauer der gänzlichen Arbeits-

unfähigkeit, des Einkommens Habeggers vor dem Unfall

und des Umfanges der dauernden Verminderung der

Arbeitskraft natürlich sein Bewenden; es kann sich für

das Bundesgericht Rur fragen, ob die vorgenommenen

Abstriche vorn festgestellten Gesamtschadensbetrage sich

rechtfertigen, eventuell ob die Ersatzpflicht der Beklagten

noch weiter zu ermässigen sei.

Dagegen, dass die Vorinstanz von den zu ersetzenden

Heilungskosten und der Entschädigung für totale Arbeits- .

unfähigkeit die dem Kläger als Krankengeld. Kranken-

kassabeitrag usw. zugeflossenen Beträge :abgezogen hat,

lässt sich nichts einwenden. Aber auch der allgemeine

Abstrich von 25,369 Fr. auf 18,000 Fr. wegen der Zufalls-

momente, die bei dem Unfalle neben dem Verschulden

der Beklagten in erheblichem Masse mitgespielt haben,

ist begründet. Daiu kommt, dass der Kläger durch

Antt'ilnahme an einer Veranstaltung, die sich keinesfalls

als ganz ungefährlich darstellte, insbesondere durch

Uebernahme 'der Wildererrolle, ein gewisses Risiko für

allfällige schädliche Folgen mitiibernommen hat; ferner

kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich selber

hätte besser decken können, weil man ihn ja vorn Zu-

schauerraum aus nicht sah und es nicht darauf ankam,

wo er stand. Endlich ist Art. 44 Abs. 2 OR wenigstens

mit Bezug auf Krebs anwendbar, da dieser den Schaden

nIcht grob fahrlässig verursacht hat und seine Vermögens-

~verhältnisse offensichtlich derart sind, dass er, wenn über-

AS 45 11 -

ftt9

316

ObHgatlonenrecht. Ne 47.

haupt, nur mit grÖBsten Schwierigkeiten im stande sein

wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Würdigt

man diese Umstände, so erscheint es als angemessen, den

Entschädigungsbetrag alles in allem auf 15,000 Fr_

festzusetzen. Von der Zusprechung einer Genugtuullgs-

summe gemässArt.47 OR ist abzusehen, weil der Verletzte

an dem Schaden nicht ganz unschuldig ist und ihm auch

aus diesem Grunde nicht der ganze erweisliche Schaden

zugebilligt wird.

E. 6 Aus den von der Vorinstanz angegebenen zutref- fenden Gründen haften die beiden Beklagten gegenüber dem Kläger solidarisch für die ganze Schuld. Denn beide haben durch ihr fahrlässiges Verhalten eine wesentliche Ursache in der' Kausalreihe, eine Bedingung für den vollen Erfolg gesetzt, und es liegt deshalb gemeinsame Ver- schuldung im Sinne von Art. 50 OR vor. Die Regress- pflicht unter ihnen ist nach dem Grade des beidseitigen Verschuldens zu ordnen; der Abstufung der Vorinstanz .. welche das Verschulden des Krebs bedeutend geringer bemessen hat, als dasjenigt Widmers (ljs zu ',/a), ist beizupflichten. Soweit also Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer zu, und soweit dieser mehr als .10,000 Fr. bezahlt, hat er einen Rückgriff gegen Krebs.

Dispositiv
  1. Die Anschlussberufullg wird abgewiesen.
  2. Die Hauptberufungen werden in dem Sinne teilweise begründet erklärt, dass die von Krebs und Widmel: solidarisch an Habegger zu zahlende Entschädigung auf 15,000 Fr. nebst 5% Zins seit 7. April 1918 herabge- setzt wird. Soweit Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrechtgegen Widmer, und soweit dieser mehr als 10,000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen Krebs zu.
  3. Im übrigen werden die Hauptberufungen abgewiesen. Obligationenrecht. NI> 48. 4-8. l1rteil d.er I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1919 i. S. Botta. gegen Vidiella.. ~17 Kauf mehrerer Kaufsachen: Recht des Verkäufers, wegen Nichtbezahlung der einen, die Lieferung der andern zu verweigern? - Unerschwinglichkeitseinrede des Verkäu- fers? - Verzicht auf Lieferung seitens des Käufers? - Ein- ~ede des Verkäufers aus Art. 2 ZGB gestützt auf eine weitge- hende Änderung der Preisverhältnisse? - Irrtum? A. - Der Kläger Vidiella bestellte im Februar 1917 beim Reisenden des Beklagten Botta unter Genehmi- gungsvorbehalt des Beklagten 5 Fass Alicante und 15 Fass Montagner, lieferbar sofort und zahlbar innert 30 Tagen. Am 14. Februar 1917 genehmigte der Beklagte diesen Vertrag, erklärte jedoch, er könne nicht sofort liefern, da die Ware schwer erhältlich sei. Am 22. Februar sodann schrieb er dem Kläger, er könne den Alicante nunmehr liefern, müsse aber hinsichtlich des Montagner noch um Geduld bitten, bis er eingehe. Am 24. Februar wurde der Alicante abgesandt und am
  4. März dafür Rechnung gestellt. Der Kläger weigerte sich jedochzu zahlen, bis er auch den Montagner erhalten haben werde. Hiegegen protestierte Botta und setzte am 27. März dem Kläger, da dieser auf seinem Standpunkt, beharrte, eine Frist von drei Tagen an zur Akzeptierung einer in der JIöhe des Kaufpreises des Alicantes auf ihn gezogenen Tratte .mit der Androhung, dass er sonst. vom Vertrag zurücktrete. Da der Kläger aber auch hierauf nicht zahlte, kam es zwischen den Parteien zum Prozess, der damit endigte, dass der Beklagte (der damalige Kläger) vom Bundesgericht in letzter Instanz berechtigt erklärt wurd~trotz Nichtlieferung des MontagnersBezahlung des Alicante zu verlangen. Darauf zahlte Vidiella den Alicante und forderte sodann clen Beklagten Bo;tta auf, ihm nunmehr. die 15 Fass, ca. 100 Hectos, Montagner zu liefern. Botta weigerte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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ObUgationenrecht. N° 47.

47. Urteil ... I. Zi~bteil ... YOIIl SO. Kai .ltlt .

i. S. Xrtbi und Wiaatr gegen Kabtgtt.

Fahrlässige Körperverletzung bei einer Th~atervorstel~ng.

Verschulden? Kausalzusammenhang? Bem~sung des SCha-

denersatzes. Gemeinsame Verschuldung i. S. von Art. 50 OR.

A. -

Am 28. Dezember 1916 fand in der Wß.tschaft

Bratschi in Safneren die Hauptprobe des Mä'n~erchors

von Safneren für die Anfführung des TheaterstÜckes;

«Die Wilderer I} statt. Der Beklagte Krebs spielte darin

die Rolle des Försters und musste mit einem Gewehr

gegen die Wilderer schiessen. Der eine derselben~ der

Kläger Habegger, wurde durch den von Krebs abgege-

benen Schuss am Kopfe getroffen und. schwer verletzt.

Krebs stand auf der Bühne, links und rechts waren

Kulissen angebracht, der Hintergrund war mit natürli-

chen Tännchen markiert. Habegger stand im Moment

der Abgabe des Schusses 4,80 m von Krebs entfernt

in der Ecke bei der hintersten Kulisse links, und sollt~

von dort aus den Schuss erwidern; er war dabei von

der Kulisse nicht gedeckt. Zudem herrschte Halbdunkel;

Krebs und Habegger sahen nichts von einander. Immer-

. hin wusste jener ungefähr, in welcher Richtung dieser

sich zurückgezogen hatte und aufhielt.

.

Schon an lässlich der Vorübungen hatte sich beim

Schiessen ein kleiner Unfall ereignet, indem der Mitspie- .

lende Willome am Arm gestreift worden war.

Der

Uebungsleiter, Vater Krebs, hatte schon vor, aber insbe-

sondere nach diesem Unfall den Darstellern eingeschärft, .

in die Höhe oder auf den Boden zu zielen.

Die von Krebs verwendete Munition war von dem

Mitbeklagten Widmer angefertigt worden. Nach dem

Unfall Willom{ wurde eine Delegation, bestehend aus

Krebs, Willome und Rihs, zu 'Widmer geschickt~ um

zuverlässige Munition ~u beschaffen. Darüber aufgeklärt,

zu welchem. ZweckQ die Munition Verwendung finden

Obligationenrecht N° 47.

311

und· auf welche Entfernung geschossen werden sollte,

empfahl Widmer die verwendete Munition als hiezu

geeignet und bemerkte, auf diese Distanz könne man

ruJ~ schiessen.

Die Verletzungen: Habeggers, bestehend in hochgradi-

. gen Sehstörungen usw., hatten gänzliche Arbeitsunfähig-

keit während 16 Monaten zur Folge, ~owie eine dauernde

Verminderung der Arbeitsfähigkeit nm 80 %; Habegger

kann höchstens noch land",irtschaftliche Arbeiten in be-

schränktem Umfange verrichten.

.

B. -

Auf die im Mai 1917 von Habegger eingereichte

Strafanzeige wurde eine Strafuntersuchung gegen Widmer

und Krebs durchgeführt, die zu ihrer Ueberweisung an

das korrektionelle Gericht von Nidau wegen fahrlässiger

Körperverletzung führte. Habegger stellte als Zivilpartei

das Begehren um solidarische Verurtdlung der Ange-

klagten zu einer Entschädigung von 30,955 Fr. 60 Cts.

nab'st, 5 % Zins seit dem Unfallstage, sowie zu einer ge-

richtlich zu bestimmenden Genugtuungssumme. Die be-

stellten Experten erklärten die Munition als fiir den Ge-

brauch auf einer Theaterbühne durchaus ungeeignet,

insbesondere die Pulverladung als zu reichlich bemessen

und die Filzpropfenvorlage als sehr stark; sie erklärten,

die Patrone sei auf Distanzen unter 5 m gefährlich, was

für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbar gewesen sei.

'Vährend das erstinstanzliehe Gericht beide Ange-

klagten freisprach, erklärte die 1. Strafkammer des

bernischen Obergerichts sie durch Urteil vom 11. Januar

1919 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und ver-

urteilte sie zu Gefängnisstrafen von 10 und 5 Tagen,

mit Gewährung bedingten Straferlasses. Ferner wurden

si~ solidarisch zu Schadenersatz gegenüber Habegger im

Betrage von 18000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. April 1918

verurteilt, mit dem Zusatz, dass soweit Krebs mehr als

6000 Fr. bezahle, ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer,

und soweit dieser mehr als 12,000 Fr. bezahle, ihm ein

RückgrifTsrecht gegen Krebs zustehe. Die erste Instanz

312

Obligationenrecht. Ne 47.

hatte!die von Widmer zu leistende Entschädigung nebst

Genugtuungssumme auf 8600 'Fr., die von Krebs zu

bt'Zahlende auf 4400 Fr. festgesetzt, in der Meinung, dass.

die Angeklagten für diese Betrage solidarisch haften

sollten.

C. -

Gegen das obergerichtliehe Urteil haben sowohl

Krebs als Widmer die Berufung an das Bundesgericht

erklärt, mit den Anträgen :

-

I. Krebs: «Es sei die Entschädigungsforderung -des

l) Adolf Habegger, soweit diese sich gegen Armin Krebs

~ richtet, abzuweisen.

2. Widmer: «a) Es sei die Zivilpartei Habegger

• mit ihren· Entschädigungsapsprüchen abzuweisen.

» b) Es sei Widmer der fahrlässigen Körperverletzung

l) im zivilrechtlichen Sinne nicht schuldig zu erklären_

» c) Es sei auf die Begehren der Zivilpartei wegen

eingetretener Verjähru,ng nicht einzutret€D .•

Habegger seinerseits hat durch Anschlussberufung

verlangt, die ihm zugesprochene Entschädigung sei um

folgende Beträge zu erhöhen, unter Aufrechthaltung der

ausgesprochenen Solidarhaftung zwischen Krebs und

Widmer: «a) den vorgenommenen Abzug von 2441 Fr.

50 Cts. für Krankengelder, Krankenkassenbeiträge usw.;

b) den Abzug von 7369 Fr. für Kausalmomente und

Mitverschulden; c) eine Geldsumme VOll 1500 Fr. als

Genugtuungsleistung. J}

Das Bundesgericht zieht in EI'wägung:

1. -

Durch die rechtzeitig eingelegten Haupt-

u~d­

Anschlussberufungen ist das Urteil des bernischen Ober-

gerichts, soweit es Zivilurteil ist, in vollem Umfang der

Nachprüfung durch das Bundesgericht unterstent. Es ist

zu untersuchen, ob die Beklagten Krebs und Widmer

den Kläger Habegger durch fahrlässig zugefügte Körper-

verletzung geschädigt haben, eventuell wie hoch der zu

ersetzende Schaden ist. Dabei bindet die strafrechtliche

Verurteilung der Beklagten das Bundesgericht nicht:

dieses ist in der Beurteilung des Zivilpunktes frei, während

es natürlich an die tatsächlichen Feststellungen des kanto-

nalen Urteils, das sowohl Straf- als Zivilurteil ist, ge-

bunden ist.

2. - Die von dem ~eklagten Widmer in der Berufungs-

- instanz festgehaltene Verjährungseinrede ist offensic~tt-­

lieh unbegründet. Denn der eingeklagte Anspruch WIrd

aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die nach

bernischem Strafrecht die 10-jährige Klageverjährung

gilt; diese ist nach Art. 60 Abs. 2 OR auch für den Zivil--

anspruch massgebend.

3. -

Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unbe--

denklich anzunehmen. Nach der Expertise hat er als

Fachmann die Gefährlichkeit der den Abgeordneten des·

Männerchors über gegebenen Munition bei der ihmgenau

angegebenen Art der Verwendung (Schiessen auf dei"

Bühne, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m) erkennen

müssen. Er durfte nicht damit rechnen, dass der

Schiessende unter allen Umständen so zielen werde, dass

kein Mitspielender getroffen würde. Gerade weil auf ganz

kurze Distanz und, wenigstens anscheinend, dem Zweck

der Handlung entsprechend; auf jemand geschossen

werden musste, wollte man, nachdem der Unfall Willome

sich ereignet hatte, über ungefährliche Munition verfügen.

Aus den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der

Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalt.c::n Widmers

und dem eingetretenen,Unfall gegeben ist. Die Munition

wurde so verwandet, wie es Widmer mitgeteilt worden war;

der Umstand. dass das schadenbringende Ereignis durch

eine Unvorsichtigkeit des Krebs herbeigeführt wurde, also-

dessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette bildet,

vermag die Kausalität des ersten, durch Wi~er

ges_et~ten

Schadensfaktorb nicht zu unterbrechen. Sem fahrlasslges

Verhaiten ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veran-

lassung der Verletzung Habeggers, sondern die erste,

und zwar eine wesentliche, grundlegende Ursache der--

selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde-

'314

ObUgatioD~echt. No -17.

rungen, welche, die Besteller ausdrückiicb an sie gestellt

hatten, nicht entsprach, ist das fatale Ereignis möglich

geworden. Der Zusammenhang ist also hierem viel diiek-

terer, als z. B. in dem Falle, in dem ein Unternehmer

Kalk in einern. Schulhof abgelagert hatte, mit welchem

-dann ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte

(AS 36 II S. 19 ff.).

4. -

Was den Mitbeklagten Krebs betrifft, so ist zwar

'<ler von ihm abgegebene Schuss die direkte Ursache der

Verletzung Habeggers. Es frägt sich aber, ob seine Fahr-

lässigkeit nicht deshalb entfalle, weil er sich auf die

Gefahrlosigkeit des Schiessens mit der von Widmer

gelieferten. Munition hätte verlassen dürfen. Denn Widmer

hatte in seiner Anwesenheit zugesichert, die Munition sei

ganz ungefährlich, und. noch beim Weggehen auf eine

~age des Krebs geantwortet" man könne damit ruhig auf

eme Entfernung von 4m schiessen. Wenn sich daher Krebs

offenbar in ein gewisses Sicherheitsgefühl einwiegon liess,

und auch die Annahme, dass er auf Habegger gezielt

habe, von der Hand, gewiesen werden muss, vielmehr

davon auszugehen ist, es habe eines unglücklichen Zufalls

bedurft, dass der Sch~s jenen gerade mitten in das

Gesicht traf, so ist er trotzdem; in Uebereinstimmuno

mit der Vorinstanz, als zivilrechtlich haftbar zu erkläre:'

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der Gebrauch von

Schusswaffen, selbst bei Verwendung unschuldiger Muni-

tion, Gefahren bietet, wenn der Schuss geWisse Teile des

menschlichen Körpers trifft, und deshalb dabei stets

grosse Vorsicht am Platze ist. Zieht man nun in Betracht, .

dass schon bei den Vorübungen ein leichter Unfall sich

ereignet hatte; welcher den Leiter veranlasst baUe d.m

Mitwirkenden mit Nachdruck einzuschärfen, in die Höbe

oder auf den Boden zu zielen, und bedenkt man ferner

dass ~rebs über den genauen Standort Habeggers ~

UngeWIssen war, so' muss ihm als Fahrlässigkeit ange-

re~hn~t werden, dass er entgegen den erteiiten 'Weisungen

blIndlmgs gegen die Ecke schoss, in der Habegger sich

Obllgationenrecht. N0 47.

315

befand, statt in einer BichLuug, die von vornherein jede

Gefahr ausschloss. So wie die Umstände lagen, durfte die

Beobachtung dieser Sorgfalt ihm zugemutet werden.

Die Tatsache, dass Widmer ihm versichert hatte, die

Munition sei gefahrlos, kann ihn daher nicht vollständig

-entlasten, sondern nur sein Verschulden vermindern.

5. - Haften so nach die beiden Beklagten grundsätzlich

für den dem Kläger zugefügten Schaden, so hat es bei

den Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe

·der Heilungskosten, der Dauer der gänzlichen Arbeits-

unfähigkeit, des Einkommens Habeggers vor dem Unfall

und des Umfanges der dauernden Verminderung der

Arbeitskraft natürlich sein Bewenden; es kann sich für

das Bundesgericht Rur fragen, ob die vorgenommenen

Abstriche vorn festgestellten Gesamtschadensbetrage sich

rechtfertigen, eventuell ob die Ersatzpflicht der Beklagten

noch weiter zu ermässigen sei.

Dagegen, dass die Vorinstanz von den zu ersetzenden

Heilungskosten und der Entschädigung für totale Arbeits- .

unfähigkeit die dem Kläger als Krankengeld. Kranken-

kassabeitrag usw. zugeflossenen Beträge :abgezogen hat,

lässt sich nichts einwenden. Aber auch der allgemeine

Abstrich von 25,369 Fr. auf 18,000 Fr. wegen der Zufalls-

momente, die bei dem Unfalle neben dem Verschulden

der Beklagten in erheblichem Masse mitgespielt haben,

ist begründet. Daiu kommt, dass der Kläger durch

Antt'ilnahme an einer Veranstaltung, die sich keinesfalls

als ganz ungefährlich darstellte, insbesondere durch

Uebernahme 'der Wildererrolle, ein gewisses Risiko für

allfällige schädliche Folgen mitiibernommen hat; ferner

kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich selber

hätte besser decken können, weil man ihn ja vorn Zu-

schauerraum aus nicht sah und es nicht darauf ankam,

wo er stand. Endlich ist Art. 44 Abs. 2 OR wenigstens

mit Bezug auf Krebs anwendbar, da dieser den Schaden

nIcht grob fahrlässig verursacht hat und seine Vermögens-

~verhältnisse offensichtlich derart sind, dass er, wenn über-

AS 45 11 -

ftt9

316

ObHgatlonenrecht. Ne 47.

haupt, nur mit grÖBsten Schwierigkeiten im stande sein

wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Würdigt

man diese Umstände, so erscheint es als angemessen, den

Entschädigungsbetrag alles in allem auf 15,000 Fr_

festzusetzen. Von der Zusprechung einer Genugtuullgs-

summe gemässArt.47 OR ist abzusehen, weil der Verletzte

an dem Schaden nicht ganz unschuldig ist und ihm auch

aus diesem Grunde nicht der ganze erweisliche Schaden

zugebilligt wird.

6. -

Aus den von der Vorinstanz angegebenen zutref-

fenden Gründen haften die beiden Beklagten gegenüber

dem Kläger solidarisch für die ganze Schuld. Denn beide

haben durch ihr fahrlässiges Verhalten eine wesentliche

Ursache in der' Kausalreihe, eine Bedingung für den vollen

Erfolg gesetzt, und es liegt deshalb gemeinsame Ver-

schuldung im Sinne von Art. 50 OR vor. Die Regress-

pflicht unter ihnen ist nach dem Grade des beidseitigen

Verschuldens zu ordnen; der Abstufung der Vorinstanz ..

welche das Verschulden des Krebs bedeutend geringer

bemessen hat, als dasjenigt Widmers (ljs zu ',/a), ist

beizupflichten. Soweit also Krebs mehr als 5000 Fr.

bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer

zu, und soweit dieser mehr als .10,000 Fr. bezahlt, hat

er einen Rückgriff gegen Krebs.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Anschlussberufullg wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufungen werden in dem Sinne teilweise

begründet erklärt, dass die von Krebs und Widmel:

solidarisch an Habegger zu zahlende Entschädigung

auf 15,000 Fr. nebst 5% Zins seit 7. April 1918 herabge-

setzt wird.

Soweit Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt, steht ihm ein

Rückgriffsrechtgegen Widmer, und soweit dieser mehr als

10,000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen

Krebs zu.

3. Im übrigen werden die Hauptberufungen abgewiesen.

Obligationenrecht. NI> 48.

4-8. l1rteil d.er I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1919

i. S. Botta. gegen Vidiella..

~17

Kauf mehrerer Kaufsachen: Recht des Verkäufers,

wegen Nichtbezahlung der einen, die Lieferung der andern

zu verweigern? -

Unerschwinglichkeitseinrede des Verkäu-

fers? -

Verzicht auf Lieferung seitens des Käufers? -

Ein-

~ede des Verkäufers aus Art. 2 ZGB gestützt auf eine weitge-

hende Änderung der Preisverhältnisse? -

Irrtum?

A. -

Der Kläger Vidiella bestellte im Februar 1917

beim Reisenden des Beklagten Botta unter Genehmi-

gungsvorbehalt des Beklagten 5 Fass Alicante und

15 Fass Montagner, lieferbar sofort und zahlbar innert

30 Tagen. Am 14. Februar 1917 genehmigte der Beklagte

diesen Vertrag, erklärte jedoch, er könne nicht sofort

liefern, da die Ware schwer erhältlich sei. Am 22. Februar

sodann schrieb er dem Kläger, er könne den Alicante

nunmehr liefern, müsse aber hinsichtlich des Montagner

noch um Geduld bitten, bis er eingehe.

Am 24. Februar wurde der Alicante abgesandt und am

16. März dafür Rechnung gestellt. Der Kläger weigerte

sich jedochzu zahlen, bis er auch den Montagner erhalten

haben werde. Hiegegen protestierte Botta und setzte

am 27. März dem Kläger, da dieser auf seinem Standpunkt,

beharrte, eine Frist von drei Tagen an zur Akzeptierung

einer in der JIöhe des Kaufpreises des Alicantes auf ihn

gezogenen Tratte .mit der Androhung, dass er sonst. vom

Vertrag zurücktrete. Da der Kläger aber auch hierauf

nicht zahlte, kam es zwischen den Parteien zum Prozess,

der damit endigte, dass der Beklagte (der damalige Kläger)

vom Bundesgericht in letzter Instanz berechtigt erklärt

wurd~trotz Nichtlieferung des MontagnersBezahlung

des Alicante zu verlangen.

Darauf zahlte Vidiella den Alicante und forderte

sodann clen Beklagten Bo;tta auf, ihm nunmehr. die 15

Fass, ca. 100 Hectos, Montagner zu liefern. Botta weigerte