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45_II_317

BGE 45 II 317

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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ObHgatiouenrecht. Ne 47.

haupt, nur mit grössten Schwierigkeiten im stand~ s~iD

wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. WurdIgt

man diese Umstände, so erscheint es als angemessen, den

Entschädigungsbetrag alles in allem auf 15,000 Fr_

festzusetzen. Von der Zusprechung einer Genugtuungs-

summegemässArt.47 ORist abzusehen, weil der Verletzte

an dem Schaden nicht ganz unschuldig ist und ihm auch

aus diesem Grunde nicht der ganze erweisliche Schaden

zugebilligt wird.

6. -

Aus den von der Vorinstanz angegebenen zutref-

fenden Gründen haften die beiden Beklagten gegenüber

dem Kläger solidarisch für die ganze Schuld. Denn beide

haben durch ihr fahrlässiges Verhalten eine wesentliche

Ursache in der' Kausalreihe, eine Bedingung für den vollen

Erfolg gesatzt, und es. liegt deshalb gemeinsame Ver-

schuldung im Sinne von Art. 50 OR vor. Die Regress-

pflicht unter ihnen ist nach dem Grade des beidseitigen

Verschuldens zu ordnen; der Abstufung der Vorinstanz ..

welche das Verschulden des Krebs bedeutend geringer

bemessen hat, als dasjenigf. Widmers (1/8 zu 1/8), ist

beizupflichten. Soweit also Krebs mehr als 500? Fr.

bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen WIdmer

zu, und soweit dieser mehr als 10,000 Fr. bezahlt, hat

er einen Rückgriff gegen Krebs.

DerrUlach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Anschlussberufung Wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufungen werden in dem Sinne teilweise

begründet erklärt, dass die von Krebs und Widmel:

solidarisch an Habegger zu zahlende Entschädigung

auf 15,000 Fr. nebst 5% Zins seit 7. April 1918 herabge-

setzt wird.

Soweit Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt, steht ihm ein

Rückgriffsrecht gegen Widmer, und soweit dieser mehr als

10,000 Fr. bezahlt. steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen

Krebs zu.

3. Im übrigen werden die Hauptberufungen abgewiesen.

ObUgationenrecht. N- 48.

4-8. l1rteil d.er I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1919

i. S. Botta- gegen Vid.iella.

Kauf mehrerer Kaufsachen: Recht des Verkäuf('fs,

wegen Nichtbezahlung der einen, die Lieferung der andern

zu verweigern? -

Unerschwingliehkeitseinrede des Verkäu-

fers? -

Verzicht auf Lieferung seitens des Käufers'l- Ein-

rede des Verkäufers aus Art. 2 ZGB gestützt auf eine weitge-

hende Änderung der Preisverhältnisse? -

Irrtum?

A. -

Der Kläger Vidiella bestellte im Februar 1917

beim Reisenden des Beklagten Botta unter Genehmi-

gungsvorbehalt des Beklagten 5 Fass Alicante und

15 Fass Montagner, lieferbar sofort und zahlbar innert

30 Tagen. Am 14. Februar 1917 genehmigte der Beklagte

diesen Vertrag, erklärte jedoch, er könne nicht sofort

liefern, da die Ware schwer erhältlich seLAm 22. Februar

sodann schrieb er dem Kläger, er könne den Alicante

nunmehr liefern, müsse aber hinsichtlich des Montagner

noch um Geduld bitten, bis er eingehe.

Am 24. Februar wurde der Alicante abgesandt und am

16. März dafür Rechnung gestellt. Der Kläger weigerte

sich jedoch zu zalllen, bis er auch den Montagner erhalten

haben werde. Hiegegen protestierte Botta und setzte

am 27. März dem Kläger, da dieser auf seinem Standpunkt·

beharrte, eine Frist von drei Tagen an zur Akzeptierung

einer in der JIöhe des Kaufpreises des. Alicantes auf ihn

gezogenen Tratte mit der Androhung, dass er sonst. vom

Vertrag zurücktrete. Da der Kläger aber auch hierauf

nicht zahlte, kam es zwischen den Parteien zum Prozess,

der damit endigte, dass der-Beklagte (der damalige Kläger)

-Vom Bundesgericht in letzter Instanz berechtigt erklärt

Wtlrde,· trotz Nichtlieferu.ng des Montagners Bezahlung

des Alicante zu verlangen.

Darauf zahlte Vidiella den Alicante und. forderte

soclann den Beklagten Bo:tta auf, ihm nunmehr. die 15

Fass, ca. 100 Hectos. Montagner zu liefern. Botta weigerte

318

Obligationenrecht. N° 48.

sich jedoch, das zu dem im Vertrag vom Februar 1917

abgemachten Preis zu tun, und der Kläger hob darauf die

vorliegende Klage auf Lieferung des Montagners zu den

vertraglichen Bedingungen, nämlich zu 70 Fr. per 100

Liter an.

Der Beklagte wendete demgegenüber ein, er sei bereits

am 27. März 1917· vom Vertrag zurückgetreten, zudem

sei die Vertragserfüllung für ihn unmöglich geworden,

und ferner sei im langen Zuwarten des Klägers ein

Verzicht auf die Leistung zu sehen. Weiter verstosse

das Leistungsbegehren des Klägers gegen Treu und

Glauben, und endlich werde das ganze Geschäft wegen

Irrtums angefochten.

B. -

Die Vorinstanz hat alle diese Einwendungen

zurückgewiesen und die Klage zugesprochen. Sie nahm an,

der Beklagte sei seinerzeit nicht berechtigt gewesen,

vom Vertrage zurückzutreten. Von einer Unmöglichkeit

der Lei~tung sodann könne man nicht sprechen. weil ja

der Beklagte den Wein erhalten, und weil es sich über-

haupt um eine Genussache handle. Ein Verzicht ferner

falle angesichts des fortwährenden Begehrens des Klägers

um Lieferung ausser Betracht, und der Einwendung aus

Art. 2 ZGB und Art. 24 OR endlich, stehe der Umstand

entgegen, dass der Beklagte ja längst hätte liefern können.

C. -

Gegen dieses Urteil hat Botta die Berufung an

das Bundesgericht ergriffen plit dem Antrag auf Ab-

weisung der Klage.

Der Kläger hat auf Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In dem erwähnten Urteil Vom 15. März 1918 i~t

das Bundesgericht in erster Linie davon ausgegangen,

der Vertrag über die bei den Weinsorten sei nur äusserlich

ein einheitlicher, in Wirklichkeit aber handle es sich um

zwei verschiedene, von einander unabh~ngige Lieferungs.-

versprechen, weshalb der Käufer nicht wegen Nicht-

Obligationenrecht. N0 48.

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lieferung der einen Weinsorte auch die Zahlung der

andern, gelieferten, verweigern könne.

Von diesem Gesichtspunkte aus muss die Einrede,

der Beklagte sei am 27. März berechtigterweise vom

Vertrage zurückgetreten, abgewiesen worden. Denn wenn

es sich um zwei unabhängige Lieferungen handelte, so war

der Beklagte auch unbekümmert um die Nichtbezahlung

des Alicante zur Lieferung des Montagners verpflichtet

und besass kein Recht, 'Wegen dieser Nichtbezahlung vom

Vertrag hinsichtlich des Montagners zurückzutreten.

Aber, auch wenn man von der zweiten Erwägung des

bundesgerichtlichen Urteils ausgeht, -

wenn auch

ursprünglich ein einheitliches Geschäft vorgelegen haben

sollte, sei dasselbe doch später durch die unwidersprochene

Erklärung des Verkäufers, er könne den Montagner erst

nach Eingang liefern, in ein sukzessive zu erfüllendes

l,lIDgewandelt worden -, so kommt man zu keinem andern

Resultat. Auch dann war die Rücktrittserklärung vom

27. März nicht gültig, 'Weil der Käufer auch bei dieser

Annahme damals noch nicht im Verzuge sich befand.

Das Bundesgericht hat in seinem ersten Urteil festgestellt,

der Käufer habe frühestens Ende März 1917 Zahlung

des Alicante verlangen dürfen. Laut Faktur forderte er

diese Zahlung sogar erst 30 Tage a dato factura, also erst

auf Mitte April. Am 27. März also war der Kläger mit

der Alicantezahlung noch keinesfalls in Verzug. Auch

wenn man' daher ausgeht von einem Zusammenhang

der heiden Lieferungen, war doch der· Beklagte zum

Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten solange nicht

befugt, als diesbezüglich der Käufer noch nicht im Verzuge

sich befand.

2. - Die Einwendung der Unmöglichkeit der Vertrags-

erfüllung hat der Beklagte vor Bundesgericht in der

Hauptsache damit begründet, er sei zufolge der Verzöge-

rung der Zahlung des Alicante an der Lieferung des

Montagner so lange gehindert worden, bis die Preisver-

hältnisse sich derart geändert haben, dass -ihm nunmehr

320

Ohligationenreeht. N° 48.

eine Leistung zu den vertraglichen Bedingungen nicht

mehr zugemutet werden könne.

Diese sOg. Unerschwinglichkeitseinrede könnte jedoch

auf alle Fälle nur dann geschützt werden, wenn die Ver.;.

zögerung der Vertragsliquidierung wirklich auf Momenten

beruhen würde, die Vom Willen des Verkäufers gänzlich

unabhängig gewesen wären. Diese Voraussetzung ist

jedoch nicht gegeben. Geht man von der Annahme aus,

es 11 abe sich um zwei gesonderte Lieferungsversprechen

gehandelt, so ist dafür ohne weiteres kein Raum. Nimmt

man aber an, es liege ein Zusammenhang im Sinne der

zweiten Erwägung des oben zitierten bundesgerichtlichen

Urteils Vor, so kommt in Betracht: Wenn der Beklagte

behauptet, der Kläger habe auf eine Preissteigerung spe-

kuliert, so trifft ihn anderseits selber der Vorwurf, dass

er trotz des behaupteten Verzuges des Käufers während

ca.·einem Jahr zugewartet, die RechtsbeheHe des Art. 107

OR unberücksichtigt und so die ihm gegebenen Mittel,

den Vertrag zu liquidieren, unbenützt gelassen hat.

Allerdings hatten im ersten Prozess die kantonalen

Instanzen sich auf den Standpunkt gestellt, die Wege

des Art. 107 seien ihm verschlossen, er dürfe Zahlung

des Alicante erst nach Lieferung des "Montagners ver-

langen. Allein diese rechtsirrtÜlllliche und von ihm immer

bestrittene Ansicht durfte ihn nicht abhalten, aus dem

von ihm angenommenen Sch~ldnerverzug des Käufers

hinsichtlich des Alicante seine Konsequenzen zu ziehen.

Danach hat der Beklagte selber zur Verzögerung der

. Liquidation des Geschäftes beigetragen. Er ist der Preis-

steigerung nicht machtlos gegenübergestanden und kann

sich daher nun auch nicht nachträglich auf diese Preis-

steigerung berufen und deshalb seine Leistungspflicht

ablehnen.

Soweit die Unmöglichkeitseinrede weiter sich auf die

Behauptung stützen will, der Beklagte habe ganz speziel-

len Montagner verkauft, den er dann nach Eingang wegen

Verzuges des Klägers hinsichtlich der· Alicantezahlullg

Obligatlonenreeht. N0 '8.

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mcht habe liefern und daher anderweitig verwenden

müssen, so ist diesbezüglich der Vorinstanz beizustimmen,

-die erklärt, nach der Aktenlage könne von einer Speziali-

sierung des zu liefernden Montagners keine Rede sein.

3. - Zn Unrecht 80dann sieht der Beklagte darin einen

Verzicht' des Klägers auf die Leistung, daSs dieser während

der Dauer des Prozesses nie Erfüllung verlangt und die

u.nter der Bedingung vorgängiger Zahlung des Alicante

angebotene Lieferung des Montagners abgelehnt habe.

Von einem Verzicht könnte nur die Rede sein, wenn

zn dem biossen Zuwarten des Klägers Umstände hinzuge-

treten wären, die nach Treu und . Glauben im Verkehr auf

einen Verzichtwillen schliessen liessen. Dem ist aber nicht

'so. Die Umstände des Falles sprechen vielmehr gerade

für die gegenteilige Auffassung. Der Klägerverweigerte die

Zahlung des Alicante, weil er zuerst den Montagner

geliefert haben wollte. Hierin liegt nicht ein Verzicht auf

die Montagnerlieferung, sondern geradezu das Verlangen,

den Montagner, und zwar d~n Vertragsbedingungen

endsprechend, zu liefern. Dabei irrte sich

Vi~lla

allerdings über diese Vertragsbedingungen, indem er

Vorauslieferung . beider Weinsorten beanspruchen zu

können und daher auch das bedingte Angebot ablehnen

zu dürfen glaubte. Allein trotz dieses Irrtums ist gleich-

wohl deutlich zu erkennen, dass er den Montagner haben

wollte.

.

4. -

Gleich wie von einer den Beklagten befreienden

Unerschwin'glichkeit könnte sodann in dem Verlangen,

den Wein trotz gänzlich veränderter Preis verhältnisse

zu liefern, ein Verstoss,gegen Treu und Glauben nur

gesehen werden, wenn ~der Beklagte der Veränderung

dieser Verhältnisse machtlos hätte zusehen müssen.

Da er es aber in der Hand hatte, dem Kläger eine Nach-

frist anzusetzen und nachher vom Vertrage zurückzu-

treten, kann er sich nicht darüber beklagen, wenn

,der Kläger diese Unteriassung nun ausnützt.

5. -

Der. Irrtumseinrede endlich steht entgegen,

ObIigationenrecht. N° 49.

dass der beli.auptete Irrtwn nicht ein wesentlicher im

Sinne des Art. 24 OR ist.

Von einem Irrtwn gemäss Art. 24 Ziff. 3 kann schon

. deswegen keine Rede sein, weil für die Zeit des Abschlusses

bezw. die Zeit des Einganges der Ware (also des Liefer-

termines) der Beklagte sich über die Preisverhältnisse

gar nicht geirrt hat. Der Montagner war damals nicht

erheblich mehr wert als der Beklagte meinte. Geirrt hat

sich der Verkäufer damals nur insofern, als er annahm,

die Liquidation des Geschäftes werde in der vorgesehenen

Zeit vor sich gehen. Dieser Irrtwn aber ist ein unwesent-

licher. Andernfalls müssten alle durch den Krieg ver-

zögerten Geschäfte anfechtbar sein. Er ist nur ein Irrtum

im Motiv,im Resultat, ein IrrtUm über die Einträglich-

keit eines Geschäftes, der sich auch auf Art. 24 Ziff. 4

nicht stützen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts Zürich vom 11. Februar 1919 bestätigt.

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juni 1919

i. S. \'On lIalm gegen .Schröters Erben,

Be t ru g 'I B ü r g s eh a f t oder Vertrag zu Gunsten Dritter?'

-

Une r lau b te H a n d I u n g.

Die ausserordentliche

Verjährung des Art. 60 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar,

wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, dass die

Handlung, aus welcher die Zivilklage hergeleitet wird,nicht

strafbar sei. K ein e neu e Ein red e i. S. von Art. 80

o G, weil die kanton. Instanz die Verjährungsfrage von sich

aus untersucht hatte.

A . - Mit Vertrag vom 17. Mai 1905 verkaufte Theodor

Schröter in Zürich sein Verlagsgeschäft wn 300,000 Fr.

an Erhard Richter. Um die geforderte Anzahlung von

Obligationenrecht. N. 49.

; 100,000 Fr. leisten zu können, setzte sich Richter in

Beziehung mit F. Grebner aus Berlin, damals in Affoltern.

und mit F. Spörri in Baden, die heide bedeutende Dar-

leihen in Aussicht stellten. Richter setzte eine Berechnung

der Rentabilität des Geschäftes auf, worin ein jährlicher

Reingewinn von 72,000 Fr. ausgewiesen wurde. Diese

Aufstellung trug am Fusse den von Richter eigenhändig

geschriebenen Satz : «Umstehende Bilan'z habe an Hand

der schriftlichen Angaben des Herrn Th. Schröter und

darauffolgender persönlicher Prüfung der Bücher und.

Fakturen möglichst genau und gewissenhaft selbst aufge-

stellt und kann für Richtigkeit (kleinere Irrungen vorbe-

halten) jederzeit ein~tehen.)}

Am 1. Juli 1905 ging Grebner mit Richter einen

Darlehensvertrag ein, wonach er diesem 35,000 Fr. zu

beschaffen hatte, gegen 5 % Zins und einen Anteil am

Reingewinn des Geschäftes von 11,67%, wobei Richter

die Garantie übernahm, dass dieser Gewinnanteil we-

nigstens 15 % des Darleihenskapitals, also 5250 Fr.,

neben der Verzinsung betragen werde. Tatsächlich be-

zahlte Grebner nur 34,000 Fr. Es steht fest, dass dieses

Geld mit der Anzalllung Richters in die Hand des Theodor

Schröter gelangt ist.

Schon nach dem ersten Geschäftsjahr stellte sich heraus,

dass der von Richter berechnete Reingewinn bei weitem

nicht erreicht werde, und dass bei den vorhandenen Zins-

und Abzahlungslasten das Geschäft sich nicht halten

lasse. Richter klagte gegen Schröter auf AufhebWJg des

Kaufvertrages wegen Betruges und erzielte auf dem

Vergleichsweg einen Nachlass von 20,000 Fr. auf der

Kaufsumme. Dagegen schlug Grebner die ihm anerbotene·

Rückzahlung des Darlehens samt Zins aus.

Am 30. November 1908 trat Richter das Verlags-

geschäft zwn Preise von 280,000 Fr. an Fritz Schröter,

. Sohn des Theodor Schröter, ab. Entgegen dem Darlehens-

vertrag erhielt Grebner vom Verkaufe erst nach Abschluss

Kenntnis. Dem Käufer wurde die Schuld des Verkäufers.