Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obligationenrecht. N0 49.
dass der behauptete Irrturn nicht ein wesentlicher im
Sinne des Art. 24 OR ist.
Von einem Irrtum gemäss Art. 24 Ziff. 3 kann schon
. deswegen keine Rede sein, weil für die Zeit des Abschlusses
bezw. die Zeit des Einganges der Ware (also des Liefer-
tannines) der Beklagte sich über die Preisverhältnisse
gar nicht geirrt hat. Der MOlltagner war damals nicht
erheblich mehr wert als der Beklagte meinte. Geirrt hat
sich der Verkäufer damals nur insofern, als er annahm,
die Uquidation des Geschäftes werde in der vorgesehenen
Zeit vor sich gehen. Dieser Irrtum aber ist ein lUlwesellt-
)jeher. Andernfalls müssten alle durch den Krieg ver-
zögerten Geschäfte anfechtbar sein. Er ist nur ein Irrtum
im Motiv, im Resultat, ein IrrtUm über die Einträglich-
keit eines Geschäftes, de~ sich auch auf Art. 24 Ziff. 4
nicht stützen kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts Zürich vom 11. Februar 1919 bestätigt.
49. tJrteU der I. Zivilabteilung vom la. Juni 1919
i. S. von Eahn gegen,Schröters Erben.
B et ru g '1 B ü rg s eh af t oder Vertrag zu Gunsten Dritter?
-
Une r 1 a u b t e
H an d I u n g.
Die ausserordentliche
Verjährung des Art. 60 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar,
wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, . dass die
Handlung, aus welcher die Zivilklage hergeleitet wird, nicht
strafbar sei. K ein e neu e Ein red e i. S. von Art. 80
o G. weil die kanton. Instanz die Verjährungsfrage von sich
aus untersucht hatte.
A . - Mit Vertrag vom 17. Mai 1905 verkaufte Tbeodor
Schröter in Zürich sein VerJagsgeschäft um 300,000 Fr.
an Erhard Richter. Um die geforderte Anzahlung von
Obligatioueprecht. N° 49.
323~
HOO,OOO Fr. leisten zu können, setzte sich Richter in
Beziehung mit F. Grebner aus Berlin, damals in Affoltern,
und mit F. Spörri in Baden, die beide bedeutende Dar-·
leihen in Aussicht stellten. Richter setzte eine Berechnung
der Rentabilität des Geschäftes auf, worin ein jährlicher
Reingewinn von 72,000 Fr. ausgewiesen wurde. Diese
Aufstellung trug am Fusse den von Richter eigenhändig
geschriebenen Satz : « Umstehende Bilan'z habe an Hand
der schriftlichen Angaben des Herrn Tb. Schröter und
darauffolgender persönlicher Prüfung der Bücher und.
Fakturen möglichst genau und gewissenhaft selbst aufge-
stellt und kann für Richtigkeit (kleinere Irrungen vorbe-
halten) jederzeit ein~tehen. »
Am 1. Juli 1905 ging Grebner mit Richter einen
Darlehensvertrag ein, wonach er diesem 35,000 Fr. zu
beschaffen hatte, gegen 5 % Zins und einen Anteil am
ReingeWinn des Geschäftes von 11,67%, wobei Richter
die Garantie übernahm, dass dieser Gewinnanteil we-
nigstens 15 % des Darleihenskapitals, also 5250 Fr.,
neben der Verzinsung betragen werde. Tatsächlich be-
zahlte Grebner nur 34,000 Fr. Es steht fest, dass dieses
Geld mit der Anzahlung Richters in die Hand des Theodor
Schröter gelangt ist.
Schon nach dem ersten Geschäftsjahr stellte sich heraus,
dass der von Richter berechnete Reingewinn bei weitem
nicht erreicht werde, und dass bei den vorhandenen Zins-
und Abzahlllngslasten das Geschäft sich nicht halten
lasse. Richter klagte gegen Schröter auf Aufhebung des
Kaufvertrages wegen Betruges und erzielte auf dem
Vergleichsweg einen Nachlass von 20,000 Fr. auf der
Kaufsumme. Dagegen schlug Grebner die ihm anerbotene
Rückzalllung des Darlehens samt Zins aus.
Am 30. November 1908 trat Richter das Verlags-
geschäft zum Preise von 280,000 Fr. an Fritz Schröter,
, Sohn des Theodor Schröter, ab. Entgegen dem Darlehens-
vertrag erhielt Grebner vom Verkaufe erst nach Abschluss
Kenntnis. Dem Käufer wurde die Schuld des Verkäufers,
324
Obligationenrecht. N° 4H.
gegenüber Theodor Schröter überbunden; die restierenden
136,787 Fr. sollten vom Käufer durch eine Bürg- und
Selbstzahlerschaft des Theodor Schröter sichergestellt.
. mit 5 % verzinst und in Raten abbezahlt werden, und
zwar solange halbjährlich je 10,000 Fr. mit entsprechen-
'den Zinsen, als die Verbindlichkeiten des Verkäufers
:gegenüber Spörri und Grebnet nicht vollständig bezahlt
sein würden. Im Original des Vertrages hatte Theodor
Schröter da, wo von seiner Bürg- und Selbstzahler-
schaftsverpflichtung die Rede ist, seinen Namenszug am
Rande beigefügt; eine besondere Urkunde scheint
hierüber nicht aufgesteUt worden zu sein.
Deber Richter wurde am 16. Februar 1909 der Konk~rs
eröffnet und am 29. April 1910 beendigt. Dabei kam
Grebner, wie die laufen~en Gläubiger überhaupt, voll-
ständig zu Verlust. Im Konkurse hatte der Gläubiger-
ausschuss beschlossen, den Kaufvertrag Richters mit
Fritz Schröter als Ganzes nicht anzufechten, weshalb
denn auch das Guthaben Richters von 136,787 Fr. auf
den Käufer verwertet und für 10,000 Fr. dem Buch-
-drucker Meyer zugeschlagen wurde. Dagegen sollte die im
Vertrag liegende Begünstigung des Theodor Schröter
angefochten werden; der bezügliche Auftrag wurde aber
nicht ausgeführt. Auch Grebner verlangte die Aus-
sonderung der Forderung Richters auf Theodor Schröter,
weil dieser im Vertrage die Verpflichtung übernommen
habe, die Darlehensgläubiger Grebner und Spörri direkt
zu befriedigen. Die Klage wurde aber abgewiesen.
Inzwischen, nämlich am 15. Mai 1909, trat Fritz
Schröter das Verlagsgeschäft wiederum an. den Vater -
Theodor Schröter zum Preise von 280,000 Fr. ab.· Dafür
übernahm dieser die Schuld dps Fritz Schröter an die
Konkursmasse Richter im Betrage von 92~937 Fr. 71 Cts.,
ferner frühere Geschäftsschulden desselben im Betrage
von 43,849 Fr. 99 Cts., und endlich wurde die eigene
Restforderung des Theodor Schröter an RIchter, die Fritz
:Schröter seinerzeit mit dem Geschäft übernommen
Obllg~tiODenrecht. N0 49.
325
I hatte, im Betrage von 143,212' Fr. 30 Cts. verrechnet.
Suäter,:erkaufte Theodor Schröter das Verlagsgeschäft
zum PreIse von 200,000 Fr. an Buchdrucker Meyer.
Auf Veranlassung Grebners WUrde gegen Richter, Fritz
und Theodor Schröter Anklage wegen
betrüglich~n
Bankerotts und Gläubigerbegünstigung erhoben. Das
Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 11. Oktober
1?1~ die ~ngeklagten freigesprochen. Die Berufung der
ZivilparteI gegen dieses Urteil ist vom Obergericht mit
B~sch1uss VOm 28. August 1917 als verspätet zurückge-
WIesen worden.
.~; - Im vorliegenden, im September 1912 angehobenen
ZIVIlprozesse hat Gr~bner foJgendeBegehren gestellt:
« 1. Is~ der Beklagte verpflichtet, dem Kläger 49,150 Fr~
»plus Zins zu 5% seit 11. Dezember 1918 zu bezahlen
i} plus 90 Cts. Betreibungskosten ?
»2. Ist eventuell der Kaufvertrag vom 30. Novemhe~
I) 1908 zwischen Erhard Richter als Verkäufer und Fritz
}} Scl~röter als Kä~fer, sowie der weitere Kaufvertrag
>} ZWIschen Sohn Fritz Schröter als Verkäufer und Vater
I} ~heodor Schröter als Käufer der Aktiven des urspri,ing-
.} lichen Schröter'schen BuchhandeJgeschäftes als frau-
I) dulös anfechtb~r und aufzuheben 'I und ist demge-
I} mäss d~r an diesen fraudUlösen Geschäften beteiligte.
\} Beklagte für den gestiftet an Schaden von 49,150 Fr.
I} plus Zins zu 5 % seit 11. Dezember 1908 eventuell
.} eine geringere
richterlich zu bestimende 'Summe
>} haftbar und zahlungspflichtig ?
C. -
Das Bezirksgericht Horgen hat mit Urteil vom
8. Mai 1915 die Klage ~gewiesen. Die I .. Appellations-
kammer des Obergerichts dagegen hat unterm 19. De-
zember 1917 die Klage im Betrage von 7139 Fr. nebst
5 % Zins seit 2. Februar 1909 geschützt und die Mehr-
forderung abgewiesen.
.
D. -:- Gegen dieses Urteil haben beide Parteien -
die
Klägerin Alice von Hahn als RechtsnachfoJgerin des
verstorbenen Grebner und die Erben de~ ebenfalls ver-
326
Obligationenreeht. N- 41}.
storbenen Beklagten Th~odor Schröter - rechtzeitig diE
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
1; Die Klägerin :
•
« Es sei die Klage in vollem Umfange gemäss Rech~s
» begehren 1, eventuell es sei die Anfechtungsklage 1m
» Sinne von Rechtsbegehren 2 gutzuheissen. }}
2. Die Beklagten :
«1. Es sei die Berufung gutzuheissen und in Aufhebung
I) des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich abzu-
I) weisen.
I) 2. Eventuell seien die Akten durch das Bundes-
)} gericht durch Erhebuug einer Expertise darüb~l~ zu
» ergänzen, welches der mutmassliche Erlös ?es strelligen
I) Verlagsgeschäftes gewesen wäre, wenn es ffil Konk~se
» Richters hätte verkauf.t werden müssen, und gestutzt
!) darauf ein neues Urteil im Sinne der Abweisung der
I) Klage zu fällen.
»3. Weiter eventuell seien die Akten zum Zwecke der
»unter 2. beantragten Aktenergänzung und zur Ausläl-
I) lung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzu- .
I) weisen. »
Das Bundesgericht zieht .in Erwägung:
1. -
Die Klägerin hat in erster Linie den Standpunkt
eingenommen, Theodor ScI!röter habe Richter ~entlic!l
die unwahre Angabe gemacht, das Verlagsgeschaft werfe
einen jährlichen Reingewinn vön 72,000 Fr. ab, und durch
diese gleiche unwahre Angabe sei Grebner bewogen
worden, Richter das Darlehen von 35,000 Fr. zu ge-
währen. Die kantonalen Instanzen haben aber dargetan,
dass von einelll solchen Betruge in Wirklichkeit nieht die
Rede sein könne. Es genügt, in dieser Hinsieht auf ihre
Ausführungen zu verweisen, denen gegenüber die Klä-
gerin in der Berufungsinstanz nichts stichhaltiges,'or-
gebracht hat.
.
2. -
Sodann macht die Klägerin geltend, Theodor
Schröter habe die Schuld Richters an Grebner über- .
Obligationenrecht. N° 49.
327
; nommen, beziehungsweise er habe dieselll gegenüber
für jene Verbindlichkeit Bürgschaft geleistet, oder aber
es liege ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von
Art. 128 aOR vor. Richtig ist, dass in Ziff. BI des Ver-
trages vom 30. November 1908 zwischen Richter und
Fritz Schröter eine Bürg-
und Selbstzahlerschafts-
verpflichtung des Theodor Schröter erwähnt ist, wobei
-dieser am Rand seine Unterschrift beigesetzt hat. Will
man hierin eine gültige Bürgschaft erblicken, so besteht
sie aber jedenfalls nur zu Gunsten Richters, für dessen
Kaufpreisforderung an Fritz Schröter, nicht zu Gunsten
Grebners. Wie die kantonalen Instanzen aktengellläss
und daher für das Bl!ndesgericht verbindlich festgestellt
haben, ist zwischen Theodor Schröter und Grebner
niemals weder eine Schuldübernahme vereinbart, noch
eine Bürgschaft abgeschlossen worden, und Grebner hat
weder je ein solches ({ Obligo », noch eine Bürgschafts-
yerpflichtung ausgehändigt erhalten. Dass Richter Schuld-
Hef Grebners bleiben sollte, ergibt sich aus dem Vertrag
mit aller Deutlichkeit; es fand also nicht einmal eine
Schuldübernahme durch Fritz Schröter, geschweige
denn durch Tlleodor Schröter statt. Allerdings wurde
die Uebernahme einer direkten Verpflichtung durch
Vater und Sohn Schröter ins Auge gefasst, indem
Richter dem Grebner die Abtretlmg eines Teiles der
Forderung an Fritz Schröter, mit der Bürg- und Selbst-
zahlerschaft des Theodor Schröter, gegen seine Entlassung
aus der Schuld pflicht anbot; allein die Sache kam nicht
zustande. Ebensowenig kann von einem Vertrage. zu
Gunsten Dritter im Sinne von Art: 128 aOR gesprochen
werden~ Die Annahme eines zwischen Richter und Fritz
Schröter einerseits und Theodor Schröter andrerseits
abgeschlossenen Vertrages, welcher Grebner als Be-
günstigten berechtigt hätte, sich für seine Forderung an
Richter durch Theodor ~chröter bezahlt zu machen,ist
schon deshalb von der Hlllld zu- weisen, weil sie der tat-
sächlichen Grundlage entbehrt; sie lässt sich .auch nicht
328
Obligationenrecht. No 49.
mit etwelcher Schlüssigkeit aus der Korrespondenz her-
leiten, weshalb auf die weitere Frage, ob Grebner die
Erfüllung rechtsgültig gefordert habe, nicht einzutreten
. ist.
, 3. -
Vor den kantonalen Instanzen hat die Klägerin
weiterhin die Uebertragung des Geschäftes von Richter
auf Fritz Schröter und von diesem auf Theodor Schröter
gestützt auf Art. 288 SchKG angefocllten, wobei sie
geltend machte, der erste Vertrag sei sim uliert. Allein da
sie diesen Standpunkt selber nicht mehr aufrechthält,
erübrigt es sich, auf die einzelnen dabei zu entscheidenden
Fragen einzugehen; es mag lediglich bemerkt werden, dass
auch hier die übereinstimmenden Ausführungen der
kantonalen Instanzen nach keiner Richtung als rechts-
irrtümlich erscheinen,. sQndern vielmehr in allen Teilen
zutreffen.
4. -
Es bleibt zu untersuchen, ob Theodor Schröter
der Klägerin aus unerlaubter Handlung hafte und die
Klage aus diesem Rechtsgrunde gutgeheissen werden
könne. Dabei ist in erster Linie die von den Beklagten
erhobene Verjährungseinrede, und zwar zunächst attf ihre
Zulässigkeit zu prüfen. Denn diese Einrede ist zum ersten
Mal in der_Berufungsinstanz' erhoben worden. Allein das
rührt davon her, dass der Rechtsgrund der unerlaubten
Handlung im Prozess klägerischerseits gar nicht geltend
gemacht worden war, sondern überhaupt erst von der
Vorinstanz aufgeworfen worden ist, sodass die Beklagten
erst in der Berufungsinstanz dazu haben Stellung nehmen
können. Bei dieser Sachlage ist der Einwand der Klägerin,
es handle sich um ein nach Art. 80 OG u.nzulässige~
Novum, als unstichhaltig zurückzuweisen. Die Einrede
ist deshalb keine neue, weil die Vorinstanz die Haftung
aus unerlaubter Handlung im angefochtenen Urteil VOll
sich aus behandelt und dabei auch die Verjährungsfrage
untersucht hat, obschon nach Art. 160 aOR der Richter
die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen
ka~, sondern das Vorbringen der Einrede durch die
Obligationenrecht. N° 49.
319
Partei abwarten muss. Der Tatbestand ist also nicht in
unzulässiger Weise in der eidgenössischen Instanz er-
weitert worden, sondern die Verjährungseinrede war
bereits im kantonalen Tatbestand, wie er dem Bundes-
gericht unterbreitet worden ist, enthalten.
In der Sache selber ist, was zunächst die in Art. 69
Abs. 2 alt (= 60 Abs. 2 rev.) OR vorgesehene ausser- .
ordentliche Verjährung, d. h. die Annahme der längeren
strafrechtlichen VerjähI'lllJ8sfrist auch für den Zivil-
anspruch betrifft, der VorinStanz insofern beizupfliChten,
als für die Anwendung dieser B~timmung eine vor~ängige
Strafverfolgung oder gar ein St'iihlurteil nicht not~endige
Voraussetzung ist, vielmehr der Zivilrichter, wenn kein
Straf urteil vorliegt, in der Prüfung der Frage, ob die
Handlung strafbar sei, frei ist (vergi. Art. 59 alt, 53 rev.
OR). Wenn die Vorinstanz aber weiter ausführt, der
Zivilrichter sei an ein vorangegangenes freisprechendes
Urteil des Strafrichters nicht gebunden, so übersieht sie,
dass die Strafbarkeit hier Voraussetzung des Zivilan-
spruchs, beziehungsweise der längern Verjährung, ist, es
sich somit um einen Fan wahrer Präjudizialität des im
Strafprozesse ergangenen Urteils handelt. Das BUIfdes-
gericht hat denn auch, wie schon seit Jahrzehnten in
Auslegung des Begriffes der« strafrechtlich verfolgbaren
Handlung» in Art. 6 Abs. 3 FHG (s. insbes. AS 37 II
S. 571 f.), in den neueren Urteilen i. S. Favrat gegen
Filliettaz (AS 38 II S. 485 f.) und Brandversicherungs-
anstalt Bern gegen Binggeli (AS 44 II S. 177 f.) ausge-
sprochen, dass eine Schadenersatzklage aus strafbarer
Handlung dann nicht mehr erhoben werden könne, wenn
die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt haben, dass
dem Staate aus der erwähnten Handlung kein Strafan-
spruch erwachsen sei (vergl. ferner WEIBS, Konnexe
Zivil- und Strafsachen S. 259 ff. und Berufung S. 297 f.;
BECKER, Kommentar zum OR Art. 60 S. 257). Danach
• ist als bundesrechtlicher Satz anzusehen, dass wenn durch
rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, die Handlung, aus
330
Obligationenrecht. N° 49.
welcher die ZivIlklage hergeleitet wird, sei nicht strafbar,!
die BestimmWlg. dass die längere strafrechtliche Ver-;
jährungsfrist auch für den Zivilanspruch gelte, nicht zur:
. Anwendung kommt, weil der Zivilrichter an das Straf-
urteil gebunden ist. Wenn daher die Vorinstanz, trotzdem
der Strafrichter das' Vorhandensein einer strafbaren
Handlung bereits rechtskräftig verneint hatte (s. Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 1916 und
Beschluss der H. Appellationskammer des Obergerichts
Zürich vom 28. August 1917), das freisprechende Urteil
als « nicht in Betracht kommend)} bezeichnet und die
Frage, ob der Tatbestand des betrüglichen Bankerottes
und der Gläubigerbegünstigung gegeben sei, nochmals
frei geprüft und entschieden hat, so hat sie das An-
wendungsgebiet des Art. 69 Abs. 2 aOR in unzulässiger
Weise erweitert und damit Bundesrecht verletzt; sie
durfte nicht mehr auf die längere Verjährungsfrist des
Strafrechtes abstellen. gleichviel ob sie ihrerseits, im
Gegensatz zum Strafrichter, der Auffassung war, dass
tatsächlich eine strafbare Handlung vorliege.
1It somit die Anwendbarkeit der au.sserordentlichen
Verjährungsfrist des Art. 69 Abs.2 aRO auf den vor
liegenden Schadenersatzanspruch ~usgeschlossen. so kann
, sich nur noch fragen. ob er innerhalb der ordentlichen Ver-
,jährungspf1icht des Art. 69 Abs. 1 aOR geltend gemacht
worden sei. Demnach ist zu prüfen. wann Grebner
frühestens Kenntnis von der Schädigung und der Person
des Täters erlangt hat. Als schädigende Handlung kommt
entscheidend in Betracht die Mitwirkung des Theodol
Schröter bei dem am 30. November 1908 zwischen
Richter und Fritz Schröter abgeschlossenen Vertrage,
durch den das Verlagsgeschäft von ersterem auf letzteren
übergegangen ist. Vom Abschluss dieses Vertrages hatte
aber der damalige Vertreter Grebners. Rechtsanwalt
Dr. Schnabel. spätestens am 10. Dezember 1908 Kenntnis,
wie aus dessen Brief vom gleichen Tage an Fritz Schröter
. hervorgeht. Dieser Brief zeigt, dass Dr. Schnabel schon
ObHgationenrecllt. N° 4\:1.
331
damals im Vertrage Richter- Fritz Schröter eine Be-
günstigung tles Theodor Schröter, also eine seinen
Mandanten schädigende strafbare Handlung erblickt hat.
Von dem Umfange der Schädigung sodann erhielt er
spätestens mit der Ausstellung des Verlustscheines im
Konkurs Richter, am ~2. April 1910, Kenntnis. Da das
Wissen des Vertreters als eigenes WlSSen Grebners zu
gelten hat. lief somit die ordentliche einjährige Verjäh-
fWlgsfrist des Art. 69 Abi;: 1aOR von diesem Zeitpunkt
an. Die klägerischen Ausführungen dariiber, dass auf den
Zeitpunkt der EnMeckung des sogenannten Geheim-
vertrag-:s zwischen Fritz Schröter Wld Theodor Schröter
über den Rückverkauf des Geschäftes an letzteren abge-
stellt werden mtisse, -gehen fehl; dieser Vorgang war
keineswegs eine notwendige Voraussetzung für die Er':'
hebung einer Schadenersatzklage gegen Theodor Schröter
aus unerlaubter Handlung. DeilR schon mit de..'1l Vertrag
vonl 30. November 1908 war das Verlagsgeschäft aus
dem Eigentum Richters ausgeschieden und damit dem
Beschlag der Gläubiger entzogen; die Voraussetzungen
für den Eintritt der Verjährung waren am 22. April 1910
nach allen Richtungen erfüllt. Nun steht fest, dass
Geebner inDert Jahresfrist,seit diesem Tage eine Schaden-
'ersatzklage nicht angehoben hat (die vorHegende Klage"
wurde erst im September 1912 eingereicht) und innert
dieser Frist auch eine Handlung, durch welche die Ver':'
jährung gemäss Art. 154 aOR unterbrochen worden
wäre, nicht erfolgt ist, weshalb ein allfälliger Anspruch
auf Schadenersatz verjährt und die Deliktsklage schon
aus diesem Gnmde abzuweisenist~ ohne dass untersucht
zu werden braucht, ob im übrigen die Voraussetzungen
einer unerlaUbten Handlung gegeben wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Die Berufung der KlägeriI'l wird abgewiesen .
2. ',Die Berufung der Beklagten wird 'als begründet
AS 45 11 -
19tJ
332
Obligationenreeht. N° 50.
erklärt und damit, in· Abänderung des Urteils des Ober-
gerichts des Kantons Zurich vom 19. Dezember 1917,
die KJ~e· abgewiesen.
.
'50. tTl'ieU 4er I. Zl1'1labtelhmg vom 13. Juni 1919
i; S. Kumenthalll' gegen LultrD.
Haftung des Wer k ei gen t ü me r s, der zwar das Übliche,
nicht aber das nach den Umständen Erforderliche und ihm
Zuzumutende vorgesehen hat. -
Unfall, herbeigeführt durch
'Kippen eines Hydrantendeckels.
A. -
Der Kläger erlitt am 13. Oktober 1916 in der
Haldenstrasse in Luzern einen Unfall. Er trat auf einen
Hydrantendeckel, der lose in einem entsprechenden Falze
des Schachtrahmens lag, dabei kippte der Deckel um,
,und der Kläger fiel vornuber, sich am rechten Fuss
erheblich verletzend.
Mit der vorliegenden Klage verlangte Mumenthaler
von der Beklagten als WerkeigentÜIllerin wegen fehler-
hafter Anlage beziehungsweise mangelhaften Unterhaltes
der Schachtbedeckung 20,000 Fr. Schadenersatz.
.
DieBeklagte hat demgegenüber jede Haftung bestritten,
weil die Anlage an sich nicht fehlerhaft und auch gut
unterhalten gewesen sei.
.
B. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
abgewiesen, das Obergericht, weil die Konstruktion, die
die Beklagte für die Bedeckung ihrer Hydranten gewählt
habe, nach dem eingeholten Gutachten allgemein' üblich
und seit Jahren allgemein in Gebrauch sei. Auch sei durch
Zeugenbeweis erhärtet, dass. in Luzern und insbesondere
bei der streitigen Anlage nie ein Unfall vorgekommen.
Ferner habe der· Kläger nicht etwa dargetan, dass zufolge
Abnützung der fragliche Verschluss dem Normaltyp
dieser Schachtbedeckungen . gegenüber sich verändert
ObH;iationenrc('ht, ~o,,',u.
habe. Unter diesen Umständen könne weder von mangel-
hafter Anlage noch ungenügendem Unterhalt die Rede
sein. Auf mangelliafte Unterhaltung dürfe aber au.ch dann
nicht geschlossen werden, wenn man, der Ansicht der
Experten folgend, annehme, der' Unfall sei dadurch
möglich geworden, dass ein Fremdkörper habe in den
Falz des Schachtrahmens eindringen können, denn um
hieraus auf schlechten Unterhalt sehliessen zu -dürfen,
hätte bewiesen werden müssen, dass die Beklagte es an
der ordentlichen uhd übungsgernässen Reinigung habe
fehlen lassen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Zusprechung der Klage eventuell Rückweisung zur Be-
weisergänzung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis
daranfestgehalten, dass für die Frage, ob der Werkeigen-
tümer das Werk richtig angelegt beziehungsweise unter-
halten habe, nicht bloss auf die bei Erstellung und Unter-
halt solcher Werke bestehende Uebung abgestellt werden
kann.·Wenn der Werkeigentümer nicht haften will, muss
er nicht nur das Uebliehe, sondern das nach den Um-
ständen' (speziell auch nach der Funktion, die dem be-
treffenden Werk zukommt), Ge bot e n e . vorgenom-
men haben,' AS 38 11 S: 74 U,lld Urteil i. S. Nieriker
gegen Geiger vom 12. Novenlber 1915. Damit ist gesagt.
dass den WerkeigentÜIller ein Abusus nicht befreit.
Anderseits aber dürfen von ihm auch' nicht übertriebene
z. B. zu kostspielige, mit den Interessen des Publikums
in keinem Verhältnis stehende, Aufwendungen verlangt
werden.
2. -' Geht man hievon aus, so ist zunächst die Ein-
wendung des Beklagten als unerheblich zurückzuweisen,
der streitige SchachtV'erschluss sei gleich konstruiert
gewesen, wie die Anlagen dieser Art in den meisten