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45_II_322

BGE 45 II 322

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obligationenrecht. N0 49.

dass der behauptete Irrturn nicht ein wesentlicher im

Sinne des Art. 24 OR ist.

Von einem Irrtum gemäss Art. 24 Ziff. 3 kann schon

. deswegen keine Rede sein, weil für die Zeit des Abschlusses

bezw. die Zeit des Einganges der Ware (also des Liefer-

tannines) der Beklagte sich über die Preisverhältnisse

gar nicht geirrt hat. Der MOlltagner war damals nicht

erheblich mehr wert als der Beklagte meinte. Geirrt hat

sich der Verkäufer damals nur insofern, als er annahm,

die Uquidation des Geschäftes werde in der vorgesehenen

Zeit vor sich gehen. Dieser Irrtum aber ist ein lUlwesellt-

)jeher. Andernfalls müssten alle durch den Krieg ver-

zögerten Geschäfte anfechtbar sein. Er ist nur ein Irrtum

im Motiv, im Resultat, ein IrrtUm über die Einträglich-

keit eines Geschäftes, de~ sich auch auf Art. 24 Ziff. 4

nicht stützen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts Zürich vom 11. Februar 1919 bestätigt.

49. tJrteU der I. Zivilabteilung vom la. Juni 1919

i. S. von Eahn gegen,Schröters Erben.

B et ru g '1 B ü rg s eh af t oder Vertrag zu Gunsten Dritter?

-

Une r 1 a u b t e

H an d I u n g.

Die ausserordentliche

Verjährung des Art. 60 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar,

wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, . dass die

Handlung, aus welcher die Zivilklage hergeleitet wird, nicht

strafbar sei. K ein e neu e Ein red e i. S. von Art. 80

o G. weil die kanton. Instanz die Verjährungsfrage von sich

aus untersucht hatte.

A . - Mit Vertrag vom 17. Mai 1905 verkaufte Tbeodor

Schröter in Zürich sein VerJagsgeschäft um 300,000 Fr.

an Erhard Richter. Um die geforderte Anzahlung von

Obligatioueprecht. N° 49.

323~

HOO,OOO Fr. leisten zu können, setzte sich Richter in

Beziehung mit F. Grebner aus Berlin, damals in Affoltern,

und mit F. Spörri in Baden, die beide bedeutende Dar-·

leihen in Aussicht stellten. Richter setzte eine Berechnung

der Rentabilität des Geschäftes auf, worin ein jährlicher

Reingewinn von 72,000 Fr. ausgewiesen wurde. Diese

Aufstellung trug am Fusse den von Richter eigenhändig

geschriebenen Satz : « Umstehende Bilan'z habe an Hand

der schriftlichen Angaben des Herrn Tb. Schröter und

darauffolgender persönlicher Prüfung der Bücher und.

Fakturen möglichst genau und gewissenhaft selbst aufge-

stellt und kann für Richtigkeit (kleinere Irrungen vorbe-

halten) jederzeit ein~tehen. »

Am 1. Juli 1905 ging Grebner mit Richter einen

Darlehensvertrag ein, wonach er diesem 35,000 Fr. zu

beschaffen hatte, gegen 5 % Zins und einen Anteil am

ReingeWinn des Geschäftes von 11,67%, wobei Richter

die Garantie übernahm, dass dieser Gewinnanteil we-

nigstens 15 % des Darleihenskapitals, also 5250 Fr.,

neben der Verzinsung betragen werde. Tatsächlich be-

zahlte Grebner nur 34,000 Fr. Es steht fest, dass dieses

Geld mit der Anzahlung Richters in die Hand des Theodor

Schröter gelangt ist.

Schon nach dem ersten Geschäftsjahr stellte sich heraus,

dass der von Richter berechnete Reingewinn bei weitem

nicht erreicht werde, und dass bei den vorhandenen Zins-

und Abzahlllngslasten das Geschäft sich nicht halten

lasse. Richter klagte gegen Schröter auf Aufhebung des

Kaufvertrages wegen Betruges und erzielte auf dem

Vergleichsweg einen Nachlass von 20,000 Fr. auf der

Kaufsumme. Dagegen schlug Grebner die ihm anerbotene

Rückzalllung des Darlehens samt Zins aus.

Am 30. November 1908 trat Richter das Verlags-

geschäft zum Preise von 280,000 Fr. an Fritz Schröter,

, Sohn des Theodor Schröter, ab. Entgegen dem Darlehens-

vertrag erhielt Grebner vom Verkaufe erst nach Abschluss

Kenntnis. Dem Käufer wurde die Schuld des Verkäufers,

324

Obligationenrecht. N° 4H.

gegenüber Theodor Schröter überbunden; die restierenden

136,787 Fr. sollten vom Käufer durch eine Bürg- und

Selbstzahlerschaft des Theodor Schröter sichergestellt.

. mit 5 % verzinst und in Raten abbezahlt werden, und

zwar solange halbjährlich je 10,000 Fr. mit entsprechen-

'den Zinsen, als die Verbindlichkeiten des Verkäufers

:gegenüber Spörri und Grebnet nicht vollständig bezahlt

sein würden. Im Original des Vertrages hatte Theodor

Schröter da, wo von seiner Bürg- und Selbstzahler-

schaftsverpflichtung die Rede ist, seinen Namenszug am

Rande beigefügt; eine besondere Urkunde scheint

hierüber nicht aufgesteUt worden zu sein.

Deber Richter wurde am 16. Februar 1909 der Konk~rs

eröffnet und am 29. April 1910 beendigt. Dabei kam

Grebner, wie die laufen~en Gläubiger überhaupt, voll-

ständig zu Verlust. Im Konkurse hatte der Gläubiger-

ausschuss beschlossen, den Kaufvertrag Richters mit

Fritz Schröter als Ganzes nicht anzufechten, weshalb

denn auch das Guthaben Richters von 136,787 Fr. auf

den Käufer verwertet und für 10,000 Fr. dem Buch-

-drucker Meyer zugeschlagen wurde. Dagegen sollte die im

Vertrag liegende Begünstigung des Theodor Schröter

angefochten werden; der bezügliche Auftrag wurde aber

nicht ausgeführt. Auch Grebner verlangte die Aus-

sonderung der Forderung Richters auf Theodor Schröter,

weil dieser im Vertrage die Verpflichtung übernommen

habe, die Darlehensgläubiger Grebner und Spörri direkt

zu befriedigen. Die Klage wurde aber abgewiesen.

Inzwischen, nämlich am 15. Mai 1909, trat Fritz

Schröter das Verlagsgeschäft wiederum an. den Vater -

Theodor Schröter zum Preise von 280,000 Fr. ab.· Dafür

übernahm dieser die Schuld dps Fritz Schröter an die

Konkursmasse Richter im Betrage von 92~937 Fr. 71 Cts.,

ferner frühere Geschäftsschulden desselben im Betrage

von 43,849 Fr. 99 Cts., und endlich wurde die eigene

Restforderung des Theodor Schröter an RIchter, die Fritz

:Schröter seinerzeit mit dem Geschäft übernommen

Obllg~tiODenrecht. N0 49.

325

I hatte, im Betrage von 143,212' Fr. 30 Cts. verrechnet.

Suäter,:erkaufte Theodor Schröter das Verlagsgeschäft

zum PreIse von 200,000 Fr. an Buchdrucker Meyer.

Auf Veranlassung Grebners WUrde gegen Richter, Fritz

und Theodor Schröter Anklage wegen

betrüglich~n

Bankerotts und Gläubigerbegünstigung erhoben. Das

Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 11. Oktober

1?1~ die ~ngeklagten freigesprochen. Die Berufung der

ZivilparteI gegen dieses Urteil ist vom Obergericht mit

B~sch1uss VOm 28. August 1917 als verspätet zurückge-

WIesen worden.

.~; - Im vorliegenden, im September 1912 angehobenen

ZIVIlprozesse hat Gr~bner foJgendeBegehren gestellt:

« 1. Is~ der Beklagte verpflichtet, dem Kläger 49,150 Fr~

»plus Zins zu 5% seit 11. Dezember 1918 zu bezahlen

i} plus 90 Cts. Betreibungskosten ?

»2. Ist eventuell der Kaufvertrag vom 30. Novemhe~

I) 1908 zwischen Erhard Richter als Verkäufer und Fritz

}} Scl~röter als Kä~fer, sowie der weitere Kaufvertrag

>} ZWIschen Sohn Fritz Schröter als Verkäufer und Vater

I} ~heodor Schröter als Käufer der Aktiven des urspri,ing-

.} lichen Schröter'schen BuchhandeJgeschäftes als frau-

I) dulös anfechtb~r und aufzuheben 'I und ist demge-

I} mäss d~r an diesen fraudUlösen Geschäften beteiligte.

\} Beklagte für den gestiftet an Schaden von 49,150 Fr.

I} plus Zins zu 5 % seit 11. Dezember 1908 eventuell

.} eine geringere

richterlich zu bestimende 'Summe

>} haftbar und zahlungspflichtig ?

C. -

Das Bezirksgericht Horgen hat mit Urteil vom

8. Mai 1915 die Klage ~gewiesen. Die I .. Appellations-

kammer des Obergerichts dagegen hat unterm 19. De-

zember 1917 die Klage im Betrage von 7139 Fr. nebst

5 % Zins seit 2. Februar 1909 geschützt und die Mehr-

forderung abgewiesen.

.

D. -:- Gegen dieses Urteil haben beide Parteien -

die

Klägerin Alice von Hahn als RechtsnachfoJgerin des

verstorbenen Grebner und die Erben de~ ebenfalls ver-

326

Obligationenreeht. N- 41}.

storbenen Beklagten Th~odor Schröter - rechtzeitig diE

Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

1; Die Klägerin :

« Es sei die Klage in vollem Umfange gemäss Rech~s­

» begehren 1, eventuell es sei die Anfechtungsklage 1m

» Sinne von Rechtsbegehren 2 gutzuheissen. }}

2. Die Beklagten :

«1. Es sei die Berufung gutzuheissen und in Aufhebung

I) des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich abzu-

I) weisen.

I) 2. Eventuell seien die Akten durch das Bundes-

)} gericht durch Erhebuug einer Expertise darüb~l~ zu

» ergänzen, welches der mutmassliche Erlös ?es strelligen

I) Verlagsgeschäftes gewesen wäre, wenn es ffil Konk~se

» Richters hätte verkauf.t werden müssen, und gestutzt

!) darauf ein neues Urteil im Sinne der Abweisung der

I) Klage zu fällen.

»3. Weiter eventuell seien die Akten zum Zwecke der

»unter 2. beantragten Aktenergänzung und zur Ausläl-

I) lung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzu- .

I) weisen. »

Das Bundesgericht zieht .in Erwägung:

1. -

Die Klägerin hat in erster Linie den Standpunkt

eingenommen, Theodor ScI!röter habe Richter ~entlic!l

die unwahre Angabe gemacht, das Verlagsgeschaft werfe

einen jährlichen Reingewinn vön 72,000 Fr. ab, und durch

diese gleiche unwahre Angabe sei Grebner bewogen

worden, Richter das Darlehen von 35,000 Fr. zu ge-

währen. Die kantonalen Instanzen haben aber dargetan,

dass von einelll solchen Betruge in Wirklichkeit nieht die

Rede sein könne. Es genügt, in dieser Hinsieht auf ihre

Ausführungen zu verweisen, denen gegenüber die Klä-

gerin in der Berufungsinstanz nichts stichhaltiges,'or-

gebracht hat.

.

2. -

Sodann macht die Klägerin geltend, Theodor

Schröter habe die Schuld Richters an Grebner über- .

Obligationenrecht. N° 49.

327

; nommen, beziehungsweise er habe dieselll gegenüber

für jene Verbindlichkeit Bürgschaft geleistet, oder aber

es liege ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von

Art. 128 aOR vor. Richtig ist, dass in Ziff. BI des Ver-

trages vom 30. November 1908 zwischen Richter und

Fritz Schröter eine Bürg-

und Selbstzahlerschafts-

verpflichtung des Theodor Schröter erwähnt ist, wobei

-dieser am Rand seine Unterschrift beigesetzt hat. Will

man hierin eine gültige Bürgschaft erblicken, so besteht

sie aber jedenfalls nur zu Gunsten Richters, für dessen

Kaufpreisforderung an Fritz Schröter, nicht zu Gunsten

Grebners. Wie die kantonalen Instanzen aktengellläss

und daher für das Bl!ndesgericht verbindlich festgestellt

haben, ist zwischen Theodor Schröter und Grebner

niemals weder eine Schuldübernahme vereinbart, noch

eine Bürgschaft abgeschlossen worden, und Grebner hat

weder je ein solches ({ Obligo », noch eine Bürgschafts-

yerpflichtung ausgehändigt erhalten. Dass Richter Schuld-

Hef Grebners bleiben sollte, ergibt sich aus dem Vertrag

mit aller Deutlichkeit; es fand also nicht einmal eine

Schuldübernahme durch Fritz Schröter, geschweige

denn durch Tlleodor Schröter statt. Allerdings wurde

die Uebernahme einer direkten Verpflichtung durch

Vater und Sohn Schröter ins Auge gefasst, indem

Richter dem Grebner die Abtretlmg eines Teiles der

Forderung an Fritz Schröter, mit der Bürg- und Selbst-

zahlerschaft des Theodor Schröter, gegen seine Entlassung

aus der Schuld pflicht anbot; allein die Sache kam nicht

zustande. Ebensowenig kann von einem Vertrage. zu

Gunsten Dritter im Sinne von Art: 128 aOR gesprochen

werden~ Die Annahme eines zwischen Richter und Fritz

Schröter einerseits und Theodor Schröter andrerseits

abgeschlossenen Vertrages, welcher Grebner als Be-

günstigten berechtigt hätte, sich für seine Forderung an

Richter durch Theodor ~chröter bezahlt zu machen,ist

schon deshalb von der Hlllld zu- weisen, weil sie der tat-

sächlichen Grundlage entbehrt; sie lässt sich .auch nicht

328

Obligationenrecht. No 49.

mit etwelcher Schlüssigkeit aus der Korrespondenz her-

leiten, weshalb auf die weitere Frage, ob Grebner die

Erfüllung rechtsgültig gefordert habe, nicht einzutreten

. ist.

, 3. -

Vor den kantonalen Instanzen hat die Klägerin

weiterhin die Uebertragung des Geschäftes von Richter

auf Fritz Schröter und von diesem auf Theodor Schröter

gestützt auf Art. 288 SchKG angefocllten, wobei sie

geltend machte, der erste Vertrag sei sim uliert. Allein da

sie diesen Standpunkt selber nicht mehr aufrechthält,

erübrigt es sich, auf die einzelnen dabei zu entscheidenden

Fragen einzugehen; es mag lediglich bemerkt werden, dass

auch hier die übereinstimmenden Ausführungen der

kantonalen Instanzen nach keiner Richtung als rechts-

irrtümlich erscheinen,. sQndern vielmehr in allen Teilen

zutreffen.

4. -

Es bleibt zu untersuchen, ob Theodor Schröter

der Klägerin aus unerlaubter Handlung hafte und die

Klage aus diesem Rechtsgrunde gutgeheissen werden

könne. Dabei ist in erster Linie die von den Beklagten

erhobene Verjährungseinrede, und zwar zunächst attf ihre

Zulässigkeit zu prüfen. Denn diese Einrede ist zum ersten

Mal in der_Berufungsinstanz' erhoben worden. Allein das

rührt davon her, dass der Rechtsgrund der unerlaubten

Handlung im Prozess klägerischerseits gar nicht geltend

gemacht worden war, sondern überhaupt erst von der

Vorinstanz aufgeworfen worden ist, sodass die Beklagten

erst in der Berufungsinstanz dazu haben Stellung nehmen

können. Bei dieser Sachlage ist der Einwand der Klägerin,

es handle sich um ein nach Art. 80 OG u.nzulässige~

Novum, als unstichhaltig zurückzuweisen. Die Einrede

ist deshalb keine neue, weil die Vorinstanz die Haftung

aus unerlaubter Handlung im angefochtenen Urteil VOll

sich aus behandelt und dabei auch die Verjährungsfrage

untersucht hat, obschon nach Art. 160 aOR der Richter

die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen

ka~, sondern das Vorbringen der Einrede durch die

Obligationenrecht. N° 49.

319

Partei abwarten muss. Der Tatbestand ist also nicht in

unzulässiger Weise in der eidgenössischen Instanz er-

weitert worden, sondern die Verjährungseinrede war

bereits im kantonalen Tatbestand, wie er dem Bundes-

gericht unterbreitet worden ist, enthalten.

In der Sache selber ist, was zunächst die in Art. 69

Abs. 2 alt (= 60 Abs. 2 rev.) OR vorgesehene ausser- .

ordentliche Verjährung, d. h. die Annahme der längeren

strafrechtlichen VerjähI'lllJ8sfrist auch für den Zivil-

anspruch betrifft, der VorinStanz insofern beizupfliChten,

als für die Anwendung dieser B~timmung eine vor~ängige

Strafverfolgung oder gar ein St'iihlurteil nicht not~endige

Voraussetzung ist, vielmehr der Zivilrichter, wenn kein

Straf urteil vorliegt, in der Prüfung der Frage, ob die

Handlung strafbar sei, frei ist (vergi. Art. 59 alt, 53 rev.

OR). Wenn die Vorinstanz aber weiter ausführt, der

Zivilrichter sei an ein vorangegangenes freisprechendes

Urteil des Strafrichters nicht gebunden, so übersieht sie,

dass die Strafbarkeit hier Voraussetzung des Zivilan-

spruchs, beziehungsweise der längern Verjährung, ist, es

sich somit um einen Fan wahrer Präjudizialität des im

Strafprozesse ergangenen Urteils handelt. Das BUIfdes-

gericht hat denn auch, wie schon seit Jahrzehnten in

Auslegung des Begriffes der« strafrechtlich verfolgbaren

Handlung» in Art. 6 Abs. 3 FHG (s. insbes. AS 37 II

S. 571 f.), in den neueren Urteilen i. S. Favrat gegen

Filliettaz (AS 38 II S. 485 f.) und Brandversicherungs-

anstalt Bern gegen Binggeli (AS 44 II S. 177 f.) ausge-

sprochen, dass eine Schadenersatzklage aus strafbarer

Handlung dann nicht mehr erhoben werden könne, wenn

die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt haben, dass

dem Staate aus der erwähnten Handlung kein Strafan-

spruch erwachsen sei (vergl. ferner WEIBS, Konnexe

Zivil- und Strafsachen S. 259 ff. und Berufung S. 297 f.;

BECKER, Kommentar zum OR Art. 60 S. 257). Danach

• ist als bundesrechtlicher Satz anzusehen, dass wenn durch

rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, die Handlung, aus

330

Obligationenrecht. N° 49.

welcher die ZivIlklage hergeleitet wird, sei nicht strafbar,!

die BestimmWlg. dass die längere strafrechtliche Ver-;

jährungsfrist auch für den Zivilanspruch gelte, nicht zur:

. Anwendung kommt, weil der Zivilrichter an das Straf-

urteil gebunden ist. Wenn daher die Vorinstanz, trotzdem

der Strafrichter das' Vorhandensein einer strafbaren

Handlung bereits rechtskräftig verneint hatte (s. Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 1916 und

Beschluss der H. Appellationskammer des Obergerichts

Zürich vom 28. August 1917), das freisprechende Urteil

als « nicht in Betracht kommend)} bezeichnet und die

Frage, ob der Tatbestand des betrüglichen Bankerottes

und der Gläubigerbegünstigung gegeben sei, nochmals

frei geprüft und entschieden hat, so hat sie das An-

wendungsgebiet des Art. 69 Abs. 2 aOR in unzulässiger

Weise erweitert und damit Bundesrecht verletzt; sie

durfte nicht mehr auf die längere Verjährungsfrist des

Strafrechtes abstellen. gleichviel ob sie ihrerseits, im

Gegensatz zum Strafrichter, der Auffassung war, dass

tatsächlich eine strafbare Handlung vorliege.

1It somit die Anwendbarkeit der au.sserordentlichen

Verjährungsfrist des Art. 69 Abs.2 aRO auf den vor

liegenden Schadenersatzanspruch ~usgeschlossen. so kann

, sich nur noch fragen. ob er innerhalb der ordentlichen Ver-

,jährungspf1icht des Art. 69 Abs. 1 aOR geltend gemacht

worden sei. Demnach ist zu prüfen. wann Grebner

frühestens Kenntnis von der Schädigung und der Person

des Täters erlangt hat. Als schädigende Handlung kommt

entscheidend in Betracht die Mitwirkung des Theodol

Schröter bei dem am 30. November 1908 zwischen

Richter und Fritz Schröter abgeschlossenen Vertrage,

durch den das Verlagsgeschäft von ersterem auf letzteren

übergegangen ist. Vom Abschluss dieses Vertrages hatte

aber der damalige Vertreter Grebners. Rechtsanwalt

Dr. Schnabel. spätestens am 10. Dezember 1908 Kenntnis,

wie aus dessen Brief vom gleichen Tage an Fritz Schröter

. hervorgeht. Dieser Brief zeigt, dass Dr. Schnabel schon

ObHgationenrecllt. N° 4\:1.

331

damals im Vertrage Richter- Fritz Schröter eine Be-

günstigung tles Theodor Schröter, also eine seinen

Mandanten schädigende strafbare Handlung erblickt hat.

Von dem Umfange der Schädigung sodann erhielt er

spätestens mit der Ausstellung des Verlustscheines im

Konkurs Richter, am ~2. April 1910, Kenntnis. Da das

Wissen des Vertreters als eigenes WlSSen Grebners zu

gelten hat. lief somit die ordentliche einjährige Verjäh-

fWlgsfrist des Art. 69 Abi;: 1aOR von diesem Zeitpunkt

an. Die klägerischen Ausführungen dariiber, dass auf den

Zeitpunkt der EnMeckung des sogenannten Geheim-

vertrag-:s zwischen Fritz Schröter Wld Theodor Schröter

über den Rückverkauf des Geschäftes an letzteren abge-

stellt werden mtisse, -gehen fehl; dieser Vorgang war

keineswegs eine notwendige Voraussetzung für die Er':'

hebung einer Schadenersatzklage gegen Theodor Schröter

aus unerlaubter Handlung. DeilR schon mit de..'1l Vertrag

vonl 30. November 1908 war das Verlagsgeschäft aus

dem Eigentum Richters ausgeschieden und damit dem

Beschlag der Gläubiger entzogen; die Voraussetzungen

für den Eintritt der Verjährung waren am 22. April 1910

nach allen Richtungen erfüllt. Nun steht fest, dass

Geebner inDert Jahresfrist,seit diesem Tage eine Schaden-

'ersatzklage nicht angehoben hat (die vorHegende Klage"

wurde erst im September 1912 eingereicht) und innert

dieser Frist auch eine Handlung, durch welche die Ver':'

jährung gemäss Art. 154 aOR unterbrochen worden

wäre, nicht erfolgt ist, weshalb ein allfälliger Anspruch

auf Schadenersatz verjährt und die Deliktsklage schon

aus diesem Gnmde abzuweisenist~ ohne dass untersucht

zu werden braucht, ob im übrigen die Voraussetzungen

einer unerlaUbten Handlung gegeben wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Berufung der KlägeriI'l wird abgewiesen .

2. ',Die Berufung der Beklagten wird 'als begründet

AS 45 11 -

19tJ

332

Obligationenreeht. N° 50.

erklärt und damit, in· Abänderung des Urteils des Ober-

gerichts des Kantons Zurich vom 19. Dezember 1917,

die KJ~e· abgewiesen.

.

'50. tTl'ieU 4er I. Zl1'1labtelhmg vom 13. Juni 1919

i; S. Kumenthalll' gegen LultrD.

Haftung des Wer k ei gen t ü me r s, der zwar das Übliche,

nicht aber das nach den Umständen Erforderliche und ihm

Zuzumutende vorgesehen hat. -

Unfall, herbeigeführt durch

'Kippen eines Hydrantendeckels.

A. -

Der Kläger erlitt am 13. Oktober 1916 in der

Haldenstrasse in Luzern einen Unfall. Er trat auf einen

Hydrantendeckel, der lose in einem entsprechenden Falze

des Schachtrahmens lag, dabei kippte der Deckel um,

,und der Kläger fiel vornuber, sich am rechten Fuss

erheblich verletzend.

Mit der vorliegenden Klage verlangte Mumenthaler

von der Beklagten als WerkeigentÜIllerin wegen fehler-

hafter Anlage beziehungsweise mangelhaften Unterhaltes

der Schachtbedeckung 20,000 Fr. Schadenersatz.

.

DieBeklagte hat demgegenüber jede Haftung bestritten,

weil die Anlage an sich nicht fehlerhaft und auch gut

unterhalten gewesen sei.

.

B. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

abgewiesen, das Obergericht, weil die Konstruktion, die

die Beklagte für die Bedeckung ihrer Hydranten gewählt

habe, nach dem eingeholten Gutachten allgemein' üblich

und seit Jahren allgemein in Gebrauch sei. Auch sei durch

Zeugenbeweis erhärtet, dass. in Luzern und insbesondere

bei der streitigen Anlage nie ein Unfall vorgekommen.

Ferner habe der· Kläger nicht etwa dargetan, dass zufolge

Abnützung der fragliche Verschluss dem Normaltyp

dieser Schachtbedeckungen . gegenüber sich verändert

ObH;iationenrc('ht, ~o,,',u.

habe. Unter diesen Umständen könne weder von mangel-

hafter Anlage noch ungenügendem Unterhalt die Rede

sein. Auf mangelliafte Unterhaltung dürfe aber au.ch dann

nicht geschlossen werden, wenn man, der Ansicht der

Experten folgend, annehme, der' Unfall sei dadurch

möglich geworden, dass ein Fremdkörper habe in den

Falz des Schachtrahmens eindringen können, denn um

hieraus auf schlechten Unterhalt sehliessen zu -dürfen,

hätte bewiesen werden müssen, dass die Beklagte es an

der ordentlichen uhd übungsgernässen Reinigung habe

fehlen lassen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf

Zusprechung der Klage eventuell Rückweisung zur Be-

weisergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis

daranfestgehalten, dass für die Frage, ob der Werkeigen-

tümer das Werk richtig angelegt beziehungsweise unter-

halten habe, nicht bloss auf die bei Erstellung und Unter-

halt solcher Werke bestehende Uebung abgestellt werden

kann.·Wenn der Werkeigentümer nicht haften will, muss

er nicht nur das Uebliehe, sondern das nach den Um-

ständen' (speziell auch nach der Funktion, die dem be-

treffenden Werk zukommt), Ge bot e n e . vorgenom-

men haben,' AS 38 11 S: 74 U,lld Urteil i. S. Nieriker

gegen Geiger vom 12. Novenlber 1915. Damit ist gesagt.

dass den WerkeigentÜIller ein Abusus nicht befreit.

Anderseits aber dürfen von ihm auch' nicht übertriebene

z. B. zu kostspielige, mit den Interessen des Publikums

in keinem Verhältnis stehende, Aufwendungen verlangt

werden.

2. -' Geht man hievon aus, so ist zunächst die Ein-

wendung des Beklagten als unerheblich zurückzuweisen,

der streitige SchachtV'erschluss sei gleich konstruiert

gewesen, wie die Anlagen dieser Art in den meisten