Volltext (verifizierbarer Originaltext)
412
so gering, dass er neben jener praktisch gar nicht ins Ge-
wicht fiele.
Die Anwendung dieses gegenseitigen HaftungsverhäJt-
nisses auf den an der Lokomotive entstandenen Schaden
entiallt, da die Beklagte diesen nicht geltend gemacht hat.
4. -
Demnach erkennt das B'Unilesgericht :
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.
VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
65. Urteil der I. Zlvilahteilung vom 19. Oktoher 1943 i. S.
• ZOrieb », AllgemeIne UnfaU- und Haftpflicbt-Verslebe-
I'Ungs-A.-G. gegen Suval und Wyss.
Motor/ahrzeughaftpfl,icht. Ha.ftungsverhältnisse bei Unfall, bei dem
ein Mitfahrer des Halters und die Insassen eines andern Wagens
verletzt werden.
Sel~tverschulden des geschädigten Mitfa.hrers kann gleichzeitig
em haftungsbegründendes Mitverschulden gegenüber den
andern Geschädigten darstellen (Erw. 1).
Der Abzug wegen Mitverschu.ldens bestimmt sich nach andern
Gesichtspunkten als derjenige wegen Selbstverschu.ldens. Art.
41, 44, 50, öl OR, Art. 37, 4:9 MFG (Erw. 2).
Regressanspruch des Ha.ftpfiichtversicherers des Schädigers gegen
~tschuldige. Die teilweise Befreiung des Halters bei konkur-
nerendem Verschulden eines Dritten geht nicht notwendiger-
weise gleich weit wie der Regressanspruch des Halters gegen
den Mitschuldigen. Art. 72· VVG, Art. 50, 51 OR, Art. 37
Abs. 3 MFG.
Oireulation 'I'outU'I'8. Responsabilite en cas d'accident causant des
lesions corporelles a une personne qui a.ccompagne le detenteur
et aux occu.pa.nts d'Qn autre vehiCu.le.
La. faute propre de 180 personne accompagnante peut constituer
du merne coup une faute coneurrente rendant cette personne
responsable envers les autres blasses (consid. 1).
La r6duction des dOIIUIlages-inte~ts 8. raison de cette faute
concurrente se ca.lcu.le d'a.pres d'autres criteres que leur
reduetion a. raison de la. faute propre. Art. 41, 4:4, ÖO, öl CO;
37, 4:9 LA (consid. 2).
Motorfahrzeugverkehr. N° 65.
413
Recours de l'assureur du defendeur contre les persomes eoupables
de fautes eoneurrentes. La liberation partielle du dete~teur en
ca.s de faute eoneurrente d'un tiers n'est pas necessa.Irement
aussi eonsidemble que le recours du detenteur contre la. personne
coupable d'une faute coneurrente. Art. 72 LCA; 50, 51 CO;
37 a1. 3 LA.
Oireolazione tU autoveiooli. Responsabilita in ca.so d'infortunio
ehe causa. lesioni corporali ~ ~
persona ?he accompagna.
il detentore ed a.gli OCCUpa.ntl dun altro v~nCC?lo.
La eolpa della. persona accompa.gna.nte pub costltmre nello stesso
tempo una. colpa eC;)Deon;ri~t~ che. rande questa persona.
responsabile verso gh a.ltn ferltl (eonsld. 1).
.
La riduzione dell'indennizzo 80 motivo di questa colpa concomltlm;te
si ca.lcola. secondo altri criteri che quella J?6r colpa propna..
Art. 41, 44, 50, 51 CO; 37, 49 LCAV (C<?nsld. 2) ..
Regresso dell'assieu:a.tore d~~ eonvenuto nel .conf~ontl delle:(l6l"-
sone cui sono lIDputabdl eolpe coneomltantl. La.. pa.riial~
liberazione deI detentore in ca.so di colpa oo~comltante di
un terzo non EI necessariamente cosl. la.ta ~om~ il regr~o del
detentore nei confronti della. persona. CUl e lIDputabile 'Illl3
colpa eoncomitante. Art. 72 LCA, 50, 51 CO; 37 cp. 3 LCAV.
Am dem Tatbestand:
Der Kläger Wyss veranlasste den Autohalter Ris
zu einer Fahrt, obwohl beide betrunken waren. Infolge
übersetzter Geschwindigkeit geriet das Auto in einer
Kurve zu weit nach links und stiess mit einem von der
Gegenseite kommenden Auto zusammen. Wyss erlitt
Verletzungen am linken Auge, die eine bleibende Teilinva-
lidität zur Folge hatten. Ebenso wurden die Insassen des
andem Wagens verletzt.
Wyss und die Suval, bei der er versichert ist, oolangten
den Haftpflichtversicherer des Ris auf Ersatz von 60 %
des Schadens von Wyss. Sie anerkannten, dass Wyss
wegen Selbstverschuldens 40 % seines Schadens an sich
zU tragen habe.
Die Beklagte anerkannte grundsätzlich die eingeklagten
Ansprüehe; erklärte aber, ihre Schuld verrechnen zu
Wöllen mit einem Gegensanspruch von 40 % des Betrages,
dim sie an die Insassen des andem Wagens habe bezahlen
müssen. Für diese 40 %, die mehr ausmachten als 60 %
des Schadens von Wyss, hafte ihr dieser wegen seines
Mitverschuldens.
414
Motorfsbrzeugverkehr. N° 65.
Das Bezirksgericht Sissach und das Obergericht des
Kantons Basel-Landschaft wiesen die Verrechnungseinrede
ab pnd schützten die Klage.
Das Bundesgericht heisst die Verrechnungseinrede gut.
A U8 den Erwägungen :
1. / Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beklagten
abgewiesen mit der Begründung, es handle sich bei Wyss
nur um ein Selbstverschulden. Selbstverschulden sei aber
kein Verschulden in dem Sinne, dass daraus eine selb-
ständige Haftung gegenüber Dritten abgeleitet werden
könne. Das Selbstverschulden des Geschädigten gebe
rechtlich nur Grund zur Herabsetzung seiner eigenen
Forderung. Die Beklagte könne dem Geschädigten Wyss
gegenüber nur solche Ansprüche geltend machen, die
dem Ris zustehen, und Ris habe gegenüber Wyss nur
einen Anspruch auf Herabsetzung.
Diese Ausführungen der Vorinstanz gehen am Kern der
Sache vorbei. Wohl ist das Selbstverschulden des Geschä-
digten, das auch konkurrierendes eigenes Verschulden
genannt wird, kein Verschulden im Rechtssinne, weil es
nicht die Qualifikation eines Verhaltens bedeutet, das zur
Schädigung eines andern führt, sondern sich nur beim
Geschädigten selber auswirkt. Dagegen ist die von der
Vorinstanz hieraus gezogene Schlussfolgerung verfehlt,
dass deswegen ein Verhalten des Geschädigten, das als
Selbstverschulden zu bewerten ist, ausschliesslich zu einer
Reduktion seiner eigenen Ansprüche Anlass geben könne.
Wenn dieses Verhalten des Geschädigten sich gleichzeitig
nach aussen als Schädigung eines Dritten auswirkt, so
ist nicht einzusehen, warum es nicht auch die Bedeutung
eines eigentlichen Mitverschuldens soll haben können.
Ein solches Verhalten bewirkt eine Doppelstellung seines
Urhebers: Einerseits, in Beziehung auf den Hauptschädi-
ger, ist er Geschädigter und steht insoweit neben dem
Dritten als Anspruchsberechtigter; vom Standpunkt des
Dritten aus betrachtet, ist er einer von mehreren Mit-
Motorfsbrzeugverkehr. N° 65.
415
urhebern des dem Dritten zugefügten Schadens. Dass. er
gleichzeitig selber auch noch geschädigt worden ist durch
das betreffende Ereignis, ist eine rein zufaJlige Erscheinung,
die seine Haftung als Miturheber des Unfalls gegenüber
dem ebenfalls geschädigten Dritten nicht berührt ...
2./ Dass Wyss ein Mitverschulden am Unfall zur Last
gelegt werden muss, steht ausser Zweifel. Er war es haupt-
sächlich, der zu der Fahrt drängte und die Bedenken des
Ris und anderer Anwesender zu zerstreuen bestrebt war,
während er doch bei einiger Überlegung hätte erkennen
müssen, dass diese Fahrt angesichts des angeheiterten
Zustandes von Ris ein gefährliches Unternehmen sei, und
zwar gefährlich nicht nur für die Teilnehmer, sondern
insbesondere auch für den öffentlichen Verkehr. Wegen
dieser Einflussnahme auf das Zustandekommen der Fahrt
muss er als mitverantwortlich am Fahren des Ris in
betrunkenem Zustand, an dem darauf zurückzuführenden
Unfall und. der dadurch verursachten Schädigung der
übrigen Opfer des Unfalls bezeichnet werden. Als Rechts-
grund für seine Haftung kommt ausschliesslich Art. 41 OR
in Betracht. Da ausser ihm den Geschädigten grundsätz-
lich ferner der Halter Ris aus Art. 37 MFG, sowie, auf
Grund des direkten Klagerechtes gemäss Art. 49 MFG,
auch noch die Haftpflichtversicherung des Ris haftbar
sind, liegt von Wyss aus gesehen ein Fall der Klagen-
konkurrenz oder unechten Solidarität, also der Haftung
Mehrerer für denselben Schaden aus verschiedenen Rechts-
gründen, im Sinne von Art. 51 OR vor. Wyss hätte dem-
nach von den geschädigten Dritten für den vollen Schaden
belangt werden können und hätte dann auf dem Regress-
wege von Ris bezw. von dessen Versicherer die Erstattung
des seinen Anteil übersteigenden Betrages verlangen
können.
Für die Höhe der Schadensquote, für die Wyss wegen
seines Mitverschuldens im Endergebnis aufzukommen hat,
ist entgegen der Ansicht der Beklagten der am Schaden-
ersatzanspruch des Wyss gegenüber Ris wegen Selbst-
416
Motorfa.brzeugverkehr. N0 65.
verschuldens vorgenommene Abzug von 40 % nicht
massgebend in dem Sinn, dass nun auch das Mitverschulden
des . Wyss gleich hoch' zu bemessen wäre. Denn für die
Festsetzung des Mitverschuldensanteils fallen nicht die
gleichen Gesichtspunkte in Betracht, wie für die Entschei-
dung der Frage, inwieweit Wyss wegen seines Selbstver-
schuldens seinen eigenen Schaden an sich zu tragen habe.
So scheidet insbesondere die für die Abschätzung des
Selbstverschuldens bedeutsamste Überlegung aus, dass
Wyss sich mit Wissen und Willen der Gefahr ausgesetzt
hat, die sich dann im Unfall verwirklichte. Bei der Ab-
schätzung des Mitverschuldensanteils des Wyss ist viel-
mehr vor allem zu berücksichtigen, dass die Hauptver-
antwortung dem Automobilisten Ris zur Last fällt, da
es in erster Linie ihm oblag; sich über die Gefahr des
Fahrens in betrunkenem Zustand Rechenschaft zu geben,
sich dementsprechend zu verhalten und die Ansinnen
des Wyss zurückzuweisen. Sein Verschulden erscheint um
so schwerer, als er schon in den beiden Jahren vor dem
Unfall zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
gebÜ8st worden war und deshalb allen Anlass gehabt
hätte, beim Trinken Vorsicht walten zu lassen, wenn er
mit dem Auto unterwegs war. Schliesslich darf für die
interne Verteilung der Ersatzpflicht zwischen Ris und
Wyss auch noch berücksichtigt werden, dass Wyss bereits
erheblich belastet ist durch die erlittenen Verletzungen
und deren finanzielle Konsequenzen, wobei der Verletzer
wiederum Ris ist. In Anbetracht aller Umstände erscheint
es daher als angemessen, den Mitverschuldensanteil des
Wyss auf 15 % festzusetzen, so dass Wyss also, wäre
er von den Geschädigten für den vollen Schaden belangt
worden, gegenüber Ris bezw. seiner Versicherung einen
Regressanspruch für 85 % seiner Leistungen gehabt
hätte.
3./ Nun haben die Geschädigten aber nicht den Mit-
schuldigen Wyss belangt, sondern sind gegen die Beklagte
als Haftpflichtversicherer des Halters und Hauptschuldigen
Motorfahrzeugverkehr. N° 63.
4l'l
Ris vorgegangen, und die Beklagte hat an sie Zahlungen
in beträchtlichem Umfange geleistet. Es frägt sich nun,
ob der Beklagten ihrerseits ebenfalls ein Regressanspruch
gegen den Mitschuldigen Wyss zustehe.
a) Nach Art. 72 VVG geht bei der Schadensversicherung
der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegen-
über Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den
Versicherer über, soweit er Entschädigung geleistet hat.
Da die Haftpflichtversicherung nach ihrer Stellung im
System des Gesetzes eine Unterart der Schadensversiche-
rung darstellt, gelangt Art .. 72 VVG auch auf sie zur
Anwendung. Sie weist allerdings die Besonderheit auf,
dass sie nicht einen den Versicherten unmittelbar treffen-
den Schaden zu decken bestimmt ist, sondern die Belastung
zum Gegenstand hat, die den Versicherten infolge seiner
Haftung für den Schaden eines Dritten trifft; Art. 72
VVG dagegen ist auf den Tatbestand zugeschnitten, dass
der Geschädigte selbst versichert ist. Nach allgemein
anerkannter Auffassung ist aber trotzdem in analoger
Anwendung von Art. 72 VVG auch bei der Haftpflicht-
versicherung ein Übergang der Regressrechte vom Ver-
sicherten auf die Versicherung anzunehmen. Der über-
gehende Anspruch ist dabei, der Besonderheit der Haft-
pflichtversicherung entsprechend, der Ausgleichungsan-
spruch des haftpflichtigen Versicherten gemäss Art. 50/51
OR gegenüber allfälligen Mithaftpflichtigen. Diese Lösung
ist deshalb gerechtfertigt, weil sonst eine Bereicherung
des versicherten Haftpflichtigen einträte, da er einerseits
infolge der Zahlungen des ~Haftpflichtversicherers von der
Ersatzleistung an den Geschädigten befreit wäre, ander-
seits aber gleichwohl auf die Mithaftpflichtigen Regress
nehmen könnte; dies stünde. aber im Widerspruch mit
dem fundamentalen Grundsatz des Versicherungsrechts,
dass die Schadensversicherntlg nicht zu einer Bereicherung
des Versicherten führten dürfe.
b) Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von
Art. 72 VVG auch im Gebiete des MFG bejaht für den
S'l
AB 69 II -
1943
418
Motormhrzeugverkehr. N0 65.
Rückgriff unter mehre~en Haltern, die dem Geschädigten
gemäss Art. 38 MFG splidarisch haften (BGE 62 II 181).
Das gleiche muss aber auch auf den Fall zutreffen
in dem der neben einem Halter für den Unfall ebenfall~
Haftpflichtige nicht der Halter eines andern Motorlahr-
zeuges, sondern ein Dritter ist.
Nach Art. 37 Abs. 3 DG wird bei Konkurrenz eines
Verschuldens des Halters mit dem Verschulden eines
Dritten der Halter von der Ersatzpflicht teilweise befreit.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist diese Bestimmung
so zu verdtehen, dass die teilweise' Befreiung des Halters
nur insoweit Platz greift, als sein eigenes Verschulden
durch dasjenige des Dritten gemildert erscheint (BGE 64
II 302 ff., insbesondere 309). Diese einschränkende Aus-
legung des Gesetzeswortlaute~ beruht auf der analogen
Anwendung des durch die Praxis zum gemeinen Recht,
also Art. 51 OR, entwickelten Grundsatzes, dass bei der
Verursachung eines Schadens durch mehrere Personen
die ~edoch nicht bewusst zusammengewirkt haben, di~
an SIch bestehende unechte Solidarität zur Vermeidung
unbilliger Härten dann eingeschränkt werden müsse, wenn
das Mitverschulden des Dritten den Belangten im Slime der
Rechtsprechung zu Art. 43 OR entlaste.
<
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden
Fall? das Verschulden des Ris durch dasjenige des Wyss
m Smne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 43 OR
als gemildert erscheint.
Denn verneint man dies (was allerdings unter den
obwaltenden Umständen schwer halten dürfte), so wird
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 37
Abs. ~ MFG der Halter in keiner Weise von seiner Haftung
befreIt. Dann besteht aber von vornherein auch kein
Gr~d, ihm ein Regressrecht gegenüber dem mitschuldigen
Dritten abzusprechen. Das Ergebnis wäre damit richtiger-
weise das nämliche, wie wenn zwischen Wyss und Ris
echte Solidarität gemäss Art. 50 OR bestünde, d. h. wie
wenn auf sie die Vorschriften des gemeinen Rechts zur
Motorfahrzeugverkehr. N° 65.
4111
Anwendung kämen. Beide haben bei der Herbeiführung
des Unfalls zusammengewirkt, und zwar nicht bloss in
der Weise, dass der eine vom Handeln des andern keine
Kenntnis gehabt hätte. Ihr Zusammenwirken geschah
vielmehr bewusst, im Rahmen des gemeinsamen Unter-
nehmens der Spritzfahrt. Es weist· Ähnlichkeit mit dem
Verhältnis von Anstifter und Täter auf, das in Art. 50
OR gerade als Schulbeispiel der echten Solidarität aus-
drücklich erwähnt wird. Im übrigen genügt für die Be-
gründung der echten Solidarität, sofern nur die Gemein-
samkeit des HandeIns gegeben ist, schon eine fahrlässige
Herbeiführung des Schadens (BGE 45 II 316).
Zur Bejahung einer Regressmöglichkeit gelangt man
aber auch dann, wenn man annimmt, das Verschulden
des Ris sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu
Art. 51 in Verbindung mit Art. 43 OR durch dasjenige
des Wyss gemindert worden. Allerdings greift dann Art.
37 Abs. 3 MFG Platz, d. h. der Halter wird teilweise VOll
seiner Haftung befreit. Dieser Bestimmung darl aber
keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden, als
sich aus deren striktem Wortlaut ergibt. Denn durch
Art. 37 Abs. 3 MFG, der im Falle von Drittverschulden
eine Reduktion des Schadenersatzes eintreten lässt, « wird
mit einem Federstrich einer der Fundamentalsätze desl
Haftpflichtrechts, der in beharrlichem jahrzehntelangem
Bemühen der Rechtsprechung fundiert worden ist, aus-
geschaltet}) (vgl. OFTINGEB, Schweiz. Haftpflichtrecht, I
214). Als einer Ausnahmebestimmung darl daher dem
Art. 37 Abs. 3 MFG (entgegen HARTMANN, Der Regress
bei Haftung Mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen,
S. 155) insbesondere nicht etwa der Sinn unterschoben
werden, dass er die endgültige Verteilung der Schadens-
tragung im Gegensatz zur ganzen übrigen Haftpflicht-
ordnung vom internen Verhältnis der mehreren Haft-
pflichtigen auf das externe Verhältnis verschiebe, mit der
Wirkung, dass die Haftung des Halters dem Geschädigten
gegenüber stets auf den endgültig von ihm zu tragenden
Hotorfabrzeugverkehr. N0 65.
Teil des Schadenersa.t~s beschränkt bliebe. Richtig ist
bloss, dass, wenn die, Voraussetzungen dieser Gesetzes-
bestimmung gegeben sind, der Richter die Ersatzpflicht
nicht nur ermässigen darf, sondern ermässigen m'U88.
Dass er dies aber in dem Umfange tun müsse, in dem dem
Halter dann gegenüber dem mitverantwortlichen Dritten
ein Regressrecht zusteht, folgt keineswegs notwendig aus
Art. 37 Abs. 3 MFG. Der Richter kann daher beispielsweise
bei voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Dritten
sehr wohl einen kleineren Abstrich machen, als dem inter'-
nen Regressverhältnis entsprechen würde. In diesem Falle
steht dann dem Halter trotz der erfolgten Reduktion
gegen den Dritten doch noch ein Regress zu. Schliesst
aber Art. 37 Abs. 3 MFG eine Regressmöglichkeit nicht
schlechthin aus, so muss eine solche insbesondere auch
in dem Falle eingeräumt werden, in dem ein Halter von
sich aus zunächst einmal den ganzen Schaden tilgt, damit
der Geschädigte zu seiner Sache komme, um sich dann
nachher auf dem Wege des Regresses an den mitverant-
wortlichen Dritten zu halten. Dies darf umsomehr ange-
nommen werden, als das MFG auch nach andern Richtun-
gen hin ähnliche Regressmöglichkeiten vorsieht, um eine
sozial wünschbare sofortige Entschädigung des Verletzten
'zu fördern (vgl. insbesondere Art. 50 MFG). Anders wäre
höchstens dann zu entscheiden, wenn gesagt werden
müsste, der Halter, der mehr zahle; als ihm nach Art. 37
Abs. 3 MFG obliege, tilge eine fremde Schuld. Für eine
so enge Auslegung dieser Gesetzesbestimmung liegt aber
offensichtlich keine Veranlassung vor.
d) Es rechtfertigt sich daher, die Beklagte, die tat-
sächlich von sich aus mehr geleistet hat, als ihr das Gesetz
zumutet, nicht damit zu bestrafen, dass sie auf eine blosse
Forderung aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag
(Art. 423 OR) verwiesen wird (das wäre nämlich das,
was ihr minimal zuzusprechen wäre), geschweige denn,
ihr schlechthin jede Möglichkeit, sich am dritten Mit-
verantwortlichen zu erholen, zu versagen. Die Beklagte darf
Erfindungssohuw. N0 66.
öl
daher für den im internen Verhältnis auf Wyss entfallen-
den Anteil von 15 % auf diesen Rückgriff nehmen und
ihren Anspruch mit demjenigen des Wyss gegen Ris
verrechnen. Das Urteil der Vorinsta.nz, das diese Verrech-
nung als unzulässig erklärt, ist somit aufzuheben.
Vgl. auch Nr. 64. -
Voir aussi n° 64.
IX. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
66. Urteil der I. Zlvllabteilung vom 30. NoveDlber 1943
i. S. Braun gegenHess und Bohny.
Patentrecht, M'U8ter- und Modellsehutz.
"
I Patenflr6Cht • Preisgabe des Begriffs des KombmatIOnspa~tes
. als beson~n Erfindungstypus (Erw. 2). V?I'hältnis ZWIschen
Erfindun höhe und technischem Fortschritt (Eny. 3) .. ~b
~~on
Tat- und Rechtsfrage·bei der Entscheidung uber
das Vorliegen einer Erfindung (Erw. 4).
Ö
ll. Modellsehutz: Geheime Hinterlegung, Begehren ~ ffn~
(Erw. 1). Ausschluss des Gebrauchsmusterschutz~ un schwei-
zerischen Recht (Erw. 2). Begriff und Erforderrusse des Ge-
schmacksmusters (Erw. 3).
Breoots cl'invention. De8sins et rrwd,eleB iruWstrielB.
.,
I. Brevets: Abandon da la notion d~ l'invent~on da comblll&lSon
comme type particulier d'inventIOn (consld. 2). -
RapPOrt
entre le niveau requis pour l'invention et le progres techniq.ue
(consid. 3). ~
:oe~tation du fait. et du droit dans la question
de l'inventlOn (consld. 4).
'd 1)
ll. Modele8: . Depöt secret, deman?e da b~~ des cach~ts (~nsl. .
_ Pas de protection du modele d'utilite en dr~)lt SlllSse,(con-
sid. 2). _ Notion et conditions du modele esthetlque (conBld. 3).
Breve#i cl'invenzione " diBegni e modelU industriali.,
.
I Brevetti . Abbandono della nozione dei breve~to dl combma-
. zione co~e tipo particolare d'invenzione (COIlSld. 2). Rappo~to
tra. il grado richiesto per un'invenzione ed il progresso. ~co
(consid. 3). Limiti tra le quest.ioni di fatto e quelle di diritto
in materia d'invenzione (consld. 4).
,
ll. MocleUi.: Deposito in piego sigillato. dOIJ18:Ilda:,di .a~:ura
(consid 1) Nessuna protezione deI modello di utihta. m diri~to
~
(~nsid. 2). Nozione e requisiti deI mode1lo estetlco
(consid. 3).