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69_II_412

BGE 69 II 412

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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412

so gering, dass er neben jener praktisch gar nicht ins Ge-

wicht fiele.

Die Anwendung dieses gegenseitigen HaftungsverhäJt-

nisses auf den an der Lokomotive entstandenen Schaden

entiallt, da die Beklagte diesen nicht geltend gemacht hat.

4. -

Demnach erkennt das B'Unilesgericht :

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.

VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

65. Urteil der I. Zlvilahteilung vom 19. Oktoher 1943 i. S.

• ZOrieb », AllgemeIne UnfaU- und Haftpflicbt-Verslebe-

I'Ungs-A.-G. gegen Suval und Wyss.

Motor/ahrzeughaftpfl,icht. Ha.ftungsverhältnisse bei Unfall, bei dem

ein Mitfahrer des Halters und die Insassen eines andern Wagens

verletzt werden.

Sel~tverschulden des geschädigten Mitfa.hrers kann gleichzeitig

em haftungsbegründendes Mitverschulden gegenüber den

andern Geschädigten darstellen (Erw. 1).

Der Abzug wegen Mitverschu.ldens bestimmt sich nach andern

Gesichtspunkten als derjenige wegen Selbstverschu.ldens. Art.

41, 44, 50, öl OR, Art. 37, 4:9 MFG (Erw. 2).

Regressanspruch des Ha.ftpfiichtversicherers des Schädigers gegen

~tschuldige. Die teilweise Befreiung des Halters bei konkur-

nerendem Verschulden eines Dritten geht nicht notwendiger-

weise gleich weit wie der Regressanspruch des Halters gegen

den Mitschuldigen. Art. 72· VVG, Art. 50, 51 OR, Art. 37

Abs. 3 MFG.

Oireulation 'I'outU'I'8. Responsabilite en cas d'accident causant des

lesions corporelles a une personne qui a.ccompagne le detenteur

et aux occu.pa.nts d'Qn autre vehiCu.le.

La. faute propre de 180 personne accompagnante peut constituer

du merne coup une faute coneurrente rendant cette personne

responsable envers les autres blasses (consid. 1).

La r6duction des dOIIUIlages-inte~ts 8. raison de cette faute

concurrente se ca.lcu.le d'a.pres d'autres criteres que leur

reduetion a. raison de la. faute propre. Art. 41, 4:4, ÖO, öl CO;

37, 4:9 LA (consid. 2).

Motorfahrzeugverkehr. N° 65.

413

Recours de l'assureur du defendeur contre les persomes eoupables

de fautes eoneurrentes. La liberation partielle du dete~teur en

ca.s de faute eoneurrente d'un tiers n'est pas necessa.Irement

aussi eonsidemble que le recours du detenteur contre la. personne

coupable d'une faute coneurrente. Art. 72 LCA; 50, 51 CO;

37 a1. 3 LA.

Oireolazione tU autoveiooli. Responsabilita in ca.so d'infortunio

ehe causa. lesioni corporali ~ ~

persona ?he accompagna.

il detentore ed a.gli OCCUpa.ntl dun altro v~nCC?lo.

La eolpa della. persona accompa.gna.nte pub costltmre nello stesso

tempo una. colpa eC;)Deon;ri~t~ che. rande questa persona.

responsabile verso gh a.ltn ferltl (eonsld. 1).

.

La riduzione dell'indennizzo 80 motivo di questa colpa concomltlm;te

si ca.lcola. secondo altri criteri che quella J?6r colpa propna..

Art. 41, 44, 50, 51 CO; 37, 49 LCAV (C<?nsld. 2) ..

Regresso dell'assieu:a.tore d~~ eonvenuto nel .conf~ontl delle:(l6l"-

sone cui sono lIDputabdl eolpe coneomltantl. La.. pa.riial~

liberazione deI detentore in ca.so di colpa oo~comltante di

un terzo non EI necessariamente cosl. la.ta ~om~ il regr~o del

detentore nei confronti della. persona. CUl e lIDputabile 'Illl3

colpa eoncomitante. Art. 72 LCA, 50, 51 CO; 37 cp. 3 LCAV.

Am dem Tatbestand:

Der Kläger Wyss veranlasste den Autohalter Ris

zu einer Fahrt, obwohl beide betrunken waren. Infolge

übersetzter Geschwindigkeit geriet das Auto in einer

Kurve zu weit nach links und stiess mit einem von der

Gegenseite kommenden Auto zusammen. Wyss erlitt

Verletzungen am linken Auge, die eine bleibende Teilinva-

lidität zur Folge hatten. Ebenso wurden die Insassen des

andem Wagens verletzt.

Wyss und die Suval, bei der er versichert ist, oolangten

den Haftpflichtversicherer des Ris auf Ersatz von 60 %

des Schadens von Wyss. Sie anerkannten, dass Wyss

wegen Selbstverschuldens 40 % seines Schadens an sich

zU tragen habe.

Die Beklagte anerkannte grundsätzlich die eingeklagten

Ansprüehe; erklärte aber, ihre Schuld verrechnen zu

Wöllen mit einem Gegensanspruch von 40 % des Betrages,

dim sie an die Insassen des andem Wagens habe bezahlen

müssen. Für diese 40 %, die mehr ausmachten als 60 %

des Schadens von Wyss, hafte ihr dieser wegen seines

Mitverschuldens.

414

Motorfsbrzeugverkehr. N° 65.

Das Bezirksgericht Sissach und das Obergericht des

Kantons Basel-Landschaft wiesen die Verrechnungseinrede

ab pnd schützten die Klage.

Das Bundesgericht heisst die Verrechnungseinrede gut.

A U8 den Erwägungen :

1. / Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beklagten

abgewiesen mit der Begründung, es handle sich bei Wyss

nur um ein Selbstverschulden. Selbstverschulden sei aber

kein Verschulden in dem Sinne, dass daraus eine selb-

ständige Haftung gegenüber Dritten abgeleitet werden

könne. Das Selbstverschulden des Geschädigten gebe

rechtlich nur Grund zur Herabsetzung seiner eigenen

Forderung. Die Beklagte könne dem Geschädigten Wyss

gegenüber nur solche Ansprüche geltend machen, die

dem Ris zustehen, und Ris habe gegenüber Wyss nur

einen Anspruch auf Herabsetzung.

Diese Ausführungen der Vorinstanz gehen am Kern der

Sache vorbei. Wohl ist das Selbstverschulden des Geschä-

digten, das auch konkurrierendes eigenes Verschulden

genannt wird, kein Verschulden im Rechtssinne, weil es

nicht die Qualifikation eines Verhaltens bedeutet, das zur

Schädigung eines andern führt, sondern sich nur beim

Geschädigten selber auswirkt. Dagegen ist die von der

Vorinstanz hieraus gezogene Schlussfolgerung verfehlt,

dass deswegen ein Verhalten des Geschädigten, das als

Selbstverschulden zu bewerten ist, ausschliesslich zu einer

Reduktion seiner eigenen Ansprüche Anlass geben könne.

Wenn dieses Verhalten des Geschädigten sich gleichzeitig

nach aussen als Schädigung eines Dritten auswirkt, so

ist nicht einzusehen, warum es nicht auch die Bedeutung

eines eigentlichen Mitverschuldens soll haben können.

Ein solches Verhalten bewirkt eine Doppelstellung seines

Urhebers: Einerseits, in Beziehung auf den Hauptschädi-

ger, ist er Geschädigter und steht insoweit neben dem

Dritten als Anspruchsberechtigter; vom Standpunkt des

Dritten aus betrachtet, ist er einer von mehreren Mit-

Motorfsbrzeugverkehr. N° 65.

415

urhebern des dem Dritten zugefügten Schadens. Dass. er

gleichzeitig selber auch noch geschädigt worden ist durch

das betreffende Ereignis, ist eine rein zufaJlige Erscheinung,

die seine Haftung als Miturheber des Unfalls gegenüber

dem ebenfalls geschädigten Dritten nicht berührt ...

2./ Dass Wyss ein Mitverschulden am Unfall zur Last

gelegt werden muss, steht ausser Zweifel. Er war es haupt-

sächlich, der zu der Fahrt drängte und die Bedenken des

Ris und anderer Anwesender zu zerstreuen bestrebt war,

während er doch bei einiger Überlegung hätte erkennen

müssen, dass diese Fahrt angesichts des angeheiterten

Zustandes von Ris ein gefährliches Unternehmen sei, und

zwar gefährlich nicht nur für die Teilnehmer, sondern

insbesondere auch für den öffentlichen Verkehr. Wegen

dieser Einflussnahme auf das Zustandekommen der Fahrt

muss er als mitverantwortlich am Fahren des Ris in

betrunkenem Zustand, an dem darauf zurückzuführenden

Unfall und. der dadurch verursachten Schädigung der

übrigen Opfer des Unfalls bezeichnet werden. Als Rechts-

grund für seine Haftung kommt ausschliesslich Art. 41 OR

in Betracht. Da ausser ihm den Geschädigten grundsätz-

lich ferner der Halter Ris aus Art. 37 MFG, sowie, auf

Grund des direkten Klagerechtes gemäss Art. 49 MFG,

auch noch die Haftpflichtversicherung des Ris haftbar

sind, liegt von Wyss aus gesehen ein Fall der Klagen-

konkurrenz oder unechten Solidarität, also der Haftung

Mehrerer für denselben Schaden aus verschiedenen Rechts-

gründen, im Sinne von Art. 51 OR vor. Wyss hätte dem-

nach von den geschädigten Dritten für den vollen Schaden

belangt werden können und hätte dann auf dem Regress-

wege von Ris bezw. von dessen Versicherer die Erstattung

des seinen Anteil übersteigenden Betrages verlangen

können.

Für die Höhe der Schadensquote, für die Wyss wegen

seines Mitverschuldens im Endergebnis aufzukommen hat,

ist entgegen der Ansicht der Beklagten der am Schaden-

ersatzanspruch des Wyss gegenüber Ris wegen Selbst-

416

Motorfa.brzeugverkehr. N0 65.

verschuldens vorgenommene Abzug von 40 % nicht

massgebend in dem Sinn, dass nun auch das Mitverschulden

des . Wyss gleich hoch' zu bemessen wäre. Denn für die

Festsetzung des Mitverschuldensanteils fallen nicht die

gleichen Gesichtspunkte in Betracht, wie für die Entschei-

dung der Frage, inwieweit Wyss wegen seines Selbstver-

schuldens seinen eigenen Schaden an sich zu tragen habe.

So scheidet insbesondere die für die Abschätzung des

Selbstverschuldens bedeutsamste Überlegung aus, dass

Wyss sich mit Wissen und Willen der Gefahr ausgesetzt

hat, die sich dann im Unfall verwirklichte. Bei der Ab-

schätzung des Mitverschuldensanteils des Wyss ist viel-

mehr vor allem zu berücksichtigen, dass die Hauptver-

antwortung dem Automobilisten Ris zur Last fällt, da

es in erster Linie ihm oblag; sich über die Gefahr des

Fahrens in betrunkenem Zustand Rechenschaft zu geben,

sich dementsprechend zu verhalten und die Ansinnen

des Wyss zurückzuweisen. Sein Verschulden erscheint um

so schwerer, als er schon in den beiden Jahren vor dem

Unfall zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand

gebÜ8st worden war und deshalb allen Anlass gehabt

hätte, beim Trinken Vorsicht walten zu lassen, wenn er

mit dem Auto unterwegs war. Schliesslich darf für die

interne Verteilung der Ersatzpflicht zwischen Ris und

Wyss auch noch berücksichtigt werden, dass Wyss bereits

erheblich belastet ist durch die erlittenen Verletzungen

und deren finanzielle Konsequenzen, wobei der Verletzer

wiederum Ris ist. In Anbetracht aller Umstände erscheint

es daher als angemessen, den Mitverschuldensanteil des

Wyss auf 15 % festzusetzen, so dass Wyss also, wäre

er von den Geschädigten für den vollen Schaden belangt

worden, gegenüber Ris bezw. seiner Versicherung einen

Regressanspruch für 85 % seiner Leistungen gehabt

hätte.

3./ Nun haben die Geschädigten aber nicht den Mit-

schuldigen Wyss belangt, sondern sind gegen die Beklagte

als Haftpflichtversicherer des Halters und Hauptschuldigen

Motorfahrzeugverkehr. N° 63.

4l'l

Ris vorgegangen, und die Beklagte hat an sie Zahlungen

in beträchtlichem Umfange geleistet. Es frägt sich nun,

ob der Beklagten ihrerseits ebenfalls ein Regressanspruch

gegen den Mitschuldigen Wyss zustehe.

a) Nach Art. 72 VVG geht bei der Schadensversicherung

der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegen-

über Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den

Versicherer über, soweit er Entschädigung geleistet hat.

Da die Haftpflichtversicherung nach ihrer Stellung im

System des Gesetzes eine Unterart der Schadensversiche-

rung darstellt, gelangt Art .. 72 VVG auch auf sie zur

Anwendung. Sie weist allerdings die Besonderheit auf,

dass sie nicht einen den Versicherten unmittelbar treffen-

den Schaden zu decken bestimmt ist, sondern die Belastung

zum Gegenstand hat, die den Versicherten infolge seiner

Haftung für den Schaden eines Dritten trifft; Art. 72

VVG dagegen ist auf den Tatbestand zugeschnitten, dass

der Geschädigte selbst versichert ist. Nach allgemein

anerkannter Auffassung ist aber trotzdem in analoger

Anwendung von Art. 72 VVG auch bei der Haftpflicht-

versicherung ein Übergang der Regressrechte vom Ver-

sicherten auf die Versicherung anzunehmen. Der über-

gehende Anspruch ist dabei, der Besonderheit der Haft-

pflichtversicherung entsprechend, der Ausgleichungsan-

spruch des haftpflichtigen Versicherten gemäss Art. 50/51

OR gegenüber allfälligen Mithaftpflichtigen. Diese Lösung

ist deshalb gerechtfertigt, weil sonst eine Bereicherung

des versicherten Haftpflichtigen einträte, da er einerseits

infolge der Zahlungen des ~Haftpflichtversicherers von der

Ersatzleistung an den Geschädigten befreit wäre, ander-

seits aber gleichwohl auf die Mithaftpflichtigen Regress

nehmen könnte; dies stünde. aber im Widerspruch mit

dem fundamentalen Grundsatz des Versicherungsrechts,

dass die Schadensversicherntlg nicht zu einer Bereicherung

des Versicherten führten dürfe.

b) Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von

Art. 72 VVG auch im Gebiete des MFG bejaht für den

S'l

AB 69 II -

1943

418

Motormhrzeugverkehr. N0 65.

Rückgriff unter mehre~en Haltern, die dem Geschädigten

gemäss Art. 38 MFG splidarisch haften (BGE 62 II 181).

Das gleiche muss aber auch auf den Fall zutreffen

in dem der neben einem Halter für den Unfall ebenfall~

Haftpflichtige nicht der Halter eines andern Motorlahr-

zeuges, sondern ein Dritter ist.

Nach Art. 37 Abs. 3 DG wird bei Konkurrenz eines

Verschuldens des Halters mit dem Verschulden eines

Dritten der Halter von der Ersatzpflicht teilweise befreit.

Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist diese Bestimmung

so zu verdtehen, dass die teilweise' Befreiung des Halters

nur insoweit Platz greift, als sein eigenes Verschulden

durch dasjenige des Dritten gemildert erscheint (BGE 64

II 302 ff., insbesondere 309). Diese einschränkende Aus-

legung des Gesetzeswortlaute~ beruht auf der analogen

Anwendung des durch die Praxis zum gemeinen Recht,

also Art. 51 OR, entwickelten Grundsatzes, dass bei der

Verursachung eines Schadens durch mehrere Personen

die ~edoch nicht bewusst zusammengewirkt haben, di~

an SIch bestehende unechte Solidarität zur Vermeidung

unbilliger Härten dann eingeschränkt werden müsse, wenn

das Mitverschulden des Dritten den Belangten im Slime der

Rechtsprechung zu Art. 43 OR entlaste.

<

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden

Fall? das Verschulden des Ris durch dasjenige des Wyss

m Smne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 43 OR

als gemildert erscheint.

Denn verneint man dies (was allerdings unter den

obwaltenden Umständen schwer halten dürfte), so wird

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 37

Abs. ~ MFG der Halter in keiner Weise von seiner Haftung

befreIt. Dann besteht aber von vornherein auch kein

Gr~d, ihm ein Regressrecht gegenüber dem mitschuldigen

Dritten abzusprechen. Das Ergebnis wäre damit richtiger-

weise das nämliche, wie wenn zwischen Wyss und Ris

echte Solidarität gemäss Art. 50 OR bestünde, d. h. wie

wenn auf sie die Vorschriften des gemeinen Rechts zur

Motorfahrzeugverkehr. N° 65.

4111

Anwendung kämen. Beide haben bei der Herbeiführung

des Unfalls zusammengewirkt, und zwar nicht bloss in

der Weise, dass der eine vom Handeln des andern keine

Kenntnis gehabt hätte. Ihr Zusammenwirken geschah

vielmehr bewusst, im Rahmen des gemeinsamen Unter-

nehmens der Spritzfahrt. Es weist· Ähnlichkeit mit dem

Verhältnis von Anstifter und Täter auf, das in Art. 50

OR gerade als Schulbeispiel der echten Solidarität aus-

drücklich erwähnt wird. Im übrigen genügt für die Be-

gründung der echten Solidarität, sofern nur die Gemein-

samkeit des HandeIns gegeben ist, schon eine fahrlässige

Herbeiführung des Schadens (BGE 45 II 316).

Zur Bejahung einer Regressmöglichkeit gelangt man

aber auch dann, wenn man annimmt, das Verschulden

des Ris sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu

Art. 51 in Verbindung mit Art. 43 OR durch dasjenige

des Wyss gemindert worden. Allerdings greift dann Art.

37 Abs. 3 MFG Platz, d. h. der Halter wird teilweise VOll

seiner Haftung befreit. Dieser Bestimmung darl aber

keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden, als

sich aus deren striktem Wortlaut ergibt. Denn durch

Art. 37 Abs. 3 MFG, der im Falle von Drittverschulden

eine Reduktion des Schadenersatzes eintreten lässt, « wird

mit einem Federstrich einer der Fundamentalsätze desl

Haftpflichtrechts, der in beharrlichem jahrzehntelangem

Bemühen der Rechtsprechung fundiert worden ist, aus-

geschaltet}) (vgl. OFTINGEB, Schweiz. Haftpflichtrecht, I

214). Als einer Ausnahmebestimmung darl daher dem

Art. 37 Abs. 3 MFG (entgegen HARTMANN, Der Regress

bei Haftung Mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen,

S. 155) insbesondere nicht etwa der Sinn unterschoben

werden, dass er die endgültige Verteilung der Schadens-

tragung im Gegensatz zur ganzen übrigen Haftpflicht-

ordnung vom internen Verhältnis der mehreren Haft-

pflichtigen auf das externe Verhältnis verschiebe, mit der

Wirkung, dass die Haftung des Halters dem Geschädigten

gegenüber stets auf den endgültig von ihm zu tragenden

Hotorfabrzeugverkehr. N0 65.

Teil des Schadenersa.t~s beschränkt bliebe. Richtig ist

bloss, dass, wenn die, Voraussetzungen dieser Gesetzes-

bestimmung gegeben sind, der Richter die Ersatzpflicht

nicht nur ermässigen darf, sondern ermässigen m'U88.

Dass er dies aber in dem Umfange tun müsse, in dem dem

Halter dann gegenüber dem mitverantwortlichen Dritten

ein Regressrecht zusteht, folgt keineswegs notwendig aus

Art. 37 Abs. 3 MFG. Der Richter kann daher beispielsweise

bei voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Dritten

sehr wohl einen kleineren Abstrich machen, als dem inter'-

nen Regressverhältnis entsprechen würde. In diesem Falle

steht dann dem Halter trotz der erfolgten Reduktion

gegen den Dritten doch noch ein Regress zu. Schliesst

aber Art. 37 Abs. 3 MFG eine Regressmöglichkeit nicht

schlechthin aus, so muss eine solche insbesondere auch

in dem Falle eingeräumt werden, in dem ein Halter von

sich aus zunächst einmal den ganzen Schaden tilgt, damit

der Geschädigte zu seiner Sache komme, um sich dann

nachher auf dem Wege des Regresses an den mitverant-

wortlichen Dritten zu halten. Dies darf umsomehr ange-

nommen werden, als das MFG auch nach andern Richtun-

gen hin ähnliche Regressmöglichkeiten vorsieht, um eine

sozial wünschbare sofortige Entschädigung des Verletzten

'zu fördern (vgl. insbesondere Art. 50 MFG). Anders wäre

höchstens dann zu entscheiden, wenn gesagt werden

müsste, der Halter, der mehr zahle; als ihm nach Art. 37

Abs. 3 MFG obliege, tilge eine fremde Schuld. Für eine

so enge Auslegung dieser Gesetzesbestimmung liegt aber

offensichtlich keine Veranlassung vor.

d) Es rechtfertigt sich daher, die Beklagte, die tat-

sächlich von sich aus mehr geleistet hat, als ihr das Gesetz

zumutet, nicht damit zu bestrafen, dass sie auf eine blosse

Forderung aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag

(Art. 423 OR) verwiesen wird (das wäre nämlich das,

was ihr minimal zuzusprechen wäre), geschweige denn,

ihr schlechthin jede Möglichkeit, sich am dritten Mit-

verantwortlichen zu erholen, zu versagen. Die Beklagte darf

Erfindungssohuw. N0 66.

öl

daher für den im internen Verhältnis auf Wyss entfallen-

den Anteil von 15 % auf diesen Rückgriff nehmen und

ihren Anspruch mit demjenigen des Wyss gegen Ris

verrechnen. Das Urteil der Vorinsta.nz, das diese Verrech-

nung als unzulässig erklärt, ist somit aufzuheben.

Vgl. auch Nr. 64. -

Voir aussi n° 64.

IX. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

66. Urteil der I. Zlvllabteilung vom 30. NoveDlber 1943

i. S. Braun gegenHess und Bohny.

Patentrecht, M'U8ter- und Modellsehutz.

"

I Patenflr6Cht • Preisgabe des Begriffs des KombmatIOnspa~tes

. als beson~n Erfindungstypus (Erw. 2). V?I'hältnis ZWIschen

Erfindun höhe und technischem Fortschritt (Eny. 3) .. ~b­

~~on

Tat- und Rechtsfrage·bei der Entscheidung uber

das Vorliegen einer Erfindung (Erw. 4).

Ö

ll. Modellsehutz: Geheime Hinterlegung, Begehren ~ ffn~

(Erw. 1). Ausschluss des Gebrauchsmusterschutz~ un schwei-

zerischen Recht (Erw. 2). Begriff und Erforderrusse des Ge-

schmacksmusters (Erw. 3).

Breoots cl'invention. De8sins et rrwd,eleB iruWstrielB.

.,

I. Brevets: Abandon da la notion d~ l'invent~on da comblll&lSon

comme type particulier d'inventIOn (consld. 2). -

RapPOrt

entre le niveau requis pour l'invention et le progres techniq.ue

(consid. 3). ~

:oe~tation du fait. et du droit dans la question

de l'inventlOn (consld. 4).

'd 1)

ll. Modele8: . Depöt secret, deman?e da b~~ des cach~ts (~nsl. .

_ Pas de protection du modele d'utilite en dr~)lt SlllSse,(con-

sid. 2). _ Notion et conditions du modele esthetlque (conBld. 3).

Breve#i cl'invenzione " diBegni e modelU industriali.,

.

I Brevetti . Abbandono della nozione dei breve~to dl combma-

. zione co~e tipo particolare d'invenzione (COIlSld. 2). Rappo~to

tra. il grado richiesto per un'invenzione ed il progresso. ~co

(consid. 3). Limiti tra le quest.ioni di fatto e quelle di diritto

in materia d'invenzione (consld. 4).

,

ll. MocleUi.: Deposito in piego sigillato. dOIJ18:Ilda:,di .a~:ura

(consid 1) Nessuna protezione deI modello di utihta. m diri~to

~

(~nsid. 2). Nozione e requisiti deI mode1lo estetlco

(consid. 3).