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69_II_412

BGE 69 II 412

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

412 so gering, dass er neben jener praktisch gar nicht ins Ge- wicht fiele. Die Anwendung dieses gegenseitigen HaftungsverhäJt- nisses auf den an der Lokomotive entstandenen Schaden entiallt, da die Beklagte diesen nicht geltend gemacht hat.

4. - Demnach erkennt das B'Unilesgericht : Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

65. Urteil der I. Zlvilahteilung vom 19. Oktoher 1943 i. S.

• ZOrieb », AllgemeIne UnfaU- und Haftpflicbt-Verslebe- I'Ungs-A.-G. gegen Suval und Wyss. Motor/ahrzeughaftpfl,icht. Ha.ftungsverhältnisse bei Unfall, bei dem ein Mitfahrer des Halters und die Insassen eines andern Wagens verletzt werden. Sel~tverschulden des geschädigten Mitfa.hrers kann gleichzeitig em haftungsbegründendes Mitverschulden gegenüber den andern Geschädigten darstellen (Erw. 1). Der Abzug wegen Mitverschu.ldens bestimmt sich nach andern Gesichtspunkten als derjenige wegen Selbstverschu.ldens. Art. 41, 44, 50, öl OR, Art. 37, 4:9 MFG (Erw. 2). Regressanspruch des Ha.ftpfiichtversicherers des Schädigers gegen ~tschuldige. Die teilweise Befreiung des Halters bei konkur- nerendem Verschulden eines Dritten geht nicht notwendiger- weise gleich weit wie der Regressanspruch des Halters gegen den Mitschuldigen. Art. 72· VVG, Art. 50, 51 OR, Art. 37 Abs. 3 MFG. Oireulation 'I'outU'I'8. Responsabilite en cas d'accident causant des lesions corporelles a une personne qui a.ccompagne le detenteur et aux occu.pa.nts d'Qn autre vehiCu.le. La. faute propre de 180 personne accompagnante peut constituer du merne coup une faute coneurrente rendant cette personne responsable envers les autres blasses (consid. 1). La r6duction des dOIIUIlages-inte~ts 8. raison de cette faute concurrente se ca.lcu.le d'a.pres d'autres criteres que leur reduetion a. raison de la. faute propre. Art. 41, 4:4, ÖO, öl CO ; 37, 4:9 LA (consid. 2). Motorfahrzeugverkehr. N° 65. 413 Recours de l'assureur du defendeur contre les persomes eoupables de fautes eoneurrentes. La liberation partielle du dete~teur en ca.s de faute eoneurrente d'un tiers n'est pas necessa.Irement aussi eonsidemble que le recours du detenteur contre la. personne coupable d'une faute coneurrente. Art. 72 LCA ; 50, 51 CO; 37 a1. 3 LA. Oireolazione tU autoveiooli. Responsabilita in ca.so d'infortunio ehe causa. lesioni corporali ~ ~ persona ?he accompagna. il detentore ed a.gli OCCUpa.ntl dun altro v~nCC?lo. La eolpa della. persona accompa.gna.nte pub costltmre nello stesso tempo una. colpa eC;)Deon;ri~t~ che. rande questa persona. responsabile verso gh a.ltn ferltl (eonsld. 1). . La riduzione dell'indennizzo 80 motivo di questa colpa concomltlm;te si ca.lcola. secondo altri criteri che quella J?6r colpa propna.. Art. 41, 44, 50, 51 CO; 37, 49 LCAV (C<?nsld. 2) .. Regresso dell'assieu:a.tore d~~ eonvenuto nel .conf~ontl delle:(l6l"- sone cui sono lIDputabdl eolpe coneomltantl. La.. pa.riial~ liberazione deI detentore in ca.so di colpa oo~comltante di un terzo non EI necessariamente cosl. la.ta ~om~ il regr~o del detentore nei confronti della. persona. CUl e lIDputabile 'Illl3 colpa eoncomitante. Art. 72 LCA, 50, 51 CO; 37 cp. 3 LCAV. Am dem Tatbestand: Der Kläger Wyss veranlasste den Autohalter Ris zu einer Fahrt, obwohl beide betrunken waren. Infolge übersetzter Geschwindigkeit geriet das Auto in einer Kurve zu weit nach links und stiess mit einem von der Gegenseite kommenden Auto zusammen. Wyss erlitt Verletzungen am linken Auge, die eine bleibende Teilinva- lidität zur Folge hatten. Ebenso wurden die Insassen des andem Wagens verletzt. Wyss und die Suval, bei der er versichert ist, oolangten den Haftpflichtversicherer des Ris auf Ersatz von 60 % des Schadens von Wyss. Sie anerkannten, dass Wyss wegen Selbstverschuldens 40 % seines Schadens an sich zU tragen habe. Die Beklagte anerkannte grundsätzlich die eingeklagten Ansprüehe; erklärte aber, ihre Schuld verrechnen zu Wöllen mit einem Gegensanspruch von 40 % des Betrages, dim sie an die Insassen des andem Wagens habe bezahlen müssen. Für diese 40 %, die mehr ausmachten als 60 % des Schadens von Wyss, hafte ihr dieser wegen seines Mitverschuldens. 414 Motorfsbrzeugverkehr. N° 65. Das Bezirksgericht Sissach und das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wiesen die Verrechnungseinrede ab pnd schützten die Klage. Das Bundesgericht heisst die Verrechnungseinrede gut. A U8 den Erwägungen :

1. / Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beklagten abgewiesen mit der Begründung, es handle sich bei Wyss nur um ein Selbstverschulden. Selbstverschulden sei aber kein Verschulden in dem Sinne, dass daraus eine selb- ständige Haftung gegenüber Dritten abgeleitet werden könne. Das Selbstverschulden des Geschädigten gebe rechtlich nur Grund zur Herabsetzung seiner eigenen Forderung. Die Beklagte könne dem Geschädigten Wyss gegenüber nur solche Ansprüche geltend machen, die dem Ris zustehen, und Ris habe gegenüber Wyss nur einen Anspruch auf Herabsetzung. Diese Ausführungen der Vorinstanz gehen am Kern der Sache vorbei. Wohl ist das Selbstverschulden des Geschä- digten, das auch konkurrierendes eigenes Verschulden genannt wird, kein Verschulden im Rechtssinne, weil es nicht die Qualifikation eines Verhaltens bedeutet, das zur Schädigung eines andern führt, sondern sich nur beim Geschädigten selber auswirkt. Dagegen ist die von der Vorinstanz hieraus gezogene Schlussfolgerung verfehlt, dass deswegen ein Verhalten des Geschädigten, das als Selbstverschulden zu bewerten ist, ausschliesslich zu einer Reduktion seiner eigenen Ansprüche Anlass geben könne. Wenn dieses Verhalten des Geschädigten sich gleichzeitig nach aussen als Schädigung eines Dritten auswirkt, so ist nicht einzusehen, warum es nicht auch die Bedeutung eines eigentlichen Mitverschuldens soll haben können. Ein solches Verhalten bewirkt eine Doppelstellung seines Urhebers: Einerseits, in Beziehung auf den Hauptschädi- ger, ist er Geschädigter und steht insoweit neben dem Dritten als Anspruchsberechtigter ; vom Standpunkt des Dritten aus betrachtet, ist er einer von mehreren Mit- Motorfsbrzeugverkehr. N° 65. 415 urhebern des dem Dritten zugefügten Schadens. Dass. er gleichzeitig selber auch noch geschädigt worden ist durch das betreffende Ereignis, ist eine rein zufaJlige Erscheinung, die seine Haftung als Miturheber des Unfalls gegenüber dem ebenfalls geschädigten Dritten nicht berührt ... 2./ Dass Wyss ein Mitverschulden am Unfall zur Last gelegt werden muss, steht ausser Zweifel. Er war es haupt- sächlich, der zu der Fahrt drängte und die Bedenken des Ris und anderer Anwesender zu zerstreuen bestrebt war, während er doch bei einiger Überlegung hätte erkennen müssen, dass diese Fahrt angesichts des angeheiterten Zustandes von Ris ein gefährliches Unternehmen sei, und zwar gefährlich nicht nur für die Teilnehmer, sondern insbesondere auch für den öffentlichen Verkehr. Wegen dieser Einflussnahme auf das Zustandekommen der Fahrt muss er als mitverantwortlich am Fahren des Ris in betrunkenem Zustand, an dem darauf zurückzuführenden Unfall und. der dadurch verursachten Schädigung der übrigen Opfer des Unfalls bezeichnet werden. Als Rechts- grund für seine Haftung kommt ausschliesslich Art. 41 OR in Betracht. Da ausser ihm den Geschädigten grundsätz- lich ferner der Halter Ris aus Art. 37 MFG, sowie, auf Grund des direkten Klagerechtes gemäss Art. 49 MFG, auch noch die Haftpflichtversicherung des Ris haftbar sind, liegt von Wyss aus gesehen ein Fall der Klagen- konkurrenz oder unechten Solidarität, also der Haftung Mehrerer für denselben Schaden aus verschiedenen Rechts- gründen, im Sinne von Art. 51 OR vor. Wyss hätte dem- nach von den geschädigten Dritten für den vollen Schaden belangt werden können und hätte dann auf dem Regress- wege von Ris bezw. von dessen Versicherer die Erstattung des seinen Anteil übersteigenden Betrages verlangen können. Für die Höhe der Schadensquote, für die Wyss wegen seines Mitverschuldens im Endergebnis aufzukommen hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten der am Schaden- ersatzanspruch des Wyss gegenüber Ris wegen Selbst- 416 Motorfa.brzeugverkehr. N0 65. verschuldens vorgenommene Abzug von 40 % nicht massgebend in dem Sinn, dass nun auch das Mitverschulden des . Wyss gleich hoch' zu bemessen wäre. Denn für die Festsetzung des Mitverschuldensanteils fallen nicht die gleichen Gesichtspunkte in Betracht, wie für die Entschei- dung der Frage, inwieweit Wyss wegen seines Selbstver- schuldens seinen eigenen Schaden an sich zu tragen habe. So scheidet insbesondere die für die Abschätzung des Selbstverschuldens bedeutsamste Überlegung aus, dass Wyss sich mit Wissen und Willen der Gefahr ausgesetzt hat, die sich dann im Unfall verwirklichte. Bei der Ab- schätzung des Mitverschuldensanteils des Wyss ist viel- mehr vor allem zu berücksichtigen, dass die Hauptver- antwortung dem Automobilisten Ris zur Last fällt, da es in erster Linie ihm oblag; sich über die Gefahr des Fahrens in betrunkenem Zustand Rechenschaft zu geben, sich dementsprechend zu verhalten und die Ansinnen des Wyss zurückzuweisen. Sein Verschulden erscheint um so schwerer, als er schon in den beiden Jahren vor dem Unfall zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gebÜ8st worden war und deshalb allen Anlass gehabt hätte, beim Trinken Vorsicht walten zu lassen, wenn er mit dem Auto unterwegs war. Schliesslich darf für die interne Verteilung der Ersatzpflicht zwischen Ris und Wyss auch noch berücksichtigt werden, dass Wyss bereits erheblich belastet ist durch die erlittenen Verletzungen und deren finanzielle Konsequenzen, wobei der Verletzer wiederum Ris ist. In Anbetracht aller Umstände erscheint es daher als angemessen, den Mitverschuldensanteil des Wyss auf 15 % festzusetzen, so dass Wyss also, wäre er von den Geschädigten für den vollen Schaden belangt worden, gegenüber Ris bezw. seiner Versicherung einen Regressanspruch für 85 % seiner Leistungen gehabt hätte. 3./ Nun haben die Geschädigten aber nicht den Mit- schuldigen Wyss belangt, sondern sind gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Halters und Hauptschuldigen Motorfahrzeugverkehr. N° 63. 4l'l Ris vorgegangen, und die Beklagte hat an sie Zahlungen in beträchtlichem Umfange geleistet. Es frägt sich nun, ob der Beklagten ihrerseits ebenfalls ein Regressanspruch gegen den Mitschuldigen Wyss zustehe.

a) Nach Art. 72 VVG geht bei der Schadensversicherung der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegen- über Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer über, soweit er Entschädigung geleistet hat. Da die Haftpflichtversicherung nach ihrer Stellung im System des Gesetzes eine Unterart der Schadensversiche- rung darstellt, gelangt Art .. 72 VVG auch auf sie zur Anwendung. Sie weist allerdings die Besonderheit auf, dass sie nicht einen den Versicherten unmittelbar treffen- den Schaden zu decken bestimmt ist, sondern die Belastung zum Gegenstand hat, die den Versicherten infolge seiner Haftung für den Schaden eines Dritten trifft; Art. 72 VVG dagegen ist auf den Tatbestand zugeschnitten, dass der Geschädigte selbst versichert ist. Nach allgemein anerkannter Auffassung ist aber trotzdem in analoger Anwendung von Art. 72 VVG auch bei der Haftpflicht- versicherung ein Übergang der Regressrechte vom Ver- sicherten auf die Versicherung anzunehmen. Der über- gehende Anspruch ist dabei, der Besonderheit der Haft- pflichtversicherung entsprechend, der Ausgleichungsan- spruch des haftpflichtigen Versicherten gemäss Art. 50/51 OR gegenüber allfälligen Mithaftpflichtigen. Diese Lösung ist deshalb gerechtfertigt, weil sonst eine Bereicherung des versicherten Haftpflichtigen einträte, da er einerseits infolge der Zahlungen des ~Haftpflichtversicherers von der Ersatzleistung an den Geschädigten befreit wäre, ander- seits aber gleichwohl auf die Mithaftpflichtigen Regress nehmen könnte; dies stünde. aber im Widerspruch mit dem fundamentalen Grundsatz des Versicherungsrechts, dass die Schadensversicherntlg nicht zu einer Bereicherung des Versicherten führten dürfe.

b) Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 72 VVG auch im Gebiete des MFG bejaht für den S'l AB 69 II - 1943 418 Motormhrzeugverkehr. N0 65. Rückgriff unter mehre~en Haltern, die dem Geschädigten gemäss Art. 38 MFG splidarisch haften (BGE 62 II 181). Das gleiche muss aber auch auf den Fall zutreffen in dem der neben einem Halter für den Unfall ebenfall~ Haftpflichtige nicht der Halter eines andern Motorlahr- zeuges, sondern ein Dritter ist. Nach Art. 37 Abs. 3 DG wird bei Konkurrenz eines Verschuldens des Halters mit dem Verschulden eines Dritten der Halter von der Ersatzpflicht teilweise befreit. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist diese Bestimmung so zu verdtehen, dass die teilweise' Befreiung des Halters nur insoweit Platz greift, als sein eigenes Verschulden durch dasjenige des Dritten gemildert erscheint (BGE 64 II 302 ff., insbesondere 309). Diese einschränkende Aus- legung des Gesetzeswortlaute~ beruht auf der analogen Anwendung des durch die Praxis zum gemeinen Recht, also Art. 51 OR, entwickelten Grundsatzes, dass bei der Verursachung eines Schadens durch mehrere Personen die ~edoch nicht bewusst zusammengewirkt haben, di~ an SIch bestehende unechte Solidarität zur Vermeidung unbilliger Härten dann eingeschränkt werden müsse, wenn das Mitverschulden des Dritten den Belangten im Slime der Rechtsprechung zu Art. 43 OR entlaste. <

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall? das Verschulden des Ris durch dasjenige des Wyss m Smne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 43 OR als gemildert erscheint. Denn verneint man dies (was allerdings unter den obwaltenden Umständen schwer halten dürfte), so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 37 Abs. ~ MFG der Halter in keiner Weise von seiner Haftung befreIt. Dann besteht aber von vornherein auch kein Gr~d, ihm ein Regressrecht gegenüber dem mitschuldigen Dritten abzusprechen. Das Ergebnis wäre damit richtiger- weise das nämliche, wie wenn zwischen Wyss und Ris echte Solidarität gemäss Art. 50 OR bestünde, d. h. wie wenn auf sie die Vorschriften des gemeinen Rechts zur Motorfahrzeugverkehr. N° 65. 4111 Anwendung kämen. Beide haben bei der Herbeiführung des Unfalls zusammengewirkt, und zwar nicht bloss in der Weise, dass der eine vom Handeln des andern keine Kenntnis gehabt hätte. Ihr Zusammenwirken geschah vielmehr bewusst, im Rahmen des gemeinsamen Unter- nehmens der Spritzfahrt. Es weist· Ähnlichkeit mit dem Verhältnis von Anstifter und Täter auf, das in Art. 50 OR gerade als Schulbeispiel der echten Solidarität aus- drücklich erwähnt wird. Im übrigen genügt für die Be- gründung der echten Solidarität, sofern nur die Gemein- samkeit des HandeIns gegeben ist, schon eine fahrlässige Herbeiführung des Schadens (BGE 45 II 316). Zur Bejahung einer Regressmöglichkeit gelangt man aber auch dann, wenn man annimmt, das Verschulden des Ris sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 51 in Verbindung mit Art. 43 OR durch dasjenige des Wyss gemindert worden. Allerdings greift dann Art. 37 Abs. 3 MFG Platz, d. h. der Halter wird teilweise VOll seiner Haftung befreit. Dieser Bestimmung darl aber keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden, als sich aus deren striktem Wortlaut ergibt. Denn durch Art. 37 Abs. 3 MFG, der im Falle von Drittverschulden eine Reduktion des Schadenersatzes eintreten lässt, « wird mit einem Federstrich einer der Fundamentalsätze desl Haftpflichtrechts, der in beharrlichem jahrzehntelangem Bemühen der Rechtsprechung fundiert worden ist, aus- geschaltet}) (vgl. OFTINGEB, Schweiz. Haftpflichtrecht, I 214). Als einer Ausnahmebestimmung darl daher dem Art. 37 Abs. 3 MFG (entgegen HARTMANN, Der Regress bei Haftung Mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen, S. 155) insbesondere nicht etwa der Sinn unterschoben werden, dass er die endgültige Verteilung der Schadens- tragung im Gegensatz zur ganzen übrigen Haftpflicht- ordnung vom internen Verhältnis der mehreren Haft- pflichtigen auf das externe Verhältnis verschiebe, mit der Wirkung, dass die Haftung des Halters dem Geschädigten gegenüber stets auf den endgültig von ihm zu tragenden Hotorfabrzeugverkehr. N0 65. Teil des Schadenersa.t~s beschränkt bliebe. Richtig ist bloss, dass, wenn die, Voraussetzungen dieser Gesetzes- bestimmung gegeben sind, der Richter die Ersatzpflicht nicht nur ermässigen darf, sondern ermässigen m'U88. Dass er dies aber in dem Umfange tun müsse, in dem dem Halter dann gegenüber dem mitverantwortlichen Dritten ein Regressrecht zusteht, folgt keineswegs notwendig aus Art. 37 Abs. 3 MFG. Der Richter kann daher beispielsweise bei voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Dritten sehr wohl einen kleineren Abstrich machen, als dem inter'- nen Regressverhältnis entsprechen würde. In diesem Falle steht dann dem Halter trotz der erfolgten Reduktion gegen den Dritten doch noch ein Regress zu. Schliesst aber Art. 37 Abs. 3 MFG eine Regressmöglichkeit nicht schlechthin aus, so muss eine solche insbesondere auch in dem Falle eingeräumt werden, in dem ein Halter von sich aus zunächst einmal den ganzen Schaden tilgt, damit der Geschädigte zu seiner Sache komme, um sich dann nachher auf dem Wege des Regresses an den mitverant- wortlichen Dritten zu halten. Dies darf umsomehr ange- nommen werden, als das MFG auch nach andern Richtun- gen hin ähnliche Regressmöglichkeiten vorsieht, um eine sozial wünschbare sofortige Entschädigung des Verletzten 'zu fördern (vgl. insbesondere Art. 50 MFG). Anders wäre höchstens dann zu entscheiden, wenn gesagt werden müsste, der Halter, der mehr zahle; als ihm nach Art. 37 Abs. 3 MFG obliege, tilge eine fremde Schuld. Für eine so enge Auslegung dieser Gesetzesbestimmung liegt aber offensichtlich keine Veranlassung vor.

d) Es rechtfertigt sich daher, die Beklagte, die tat- sächlich von sich aus mehr geleistet hat, als ihr das Gesetz zumutet, nicht damit zu bestrafen, dass sie auf eine blosse Forderung aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) verwiesen wird (das wäre nämlich das, was ihr minimal zuzusprechen wäre), geschweige denn, ihr schlechthin jede Möglichkeit, sich am dritten Mit- verantwortlichen zu erholen, zu versagen. Die Beklagte darf Erfindungssohuw. N0 66. öl daher für den im internen Verhältnis auf Wyss entfallen- den Anteil von 15 % auf diesen Rückgriff nehmen und ihren Anspruch mit demjenigen des Wyss gegen Ris verrechnen. Das Urteil der Vorinsta.nz, das diese Verrech- nung als unzulässig erklärt, ist somit aufzuheben. Vgl. auch Nr. 64. - Voir aussi n° 64. IX. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION

66. Urteil der I. Zlvllabteilung vom 30. NoveDlber 1943

i. S. Braun gegenHess und Bohny. Patentrecht, M'U8ter- und Modellsehutz. " I Patenflr6Cht • Preisgabe des Begriffs des KombmatIOnspa~tes . als beson~n Erfindungstypus (Erw. 2). V?I'hältnis ZWIschen Erfindun höhe und technischem Fortschritt (Eny. 3) .. ~b­ ~~on Tat- und Rechtsfrage·bei der Entscheidung uber das Vorliegen einer Erfindung (Erw. 4). Ö ll. Modellsehutz: Geheime Hinterlegung, Begehren ~ ffn~ (Erw. 1). Ausschluss des Gebrauchsmusterschutz~ un schwei- zerischen Recht (Erw. 2). Begriff und Erforderrusse des Ge- schmacksmusters (Erw. 3). Breoots cl'invention. De8sins et rrwd,eleB iruWstrielB. ., I. Brevets: Abandon da la notion d~ l'invent~on da comblll&lSon comme type particulier d'inventIOn (consld. 2). - RapPOrt entre le niveau requis pour l'invention et le progres techniq.ue (consid. 3). ~ :oe~tation du fait. et du droit dans la question de l'inventlOn (consld. 4). 'd 1) ll. Modele8: . Depöt secret, deman?e da b~~ des cach~ts (~nsl. . _ Pas de protection du modele d'utilite en dr~)lt SlllSse ,(con- sid. 2). _ Notion et conditions du modele esthetlque (conBld. 3). Breve#i cl'invenzione " diBegni e modelU industriali., . I Brevetti . Abbandono della nozione dei breve~to dl combma- . zione co~e tipo particolare d'invenzione (COIlSld. 2). Rappo~to tra. il grado richiesto per un'invenzione ed il progresso. ~co (consid. 3). Limiti tra le quest.ioni di fatto e quelle di diritto in materia d'invenzione (consld. 4). , ll. MocleUi.: Deposito in piego sigillato. dOIJ18:Ilda: ,di .a~:ura (consid 1) Nessuna protezione deI modello di utihta. m diri~to ~ (~nsid. 2). Nozione e requisiti deI mode1lo estetlco (consid. 3).