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46. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabt&ilung
vom a6. Juni 1936 i. S. nürlimann gegen « lIelvetia)J.
Art. 72 VVG ist auch bei der H a f t P f 1 ich t ver si·
c her u n g anwendbar. in der Weise, dass der Versicherer im
Umfange seiner Entschädigungszahlungen in die allenfalls
nach Art. 50/51 0& bestehenden Aus gl e ich un g s·
ans p r ü c he des Versicherten gegenüber Mithaftpflichtigen
eintritt.
.A 'U8 dem Tatbestand:
Am 4. Mai 1932 stiessen zwei Automobile, das eine
gesteuert von Hürlimann, das andere gesteuert von Ott,
zusammen. Frau Hürlimann, die an der Seite ihres Mannes
mitfuhr, wurde schwer verletzt. Die Versicherungsgesell-
schaft « Helvetia », bei der Ott gegen die Folgen seiner
Haftpflicht versichert war, zahlte ihr eine Entschädigung
aus gegen Verzicht auf weitere Ansprüche aus Haftpflicht
auch gegenüber dem Ehemann und dessen Haftpflichtver-
sicherer . Sie belangt nun Hü.t:limann als mitschuldigen
Automobilführer auf Ersatz eines Teils der ausgerichteten
Entschädigung. Hürlimann beantragt vor Bundesgericht
neuerdings Abweisung der von den kantonalen Instanzen
grundsätzlich geschützten Klage.
.A 'U8 den Erwägungen :
Nach der für die Schadensversicherung aufgestellten
Vorschrift des Art. 72 VVG geht auf den Versicherer inso-
weit, als er Entschädigung geleistet hat, der Ersatzan-
spruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber
Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht. Der Beklagte
hält diese Voraussetzung einer Subrogation hier nicht für
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Versicherungsvertrag. No 4;.
gegeben, weil;eine Ott gegenüber begangene unerlaubte
Handlung gar nicht in Frage stehe. Dieser Einwand ist
jedoch nicht :stichhaltig. Die Fassung der erwähnten
Bestimmung ist auf die· gewöhnliche Sachschadensver-
sicherung zugeschnitten. Bei der Haftpflichtversicherung,
die eine Unterart der Schadensversicherung darstellt, muss
das Subrogationsprinzip gleichfalls zur Geltung gebracht
werden, unter Berücksichtigung der hier gegebenen beson-
dern Rechtsverhältnisse. Auszugehen ist davon, dass
Gegenstand der Haftpflichtversicherung kein dem Ver-
sicherten unmittelbar entstandener Schaden ist, sondern
die Belastung, die ihn zufolge seiner Haftpflicht für den
Schaden eines Dritten trifft. Gehört aber somit der Haft-
pflichtversicherer nicht auch selber zu den haftpflichtigen
Personen, so hat das :Bestehen einer solchen Versicherung
keinen Einfluss darauf, in welchem Verhältnis die Haftung
unter verschiedene für denselben Schaden Haftpflichtige
nach Art. 50/510R endgültig zu verteilen sei. Auf dem
Versicherer lasten lediglich die Verpflichtungen des Ver-
sicherten; andere Personen können sich auf diese Versi-
cherung höchstens nach Massgabe ihrer Rechtsstellung
gegenüber dem Versicherten berufen. Daher ist der Be,.
klagte, sofern er gegenüber Ott· als Mitschuldiger ausglei-
chungspflichtig sein sollte, durch die Leistungen der Klä.-
gerin nicht befreit worden. Der Anspruch kanndäbei
nicht mehr dem durch die Klägerin entlasteten Ott selber
zustehen, sondern ist nach dem Prinzip des Art. 72 WQ,
das eine doppelte Entschädigung des Versicherten verpönt,
auf die Klägerin übergegangen.