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62_II_181

BGE 62 II 181

Bundesgericht (BGE) ·II · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

46. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabt&ilung

vom a6. Juni 1936 i. S. nürlimann gegen « lIelvetia)J.

Art. 72 VVG ist auch bei der H a f t P f 1 ich t ver si·

c her u n g anwendbar. in der Weise, dass der Versicherer im

Umfange seiner Entschädigungszahlungen in die allenfalls

nach Art. 50/51 0& bestehenden Aus gl e ich un g s·

ans p r ü c he des Versicherten gegenüber Mithaftpflichtigen

eintritt.

.A 'U8 dem Tatbestand:

Am 4. Mai 1932 stiessen zwei Automobile, das eine

gesteuert von Hürlimann, das andere gesteuert von Ott,

zusammen. Frau Hürlimann, die an der Seite ihres Mannes

mitfuhr, wurde schwer verletzt. Die Versicherungsgesell-

schaft « Helvetia », bei der Ott gegen die Folgen seiner

Haftpflicht versichert war, zahlte ihr eine Entschädigung

aus gegen Verzicht auf weitere Ansprüche aus Haftpflicht

auch gegenüber dem Ehemann und dessen Haftpflichtver-

sicherer . Sie belangt nun Hü.t:limann als mitschuldigen

Automobilführer auf Ersatz eines Teils der ausgerichteten

Entschädigung. Hürlimann beantragt vor Bundesgericht

neuerdings Abweisung der von den kantonalen Instanzen

grundsätzlich geschützten Klage.

.A 'U8 den Erwägungen :

Nach der für die Schadensversicherung aufgestellten

Vorschrift des Art. 72 VVG geht auf den Versicherer inso-

weit, als er Entschädigung geleistet hat, der Ersatzan-

spruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber

Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht. Der Beklagte

hält diese Voraussetzung einer Subrogation hier nicht für

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Versicherungsvertrag. No 4;.

gegeben, weil;eine Ott gegenüber begangene unerlaubte

Handlung gar nicht in Frage stehe. Dieser Einwand ist

jedoch nicht :stichhaltig. Die Fassung der erwähnten

Bestimmung ist auf die· gewöhnliche Sachschadensver-

sicherung zugeschnitten. Bei der Haftpflichtversicherung,

die eine Unterart der Schadensversicherung darstellt, muss

das Subrogationsprinzip gleichfalls zur Geltung gebracht

werden, unter Berücksichtigung der hier gegebenen beson-

dern Rechtsverhältnisse. Auszugehen ist davon, dass

Gegenstand der Haftpflichtversicherung kein dem Ver-

sicherten unmittelbar entstandener Schaden ist, sondern

die Belastung, die ihn zufolge seiner Haftpflicht für den

Schaden eines Dritten trifft. Gehört aber somit der Haft-

pflichtversicherer nicht auch selber zu den haftpflichtigen

Personen, so hat das :Bestehen einer solchen Versicherung

keinen Einfluss darauf, in welchem Verhältnis die Haftung

unter verschiedene für denselben Schaden Haftpflichtige

nach Art. 50/510R endgültig zu verteilen sei. Auf dem

Versicherer lasten lediglich die Verpflichtungen des Ver-

sicherten; andere Personen können sich auf diese Versi-

cherung höchstens nach Massgabe ihrer Rechtsstellung

gegenüber dem Versicherten berufen. Daher ist der Be,.

klagte, sofern er gegenüber Ott· als Mitschuldiger ausglei-

chungspflichtig sein sollte, durch die Leistungen der Klä.-

gerin nicht befreit worden. Der Anspruch kanndäbei

nicht mehr dem durch die Klägerin entlasteten Ott selber

zustehen, sondern ist nach dem Prinzip des Art. 72 WQ,

das eine doppelte Entschädigung des Versicherten verpönt,

auf die Klägerin übergegangen.