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79_II_409

BGE 79 II 409

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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408

Versicherungsvertrag. N° 70.

Extrait des motits :

Aux termes de l'art. 72 al. 1 LCA, les pretentions que

l'ayant droit peut avoir contre des tiers en raison d'actes

illicites passent a son assureur jusqu'a concurrence de

l'indemnite payee. Selon la jurisprudence du Tribunal

federal (RO 62 II 181), cette disposition,,;se egalement

l'assurance-responsabilite civile; mais le principe de la

subrogation doit alors etre applique en tenant eompte

des particularites de ce genre d'assuranee. En disposant

que l'assureur n'acquerait des droits que eontre les auteurs

d'aetes illieites, le Iegislateur avait en vue l'assuranee

ordinaire contre les dommages, qui couvre le prejudiee

subi par l'assure lui-meme. Dans ce eas, en effet, I'assureur

repond directement du dommage en eoneours avec d'autres

personnes et la reglementation de l'art. 72 al. 1 LCA

correspond a la solution de principe adoptee a l'art. 51

al. 2 CO. Mais la restrietion que contient I'art. 72 al. 1

LCA est inapplicable a l'assurance-responsabilite civile,

lorsque l'assureur ne couvre pas le meme dommage que

les tiers contre lesquels il veut exereer un droit de reeours,

e'est-a-dire lorsqu'il ne doit pas indemniser la meme

personne que ces derniers. Ir en est ainsi quand 100 tiers

responsables sont, comme l'assure, directement tenus du

dommage, tandis que l'assureur n'est garant que de la

perte resultant pour l'assure de la reparation due au lese.

Dans ce cas, il n'y a pas eoneours de responsabiliMs

entre l'assureur et les tiers responsables, mais bien entre

ces derniers et l'assure. C'oot donc entre eux que l'obliga-

tion de reparer le dommage doit etre repartie et l'existenee

d'une assurance-responsabilite civile ne peut exercer

aucune influence sur cette operation. Si l'assureur repare

le prejudiee, il ne fait que prendre la plaee de l'assure

jusqu'a eoneurrence du montant qu'il a paye -

ou meme

au dela si l'assure a du verser une somme supplementaire

et lui a eooe ses droits -

et il est subroge a tous les droits

qu'a l'assure eontre les tiers responsables, que ces derniers

Unlauterer Wettbewerb. N° 71.

409

soient tenus du dommage en vertu d'un aete illicite, d'un

eontrat ou de la loi. L'application stricte de l'art. 72 al. 1

LCA a l'assurance-responsabilite eivile se heurterait du

reste a l'art. 51 al. 2 CO, qui, d'apres la jurisprudenee

du Tribunal fooeral (RO 76 II 393, arret non publie du

6 novembre 1951 dans la eause Montant contre Clyde et

eonsorts), l'emporte sur eette disposition. Si, par exemple,

l'assure repondait du prejudice aux termes de la loi et

le tiers responsable en vertu d'un contrat et qu'on refuse

la subrogation a l'assureur en application de l'art. 72 WA,

le principe enonce par l'art. 51 al. 2 CO ne pourrait pas

etre applique; ear, s'il l'etait, l'assure conserverait son

droit de recours contre le tiers et pourrait etre indemnise

deux fois, ce que le legislateur a precisement voulu eviter

dans l'assurance eontre les dommages.

Dans la mesure ou Oppliger est responsable, en vertu

des art. 41 ou 55 CO, du prejudice subi par les proprietaires

de betail, la re courante peut done exereer contre lui

l'action reeursoire qui eompete aux Entreprises electri-

ques fribourgeoises selon les art. 50 ou 51 CO.

IV. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

71. Urteil der I. ZivilabteiIung vom 15. Dezember 1953 i. S.

Migros-Genossenschaftsbund und Konsorten gegen Seifenfabrik

Sunlight A.-G.

Unlauterer Wettbewerb.

Wirtschaftspolitische Kritik als Wettbewerbsmittel (Art. 1 und

Art. 2 Abs. 1 lit. a UWG).

Straf androhung irt Verbirtdung mit dem Unterlassungsgebot (Art. 2

Abs. 1 lit. b UWG und Art. 292 StGB).

Ennessensweise Bestimmung von Schadenersatz, Ennächtigung

zur Urteilsveröffentlichung (Art. 2 Abs. 1 lit. d und Art. 6

UWG).

410

Unlauterer Wettbewerb. N° 71.

Ooncurrence deloyale.

Fait-on acte de coneurrence en critiquant la politique economique

d'un concurrent ? (art. 1 er et 2 a1. 1 litt. a LCD).

En ordonnant a une partie de cesser un acte de concurrence (art. 2

al. 1 litt. b LCD), le juge peut-illa menacer des peines portees

par l'art. 292 CP 'I

Fixation des dommages-inMrets par appreciation; autorisation

de publier le jugement (art. 2 a1. 1 litt. d et art. 6 LCD).

Ooncorrenza 81eale.

E atto di eoncorrenza sIeale la eritica della politica economica

d'un concorrente (art. 1 e 2, cp. 1, lett. a LCB) ?

Pub il giudice, ehe ordina ad una parte di cessare un atto di eon-

eorrenza (art. 2, ep 1, lett. b LCS), comminarle le pene previste

dall'art. 292 CP ?

Determinazione, per apprezzamento, deI risarcimento dei danni;

autorizzazione di pubblieare la sentenza (art. 2, cp. 1, lett. d

e art. 6 LCB).

A. -

Die dem Unilever-Konzern angeschlossene Klä-

gerin bringt unter der Marke « Lux »eine V'on ihr fabri-

zierte Toilettenseife zum Preise von 80 Rappen das Stück

auf den schweizerischen Markt. Die ebenfalls dem Unilever-

Konzern zugehörende LeV'er Brothers Company in New

York stellt eine mit dem Zeichen « Lux » versehene Toilet-

tenseife für den amerikanischen Markt her. Im Sommer

1950 erwarben die Beklagten in New York eine grössere

Menge dieser amerikanischen « Lux »-Seife und schafften

sie in die Schweiz, wo sie zum Stückpreise von 50 Rappen

abgesetzt wurde. Daraus entstand zwischen den Parteien

ein erster Prozess über Markenrechtsverletzung und

unlauteren Wettbewerb, der zugunsten der Klägerin

ausging. Es kann hiefür auf den bundesgerichtlichen

Entscheid V'om 12. Februar 1952· verwiesen werden

(BGE 78 II 164).

B. -

Ihre Reklame für die amerikanische « Lux »-

Seife begleiteten die Beklagten, ausser mit zahlreichen

Zeitungsinseraten, mit einer Reihe von Artikeln, welche

von August bis November 1950 im Organ des Migros-

Genossenschaftsbundes « Wir Brückenbauer » erschienen.

Das V'eranlasste die Klägerin, die Beklagten im vorliegen-

den zweiten Prozess für zahlreiche Äusserungen wegen

unlauteren Wettbewerbs zu belangen.

I

6 I

Unlauterer Wettbewerb. N° 71.

41l

Durch Urteil vom 8. Juni 1953 hiess das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage dahin gut, dass es

die Feststellungsbegehren im wesentlichen zusprach, den

Beklagten die Fortsetzung der rechtswidrigen Handlungen

unter Androhung der Ungehorsamsstrafen des Art. 292

StGB untersagte, sie zur Zahlung von Fr. 5000.- als

Schadenersatz und Genugtuung verpflichtete und die

Urteilspublikation anordnete.

G. -

Die Beklagten legten Berufung an das Bundes-

gericht ein. Sie beantragen Abweisung der Klage, even-

tuell die teilweise Änderung und Aufhebung des kanto-

nalen Urteilsdispositivs. Die Klägerin schliesst auf Bestä-

tigung des angefochtenen Erkenntnisses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs hielten

die Beklagten allgemein entgegen, sie hätten die bean-

standeten Artikel nicht innerhalb eines Konkurrenzkamp-

fes V'eröffentlicht, sondern in Verfolgung ihrer wirtschafts-

und sozialpolitischen Ziele; es sei ihnen nur darum gegan-

gen, wider die Konsumentenausbeutung durch Überfor-

derung für internationale Markenartikel aufzutreten;

derartige wirtschaftspolitische Auseinandersetzungen seien

in einer Demokratie notwendig und fielen nicht unter

den Begriff des Wettbewerbs. Die Vorinstanz verwarf diese

Betrachtungsweise mit der Feststellung, dass die wirt-

schaftspolitischen Bemerkungen, von denen viele an sich

zwar zulässig wären, untrennbar vermischt seien mit

Reklame für die von den Beklagten vertriebenen Erzeug-

nisse, nämlich die amerikanische « Lux »-Seife und vor

allem die zum- regelmässigen Warenbestand zählende

Seife Marke « Carnival».

Die Berufung greift auf jene Einwände zurück. Indessen

ist die Rechtslage eindeutig. Sachliche wirtschaftspolitische

Kritik ist als solche frei, woher sie auch stammen mag.

Wird sie aber in den Wettbewerb einbezogen, so hat sie

sich nach Inhalt und Form in die vom UWG gesetzten

412

Unlauterer Wettbewerb. No 71.

Schranken zu fügen. Denn alsdann wird die Kritik am

Konkurrenten, seinen Geschäftsverhältnissen und seinem

Geschäftsgebaren zur Reklame für das eigene Unterneh-

men und die eigenen Leistungen. Dergestalt erscheint sie

~ls e~ Mittel, das geeignet (wenn nicht dazu bestimmt)

1st, SICh selber zum Nachteil des Konkurrenten zu begünsti-

gen, und für dessen Zulässigkeit das UWG den Masstab

gibt. Dass vorliegend die wirtschaftspolitische Kritik in

den Rahmen des Wettbewerbs gestellt und reklamehaft

war, erhellt unwiderleglich aus den Hinweisen der Vor-

instanz.

Zur Erhärtung ihres Prozesstandpunktes zogen die

Beklagten Vergleiche Init gegen sie gerichteten Artikeln

in anderen Zeitungen, wie den Presseorganen des Ver-

bandes Schweizerischer

Konsumgenossenschaften,

der

« Schweiz. Detaillistenzeitung », der ((Schweiz. Gewerbe-

z~itung», dem (Schweizer Bauer ». Die Berufung rügt

die ablehnende Stellungnahme der Vorinstanz als tat-

. sächlich unrichtig und rechtlich irrig. Darauf ist nicht

einzutreten. Ob die zitierten Verlautbarungen vom UWG

erfasst und nach seinen Bestimmungen erlaubt seien oder

nicht, wäre für jede anhand des dargelegten Grundsatzes

gesondert zu untersuchen. Hier geht es nicht um sie,

s?nde~ u~ ~e eingeklagten Äusserungen. Einzig sie

smd, Wie SIe emmal lauten, darauf zu prüfen, ob sie vor

dem UWG standhalten. Wird dies verneint, so muss

unlauterer 'Vettbewerb festgestellt werden. Für eine

Ergänzung gemäss dem eventuellen Berufungsantrag, der

u~autere Wett?ewerb sei (nur) durch die « in Verbindung

mIt der AnpreIsung eigener Waren» gemachten Äusse-

rungen verwirklicht, ist kein Raum. Das liefe auf die

Übernahme eines Entscheidungsgrundes in den Urteils-

spruch hinaus.

2. -

Die sie verletzenden Äusserungen wurden von

der, Klägerin, nach gesamthafter Beanstandung der ver-

schiedenen Zeitungsartikel, im Feststellungsbegehren ein-

zeln verzeichnet. Entsprechend hat die Vorinstanz dispo-

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Unlauterer ·Wettbewerb. N° 71.

413

niert. Soweit den Beklagten zur Last gelegt, nimmt die

Berufung Satz für Satz wieder auf.

a) «.,. der Schweizerbfuger solle gezwungen werden, Lux·

Seife zu 80 Rappen zu kaufen, obschon diese zu 50 Rappen ver-

kauft werden könnte ... »

Die Berufung bestreitet, dass die vom Handelsgericht

herangezogenen BGE 59 II 21 und 58 II 460 auf

den gegebenen Fall passen, weil gar nicht Preise der

Klägerin Init eigenen Preisen verglichen, sondern die

Preise desselben Produktes desselben Konzerns in mehreren

Ländern nebeneinander gestellt worden seien. Sie hält

ferner daran fest, dass die Differenz zwischen dem Schwei-

zerpreis und den durchwegs niedrigeren Auslandspreisen

für « Lux »-Seife auf Ausbeutung der überdurchschnitt-

lichen Kaufkraft des schweizerischen Publikums beruhe,

nicht auf unterschiedlichen Kostenfaktoren, wofür der

Beweis durch Expertise angeboten aber nicht abgenommen

worden sei. Eine Überforderung des Konsumenten ver-

möge nur wahrheitsgetreue Aufklärung zu verhindern,

welche ihren Mitgliedern zu erteilen der Konsumenten-

genossenschaft obliege. Nichts anderes hätten die Beklagten

getan.

Die Abweichung des heute zu würdigenden Sachver-

haltes von den durch das Bundesgericht früher beurteilten

ist der Vorinstanz nicht entgangen. Sie erklärte, die in

den genannten Präjudizien niedergelegten Grundsätze

sinngemäss anwenden zu wollen, was jedenfalls so, wie es

geschah, nicht zu bemängeln ist. Im Tatsächlichen und

darum verbindlich nimmt die Vorinstanz an, die ausländi-

sche « Lux »-Seife sei Init der von der Klägerin in der

Schweiz hergestellten und vertriebenen bezüglich der

Gestehungskosten nicht ohne nähere Untersuchung sämt-

licher der Kalkulation zugrundeliegenden Faktoren ver-

gleichbar. Dann war die blosse Gegenüberstellung der zum

Wechselkurse umgerechneten Preise für amerikanische und

englische « Lux »-Seife Init dem Preis für das schweizeri-

sche Erzeugnis selbstverständlich kein lauteres Wettbe-

414

Unlauterer Wettbewerb. N0 71.

werbsmittel. Will man Preisvergleichungen in der Reklame

überhaupt gestatten, so zur Vermeidung von Missgriffen

nur unter der Bedingung, dass sie korrekt vorgenommen

werden. Dass .die Beklagten diesem Erfordernis ohne Ein-

gehen auf die von der Vorinstanz umschriebenen Einzel-

heiten nicht genügten, bedarf keiner Ausführung. Davon

abgesehen ist es, wo nicht staatliche Preiskontrolle ein-

greift, nach der schweizerischen Wirtschaftsordnung jeder-

mann unbenommen, für seine Ware den Preis nach Gut-

dünken zu bestimrrien. Bietet die Klägerin ihre ({ Lux »_

Seife zu 80 Rappen an, so ist das -

zumal im Bereiche

einer Warengattung, für die der Handel nach vorinstanz-

licher Angabe dem Konsumenten grosse und vielfältige

Auswahlmöglichkeiten eröffnet -

ihre Angelegenheit, und

sie braucht sich deswegen nicht als Ausbeuterin des

kaufenden Publikums beschimpfen zu lassen. Solche

moralischen Verunglimpfungen haben keine Rechtferti-

gung darin, dass jemand einen Gegenstand teurer verkauft

als andere. Sie sind von Seiten der Beklagten umso weniger

angebracht, als sie dem unverkennbaren Zwecke dienten

den Absatz der eingeführten amerikanischen « Lux »-Seif~

zu fördern und daraufhin die Nachfrage auf die Seife

« Carnival » überzuleiten (vgl. etwa ({ Brnckenbauer» vom

25. August und 28. Oktober 1950). Derartiges Vorgehen

verstösst offenkundig gegen Art. 1 Abs. 2 lit. a UWG.

b) ~ ... es müsse entschieden werden, für wen Gesetze in der

Schwe~ da seien: für den Schutz des Bürgers gegen Überforderung

oder fur den Schutz der profitgierigen Geldmächte ... »

Die Berufung trägt vor, diese Äusserung entstamme

dem Artikel im « Brückenbauer » vom 24. November 1950,

der längst nach dem völligen Ausverkauf der « Lux »-Seife

erschienen sei und rein wirtschafts- und justizkritischen

Inhalt gehabt hll>be. Dabei scheinen die Beklagten zu

vergessen, dass sie nicht Volkswirtschafter sind, die ohne

unmittelbares Geldinteresse eine Anschauung verfechten,

sondern Händler, die, was die Seife betrifft, in schärfster

Konkurrenz mit der Klägerin stehen. Es wurde bereits

Unlauterer Wettbewerb. N° 71.

415

hervorgehoben, dass die allen eingeklagten Artikeln gemein-

same Grundlinie die Werbung für die eigene Seife war.

Darum kommt nichts darauf an, ob der eine oder andere

erst nach dem Ausverkauf des Vorrates an amerikanischer

« Lux »-Seife erschien. Die Auseinandersetzung « Lux)}

gegen ({ Lux » ging weiter unter dem Vorzeichen « Carni-

val » gegen « Lux ». In ihrer Werbefunktion aber hat sich

die von den Beklagten geübte Kritik den für die Reklame

geltenden Anforderungen zu unterziehen. Dass es daran

gebricht, wenn man den Konkurrenten unter die « pro-

fitgierigen Geldmächte » einreiht, stellt selbst die Berufung

nicht in Abrede, bemerkt sie doch lediglich, der heraus-

gegriffene Satz richte sich nicht speziell gegen die Klägerin.

Die Beschönigung ist unbehelflich. Der Anwurf steht in

einem Artikel, welcher einen Teil der Aktion gegen den

Preis der « Lux »-Seife in der Schweiz bildet und nicht

nur das Erzeugnis der Klägerin zum Gegenstande hat,

sondern diese am Schluss auch noch nennt.

c) « ••• die Klägerin und ihre Organe wenden gege~über freien

Schweizer Konkurrenten Methoden der Gewalt an, die Aufsehen

erregen und Beunruhigung hervorriefen ... »

« ••. die Klägerin versuche, durch Trustmethoden das freie

Kaufsrecht zu unterdrücken ...)1

~ ... über die Stellungnahme des schweizerischen Publikums

gegen solche Gewalt- und Verbotsmethoden könne kein Zweifel

herrschen ... »

Die Berufung wendet sich gegen die vorinstanzliche

Annahme, dass mit den « Gewaltmethoden » die Anrufung

des Richters und mit den ({ Trustmethoden » die « Lux »-

Seifen-Angelegenheit gemeint seien; aufmerksame Lektüre

der betreffenden Artikel im « Brückenbauer » vom 1. und

8. September 1950 ergebe, dass mit jenen Ausdrücken

sonstige Vorgänge bezeichnet würden. Aber anders, als

sie die Vorinstanz auffasste, können die Auslassungen der

Beklagten gar nicht verstanden werden. Um das klar zu

stellen genügt es, auf den im Artikel vom 1. September

1950 abgedruckten Brief der Migros an die Lever Brothers

and Unilever Ltd. in London zu verweisen. Die Bestätigung

416

Unlauterer Wettbewerb. N° 71.

für die Richtigkeit dieser Auslegung gaben die Beklagten

selber im Artikel vom 24. November 1950. Dass sich die

Klägerin das (begründete) Gesuch um Verbot der Ver-

letzung ihrer Markenrechte nicht als gewaltsame Unter-

drückung des freien Kaufsrechtes ankreiden lassen muss

liegt auf der Hand.

'

d) « '.' : die Vora~te!lung V(:lll Trustinteressen gegenüber dem

Allgemenunteresse seI dIe kräftIgste Nahrung für jene Ideologien

und Armeen, die bisher ein Stück der Welt Ulll das andere über-

fluten ... »

« ••• entweder wird die freiheitliche westliche Welt mit der

Trustseuche fertig -

oder die Kommunisten mit der trustver-

seuchten freien Welt . . . »

« ••• die Methoden der Trustkonununisten seien von denen der

Rotkommunisten nicht sehr verschieden ... »

{(... Kampf der 5. Kolonne der auslandhörigen Kommunisten

-

Kampf aber auch der 5. Koloune der auslandhörigen Trusts ... »

« ••• der Kampf, den wir gegen die Trusts und gegen die Trust-

methoden führen, ist d?r Kampf gegen die Wurzeln des Übels,

a?S denen d~r KommunIsmus erblüht ist. Es ist der Kampf gegen

~~e Waffenheferanten der Kommunisten, den wir bis ZUlll Ende

führen werden ... »

Die Berufung findet unglaublich, dass derartige wirt-

schaftspolitische Programmerklärungen oder allgemeine

Betrachtungen zu Randen der Behörden und Gerichte

unzulässig sein sollen. Dazu ist das oben unten lit. a und b

Gesagte zu wiederholen. Die Beklagten traten nicht als

uninteressierte Wirtschaftsfachleute auf, sondern es ging

ihnen um die Anpreisung ihrer Seife. Unter solchen Ver-

hältnissen einem Konkurrenten vorzuwerfen, er leiste

durch eigennütziges Gebaren den die westliche Welt

bedrohenden Ideologien und Armeen Vorschub, hat Init

einer auf den Prinzipien des Leistungswettbewerbes fus-

senden Reklame nichts zu tun, sondern offenbart die

Absicht, durch Verächtlichmachung des Konkurrenten ans

Ziel zu gelangen.

e) {(... die Bezeichnung der Klägerin als, Trust-Tyraun ' ...))

Darin erblickt die Berufung ein erlaubtes wirtschafts-

politisches Werturteil. Ob als solches der Ausspruch zutreffe,

wie behauptet wird, interessiert nicht. Zu beurteilen ist

, •

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Unla.uterer Wettbewerb. N° 71.

417

seine Zulässigkeit im Wettbewerb. Und dort ist er eine

betont verletzende, herabsetzende Äusserung im Sinne von

Art. 1 Abs. 2 lit. a UWG.

f) {(... überall erkenne man die Schädlinge ... »

Laut Berufung wären Init dieser Bemerkung die Anti-

tru,st-Bestrebungen in ausländischen Staaten gemeint. Es

ist jedoch unmöglich, in den Texten des Artikels vom

22. September 1950 Spalte 4 und des Artikels vom 24.

November 1950 Seite 1 Spalte 4 und Seite 2 Spalte 1

under den « Schädlingen» nach dem ganzen Zusammen-

hang die Klägerin nicht Initverstanden zu sehen. Dass

der Ausdruck gegenüber einem Wettbewerber unerlaubt

ist, lässt die Berufung unbestritten.

g) {(... die Schweizergeschichte sei geeignet, darüber aufzu-

klären, wie der Schweizer gegen jede Bevogtung, insbesondere vom

Ausland her, reagiere ... J)

{(... der Schweizer frisst nämlich seinem Unterdrücker nicht

aus der Hand ... »

« ••• der Staat werde den Kampf gegen diese Schädlinge letzten

Endes aufnehmen müssen ... »

« ••• dass die Vögte ausländischer Herrschaften es sogar wagten,

die Presse unter Druck zu setzen und ein Verbot gegen uns zu

beantragen, zeigt diese Arroganz in schönster Blüte . . . »

Die Berufung macht geltend: die erste Äusserung

schliesse unmittelbar an die Erwähnung der Methoden an,

mit denen der Unilever-Trust in der Schweiz eine eigentli-

che MonopolsteIlung erlangt habe; in. der zweiten werde

mit dem Worte (I Unterdrücker» wiederum nur auf die

allgemeine wirtschaftspolitische' Kritik am Unilever-Kon-

zern angespielt; die dritte umschreibe das Postulat der

Antitrust-Gesetzgebung; die vierte sei als wahr belegt

durch eine Nummer des « Tagesanzeiger » vom .30. August

1950.

Die Ausdrücke « Bevogtung », « Unterdrücker », « Vögte

ausländischer Herrschaften» haben im Zusammenhang

der Artikel und Hinweise im « Brückenbauer » vom 1., 8.

und 22. September und 13. Oktober 1950, denen die

angeführten Sätze entnommen sind, ihre unmissverständ-

27

AB 79 II -

1953

418

Unlauterer Wettbewerb. N° 71.

liche Spitze gegen die Klägerin. Inwiefern diese nach

Bevogtung des Schweizervolkes trachte, wird nicht gesagt,

dafür umso hinterhältiger im Bilde mit dem Gesslerhut

auf der Stange angedeutet. Es kann nicht zweifelhaft

sein, dass es sich gerade wegen der geschichtlichen Bezug-

nahme um verletzende und herabsetzende Ausfälle handelt.

Dasselbe gilt für den Ausdruck « diese Schädlinge », der

wie an anderer Stelle (vgl. unter lit f) die Klägerin zumin-

dest mittrifft. Schliesslich gibt die Nummer des « Tages-

anzeiger » vom 30. August 1950 keinen Anhalt für die

Behauptung eines Versuchs zur Unterdrucksetzung der

Presse in der gewählten Form. Dagegen ist im kantonalen

Urteil die Rede von einer Mahnung des Anwaltes der

Klägerin an die Zeitung. Ob in Hinsicht auf sie der Vor-

wurf der Beklagten betreffend Druckmethoden berechtigt

wäre, entschied die Vorinstanz ausdrücklich nicht, sondern

sie beschränkte ihre Missbilligung auf die restliche Äusse-

rung. In der Tat braucht sich die Klägerin nicht als Vogt

ausländischer Herrschaften anprangern und Arroganz

unterschieben zu lassen, weil sie zu einem ihr offen stehen-

den Rechtsbehelf griff. Das erlaubte Wirtschaftskritik zu

nennen (im Wettbewerb um Seifenabsatz) ist eine Ent-

gleisung.

h) « • • • der Trust besitze bereits eine,unrühmliche Berühmt-

heit' ... »

Entgegen der Berufung ist diese Äusserung, im Wett-

bewerb, wiederum kein erlaubtes wirtschaftspolitisches

Werturteil, sondern eine gehässige Verletzung des Konkur-

renten.

i) « ••• das einstweilige Verbot, Lux-Seife zu verkaufen, sei

u.a. auf Grund einer bewussten Unwahrheit erwirkt worden, ver-

bunden mit dem ehrverletzenden Vorwurf, die USA-Lux-Seife,

welche die Beklagten verkauft hätten, sei eine Fälschung ...))

Die Äusserung bezieht sich auf die Haltung der Klägerin

im Verfahren vor dem Audienzrichter, wo sie bis zum

Herkunftsnachweis bestritt, dass es sich bei der von den

Beklagten vertriebenen ({ Lux »-Seife um amerikanische

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Unlauterer Wettbewerb. N0 71.

419

Originalware handle. Die Vorinstanz sah darin eine der

häufigen prozessualen Bestreitungen mit Nichtwissen. Die

Berufung wirft der Klägerin Bestreitung wider besseres

Wissen vor. Es ist aber klar, dass eine Partei im Prozess

nicht zur Anerkennung gezwungen, sondern befugt ist,

die Gegenpartei den ihr obliegenden Beweis führen zu

lassen. Das tut sie eben durch Bestreiten mit Nichtwissen.

Hierin liegt sogar dann keine bewusste Unwahrheit, und

erst recht nicht die Beschuldigung einer Fälschung, wenn

der Beweisgegner die Möglichkeit hätte, die Richtigkeit

der unterstellten Tatsache von sich aus zu erkennen.

k) «... die Klägerin sei eine ausländische Trustfirma . . .))

Die Berufung beharrt darauf, dass den Beklagten nicht

verwehrt werden könne, ({ einen Trust Trust zu nennen ».

Indessen hat die Vorinstanz nicht die Verwendung des

Wortes in seiner sachlichen Bedeutung verpönt, sondern

den Klageanspruch deswegen geschützt, weil die Beklagten,

und ebenso die regelmässigen Leser ihrer Organe, unter

dem Begriff des Trusts ein schlechtweg bösartiges, schädli-

ches Gebilde verstehen. Durchgeht man die Artikelreihe,

so drängt sich dieser Eindruck auf. Einen Konkurrenten

in der den Beklagten eigenen Weise als einem ausländi-

schen Trust zugehörig zu brandmarken, hat mit Leistungs-

wettbewerbe nichts gemein und liegt sicher unter jenem

Anstand, den das UWG beachtet wissen will.

3. -

Eine unnötig verletzende Veranstaltung hat die

Vorinstanz auch darin erblickt, dass die Beklagten nach

dem Erlass des vorläufigen Verkaufsverbotes in ihren

Ladenräumen « Lux »-Seife ausstellten mit der Auf-

schrift « Verkauf verboten auf Antrag des Öltrusts ».

Dem widersetzt sich die Berufung als einer ((Knebelung

des freien Wortes»; die Beklagten seien berechtigt

gewesen, zum Verbot Stellung zu nehmen und ein Wert-

urteil abzugeben. Mag auch die Klägerin in diesem Punkte

etwas überempfindlich erscheinen, so darf ihr doch der

Feststellungsanspruch nicht versagt werden. Die Bezeich-

420

Unlauterer Wettbewerb. N° 71.

nung « Öltrust » hat in der Anschrift den nämlichen Sinn

und die gleiche Spitze gegen die Klägerin wie in den

sonstigen Kundgebungen der Beklagten. Und eine anstän-

dige oder redliche Vorkehr war es von ihnen gewiss nicht,

ein richterliches Verbot wegen glaubhaft gemachter

Markenrechtsverletzung zu einem Hieb gegen den Kon-

kurrenten und zur Reklame für sich selber auszunützen.

4. -

Nach Massgabe ihrer Feststellungen hiess die

Vorinstanz das Unterlassungsbegehren der Klägerin gut.

Mit dem Verbot einer Fortsetzung des unlauteren Wett-

bewerbs verband sie die Androhung der Ungehorsams-

strafen nach Art: 292 StGB. Das hält die Berufung für

unstatthaft.

Richtig ist, dass Art. 292 StGB subsidiären Charakter

hat (vgl. BGE 73 IV 129, 69 IV 210). Dies bedeutet aber

nur, dass eine amtliche Anordnung, deren Nichtbefolgung

bereits durch das einschlägige Recht -

hier das kanto-

nale Prozessrecht -

mit Ungehorsamsstrafe bedroht ist,

nicht gestützt auf Art. 292 StGB nochmals mit Strafe

bedroht werden darf. Die Beklagten behaupten nicht,

dass das zürcherische Prozessrecht gemäss der in Art. 335

Abs. 2 StGB eingeräumten Befugnis den richterlichen

Befehl und namentlich das Unterlassungsurteil gegen

Nichtbefolgung mit einer besonderen kantonalen Straf-

norm schütze, wie es beispielsweise das bernische Recht

tut (vgl. Art. 403 und 404 der ZPO in der Fassung von

Art. 65 des EG zum StGB). Vielmehr wenden sie ein,

dass die spezielle Strafsanktion von Art. 13 UWG Platz

greife. Allein der Tatbestand dieser Bestimmung ist die

Verletzung des Wettbewerbsrechts, während derjenige des

Art. 292 StGB in der Missachtung des richterlichen Befehls

liegt. Beide Verfehlungen werden zwar durch dasselbe

Verhalten begangen. Sie verstossen jedoch gegen verschie-

dene Bestimmungen. Es liegt Idealkonkurrenz vor.

Nun wird allerdings die Auffassung vertreten, eine

durch das Strafgesetz bedrohte Handlung oder Unterlas-

sung könne nicht ausserdem noch zum Gegenstand einer

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Unlauterer Wettbewerb. N0 71.

421

Strafandrohung in einem zivilprozessualen Vollstrek-

kungstitel gemacht werden (vgl. z. B. GROSS, De l'exe-

cution forcee des obligations non pecuniaires, Diss. Lau-

sanne 1934 S. 65/70). In diesem Sinne wird im RGEZ

77 S. 222/3 ausgeführt: {(Wo die Wiederholung einer

Handlung als gesetzlich verboten bereits mit öffentlicher

Strafe bedroht ist, ist für eine weitere zivilrechtliche

Straf androhung kein Bedürfnis und kein Raum»; woraus

gefolgert wird: « Eine zivilrechtliche Klage auf Unter-

lassung der unter öffentliche Strafe gestellten Handlung

ist zu versagen ». Entsprechend entschied das Zürcher

Obergericht (vgl. ZR 17 Nr. 152). Immerhin macht das

Reichsgericht eine Ausnahme:

« Der Grundsatz mag

nicht gelten, wo auf eine unerlaubte Handlung zwar eine

öffentliche Strafe angedroht, die Strafverfolgung aber voll-

ständig der Willkür der verletzten Privatperson anheim-

gegeben ist (Privatklage); aber er greift durch, wo die

öffentliche Gewalt die Strafverfolgung des Täters selbst

betreibt ». Danach wäre beim unlauteren Wettbewerb,

weil er ein Antragsdelikt ist, die zivile Strafandrohung

möglich. Indessen ist grundsätzlich für die Konkurrenz

mehrerer Strafbestimmungen belanglos, ob die Widerhand-

lung von Amtes wegen oder auf Antrag verfolgt wird. Höch-

stens wäre zu sagen, dass wo ein Offizialdelikt in Frage

steht, eine zusätzliche Verfolgung auf Antr9,g gemäss der

Straf drohung des Vollstreckungstitels praktisch als un-

nötig erscheint (vgl. einen solchen Fall in .zBJV 65 S. 332).

Doch lässt sich nicht verkennen, dass die besondere

zivilprozessuale Androhung neben der allgemeinen des

Strafgesetzes den Schutz des durch Zivilurteil gewahrten

Rechtsgutes erheblich zu verstärken geeignet ist, weshalb

ein Bedürfnis danach besteht, das eine hinlängliche Recht-

fertigung bildet. Denn das zivile Gebot oder Verbot unter

Strafandrohung hat eine über die blosse strafrechtliche

Drohung weit hinausgehende vorbeugende Wirkung, nicht

nur kraft des ausdrücklichen richterlichen Erlasses, son-

dern auch vermöge der auf den gegebenen Fall zuge-

422

Unla.ut.erer Wettbewerb. N0 71.

schnittenen und genauen Umschreibung der Widerhand-

lung, während im Prozess um die Anwendung der straf-

gesetzlichen Vorschrift die Strafbarkeit des Tatbestandes

in jeder Beziehung unpräjudizierter Prüfung unterliegt.

Aber wie dem auch sei, ist für die konkreten Verhältnisse

festzuhalten, dass das eidgenössische Zivilrecht in Art. 2

Abs. 1 lit. b UWG den Unterlassungsanspruch gibt und

damit das richterliche Unterlassungsurteil vorsieht, zu

dessen Vollstreckung nur Straf androhung dienlich ist.

Anderseits stellt der eidgenössische Strafgesetzgeber in

Art. 292 StGB den Ungehorsam gegen amtliche Verfü-

gungen unter Strafe und verleiht zudem in Art. 335 Abs. 2

StGB noch dem kantonalen Gesetzgeber die Befugnis, die

"Übertretung kantonaler Prozessvorschriften mit Strafe zu

bedrohen. Endlich erhebt das UWG in Art. 13 das zu

unterlassende rechtswidrige Verhalten zur strafbaren

Handlung. Es ist nicht einzusehsn, inwiefern bei dieser

Ordnung die zivilprozessuale Strafandrohung einer kon-

kurrierenden strafrechtlichen zu weichen hätte, zumal die

Anwendung beider keine Schwierigkeiten bereitet, sondern

sich in die dem Strafrecht geläufige Erscheinung der

Idealkonkurrenz einordnet, wobei auch die Strafschärfung

nach Art. 68 StGB ihren guten Sinn haben wird.

5. -

Schadenersatz und Genugtuung hat die Vorin-

stanz der Klägerin im Ermessensbetrag von Fr. 5000.-

zuerkannt. Die Berufung vermisst jegliche Schadenssub-

stanzierung. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen,

wenigstens Anhaltspunkte für die Schadensermittlung zu

liefern. Es sei sehr wohl möglich, dass ihr die ganze Aus-

einandersetzung in der Öffentlichkeit einen Umsatz-

Zuwachs gebracht habe.

Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist eine Schä-

digung ohne weiteres zu vermuten. Ihm jedenfalls ent-

spricht der Gedanke nicht, dass die Klägerin Nutzen aus

den groben Angriffen gezogen haben könnte, sondern von

den letzteren ausgegangen drängt sich die gegenteilige

"Überzeugung zwingend auf. Alsdann bedarf es des Vor-

I

er

!

Unlauterer Wettbewerb. N° 71.

423

bringens näherer Anhaltspunkte nicht mehr. Bei Bestim-

mung des Ersatzes hat die Vorinstanz, in Anbetracht der

Schwere und der wahrscheinlich nachhaltigen Wirkung

der fortgesetzten Wettbewerbsverletzung sowie der Ver-

mögensverhältnisse der Beklagten, mit der zugesprochenen

Summe ihr freies Ermessen keineswegs überschritten.

6. -

Schllesslich hat die Vorinstanz die Veröffentlichung

des Urteils im « Schweizerischen Handelsamtsblatt », im

« Brückenbauer }), in der « Tat » und in der « Zeitung in

der Zeitung » verfügt. Die Berufung möchte die Massnahme

auf den « Brückenbauer » eingeschränkt wissen; sie ver-

weist auf die Publikations-Dispositive der bundesgericht-

lichen Urteile vom 1. April 1952 i. S. SAISjMigros und

vom 12. Februar 1952 im Markenrechtsprozess der heutigen

Parteien. Die Klägerin antwortet, die Beklagten hätten

zum Publikationsbegehren in den Rechtsschriften nicht

Stellung genommen. Das ist richtig. Deshalb bleibt nur,

auf das Wissen der Vorinstanz abzustellen, die offenbar

voraussetzte, dass die widerrechtlichen Äusserungen auch

in den erwähnten Zeitungen ihren Widerhall gefunden

hatten. Damit erweist sich die Publikationsauflage im

angeordneten Umfange als begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 1953

bestätigt.