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78_II_164

BGE 78 II 164

Bundesgericht (BGE) · 1952-02-19 · Deutsch CH
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Markenschutz. N° 32.

vorzunehmen. Er stellte den Motor ab, schaltete die Park-

lichter ein und hiess seinen Begleiter aussteigen. Derg.e-

stalt bildete der Wagen in der Dunkelheit ein Hinderrus,

das mit der b~sonderen, durch den Betrieb eines Moto~­

fahrzeugs geschaffenen Unfallgefahr nichts mehr gemem

hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes von Graubünden vom 18./19. Februar 1952

bestätigt.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar

1952 i. S. Seifenfabrik Sunlight A.-G. gegen Mlgros-Genossen-

sehaftsbund und Konsorten.

M arkenrooht.

. '

.

t

n

Der dem Inhaber einer im schweizerISchen RegISter emg~ r~ne

Marke zukommende Schutz wirkt gegenüber der a~andISchen

Marke, sobald diese im Inland im Verkehr erschemt (Art. 24

lit. c MSchG).

.,

d d

l" d'he

Das gilt auch dann wenn der schweIzerIsche un

~r aus an ISC

Markenberechtigte durch Angehörigkeit zu;m gleIchen K:onzern

wirtschaftlich miteinander verbunden . sm? sofern m der

S hweiz das Zeichen nur für den schwelzerischen Konzernbe-

t~iligten hinterlegt ist (Art. 6bis und II MSchG).

Droit des marques.

'S .

t d

der

Le titulaire d'une marque enregistree, en msse p~u

e~

la protection de son droit a l'egard d ~e maz;9ue, e~rangere, des

que ceUe-ci apparait dans la circulatlOn a 1 mteneur du pays

(art. 24 litt. c LMF).

.

1 t'tul .

11 en est ainsi meme si le titulaire de la :rna:que SUISse et e 1

aIre

de la marque etrangere sont lies economlquement pa; leur appor-

tenance au meme cartel, en tant l].ue la marque1 n(e~ ~~s ~

en Suisse que pour le membre SUlSse du carte ar.

e

11 LMF).

Markenschutz. N° 32.

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Diritto delle marche.

n titolare d'una marca registrata in Isvizzera puo chiedere la

protezione deI suo diritto nei confronti d'una marca estera

tosto che questa e messa in circolazione neU'interno deI paese

(art. 24 lett. c LMF).

Lo stesso vale anche se il titolare deUa marca svizzera e il titolare

deUa marca estera sono vincolati economicamente a motivo

deUa loro appartenenza ai medesimo carteUo, neUa misura in

cui la marca e depositata in Isvizzera soltanto pel membro

svizzero deI carteUo (art. 6bis e 11 LMF).

A. -

Die klagende Seifenfabrik Sunlight A. G. stellt

Wasch- und Reinigungsmittel her, namentlich Seifen aller

Art. Sie ist dem Unilever-Konzern angeschlossen. Ihre

Rechtsvorgängerin war die Seifenfabrik Helvetia. Diese

liess im Jahre 1900 für Seifen und andere Wasch artikel

die Marke « Lux» eintragen, welche im Jahre 1910 auf

die Sunlight A. G. überging. Gleichzeitig und dann wieder

in den Jahren 1928 und 1948 erfolgte die Erneuerung des

Markenschutzes. Die Klägerin fabriziert u. a. eine mit

dem Zeichen

« Lux» versehene Toilettenseife, die an

Wiederverkäufer geliefert wird und in schweizerischen

Ladengeschäften zum Stückpreis von 80 Rappen erhältlich

ist. Für deren Verpackung wurde im Jahre 1938 eine

kombinierte Wort- und Bildmarke hinterlegt.

Dem Unilever-Konzern gehört auch die Lever Brothers

Company in New York an. Sie bringt eine ebenfalls mit

der Marke « Lux » gekennzeichnete Toilettenseife auf den

amerikanischen Markt. Die Verpackung ist nahezu gleich

wie die von der Sunlight A. G. verwendete, nur trägt sie

auf der Vorderseite statt deutscher und französischer

Beschriftung die englische Warenbenennung « Toilet Soap»,

auf der Rückseite neben einem Reklametext die Herkunfts-

angabe « Lever Brothers Co., New York N. Y.,Made in

U.S.A.», während der an gleicher Stelle auf der Ver-

packung der Klägerin angebrachte Vermerk « Schweizer

Produkt. Savonnerie Sunlight, Olten», lautet.

B.- .....

Im Sommer 1950 verschafften sich die Beklagten durch

ihren Einkäufer in New York 2000 Kisten zu je 144 Stück

der erwähnten, aus dem Betrieb der Lever Brothers Com-

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Markensohutz. N° 32.

pany stammenden amerikanischen « Lux »-Toilettenseife.

Vom 24. August 1950 an erschienen im « Bruckenbauer»,

dem Organ des Migros-Genossenschaftsbundes, und in zahl-

reichen Tages~eitungen Inserate, mit denen die Beklagten

bekannt gaben, dass sie echte amerikanische « Lux »-

Seife zu 50 statt zu 80 Rappen das Stück verkaufen, um

zu zeigen, wie der Preis dieses Markenartikels durch den

« Oel-Trust » zum Nachteil des schweizerischen Abnehmers

künstlich hochgehalten werde. Auf Gesuch der Klägerin

hin untersagte der Einzelrichter im summarischen Ver-

fahren den Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom

25. August 1950, Toilettenseife unter der Marke « Lux »

zu verkaufen und für solche Seife Reklame zu machen.

Er hob aber das Verbot in seinem Entscheid vo.m 11.

September 1950 wieder auf. Einen hiegegen gerichteten

Rekurs wies -das Obergericht Zürich am 13. Oktober 1950

ab. Die Beklagten setzten noch im Oktober 1950 sämtliche

aus den Vereinigten Staaten von Amerika bezogenen

« Lux »-Seifen ab, und führen seither diese Ware nicht

mehr.

O. -

Bei der nachfolgenden prozessualen Auseinander-

setzung vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich

begehrte die Klägerin u. a. die Feststellung, Untersagung

und Ahndung einer von den Beklagten begangenen Mar-

kenrechtsverletzung.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Klägerin

sei allein berechtigt, in der Schweiz die Marke « Lux »

für Seifen zu gebrauchen; der Vertrieb anderer, mit dieser

Marke gezeichneter Seife im Inland sei auch dann rechts-

widrig, wenn das Anbringen der «Lux»-Marke im Ausland

zulässig war. Die Beklagten wandten ein, ihr Vorgehen

sei nach dem Wortlaut des MSchG erlaubt; zudem könne

die Klägerin gegenüber der Marke einer wirtschaftlich so

eng mit ihr verbundenen Firma keinen Schutz beanspru-

chen.

Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24.

April 1951 ab.

Markensohutz. N° 32.

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D. -

Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Sie beantragt Gutheissung der Klage. Die Beklagten

schliessen auf Bestätigung des kantonalen Erkenntnisses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 24 MSchG kann im Wege des Zivil-

oder Strafprozesses u. a. belangt werden:

« .....

e) wer Erzeugnisse oder Waren, von denen er weiss dass sie

mit einer nachgemachten, nachgeahmten oder rechtswitkigerweise

angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feilhält oder in Ver-

kehr bringt;

d} wer bei den obbezeichneten Übertretungen wissentlich mit-

gewll'kt oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat;

• ..... »

Streitig ist, ob die Klägerin kraft ihrer schweizerischen

Rechte an der- Marke. « Lux » gestützt auf diese Bestim-

mungen die Beklagten dafür zur Rechenschaft ziehen

kann, dass sie in Amerika erworbene amerikanische

« Lux »-Seife in die Schweiz einführten und hier um-

setzten.

a) Die Vorinstanz verneint das. Da die von den Beklag-

ten vertriebene amerikanische Seife in den Vereinigten

Staaten durch die Lever Brothers Company rechtmässig

mit der Marke « Lux» gezeichnet worden sei, könnten

diese weder als nachgemacht noch als nachgeamt noch

als widerrechtlich angebracht betrachtet werden. Zwar

habe das Bundesgericht (Kassationshof) in BGE 34 I 826

erklärt, das Inverkehrbringen im Inland von Waren, die

im Ausland rechtmässig mit einer Marke versehen wurden,

sei unzulässig, wenn die Marke in Inland einem andern

zustehe. Jedoch sei später mit BGE 50 I 328 (~iederum

vom Kassationshof des Bundesgerichtes) gegenteilig be-

funden worden. Wenn Art. 9 Abs. I der Pariser Verbands-

übereinkunft in der Fassung von 1934 (PVU, vgl. AS

55 S. 1246) vorschreibe, dass jedes widerrechtlich mit

einer Fabrik- oder Handelsmarke versehene Erzeugnis bei

der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in welchen

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Markenschutz. N° 32.

diese l\1arke Anspruch auf gesetzlichen Schutz habe, mit

Beschlag zu belegen sei, so deute dieser Wortlaut darauf

hin, dass die. Widerrechtlichkeit bei der Einfuhr schon

bestehen, im Ursprungslande geschaffen sein müsse. Er

zwinge nicht zur Annahme, dass eine im Herkunftslande

rechtmässige Marke im Einfuhrlande rechtswidrig werden

könne oder unter Umständen werden müsse. Dem wider-

spreche Abs. 2 des Art. 9, wonach die Beschlagnahme

auch im Lande der widerrechtlichen Anbringung vorzu-

nehmen sei. Im Gesetz nicht umschriebene Handlungen

dürften vom Richter im allgemeinen nicht für rechts-

widrig erklärt werden, wenn die Übertretung der fraglichen

Bestimmung -

wie bei Art. 24 lit. c und d l\1SchG -

nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche

Folgen nach sich ziehe. Anlässlich der Revision des l\ISchG

von 1939 sei eine Änderung des Art. 24 lit. c nicht für

notwendig gehalten worden. Erweise sich der Schutz des

inländischen Markeninhabers durch das revidierte Gesetz

als unzureichend, so werde neuerdings der Weg der Geset-

zesänderung zu beschreiten sein.

b) Richtig ist wohl, dass in BGE 50 I 328 ausgeführt

wurde, es könne, wo Produkte im Ursprungslande berech-

tigterweise mit einem Zeichen versehen wurden, von einer

Markenrechtsverletzung durch Inverkehrbringen rechts-

widrig gezeichneter Waren im Sinne von Art. 24 lit. c

MSchG nicht die Rede sein; und weiter, es lasse sich in

solchem Falle eine l\1arkenrechtsverletzung auch bei wei-

testgehender Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen

nicht unter den seiner Fassung nach eindeutigen Tat-

bestand des Art. 24 lit. c MSchG subsumieren, während in

einer den Rahmen der Gesetzesanwendung überschreiten-

den Unterstellung die unzulässige Ausfüllung einer Geset-

zeslücke durch Analogieschluss läge.

Abgesehen von offenkundigen Abweichungen zwischen

dem damals und dem heute zugrundeliegenden Sachver-

halt kann indessen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz,

auf jenes Präjudiz gerade deswegen nicht abgestellt

Markenschutz. N0 32.

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werden, weil es ein Strafurteil ist. Ob strafrechtlich die

Betrachtungsweise von BGE 50 I 328 zu bestätigen oder

ob nicht vielmehr auf diejenige in BGE 34 I 826 und 32

I 157 zurückzugreifen wäre, mag offen bleiben. Unter

zivilrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls, die der Ge-

setzesanwendung hier wie anderswo weniger enge Grenzen

setzen, ist die von der Vorinstanz übernommene rein

grammatikalische Auslegung des Art. 24 lit. c MSchG mit

Sinn und Zweck der Markenschutzordnung unvereinbar.

~ie liefe im Ergebnis auf einen für die Schweiz unerträg-

hchen Rechtszustand hinaus. Der inländische Marken-

inhaber wäre gegenüber der ausländischen Marke machtlos

sogar dann, wenn ihm die Priorität zukommt. Hat er sein

Zeichen im Auslande weder hinterlegt noch benützt, so

vermöchte er dort mangels Anerkennung nicht vorzu-

gehen, weil sich das Ausland fast durchwegs zum Terri-

torialprinzip bekennt. Im eigenen Lande aber hinge die

Abwehrmöglichkeit davon ab, ob der Ausländer nach

Massgabe des ausländischen Rechts die Marke rechtmässig

führt oder nicht. Das kann vernünftigerweise nicht die

Meinung des MSchG sein. Dieses gibt dem Inhaber der

im schweizerischen Register eingetragenen Marke ein aus-

schliessliches Gebrauchsrecht und bestimmt die zur Durch-

setzung verfügbaren Behelfe. Der damit verliehene Schutz

ist, gleich der Geltung des Gesetzes, auf das Gebiet der

Schweiz beschränkt. Er versagt also gegenüber dem im

Auslande angebrachten und verwendeten Zeichen, wird

aber wirksam, sobald das Zeichen in der Schweiz im

Verkehr erscheint. Von jetzt an ist es gänzlich belanglos,

wie die Verhältnisse im Auslande liegen. In der Schweiz

ist allein der schweizerische J\Iarkeninhaber berechtigt.

Und wenn hier das Zeichen nicht von ihm herstammt noch

von ihm oder mit seiner Ermächtigung angebracht wurde,

ist der Gebrauch gemäss Art. 24 lit. c MSchG rechtswidrig.

Das folgt zwingend aus dem Wesen des Ausschlussrechts

an der Marke. Befugnisse, die dem ausländischen Mar-

keninhaber selber nicht zustehen, kann aber noch viel

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Markenschutz. N° 32.

weniger ein Dritter haben, der im Auslande mit der dort

gültigen Marke versehene Waren zum Wiederverkauf in

der Schweiz erwirbt.

2. -

Das Handelsgericht vertritt die Auffassung, dass

die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn Art. 24 lit. c

MSchG doch anwendbar sein sollte, und zwar wegen der

engen Beziehungen der Klägerin mit der Lever Brothers

Company (Konzernmarke). Dabei wird nochmals BGE 50

I 328 herangezogen, und es werden dessen Erwägungen

als in vollem Umfange zutreffend auf den gegebenen Fall

übertragen.

a) Rechtlich ist die Klägerin ein selbständiges Unter-

nehmen. Wegen der Zugehörigkeit zum Unilever-Konzern

besteht aber eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen

ihr und der Lever Brothers Company in New York. Aus

der Tatsache, dass die beiden Gesellschaften für das

gleiche Produkt die gleiche Marke führen, darf geschlossen

werden, dass der Gebrauch dieses Zeichens konzernmässig

geregelt ist.

b) Das schweizerische MSchG lässt seit der Teilrevision

durch Bundesgesetz vom 22. Juni 1939 für Konzerne zwei

Möglichkeiten des Markenschutzes zu. Nach Art. 6 bis

können wirtschaftlich eng miteinander verbundene Pro-

duzenten, Industrielle oder Handeltreibende auch für Er-

zeugnisse oder Waren, die ihrer Natur nach nicht vonein-

ander abweichen, die nämliche Marke hinterlegen, sofern

weder das Publikum getäuscht noch sonstwie das öffent-

liche InteresE!e verletzt wird. Hier ist also die Eintragung

einer Kollektivmarke im Inland vorgesehen. Art. 11 so-

dann gestattet die Auf teilung des Markenrechts nach

Staatsgebieten derart, dass dieselbe Marke in verschiedenen

Ländern verschiedenen Inhabern geschützt wird.

Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtes ging

davon aus, dass das Markenrecht Ausfluss des Individual-

rechts sei. Daraus musste grundsätzlich die Unteilbarkeit

der Marke gefolgert werden. Angesichts der wirtschaftli-

chen Entwicklung, namentlich der Verflechtung und kon-

Markenschutz. N0 32.

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zernmässigen Zusammenfassung der industriellen Unter-

nehmungen und der daraus sich ergebenden praktischen

Bedürfnisse, konnte solch strenge Bindung der Marke an

einen bestimmten Geschäftsbetrieb nicht mehr befriedigen.

Eine Lockerung bahnte sich in der bundesgerichtlichen

Praxis schon vor 1939 an (vergl. etwa BGE 58 II 180). Den

Weg zur Gesetzesrevision bereiteten die Beschlüsse der

Londoner-Konferenz vom 2. Juni 1934. Art. 5 C Abs. 3

PVU wurde zum Vorbild des 1939 eingeführten Art. 6 bis

MSchG, während eine Neufassung des Art. 11 MSchG die

Angleichung an Art. 6 quater PVU und Art. 9 ter Abs. 1

des Madrider Abkommens brachte. Damit vollzog sich im

schweizerischen Markenrecht die. Abkehr vom Grundsatz

der Universalität und die Anerkennung des international

vorherrschenden Territorialprinzips.

Die Auf teilung einer Marke nach Ländern bewirkt im

übrigen keine Änderung des Markenschutzes an sich. Dem

schweizerischen Inhaber steht die hinterlegte Marke im

Inland nach wie vor zum alleinigen Gebrauche zu, also

unter Ausschluss auch von Inhabern der gleichen Marke

im Auslande. Nun ist die Marke « Lux» für Seifen im

schweizerischen Register nur für die Klägerin eingetragen.

Zeitpunkt der letzten Erneuerung ist das Jahr 1948. Seit

1939 hätte die Möglichkeit bestanden, das Zeichen für

weitere, mit der Klägerin verbundene Unternehmungen

zu hinterlegen. Da der Unilever-Konzern diese Massnahme

unterliess, wurde ein Rechtszustand geschaffen, welcher

der Ordnung des Art. 11 MSchG entspricht, d. h. eine

Aufteilung der « Lux »-Marke nach Ländern. Das Aus-

schlussrecht der Klägerin am Zeichen c(Lux» in der

Schweiz blieb daher ungeschmälert.

e) Der von der Vorinstanz angeführte BGE 50 I 328

beruht auf einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt.

Anders als sich dort für die Beteiligten und ihre Waren

ergab, ist es hier so, dass die Klägerin und die Lever

Brothers Compagny zueinander nicht im Verhältnis von

Mutter- und Tochtergesellschaft stehen; dass das ameri-

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Markenschutz. N° 32.

kanische nicht auf Grund einer vom schweizerischen

Unternehmen eingeräumten Ermächtigung seine Seife

fabriziert und unter der Marke «Lux» vertreibt; dass

in der Bezeichnung und auf der Verpackung der Produkte

jeder Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen den

beiden Gesellschaften fehlt. Schon das verbietet die im

kantonalen Urteil versuchte Gleichstellung der beiden

Fälle. Ausserdem hatte, wie bereits erwänt, das Bundes-

gericht sich damals mit dem Straf tatbestand zu befassen.

Und es ist klar, dass für die Beantwortung der strafrecht-

lichen Schuldfrage Momente erheblich sind, welche bei

der überprüfung zivilrechtlicher Markenschutzansprüche,

die -

Schadenersatzbegehren ausgenommen -

ein Ver-

schulden nicht voraussetzen, keine Bedeutung haben. Hin-

zu kommt endlich, dass eben die Rechtslage seit 1924

durch die Revision von 1939 die besprochene Neugestal-

tung erfahren hat, mit der sich zumindest die marken-

rechtlichen Ausführungen in BGE 50 I 328 nicht mehr

vertragen.

d) Das kantonale Urteil verkennt die Eigenart des mit

dem MSchG angestrebten Schutzes. Die Marke ist in

erster Linie ein Herkunftsmerkmal. Ihr Hauptzweck ist

nicht, ein Produkt von Waren gleicher oder anderer Gat-

tung zu unterscheiden, sondern unmissverständlich auf

den Hersteller und seinen Betrieb zu weisen (BGE 61 II

386, 55 II 65, 22 1108). Es kommt also auch nichts darauf

an, wie sich die Ware des Markeninhabers qualitativ zur

Ware desjenigen verhält, der sich die Marke aneignet. Der

Markenschutz besteht unabhängig davon. Deshalb geht

die überlegung der Vorinstanz fehl, es könne, weil die

Erzeugnisse der Lever Brothers Company denen der Klä-

gerin gleichwertig seien, nicht geltend gemacht werden,

der Verkauf amerikanischer «Luxll-Seife im Inland täusche

die schweizerische Kundschaft. Dergestalt wird der Mar-

kenschutz mit dem Warenschutz vermengt. Markenrecht-

lich ist die Täuschungsgefahr zu bejahen, wenn wie hier

das usurpierte Zeichen geeignet ist, eine sei es auch nur

J.l.Iarkenschutz. No 32.

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indirekte Verbindung mit dem Betrieb des schweizerischen

Mar~eninhabers herbeizuführen. Unrichtig nimmt die

Vormstanz ferner an, die Klägerin habe kein schutzwür-

diges I~teresse an der Verteidigung ihrer Marke gegenüber

der gleIChlautenden Marke der amerikanischen Konzern-

Gesellschaft. Das Interesse der Klägerin ist bei der gelten-

den Rechtsordnung genügend dadurch ausgewiesen dass

für sie als einziger Konzernbeteiligter die Marke ~ der

S~hweiz e~ge~rage:r:.ist. Ebensowenig kann gesagt werden,

die schWeIZerISChe Offentlichkeit sei an der Auseinander-

haltung der beiden « Lux »-Marken nicht interessiert.

Solange zugunsten der Klägerin das schweizerische Mar-

kenrecht besteht, hat sie Anspruch auf ausschliesslichen

Gebrauch des Zeichens. Das öffentliche Interesse spielt

nur dann herein, wenn durch solchen Gebrauch eine

Täuschung oder ein sonstiger Nachteil bewirkt wird.

Davon kann aber nicht die Rede sein.

e) Mag innerhalb des Konzerns das Zeichen « Lux» als

Konzernmarke angesehen werden, so tritt es nach aussen

nicht als solche in Erscheinung. Dritte sind nicht legiti-

miert, sich in die gegebenen Sach- und Rechtsverhältnisse

einzumischen, um auf diese Weise den eigenen Vorteil zu

suchen. Die Beklagten haben dadurch, dass sie eine aus

amerikanischem Betrieb stammende Seife unter dem

Zeichen « Lux» in den inländischen Verkehr brachten

die schweizerischen Markenrechte der Klägerin schuldhaf~

verletzt.