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50_I_328

BGE 50 I 328

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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328

Strafrecht.

un sigaro « Pedroni», questa differenza insignificante

poteva facilmente sfuggire.

La Corte di cassazione pronuncia :

Il ricorso e respinto.

52. Urteil des ltasBatio~ vom 17. Duember 1114

i. S. F. Koffma.nn-LAXow i eie A.-G.

gegen v.!eust ud ·v. SchW'8l'llJlbach.

M a r k e n r e c h t :

Rechtmässigkeit des Gebrauches einer

ausländischen, mit einer schweizerischen Marke identischen

Marke, wenn sie für Waren von Tochtergesellschaften

des schweizerischen Stammhauses geführt wird. Art. 24

litt. c MSchG. Universalitäts- und Nationalitätsprinzip.

A.-Die Klägerin F. Hoffmann-La Roche & Oe A.-G.

in Basel ist Inhaberin der im schweizerischen und

internationalen

Markenregister für pharmazeutische

Produkte eingetragenen Wortmarken Digalen, Seca-

cornin und Pantopon. Am 16. September 1904 und

20. Februar 1906 hat auch die Firma F. Hoffmann-La

Roche & Oe in Grenzach (Baden) Digalen und Seca-

cornin l?eim deutschen Reichspatentamt eintra~en und

am 16. Februar 1917 auf die Firma « Chemische Werke

Grenzach Aktiengesellschaft » umschreiben lassen; eben-

so veranlasste die Firma F. Hoffmann-La Roche & Oe

in Wien am 23. Juni 1911 den Eintrag der drei Waren-

zeichen ins Markenregister in \Vien und. am 14. April

1914 die Umschreibung derselben auf die abgeänderte

Firma ((Pharmazeutische Industriegesellschaft m. b. H.

Wien. »

Die Beklagten, die unter der Firma Dr. Beust und

Schwerzenbach in Basel Handel mit chemischen und

pharmazeutischen Produkten trieben, verkauften aus

den erwähnten ausländischen Fabriken stammende,

unter der gleichen Wortmarke wie die Erzeugnisse der

Markenschutz. N0 52.

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Klägerin geschützte Produkte (Digalen, Secacornin und

Pantopon) in der Schweiz. Die Klägerin erblickte hierin

eine Verletzung ihrer Markenrechte, eventuell den

Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes und erstattete

am 11. September 1923 Strafanzeige.

B. -

Durch Beschluss vom 10. Mai 1924 hat die

Überweisungsbehörde

des

Kantons Basel-Stadt. die

Untersuchung dahingestellt, im wesentlichen mit fol-

gender Begründung: Aus dem universellen Charakter

des Markenrechts folge, dass die Chemischen Werke

Grenzach A.-G. und die Pharmazeutische Industrie-

geseIlschaft m. b. H. Wien die Produkte, an denen ihnen

das Markenrecht übertragen wurde, frei in den Handel

bringen durften ohne Beschränkung auf das Gebiet des

deutschen Reiches oder ÖSterreichs. Demgemäss hätten

sich auch die Beklagten durch den Verkauf der einge-

klagten Produkte in der Schweiz keines Eingriffes in

das Markenrecht der Klägerin schuldig gemacht.

C. -

Eine hiegegen erhobene Beschwerde hat das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil

vom 27. August 1924 abgewiesen.

D. ----' Gegen dieses Urteil richtet sich die Kassations-

beschwerde der Klägerin mit dem Antrag auf Aufhebung

und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Ent-

scheidung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat den Standpunkt, dass sich

die Beklagten durch das Inverkehrbringen von aus dem

Auslande, speziell aus den Chemischen Werken Grenz-

ach und von der Pharmazeutischen Industriegesellschaft

m. b. H. Wien stammenden und mit den gleichen Wort-

marken Digalen, Secacornin und Pantopon versehenen

Produkten in der Schweiz objektiv eines Eingriffes in

das Markenrecht der Firma F. Hoffmann-La Roche

& Oe A.-G. in Basel schuldig gemacht haben, abgelehnt.

Dieser Entscheid ist bundesrechtlich nicht zu bean-

330

Strafrecht.

standen. Gemäss Art. 24 litt. eMSchG. dessen Anwen-

dung einzig in Frage kommen kann. ist strafrechtlich

verfolgbar. «wer Erzeugnisse oder Waren. von denen er

, weiss. dass sie mit einer nachgemachten. nachgeahmten

oder rechtswidrigerweise angebrachten Marke versehen

sind. verkauft. feilhält oder in Verkehr bringt. » Nun

anerkennt die Kassationsklägerin ausdrücklich. dass

jene ausländischen Gesellschaften berechtigt seien. diese

gleichnamigen Wortmarken als Erkennungszeichen für

die in ihren Betrieben hergestellten Erzeugnisse zu

verwenden. Werden danach aber die Produkte im Ur-

sprungslande berechtigterweise mit diesen Zeichen ver-

sehen. so kann von einer Verletzung der Markenrechte

der Klägerin durch Inverkehrbringen rechtswidrig be-

zeichneter Waren im Sinne von Art. 24 litt. e MSchG

schlechterdings nicht die- Rede sein. Die Klägerin macht

indessen weitergehend geltend. ein yon dieser Strafbe-

stimmung umfasster Straf tatbestand sei insofern ge-

geben. als die im Herkunftsbinde rechtmässige Zeichen-

anbringung bei Verkauf der Produkte in der Schweiz zu

einer unzulässigen werde. weil das Markenrecht der

ausländischen Inhaber territorial auf das Gebiet des

Eintragungslandes beschränkt sei. Diesen Schluss will

sie insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundes-

gerichts -herleiten. das den Grundsatz der universellen

Wirksamkeit des Individualrechts am Warenzeichen

aufgegeben und sich auf den Boden des Territorial- oder

Nationalitätsprinzips gestellt habe. Zu Unrecht; die

verschiedenen von ihr angerufenen Entscheide vermögen

diese Behauptung nicht zu stützen. Das Bundesgericht

hat weder den einen noch den andern Grundsatz als

ausschliessliche Regel anerkannt. sondern wiederholt

beide Prinzipien je nach den zur Entscheidung stehenden

Fragen als massgebend erklärt. so z. B. das erstere für

die Frage des Einflusses des frühem Gebrauches eines

Warenzeichens im Auslande. auf die Rechtsstellung des

ersten Hinterlegers in der Schweiz (Art. 5 MSchG). und

Markensclurtz. N" 52.

331

das letztere für die Frage der Freizeicheneigenschaft

einer Marke (vgl. AS 43 11 100 ff.). Zu Gunsten ihrer

Auffassung kann die Klägerin insbesondere nichts aus

den angerufenen Entscheidungen betreffend die Marke

« Chartreuse » herleiten. da es sich dort um ganz spezielle,

von den vorliegenden völlig verschiedene Verhältnisse

handelte. Wenn das Bundesgericht in dem in AS 32 I

S. 148 ff. abgedruckten Entscheide ausgeführt hat,

dass der Verkauf von in Frankreich rechtmässig mit der

Marke « Chartreuse » versehenem Liqueur in der Schweiz

das Individualrecht an diesem. von einem Pater der

Karthäuser in der Schweiz eingetragenen Zeichen ver-

letze. so war hiefür nicht der Gesichtspunkt der territo-

rialen Wirksamkeit der Marke. sondern die Erwägung

ausschlaggebend. dass die Aufhebung der in Frankreich

niedergelassenen Karthäuser-Kongregation und Liqui-

dation ihres Vermögens zufolge des französischen Ver-

einsgesetzes vom Juli 1901 nicht auch den übergang

der von den Patres im Auslande eingetragenen Marken

auf den Liquidator zu bewirken vermocht habe. Wie

dem aber auch sei. eine Markenrechtsverletzung im

Sinne der Behauptung der Klägerin liesse sich auch

bei weitgehendster Auslegung nach allgemeinen Grund ...

sätzen nicht unter den seiner Fassung nach eindeutigen

i

Straf tatbestand des Art. 24 litt. e MSchG subsumieren;

in der den Rahmen der Gesetzesanwendung überschrei-

tenden Unterstellung läge eine unzulässige Ausfüllung

einer Gesetzeslücke durch Analogieschluss.

2. -

Die von der Klägerin in den Vordergrund ge-

stellte Frage der territorialen Beschränkung· des Zeichen-

rechts bedarf umsoweniger einer Lösung. als die Mög-

lichkeit einer markenrechtlichen Kollision der Zeichen der

ausländischen Gesellschaften mit denen der Klägerin

ausgeschlossen ist. Mit Recht haben die Beklagten in

ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober

1923 darauf hingewiesen. dass es sich bei den in Wien

und Grenzach fabrizierten Produkten im Grunde um

AS 50 1-1924

23

332

Strafrecht.

echte Hoffmann-La Roche Ware handle, die auch als

solche bezeichnet sei. In der Tat enthält die Verpackung

des aus Wien stammenden Digalens die Bezeichnung

« Digalen-Roche» und weiter den Firmaaufdruck « F.

Hoffmann-La Roche & Oe A.-G. Basel» und darunter-

in kleinerer Schrift : « Depot Pharmazeutische Industrie

A.-G. Wien. » Die Klägerin gibt auch zu, dass diese aus-

ländischen Produkte von gleicher chemischer Zusammen-

setzung seien wie die ihrigen, wendet aber ein, dass die

Gesellschaften in Grenzach und Wien von ihr verschie-

dene, selbständige Rechtspersönlichkeiten darstellen.

Diesem Umstande kann jedoch entscheidende Bedeutung

nicht zukommen. Rechtsvorgängerin der Chemischen

Werke Grenzach A.-G. war die Kommanditgesellschaft

F. Hoffmann-La Roche & Oe in Grenzach, die aus den

gleichen Gesellschaftern· bestand wie die Kommandit-

gesellschaft mit gleicher Firma in Basel. Auf den Namen

dieser Kommanditgesellschaft in Grenzach sind die

streitigen Wortmarken Digalen etc. eingetragen und

später nach der während des Krieges erfolgten Umwand-

lung in eine A . ..G. auf diese umgeschrieben worden.

In ähnlicher Weise ist auch die Pharmazeutische In-

dustrlegesellschaft m. b. H. Wien aus einer Kommandit-

gesellschaft F. Hoffmann-La Roche & Oe Wien hervor-

gegangen.

Angesichts

dieses· engen wirtschaftlichen

Zusammenhanges und des Umstandes, dass die Rechts-

vorgängerin der Klägerin diesen ausländischen Gesell-

schaften das Fabrikationsrecht, sowie das Recht zum

Vertriebe dieser gleichen Produkte unter derselben Be-

zeichnung und denselben Marken, unter denen sie die

ihrigen in Verkehr bringt, eingeräumt hat, müssen auch

diese ausländischen Erzeugnisse als Hoffmann-La Roche

Produkte der Klägerin angesehen werden. Danach aber

ist ohne weiteres klar, dass die darauf angebrachten

Wortmarken ihre bestimmungsgemässe Verwendung als

Erkennungszeichen solcher Ware auch in der Schweiz

bewahren, zumal dadurch weder das Publikum irrege-

Markenschutz. N° 52.

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führt, noch die Klägerin in ihren Individualrechten an

den schweizerischen Zeichen irgendwie beeinträchtigt

wird. Wie sie im Strafantrag und namentlich in der Ver-

nehmlassung vom 18. Oktober 1923 deutlich durchblicken

lässt, liegt denn auch das Schwergewicht für sie nicht so

sehr in einer -

angeblichen -

Markenrechtsverletzung,

als vielmehr in der Konkurrenzierung durch den Verkauf

dieser billigem ausländischen Erzeugnisse in der Schweiz.

Allein gegen diese ihr unerwünschte Situation, die sie

selbst durch die erfolgte -

ob rechtsgültig oder nicht

mag dahinstehen -

Übertragung des Rechts auf die

ausländischen Gesellschaften, die gleichen Zeichen für

ihre Produkte zu gebrauchen, geschaffen hat, kann sie

jedenfalls aus markenrechtlichen Gesichtspunkten mit

Erfolg nicht ankämpfen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.