Volltext (verifizierbarer Originaltext)
392
Eisenbahnhaftpflicht. N° 52.
loi foo.erale sur la duree du travail dans l'exploitation des
.chemins de fer, du 6 mars 1920, et de l'ordonnance d'appli-
cation du 12 aout 1921 qui, d'une part, admettraient des
pauses d'aussi courte duree et, d'autre part, donneraient
au personnel le droit de quitter son poste pendant ces
pauses.
Il est evident que les CFF ne sauraient invoquer ces
dispositions pour justifier l'organisation d'un service qui
ne presenterait pas les garanties indispensables. Mais il
suffit de se reporter a ces dispositions et notamment a.
l'art. 4 de la loi pour se rendre compte que, comme cela
est d'ailleurs natureI, le droit de l'employe de disposer
librement de son temps pendant une pause est limite par
les necessites du service. Il va de soi des lors qu'un employe
ne peut s'eloigner de son poste que dans la mesure ou il
peut etre assure de pouvoir s'y retrouver au moment Oll
la pause a pris fin. C'est bien ainsi du reste que la 'garde-
barriere comprenait ses obligations. D'apres ses declara-
tions dans l'enquetepenale elle avait meme pour instruc-
tion de se trouver de toute fa90n a son poste dix mIDutes
avant le passage de chaque train. Dans ces conditions il
ne saurait etre question d'incriminer l'organisation de ce
service. Il n'en serait autrement que si l'on devait con-
siderer comme indispensable que la garde du passage a
niveau de Böle fUt assuree sans interruption par la garde-
barriere ou a son defaut par une rempla9ante pendant
les heures de trafic, ce que la re courante n'a pas allegue~
Aucune faute ne peut par consequent etre retenue a la
charge des organes des CFF.
4. -
La regle de l'art. 51 al. 2 CO n'est pas absolue,
il est vrai; le juge a la possibilite d'y deroger lorsque les
circonstances le justifient. Il ne doit toutefois user de
cettefaculte qu'avec une grande circonspection et la
seulement Oll la stricte application de cette disposition
conduirait a des resultats tout a fait inequitables. Elle a
eM admise avant tout pour tenir compte des cas dans
lesquels le concours des responsabilites donne lieu ades
Markenschutz. N° 53.
393
situation complexes. Or, en l'espece, au regard de la
classification qu'a etablie l'art. 51 al. 2, la situation est
tres simple et tres nette.
On pourrait aussi concevoir qu'en raison de la nature
et des conditions du contrat la limitation du droit de
recours qui resulte de l'art. 51 al. 2 pour celui qui repond
du dommage en vertu d'un contrat soit inequitablement
onereuse. Mais tel n'est pas le cas en general du contrat
d'assurance, que l'on a eu tout specialement en vue quand
on a adopM la regle de l'art. 51 al. 2 CO (RO 45 II 650).
A cet egard, il va bien sans dire, comme la partie intimee
le releve dans sa reponse, que l'assureur, s'il voulait tenir
compte, dans le calcul des risques et des primes, de l'avan-
tage represenM ponr lui par l'action recursoire de l'art.
72 . LCA, devait en meme temps prendre en consideration
le fait que la porMe de cette disposition se trouve actuel-
lement limitee par l'art. 51 al. 2 CO.
D'autre part, . etant donne la reglementation adoptee
a l'art. 51 al. 2 CO on ne saurait evidemment voir dans
la gravite de la faute commisepar la garde-barriereun
motif de deroger a la regle. Du moment qu'on ne peut
relever aucune faute concomitante des organes des CFF.
cette, graviM serait plutöt une raison de plus dene pas
y deroger.
V. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 12. Dezem-
ber 1950 i. S. Laboratoires Sauter S. A. gegen Sanitingesellschaft
Bugmann & Cie.
Markenschutz, Verwirkung des Klagerechts des Inhahers der
verletzten Marke, Voraussetzungen.
Protection des marques, peremption du droit d'action du titulaire
de la marque Iesee, conditions.
394
Markenschutz. N0 53.
Protezione delle marche, perenzione dell'azione deI titolare della
maroa lesa, condizioni.
Die Sanitin-Gesellschaft Bugmann & Cie. liess 1939 die
Marke « Sanitin » für ein Desinfektionsmittel eintragen.
Die Laboratoires Sauter S.A., seit 1910 Inhaberin der
Marke « Salitine » für pharmazeutische Produkte, ersuchte
Bugmann & Cie. 1939/40 wiederholt erfolglos um Löschung
ihrer Marke.
1949 reichte die Sauter S.A. gegen Bugmann & Cie.
Klage auf Löschung der Ma.rke und Schadenersatz ein.
Das Kantonsgericht Schwyz erklärte die von der Be-
klagten erhobenen Einreden der mangelnden Verwechs-
lungsgefahr, der Verjährung und der Verwirkung des
Klagerechts als unbegründet, wies aber die Klage ab, weil
die Marken für gänzlich verschiedenartige Waren bestimmt
seien.
Das Bundesgericht verneint die gänzliche Warenver-
schiedenheit, hebt das angefochtene Urteil auf und weist
die Sache an die Vorinsta.nz zurück.
Zur Frage der Verwirkung des Klagerechts führt das
Bundesgericht aus:
Die Vorinstanz bezeichnet die von der Beklagten er-
hobene Einrede der Verwirkung des Klagerechts als unbe-
gründet. Dabei geht sie davon aus, dass der Zeicheninhaber
sein Klagerecht unter allen Umständen erst mit der Ver-
jährung seiner Ansprüche einbüsse. Diese Auffa.ssung ist
jedoch unzutreffend. Das Klagerecht des Markeninhabers
kann vielmehr, auch falls es noch nicht verjährt ist, ver-
wirkt sein, wenn seine Ausübung ein Handeln gegen Treu
und Glauben bedeuten würde (BGE 73 II 190 f.). Einen
solchen Verstoss gegen die gute Treue will die Beklagte in
der vorliegenden Klage deshalb erblicken, weil die Klägerin
nach ihren Zuschriften von 1939/40 sie während eines
Zeitraumes von vollen 9 Jahren in der Führung der Marke
« Sanitin » in keiner Weise behinderte.
Dem Markeninhaber ein Handeln wider Treu und Glauben
vorzuwerfen ist aber grundsätzlich nur befugt, wer sich
Markenschutz. N° 53.
395
selber nicht auch den gleichen Vorwurf entgegenhalten las-
sen muss. Daraus folgt, dass im allgemeinen nur der gut-
gläubige Verletzer Verwirkung des Klagerechtes geltend
machen kann (BGE 73 II 192). Gutgläubig war die Beklagte
jedoch entgegen ihren Beteuerungen beim Gebrauch ihrer
Marke « &nitin» bestimmt nicht. Sie wurde schon kurz
nach der Hinterlegung der Marke, in der allerersten Zeit
ihrer Verwendung -
ein Gebrauch vor der Hinterlegung
ist nicht behauptet -
von der Klägerin wiederholt dar-
auf aufmerksam gemacht, dass ihre Marke mit dem älteren
Zeichen « Salitine » unvereinbar sei. Die Beklagte beharrte
aber auf dem offensichtlich unhaltbaren Standpunkt, eine
Verwechslungsgefahr der beiden Marken bestehe nicht, und
zeigte sich allen Bemühungen der Klägerin um eine güt-
liche Einigung völlig unzugänglich. Angesichts dieser Sach-
lage befand sich die Beklagte in jenem Zeitpunkt bei der
weiteren Verwendung ihrer Marke ohne Zweifel im bösen
Glauben. Das schliesst jedoch entgegen der Meinung der
Klägerin die Verwirkung des Klagerechtes nicht unter
allen Umständen aus. Es kann sich vielmehr im Laufe
der Zeit eine Situation herausgebildet haben, bei der das
Untätigbleiben des Inhabers der verletzten Marke den
bösen Glauben des Verletzers aufwiegt. Dies ist vor allem
dann der Fall, wenn der Markeninhaber keine stichhaltigen
Gründe für sein langes Zuwarten vorzubringen vermag.
Auf Seiten des Verletzers sodann ist von Bedeutung, ob
er während dieserZeit durch den una.ngefochtenen Gebrauch
seines an sich unzulässigen Zeichens einen wertvollen Be-
sitzstand hat schaffen können, dessen er bei Gutheissung
der Klage verlustig ginge. In einem solchen Falle hätte
der Inhaber der verletzten Marke die Möglichkeit, sich die
Frucht der Arbeit des Verletzers anzueignen, die im guten
Ruf und der Bekanntheit der jüngeren Marke besteht und
nur infolge des langen Zuwartens des Verletzten zur Ent-
stehung gelangen konnte. Ein derartiges Verhalten wäre
aber rechtsmissbräuchlich und daher des Rechtsschutzes
nicht teilhaftig. Es fragt sich daher, ob im vorliegenden
396
Markenschutz. N0 53.
Falle die 1939/40 vorhandene Bösgläubigkeit der Beklagten
in Anbetracht des nachfolgenden Verhaltens der Klägerin
im Sinne der vorstehenden Darlegungen überhaupt noch
erheblich sei. .
Nach der heutigen Aktenlage hat die Klägerin seit dem
Februar 1940 bis zum Frühjahr 1949 gegen die Beklagte
nichts mehr vorgekehrt. Die Behauptung der Klägerin in
ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 29. September 1949,
sie habe die Beklagte in Jahre 1943 neuerdings verwarnt,
ist nicht erwiesen, da die Vorinstanz darüber kein Beweis-
verfahren durchgeführt hat. Dieses Untätigbleiben der
Klägerin rechtfertigt jedoch entgegen der Meinung der
Beklagten für sich allein noch nichtöhne weiteres den
Schluss auf ein stillschweigendes Einverständnis der Klä-
gerin, da diese in der Korrespondenz von 1939/40 bestimmt
und eindeutig gegen die Zulässigkeit der Marke der Beklag-
ten Stellung genommen hatte. Doch lässt sich angesichts'
der langen Zeitspanne, während der die Klägerin untätig
blieb, eine Verwirkung ihres Klagerechts nur verneinen,
wenn sie ihr Verhalten mit stichhaltigen Gründen zu recht-
fertigen vermag. In dieser Hinsicht macht sie geltend, sie
sei lediglich wegen ausserordentlicher anderweitiger Bean-
spruchung während der Kriegszeit nicht schon 1940 gegen
die Beklagte vorgegangen. Diese Entschuldigung ist jedoch
unzulänglich; denn die Klägerin hatte ja die Sache da-
mals bereits einem Patentanwalt übergeben, der den an
sich nicht komplizierten Prozess ohne wesentlichen Ar-
beitsaufwand der Klägerin durch einen Anwalt hätte
einleiten lassen können. Zudem wartete die Klägeriil
nach Kriegsende noch volle 4 Jahre weiter zu, und für
diese Zeitspanne fällt die Entschuldigung der kriegsbe-
dingten Arbeitsüberlastung zum vornherein ausser Be-
tracht.
Was die Klägerin in Wirklichkeit veranlasste, mit der
Klageerhebung so lange zuzuwarten, ist aus den Akten
nicht ersichtlich. Aber gerade die wahren Beweggründe für
ihr Verhalten können für die Entscheidung der Frage nach
Prozessrecht.
397
dem Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs den Ausschlag
geben. So ist von wesentlicher Bedeutung, in welchem
Umfang die Beklagte ihre Marke « Sanitin » seit 1940 ge-
braucht hat, welche Reklametätigkeit sie dafür entfaltete,
sowie ob der Umsatz der mit dieser Marke versehenen
Ware zunächst während längerer Zeit nur gering war, und
dann namentlich in der letzten Zeit vor der Klageerhebung
stark anstieg, oder ob die Beklagte schon nach kurzem
Gebrauch des Zeichens erhebliche Umsätze zu erzielen
vermochte. Ferner ist von Belang, ob das « Sanitin J) der
Beklagten schon ab 1940 mit den Erzeugnissen der Klä-
gerin in Konkurrenz trat oder ob dies erst später der Fall
war. Bedeutsam sind alle diese Verhältnisse deshalb, weil
die Klägerin keinen Anlass zum Einschreiten hatte, wenn
sie nach der Sachlage annehmen durfte, ein ernstlicher
Schaden drohe ihr aus dem Bestehen der verletzenden
Marke wegen der Geringfügigkeit des Geschäftsbetriebes
der Beklagten nicht. Ueber keine dieser Frage~, nicht
einmal über die behauptete Verwarnung von 1943, hat die
Vorinstanz Beweis erhoben, da sie auf Grund ihrer unzu-
treffenden Rechtsauffassung über die Voraussetzungen der
Klageverwirkung hiezu keine Veranlassung hatte. Ohne Ab-
klärung all dieser Punkte fehlen aber die tatbeständlichen
Unterlagen zur Beurteilung der Stichhaltigkeit der Ver-
wirkungseinrede.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vervollstän-
digung des Tatbestandes nach der angegebenen Richtung,
soweit dies nach den Vorschriften des kantonalen Prozess-
rechts noch angängig ist (Art. 66 OG).
VI. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
Vgl. Nr. 50. -
Voir n° 50.