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76_II_393

BGE 76 II 393

Bundesgericht (BGE) · 1921-08-12 · Français CH
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Eisenbahnhaftpflicht. N° 52.

loi foo.erale sur la duree du travail dans l'exploitation des

.chemins de fer, du 6 mars 1920, et de l'ordonnance d'appli-

cation du 12 aout 1921 qui, d'une part, admettraient des

pauses d'aussi courte duree et, d'autre part, donneraient

au personnel le droit de quitter son poste pendant ces

pauses.

Il est evident que les CFF ne sauraient invoquer ces

dispositions pour justifier l'organisation d'un service qui

ne presenterait pas les garanties indispensables. Mais il

suffit de se reporter a ces dispositions et notamment a.

l'art. 4 de la loi pour se rendre compte que, comme cela

est d'ailleurs natureI, le droit de l'employe de disposer

librement de son temps pendant une pause est limite par

les necessites du service. Il va de soi des lors qu'un employe

ne peut s'eloigner de son poste que dans la mesure ou il

peut etre assure de pouvoir s'y retrouver au moment Oll

la pause a pris fin. C'est bien ainsi du reste que la 'garde-

barriere comprenait ses obligations. D'apres ses declara-

tions dans l'enquetepenale elle avait meme pour instruc-

tion de se trouver de toute fa90n a son poste dix mIDutes

avant le passage de chaque train. Dans ces conditions il

ne saurait etre question d'incriminer l'organisation de ce

service. Il n'en serait autrement que si l'on devait con-

siderer comme indispensable que la garde du passage a

niveau de Böle fUt assuree sans interruption par la garde-

barriere ou a son defaut par une rempla9ante pendant

les heures de trafic, ce que la re courante n'a pas allegue~

Aucune faute ne peut par consequent etre retenue a la

charge des organes des CFF.

4. -

La regle de l'art. 51 al. 2 CO n'est pas absolue,

il est vrai; le juge a la possibilite d'y deroger lorsque les

circonstances le justifient. Il ne doit toutefois user de

cettefaculte qu'avec une grande circonspection et la

seulement Oll la stricte application de cette disposition

conduirait a des resultats tout a fait inequitables. Elle a

eM admise avant tout pour tenir compte des cas dans

lesquels le concours des responsabilites donne lieu ades

Markenschutz. N° 53.

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situation complexes. Or, en l'espece, au regard de la

classification qu'a etablie l'art. 51 al. 2, la situation est

tres simple et tres nette.

On pourrait aussi concevoir qu'en raison de la nature

et des conditions du contrat la limitation du droit de

recours qui resulte de l'art. 51 al. 2 pour celui qui repond

du dommage en vertu d'un contrat soit inequitablement

onereuse. Mais tel n'est pas le cas en general du contrat

d'assurance, que l'on a eu tout specialement en vue quand

on a adopM la regle de l'art. 51 al. 2 CO (RO 45 II 650).

A cet egard, il va bien sans dire, comme la partie intimee

le releve dans sa reponse, que l'assureur, s'il voulait tenir

compte, dans le calcul des risques et des primes, de l'avan-

tage represenM ponr lui par l'action recursoire de l'art.

72 . LCA, devait en meme temps prendre en consideration

le fait que la porMe de cette disposition se trouve actuel-

lement limitee par l'art. 51 al. 2 CO.

D'autre part, . etant donne la reglementation adoptee

a l'art. 51 al. 2 CO on ne saurait evidemment voir dans

la gravite de la faute commisepar la garde-barriereun

motif de deroger a la regle. Du moment qu'on ne peut

relever aucune faute concomitante des organes des CFF.

cette, graviM serait plutöt une raison de plus dene pas

y deroger.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 12. Dezem-

ber 1950 i. S. Laboratoires Sauter S. A. gegen Sanitingesellschaft

Bugmann & Cie.

Markenschutz, Verwirkung des Klagerechts des Inhahers der

verletzten Marke, Voraussetzungen.

Protection des marques, peremption du droit d'action du titulaire

de la marque Iesee, conditions.

394

Markenschutz. N0 53.

Protezione delle marche, perenzione dell'azione deI titolare della

maroa lesa, condizioni.

Die Sanitin-Gesellschaft Bugmann & Cie. liess 1939 die

Marke « Sanitin » für ein Desinfektionsmittel eintragen.

Die Laboratoires Sauter S.A., seit 1910 Inhaberin der

Marke « Salitine » für pharmazeutische Produkte, ersuchte

Bugmann & Cie. 1939/40 wiederholt erfolglos um Löschung

ihrer Marke.

1949 reichte die Sauter S.A. gegen Bugmann & Cie.

Klage auf Löschung der Ma.rke und Schadenersatz ein.

Das Kantonsgericht Schwyz erklärte die von der Be-

klagten erhobenen Einreden der mangelnden Verwechs-

lungsgefahr, der Verjährung und der Verwirkung des

Klagerechts als unbegründet, wies aber die Klage ab, weil

die Marken für gänzlich verschiedenartige Waren bestimmt

seien.

Das Bundesgericht verneint die gänzliche Warenver-

schiedenheit, hebt das angefochtene Urteil auf und weist

die Sache an die Vorinsta.nz zurück.

Zur Frage der Verwirkung des Klagerechts führt das

Bundesgericht aus:

Die Vorinstanz bezeichnet die von der Beklagten er-

hobene Einrede der Verwirkung des Klagerechts als unbe-

gründet. Dabei geht sie davon aus, dass der Zeicheninhaber

sein Klagerecht unter allen Umständen erst mit der Ver-

jährung seiner Ansprüche einbüsse. Diese Auffa.ssung ist

jedoch unzutreffend. Das Klagerecht des Markeninhabers

kann vielmehr, auch falls es noch nicht verjährt ist, ver-

wirkt sein, wenn seine Ausübung ein Handeln gegen Treu

und Glauben bedeuten würde (BGE 73 II 190 f.). Einen

solchen Verstoss gegen die gute Treue will die Beklagte in

der vorliegenden Klage deshalb erblicken, weil die Klägerin

nach ihren Zuschriften von 1939/40 sie während eines

Zeitraumes von vollen 9 Jahren in der Führung der Marke

« Sanitin » in keiner Weise behinderte.

Dem Markeninhaber ein Handeln wider Treu und Glauben

vorzuwerfen ist aber grundsätzlich nur befugt, wer sich

Markenschutz. N° 53.

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selber nicht auch den gleichen Vorwurf entgegenhalten las-

sen muss. Daraus folgt, dass im allgemeinen nur der gut-

gläubige Verletzer Verwirkung des Klagerechtes geltend

machen kann (BGE 73 II 192). Gutgläubig war die Beklagte

jedoch entgegen ihren Beteuerungen beim Gebrauch ihrer

Marke « &nitin» bestimmt nicht. Sie wurde schon kurz

nach der Hinterlegung der Marke, in der allerersten Zeit

ihrer Verwendung -

ein Gebrauch vor der Hinterlegung

ist nicht behauptet -

von der Klägerin wiederholt dar-

auf aufmerksam gemacht, dass ihre Marke mit dem älteren

Zeichen « Salitine » unvereinbar sei. Die Beklagte beharrte

aber auf dem offensichtlich unhaltbaren Standpunkt, eine

Verwechslungsgefahr der beiden Marken bestehe nicht, und

zeigte sich allen Bemühungen der Klägerin um eine güt-

liche Einigung völlig unzugänglich. Angesichts dieser Sach-

lage befand sich die Beklagte in jenem Zeitpunkt bei der

weiteren Verwendung ihrer Marke ohne Zweifel im bösen

Glauben. Das schliesst jedoch entgegen der Meinung der

Klägerin die Verwirkung des Klagerechtes nicht unter

allen Umständen aus. Es kann sich vielmehr im Laufe

der Zeit eine Situation herausgebildet haben, bei der das

Untätigbleiben des Inhabers der verletzten Marke den

bösen Glauben des Verletzers aufwiegt. Dies ist vor allem

dann der Fall, wenn der Markeninhaber keine stichhaltigen

Gründe für sein langes Zuwarten vorzubringen vermag.

Auf Seiten des Verletzers sodann ist von Bedeutung, ob

er während dieserZeit durch den una.ngefochtenen Gebrauch

seines an sich unzulässigen Zeichens einen wertvollen Be-

sitzstand hat schaffen können, dessen er bei Gutheissung

der Klage verlustig ginge. In einem solchen Falle hätte

der Inhaber der verletzten Marke die Möglichkeit, sich die

Frucht der Arbeit des Verletzers anzueignen, die im guten

Ruf und der Bekanntheit der jüngeren Marke besteht und

nur infolge des langen Zuwartens des Verletzten zur Ent-

stehung gelangen konnte. Ein derartiges Verhalten wäre

aber rechtsmissbräuchlich und daher des Rechtsschutzes

nicht teilhaftig. Es fragt sich daher, ob im vorliegenden

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Markenschutz. N0 53.

Falle die 1939/40 vorhandene Bösgläubigkeit der Beklagten

in Anbetracht des nachfolgenden Verhaltens der Klägerin

im Sinne der vorstehenden Darlegungen überhaupt noch

erheblich sei. .

Nach der heutigen Aktenlage hat die Klägerin seit dem

Februar 1940 bis zum Frühjahr 1949 gegen die Beklagte

nichts mehr vorgekehrt. Die Behauptung der Klägerin in

ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 29. September 1949,

sie habe die Beklagte in Jahre 1943 neuerdings verwarnt,

ist nicht erwiesen, da die Vorinstanz darüber kein Beweis-

verfahren durchgeführt hat. Dieses Untätigbleiben der

Klägerin rechtfertigt jedoch entgegen der Meinung der

Beklagten für sich allein noch nichtöhne weiteres den

Schluss auf ein stillschweigendes Einverständnis der Klä-

gerin, da diese in der Korrespondenz von 1939/40 bestimmt

und eindeutig gegen die Zulässigkeit der Marke der Beklag-

ten Stellung genommen hatte. Doch lässt sich angesichts'

der langen Zeitspanne, während der die Klägerin untätig

blieb, eine Verwirkung ihres Klagerechts nur verneinen,

wenn sie ihr Verhalten mit stichhaltigen Gründen zu recht-

fertigen vermag. In dieser Hinsicht macht sie geltend, sie

sei lediglich wegen ausserordentlicher anderweitiger Bean-

spruchung während der Kriegszeit nicht schon 1940 gegen

die Beklagte vorgegangen. Diese Entschuldigung ist jedoch

unzulänglich; denn die Klägerin hatte ja die Sache da-

mals bereits einem Patentanwalt übergeben, der den an

sich nicht komplizierten Prozess ohne wesentlichen Ar-

beitsaufwand der Klägerin durch einen Anwalt hätte

einleiten lassen können. Zudem wartete die Klägeriil

nach Kriegsende noch volle 4 Jahre weiter zu, und für

diese Zeitspanne fällt die Entschuldigung der kriegsbe-

dingten Arbeitsüberlastung zum vornherein ausser Be-

tracht.

Was die Klägerin in Wirklichkeit veranlasste, mit der

Klageerhebung so lange zuzuwarten, ist aus den Akten

nicht ersichtlich. Aber gerade die wahren Beweggründe für

ihr Verhalten können für die Entscheidung der Frage nach

Prozessrecht.

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dem Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs den Ausschlag

geben. So ist von wesentlicher Bedeutung, in welchem

Umfang die Beklagte ihre Marke « Sanitin » seit 1940 ge-

braucht hat, welche Reklametätigkeit sie dafür entfaltete,

sowie ob der Umsatz der mit dieser Marke versehenen

Ware zunächst während längerer Zeit nur gering war, und

dann namentlich in der letzten Zeit vor der Klageerhebung

stark anstieg, oder ob die Beklagte schon nach kurzem

Gebrauch des Zeichens erhebliche Umsätze zu erzielen

vermochte. Ferner ist von Belang, ob das « Sanitin J) der

Beklagten schon ab 1940 mit den Erzeugnissen der Klä-

gerin in Konkurrenz trat oder ob dies erst später der Fall

war. Bedeutsam sind alle diese Verhältnisse deshalb, weil

die Klägerin keinen Anlass zum Einschreiten hatte, wenn

sie nach der Sachlage annehmen durfte, ein ernstlicher

Schaden drohe ihr aus dem Bestehen der verletzenden

Marke wegen der Geringfügigkeit des Geschäftsbetriebes

der Beklagten nicht. Ueber keine dieser Frage~, nicht

einmal über die behauptete Verwarnung von 1943, hat die

Vorinstanz Beweis erhoben, da sie auf Grund ihrer unzu-

treffenden Rechtsauffassung über die Voraussetzungen der

Klageverwirkung hiezu keine Veranlassung hatte. Ohne Ab-

klärung all dieser Punkte fehlen aber die tatbeständlichen

Unterlagen zur Beurteilung der Stichhaltigkeit der Ver-

wirkungseinrede.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vervollstän-

digung des Tatbestandes nach der angegebenen Richtung,

soweit dies nach den Vorschriften des kantonalen Prozess-

rechts noch angängig ist (Art. 66 OG).

VI. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

Vgl. Nr. 50. -

Voir n° 50.