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Motorfahrzeugverkehr. N0 50.
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
50. Auszug a.us dem UrteUder I. ZivUabteil1l1lg
vom gs. J1l!li 1938 i. S. Schweizerische
t1nfallversicherungsansta.lt « Winterthur» gegenWick.
M 0 tor f a h r z e u g g e set z, Art. 37 Abs. 3. Verschulden des
Halters iri Konkurrenz mit Verschulden eines Dritten.
Nach dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 3 wäre der Geschädigte
schlechter gestellt als nach gemeinem Recht, was dem Grund-
gedanken der Motorf.ahrzeughaftpflicht widerspricht.
Der
Hafter kann daher von seiner Haftung nur dann teilweise
befreit werden, wenn sein Verschulden durch daSjenige des
Dritten g e m i n der t e r s c he i n t; liegt eine solche Ver-
schuldenskonnexität nicht vor, so haftet der Halter voll.
Erw. 2-ti.
Frage des Rückgriffs auf den mitschuldigen Dritten. Erw.lO.
A. ~ Der Radfahrerverein der Stadt Wil veranstaltete
am Sonntag den 22. September 1935· auf der Zuzwilerstrasse
östlich von WH ein Radrennen. Er hatte dafür vom
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen die Bewilli-
gung erhalten unter der Bedingung, dass er für einen aus-
reichenden Sicherheits- und. Sanitätsdienst besorgt sei.
Ebenso war er ermächtigt worden, den Strassenverkehr
Zuzwil-WH auf die Fürstenlandstrasse umzuleiten.
Am Morgen des Renntags beauftragte . der Präsident
Mitglieder des Vereins mit den Absperrmassnahmen. Das
Mitglied Jung wurde angewiesen, die Absperrung 'der
Zuzwilerstrasse bei ihrer Gabelung mit der FÜl'ste:nland7
strasse zu besorgen und den Strassenverkehr von Zuzwil
her auf die. Fürstenlandstrasse zu lenken. Jung SPa:tLDte
bei . derGa~lungiiber die. Zuzwilerstrasse ein. Feuerwehr:-
seil; das er auf.der einen Seite,anein~m: Wegweiser und
auf der andern an einem Lattenhag befestigte. Er trug
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weder eine Unüorm noch sonst ein äusseres Zeichen, eben-
sowenig war das.A bsperrseil irgendwie markiert. Bei
Herannahen eines Fahrzeuges trat Jung in die Strassen-
mitte, etwa 5 m vor das Seil, und gab mit erhobener Hand
ein Richtungszeichen gegen die FÜl'stenlandstrasse hin.
Gegen 14 Uhr kam der Kläger zur Absperrstelle, wo sieh
vorübergehend auch noch andere Leute aufhielten, um
von dort aus dem Rennen zuzuschauen. Nahe am Latten-
hag stehend, an dem das Seil befestigt war, liess sich der
Kläger mit Jung in ein Gespräch ein. Kurz darnach fuhr
das Personenautomobil des Käsers Robert Frei von Zuz-
wil her in mässiger Geschwindigkeit die vor der Absperr-
stelle ziemlich· ansteigende Strassenstrecke herauf. Jung
stellte sich wie . gewohnt in die Strassenmitte und wies
den Automobilisten mit erhobener Hand in die Fürsten-
landstrasse. Frei befolgte jedoch die Weisung nicht, son-
dern setzte, indem er Jung zum Ausweichen zwang, die
Fahrt mit etwas verminderter Geschwindigkeit auf der
Zuzwiler Strasse fort und fuhr so in das Absperrseil hinein.
Das Seil riss den Lattenhag entzwei; dabei wurde der
Kläger von einem Latten stück derart getroffen, dass er
zu Boden fiel. Er erlitt eine Quetschung am Rücken und
einen schweren Bruch des linken Ellbogens. Er musste
sicheinerlängern Spitalbehandloog unterziehen und trägt
vom Unfall schwere bleibende Nachteile davon.
B. -,-- Am 18. September 1936 leitete der Kläger gegen
die Schweizerische Versicherungsgesellschaft
((Winter-
thur», bei welcher Frei für seine Halterhaftpflicht ver-
sichert war, vorliegenden Prozess ein und verlangte Be-
zahlung von Fr. 15,523.36 Schadenersatz und Fr. 3000.-
Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit 22~ September 1935.
Die Klage wurde vom Bezirksgericht Wil durch Urteil
vom 28. Januar 1938 im Betrage von Fr. 5770.40 und vom
Kantonsgericht St. Gallen durch Urteil vom 24. März 1938
im·Betrage von Fr. 14,436.- geschützt. Für einen Betrag
von Fr. 4812.- öffnete dasKantonsgericht der Beklagten
den Regress auf den 'Radfahrerverein Wil.
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o. ~ Gegen:, das kan onsgerichtliche Urteil hat die Be-
klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag, die Klage sei als unbegründet abzuweisen, soweit
sie den Betrag von Fr. 5770.40 übersteige. Der Kläger
hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, es
seien ihm über den durch das Kantonsgericht geschützten
Forderungsbetrag hinaus noch weitere Fr. 3000.- zuzu-
sprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. ~ (Passivlegitimation der Beklagten gemäss Art. 49
MFG).
2. -
u. 3. ~ (Unzulänglichkeit der für das Velorennen
getroffenen Absperrmassnahmen. Die Absperrung hätte
in einer Weise vorgenommen werden müssen, dass sie für
die Strassenbenützer, insbesondere für die Führer von
Motorfahrzeugen, leicht und rechtzeitig als solche erkenn-
bar gewesen wäre. Es genügte daher nicht, am Absperrort
einen Mann in Zivilkleidung aufzustellen, der mit einem
blossen Handzeichen den Verkehr auf die andere Strasse
verwies. Zum mindesten hätte der Posten mit irgend
einem Abzeichen, z. B. einer Armbinde odel; einer Signal-
fahne, ausgestattet werden sollen. Ebenso mangelhaft war
die eigentliche Absperrung der Strasse vermittelst eines
dünnen Feuerwehrseiles. Jedenfalls wäre eine gut sicht-
bare Markierung des Seiles durch einen Wimpel oder
derg!. unerlässlich gewesen. Den Radfahrerverein Wil, der
das Rennen durchführte und zu den nötigen Sicherheits-
massnahmen verpflichtet war, trifft daher ein schweres
Verschulden am Unfall.
Erhebliches Mitverschulden des Automobilführers Frei.
Wenn auch die unzulänglichen Absperrmassnahmen die
wahre Situation nicht notwendig sofort erkennen liessen,
so hätte Frei aus dem Zeichen Jungs und der kleinen Men-
schenansammlung doch schliessen müssen, dass hier etwas
Besonderes vorgehe und dass irgend ein Verkehrshindernis
bestehen könnte. Auch war das Seil nach der Feststellung
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der Vorinstanz immerhin auf eine Entfernung von 70-80 m
sichtbar, sodass Frei bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
rechtzeitig genug -
die Anhaltestrecke betrug 15 m -
hätte anhalten können.
Schuldlosigkeit des Klägers, der bei seiner Aufstellung
am Strassenrand nicht mit einem derartig ausserordent-
lichen Unfall rechnen musste und durch seine Unterhal-
tung mit Jung nicht etwa dazu Anlass gegeben hat,
dass dieser dem Automobil zu spät entgegengetreten
wäre.)
3. -
Da ein Verschulden des Fahrzeughalters am
Unfall mitgewirkt hat, ist eine gänzliche Befrei~g von
der Haftpflicht für ihn und damit auch für die Beklagte
gemäss Art. 37 Abs. 2 MFG ausgeschlossen.
In Betracht kommt lediglich eine Teilbefreiung gemäss
Art. 37 Abs.3. Es liegt Verschulden des Halters in Kon-
kurrenz mit Verschulden eines Dritten vor. Das nimmt
auch die Vorinstanz an, doch hat sie gleichwohl die Be-
klagte gegenüber dem Kläger fürs Ganze haftbar erklärt.
Sie verweist auf die Grundsätze des Obligationenrechts
über die unerlaubte Handlung, nach denen bei konkur-
rierendem Verschulden die Täter dem Geschädigten in
unechter Solidarität haften, mit Rückgriffsrecht des einen
auf den andern gemäss Art. 51 OR. Warum diese Grund-
sätze nicht zur Anwendung kommen sollten bei konkur-
rierendem Verschulden des Motorfahrzeughalters und eines
Dritten, sei nicht einzusehen. Da die Haftung grundsätz-
lich eine kausale sei, dürfe sich die Verschuldenskonkur-
reIiz nicht zu Lasten des schuldlosen Geschädigten aus-
wirken.
In Übereinstimmung mit dem Kommentar
STREBEL, N. 163 zu Art. 37, müsse angenommen werden,
dass Art. 37 Abs. 3 MFG ein sinnstörendes, sachlich nicht
gewolltes Zufallsergebnis der parlamentarischen Gesetzes-
beratung darstelle und ~dass die dort getroffene Regelung
auf das schwere Verschulden eines Dritten beschränkt
bleibe, während bei einem leichten Verschulden des
Dritten der Halter dem Geschädigten für den vollen
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Schaden hafte, unter Vorbehalt des Regresses auf den
Dritten.
4. ~ Die Kritik, welche die Vorinstanz an Art. 37 Abs. 3
übt, ist vollauf berechtigt. Nach der gemeinrechtlichen
Ordnung würde der schuldige Fahrzeughalter mit dem
mitschuldigen Dritten in unechter Solidarität dem Ge-
schädigten für den ganzen Schaden haften und hätte für
seine Leistung lediglich einen Regressanspruch gegenüber
dem Dritten nach Massgabe von Art. 51 OB. Die Bestim-
mung des Art. 37 Abs. 3 dagegen sieht für die gleiche Ver-
schuldenskonkurrenz vor, dass der Halter von seiner
Haftung teilweise befreit werde. Der Geschädigte wäre
also nach MFG schlechter gestellt als nach OR. Das wider-
spricht dem gesetzgeberischen Grundgedanken bei der
Ausgestaltung der Motorfahrzeughaftpflicht, der darauf
ging, die Stellung des Geschädigten mit Rücksicht auf die
besondere Gefährlichkeit des Motorfahrzeugverkehrs gegen-
über der gemeinrechtlichen Ordnung eher zu verbessern.
Eine Umkehrung war in Wirklichkeit auch bei der Regelung
der in Frage stehenden Verschuldenskonkurrenz nicht
gewollt. Der bundesrätliche Entwurf vom 12. Dezember
1930 hatte in Art. 36 Abs. 3, der dem heutigen Art. 37
Abs. 3 entspricht, bei Verschulden eines Dritten in Kon-
kurrenz mit Verschulden des Halters oder mit andern von
diesem zu vertretenden Umständen eine Beschränkung der
Halterhaftpflicht überhaupt nicht vorgesehen, und auch
der neue Vorschlag, welchen der Bundesrat nachträglich
der nationalrätlichen Kommission unterbreitete, behan-
delte in Art. 36 Abs. 3 nur die Konkurrenz von fehler-
hafterBeschaffenheit des Fahrzeugs mit « ausschliess-
lichem» Verschulden eines Dritten (oder des Geschädig-
ten). Von Verschulden eines Dritten in Konkurrenz mit
Verschulden des Halters war also nicht die Rede. Erst in
der nationalrätlichen Kommission stellte ein Mitglied den
Antrag, es sei auch dieser Konkurrenzfall in Art. 36 Abs. 3
zu regeln.
Demgegenüber bemerkte der Vertreter des
Bundesrates zutreffend, dass der Fall in Art. 40 (nunmehr
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Art. 4l Abs. 2) geregelt sei. Der Antrag wurde dannin
der Fassung, die heute als Gesetzestext vorliegt, trotzdem
angenommen. Das geschah aber' offenbar nicht im Be-
wusstsein einer sachlichen Änderung, sondern man wollte,
wie sich aus dem abschliessenden Votum eines Kommis-
sionsmitgliedes ergibt, im Grunde genommen lediglich die
Regelung dieser Verschuldenskonkurrenz in das MFG selber
aufuehmen, anstatt es nach dem Vorschlag des Bundes-
rates bei der Verweisung auf das OR bewenden zu lassen.
Dabei ist dann freilich doch eine vom OR abweichende
Ordnung herausgekommen, indem man das Verschulden
des Dritten mit dem Verschulden des Geschädigten auf die
gleiche Linie stellte und auf diese Weise die unechte
Solidarität zwischen dem Halter und dem Dritten aus-
schloss (Protokoll der nationalrätlichen Kommission,
Sitzung vom 4./6. Mai 1931, S. 10 f.; STREBEL, Kommen-
tar, N. 163 zu Art. 37; YUNG, in der Semaine judiciaire
1933, S. 246 ff. und 252; HAYMANN, in der Schweiz.
Juristenzeitung 1934/35, S. 197 ff.).
Zu beachten bleibt indessen, dass auch im gemeinen
Recht bei unerlaubter Handlung, die von mehreren Per-
sonen gemeinsam, aber ohne bewusstes Zusammenwirken
begangen worden ist, das Prinzip der unechten Solidarität
durch die Rechtsprechung eine Einschränkung erfahren
hat, weil die starre Anwendung in vielen Fällen als unbillig
empfunden wurde. Nach der bundesgerichtlichen Praxis
zu Art. 43 OR wirkt nämlich das Mitverschulden des
Dritten für den Belangten dann entlastend, wenn sein
eigenes Verschulden durch dieses Drittverschulden gemin-
dert erscheint oder wenn das Drittverschulden den Kau-
salzusammenhang zwischen dem Verschulden des Belang-
ten und dem Schadensereignis unterbricht (BGE 41 II 228,
55 II 88, 59 II 369, 60 II l55). Von diesen bei den Fällen
ist der zweite selbstverständlich, weil bei Unterbrechung
des Kausalzusammenhanges überhaupt keine Haftpflicht
besteht. Als eigentliche Ausnahme von der Solidarhaft
kann nur der erste Fall gelten, weshalb er denn auch in
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einem spätern:'Urteil, BGE 62 II 310, allein noch als solche
genannt ist.,Erscheint das Verschulden des Motorfahr-
zeughalters dUrch das Verschulden des Dritten gemindert,
so würde der Halter demnach auch nach gemeinem Recht
von der Haftung teilweise befreit. Damit verliert der
Gegensatz zwischen dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 3 MFG
und dem gemeinrechtlichen Solidaritätsprinzip praktisch
bereits erheblich an Bedeutung; denn eine solche Konne-
xität des Verschuldens kommt besonders im Motorfahr-
zeugverkehr häufig vor, indem der Dritte z. B. eine
gefährliche Situation schafft und der Motorfahrzeugführer
seinerseits unrichtig darauf reagiert (sogenanntes primäres
und sekundäres Verschulden).
Im übrigen bleibt jedoch die sachlich nicht gerechtfer-
tigte und vom Gesetzgeber offenbar auch nicht beabsich-
tigte Unstimmigkeit zwischen dem Wortlaut von Art. 37
Abs. 3 und der obligationenrechtlichen Regelung bestehen.
Es frägt sich deshalb, wie der Widerspruch zu lösen sei.
5. -
Am einfachsten wäre es, . mit dem Entwurf des
Bundesrates vom 12. Dezember 1930 bei Verschulden des
Halters das Mitverschulden des Dritten nicht zu berück-
sichtigen und den Halter demgemäss gegenüber dem Ge-
schädigten voll haften zu lassen. Das ist auch die Regelung
in den uns umgebenden Ländern (Deutschland: § 7 des
Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen; Frank-
reich: § 1384 Code civil, dazu PLANIOL-RIPERT, Bd. VI,
Nr. 541 und 685; Italien: Art. 122 Codice della strada,
dazu PINI, La responsabilita civile dell'automobilista,
S. 195). Allein diese Lösung ist mitunserm Gesetze
schlechthin unvereinbar. Art. 37 Abs. 3 schreibt bei Ver-
schulden eines Dritten in Konkurrenz mit Verschulden
des Halters die Beschränkung der Halterhaftpflicht nun
einmal ausdrücklich vor; und wie die Bestimmung auch
zustandegekommen sein mag,· so ist es doch keinesfalls
zulässig, sie einfach als unbeachtlich zu übergeben. Das
wäre nicht mehr Auslegung, sondern Korrektur des Ge-
setzes. Es kann sich nur darum handeln, die Bestimmung
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mit den allgemeinen Haftungsgrundsätzen soweit in Ein-
klang zu bringen, als der Wortlaut es nicht ausschliesst.
Die Vorinstanz versucht das mit STREBEL, N. 163 zu
Art. 37, in der Weise, dass sie die Befreiung des Halters
auf den Fall groben Verschuldens des Dritten beschränken
und bei bloss leichtem Verschulden des Dritten die Halter-
haftpflicht in vollem Umfange bestehen lassen will. Damit
wäre Abs. 3 von Art. 37 an Abs. 2 angeglichen, wo eben-
falls zwischen grobem und leichtem Verschulden des
Dritten unterschieden wird. Abs. 3 würde dem Sinne nach
unmittelbar an den ersten Satz von Abs. 2 anschliessen.
Allein Abs. 3 spricht eben im Gegensatz zu Abs. 2 nur
vom Verschulden des Dritten schlechtweg, und gerade
dieser Gegensatz lässt es kaum zu, dass die genannte
Unterscheidung in die Bestimmung hineininterpretiert
wird. Ausserdem wäre der Geschädigte in einem Falle
immer noch schlechter gestellt als nach gemeinem Recht,
nämlich dann, wenn das Verschulden des Dritten ein gro-
bes ist, ohne indessen das Verschulden des Halters gemin-
dert erscheinen zu lassen. In diesem Fall würde der
Halter, weil es sich um ein grobes Drittverschulden han-
delt, nach der von der Vonnstanz und Strebei befürwor-
teten Lösung teilweise befreit, während er nach gemeinem
Recht mangels Zusammenhangs zwischen dem Verschul-
den des Halters und demjenigen des Dritten voll haften
würde.
Näher dürfte es daher liegen, den in der gemeinrechtli-
chen Praxis entwickelten Gedanken, dass bei einem
Schadensereignis, welches von mehreren Personen gemein-
sam, aber ohne bewusstes Zusammenwirken herbeigeführt
worden ist, die Verschuldenskonnexität für die Frage der
(unechten) Solidarität von Bedeutung sei, auch auf dem
Anwendungsgebiete des Art. 37 Abs. 3 MFG zur Geltung
zu bringen. Gibt die Verschuldenskonnexität dort Arilass,
die unechte Solidarität einzuschränken, so muss sie hier
zur Voraussetzung für die Befreiung gemacht werden. Das
bedeutet, dass der Halter von seiner Haftpflicht gemäss
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Art. 37 Abs. ~ nur dann teilweise zu befreien ist, wenn sein
eigenes Verschulden durch dasjenige des Dritten gemindert
erscheint. Diese Lösunglässt sich vor dem Wortlaut von
Art. 37 Abs. 3 am ehesten rechtfertigen und befriedigt
auch sachlich am besten. Es wird damit im Ergebnis
völlige übereinstimmung mit der gemeinrechtlichen Rege-
lung hergestellt. Steht das Verschulden des Halters mit
demjenigen des Dritten nicht im Zusammenhange, so tritt
keine Befreiung ein, ebenso wie auch nach OR keine solche
eintreten würde.
Hat dagegen das Verschulden des
Dritten dasjenige des Halters beeinflusst, so wird der
Halter teilweise befreit, gleich wie er sich in diesem Falle
auch nach der Praxis zu Art. 43 OR zu seiner Entlastung
auf das Mitverschulden des Dritten berufen könnte.
Ob das Verschulden des Dritten ein grobes oder ein
leichtes ist, spielt dabei dem Grundsatze nach für die
Befreiung des Halters keine Rolle. Jedoch wird der
Richter die Grösse des Drittverschuldens nach seinem
Ermessen als Umstand zu würdigen haben, der gemäss
Art. 37 Abs. 3, Satz 2, die Höhe der Entschädigung mitbe-
stimmt. Auf diese Weise ist es möglich, der Billigkeit
weitgehend Rechnung zu tragen und z. B. bei einem
schweren Verschulden des Halters und einem, wenn auch
konnexen, so doch nur ganz geringen Verschulden des
Dritten die Befreiung auf ein Mindestmass zu beschränken.
6 . .-: Auf den vorliegenden Fall angewendet, führen
diese Grundsätze dazu, die Beklagte von der Haftpflicht
teilweise zu befreien. Zwar hat das schuldhafte Verhalten
des Dritten zu demjenigen des Automobilisten nicht
eigentlichen Anlass gegeben. Wäre aber die Absperrung
der Strasse in richtiger Weise durchgeführt worden, so
hätte sie der Automobilist auch bei nicht pflichtgemäss
voller Aufmerksamkeit ohne Zweifel als solche erkannt
und sich darnach eingerichtet. In diesem Sinne kann daher
gesagt werden, dass das Verschulden des Automobilisten
durch dasjenige des Dritten gemindert erscheine. Auch die
gemeinrechtliche Praxis anerkennt einen derartigen Zu-
Motorfahrzeugverkehr. N° 50.
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sammenhang als genügend, um die Haftung zu beschränken
(vgl. BGE 59 II 369/70).
7.-9.
(Bestimmung
des
Schadenersatzes
auf
Fr. II,000.-; Abweislmg des Genugtuungsanspruchs).
10. -
Die Vorinstanl hat der Beklagten im Urteil für
einen Betrag von Fr. 4812.- den Regress auf den am
Unfall mitschuldigen Radfahrerverein Wil geöffnet.
Ob dem Halter, der gemäss Art. 37 Abs.3 wegen Mit-
verschuldens eines Dritten von der Haftpflicht teilweise
befreit wird, überhaupt ein Regress auf den Dritten zu-
steht, ist umstritten (dafür: Bussy, Code federal de la
circulation, Art. 41 N. 3 lit. b und N. 6: YUNG, a.a.O.
S. 254; dagegen: STREBEL, Art. 41 N. 49). Die Frage
kann offen bleiben. Der Radfahrerverein Wil ist im vor-
liegenden Prozesse nicht Partei, weshalb es keinesfalls
angeht, ihn im Urteil regresspflichtig zu erklären. Das
vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkte aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. -
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der
von der Beklagten dem Kläger zu bezahlende Betrag in
Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes St. Gallen
vom 24. März 1938 auf Fr. 11,000.- nebst 5 % Zins seit
1. Juli 1936 :festgesetzt; im übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
2. -
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
3. _ Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv über die
Einräumung des Regressrechtes an die Beklagte gegenüber
dem Radfahrerverein Wil wird aufgehoben.