opencaselaw.ch

64_II_302

BGE 64 II 302

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

302

Motorfahrzeugverkehr. N0 50.

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

50. Auszug a.us dem UrteUder I. ZivUabteil1l1lg

vom gs. J1l!li 1938 i. S. Schweizerische

t1nfallversicherungsansta.lt « Winterthur» gegenWick.

M 0 tor f a h r z e u g g e set z, Art. 37 Abs. 3. Verschulden des

Halters iri Konkurrenz mit Verschulden eines Dritten.

Nach dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 3 wäre der Geschädigte

schlechter gestellt als nach gemeinem Recht, was dem Grund-

gedanken der Motorf.ahrzeughaftpflicht widerspricht.

Der

Hafter kann daher von seiner Haftung nur dann teilweise

befreit werden, wenn sein Verschulden durch daSjenige des

Dritten g e m i n der t e r s c he i n t; liegt eine solche Ver-

schuldenskonnexität nicht vor, so haftet der Halter voll.

Erw. 2-ti.

Frage des Rückgriffs auf den mitschuldigen Dritten. Erw.lO.

A. ~ Der Radfahrerverein der Stadt Wil veranstaltete

am Sonntag den 22. September 1935· auf der Zuzwilerstrasse

östlich von WH ein Radrennen. Er hatte dafür vom

Polizeidepartement des Kantons St. Gallen die Bewilli-

gung erhalten unter der Bedingung, dass er für einen aus-

reichenden Sicherheits- und. Sanitätsdienst besorgt sei.

Ebenso war er ermächtigt worden, den Strassenverkehr

Zuzwil-WH auf die Fürstenlandstrasse umzuleiten.

Am Morgen des Renntags beauftragte . der Präsident

Mitglieder des Vereins mit den Absperrmassnahmen. Das

Mitglied Jung wurde angewiesen, die Absperrung 'der

Zuzwilerstrasse bei ihrer Gabelung mit der FÜl'ste:nland7

strasse zu besorgen und den Strassenverkehr von Zuzwil

her auf die. Fürstenlandstrasse zu lenken. Jung SPa:tLDte

bei . derGa~lungiiber die. Zuzwilerstrasse ein. Feuerwehr:-

seil; das er auf.der einen Seite,anein~m: Wegweiser und

auf der andern an einem Lattenhag befestigte. Er trug

Motorfahrzeugverkehr. N° 50.

303

weder eine Unüorm noch sonst ein äusseres Zeichen, eben-

sowenig war das.A bsperrseil irgendwie markiert. Bei

Herannahen eines Fahrzeuges trat Jung in die Strassen-

mitte, etwa 5 m vor das Seil, und gab mit erhobener Hand

ein Richtungszeichen gegen die FÜl'stenlandstrasse hin.

Gegen 14 Uhr kam der Kläger zur Absperrstelle, wo sieh

vorübergehend auch noch andere Leute aufhielten, um

von dort aus dem Rennen zuzuschauen. Nahe am Latten-

hag stehend, an dem das Seil befestigt war, liess sich der

Kläger mit Jung in ein Gespräch ein. Kurz darnach fuhr

das Personenautomobil des Käsers Robert Frei von Zuz-

wil her in mässiger Geschwindigkeit die vor der Absperr-

stelle ziemlich· ansteigende Strassenstrecke herauf. Jung

stellte sich wie . gewohnt in die Strassenmitte und wies

den Automobilisten mit erhobener Hand in die Fürsten-

landstrasse. Frei befolgte jedoch die Weisung nicht, son-

dern setzte, indem er Jung zum Ausweichen zwang, die

Fahrt mit etwas verminderter Geschwindigkeit auf der

Zuzwiler Strasse fort und fuhr so in das Absperrseil hinein.

Das Seil riss den Lattenhag entzwei; dabei wurde der

Kläger von einem Latten stück derart getroffen, dass er

zu Boden fiel. Er erlitt eine Quetschung am Rücken und

einen schweren Bruch des linken Ellbogens. Er musste

sicheinerlängern Spitalbehandloog unterziehen und trägt

vom Unfall schwere bleibende Nachteile davon.

B. -,-- Am 18. September 1936 leitete der Kläger gegen

die Schweizerische Versicherungsgesellschaft

((Winter-

thur», bei welcher Frei für seine Halterhaftpflicht ver-

sichert war, vorliegenden Prozess ein und verlangte Be-

zahlung von Fr. 15,523.36 Schadenersatz und Fr. 3000.-

Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit 22~ September 1935.

Die Klage wurde vom Bezirksgericht Wil durch Urteil

vom 28. Januar 1938 im Betrage von Fr. 5770.40 und vom

Kantonsgericht St. Gallen durch Urteil vom 24. März 1938

im·Betrage von Fr. 14,436.- geschützt. Für einen Betrag

von Fr. 4812.- öffnete dasKantonsgericht der Beklagten

den Regress auf den 'Radfahrerverein Wil.

304

Motorfahrzeugverkehr. No 50.

o. ~ Gegen:, das kan onsgerichtliche Urteil hat die Be-

klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem

Antrag, die Klage sei als unbegründet abzuweisen, soweit

sie den Betrag von Fr. 5770.40 übersteige. Der Kläger

hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, es

seien ihm über den durch das Kantonsgericht geschützten

Forderungsbetrag hinaus noch weitere Fr. 3000.- zuzu-

sprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ~ (Passivlegitimation der Beklagten gemäss Art. 49

MFG).

2. -

u. 3. ~ (Unzulänglichkeit der für das Velorennen

getroffenen Absperrmassnahmen. Die Absperrung hätte

in einer Weise vorgenommen werden müssen, dass sie für

die Strassenbenützer, insbesondere für die Führer von

Motorfahrzeugen, leicht und rechtzeitig als solche erkenn-

bar gewesen wäre. Es genügte daher nicht, am Absperrort

einen Mann in Zivilkleidung aufzustellen, der mit einem

blossen Handzeichen den Verkehr auf die andere Strasse

verwies. Zum mindesten hätte der Posten mit irgend

einem Abzeichen, z. B. einer Armbinde odel; einer Signal-

fahne, ausgestattet werden sollen. Ebenso mangelhaft war

die eigentliche Absperrung der Strasse vermittelst eines

dünnen Feuerwehrseiles. Jedenfalls wäre eine gut sicht-

bare Markierung des Seiles durch einen Wimpel oder

derg!. unerlässlich gewesen. Den Radfahrerverein Wil, der

das Rennen durchführte und zu den nötigen Sicherheits-

massnahmen verpflichtet war, trifft daher ein schweres

Verschulden am Unfall.

Erhebliches Mitverschulden des Automobilführers Frei.

Wenn auch die unzulänglichen Absperrmassnahmen die

wahre Situation nicht notwendig sofort erkennen liessen,

so hätte Frei aus dem Zeichen Jungs und der kleinen Men-

schenansammlung doch schliessen müssen, dass hier etwas

Besonderes vorgehe und dass irgend ein Verkehrshindernis

bestehen könnte. Auch war das Seil nach der Feststellung

Motorfahrzeugverkehr. N° 50.

305

der Vorinstanz immerhin auf eine Entfernung von 70-80 m

sichtbar, sodass Frei bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit

rechtzeitig genug -

die Anhaltestrecke betrug 15 m -

hätte anhalten können.

Schuldlosigkeit des Klägers, der bei seiner Aufstellung

am Strassenrand nicht mit einem derartig ausserordent-

lichen Unfall rechnen musste und durch seine Unterhal-

tung mit Jung nicht etwa dazu Anlass gegeben hat,

dass dieser dem Automobil zu spät entgegengetreten

wäre.)

3. -

Da ein Verschulden des Fahrzeughalters am

Unfall mitgewirkt hat, ist eine gänzliche Befrei~g von

der Haftpflicht für ihn und damit auch für die Beklagte

gemäss Art. 37 Abs. 2 MFG ausgeschlossen.

In Betracht kommt lediglich eine Teilbefreiung gemäss

Art. 37 Abs.3. Es liegt Verschulden des Halters in Kon-

kurrenz mit Verschulden eines Dritten vor. Das nimmt

auch die Vorinstanz an, doch hat sie gleichwohl die Be-

klagte gegenüber dem Kläger fürs Ganze haftbar erklärt.

Sie verweist auf die Grundsätze des Obligationenrechts

über die unerlaubte Handlung, nach denen bei konkur-

rierendem Verschulden die Täter dem Geschädigten in

unechter Solidarität haften, mit Rückgriffsrecht des einen

auf den andern gemäss Art. 51 OR. Warum diese Grund-

sätze nicht zur Anwendung kommen sollten bei konkur-

rierendem Verschulden des Motorfahrzeughalters und eines

Dritten, sei nicht einzusehen. Da die Haftung grundsätz-

lich eine kausale sei, dürfe sich die Verschuldenskonkur-

reIiz nicht zu Lasten des schuldlosen Geschädigten aus-

wirken.

In Übereinstimmung mit dem Kommentar

STREBEL, N. 163 zu Art. 37, müsse angenommen werden,

dass Art. 37 Abs. 3 MFG ein sinnstörendes, sachlich nicht

gewolltes Zufallsergebnis der parlamentarischen Gesetzes-

beratung darstelle und ~dass die dort getroffene Regelung

auf das schwere Verschulden eines Dritten beschränkt

bleibe, während bei einem leichten Verschulden des

Dritten der Halter dem Geschädigten für den vollen

306

Motorfahrzeugverkehr. No 50.

Schaden hafte, unter Vorbehalt des Regresses auf den

Dritten.

4. ~ Die Kritik, welche die Vorinstanz an Art. 37 Abs. 3

übt, ist vollauf berechtigt. Nach der gemeinrechtlichen

Ordnung würde der schuldige Fahrzeughalter mit dem

mitschuldigen Dritten in unechter Solidarität dem Ge-

schädigten für den ganzen Schaden haften und hätte für

seine Leistung lediglich einen Regressanspruch gegenüber

dem Dritten nach Massgabe von Art. 51 OB. Die Bestim-

mung des Art. 37 Abs. 3 dagegen sieht für die gleiche Ver-

schuldenskonkurrenz vor, dass der Halter von seiner

Haftung teilweise befreit werde. Der Geschädigte wäre

also nach MFG schlechter gestellt als nach OR. Das wider-

spricht dem gesetzgeberischen Grundgedanken bei der

Ausgestaltung der Motorfahrzeughaftpflicht, der darauf

ging, die Stellung des Geschädigten mit Rücksicht auf die

besondere Gefährlichkeit des Motorfahrzeugverkehrs gegen-

über der gemeinrechtlichen Ordnung eher zu verbessern.

Eine Umkehrung war in Wirklichkeit auch bei der Regelung

der in Frage stehenden Verschuldenskonkurrenz nicht

gewollt. Der bundesrätliche Entwurf vom 12. Dezember

1930 hatte in Art. 36 Abs. 3, der dem heutigen Art. 37

Abs. 3 entspricht, bei Verschulden eines Dritten in Kon-

kurrenz mit Verschulden des Halters oder mit andern von

diesem zu vertretenden Umständen eine Beschränkung der

Halterhaftpflicht überhaupt nicht vorgesehen, und auch

der neue Vorschlag, welchen der Bundesrat nachträglich

der nationalrätlichen Kommission unterbreitete, behan-

delte in Art. 36 Abs. 3 nur die Konkurrenz von fehler-

hafterBeschaffenheit des Fahrzeugs mit « ausschliess-

lichem» Verschulden eines Dritten (oder des Geschädig-

ten). Von Verschulden eines Dritten in Konkurrenz mit

Verschulden des Halters war also nicht die Rede. Erst in

der nationalrätlichen Kommission stellte ein Mitglied den

Antrag, es sei auch dieser Konkurrenzfall in Art. 36 Abs. 3

zu regeln.

Demgegenüber bemerkte der Vertreter des

Bundesrates zutreffend, dass der Fall in Art. 40 (nunmehr

Motorfahrzeugverkehr. N° 50.

307

Art. 4l Abs. 2) geregelt sei. Der Antrag wurde dannin

der Fassung, die heute als Gesetzestext vorliegt, trotzdem

angenommen. Das geschah aber' offenbar nicht im Be-

wusstsein einer sachlichen Änderung, sondern man wollte,

wie sich aus dem abschliessenden Votum eines Kommis-

sionsmitgliedes ergibt, im Grunde genommen lediglich die

Regelung dieser Verschuldenskonkurrenz in das MFG selber

aufuehmen, anstatt es nach dem Vorschlag des Bundes-

rates bei der Verweisung auf das OR bewenden zu lassen.

Dabei ist dann freilich doch eine vom OR abweichende

Ordnung herausgekommen, indem man das Verschulden

des Dritten mit dem Verschulden des Geschädigten auf die

gleiche Linie stellte und auf diese Weise die unechte

Solidarität zwischen dem Halter und dem Dritten aus-

schloss (Protokoll der nationalrätlichen Kommission,

Sitzung vom 4./6. Mai 1931, S. 10 f.; STREBEL, Kommen-

tar, N. 163 zu Art. 37; YUNG, in der Semaine judiciaire

1933, S. 246 ff. und 252; HAYMANN, in der Schweiz.

Juristenzeitung 1934/35, S. 197 ff.).

Zu beachten bleibt indessen, dass auch im gemeinen

Recht bei unerlaubter Handlung, die von mehreren Per-

sonen gemeinsam, aber ohne bewusstes Zusammenwirken

begangen worden ist, das Prinzip der unechten Solidarität

durch die Rechtsprechung eine Einschränkung erfahren

hat, weil die starre Anwendung in vielen Fällen als unbillig

empfunden wurde. Nach der bundesgerichtlichen Praxis

zu Art. 43 OR wirkt nämlich das Mitverschulden des

Dritten für den Belangten dann entlastend, wenn sein

eigenes Verschulden durch dieses Drittverschulden gemin-

dert erscheint oder wenn das Drittverschulden den Kau-

salzusammenhang zwischen dem Verschulden des Belang-

ten und dem Schadensereignis unterbricht (BGE 41 II 228,

55 II 88, 59 II 369, 60 II l55). Von diesen bei den Fällen

ist der zweite selbstverständlich, weil bei Unterbrechung

des Kausalzusammenhanges überhaupt keine Haftpflicht

besteht. Als eigentliche Ausnahme von der Solidarhaft

kann nur der erste Fall gelten, weshalb er denn auch in

308

Motorfahrzeugverkehr. N° 50.

einem spätern:'Urteil, BGE 62 II 310, allein noch als solche

genannt ist.,Erscheint das Verschulden des Motorfahr-

zeughalters dUrch das Verschulden des Dritten gemindert,

so würde der Halter demnach auch nach gemeinem Recht

von der Haftung teilweise befreit. Damit verliert der

Gegensatz zwischen dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 3 MFG

und dem gemeinrechtlichen Solidaritätsprinzip praktisch

bereits erheblich an Bedeutung; denn eine solche Konne-

xität des Verschuldens kommt besonders im Motorfahr-

zeugverkehr häufig vor, indem der Dritte z. B. eine

gefährliche Situation schafft und der Motorfahrzeugführer

seinerseits unrichtig darauf reagiert (sogenanntes primäres

und sekundäres Verschulden).

Im übrigen bleibt jedoch die sachlich nicht gerechtfer-

tigte und vom Gesetzgeber offenbar auch nicht beabsich-

tigte Unstimmigkeit zwischen dem Wortlaut von Art. 37

Abs. 3 und der obligationenrechtlichen Regelung bestehen.

Es frägt sich deshalb, wie der Widerspruch zu lösen sei.

5. -

Am einfachsten wäre es, . mit dem Entwurf des

Bundesrates vom 12. Dezember 1930 bei Verschulden des

Halters das Mitverschulden des Dritten nicht zu berück-

sichtigen und den Halter demgemäss gegenüber dem Ge-

schädigten voll haften zu lassen. Das ist auch die Regelung

in den uns umgebenden Ländern (Deutschland: § 7 des

Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen; Frank-

reich: § 1384 Code civil, dazu PLANIOL-RIPERT, Bd. VI,

Nr. 541 und 685; Italien: Art. 122 Codice della strada,

dazu PINI, La responsabilita civile dell'automobilista,

S. 195). Allein diese Lösung ist mitunserm Gesetze

schlechthin unvereinbar. Art. 37 Abs. 3 schreibt bei Ver-

schulden eines Dritten in Konkurrenz mit Verschulden

des Halters die Beschränkung der Halterhaftpflicht nun

einmal ausdrücklich vor; und wie die Bestimmung auch

zustandegekommen sein mag,· so ist es doch keinesfalls

zulässig, sie einfach als unbeachtlich zu übergeben. Das

wäre nicht mehr Auslegung, sondern Korrektur des Ge-

setzes. Es kann sich nur darum handeln, die Bestimmung

Motorfahrzeugverkehr. No 50.

309

mit den allgemeinen Haftungsgrundsätzen soweit in Ein-

klang zu bringen, als der Wortlaut es nicht ausschliesst.

Die Vorinstanz versucht das mit STREBEL, N. 163 zu

Art. 37, in der Weise, dass sie die Befreiung des Halters

auf den Fall groben Verschuldens des Dritten beschränken

und bei bloss leichtem Verschulden des Dritten die Halter-

haftpflicht in vollem Umfange bestehen lassen will. Damit

wäre Abs. 3 von Art. 37 an Abs. 2 angeglichen, wo eben-

falls zwischen grobem und leichtem Verschulden des

Dritten unterschieden wird. Abs. 3 würde dem Sinne nach

unmittelbar an den ersten Satz von Abs. 2 anschliessen.

Allein Abs. 3 spricht eben im Gegensatz zu Abs. 2 nur

vom Verschulden des Dritten schlechtweg, und gerade

dieser Gegensatz lässt es kaum zu, dass die genannte

Unterscheidung in die Bestimmung hineininterpretiert

wird. Ausserdem wäre der Geschädigte in einem Falle

immer noch schlechter gestellt als nach gemeinem Recht,

nämlich dann, wenn das Verschulden des Dritten ein gro-

bes ist, ohne indessen das Verschulden des Halters gemin-

dert erscheinen zu lassen. In diesem Fall würde der

Halter, weil es sich um ein grobes Drittverschulden han-

delt, nach der von der Vonnstanz und Strebei befürwor-

teten Lösung teilweise befreit, während er nach gemeinem

Recht mangels Zusammenhangs zwischen dem Verschul-

den des Halters und demjenigen des Dritten voll haften

würde.

Näher dürfte es daher liegen, den in der gemeinrechtli-

chen Praxis entwickelten Gedanken, dass bei einem

Schadensereignis, welches von mehreren Personen gemein-

sam, aber ohne bewusstes Zusammenwirken herbeigeführt

worden ist, die Verschuldenskonnexität für die Frage der

(unechten) Solidarität von Bedeutung sei, auch auf dem

Anwendungsgebiete des Art. 37 Abs. 3 MFG zur Geltung

zu bringen. Gibt die Verschuldenskonnexität dort Arilass,

die unechte Solidarität einzuschränken, so muss sie hier

zur Voraussetzung für die Befreiung gemacht werden. Das

bedeutet, dass der Halter von seiner Haftpflicht gemäss

310

Motorfahrzeugverkehr. No 50.

Art. 37 Abs. ~ nur dann teilweise zu befreien ist, wenn sein

eigenes Verschulden durch dasjenige des Dritten gemindert

erscheint. Diese Lösunglässt sich vor dem Wortlaut von

Art. 37 Abs. 3 am ehesten rechtfertigen und befriedigt

auch sachlich am besten. Es wird damit im Ergebnis

völlige übereinstimmung mit der gemeinrechtlichen Rege-

lung hergestellt. Steht das Verschulden des Halters mit

demjenigen des Dritten nicht im Zusammenhange, so tritt

keine Befreiung ein, ebenso wie auch nach OR keine solche

eintreten würde.

Hat dagegen das Verschulden des

Dritten dasjenige des Halters beeinflusst, so wird der

Halter teilweise befreit, gleich wie er sich in diesem Falle

auch nach der Praxis zu Art. 43 OR zu seiner Entlastung

auf das Mitverschulden des Dritten berufen könnte.

Ob das Verschulden des Dritten ein grobes oder ein

leichtes ist, spielt dabei dem Grundsatze nach für die

Befreiung des Halters keine Rolle. Jedoch wird der

Richter die Grösse des Drittverschuldens nach seinem

Ermessen als Umstand zu würdigen haben, der gemäss

Art. 37 Abs. 3, Satz 2, die Höhe der Entschädigung mitbe-

stimmt. Auf diese Weise ist es möglich, der Billigkeit

weitgehend Rechnung zu tragen und z. B. bei einem

schweren Verschulden des Halters und einem, wenn auch

konnexen, so doch nur ganz geringen Verschulden des

Dritten die Befreiung auf ein Mindestmass zu beschränken.

6 . .-: Auf den vorliegenden Fall angewendet, führen

diese Grundsätze dazu, die Beklagte von der Haftpflicht

teilweise zu befreien. Zwar hat das schuldhafte Verhalten

des Dritten zu demjenigen des Automobilisten nicht

eigentlichen Anlass gegeben. Wäre aber die Absperrung

der Strasse in richtiger Weise durchgeführt worden, so

hätte sie der Automobilist auch bei nicht pflichtgemäss

voller Aufmerksamkeit ohne Zweifel als solche erkannt

und sich darnach eingerichtet. In diesem Sinne kann daher

gesagt werden, dass das Verschulden des Automobilisten

durch dasjenige des Dritten gemindert erscheine. Auch die

gemeinrechtliche Praxis anerkennt einen derartigen Zu-

Motorfahrzeugverkehr. N° 50.

311

sammenhang als genügend, um die Haftung zu beschränken

(vgl. BGE 59 II 369/70).

7.-9.

(Bestimmung

des

Schadenersatzes

auf

Fr. II,000.-; Abweislmg des Genugtuungsanspruchs).

10. -

Die Vorinstanl hat der Beklagten im Urteil für

einen Betrag von Fr. 4812.- den Regress auf den am

Unfall mitschuldigen Radfahrerverein Wil geöffnet.

Ob dem Halter, der gemäss Art. 37 Abs.3 wegen Mit-

verschuldens eines Dritten von der Haftpflicht teilweise

befreit wird, überhaupt ein Regress auf den Dritten zu-

steht, ist umstritten (dafür: Bussy, Code federal de la

circulation, Art. 41 N. 3 lit. b und N. 6: YUNG, a.a.O.

S. 254; dagegen: STREBEL, Art. 41 N. 49). Die Frage

kann offen bleiben. Der Radfahrerverein Wil ist im vor-

liegenden Prozesse nicht Partei, weshalb es keinesfalls

angeht, ihn im Urteil regresspflichtig zu erklären. Das

vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkte aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. -

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der

von der Beklagten dem Kläger zu bezahlende Betrag in

Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes St. Gallen

vom 24. März 1938 auf Fr. 11,000.- nebst 5 % Zins seit

1. Juli 1936 :festgesetzt; im übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

2. -

Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3. _ Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv über die

Einräumung des Regressrechtes an die Beklagte gegenüber

dem Radfahrerverein Wil wird aufgehoben.