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25_II_817

BGE 25 II 817

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

98. Urteil vom 4. November 1899 in Sachen Häfliger gegen Iten und Konsorten. Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung: Körperverletzung, begangen im Raufhandel (Art. 50, 51, 53, 54 und 60 O. R.).- Stellung des Bundesgerichtes bezüglich der rechtlichen und der That¬ fragen. Art. 81 Org.-Ges. — Haftbarkeit der Teilnehmer am Rauf¬ handel, Art. 60 O.-R. — Mass der Entschädigung für bleibenden Nachteil (Verlust des Sehvermögens auf einem Auge bei einem Apo¬ theker resp. cand. pharm.). Mitverschulden. A. Durch Urteil vom 5. Juni 1899 hat das Appellations¬ richt des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil unter Herabsetzung der Entschädigungssumme von 26,280 Fr. 50 Cts. auf 23,117 Fr. 70 Cts. bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil vom 1. März 1899 hat die Be¬ klagten Fritz Ischi, Daniel Schaub, Rudolf Iten, Jean Göttis¬ heim und August Wagner der Teilnahme an einer Schlägerei mit schweren Folgen schuldig erklärt und sie gemäß § 114 des Strafgesetzes zu Gefängnißstrafen von 1—4 Monaten verurteilt; es hat sie überdies verpflichtet, dem Kläger Häfliger eine Ent¬ schädigung von 26,280 Fr. 50 Cts. zu bezahlen, und zwar den Schaub zu ¼, den Göttisheim zu ¾, den Ischi, Iten und Wagner je zu ¼, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für das Ganze. Außerdem hat es einen weitern Angeklagten, Josef Essig, freigesprochen und ihm eine Entschädigung für unverschul¬ dete Haft und Arbeitslosigkeit zugebilligt. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten Iten, Wagner und Göttisheim (letzterer anschlußweise) rechtzeitig und in richtiger Form die Be¬ rufung an das Bundesgericht erklärt. Der Kläger beantragt: Die erstinstanzlich zugesprochene Ent¬ schädigung sei auf 36,280 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5% seit

1. März 1899 zu erhöhen; eventuell seien die von der ersten Instanz angenommenen 29,000 Fr. nicht auf 20,000 Fr., sondern nur auf 25,000 Fr. zu reduzieren.

Die Beklagten Iten und Wagner stellen die Anträge:

1. Es sei in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichtes die Entschädigungsforderung, soweit gegen diese beiden Beklagten gerichtet, gänzlich abzuweisen.

2. Eventuell sei die Entschädigung auf den Betrag von 14,588 Fr. 85 Cts. zu reduzieren; hievon habe jeder dieser beiden Beklagten je ½ d. h. 1617 Fr. 65 Cts. zu bezahlen, unter Aufhebung der Solidarhaft mit den übrigen Beklagten. Die Berufungsanträge des Beklagten Göttisheim lauten:

1. Die Klage sei ihm gegenüber gänzlich abzuweisen.

2. Eventuell sei die Entschädigung auf 15,000 Fr. zu redu¬ zieren und Göttisheim unter Aufhebung der Solidarhaft zu ver¬ fällen, hievon einen gleichen Teil zu bezahlen wie Ischi, Iten und Wagner. C. In der heutigen Verhandlung wiederholen und begründen die Vertreter des Klägers einerseits, der Beklagten Iten und Wagner anderseits ihre Berufungsbegehren. Der Beklagte Göttisheim ist weder erschienen, noch vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das eingangs sub A mitgeteilte Urteil des Strafgerichtes des Kantons Bafelstadt beruht auf folgendem Thatbestande: Die heutigen Beklagten Göttisheim, Iten und Wagner befanden sich Sonntags den 11. Dezember 1898 Nachts circa von 12 Uhr an in „Neßlers Bar“ in Basel, nachdem sie etwa zwei Stunden vorher mit Mitgliedern der Studentenverbindung „Helvetia“ auf dem Centralbahnhofplatze eine Rauferei gehabt hatten (die in¬ dessen zu keinen weitern Folgen führte), wobei Wagner einem Studenten namens Christen einen Stock abgenommen hatte. In „Neßlers Bar“ waren um jene Zeit auch die weitern Beklagten Schaub und Ischi; die drei erstgenannten Beklagten erzählten den zahlreich anwesenden Gästen von ihrer Rauferei mit den Hel¬ vetern. Etwa um 1½ Uhr betraten der heutige Kläger Häfliger, cand. pharm., von Luzern, geb. 1873, und drei weitere Studen¬ ten, alle vier Mitglieder der Studentenverbindung „Rauracia“ „Neßlers Bar“; Häfliger und ein gewisser Hüsler trugen ihre Mützen, die gleich denjenigen der „Helvetia“ von karminroter Farbe sind. Der Kläger scheint beim Hineingehen in das dicht gefüllte Lokal den Schaub etwas gestoßen zu haben. Göttisheim rief beim Eintreten der Studenten sofort: „Da kommen die roten Kaiben wieder,“ und Schaub fieng ohne weiteres an, die Stu¬ denten, und insbesondere den Kläger, zu beschimpfen, was den Kläger veranlaßte, dem Wirte zuzurufen, er solle den Schaub hinausschaffen. Schaub rief: „Was, mich den Schaub Dänni wollt ihr hinauswerfen!!“, und die übrigen Gäste, von denen ein Teil zu schimpfen und um die Streitenden herumzustehen begann, ließen durch Zurufe und Geberden die vier Studenten erkennen, daß sie nicht auf ihrer Seite stehen. Die Studenten verließen hierauf das Lokal, Germann durch die innere Türe, um den Hausbesitzer Neßler, der in der ersten Etage wirtete, zu holen, Feigenwinter, Hüsler und Häfliger nach einander durch die Türe gegen die Straße zu. Wie Hüsler und Häfliger unter dieser Türe waren, versetzte Schaub, der sich an die Türe ange¬ perrt hatte, jedem derselben einen wuchtigen Stoß ins Kreuz, so daß beide, zuerst Hüsler, dann Häfliger, über das Trottoir hinüber auf die Straße fielen. Sofort verließen Schaub und alle übrigen Gäste mit Ausnahme von drei Personen das Wirtschaftslokal, und es entstand nun eine allgemeine Schlägerei, bei der auf der einen Seite die drei Studenten, auf der andern Seite 8—10 Personen beteiligt waren, und die circa 10 Minuten dauerte. Als nach Verfluß dieser Zeit die von Germann herbeigeholte Polizei auf den Platz kam, waren die Teilnehmer noch anwesend, und Hüsler und Feigenwinter speziell damit beschäftigt, den Häfliger, der von Schaub zum zweiten Mal zu Boden geworfen worden war und seitdem bewußtlos auf dem Pflaster lag, auf¬ zuheben. Auf dem Polizeiposten, wohin die Beklagten — Essig und Ischi ausgenommen — einerseits, die vier Studenten ander¬ seits, verbracht wurden, stellte sich heraus, daß Häfliger eine schwere Augenverletzung hatte, — der linke Augapfel war aus seiner Höhle getrieben, — sodaß die sofortige Überführung des¬ selben nach der Augenheilanstalt angeordnet wurde. Er blieb da¬ selbst bis zum 8. Februar 1899; anfänglich mußte er flüssig ernährt werden, und zudem machte er eine Gehirnhautentzündung durch. Die Kontusion des linken Augapfels hat den Verlust des Sehvermögens auf diesem Auge herbeigeführt. Das Auge selbst

wird zwar wahrscheinlich in seiner Form erhalten bleiben können, und eine Gefahr für das rechte Auge durch das verletzte kann als ausgeschlossen gelten. Wer die Verletzung beigebracht hat, und mit welchem Instrumente sie erfolgt ist, hat nicht ermittelt werden können; jedenfalls ist der Schlag beigebracht worden, während Häfliger bewußtlos am Boden lag. Dagegen wurde gegen die aus dem strafgerichtlichen Urteile ersichtlichen Personen auf Strafantrag Häfligers hin Anklage erhoben, und zwar gegen Ischi wegen schwerer Körperverletzung, gegen die übrigen Ange¬ klagten wegen Teilnahme an einer Schlägerei mit schweren Folgen. Das Strafgericht nimmt bezüglich der Teilnahme der einzelnen heute noch in Betracht kommenden Beklagten an der Schlägerei gestützt auf die Zeugenaussagen folgendes als erwiesen an: Göttisheim war auf Seite des Hauptangreifers Schaub am Streite beteiligt; einige Zeugen haben ihn, der eine gleich zu Anfang des Streites, der andere gegen Schluß der Schlägerei, gegen Feigenwinter schla¬ gen sehen. Iten ist von einer ganzen Anzahl von Zeugen unter den Streitenden erblickt worden, allerdings ohne daß sie (mit Ausnahme des Hüsler) eine bestimmte angreifende Handlung desselben hätten namhaft machen können, indessen kann diese Ein¬ mischung Itens nur auf dessen Absicht, den angreifenden Schaub und Göttisheim beizustehen, zurückgeführt werden. Gegen Wagner liegt vor: Daß er selbst zugibt, möglicherweise mit dem von ihm bei der Rauferei mit den Helvetern erbeuteten Stocke drein ge¬ schlagen zu haben, und daß er ebenfalls mitten unter den Strei¬ tenden bemerkt worden ist, daß ferner mit jenem Stock, der im Bar noch ganz war, in der Weise dreingeschlagen worden ist, daß Stock und Griff sich getrennt haben, und daß auch der bloße Stock noch zum Schlagen verwendet wurde; daß er endlich im Lohnhof zu Feigenwinter sagte „es geschehe ihm und seinen Freunden ganz recht, sie hätten schon auf dem Bahnhofplatze angefangen gehabt.“ Vor Strafgericht machte der Kläger Häfliger gegen sämtliche Beklagten (gegen den freigesprochenen Essig hat er sie nachträglich fallen lassen) adhäsionsweise eine Entschädi¬ gungsforderung von 36,280 Fr. 50 Cts., unter Solidarhaft jedes der Beklagten für das Ganze, geltend, die er folgendermaßen spezifizierte:

1. Für 30% dauernde Erwerbsunfähigkeit bei Annahme eines Jahresverdienstes von 6000 Fr. Ausfall per Jahr 1800 Fr., was beim Alter des Klägers gleichkomme einem Kapital von 35,161 Fr. 40 Cts., welche Summe indessen in Anbetracht des Vorteils der Kapitalabfindung reduziert werde auf Fr. 30,000 5,000

2. Für Entstellung und Schmerzensgeld

3. Für Zurückkommen im Studium um minde¬ 1,000 - stens ein Semester 280 50

4. Für Spitalbehandlungskosten Fr. 36,280 50 sub 2—4 als Die erste Instanz erachtete die Forderungen vollständig begründet, und die zweite Instanz ist ihr hierin bei¬ der Erwerbs¬ getreten. Bezüglich der dauernden Verminderung fähigkeit setzte die erste Instanz den Durchschnittsjahresverdienst eines Apothekers auf 5000 Fr. an und gelangte so zur Annahme sie wegen des eines Kapitals von 29,301 Fr. 15 Cts., das großen Vorteiles der Kapitalabfindung, wegen des Umstandes, daß der Kläger dieses Einkommen frühestens in 1½—2 Jahren erreicht hätte, und endlich wegen eines wenn auch ganz geringen Mitverschuldens — das in der Aufforderung des Klägers an den Wirt, den Schaub zu entfernen, liege — auf 20,000 Fr. reduzierte. Die zweite Instanz hat gestützt auf einen von ihr eingeholten Bericht des Finanzdepartementes des Kantons Luzern, wonach von Apothekern in der Stadt Luzern Einkommen von 9000—2500 Fr., auf dem Lande solche von 1200 Fr. versteuert werden, als künftiges jährliches Durchschnittseinkommen des Klägers 4000 Fr. angenommen, und die Rente für das 27. Altersjahr des Klägers berechnet, wobei sie zu der Summe von 22,837 Fr. 20 Cts. gelangt. Diese Summe reduziert sie um 6000 Fr., also auf 16,837 Fr. 20 Cts., teils wegen des Vor¬ teils der Kapitalabfindung, teils wegen des auf Seite des Klä¬ gers „immerhin, wenn auch nicht gerade in schwererem Umfange vorhandenen Selbstverschuldens, läge dies auch nur darin, daß er, der Anspruch auf höhere Gesittung und Bildung machen will, sich bis spät in die Nacht in Wirtschaften herumtreibt, wo es er¬ fahrungsgemäß leicht zu Händeln kommt.“

2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung der

Schadenersatzforderung des Klägers steht außer Zweifel (was des nähern ausgeführt wird, unter speziellem Hinweis auf Amil. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 534 f. Erw. 1).

3. Bei der zu entscheidenden Frage: ob die Beklagten eine dem Kläger Schaden verursachende rechtswidrige Handlung begangen haben und für diesen Schaden eivilrechtlich verantwortlich sind, ist das Bundesgericht in der rechtlichen Würdigung des Thatbestandes trotz Vorliegens eines Strafurteiles vollständig frei und in keiner Weise an die strafrechtliche Qualifikation der That durch den Strafrichter gebunden; das Strafurteil hat rechtskräftig nur ent¬ schieden darüber, daß dem Staate wegen der so und so straf¬ rechtlich qualifizierten Handlung ein Strafanspruch zustehe. Da¬ gegen gilt für die Prüfung des Bundesgerichtes bezüglich des Thatbestandes auch hier die Schranke des Art. 81 Abs. 1 Org.=Ges., wonach das Bundesgericht an den vom kantonalen Gerichte festgestellten Thatbestand gebunden ist und von demselben nur abzugehen hat, wenn die Feststellung in Verletzung bundes¬ rechtlicher Normen über Beweiswürdigung zu Stande gekommen ist, oder mit den Akten in Widerspruch steht. Ersterer Ausnahme¬ fall kann hier nicht in Frage kommen. Und bezüglich der Akten¬ widrigkeit haben sich allerdings heute die Vertreter der Beklagten Iten und Wagner bemüht, nachzuweisen, daß in den Feststellungen der kantonalen Instanzen bezüglich dieser Beklagten eine Akten¬ widrigkeit liege. Allein alles von ihnen hiefür vorgebrachte ist eine Kritik der von den kantonalen Instanzen vorgenommenen Würdigung der Zeugenaussagen und Indizien, die vielleicht vor einem Gerichte, das den Thatbestand frei zu prüfen hätte, von Erfolg begleitet sein könnte, die aber vom Bundesgericht nicht gehört werden kann, da eben Widersprüche mit aktengemäßen Thatsachen nirgends bestehen. Es ist sonach bezüglich der Frage der Beteiligung jedes der einzelnen heute noch in Frage kommen¬ den Beklagten der vom Strafgerichte festgestellte Tharbestand zu Grunde zu legen.

4. Die schädigende Handlung, welche der Kläger zum Funda¬ mente seines Schadensersatzanspruches macht, ist einzig und allein die Verletzung seines linken Auges; nur für den aus dieser Ver¬ letzung erwachsenen Schaden verlangt er Ersatz, nicht etwa auch noch für die übrigen (geringfügigen) Verletzungen, die er bei der Schlägerei erlitten, oder für Beschädigung von Kleidungsstücken und dgl. Es fragt sich daher, ob die heute noch in Betracht kommenden Beklagten für den dem Kläger aus jener Handlung erwachsenen Schaden eivilrechtlich haftbar zu erklären sind. Ma߬ gebend hiefür ist Art. 60 O.=R., wonach mehrere, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, solidarisch für den Ersatz haften, ohne Unterschied, ob sie als Anstifter, Urheber oder Ge¬ hülfen thätig gewesen sind. Danach ist für die Haftbarerklärung in dem Falle, wo ein Verschulden mehrerer vorliegt, notwendig die Teilnahme an der schädigenden Handlung, ein Verschulden des Belangten, und ein Kausalzusammenhang zwischen der schuld¬ haften Thätigkeit des Belangten und dem eingetretenen Schaden. Letzteres Erfordernis folgt sowohl aus allgemeinen Grundsätzen, wie auch aus dem Wortlaute des Art. 60, wonach eben der Schaden „gemeinsam verschuldet,“ d. h. durch eine gemeinsame schuldhafte Handlung verursacht sein muß. Als die gemeinsame schuldhafte Handlung stellt sich nun hier, da nicht etwa ermittelt ist, daß mehrere bestimmte Beklagte gemeinsam auf den Kläger losgeschlagen und ihm die Verletzung des Auges beigebracht hätten (in welchem Falle vielleicht nur diese Handlung als den Schaden verursachend angesehen werden könnte), dar der Raufhandel, die Schlägerei; es ist daher zu prüfen, inwieweit die Thätigkeit eines jeden der noch in Frage kommenden Beklagten bei diesem Rauf¬ handel mit dem dem Kläger verursachten Schaden im Kausal¬ zusammenhang steht, d. h. inwieweit die schuldhafte Thätigkeit jedes Einzelnen eine Bedingung zu dem eingetretenen Erfolg ge¬ setzt hat. Es fragt sich, m. a. W., inwieweit die als Teilnehmer am Raufhandel bestraften, heute noch in Frage kommenden, Be¬ klagten als Gehülfen bezüglich der in diesem Raufhandel zuge¬ fügten Körperverletzung erscheinen; denn als Anstifter oder Ur¬ heber können sie nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz von vornherein nicht angesehen werden; der Beweis für ihre Thäterschaft ist nicht erbracht. Und zwar ist bei dieser Frage nicht etwa von einem bestimmten strafrechtlichen Begriff der Ge¬ hülfenschaft auszugehen (z. B. demjenigen des § 29 des Straf¬ gesetzbuches für den Kanton Baselstadt), sondern von dem allge¬

mein juristischen Begriffe, wonach insbesondere auch fahrlässige Gehülfenschaft denkbar und möglich ist. In diesem Sinne erscheint denn auch derjenige als Gehülfe zu der im Raufhandel beige¬ brachten Körperverletzung oder Tötung (die übrigens selber auch fahrlässig beigebracht werden kann), der durch seine Teilnahme am Raufhandel den Thäter unterstützt; auch er hat alsdann unmittelbar eine Bedingung zu dem eingetretenen Erfolg gesetzt, so daß er den Erfolg mitverursacht hat. Und zur Schuld zuzu¬ rechnen ist ihm dieser Erfolg dann, wenn er voraussehen mußte, daß durch seine Thätigkeit, durch seine Teilnahme am Raufhandel, dieser Erfolg eintreten konnte. In Anwendung dieser Grundsätze auf die drei rekurrierenden Beklagten nun steht zunächst, nach den für das Bundesgericht, wie in Erwägung 3 ausgeführt, verbind¬ lichen Feststellungen der kantonalen Instanzen, außer Zweifel, daß Göttisheim im Raufhandel eine derart aktive Thätigkeit ent¬ faltet hat, daß er mindestens als fahrlässiger Mitverursacher der Körperverletzung des Klägers anzusehen ist; ferner fällt gegen ihn in Betracht, daß er durch seine aufreizenden Worte in der Wirtschaft den ganzen Streit recht eigentlich provoziert hat; der Provokant eines Raufhandels aber wird wohl in der Regel als Mitverursacher der darin begangenen Körperverletzungen verant¬ wortlich erklärt werden müssen. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage des Kausalzusammenhanges bei Iten und Wagner. In¬ dessen erscheinen doch auch sie zunächst als Mitprovokanten der Schlägerei — wie denn wohl die Haltung aller drei rekurrteren¬ den Beklagten in der Wirtschaft Neßler auf ihren Irrtum zu¬ rückzuführen ist, sie hätten es, wie einige Stunden vorher, wieder mit Mitgliedern der Studentenverbindung „Helvetia“ zu thun; und sodann ist festgestellt, daß sie den Beklagten Schaub und Göttisheim Beistand geleistet und sich nicht etwa auf die eigene Verteidigung beschränkt haben, und nun konnte von ihnen gewiß vorausgesehen werden, daß bei der Schlägerei und unterstützt durch ihre Teilnahme eine schwere Körperverletzung beigebracht werden könnte. Unter diesen Umständen sind auch diese Beklagten, zumal der eigentliche Thäter nicht bekannt geworden ist, als haft¬ bar zu erklären. Damit nähert sich die Auffassung der Haftbarkeit der Teilnehmer am Raufhandel allerdings der in § 830 Satz 2 deutsches B.=G.=B. gesetzlich sanktionierten, wonach solidarische Haftbarkeit dann eintritt, „wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat“ — ein Satz, der freilich mangels einer positiven dahin gehenden Bestimmung des Obligationenrechtes und bei dem Wort¬ laute des Art. 60 O.=R. nicht ohne weiteres auf die Entscheidung der vorliegenden Frage angewendet werden durfte, während er auch im gemeinen Recht seine Vertreter gefunden hat (vergl. Seuffert's Archiv Bd. 40 Nr. 109).

5. Ist sonach die Berufung der drei rekurrierenden Beklagten im Prinzipe abzuweisen, so fragt sich weiterhin, ob ihre even¬ tuellen Anträge bezüglich des Quantitativs, oder aber gegenteils die diesbezüglichen Berufungsanträge des Klägers gutzuheißen seien. Hiebei sind vom Bundesgerichte nur zwei Fragen zu ent¬ scheiden: Die Frage, welcher künftige Jahreserwerb der Berech¬ nung der Einbuße der Erwerbsfähigkeit zu Grunde zu legen sei, und die weitere Frage, ob und inwiefern wegen Mitverschuldens des Klägers ein Abzug an der ihm zuzusprechenden Schadens¬ ersatzsumme gemacht werden müsse; über das Quantitativ der übrigen Posten (Schmerzengeld ec., Verlust eines Semesters Heilungskosten) herrscht kein Streit. Die erstere Frage betreffend erscheint allerdings die Annahme des Vorderrichters, es sei ein künftiger Jahreserwerb von 4000 Fr. als Basis anzunehmen nach den vom Finanzdepartemente des Kantons Luzern gelieferten Angaben als recht gering; denn hienach haben pro 1896/97 die Apotheker der Stadt Luzern ihr Einkommen taxiert wie folgt 1 à 9000 Fr., 1 à 8200 Fr., 1 à 8000 Fr., 1 à 7000 Fr., 2 à je 4500 Fr., und 2 à je 2500 Fr., und das ergäbe einen weit höheren, gegen 6000 Fr. hinliegenden Durchschnitt. Zählt man hie¬ zu das Mittel der Angaben aus den auf dem Lande existierenden Apotheken (2 Apotheken à 1200 Fr.), so ergiebt sich immer noch ein näher gegen 5000 Fr. als gegen 4000 Fr. liegender Durch¬ schnitt. Indessen kann doch nicht gesagt werden, daß die Annahme der Vorinstanz, die wesentlich eine thatsächliche Schlußfolgerung ist, aktenwidrig erscheine; sie mag niedrig sein, namentlich in Anbetracht des Umstandes, daß dem Kläger die besten Zeugnisse ausgestellt worden sind und also wohl für ihn eher ein höheres als das Durchschnittseinkommen erwartet werden durfte; anderseits sind die für den künftigen Erwerb des Klägers maßgebenden Faktoren

derart unsicher und ungewiß, daß von einer Aktenwidrigkeit nicht gesprochen werden kann. Es muß also bei der Annahme der Vorinstanz sein Bewenden haben. Dagegen ist ein Mitverschulden des Klägers an dem ihm er¬ wachsenen Schaden nicht anzunehmen. Zunächst ist klar, daß ein mit dem eingetretenen Schaden kausales rechtliches Mitverschulden und nur ein solches hat Art. 51 Abs. 2 O.=R. im Auge — in der bloßen Thatsache des Besuches einer Wirtschaft zu später Nachtstunde nicht gefunden werden kann. Aber auch im Verhalten des Klägers in der Wirtschaft liegt ein Verschulden seinerseits seinerseits absicht¬ nicht; das wäre allerdings der Fall, wenn er lich den Schaub gestoßen und so den Streit provoziert hätte allein hiefür liegt gar nichts vor; und daß er sich gegenüber Schaub nicht entschuldigt, sondern den Wirt um Entfernung Schaubs ersucht hat, kann ihm angesichts der brutalen Weise, mit der ihn Schaub — wie Göttisheim sofort behandelte, nicht zum Verschulden angerechnet werden. Ist so ein Verschulden des Klägers nicht anzunehmen, so gelangt das Bundesgericht gleichwohl zur Bestätigung des von der Vorinstanz gesprochenen Betrages, indem der Vorteil für die Kapitalabfindung etwas höher angesetzt wird als von der Vorinstanz.

6. Da die Frage des Mitverschuldens des Klägers verneint wird, ist es nicht notwendig, zu prüfen, ob auch dann eine Summe für Erschwerung des Fortkommens durch eine Ent¬ stellung (Art. 53 Abs. 2 O.=R.) gesprochen werden dürfe, wenn auf Seite des Verletzten ein Mitverschulden vorliegt, m. a. W., wie sich Art. 51 Abs. 2 zu Art. 53 Abs. 2 O.=R. verhalte. Daß aber bei Nichtannahme eines Mitverschuldens des Klägers die Zusprechung einer bezüglichen Summe gerechtfertigt sei, ist auch von den Beklagten nicht bestritten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers sowohl wie diejenige der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appel¬ lationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 5. Juni 1899 be¬ stätigt.