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F-3852/2025

F-3852/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-04 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kanton B._______ zu. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantrage die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der verfügten Zuwei- sung an den Kanton B._______ und die Zuweisung an den Kanton C._______; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Zuweisung an den Kanton C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um einstweilige Zuweisung an den Kanton C._______ gut und gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

F-3852/2025 Seite 3

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welcher den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; anstatt vieler Urteil des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen – vorbe- haltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für auslän- dische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flücht- linge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Per- sonen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, wel- che auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung an- wendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonswechsel in gleichem Um- fange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1 je m.w.H.). Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

F-3852/2025 Seite 4 vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3790; Urteil des BVGer F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4 m.w.H.).

E. 2.3 Nachdem ihr die Vorinstanz am 16. Mai 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts sowie Wechsel in und entsprechend auch Zuweisung an den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 26 i.V.m. Art. 6 FK; E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung an den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Vorinstanz hat ihre dahingehende Pflicht verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch zuletzt etwa Urteile des BVGer F- 2690/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.4; F-2642/2026 vom 2. Mai 2025 E. 3).

E. 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. nachfolgend E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 3.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer der angefochte- nen Verfügung betreffend die Kantonszuweisung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwer- deführerin an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Ver- weigerung als verhältnismässig erweist.

F-3852/2025 Seite 5

E. 3.2 Angesichts der jüngsten Häufung entsprechend begründeter Kassati- onsurteile bleibt anzumerken, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, weshalb die Vorinstanz betreffend die Kantonszuweisung eines Flüchtlings mit Asyl die Flüchtlingseigenschaft der zuzuweisenden Person unberücksichtigt lässt, ohne dies zu begründen. Dass die Flücht- lingseigenschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl des Aufent- haltsorts zur Folge hat, hat das Gericht bereits mit BVGE 2012/2 festge- halten. An die dort statuierten Vorgaben (vgl. vorne E. 2) ist die Vorinstanz seither gebunden und bleibt es vorbehaltlich einer allfälligen zukünftigen Rechtsprechungsänderung.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsie- gens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene un- entgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3852/2025 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositiv-Ziffer der Verfügung vom 16. Mai 2025 betreffend die Kantonszuweisung (dritte Dispositivziffer, fälschlicherweise mit Ziff. 1 ver- sehen) wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3852/2025 Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kanton B._______ zu. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantrage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der verfügten Zuweisung an den Kanton B._______ und die Zuweisung an den Kanton C._______; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Zuweisung an den Kanton C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um einstweilige Zuweisung an den Kanton C._______ gut und gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welcher den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; anstatt vieler Urteil des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen - vorbehaltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonswechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1 je m.w.H.). Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3790; Urteil des BVGer F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4 m.w.H.). 2.3 Nachdem ihr die Vorinstanz am 16. Mai 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts sowie Wechsel in und entsprechend auch Zuweisung an den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 26 i.V.m. Art. 6 FK; E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung an den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Vorinstanz hat ihre dahingehende Pflicht verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2690/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.4; F-2642/2026 vom 2. Mai 2025 E. 3). 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. nachfolgend E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3. 3.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer der angefochtenen Verfügung betreffend die Kantonszuweisung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 3.2 Angesichts der jüngsten Häufung entsprechend begründeter Kassationsurteile bleibt anzumerken, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, weshalb die Vorinstanz betreffend die Kantonszuweisung eines Flüchtlings mit Asyl die Flüchtlingseigenschaft der zuzuweisenden Person unberücksichtigt lässt, ohne dies zu begründen. Dass die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl des Aufenthaltsorts zur Folge hat, hat das Gericht bereits mit BVGE 2012/2 festgehalten. An die dort statuierten Vorgaben (vgl. vorne E. 2) ist die Vorinstanz seither gebunden und bleibt es vorbehaltlich einer allfälligen zukünftigen Rechtsprechungsänderung. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositiv-Ziffer der Verfügung vom 16. Mai 2025 betreffend die Kantonszuweisung (dritte Dispositivziffer, fälschlicherweise mit Ziff. 1 versehen) wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand: