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F-2690/2025

F-2690/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-09 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der türkische Beschwerdeführer A._______ (geboren […]) ersuchte am 9. Januar 2025 um Asyl in der Schweiz. B. Am 14. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, dass er dem Kanton Bern zugewiesen werden wolle, weil dort sein Neffe wohne, der ihm aufgrund seiner gesund- heitlichen Probleme beistehen könne. C. Mit Entscheid vom 4. April 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwer- deführer als Flüchtling (Dispositivziffer 1), gewährte ihm das Asyl (Disposi- tivziffer 2) und wies ihn dem Kanton Tessin zu (Dispositivziffer 3). D. Hinsichtlich der Zuteilung an den Kanton Tessin erhob der Beschwerdefüh- rer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2025 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositivziffer 3 der Verfügung sei auf- zuheben und er sei dem Kanton Bern zuzuweisen. Eventualiter sei die an- gefochtene Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Sache zur erneuten Be- urteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Erhebung eines Kostenvorschus- ses.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen laut ständiger Rechtsprechung das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf dieje- nigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Nie- derlassungsbewilligung anwendbar sind. Daher begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise - wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zustünde (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F- 6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und

F-2690/2025 Seite 4 Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationaleverfah- ren/handbuch-asyl-rueckkehr.html >, abgerufen am 13.11.2024; CONSTAN- TIN HRUSCHKA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbe- dürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489).

E. 2.3 Nachdem ihm die Vorinstanz am 4. April 2025 die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt hat, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und Zuweisung in den von ihm bean- tragten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 und 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling und seinem An- spruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinanderge- setzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung des Beschwer- deführers in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt auch als unvollständig abgeklärt, und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art.

E. 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, zumal es noch abzuklären gilt, ob einer Zuweisung des Be- schwerdeführers in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63

F-2690/2025 Seite 5 AIG entgegenstehen können. Erforderlichenfalls müssten diesbezüglich die betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskantone zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe aufgefordert werden (vgl. auch SEM, Hand- buch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.). Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhalts- abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der angefochte- nen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richti- gen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 4.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die durch die rechtliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Man- gels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

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E. 3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.

E. 4.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die durch die rechtliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 4. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1'200.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2690/2025 Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, vertreten durch Simea Strebel, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 4. April 2025. Sachverhalt: A. Der türkische Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) ersuchte am 9. Januar 2025 um Asyl in der Schweiz. B. Am 14. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, dass er dem Kanton Bern zugewiesen werden wolle, weil dort sein Neffe wohne, der ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme beistehen könne. C. Mit Entscheid vom 4. April 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling (Dispositivziffer 1), gewährte ihm das Asyl (Dispositivziffer 2) und wies ihn dem Kanton Tessin zu (Dispositivziffer 3). D. Hinsichtlich der Zuteilung an den Kanton Tessin erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositivziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und er sei dem Kanton Bern zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen laut ständiger Rechtsprechung das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Daher begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zustünde (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationaleverfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html >, abgerufen am 13.11.2024; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). 2.3 Nachdem ihm die Vorinstanz am 4. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und Zuweisung in den von ihm beantragten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 und 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling und seinem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt auch als unvollständig abgeklärt, und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.2). 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, zumal es noch abzuklären gilt, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen können. Erforderlichenfalls müssten diesbezüglich die betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskantone zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe aufgefordert werden (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.). Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 4.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die durch die rechtliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 4. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: