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F-8261/2025

F-8261/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-20 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. A._______ (geb. 1993, somalische Staatsangehörige [nachfolgend: Be- schwerdeführerin]) ersuchte am 7. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Am

21. August 2025 fand die Erstbefragung statt und am 10. September 2025 respektive ergänzend am 8. Oktober 2025 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kanton B._______ zu. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2025 (Datum Poststempel) ge- langte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, es sei die Dispositivziffer 4 (recte: 3) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositivziffer 4 (recte: 3) aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessua- ler Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundes- verwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

F-8261/2025 Seite 3

E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss derzeit gelten- der Rechtsprechung auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Per- sonen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flücht- linge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Per- sonen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach bisheriger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; jüngst Urteil des BVGer F-6669/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3 m.w.H.).

E. 2.3 Nachdem ihr die Vorinstanz mit Asylentscheid vom 17. Oktober 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat die Beschwerdeführerin grund- sätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Wide-

F-8261/2025 Seite 4 rrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; jüngst Urteil des BVGer F-6038/2025 vom 28. August 2025 E. 2.3). Die Vorinstanz hat der Be- schwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG zu den Asylgründen vom 10. September 2025 respektive 8. Oktober 2025 weder das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung gewährt noch sich in der ange- fochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kantons auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Folglich hat sie auch nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; statt vie- ler Urteil des BVGer F-2690/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3 m.w.H.).

E. 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwer- deführerin in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufent- halts- und Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufs- gründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.).

E. 3 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F-8261/2025 Seite 5

E. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind gegenstandslos geworden.

E. 4.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG; jüngst Urteil des BVGer F-6156/2025 vom 21. Au- gust 2025 E. 6.2).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-8261/2025 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 17. Oktober 2025 wird aufgeho- ben und die Sache zur Gehörsgewährung, Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8261/2025 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025. Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1993, somalische Staatsangehörige [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) ersuchte am 7. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Am 21. August 2025 fand die Erstbefragung statt und am 10. September 2025 respektive ergänzend am 8. Oktober 2025 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kanton B._______ zu. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Dispositivziffer 4 (recte: 3) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositivziffer 4 (recte: 3) aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss derzeit geltender Rechtsprechung auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach bisheriger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; jüngst Urteil des BVGer F-6669/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3 m.w.H.). 2.3 Nachdem ihr die Vorinstanz mit Asylentscheid vom 17. Oktober 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Wide-rrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; jüngst Urteil des BVGer F-6038/2025 vom 28. August 2025 E. 2.3). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG zu den Asylgründen vom 10. September 2025 respektive 8. Oktober 2025 weder das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung gewährt noch sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kantons auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Folglich hat sie auch nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; statt vieler Urteil des BVGer F-2690/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3 m.w.H.). 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.).

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind gegenstandslos geworden. 4.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG; jüngst Urteil des BVGer F-6156/2025 vom 21. August 2025 E. 6.2).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 17. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Gehörsgewährung, Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: