Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 19. November 2025 anerkannte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin als Flüchtling (Dispositivziffer 1), gewährte ihr in der Schweiz Asyl (Dispositivziffer 2) und wies sie dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig hielt sie fest, eine allfällige Beschwerde ge- gen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung und die Be- schwerdeführerin müsse den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zu- weisungskanton abwarten (Dispositivziffer 4). B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2025 beantragte die Be- schwerdeführerin, die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 19. November 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton Bern zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositivziffer 3 auf- zuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 2.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat, ist die Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar. Vielmehr haben sie einen grundsätzlichen An- spruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts, wie er einer niedergelassenen Per- son zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteile des BVGer F-8425/2025 vom 24. November 2025 E. 2; F-6821/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2, F-6865/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG).
E. 2.2 Nachdem ihr die Vorinstanz mit Asylentscheid vom 19. November 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und Asyl gewährte, hat die Be- schwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf die Wahl ihres Aufent- haltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; jüngst Urteil des BVGer F-8261/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3). Indem die Vorinstanz den- noch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszuweisung der Beschwerdefüh- rerin anwandte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Aus- serdem prüfte sie nicht, ob der Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-8425/2025 E. 2).
E. 3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.
E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
F-9182/2025 Seite 4 abklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton Bern Wider- rufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen und falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist.
E. 5.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.
E. 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 19. November 2025 wird aufge- hoben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9182/2025 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Celina Harabasz, Rechtsschutz für Asylsuchende Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 19. November 2025. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. November 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling (Dispositivziffer 1), gewährte ihr in der Schweiz Asyl (Dispositivziffer 2) und wies sie dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig hielt sie fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung und die Beschwerdeführerin müsse den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten (Dispositivziffer 4). B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 19. November 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton Bern zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat, ist die Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar. Vielmehr haben sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts, wie er einer niedergelassenen Person zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteile des BVGer F-8425/2025 vom 24. November 2025 E. 2; F-6821/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2, F-6865/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). 2.2 Nachdem ihr die Vorinstanz mit Asylentscheid vom 19. November 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und Asyl gewährte, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf die Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; jüngst Urteil des BVGer F-8261/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3). Indem die Vorinstanz dennoch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin anwandte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Ausserdem prüfte sie nicht, ob der Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-8425/2025 E. 2). 3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen und falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist. 5. 5.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 19. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: