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F-6821/2025

F-6821/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-13 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 29. August 2025 anerkannte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und ge- währte ihm Asyl. Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton B._______ zu (Dis- positivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4). C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 8. Septem- ber 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3-4 und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und eventualiter dazu die superprovisorische – allenfalls provisorische – Anweisung an die Vorinstanz, ihn für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Kanton C._______ zuzu- weisen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (gemeint: Prozessführung), insbesondere unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dar- über endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-6821/2025 Seite 3

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2 Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt wiederholt festgehalten hat, ha- ben Flüchtlinge einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufent- haltsorts und kommt Art. 27 Abs. 3 AsylG auf diese nicht zu Anwendung (siehe Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling und deren entscheidender Bedeu- tung im Rahmen der Kantonszuweisung nicht auseinandergesetzt. Damit hat sie ihre Begründungspflicht und folglich den zugrunde liegenden Ge- hörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Ausser- dem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung in den Kanton C._______ ein Widerrufsgrund nach (Art. 37 Abs. 3 i.V.m.) Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweigerung der vom Be- schwerdeführer gewünschten Zuweisung an den Kanton C._______ als verhältnismässig erweist. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sach- verhalt als unvollständig abgeklärt und die Vorinstanz hat auch ihre dahin- gehende Pflicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3 In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Dispositivziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben die Sache zur vollständigen Sachver- haltsermittlung und gehörswahrenden Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung, eventualiter (super-)provisorische Zuweisung an den Kanton C._______, gegenstandslos.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung ist damit gegenstandlos geworden.

F-6821/2025 Seite 4

E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Ob- siegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, de- ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

F-6821/2025 Seite 5

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 29. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6821/2025 Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 29. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 29. August 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihm Asyl. Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4). C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3-4 und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und eventualiter dazu die superprovisorische - allenfalls provisorische - Anweisung an die Vorinstanz, ihn für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Kanton C._______ zuzuweisen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung), insbesondere unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

2. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt wiederholt festgehalten hat, haben Flüchtlinge einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und kommt Art. 27 Abs. 3 AsylG auf diese nicht zu Anwendung (siehe Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling und deren entscheidender Bedeutung im Rahmen der Kantonszuweisung nicht auseinandergesetzt. Damit hat sie ihre Begründungspflicht und folglich den zugrunde liegenden Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung in den Kanton C._______ ein Widerrufsgrund nach (Art. 37 Abs. 3 i.V.m.) Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweigerung der vom Beschwerdeführer gewünschten Zuweisung an den Kanton C._______ als verhältnismässig erweist. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Vorinstanz hat auch ihre dahingehende Pflicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

3. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und gehörswahrenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter (super-)provisorische Zuweisung an den Kanton C._______, gegenstandslos. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandlos geworden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 29. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: